Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den von ihr zur Anzeige gebrachten Mordversuch und das Stalking in Deutschland sowie auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss vorläufigem Untersuchungsbericht des Kantonsspitals B._______, vom 9. September 2024: unklarer Bewusstseinsverlust, Verdacht auf Anpassungsstörung, differenzialdiagnostisch beginnende Psychose, soziale Belastungssituation) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass sich aus der Anwesenheit des Onkels in der Schweiz keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (weder nach Art. 2 Bst. g noch nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich bringt sie in Bezug auf den Mordversuch sowie das Stalking nichts Neues vor. Der Beschwerdeführerin kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss rügt, aufgrund ihrer psychischen Probleme könne eine Überstellung nach Deutschland nicht erfolgen. Aufgrund ihrer Angaben sowie der medizinischen Berichte vom 5., 9., 14. und 15. September 2024 sind die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schweregrads und der weiteren Umstände des vorliegenden Falls nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz bei pflichtgemässer Ermessensausübung geboten oder gar völkerrechtlich zwingend erscheinen zu lassen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Sodann greifen auch ihre Ausführungen in Bezug auf eine bestehende Abhängigkeit zu ihrem in der Schweiz lebenden Onkel bereits deshalb nicht, weil dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst ist.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 23. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5939/2024 Urteil vom 25. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Chile, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. September 2024 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Aus den Akten wird ersichtlich, dass sie in Deutschland bis zum 1. Januar 2025 über einen Aufenthaltstitel verfügt. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 26. August 2024 ersuchte die Vorinstanz am 28. August 2024 die deutschen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 30. August 2024 gut. C. Mit Verfügung vom 10. September 2024 (eröffnet am 13. September 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (am 20. September 2024 persönlich beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. E. Am 23. September 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den von ihr zur Anzeige gebrachten Mordversuch und das Stalking in Deutschland sowie auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss vorläufigem Untersuchungsbericht des Kantonsspitals B._______, vom 9. September 2024: unklarer Bewusstseinsverlust, Verdacht auf Anpassungsstörung, differenzialdiagnostisch beginnende Psychose, soziale Belastungssituation) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass sich aus der Anwesenheit des Onkels in der Schweiz keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (weder nach Art. 2 Bst. g noch nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich bringt sie in Bezug auf den Mordversuch sowie das Stalking nichts Neues vor. Der Beschwerdeführerin kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss rügt, aufgrund ihrer psychischen Probleme könne eine Überstellung nach Deutschland nicht erfolgen. Aufgrund ihrer Angaben sowie der medizinischen Berichte vom 5., 9., 14. und 15. September 2024 sind die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schweregrads und der weiteren Umstände des vorliegenden Falls nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz bei pflichtgemässer Ermessensausübung geboten oder gar völkerrechtlich zwingend erscheinen zu lassen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Sodann greifen auch ihre Ausführungen in Bezug auf eine bestehende Abhängigkeit zu ihrem in der Schweiz lebenden Onkel bereits deshalb nicht, weil dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst ist.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 23. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: