Nationales Visum
Sachverhalt
A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (geb. 2008; nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 30. Oktober 2023 bei der Schweizer Botschaft in Teheran um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. A.b Mit Formularverfügung vom 27. März 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des nachgesuchten Visums. B. Die dagegen am 25. April 2024 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juli 2025 (eröffnet am 14. Juli 2025) ab. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein humanitäres Visumsgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint Prozessführung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2025 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht unpräjudizierlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.c Mit Eingabe vom 21. August 2025 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer den Angaben seines Bruders zufolge von Iran nach Afghanistan ausgeschafft worden sei und dass aktuell nicht bekannt sei, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. C.d Ergänzend wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. September 2025 unter Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Juli 2025 betreffend die Bedingungen, unter denen Ausschaffungen nach Afghanistan erfolgen sollen, darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren weiterhin pendent gehalten werden solle. C.e Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 15. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde. C.f Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer sich den Angaben seines Bruders zufolge seit wenigen Wochen zusammen mit drei weiteren Geschwistern in Pakistan aufhalte. Das Beschwerdeverfahren sei weiterhin pendent zu halten. C.g Nach erstreckter Frist hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. November 2025 an seiner Beschwerde fest. C.h Am 1. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Vorladung der Taliban vom 20. September 2025 zu den Akten. C.i Nachdem sich die Vorinstanz weder zur Replik des Beschwerdeführers noch zur neu eingereichten Vorladung der Taliban vernehmen lassen hatte, teilte der Instruktionsrichter den Parteien am 24. April 2026 den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1).
E. 3.4 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass insgesamt wohl ein gewisses Interesse der Taliban auf den Vater des Beschwerdeführers gerichtet sei, aus den Akten aber nicht ersichtlich sei, dass auch der Beschwerdeführer konkret verfolgt werde. Zwar habe er zusammen mit seinem Bruder und seinem Vater auf Vorladung der Taliban hin einen ihrer Kommandoposten besucht, verhört worden sei allerdings nur der Vater. Der Beschwerdeführer und dessen Bruder hätten den Kommandoposten nach mehreren Stunden wieder verlassen dürfen. Eine anderweitige nachteilige Behandlung sei nicht geltend gemacht worden. Zudem habe der Beschwerdeführer seine angebliche Gefährdung nur mit sehr wenigen Beweisen belegt. Die befürchteten Repressalien seitens der Taliban hätten sich bisher nur durch die genannte Vorladung auf einen Kommandoposten der Taliban materialisiert. Sowohl der Vater als auch weitere Familienmitglieder würden noch immer an einem den Taliban bekannten Ort in Afghanistan leben. Der angeblich verfolgte Vater hätte die Möglichkeit gehabt, von seinem Heimatort zu fliehen, habe sich aber bewusst dafür entschieden, in Afghanistan zu bleiben. Es werde nicht geltend gemacht, dass sich den weiteren Familienangehörigen gegenüber eine Reflexverfolgung durch die Taliban materialisiert habe. Daher erschliesse sich auch nicht, weshalb der Beschwerdeführer besonders bedroht sein soll, zumal er nicht vorbringe, jemals von den Taliban konkret mit einer Reflexverfolgung oder einer direkten Verfolgung bedroht worden zu sein. Schliesslich reiche auch die blosse Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara rechtsprechungsgemäss nicht aus, um von einer konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban auszugehen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sein Vater mit den westlichen Staaten und den Vereinten Nationen zusammengearbeitet habe. Insgesamt handle es sich bei seinem Vater um eine bekannte Persönlichkeit in der Gegend, weshalb sich der Vater aufgrund seiner früheren Stellung weniger in Gefahr sehe als seine Kinder. Aus diesem Grund hätten er - der Beschwerdeführer - und sein Bruder auf Anweisung ihres Vaters Afghanistan Richtung Iran verlassen. Sein Bruder habe es geschafft, über die Türkei in die Schweiz zu gelangen. Für ihn selbst sei diese Reise zu gefährlich gewesen, weshalb er allein und ohne afghanischen Reisepass oder gültigen Aufenthaltstitel im Iran zurückgeblieben sei und als Maurer gearbeitet habe. Währenddessen sei sein Vater in Afghanistan erneut von den Taliban festgenommen worden. Dass sein Vater noch am Leben sei, verdanke dieser nur seiner früheren Stellung als Volksvertreter. Es sei jedoch anzunehmen, dass die Taliban ihm - dem Beschwerdeführer - gegenüber grössere Härte zeigen würden und er mit seinem Leben für das Engagement seines Vaters bezahlen müsste. Somit weise er ein geschärftes Gefährdungsprofil auf.
E. 5 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt ist.
E. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 18. Juni 2026 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, abstrakt betrachtet ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungssektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohten. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass derartige Übergriffe systematisch erfolgen. Entsprechend leben viele ehemalige Behördenmitarbeitende unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Gefährdung zunächst damit, dass sein Vater mit den westlichen Staaten und den Vereinten Nationen zusammengearbeitet habe und neben seinem Beruf als Mechaniker für die Verteilung von Hilfsgütern verantwortlich gewesen sei. Sein Vater sei eine Art Volksvertreter für westliche Länder gewesen, weshalb er in der Gegend bekannt sei. Zudem sei sein Vater im Besitz von Waffen gewesen, die er teilweise von seinen Kindern habe transportieren lassen. Sein Vater geniesse aufgrund seiner früheren Stellung und seines guten Rückhaltes in der Bevölkerung einen gewissen Schutz, werde aber trotzdem immer wieder von den Taliban drangsaliert und auch festgenommen. Er - der Beschwerdeführer - geniesse diesen Schutz nicht und befürchte, dass er mit seinem Leben für das Engagement seines Vaters bezahlen müsste.
E. 5.3 Die Tätigkeiten des Vaters bleiben gänzlich unbelegt. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, ob er wirklich mit westlichen Ländern oder den Vereinten Nationen zusammengearbeitet hat und welche genaue Funktion er ausgeübt haben will oder welche konkreten Verantwortlichkeiten und Aufgaben ihm im Rahmen seiner Arbeit zugekommen sein sollen. Der Beschwerdeführer hat einzig zwei Bilder von Vorladungen und die entsprechenden Übersetzungen eingereicht, wonach der Vater am 5. Dezember 2022 und am 11. Juli 2023 von den Taliban auf einen ihrer Kommandoposten vorgeladen worden sein soll. Es ist unbestritten, dass der Vater mindestens einer dieser Aufforderungen nachgekommen ist und verhört wurde. Unbestritten ist auch, dass der Vater nach der Befragung wieder freigelassen wurde, Afghanistan - obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte - nicht verlassen hat und sich weiterhin in Afghanistan aufhält beziehungsweise sich der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2025 zufolge mindestens im November 2025 noch in Afghanistan aufgehalten hat. Dementsprechend ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der Vater abgesehen von einigen Befragungen Opfer einer nachteiligen Behandlung durch die Taliban geworden sein will, inwiefern er aufgrund seiner Tätigkeit in Afghanistan gegenüber den Taliban exponiert und einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre oder wieso er aus anderen Gründen gezielt verfolgt würde, womit auch eine daraus abgeleitete Reflexgefährdung des Beschwerdeführers zufolge des Verwandtschaftsverhältnisses zu verneinen ist.
E. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er selbst ab und zu öffentliche Beiträge gegen die Taliban vorgelesen habe, darum ein geschärftes Gefährdungsprofil aufweise und bei einer Rückkehr nach Afghanistan damit rechnen müsse, an Leib und Leben gefährdet zu sein. Dieses Vorbringen ist vollkommen unbelegt. Es ist nicht bekannt, wann, wo, vor wem, wie oft oder welche Beiträge der Beschwerdeführer vorgelesen haben will, womit insgesamt fraglich erscheint, ob die behaupteten Vorgänge überhaupt je stattgefunden haben.
E. 5.5 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2025 zudem geltend, dass in seinem Herkunftsdistrikt kürzlich ein jugendlicher Zugehöriger der Ethnie der Hazara von den Taliban brutal ermordet und zwölf andere Hazara-Jugendliche festgenommen worden seien. Zum Beleg reichte er ein undatiertes Foto eines Screenshots eines Berichts in den sozialen Medien zu den Akten. Aus dem Bericht geht hervor, dass der ermordete Jugendliche verdächtigt worden ist, eine bewaffnete Oppositionsgruppe angeführt zu haben. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass dieser Tatbestand mit dem Profil und der Situation des Beschwerdeführers nichts zu tun hat. Aus der blossen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara lässt sich sodann kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban herleiten (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-788/2026 vom 14. April 2026 E. 5.4; F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.2, F-6108/2023 vom 26. März 2025 E. 5.2.1).
E. 5.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass auch das UNHCR auf die Wichtigkeit seiner Einreise in die Schweiz hingewiesen habe. Dabei bezieht er sich auf das Best Interest Assessement (BIA) des UNHCR vom 5. Dezember 2024. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich dieses hauptsächlich auf die Situation des damals minderjährigen, heute aber volljährigen Beschwerdeführers im Iran bezog. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich eigenen Angaben zufolge nach Afghanistan ausgeschafft (was nicht belegt ist), befindet sich aber mittlerweile eigenen Angaben zufolge zusammen mit drei seiner Geschwister in Pakistan. Die Probleme, mit denen sich der Beschwerdeführer angeblich nach seiner Ausschaffung in Afghanistan konfrontiert sah (die Behörden hätten sich wiederholt nach seinem Verbleib erkundigt, weshalb er sich habe in den Bergen verstecken müssen), werden lediglich mit der Kopie einer Vorladung der Taliban vom 20. September 2025 belegt, der zufolge er sich bei einem Kommandoposten der Taliban hätte melden sollen. Die Echtheit dieser Vorladung lässt sich nicht überprüfen und es ist in Anbetracht des Ausgangs des letzten Aufenthalts des Beschwerdeführers auf einem Kommandoposten der Taliban (vgl. E. 5.7 hernach) ohnehin fraglich, inwiefern diese Vorladung eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen vermöchte. Weitere Beweise reichte der Beschwerdeführer nicht ein.
E. 5.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, vor seiner ersten Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seinem Bruder und seinem Vater einen Kommandoposten der Taliban besucht zu haben, dort aber selbst von den Taliban nicht befragt worden zu sein. Er und sein Bruder seien nach einigen Stunden freigelassen worden. Es wurde keine anderweitige nachteilige Behandlung durch die Taliban geltend gemacht. Lediglich der Vater sei befragt worden (vgl. E. 5.3 hiervor). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer, sein Bruder und deren Vater nicht ohne Weiteres von den Taliban entlassen worden wären, wenn sie tatsächlich von ihnen verfolgt und unmittelbar an Leib und Leben bedroht würden. Weitere Vorkommnisse wurden nicht geltend gemacht. Zudem ist es dem Beschwerdeführer bereits mehrfach gelungen, Afghanistan zu verlassen. Erstmals reiste er mit seinem Bruder in den Iran und gemäss seiner Eingabe vom 22. Oktober 2025 letztmals im Jahr 2025 zusammen mit weiteren Geschwistern nach Pakistan, wo er sich gegenwärtig aufhalten soll. Der Vater dagegen lebte immer in Afghanistan und verliess das Land auf eigenen Wunsch hin nicht. Dies spricht klar gegen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers oder seines Vaters.
E. 5.8 Nach dem Gesagten ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen erforderlich machen und die Erteilung eines humanitären Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Mangels Nachweises einer rechtserheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Afghanistan erübrigen sich aufgrund fehlender Entscheidrelevanz sowohl die Prüfung einer allfälligen Gefährdungslage im aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan als auch die Prüfung einer Rückschiebegefahr von Pakistan nach Afghanistan (vgl. Urteile des BVGer F-3503/2025 vom 30. März 2026 E. 5.6; F-4824/2024 vom 7. Juli 2025 E. 9; F-2772/2024 vom 14. April 2025 E. 4.10 und F-2017/2024 vom 7. Februar 2025 E. 4.4 ff. m.w.H). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Ausgangslage kein Raum, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigert hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Umständehalber ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6049/2025 Urteil vom 18. Juni 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Pfeffingerstrasse 41, 4053 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025. Sachverhalt: A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (geb. 2008; nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 30. Oktober 2023 bei der Schweizer Botschaft in Teheran um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. A.b Mit Formularverfügung vom 27. März 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des nachgesuchten Visums. B. Die dagegen am 25. April 2024 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juli 2025 (eröffnet am 14. Juli 2025) ab. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein humanitäres Visumsgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint Prozessführung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2025 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht unpräjudizierlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.c Mit Eingabe vom 21. August 2025 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer den Angaben seines Bruders zufolge von Iran nach Afghanistan ausgeschafft worden sei und dass aktuell nicht bekannt sei, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. C.d Ergänzend wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. September 2025 unter Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Juli 2025 betreffend die Bedingungen, unter denen Ausschaffungen nach Afghanistan erfolgen sollen, darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren weiterhin pendent gehalten werden solle. C.e Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 15. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde. C.f Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer sich den Angaben seines Bruders zufolge seit wenigen Wochen zusammen mit drei weiteren Geschwistern in Pakistan aufhalte. Das Beschwerdeverfahren sei weiterhin pendent zu halten. C.g Nach erstreckter Frist hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. November 2025 an seiner Beschwerde fest. C.h Am 1. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Vorladung der Taliban vom 20. September 2025 zu den Akten. C.i Nachdem sich die Vorinstanz weder zur Replik des Beschwerdeführers noch zur neu eingereichten Vorladung der Taliban vernehmen lassen hatte, teilte der Instruktionsrichter den Parteien am 24. April 2026 den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 3.4 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass insgesamt wohl ein gewisses Interesse der Taliban auf den Vater des Beschwerdeführers gerichtet sei, aus den Akten aber nicht ersichtlich sei, dass auch der Beschwerdeführer konkret verfolgt werde. Zwar habe er zusammen mit seinem Bruder und seinem Vater auf Vorladung der Taliban hin einen ihrer Kommandoposten besucht, verhört worden sei allerdings nur der Vater. Der Beschwerdeführer und dessen Bruder hätten den Kommandoposten nach mehreren Stunden wieder verlassen dürfen. Eine anderweitige nachteilige Behandlung sei nicht geltend gemacht worden. Zudem habe der Beschwerdeführer seine angebliche Gefährdung nur mit sehr wenigen Beweisen belegt. Die befürchteten Repressalien seitens der Taliban hätten sich bisher nur durch die genannte Vorladung auf einen Kommandoposten der Taliban materialisiert. Sowohl der Vater als auch weitere Familienmitglieder würden noch immer an einem den Taliban bekannten Ort in Afghanistan leben. Der angeblich verfolgte Vater hätte die Möglichkeit gehabt, von seinem Heimatort zu fliehen, habe sich aber bewusst dafür entschieden, in Afghanistan zu bleiben. Es werde nicht geltend gemacht, dass sich den weiteren Familienangehörigen gegenüber eine Reflexverfolgung durch die Taliban materialisiert habe. Daher erschliesse sich auch nicht, weshalb der Beschwerdeführer besonders bedroht sein soll, zumal er nicht vorbringe, jemals von den Taliban konkret mit einer Reflexverfolgung oder einer direkten Verfolgung bedroht worden zu sein. Schliesslich reiche auch die blosse Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara rechtsprechungsgemäss nicht aus, um von einer konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban auszugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sein Vater mit den westlichen Staaten und den Vereinten Nationen zusammengearbeitet habe. Insgesamt handle es sich bei seinem Vater um eine bekannte Persönlichkeit in der Gegend, weshalb sich der Vater aufgrund seiner früheren Stellung weniger in Gefahr sehe als seine Kinder. Aus diesem Grund hätten er - der Beschwerdeführer - und sein Bruder auf Anweisung ihres Vaters Afghanistan Richtung Iran verlassen. Sein Bruder habe es geschafft, über die Türkei in die Schweiz zu gelangen. Für ihn selbst sei diese Reise zu gefährlich gewesen, weshalb er allein und ohne afghanischen Reisepass oder gültigen Aufenthaltstitel im Iran zurückgeblieben sei und als Maurer gearbeitet habe. Währenddessen sei sein Vater in Afghanistan erneut von den Taliban festgenommen worden. Dass sein Vater noch am Leben sei, verdanke dieser nur seiner früheren Stellung als Volksvertreter. Es sei jedoch anzunehmen, dass die Taliban ihm - dem Beschwerdeführer - gegenüber grössere Härte zeigen würden und er mit seinem Leben für das Engagement seines Vaters bezahlen müsste. Somit weise er ein geschärftes Gefährdungsprofil auf.
5. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt ist. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 18. Juni 2026 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, abstrakt betrachtet ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungssektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohten. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass derartige Übergriffe systematisch erfolgen. Entsprechend leben viele ehemalige Behördenmitarbeitende unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Gefährdung zunächst damit, dass sein Vater mit den westlichen Staaten und den Vereinten Nationen zusammengearbeitet habe und neben seinem Beruf als Mechaniker für die Verteilung von Hilfsgütern verantwortlich gewesen sei. Sein Vater sei eine Art Volksvertreter für westliche Länder gewesen, weshalb er in der Gegend bekannt sei. Zudem sei sein Vater im Besitz von Waffen gewesen, die er teilweise von seinen Kindern habe transportieren lassen. Sein Vater geniesse aufgrund seiner früheren Stellung und seines guten Rückhaltes in der Bevölkerung einen gewissen Schutz, werde aber trotzdem immer wieder von den Taliban drangsaliert und auch festgenommen. Er - der Beschwerdeführer - geniesse diesen Schutz nicht und befürchte, dass er mit seinem Leben für das Engagement seines Vaters bezahlen müsste. 5.3 Die Tätigkeiten des Vaters bleiben gänzlich unbelegt. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, ob er wirklich mit westlichen Ländern oder den Vereinten Nationen zusammengearbeitet hat und welche genaue Funktion er ausgeübt haben will oder welche konkreten Verantwortlichkeiten und Aufgaben ihm im Rahmen seiner Arbeit zugekommen sein sollen. Der Beschwerdeführer hat einzig zwei Bilder von Vorladungen und die entsprechenden Übersetzungen eingereicht, wonach der Vater am 5. Dezember 2022 und am 11. Juli 2023 von den Taliban auf einen ihrer Kommandoposten vorgeladen worden sein soll. Es ist unbestritten, dass der Vater mindestens einer dieser Aufforderungen nachgekommen ist und verhört wurde. Unbestritten ist auch, dass der Vater nach der Befragung wieder freigelassen wurde, Afghanistan - obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte - nicht verlassen hat und sich weiterhin in Afghanistan aufhält beziehungsweise sich der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2025 zufolge mindestens im November 2025 noch in Afghanistan aufgehalten hat. Dementsprechend ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der Vater abgesehen von einigen Befragungen Opfer einer nachteiligen Behandlung durch die Taliban geworden sein will, inwiefern er aufgrund seiner Tätigkeit in Afghanistan gegenüber den Taliban exponiert und einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre oder wieso er aus anderen Gründen gezielt verfolgt würde, womit auch eine daraus abgeleitete Reflexgefährdung des Beschwerdeführers zufolge des Verwandtschaftsverhältnisses zu verneinen ist. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er selbst ab und zu öffentliche Beiträge gegen die Taliban vorgelesen habe, darum ein geschärftes Gefährdungsprofil aufweise und bei einer Rückkehr nach Afghanistan damit rechnen müsse, an Leib und Leben gefährdet zu sein. Dieses Vorbringen ist vollkommen unbelegt. Es ist nicht bekannt, wann, wo, vor wem, wie oft oder welche Beiträge der Beschwerdeführer vorgelesen haben will, womit insgesamt fraglich erscheint, ob die behaupteten Vorgänge überhaupt je stattgefunden haben. 5.5 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2025 zudem geltend, dass in seinem Herkunftsdistrikt kürzlich ein jugendlicher Zugehöriger der Ethnie der Hazara von den Taliban brutal ermordet und zwölf andere Hazara-Jugendliche festgenommen worden seien. Zum Beleg reichte er ein undatiertes Foto eines Screenshots eines Berichts in den sozialen Medien zu den Akten. Aus dem Bericht geht hervor, dass der ermordete Jugendliche verdächtigt worden ist, eine bewaffnete Oppositionsgruppe angeführt zu haben. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass dieser Tatbestand mit dem Profil und der Situation des Beschwerdeführers nichts zu tun hat. Aus der blossen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara lässt sich sodann kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban herleiten (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-788/2026 vom 14. April 2026 E. 5.4; F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.2, F-6108/2023 vom 26. März 2025 E. 5.2.1). 5.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass auch das UNHCR auf die Wichtigkeit seiner Einreise in die Schweiz hingewiesen habe. Dabei bezieht er sich auf das Best Interest Assessement (BIA) des UNHCR vom 5. Dezember 2024. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich dieses hauptsächlich auf die Situation des damals minderjährigen, heute aber volljährigen Beschwerdeführers im Iran bezog. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich eigenen Angaben zufolge nach Afghanistan ausgeschafft (was nicht belegt ist), befindet sich aber mittlerweile eigenen Angaben zufolge zusammen mit drei seiner Geschwister in Pakistan. Die Probleme, mit denen sich der Beschwerdeführer angeblich nach seiner Ausschaffung in Afghanistan konfrontiert sah (die Behörden hätten sich wiederholt nach seinem Verbleib erkundigt, weshalb er sich habe in den Bergen verstecken müssen), werden lediglich mit der Kopie einer Vorladung der Taliban vom 20. September 2025 belegt, der zufolge er sich bei einem Kommandoposten der Taliban hätte melden sollen. Die Echtheit dieser Vorladung lässt sich nicht überprüfen und es ist in Anbetracht des Ausgangs des letzten Aufenthalts des Beschwerdeführers auf einem Kommandoposten der Taliban (vgl. E. 5.7 hernach) ohnehin fraglich, inwiefern diese Vorladung eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen vermöchte. Weitere Beweise reichte der Beschwerdeführer nicht ein. 5.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, vor seiner ersten Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seinem Bruder und seinem Vater einen Kommandoposten der Taliban besucht zu haben, dort aber selbst von den Taliban nicht befragt worden zu sein. Er und sein Bruder seien nach einigen Stunden freigelassen worden. Es wurde keine anderweitige nachteilige Behandlung durch die Taliban geltend gemacht. Lediglich der Vater sei befragt worden (vgl. E. 5.3 hiervor). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer, sein Bruder und deren Vater nicht ohne Weiteres von den Taliban entlassen worden wären, wenn sie tatsächlich von ihnen verfolgt und unmittelbar an Leib und Leben bedroht würden. Weitere Vorkommnisse wurden nicht geltend gemacht. Zudem ist es dem Beschwerdeführer bereits mehrfach gelungen, Afghanistan zu verlassen. Erstmals reiste er mit seinem Bruder in den Iran und gemäss seiner Eingabe vom 22. Oktober 2025 letztmals im Jahr 2025 zusammen mit weiteren Geschwistern nach Pakistan, wo er sich gegenwärtig aufhalten soll. Der Vater dagegen lebte immer in Afghanistan und verliess das Land auf eigenen Wunsch hin nicht. Dies spricht klar gegen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers oder seines Vaters. 5.8 Nach dem Gesagten ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen erforderlich machen und die Erteilung eines humanitären Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Mangels Nachweises einer rechtserheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Afghanistan erübrigen sich aufgrund fehlender Entscheidrelevanz sowohl die Prüfung einer allfälligen Gefährdungslage im aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan als auch die Prüfung einer Rückschiebegefahr von Pakistan nach Afghanistan (vgl. Urteile des BVGer F-3503/2025 vom 30. März 2026 E. 5.6; F-4824/2024 vom 7. Juli 2025 E. 9; F-2772/2024 vom 14. April 2025 E. 4.10 und F-2017/2024 vom 7. Februar 2025 E. 4.4 ff. m.w.H). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Ausgangslage kein Raum, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigert hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Umständehalber ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: