Einreiseverbot
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger (geb. 1981), suchte am 28. April 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wies das SEM das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5194/2008 vom 19. November 2008 ab. A.b Am 2. August 2007 heiratete der Beschwerdeführer eine ursprünglich aufenthalts- und ab dem 10. Oktober 2008 niederlassungsberechtigte türkische Staatsangehörige, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt wurde. A.c Mit Urteil vom 28. Oktober 2010 verurteilte das Strafgericht B._______ den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung sowie geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.-. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 verweigerte die zuständige Migrationsbehörde die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Kantonsgericht C._______ mit Urteil vom 28. März 2012 sowie das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2012 ab, soweit sie darauf eintraten. A.d Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau heiratete der Beschwerdeführer am 18. Juni 2012 in Frankreich eine türkische Staatsangehörige. A.e Mit Urteil vom 12. November 2015 verurteilte das Schwurgericht von D._______ den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Wuchers und Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen à Fr. 10.-. Gemäss Urteil nutzte er über einen Zeitraum von fünf Monaten die Notlage von 194 ausländischen Staatsangehörigen aus und erlangte als Gegenleistung für seine Dienstleistungen finanzielle Vorteile, die in einem offensichtlichen wirtschaftlichen Missverhältnis zu seiner eigenen Leistung standen. Zudem erleichterte er die illegale Einreise von 194 ausländischen Staatsangehörigen ohne die erforderlichen Ausweispapiere für die Schweiz und wirkte bei der Vorbereitung mit. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Schwurgericht des Kantons E._______ mit Urteil vom 15. Februar 2016 ab. A.f Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 13. Juni 2031 gültiges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-4408/2016 vom 26. September 2018 ab. A.g Ein erstes Gesuch um Suspension des Einreiseverbots wies das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2017 ab. A.h Der Beschwerdeführer wurde am 10. Mai 2017 Vater von Zwillingen. Kindesmutter ist F._______ (geb. 1980, syrische Staatsangehörige [nachstehend F._______]), die über einen schweizerischen Aufenthaltstitel verfügt. A.i Am 14. Juni 2018 reiste der Beschwerdeführer trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz ein. Es wurde eine sofortige Wegweisung an der Binnengrenze vollzogen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 11. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. A.j Am 13. August 2019 stellte die Schweizer Grenzwache fest, dass er sich erneut in der Schweiz aufhielt. Der Beschwerdeführer wurde an die zuständige Kantonspolizei übergeben, festgenommen und mit Verfügung vom 30. September 2019 weggewiesen. A.k In der Folge verfügte das SEM am 16. Oktober 2019 ein weiteres Einreiseverbot (sog. Anschlusseinreiseverbot) mit Gültigkeit vom 14. Juni 2031 bis zum 13. Juni 2033 und ordnete wiederum die Ausschreibung im SIS an. A.l Am 21. April 2022 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Demnach hatte er zwischen August und November 2021 eine in der Schweiz lebende Person (Anmerkung BVGer: es handelte sich dabei um einen Bruder der F._______) mittels Nachrichten mit dem Tode bedroht. A.m Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 15. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das AIG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Demnach reiste er wissentlich und willentlich - trotz Einreisverbot - in die Schweiz ein. Er versetzte in Folge einer Person (Anmerkung BVGer: es handelte sich dabei um einen Bruder der F._______) einen Kopfstoss und sprach Drohungen gegen diese aus, wobei die betreffende Person mehrere Verletzungen im Gesichtsbereich erlitt. A.n Eine weitere Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das AIG erfolgte am 21. August 2023, wobei der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft C._______ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde. B. B.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung beziehungsweise Suspension des Einreiseverbots zwecks Besuchs seiner in der Schweiz lebenden Kinder. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 reichte er ein weiteres Gesuch um Aufhebung beziehungsweise «probeweise» Suspension des Einreiseverbots für die Dauer von zwei Jahren ein. B.b Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wies das SEM das Gesuch um Aufhebung oder Suspension des Einreiseverbots vom 14. Juni 2016 ab. C. C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufhebung des Einreiseverbots vom 14. Juni 2016. Eventualiter sei das Einreiseverbot probeweise für zwei Jahre zu suspendieren. Weiter sei ihm eine Einreisebewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. C.b Am 26. August und 16. September 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. C.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 teilte die Vorinstanz mit, Italien habe am 17. Oktober 2025 bestätigt, dass der Beschwerdeführer über eine bis zum 3. Juni 2034 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung verfüge, worauf das SEM die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS per sofort gelöscht habe. C.d Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 19. November 2025. C.e Am 26. November 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um endgültige beziehungsweise um vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Die Vorinstanz hat die SIS-Ausschreibung im Oktober 2025 gelöscht (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 10). Soweit die Beschwerde dadurch nicht gegenstandslos geworden ist, bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2)
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Gesuche damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei und trotz bestehender Fernhaltemassnahme zwischen 2018 und 2023 wiederholt rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei, weshalb die Dauer der 15-jährigen Fernhaltemassnahme im Jahr 2019 um zwei weitere Jahre verlängert worden sei. Er habe seit der Verhängung des Einreiseverbots mehrfach, teilweise schwerwiegend, gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Sein Verhalten lasse weder Reue noch eine nachhaltige Wirkung der gegen ihn verhängten Sanktionen erkennen und es sei von einem ein erheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Die Fernhaltung bis zum 13. Juni 2033 erscheine daher weiterhin als angemessen. Ein klagloses Verhalten im Ausland vermöge daran nichts zu ändern und stelle für sich allein keinen hinreichenden Grund für eine vorübergehende oder gänzliche Aufhebung des Einreiseverbots dar. Es seien keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG ersichtlich, welche das erhebliche öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufzuwiegen vermöchten. Zwar sei das Anliegen des Beschwerdeführers, seine Familie in der Schweiz zu besuchen, verständlich, ihm komme jedoch kein aussergewöhnliches Gewicht zu. Die Familie habe ihn bislang in Italien besucht, wodurch er den Kontakt zu seinen Kindern habe pflegen können. Aus den Akten oder dem Gesuch ergebe sich zudem nicht, weshalb es der Familie des Beschwerdeführers nicht zumutbar sein sollte, ihr Familienleben in Italien zu pflegen. Besondere Umstände, aufgrund derer die familiären Kontakte nur in der Schweiz gepflegt werden könnten, seien nicht ersichtlich. Aufgrund der schweren Straftaten und der wiederholten Straffälligkeit bestehe weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Fernhaltung des Beschwerdeführers, welches sein privates Interesse am gewünschten Besuchsaufenthalt in der Schweiz beziehungsweise an der Aufhebung des Einreiseverbots überwiege. Die Voraussetzungen für eine vorübergehende oder gänzliche Aufhebung des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AIG seien daher nicht erfüllt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] pag. 668-660).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die strafrechtlichen Probleme, mit denen er seit 2017 konfrontiert sei, stünden im Zusammenhang mit dem Geschwisterkreis seiner Partnerin F._______. Deren Brüder hätten auf ihn und seine Partnerin Druck ausgeübt und sie bedroht, um die Beendigung der Beziehung zu erreichen. Der ältere Bruder habe ihm zudem gedroht, die gemeinsamen Kinder zu töten. In der Folge habe seine Partnerin aus Angst ihren Brüdern gehorcht und ihn bei der Polizei angezeigt. Aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien Strafbefehle erlassen worden. Da er sich ausserhalb der Schweiz befunden habe, aufgrund des Einreiseverbots nicht habe einreisen können und nicht gewusst habe, wie er sich rechtlich gegen die Vorwürfe wehren könne, sei er nicht in der Lage gewesen, sich gegen die Strafbefehle zu verteidigen, weshalb diese rechtskräftig geworden seien. Abgesehen von diesen Strafbefehlen sei er in den letzten acht Jahren strafrechtlich unbescholten geblieben und weder in Italien, wo er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, noch in anderen EU-Ländern vorbestraft. Er habe aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt und sich zu einer anständigen Person gewandelt. Für die Zukunft gehe von ihm kein Gefährdungspotenzial aus, weshalb er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und kein öffentliches Interesse mehr an einer Fernhaltemassnahme bestehe. Er sei ein guter Ehemann und Vater. Die Trennung von seiner Familie belaste ihn, seine Partnerin und insbesondere seine Kinder erheblich. Er und seine Familie hätten daher ein grosses privates Interesse an der Aufhebung oder Suspendierung des Einreiseverbots. Bei der Interessenabwägung überwögen sein privates Interesse und jenes seiner Familie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots, weshalb dieses gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse (vgl. BVGer-act. 1). In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer ferner vor, er bemühe sich nach Kräften, ein guter Vater für seine Kinder zu sein. Er sei sehr gut in Italien integriert und werde voraussichtlich bald die italienische Staatsbürgerschaft erhalten. Sein Profil entspreche nicht demjenigen einer Person, die zu Gewalt neige und deren Einreiseverbot in die Schweiz im öffentlichen Interesse liege. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und des Kindeswohls sei das gegen ihn verhängte Einreiseverbot daher aufzuheben und gegebenenfalls durch mildere Massnahmen zu ersetzen (vgl. BVGer-act. 12).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG die Aufhebung seines 17-jährigen Einreiseverbots, wobei er dies mit seinen zwei in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindern (vgl. Bst. A.h) und seinem Wohlverhalten begründet.
E. 4.2 Gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen. Wie aus dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG hervorgeht, kommt der verfügenden Behörde hierbei ein grosser Ermessensspielraum zu («kann ausnahmsweise [...] aufheben»). Der Entscheid muss gleichwohl vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. Urteil des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.3). Zwar müssen die humanitären oder anderen wichtigen Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG nicht zwingend auf Tatsachen beruhen, die erst nach Erlass des Einreiseverbots eingetreten sind. Sie müssen jedoch eine Überprüfung der Massnahme nahelegen (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.2 m.w.H.). Eine erneute vollständige Interessenabwägung ist daher nicht bereits deshalb vorzunehmen, weil die betroffene Person beispielsweise dieselben familiären oder persönlichen Umstände erneut geltend macht. Wurden diese Umstände bereits beim Erlass des Einreiseverbots rechtsprechungsgemäss berücksichtigt und haben sie seither keine wesentliche Veränderung erfahren, besteht grundsätzlich kein Anlass, die damalige Beurteilung zu überprüfen. Eine Neubewertung bereits bekannter und unveränderter Umstände würde dem Ausnahmecharakter von Art. 67 Abs. 5 AIG widersprechen. Eine erneute Prüfung kann demgegenüber angezeigt sein, wenn sich ein bereits bekannter Umstand nachträglich wesentlich verändert oder verschärft hat oder neue humanitäre oder andere wichtige Gründe hinzugekommen sind. Das blosse Fortbestehen oder die natürliche Weiterentwicklung eines bereits bekannten Umstands genügt für eine erneute vollständige Interessenabwägung demnach grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des BVGer F-5116/2020 vom 24. März 2023 E. 6; F-4181/2022 vom 24. April 2023 E. 4 ff.).
E. 4.3 Vorliegend ist somit zunächst zu prüfen, ob humanitäre oder andere wichtige Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG vorliegen, die eine Überprüfung der Massnahme nahelegen. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die vorgebrachten Umstände bereits beim Erlass des Einreiseverbots berücksichtigt worden sind (vgl. E. 4.2).
E. 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss sein Wohlverhalten in Italien als «anderen wichtigen Grund» für eine Aufhebung des Einreiseverbots anführt, ist festzuhalten, dass er seit dessen Erlass in der Schweiz mehrfach straffällig geworden ist, weshalb ein Anschlusseinreiseverbot verhängt werden musste (vgl. Bst. A.k). Anschliessend wurde er in der Schweiz erneut wiederholt straffällig (vgl. Bst. A.l-A.n). Auch wenn er sich in Italien klaglos verhalten hat, kann somit dennoch nicht von einem Wohlverhalten gesprochen werden. Im Übrigen vermag klagloses Verhalten während der Dauer einer befristeten Fernhaltemassnahme für sich allein keine Neubeurteilung zu rechtfertigen, da korrektes Verhalten während der Geltung der Massnahme grundsätzlich vorausgesetzt wird (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 4.4 m.w.H.). Aufgrund dessen ist eine Überprüfung der Massnahme gestützt auf den vorgebrachten «anderen wichtigen Grund» nicht angezeigt.
E. 4.3.2 Anders verhält es sich mit den vorgebrachten humanitären Gründen, namentlich die im Jahr 2017 geborenen Kinder des Beschwerdeführers. Diese waren zum Zeitpunkt der Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016 noch nicht gezeugt/geboren und konnten daher bei deren Erlass naturgemäss nicht berücksichtigt werden. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren F-4408/2016 waren die Kinder zwar bereits geboren, der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 lediglich mit, dass er eine Beziehung mit F._______ unterhalte und diese mit Zwillingen schwanger sei. Einen Nachweis hierfür erbrachte er trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt damals diesbezüglich fest: «Quoi qu'il en soit, le recourant avait informé le Tribunal de céans, par courrier du 29 décembre 2016, qu'il entretenait désormais une relation amoureuse avec F._______, ressortissante syrienne au bénéfice d'une autorisation de séjour en Suisse et que cette dernière était enceinte de jumeaux. [...] En effet, l'intéressé s'est contenté d'alléguer que F._______ était sa nouvelle compagne, en laissant entendre qu'elle était enceinte de ses oeuvres. Il n'a en revanche fourni aucune preuve démontrant ses déclarations et s'est même abstenu de donner suite à l'ordonnance du Tribunal de céans qui l'invitait à fournir des renseignements et des moyens de preuve au sujet de sa situation personnelle actuelle. Compte tenu de ce qui précède, le Tribunal de céans considère que le recourant n'a pas de lien personnel ou familial suffisamment important en Suisse pour justifier une réduction de l'interdiction d'entrée à ce titre.» (Urteil des BVGer F-4408/2016 vom 26. September 2018 E. 6.3). Die familiäre Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern war im damaligen Beschwerdeverfahren mangels entsprechender Nachweise nicht belegt und wurde folglich bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Fernhaltemassnahme nicht als privates Interesse berücksichtigt. Die Existenz seiner in der Schweiz lebenden Kinder ist nunmehr belegt und stellt einen humanitären Grund im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG dar, der aufgrund der bisherigen Nichtberücksichtigung eine Überprüfung der Massnahme nahelegt beziehungsweise rechtfertigt.
E. 4.3.3 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG gegeben sind. Hierfür sind die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.
E. 5.1 Zunächst gilt es somit zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht.
E. 5.1.1 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden.
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer ist während seiner Aufenthalte in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde hierfür jeweils rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der in den Jahren 2010 und 2015 erfolgten Verurteilungen (vgl. Bst. A.c und A.e) erliess das SEM am 14. Juni 2016 ein 15-jähriges Einreiseverbot (vgl. Bst. A.f). Dabei fiel insbesondere die im Jahr 2015 erfolgte Verurteilung wegen gewerbsmässigen Wuchers und Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht ins Gewicht (vgl. Bst. A.e). Die Ausnutzung der prekären Notlage von 194 ausländischen Personen sowie die hohe Zahl der betroffenen Personen lassen auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers schliessen. Der Beschwerdeführer reiste in Folge im Juni 2018 und erneut im August 2019 trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz ein. Daraufhin erliess das SEM am 16. Oktober 2019 ein zweijähriges Anschlusseinreiseverbot (vgl. Bst. A.k). Trotz des bestehenden Einreiseverbots wurde der Beschwerdeführer in den folgenden Jahren in der Schweiz wiederholt straffällig und wegen Drohung, Tätlichkeiten sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das AIG verurteilt (vgl. Bst. A.l -A.n). Die kontinuierliche Missachtung des Einreiseverbots und die neuerliche Delinquenz sprechen gegen eine nachhaltige Abkehr von seinem bisherigen Verhalten. Vielmehr muss aufgrund der Entwicklung seit Erlass des Einreiseverbots im Jahr 2016 auf eine beachtliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung geschlossen werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, sein Profil entspreche nicht demjenigen einer gewalttätigen Person, vermag er damit angesichts der Verurteilung vom 15. Mai 2023 nicht zu überzeugen, da er damals einer Person einen Kopfstoss versetzte, wodurch diese mehrere Verletzungen im Gesichtsbereich erlitt. Auch sein Vorbringen, die strafrechtlichen Probleme seit dem Jahr 2017 stünden ausschliesslich im Zusammenhang mit Konflikten mit den Brüdern seiner Partnerin F._______ und die gegen ihn ergangenen Strafbefehle seien mangels Möglichkeit zur Verteidigung rechtskräftig geworden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Gegenteil zeigt die von ihm im Beschwerdeverfahren geltend gemachte erneute Drohung durch einen Bruder seiner Partnerin am 12. August 2025, mithin einen Tag nach Beschwerdeeinreichung, dass das Konfliktpotenzial in seinem persönlichen Umfeld weiterhin besteht. Angesichts der bereits erfolgten Verurteilungen wegen Drohung und Tätlichkeiten im Zusammenhang mit einem Bruder seiner Partnerin (vgl. Bst. A.l und A.m) muss somit auch künftig mit entsprechenden Konfliktsituationen gerechnet werden. Allfällige Bedrohungen oder Provokationen vermögen sodann ein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen; von ihm ist vielmehr zu erwarten, dass er sich an die zuständigen Behörden wendet und von jeglicher Selbstjustiz absieht.
E. 5.1.3 Insgesamt lassen die wiederholte Missachtung der Fernhaltemassnahme und die erneute Straffälligkeit während deren Geltung keine nachhaltige Besserung seines Verhaltens erkennen; es muss bei einer erneuten Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz mit weiteren Straftaten gerechnet werden. Unter Berücksichtigung der Schwere der ursprünglichen Straftaten ist insgesamt auch heute noch davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine anhaltende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht davon ausgegangen, dass sich vorliegend eine lange andauernde Fernhaltemassnahme rechtfertige (vgl. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). An dieser Einschätzung vermögen auch die teilweise bagatellisierenden Erklärungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
E. 5.2.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots bis zum 13. Juni 2033 verhältnismässig oder ob eine Reduktion angebracht ist. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person und das von ihr ausgehende zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1).
E. 5.2.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 5.1.2) ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen.
E. 5.2.3 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sind seine privaten Interessen gegenüberzustellen. Er verweist insbesondere auf seine zwei in der Schweiz lebenden minderjährigen Kinder sowie sinngemäss auf seine Partnerin und Kindesmutter F._______
E. 5.2.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beziehung zu F._______ nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV beziehungsweise Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.). Gemäss Angabe der F._______ sind sie lediglich traditionell verheiratet (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 5). Darüber hinaus wird eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und 139 I 330 E. 2.1) nicht geltend gemacht und ist überdies auch nicht ersichtlich. Es ist demnach fraglich, ob der Anspruch auf Achtung des Familienlebens diesbezüglich überhaupt tangiert wäre. Letztlich kann die Frage offenbleiben, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Massnahme ohnehin überwiegen würde (vgl. E. 5.2.3.2).
E. 5.2.3.2 Hinsichtlich der Beziehungen zu den minderjährigen Kindern liegt hingegen ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme wird allein dadurch jedoch nicht entscheidend in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Angehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) räumt keine weitergehenden Rechte ein. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine massiven und wiederholten Verstösse gegen nationale Rechtsvorschriften bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und seine - im Wissen um das Einreiseverbot und sein fehlendes Aufenthaltsrecht gezeugten - Kinder nach sich ziehen wird. Der Beschwerdeführer trägt die alleinige Verantwortung für den zurzeit nur eingeschränkt möglichen Kontakt zu seinen Kindern. Dies gilt auch sinngemäss in Bezug auf den Kontakt mit F._______ Soweit auf Beschwerdeebene mit dem Kindeswohl argumentiert wird, ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass ein Interesse der Kinder besteht, mit beiden Elternteilen Kontakt zu pflegen. Dieses Interesse bildet aber nur einen Gesichtspunkt unter anderen, den es miteinzubeziehen gilt (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Unter den gegebenen Umständen erhöht sich das private Interesse an einer Aufhebung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer mit Blick auf das gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen eigenständigen Anspruch auf Einreise, gewährt die KRK aber nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5; Urteil des BGer 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 7.1; BVGE 2014/20 E. 8.3.6; Urteil des BVGer F-3691/2017 vom 6. August 2018 E. 9.7). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch selbst ausführt, dass seine Kinder ihn in Italien besuchen würden und er aufgrund dieser Besuche sowie durch Telefon- und Videoanrufe ein sehr gutes Verhältnis zu ihnen habe (vgl. SEM-act. pag. 630). Ein Grund, weshalb diese Besuche künftig nicht mehr möglich sein sollten, wurde nicht vorgebracht. Besondere Umstände, aufgrund derer die familiären Kontakte nur in der Schweiz gepflegt werden könnten, können insgesamt nicht erkannt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Autofahrt vom Wohnort der Kinder nach Italien nur wenige Stunden dauert, was regelmässigen persönlichen Kontakten, etwa an verlängerten Wochenenden oder während der Ferien, nicht entgegensteht. Ferner wurde die SIS-Ausschreibung im Laufe des vorliegenden Verfahrens aufgehoben, womit Familientreffen beispielsweise auch in den übrigen Schengen-Nachbarstaaten der Schweiz möglich sind. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie ist es daher zumutbar - das aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben - vorübergehend im nahen Ausland zu leben. Zudem sind die Zwillinge nun in einem Alter, in dem Telefon- und Videoanrufe zur Kontaktpflege gut möglich sind. Somit ist die mit dem Einreiseverbot erfolgte Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erheblich zu relativieren. Damit ist ein gewisses Mass an Familienleben gewährleistet, bei dem auch das Kindeswohl gebührend berücksichtigt wird (vgl. Urteil des BVGer F-4301/2018 vom 24. Mai 2019 E. 7.6 m.H.).
E. 5.3 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen führt insgesamt zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der weiteren Fernhaltung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen überwiegen. Das bis zum 13. Juni 2033 befristete Einreiseverbot stellt angesichts der weiterhin bestehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und unter Berücksichtigung seiner familiären Beziehungen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Für eine vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots besteht daher keine Veranlassung.
E. 6 Zu prüfen bleibt, ob die eventualiter beantragte zweijährige Suspension der Fernhaltemassnahme zu Recht abgelehnt wurde.
E. 6.1.1 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehendaufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 6.1.2 Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem gerichtliche Vorladungen, der Todesfall eines in der Schweiz lebenden Familienmitglieds, der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe (vgl. analog Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 Stand 1. Januar 2026, Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich (Weisungen AIG) Stand 15. Juni 2026, abgerufen am 12.08.2026 [nachfolgend: Weisungen AIG], Ziff. 8.10.1.4; vgl. auch Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft AIG], BBl 2002 3709, 3814 Ziff. 2.9.3).
E. 6.1.3 Wie aus dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG hervorgeht, kommt der verfügenden Behörde beim Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots ein grosser Ermessensspielraum zu, wenngleich der Gewährung einer vorübergehenden Aufhebung von Gesetzes wegen ein Ausnahmecharakter zukommt («kann ausnahmsweise [...] aufheben»). Der Entscheid muss gleichwohl vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. Urteil des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.3). Das Interesse an der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme abzuwägen (vgl. Urteil F-5568/2022 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil F-1551/2022 E. 3.4).
E. 6.1.4 Für Personen, welche in gravierender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben, kommt eine Suspension nur in Frage, wenn sie während längerer Zeit ihr Wohlverhalten unter Beweis gestellt haben (vgl. Weisungen AIG Ziff. 8.10.1.4)
E. 6.1.5 Geht es um den Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sind - je nach Konstellation - in der Interessenabwägung insbesondere die Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK sowie die Garantien der KRK zu berücksichtigen (statt vieler: Urteile F-5568/2022 E. 3.5; F-4647/2022 E. 3.6; F-1551/2022 E. 3.6).
E. 6.2 Das Suspensionsgesuch ist nach den unter E. 6.1 dargelegten Grund-sätzen zu beurteilen, wobei der Entscheid über eine zeitweise Suspension eine umfassende Interessensabwägung voraussetzt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wirkung des Einreiseverbots nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 5.4 m.w.H.).
E. 6.3 Nach wie vor ist betreffend den Beschwerdeführer von einer anhaltenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen und hat dieser nicht während längerer Zeit sein Wohlverhalten unter Beweis gestellt (vgl. E. 5.1.2 E. 4.3.1; Bst. A.). Hinsichtlich des öffentlichen Interesses kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.2.2). Einer Suspension steht insbesondere die spezialpräventive Wirkung der Fernhaltemassnahme entgegen. Der Beschwerdeführer soll aufgrund seines bisherigen Verhaltens - welches keine Reue erblicken lässt, sondern bagatellisiert (vgl. E. 5.1.3) - dazu angehalten werden, bei einer allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Er liess sich weder durch die gegen ihn ergangenen, teilweise mit unbedingten Haftstrafen verbundenen Verurteilungen noch durch das bestehende Einreiseverbot oder seine familiären Beziehungen in der Schweiz von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die beantragte Suspension würde diese spezialpräventive Wirkung der Fernhaltemassnahme erheblich abschwächen.
E. 6.4 Dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich im Wesentlichen auf seine in der Schweiz lebenden minderjährigen Kinder. Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen kann wiederrum zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.2.3.2). Insbesondere sind persönliche Kontakte im grenznahen Ausland ohne weiteres möglich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen sind daher entsprechend zu relativieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen des persönlichen Kontakts zu seinen Kindern durch sein eigenes Verhalten zu verantworten hat.
E. 6.5 Einerseits hat der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten nicht während längerer Zeit unter Beweis gestellt (vgl. Bst. A.; E. 4.3.1). Andererseits überwiegen aufgrund der jederzeitigen Besuchsmöglichkeiten im nahen Ausland derzeit die Interessen an einer Verweigerung der Suspension die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer F-3849/2022, F-6362/2023 vom 23. Mai 2024 E. 6.6). Die Verweigerung der beantragten Suspension erfolgte daher insgesamt zu Recht und erweist sich als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 8.1 Aufgrund seines Unterliegens in Bezug auf die Beschwerde betreffend Aufhebung bzw. Suspension des Einreiseverbots sind dem Beschwerdeführer die diesbezüglich entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2.1 In Bezug auf die Beschwerde gegen die SIS-Ausschreibung des Einreisverbots ist die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 erster Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bestimmung der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, ist auf materielle Kriterien abzustellen, wobei unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Beschwerdeinstanz zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als nach Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat - etwa weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war - und nicht für den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist. Letztgenannte Konstellation stellt in Wirklichkeit einen Abstand der Gegenpartei dar, weshalb diese - auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen - als unterliegend anzusehen ist (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.2).
E. 8.2.2 Vorliegend wurde die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS während des Beschwerdeverfahrens durch die Vorinstanz gelöscht. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass die italienische Aufenthaltsbewilligung bereits am 3. Juni 2024 erteilt worden war und damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2025 bereits bestand. Gemäss Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein-kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]) ist ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einem Drittstaatsangehörigen, der von einem anderen Mitgliedstaat zur Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts ausgeschrieben ist, einen Aufenthaltstitel zu erteilen oder zu verlängern, verpflichtet, den ausschreibenden Mitgliedstaat vorgängig zu konsultieren. Eine entsprechende vorgängige Konsultation des SEM durch die italienischen Behörden ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Das SEM hatte somit im Verfügungszeitpunkt keine Kenntnis über das Bestehen eines italienischen Aufenthaltstitels. Dem SEM lag vielmehr nur die vom Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 27. Mai 2025 eingereichte italienische Identitätskarte mit dem Vermerk «Non Valida per L'Espatrio» vor (Ausstellungsdatum 6. November 2019), welche im Gesuch als italienische Aufenthaltsbewilligung bezeichnet wurde (SEM-act. pag. 631). Bei der Identitätskarte handelt es sich nach den Feststellungen des SEM nicht um einen Schengen-Aufenthaltstitel.
E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie, der am 3. Juni 2024 erteilten und bis zum 3. Juni 2034 gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung erstmals mit seiner Beschwerde vom 11. August 2025 zu den Akten. Das SEM hielt dazu in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2025 fest, Italien hätte die Schweiz vor Erteilung des Aufenthaltstitels konsultieren müssen und das SEM habe nunmehr im Rahmen des Konsultationsverfahrens mehrfach mit Italien diesbezüglich Kontakt aufgenommen. Eine Bestätigung eines erteilten Aufenthaltstitels habe das SEM bislang nicht erhalten. Somit bleibe auch unklar, ob die Ausschreibungsgründe bei einer allfälligen Erteilung überhaupt berücksichtigt worden seien. Sollten die italienischen Behörden die Erteilung eines Schengen-Aufenthaltstitels bestätigen und/oder im Rahmen des Konsultationsverfahrens das SEM bitten die Ausschreibung im SIS aufzuheben, würde das SEM dies tun. Nachdem Italien am 17. Oktober 2025 das Bestehen der italienischen Aufenthaltsbewilligung sowie die Berücksichtigung der Ausschreibungsgründe bestätigt hatte, löschte das SEM die Ausschreibung umgehend.
E. 8.3 Für die Zurechnung der Gegenstandslosigkeit ist entscheidend, wessen Verhalten die Aufhebung der SIS-Ausschreibung bewirkt hat (vgl. E. 8.2.1). Der Beschwerdeführer reichte die bereits seit dem 3. Juni 2024 bestehende italienische Aufenthaltsbewilligung erstmals mit seiner Beschwerde ein und veranlasste damit die nachträgliche Konsultation der italienischen Behörden durch das SEM gemäss Art. 29 SIS-VO-Grenze. Die blosse Existenz der Aufenthaltsbewilligung verpflichtete das SEM noch nicht zur Löschung der Ausschreibung (vgl. Urteil des BVGer F-3513/2025 vom 25. August 2026 E. 8.2.4). Am 17. Oktober 2025 bestätigte Italien über das SIRENE-Büro, dass der Beschwerdeführer eine bis zum 3. Juni 2034 gültige Aufenthaltsbewilligung besitze und die Ausschreibungsgründe berücksichtigt worden seien, woraufhin das SEM die SIS-Ausschreibung löschte. Damit erfolgte die Löschung im Anschluss an die nachträgliche Konsultation gemäss Art. 29 SIS-VO-Grenze. Die Gegenstandslosigkeit ist daher insgesamt dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da er durch die erstmalige Einreichung der Aufenthaltsbewilligung im Beschwerdeverfahren die nachträgliche Konsultation und damit die zur Löschung der SIS-Ausschreibung führenden Schritte veranlasst hat.
E. 9 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer die Kosten für das gesamte Beschwerdeverfahren aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Diese sind durch den am 27. August 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6035/2025
Urteil vom 1. Oktober 2026
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Aufhebung oder Suspension eines Einreiseverbots; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025.
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger (geb. 1981), suchte am 28. April 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wies das SEM das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5194/2008 vom 19. November 2008 ab.
A.b Am 2. August 2007 heiratete der Beschwerdeführer eine ursprünglich aufenthalts- und ab dem 10. Oktober 2008 niederlassungsberechtigte türkische Staatsangehörige, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt wurde.
A.c Mit Urteil vom 28. Oktober 2010 verurteilte das Strafgericht B._______ den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung sowie geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.-. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 verweigerte die zuständige Migrationsbehörde die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Kantonsgericht C._______ mit Urteil vom 28. März 2012 sowie das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2012 ab, soweit sie darauf eintraten.
A.d Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau heiratete der Beschwerdeführer am 18. Juni 2012 in Frankreich eine türkische Staatsangehörige.
A.e Mit Urteil vom 12. November 2015 verurteilte das Schwurgericht von D._______ den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Wuchers und Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen à Fr. 10.-. Gemäss Urteil nutzte er über einen Zeitraum von fünf Monaten die Notlage von 194 ausländischen Staatsangehörigen aus und erlangte als Gegenleistung für seine Dienstleistungen finanzielle Vorteile, die in einem offensichtlichen wirtschaftlichen Missverhältnis zu seiner eigenen Leistung standen. Zudem erleichterte er die illegale Einreise von 194 ausländischen Staatsangehörigen ohne die erforderlichen Ausweispapiere für die Schweiz und wirkte bei der Vorbereitung mit. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Schwurgericht des Kantons E._______ mit Urteil vom 15. Februar 2016 ab.
A.f Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 13. Juni 2031 gültiges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-4408/2016 vom 26. September 2018 ab.
A.g Ein erstes Gesuch um Suspension des Einreiseverbots wies das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2017 ab.
A.h Der Beschwerdeführer wurde am 10. Mai 2017 Vater von Zwillingen. Kindesmutter ist F._______ (geb. 1980, syrische Staatsangehörige [nachstehend F._______]), die über einen schweizerischen Aufenthaltstitel verfügt.
A.i Am 14. Juni 2018 reiste der Beschwerdeführer trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz ein. Es wurde eine sofortige Wegweisung an der Binnengrenze vollzogen.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 11. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.
A.j Am 13. August 2019 stellte die Schweizer Grenzwache fest, dass er sich erneut in der Schweiz aufhielt. Der Beschwerdeführer wurde an die zuständige Kantonspolizei übergeben, festgenommen und mit Verfügung vom 30. September 2019 weggewiesen.
A.k In der Folge verfügte das SEM am 16. Oktober 2019 ein weiteres Einreiseverbot (sog. Anschlusseinreiseverbot) mit Gültigkeit vom 14. Juni 2031 bis zum 13. Juni 2033 und ordnete wiederum die Ausschreibung im SIS an.
A.l Am 21. April 2022 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Demnach hatte er zwischen August und November 2021 eine in der Schweiz lebende Person (Anmerkung BVGer: es handelte sich dabei um einen Bruder der F._______) mittels Nachrichten mit dem Tode bedroht.
A.m Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 15. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das AIG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Demnach reiste er wissentlich und willentlich - trotz Einreisverbot - in die Schweiz ein. Er versetzte in Folge einer Person (Anmerkung BVGer: es handelte sich dabei um einen Bruder der F._______) einen Kopfstoss und sprach Drohungen gegen diese aus, wobei die betreffende Person mehrere Verletzungen im Gesichtsbereich erlitt.
A.n Eine weitere Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das AIG erfolgte am 21. August 2023, wobei der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft C._______ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde.
B.
B.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung beziehungsweise Suspension des Einreiseverbots zwecks Besuchs seiner in der Schweiz lebenden Kinder. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 reichte er ein weiteres Gesuch um Aufhebung beziehungsweise «probeweise» Suspension des Einreiseverbots für die Dauer von zwei Jahren ein.
B.b Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wies das SEM das Gesuch um Aufhebung oder Suspension des Einreiseverbots vom 14. Juni 2016 ab.
C.
C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufhebung des Einreiseverbots vom 14. Juni 2016. Eventualiter sei das Einreiseverbot probeweise für zwei Jahre zu suspendieren. Weiter sei ihm eine Einreisebewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
C.b Am 26. August und 16. September 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
C.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 teilte die Vorinstanz mit, Italien habe am 17. Oktober 2025 bestätigt, dass der Beschwerdeführer über eine bis zum 3. Juni 2034 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung verfüge, worauf das SEM die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS per sofort gelöscht habe.
C.d Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 19. November 2025.
C.e Am 26. November 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um endgültige beziehungsweise um vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Die Vorinstanz hat die SIS-Ausschreibung im Oktober 2025 gelöscht (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 10). Soweit die Beschwerde dadurch nicht gegenstandslos geworden ist, bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2)
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Gesuche damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei und trotz bestehender Fernhaltemassnahme zwischen 2018 und 2023 wiederholt rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei, weshalb die Dauer der 15-jährigen Fernhaltemassnahme im Jahr 2019 um zwei weitere Jahre verlängert worden sei. Er habe seit der Verhängung des Einreiseverbots mehrfach, teilweise schwerwiegend, gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Sein Verhalten lasse weder Reue noch eine nachhaltige Wirkung der gegen ihn verhängten Sanktionen erkennen und es sei von einem ein erheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Die Fernhaltung bis zum 13. Juni 2033 erscheine daher weiterhin als angemessen. Ein klagloses Verhalten im Ausland vermöge daran nichts zu ändern und stelle für sich allein keinen hinreichenden Grund für eine vorübergehende oder gänzliche Aufhebung des Einreiseverbots dar. Es seien keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG ersichtlich, welche das erhebliche öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufzuwiegen vermöchten. Zwar sei das Anliegen des Beschwerdeführers, seine Familie in der Schweiz zu besuchen, verständlich, ihm komme jedoch kein aussergewöhnliches Gewicht zu. Die Familie habe ihn bislang in Italien besucht, wodurch er den Kontakt zu seinen Kindern habe pflegen können. Aus den Akten oder dem Gesuch ergebe sich zudem nicht, weshalb es der Familie des Beschwerdeführers nicht zumutbar sein sollte, ihr Familienleben in Italien zu pflegen. Besondere Umstände, aufgrund derer die familiären Kontakte nur in der Schweiz gepflegt werden könnten, seien nicht ersichtlich. Aufgrund der schweren Straftaten und der wiederholten Straffälligkeit bestehe weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Fernhaltung des Beschwerdeführers, welches sein privates Interesse am gewünschten Besuchsaufenthalt in der Schweiz beziehungsweise an der Aufhebung des Einreiseverbots überwiege. Die Voraussetzungen für eine vorübergehende oder gänzliche Aufhebung des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AIG seien daher nicht erfüllt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] pag. 668-660).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die strafrechtlichen Probleme, mit denen er seit 2017 konfrontiert sei, stünden im Zusammenhang mit dem Geschwisterkreis seiner Partnerin F._______. Deren Brüder hätten auf ihn und seine Partnerin Druck ausgeübt und sie bedroht, um die Beendigung der Beziehung zu erreichen. Der ältere Bruder habe ihm zudem gedroht, die gemeinsamen Kinder zu töten. In der Folge habe seine Partnerin aus Angst ihren Brüdern gehorcht und ihn bei der Polizei angezeigt. Aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien Strafbefehle erlassen worden. Da er sich ausserhalb der Schweiz befunden habe, aufgrund des Einreiseverbots nicht habe einreisen können und nicht gewusst habe, wie er sich rechtlich gegen die Vorwürfe wehren könne, sei er nicht in der Lage gewesen, sich gegen die Strafbefehle zu verteidigen, weshalb diese rechtskräftig geworden seien. Abgesehen von diesen Strafbefehlen sei er in den letzten acht Jahren strafrechtlich unbescholten geblieben und weder in Italien, wo er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, noch in anderen EU-Ländern vorbestraft. Er habe aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt und sich zu einer anständigen Person gewandelt. Für die Zukunft gehe von ihm kein Gefährdungspotenzial aus, weshalb er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und kein öffentliches Interesse mehr an einer Fernhaltemassnahme bestehe. Er sei ein guter Ehemann und Vater. Die Trennung von seiner Familie belaste ihn, seine Partnerin und insbesondere seine Kinder erheblich. Er und seine Familie hätten daher ein grosses privates Interesse an der Aufhebung oder Suspendierung des Einreiseverbots. Bei der Interessenabwägung überwögen sein privates Interesse und jenes seiner Familie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots, weshalb dieses gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse (vgl. BVGer-act. 1).
In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer ferner vor, er bemühe sich nach Kräften, ein guter Vater für seine Kinder zu sein. Er sei sehr gut in Italien integriert und werde voraussichtlich bald die italienische Staatsbürgerschaft erhalten. Sein Profil entspreche nicht demjenigen einer Person, die zu Gewalt neige und deren Einreiseverbot in die Schweiz im öffentlichen Interesse liege. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und des Kindeswohls sei das gegen ihn verhängte Einreiseverbot daher aufzuheben und gegebenenfalls durch mildere Massnahmen zu ersetzen (vgl. BVGer-act. 12).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG die Aufhebung seines 17-jährigen Einreiseverbots, wobei er dies mit seinen zwei in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindern (vgl. Bst. A.h) und seinem Wohlverhalten begründet.
4.2 Gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen. Wie aus dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG hervorgeht, kommt der verfügenden Behörde hierbei ein grosser Ermessensspielraum zu («kann ausnahmsweise [...] aufheben»). Der Entscheid muss gleichwohl vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. Urteil des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.3). Zwar müssen die humanitären oder anderen wichtigen Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG nicht zwingend auf Tatsachen beruhen, die erst nach Erlass des Einreiseverbots eingetreten sind. Sie müssen jedoch eine Überprüfung der Massnahme nahelegen (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.2 m.w.H.).
Eine erneute vollständige Interessenabwägung ist daher nicht bereits deshalb vorzunehmen, weil die betroffene Person beispielsweise dieselben familiären oder persönlichen Umstände erneut geltend macht. Wurden diese Umstände bereits beim Erlass des Einreiseverbots rechtsprechungsgemäss berücksichtigt und haben sie seither keine wesentliche Veränderung erfahren, besteht grundsätzlich kein Anlass, die damalige Beurteilung zu überprüfen. Eine Neubewertung bereits bekannter und unveränderter Umstände würde dem Ausnahmecharakter von Art. 67 Abs. 5 AIG widersprechen. Eine erneute Prüfung kann demgegenüber angezeigt sein, wenn sich ein bereits bekannter Umstand nachträglich wesentlich verändert oder verschärft hat oder neue humanitäre oder andere wichtige Gründe hinzugekommen sind. Das blosse Fortbestehen oder die natürliche Weiterentwicklung eines bereits bekannten Umstands genügt für eine erneute vollständige Interessenabwägung demnach grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des BVGer F-5116/2020 vom 24. März 2023 E. 6; F-4181/2022 vom 24. April 2023 E. 4 ff.).
4.3 Vorliegend ist somit zunächst zu prüfen, ob humanitäre oder andere wichtige Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG vorliegen, die eine Überprüfung der Massnahme nahelegen. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die vorgebrachten Umstände bereits beim Erlass des Einreiseverbots berücksichtigt worden sind (vgl. E. 4.2).
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss sein Wohlverhalten in Italien als «anderen wichtigen Grund» für eine Aufhebung des Einreiseverbots anführt, ist festzuhalten, dass er seit dessen Erlass in der Schweiz mehrfach straffällig geworden ist, weshalb ein Anschlusseinreiseverbot verhängt werden musste (vgl. Bst. A.k). Anschliessend wurde er in der Schweiz erneut wiederholt straffällig (vgl. Bst. A.l-A.n). Auch wenn er sich in Italien klaglos verhalten hat, kann somit dennoch nicht von einem Wohlverhalten gesprochen werden. Im Übrigen vermag klagloses Verhalten während der Dauer einer befristeten Fernhaltemassnahme für sich allein keine Neubeurteilung zu rechtfertigen, da korrektes Verhalten während der Geltung der Massnahme grundsätzlich vorausgesetzt wird (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 4.4 m.w.H.). Aufgrund dessen ist eine Überprüfung der Massnahme gestützt auf den vorgebrachten «anderen wichtigen Grund» nicht angezeigt.
4.3.2 Anders verhält es sich mit den vorgebrachten humanitären Gründen, namentlich die im Jahr 2017 geborenen Kinder des Beschwerdeführers. Diese waren zum Zeitpunkt der Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016 noch nicht gezeugt/geboren und konnten daher bei deren Erlass naturgemäss nicht berücksichtigt werden. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren F-4408/2016 waren die Kinder zwar bereits geboren, der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 lediglich mit, dass er eine Beziehung mit F._______ unterhalte und diese mit Zwillingen schwanger sei. Einen Nachweis hierfür erbrachte er trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt damals diesbezüglich fest:
«Quoi qu'il en soit, le recourant avait informé le Tribunal de céans, par courrier du 29 décembre 2016, qu'il entretenait désormais une relation amoureuse avec F._______, ressortissante syrienne au bénéfice d'une autorisation de séjour en Suisse et que cette dernière était enceinte de jumeaux. [...] En effet, l'intéressé s'est contenté d'alléguer que F._______ était sa nouvelle compagne, en laissant entendre qu'elle était enceinte de ses oeuvres. Il n'a en revanche fourni aucune preuve démontrant ses déclarations et s'est même abstenu de donner suite à l'ordonnance du Tribunal de céans qui l'invitait à fournir des renseignements et des moyens de preuve au sujet de sa situation personnelle actuelle. Compte tenu de ce qui précède, le Tribunal de céans considère que le recourant n'a pas de lien personnel ou familial suffisamment important en Suisse pour justifier une réduction de l'interdiction d'entrée à ce titre.» (Urteil des BVGer F-4408/2016 vom 26. September 2018 E. 6.3).
Die familiäre Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern war im damaligen Beschwerdeverfahren mangels entsprechender Nachweise nicht belegt und wurde folglich bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Fernhaltemassnahme nicht als privates Interesse berücksichtigt. Die Existenz seiner in der Schweiz lebenden Kinder ist nunmehr belegt und stellt einen humanitären Grund im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG dar, der aufgrund der bisherigen Nichtberücksichtigung eine Überprüfung der Massnahme nahelegt beziehungsweise rechtfertigt.
4.3.3 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG gegeben sind. Hierfür sind die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.
5.
5.1 Zunächst gilt es somit zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht.
5.1.1 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden.
5.1.2 Der Beschwerdeführer ist während seiner Aufenthalte in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde hierfür jeweils rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der in den Jahren 2010 und 2015 erfolgten Verurteilungen (vgl. Bst. A.c und A.e) erliess das SEM am 14. Juni 2016 ein 15-jähriges Einreiseverbot (vgl. Bst. A.f). Dabei fiel insbesondere die im Jahr 2015 erfolgte Verurteilung wegen gewerbsmässigen Wuchers und Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht ins Gewicht (vgl. Bst. A.e). Die Ausnutzung der prekären Notlage von 194 ausländischen Personen sowie die hohe Zahl der betroffenen Personen lassen auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers schliessen.
Der Beschwerdeführer reiste in Folge im Juni 2018 und erneut im August 2019 trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz ein. Daraufhin erliess das SEM am 16. Oktober 2019 ein zweijähriges Anschlusseinreiseverbot (vgl. Bst. A.k). Trotz des bestehenden Einreiseverbots wurde der Beschwerdeführer in den folgenden Jahren in der Schweiz wiederholt straffällig und wegen Drohung, Tätlichkeiten sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das AIG verurteilt (vgl. Bst. A.l -A.n).
Die kontinuierliche Missachtung des Einreiseverbots und die neuerliche Delinquenz sprechen gegen eine nachhaltige Abkehr von seinem bisherigen Verhalten. Vielmehr muss aufgrund der Entwicklung seit Erlass des Einreiseverbots im Jahr 2016 auf eine beachtliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung geschlossen werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, sein Profil entspreche nicht demjenigen einer gewalttätigen Person, vermag er damit angesichts der Verurteilung vom 15. Mai 2023 nicht zu überzeugen, da er damals einer Person einen Kopfstoss versetzte, wodurch diese mehrere Verletzungen im Gesichtsbereich erlitt. Auch sein Vorbringen, die strafrechtlichen Probleme seit dem Jahr 2017 stünden ausschliesslich im Zusammenhang mit Konflikten mit den Brüdern seiner Partnerin F._______ und die gegen ihn ergangenen Strafbefehle seien mangels Möglichkeit zur Verteidigung rechtskräftig geworden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Gegenteil zeigt die von ihm im Beschwerdeverfahren geltend gemachte erneute Drohung durch einen Bruder seiner Partnerin am 12. August 2025, mithin einen Tag nach Beschwerdeeinreichung, dass das Konfliktpotenzial in seinem persönlichen Umfeld weiterhin besteht. Angesichts der bereits erfolgten Verurteilungen wegen Drohung und Tätlichkeiten im Zusammenhang mit einem Bruder seiner Partnerin (vgl. Bst. A.l und A.m) muss somit auch künftig mit entsprechenden Konfliktsituationen gerechnet werden. Allfällige Bedrohungen oder Provokationen vermögen sodann ein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen; von ihm ist vielmehr zu erwarten, dass er sich an die zuständigen Behörden wendet und von jeglicher Selbstjustiz absieht.
5.1.3 Insgesamt lassen die wiederholte Missachtung der Fernhaltemassnahme und die erneute Straffälligkeit während deren Geltung keine nachhaltige Besserung seines Verhaltens erkennen; es muss bei einer erneuten Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz mit weiteren Straftaten gerechnet werden. Unter Berücksichtigung der Schwere der ursprünglichen Straftaten ist insgesamt auch heute noch davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine anhaltende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht davon ausgegangen, dass sich vorliegend eine lange andauernde Fernhaltemassnahme rechtfertige (vgl. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). An dieser Einschätzung vermögen auch die teilweise bagatellisierenden Erklärungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
5.2
5.2.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots bis zum 13. Juni 2033 verhältnismässig oder ob eine Reduktion angebracht ist. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person und das von ihr ausgehende zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1).
5.2.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 5.1.2) ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen.
5.2.3 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sind seine privaten Interessen gegenüberzustellen. Er verweist insbesondere auf seine zwei in der Schweiz lebenden minderjährigen Kinder sowie sinngemäss auf seine Partnerin und Kindesmutter F._______
5.2.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beziehung zu F._______ nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV beziehungsweise Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.). Gemäss Angabe der F._______ sind sie lediglich traditionell verheiratet (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 5). Darüber hinaus wird eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und 139 I 330 E. 2.1) nicht geltend gemacht und ist überdies auch nicht ersichtlich. Es ist demnach fraglich, ob der Anspruch auf Achtung des Familienlebens diesbezüglich überhaupt tangiert wäre. Letztlich kann die Frage offenbleiben, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Massnahme ohnehin überwiegen würde (vgl. E. 5.2.3.2).
5.2.3.2 Hinsichtlich der Beziehungen zu den minderjährigen Kindern liegt hingegen ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme wird allein dadurch jedoch nicht entscheidend in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Angehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) räumt keine weitergehenden Rechte ein. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine massiven und wiederholten Verstösse gegen nationale Rechtsvorschriften bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und seine - im Wissen um das Einreiseverbot und sein fehlendes Aufenthaltsrecht gezeugten - Kinder nach sich ziehen wird. Der Beschwerdeführer trägt die alleinige Verantwortung für den zurzeit nur eingeschränkt möglichen Kontakt zu seinen Kindern. Dies gilt auch sinngemäss in Bezug auf den Kontakt mit F._______
Soweit auf Beschwerdeebene mit dem Kindeswohl argumentiert wird, ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass ein Interesse der Kinder besteht, mit beiden Elternteilen Kontakt zu pflegen. Dieses Interesse bildet aber nur einen Gesichtspunkt unter anderen, den es miteinzubeziehen gilt (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Unter den gegebenen Umständen erhöht sich das private Interesse an einer Aufhebung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer mit Blick auf das gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen eigenständigen Anspruch auf Einreise, gewährt die KRK aber nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5; Urteil des BGer 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 7.1; BVGE 2014/20 E. 8.3.6; Urteil des BVGer F-3691/2017 vom 6. August 2018 E. 9.7).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch selbst ausführt, dass seine Kinder ihn in Italien besuchen würden und er aufgrund dieser Besuche sowie durch Telefon- und Videoanrufe ein sehr gutes Verhältnis zu ihnen habe (vgl. SEM-act. pag. 630). Ein Grund, weshalb diese Besuche künftig nicht mehr möglich sein sollten, wurde nicht vorgebracht. Besondere Umstände, aufgrund derer die familiären Kontakte nur in der Schweiz gepflegt werden könnten, können insgesamt nicht erkannt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Autofahrt vom Wohnort der Kinder nach Italien nur wenige Stunden dauert, was regelmässigen persönlichen Kontakten, etwa an verlängerten Wochenenden oder während der Ferien, nicht entgegensteht. Ferner wurde die SIS-Ausschreibung im Laufe des vorliegenden Verfahrens aufgehoben, womit Familientreffen beispielsweise auch in den übrigen Schengen-Nachbarstaaten der Schweiz möglich sind. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie ist es daher zumutbar - das aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben - vorübergehend im nahen Ausland zu leben. Zudem sind die Zwillinge nun in einem Alter, in dem Telefon- und Videoanrufe zur Kontaktpflege gut möglich sind. Somit ist die mit dem Einreiseverbot erfolgte Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erheblich zu relativieren. Damit ist ein gewisses Mass an Familienleben gewährleistet, bei dem auch das Kindeswohl gebührend berücksichtigt wird (vgl. Urteil des BVGer F-4301/2018 vom 24. Mai 2019 E. 7.6 m.H.).
5.3 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen führt insgesamt zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der weiteren Fernhaltung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen überwiegen. Das bis zum 13. Juni 2033 befristete Einreiseverbot stellt angesichts der weiterhin bestehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und unter Berücksichtigung seiner familiären Beziehungen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Für eine vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots besteht daher keine Veranlassung.
6. Zu prüfen bleibt, ob die eventualiter beantragte zweijährige Suspension der Fernhaltemassnahme zu Recht abgelehnt wurde.
6.1
6.1.1 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehendaufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
6.1.2 Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem gerichtliche Vorladungen, der Todesfall eines in der Schweiz lebenden Familienmitglieds, der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe (vgl. analog Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 Stand 1. Januar 2026, Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich (Weisungen AIG) Stand 15. Juni 2026, abgerufen am 12.08.2026 [nachfolgend: Weisungen AIG], Ziff. 8.10.1.4; vgl. auch Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft AIG], BBl 2002 3709, 3814 Ziff. 2.9.3).
6.1.3 Wie aus dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG hervorgeht, kommt der verfügenden Behörde beim Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots ein grosser Ermessensspielraum zu, wenngleich der Gewährung einer vorübergehenden Aufhebung von Gesetzes wegen ein Ausnahmecharakter zukommt («kann ausnahmsweise [...] aufheben»). Der Entscheid muss gleichwohl vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. Urteil des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.3). Das Interesse an der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme abzuwägen (vgl. Urteil F-5568/2022 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil F-1551/2022 E. 3.4).
6.1.4 Für Personen, welche in gravierender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben, kommt eine Suspension nur in Frage, wenn sie während längerer Zeit ihr Wohlverhalten unter Beweis gestellt haben (vgl. Weisungen AIG Ziff. 8.10.1.4)
6.1.5 Geht es um den Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sind - je nach Konstellation - in der Interessenabwägung insbesondere die Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK sowie die Garantien der KRK zu berücksichtigen (statt vieler: Urteile F-5568/2022 E. 3.5; F-4647/2022 E. 3.6; F-1551/2022 E. 3.6).
6.2 Das Suspensionsgesuch ist nach den unter E. 6.1 dargelegten Grund-sätzen zu beurteilen, wobei der Entscheid über eine zeitweise Suspension eine umfassende Interessensabwägung voraussetzt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wirkung des Einreiseverbots nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 5.4 m.w.H.).
6.3 Nach wie vor ist betreffend den Beschwerdeführer von einer anhaltenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen und hat dieser nicht während längerer Zeit sein Wohlverhalten unter Beweis gestellt (vgl. E. 5.1.2 E. 4.3.1; Bst. A.). Hinsichtlich des öffentlichen Interesses kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.2.2). Einer Suspension steht insbesondere die spezialpräventive Wirkung der Fernhaltemassnahme entgegen. Der Beschwerdeführer soll aufgrund seines bisherigen Verhaltens - welches keine Reue erblicken lässt, sondern bagatellisiert (vgl. E. 5.1.3) - dazu angehalten werden, bei einer allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Er liess sich weder durch die gegen ihn ergangenen, teilweise mit unbedingten Haftstrafen verbundenen Verurteilungen noch durch das bestehende Einreiseverbot oder seine familiären Beziehungen in der Schweiz von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die beantragte Suspension würde diese spezialpräventive Wirkung der Fernhaltemassnahme erheblich abschwächen.
6.4 Dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich im Wesentlichen auf seine in der Schweiz lebenden minderjährigen Kinder. Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen kann wiederrum zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.2.3.2). Insbesondere sind persönliche Kontakte im grenznahen Ausland ohne weiteres möglich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen sind daher entsprechend zu relativieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen des persönlichen Kontakts zu seinen Kindern durch sein eigenes Verhalten zu verantworten hat.
6.5 Einerseits hat der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten nicht während längerer Zeit unter Beweis gestellt (vgl. Bst. A.; E. 4.3.1). Andererseits überwiegen aufgrund der jederzeitigen Besuchsmöglichkeiten im nahen Ausland derzeit die Interessen an einer Verweigerung der Suspension die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer F-3849/2022, F-6362/2023 vom 23. Mai 2024 E. 6.6). Die Verweigerung der beantragten Suspension erfolgte daher insgesamt zu Recht und erweist sich als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Eventualantrag ist abzuweisen.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
8.
8.1 Aufgrund seines Unterliegens in Bezug auf die Beschwerde betreffend Aufhebung bzw. Suspension des Einreiseverbots sind dem Beschwerdeführer die diesbezüglich entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2
8.2.1 In Bezug auf die Beschwerde gegen die SIS-Ausschreibung des Einreisverbots ist die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 erster Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bestimmung der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, ist auf materielle Kriterien abzustellen, wobei unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Beschwerdeinstanz zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als nach Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat - etwa weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war - und nicht für den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist. Letztgenannte Konstellation stellt in Wirklichkeit einen Abstand der Gegenpartei dar, weshalb diese - auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen - als unterliegend anzusehen ist (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.2).
8.2.2 Vorliegend wurde die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS während des Beschwerdeverfahrens durch die Vorinstanz gelöscht. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass die italienische Aufenthaltsbewilligung bereits am 3. Juni 2024 erteilt worden war und damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2025 bereits bestand. Gemäss Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein-kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]) ist ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einem Drittstaatsangehörigen, der von einem anderen Mitgliedstaat zur Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts ausgeschrieben ist, einen Aufenthaltstitel zu erteilen oder zu verlängern, verpflichtet, den ausschreibenden Mitgliedstaat vorgängig zu konsultieren. Eine entsprechende vorgängige Konsultation des SEM durch die italienischen Behörden ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Das SEM hatte somit im Verfügungszeitpunkt keine Kenntnis über das Bestehen eines italienischen Aufenthaltstitels. Dem SEM lag vielmehr nur die vom Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 27. Mai 2025 eingereichte italienische Identitätskarte mit dem Vermerk «Non Valida per L'Espatrio» vor (Ausstellungsdatum 6. November 2019), welche im Gesuch als italienische Aufenthaltsbewilligung bezeichnet wurde (SEM-act. pag. 631). Bei der Identitätskarte handelt es sich nach den Feststellungen des SEM nicht um einen Schengen-Aufenthaltstitel.
8.2.3 Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie, der am 3. Juni 2024 erteilten und bis zum 3. Juni 2034 gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung erstmals mit seiner Beschwerde vom 11. August 2025 zu den Akten. Das SEM hielt dazu in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2025 fest, Italien hätte die Schweiz vor Erteilung des Aufenthaltstitels konsultieren müssen und das SEM habe nunmehr im Rahmen des Konsultationsverfahrens mehrfach mit Italien diesbezüglich Kontakt aufgenommen. Eine Bestätigung eines erteilten Aufenthaltstitels habe das SEM bislang nicht erhalten. Somit bleibe auch unklar, ob die Ausschreibungsgründe bei einer allfälligen Erteilung überhaupt berücksichtigt worden seien. Sollten die italienischen Behörden die Erteilung eines Schengen-Aufenthaltstitels bestätigen und/oder im Rahmen des Konsultationsverfahrens das SEM bitten die Ausschreibung im SIS aufzuheben, würde das SEM dies tun. Nachdem Italien am 17. Oktober 2025 das Bestehen der italienischen Aufenthaltsbewilligung sowie die Berücksichtigung der Ausschreibungsgründe bestätigt hatte, löschte das SEM die Ausschreibung umgehend.
8.3 Für die Zurechnung der Gegenstandslosigkeit ist entscheidend, wessen Verhalten die Aufhebung der SIS-Ausschreibung bewirkt hat (vgl. E. 8.2.1). Der Beschwerdeführer reichte die bereits seit dem 3. Juni 2024 bestehende italienische Aufenthaltsbewilligung erstmals mit seiner Beschwerde ein und veranlasste damit die nachträgliche Konsultation der italienischen Behörden durch das SEM gemäss Art. 29 SIS-VO-Grenze. Die blosse Existenz der Aufenthaltsbewilligung verpflichtete das SEM noch nicht zur Löschung der Ausschreibung (vgl. Urteil des BVGer F-3513/2025 vom 25. August 2026 E. 8.2.4). Am 17. Oktober 2025 bestätigte Italien über das SIRENE-Büro, dass der Beschwerdeführer eine bis zum 3. Juni 2034 gültige Aufenthaltsbewilligung besitze und die Ausschreibungsgründe berücksichtigt worden seien, woraufhin das SEM die SIS-Ausschreibung löschte. Damit erfolgte die Löschung im Anschluss an die nachträgliche Konsultation gemäss Art. 29 SIS-VO-Grenze.
Die Gegenstandslosigkeit ist daher insgesamt dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da er durch die erstmalige Einreichung der Aufenthaltsbewilligung im Beschwerdeverfahren die nachträgliche Konsultation und damit die zur Löschung der SIS-Ausschreibung führenden Schritte veranlasst hat.
9. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer die Kosten für das gesamte Beschwerdeverfahren aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Diese sind durch den am 27. August 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner
Sandra Hutter
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