Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, er habe beantragen wollen, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sowie die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Hinblick auf das Herkunftsland und die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die ihm zufolge fehlende beziehungsweise ihm vorenthaltene medizinische Versorgung in Deutschland sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Hepatitis B, Schmerzen im Brustbereich) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich ist sein Vorbringen, Deutschland würde ihn in Missachtung des Non-Refoulement-Gebots nach Liberia zurückschicken, mangels Darlegung oder anderweitiger Ersichtlichkeit konkreter Anhaltspunkte nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdeführer kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss rügt, die Vorinstanz hätte seine physischen Probleme weiter abklären müssen. Aufgrund seiner Angaben sowie der medizinischen Berichte vom 9. August 2024 sowie 22. August 2024 durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 136 I 229 E. 5.3) davon ausgehen, die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers seien aufgrund ihres Schweregrads und der weiteren Umstände des vorliegenden Falls von vornherein nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz bei pflichtgemässer Ermessensausübung geboten oder gar völkerrechtlich zwingend erscheinen zu lassen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 13. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5719/2024 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, geboren am (...)1996, Liberia, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 23. August 2017 in Italien, am 5. Juli 2018 in Deutschland, am 25. Februar 2021 in Frankreich und am 15. Februar 2022 wiederum in Deutschland Asylanträge gestellt hatte. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 19. August 2024 - anlässlich dessen der Beschwerdeführer unter anderem angab, sein Asylantrag in Deutschland sei abgelehnt worden - ersuchte die Vorinstanz am 20. August 2024 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Das Ersuchen um Wiederaufnahme hiessen die deutschen Behörden am 23. August 2024 gut. C. Mit Verfügung vom 6. September 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. D. Gleichentags teilte die damalige Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Beschwerde vom 12. September 2024 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Am 13. September 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, er habe beantragen wollen, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sowie die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Hinblick auf das Herkunftsland und die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die ihm zufolge fehlende beziehungsweise ihm vorenthaltene medizinische Versorgung in Deutschland sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Hepatitis B, Schmerzen im Brustbereich) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich ist sein Vorbringen, Deutschland würde ihn in Missachtung des Non-Refoulement-Gebots nach Liberia zurückschicken, mangels Darlegung oder anderweitiger Ersichtlichkeit konkreter Anhaltspunkte nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdeführer kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss rügt, die Vorinstanz hätte seine physischen Probleme weiter abklären müssen. Aufgrund seiner Angaben sowie der medizinischen Berichte vom 9. August 2024 sowie 22. August 2024 durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 136 I 229 E. 5.3) davon ausgehen, die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers seien aufgrund ihres Schweregrads und der weiteren Umstände des vorliegenden Falls von vornherein nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz bei pflichtgemässer Ermessensausübung geboten oder gar völkerrechtlich zwingend erscheinen zu lassen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 13. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch