Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, geb. 1963, ist Bürger von Kosovo und verfügte vom
4. Dezember 1991 bis zum 25. Juni 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Im Jahre 1993 heiratete er seine Ehefrau, mit welcher er vier Kinder hat (geb. 1989, 1991, 1995 und 1996). B. Anlässlich einer polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt wurde der Beschwerdeführer am (…) 2012 in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Kantonsgerichts (…) vom 4. Juni 2014 (Vorakten [SEM-act.] 1 pag. 58) rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexuel- ler Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten, alle zum Nachteil seiner Familienangehörigen, sowie Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz verurteilt. Die Ehegatten sind seit seiner Festnahme im (…) 2012 getrennt. C. Während des laufenden Strafvollzugs verfügte das Migrationsamt des Kan- tons (…) am 19. Februar 2015 die Nichtverlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz am Tag der Entlas- sung aus dem Strafvollzug (SEM-act. 1 pag. 78). D. Am 22. Dezember 2017 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein vom 31. Januar 2018 bis zum 30. Januar 2033 gültiges 15-jähriges Ein- reiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete es die Aus- schreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Das verfügte Einreiseverbot samt SIS-Ausschreibung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Nachdem die Gesuche des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit Verfügungen vom 9. Juni 2016 und 13. März 2017 vom Sicherheits- und Justizdepartement (JSD) des Kantons (…) abgelehnt worden waren, wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 (SEM-act. 1 pag. 83) die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zeitpunkt seiner Ausschaffung verfügt, spätestens aber auf den 31. Januar 2018.
F-4647/2022 Seite 3 F. Der Beschwerdeführer wurde am (…) 2018 aus dem Strafvollzug in den Kosovo ausgeschafft. G. Am 11. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Suspen- sion des Einreiseverbots vom 22. Dezember 2017 ein, welches die Vor- instanz mit Verfügung vom 20. März 2020 abwies (SEM-act. 1 pag. 115- 121). H. Mit Gesuch vom 18. August 2022 (SEM-act. 2) beantragte der Beschwer- deführer bei der Vorinstanz erneut die Suspension des Einreiseverbots. Das SEM wies das Gesuch mit Schreiben vom 14. September 2022 ab (SEM-act. 3). I. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Gesuchsab- weisung vom 14. September 2022 und die Bewilligung der nachgesuchten Suspension. J. Ebenfalls am 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Suspension des Einreiseverbots beim SEM ein, auf welches die Vorinstanz unter Hinweis auf das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 nicht eintrat (BVGer-act. 7). K. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 (BVGer-act. 2) forderte das Bundes- verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben. L. Am 28. November 2022 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Beschwerde und ein Schreiben seiner Familie vom 24. No- vember 2022 zu den Akten (BVGer-act. 4). M. Als Zustellungsdomizil in der Schweiz wurde gemäss Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 – vorbehaltlich der Bezeichnung einer abwei-
F-4647/2022 Seite 4 chenden Zustelladresse durch den Beschwerdeführer – die rubrizierte Ad- resse seiner Familie erfasst (BVGer-act. 6). Der Beschwerdeführer hat in- nert Frist keine andere Zustelladresse bezeichnet. N. Den mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 einverlangten Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 1’200.– beglich der Beschwerdeführer am 9. Ja- nuar 2023 fristgerecht (BVGer-act. 9). O. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 12). P. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen. Q. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 26. März 2023, mutmasslich unterschrieben durch seine Ehefrau, an seinen Begehren fest (BVGer- act. 15). R. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
29. März 2023 den Abschluss des Schriftenwechsels festgestellt hatte, er- suchte der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 telefonisch um Aus- kunft zum Verfahrensstand.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, welche eine Suspension eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG).
F-4647/2022 Seite 5
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3.1 Das Schreiben der Vorinstanz vom 14. September 2022, mit wel- chem sie das Gesuch um Suspension des Einreiseverbots des Beschwer- deführers vom 18. August 2022 abwies, enthält keine Rechtsmittelbeleh- rung (vgl. Art 35 Abs. 1 VwVG) und die Ausstellung einer formellen Verfü- gung wurde lediglich auf schriftliches Ersuchen hin in Aussicht gestellt. Dies gibt Anlass zur Prüfung, ob es sich bei diesem Entscheid um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und damit um ein taugliches Anfech- tungsobjekt handelt.
E. 1.3.2 Verfügungen sind Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Beste- hens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von entsprechenden oder das Nichteintreten auf entspre- chende Begehren zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Schriftli- che Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, hinreichend zu begründen und mit einer Rechtsmit- telbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde kann auf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Be- gehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung ver- langt (Art. 35 Abs. 3 VwVG). Massgebend für die Frage, ob eine anfecht- bare Verfügung vorliegt, ist nicht ihre Bezeichnung, sondern ihr tatsächli- cher rechtlicher Gehalt (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_721/2012 vom
27. Mai 2013 E. 1.3 m.w.H.). Aus einer mangelhaften Eröffnung – darunter fallen zum Beispiel die unrichtige Bezeichnung und eine fehlende Rechts- mittelbelehrung – darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG).
E. 1.3.3 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2022 als Gesuch um Suspension des Einreiseverbots entgegengenommen und sein Begehren mit Schreiben vom 14. September 2022 abgewiesen. Im vorinstanzlichen Schreiben wird auf die Möglichkeit hingewiesen, schriftlich den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen, und das Schreiben ist weder als Verfügung bezeichnet, noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Da es aber bei der Beurteilung, ob es sich um eine anfechtbare Verfügung handelt, auf den rechtlichen Gehalt – und nicht auf
F-4647/2022 Seite 6 die Bezeichnung – ankommt, das Schreiben vom 14. September 2022 die Abweisung eines Begehrens zum Gegenstand hat (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG) und diese gestützt auf öffentliches Recht begründet, ist das Schrei- ben unbesehen der fehlenden Bezeichnung und der fehlenden Rechtsmit- telbelehrung als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qua- lifizieren. Damit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. An der festge- stellten Verfügungsqualität und daraus folgenden Anfechtbarkeit des vo- rinstanzlichen Schreibens ändert auch nichts, dass die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer darin den Erlass einer formellen Verfügung auf schriftli- ches Ersuchen hin in Aussicht gestellt und somit signalisiert hat, dass sie das Schreiben selbst nicht als anfechtbare Verfügung betrachtet. Der Voll- ständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durch die fehlende Bezeichnung und Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwach- sen ist, zumal die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und er auch nicht beanstandet hat, die Begründung habe ihm keine sachgerechte Anfechtung ermöglicht (vgl. E. 1.5).
E. 1.4.1 Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2022 erging ge- stützt auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. August 2022, das Einreiseverbot zwecks Besuchs bei seiner Familie vom 16. Oktober 2022 bis zum 5. Januar 2023 zu suspendieren.
E. 1.4.2 Vorliegend ist die beantragte Zeitspanne zwar abgelaufen, das Inte- resse des Beschwerdeführers am regelmässigen persönlichen Kontakt zur Familie bis zur Aufhebung des Einreiseverbots am 30. Januar 2033 besteht jedoch fort. Insofern ist auch ein aktuelles und praktisches Rechtschutzin- teresse noch gegeben (BGE 141 II 14 E. 4.4). Der Beschwerdeführer ist daher als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde, die im Übrigen trotz feh- lender Rechtsmittelbelehrung fristgerecht erfolgte, ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde
F-4647/2022 Seite 7 als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Die Vorinstanz kann gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG (in der hier anwendba- ren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend ausserkraftsetzen. Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem die Teil- nahme an einer Gerichtsverhandlung sowie der Besuch von nahen Famili- enmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanläs- sen wie Hochzeit oder Taufe (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 [Stand 1. April 2024, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländer- bereich, nachfolgend: Weisungen AIG], S. 239 ff.).
E. 3.2 Bei Vorliegen gewichtiger Interessen an einer Verweigerung einer vor- übergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind diese den gegenläufigen privaten Interessen an der Suspension gegenüberzustellen.
E. 3.3 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreisever- bots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bil- den die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson- derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende zukünftige Ge- fährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1).
E. 3.4 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot ge- führt haben, und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der
F-4647/2022 Seite 8 Massnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709, 3814]; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt ha- ben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreisever- bots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; Urteile des BVGer F-1551/2022 vom
E. 3.5 Neben der auf der Hand liegenden Spezialprävention konkretisiert sich das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung namentlich auch im generalpräventiv motivierten Anliegen, mehrjäh- rige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Praxis zu verstehen, die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichti- ger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen (Weisungen AIG, S. 240; Ur- teil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3). Bei Betroffe- nen mit in der Schweiz lebenden Kindern können jedoch regelmässige Suspensionen des Einreiseverbots aus kinderrechtlicher Sicht geboten sein, weshalb Suspensionsgesuche bereits im ersten Jahr des laufenden Verbots zu prüfen sind (Urteil des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 E. 7.2.2).
E. 3.6 Geht es um den Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Auf- enthaltsrecht in der Schweiz, können – je nach Konstellation – insbeson- dere die grundrechtlichen Ansprüche nach Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV tangiert sein. Die durch den jeweiligen Anspruch geschützten privaten Interessen sind entsprechend in der Interessenabwägung zu be- rücksichtigen (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Der Entscheid über eine zeitweise Ausserkraftsetzung eines Einreiseverbots setzt stets eine umfassende In- teressenabwägung im Einzelfall voraus (Urteile des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.6; F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). 4. 4.1 Das Einreiseverbot wurde aus den nachfolgenden Gründen erlassen: Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Mit Urteil des Kantonsgerichts (…) vom 4. Juni 2014
F-4647/2022 Seite 9 wurde er wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nöti- gung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheits- strafe von sechs Jahren verurteilt. Die Opfer der Gewaltdelikte waren die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Bereits davor hatte der Beschwer- deführer mehrmals migrationsrechtlich verwarnt werden müssen, weil er seine Zahlungsverpflichtungen missachtet und Schulden angehäuft hatte. Das Migrationsamt des Kantons (…) verfügte am 19. Februar 2015 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung am Tag der Haftentlassung. Das Einreiseverbot vom 22. Dezember 2017 erging denn auch zur Vermeidung zukünftiger Delikte und zum Schutz der Familie vor erneuten Gewaltdelikten. In Anbetracht der Rechtsgüterverlet- zung und aufgrund mangelnder Schuldeinsicht, fehlender Reue, Unbelehr- barkeit sowie fehlenden Willens, sich an behördliche Anordnungen zu hal- ten, attestierte ihm die Vorinstanz eine hohe Rückfallgefahr und verneinte eine günstige Legalprognose. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen das Einreiseverbot zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die aufschiebende Wirkung entzogen. 4.2 Die Abweisung des Suspensionsgesuchs vom 14. September 2022 be- gründete die Vorinstanz unter anderem mit einer nach wie vor grossen Rückfallgefahr. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Taten ein- zugestehen und aufzuarbeiten, er habe keinerlei Verantwortung für seine verwerflichen Taten übernommen und weder Reue, noch Problem- und De- likteinsicht gezeigt. Da sich die Straftaten gegen die Familie gerichtet hät- ten, verweigere ihm das SEM die Einreise zwecks Besuchs der damaligen Opfer. Es sei weiterhin von einer erheblichen Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen und die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung würden sein persönliches Interesse an einer Einreise in die Schweiz bei weitem überwiegen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 3. Oktober 2022 vor, er empfinde Reue und entschuldige sich für die Vergangenheit. Er schwöre, dass er nach der Wiedereinreise nicht mehr gegen die schweize- rischen Regeln und Gesetze verstossen werde. Seine Familie wohne in der Schweiz, weshalb er das Bundesverwaltungsgericht um Prüfung ersu- che, ob «wir es mit einer Menschenrechtsverletzung und einem Hindernis für die Familienzusammenführung zu tun haben». Gemäss Schreiben der Familie des Beschwerdeführers vom 24. November 2022 (Beilage zu BVGer-act. 4) würde ihn diese gerne während seines Besuchs in der Schweiz aufnehmen. In der mutmasslich von der Ehefrau unterschriebe-
F-4647/2022 Seite 10 nen Replik vom 26. März 2023 (BVGer-act. 15) wird von der Reue des Be- schwerdeführers berichtet. Die Familie stehe mit ihm in ständigem telefo- nischem Kontakt und würde ihn jährlich in den Sommerferien besuchen. Er habe inzwischen sechs Enkelkinder und hätte nie die Möglichkeit gehabt, bei einer Geburt und «den Zeremonien» dabei zu sein. Der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich aktuell, da ihm das Recht auf Familie genommen worden sei. Die gesamte Familie würde sich freuen, wenn er mit seinen Kindern und Enkelkindern Zeit verbringen könnte. 4.4 Was das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Suspension des Einreiseverbots betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Bereits vor der Ver- urteilung durch das Kantonsgericht (…) vom 4. Juni 2014 zu einer langjäh- rigen Freiheitsstrafe im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1999 bis 2011 wegen diverser Delikte 13 Mal verurteilt worden. Ange- sichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Gewaltdelikte, der besonders verwerflichen Deliktsbegehung innerhalb des zu gegenseitigem Beistand und elterlicher Fürsorge verpflichteten kernfamiliären Verbunds, der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit und der den Strafvollzugsakten nach über Jahre hinweg mangelnden Reue (zweimalige Ablehnung der Gesuche um bedingte Entlassung wegen feh- lender Verantwortungsübernahme und Schuldbewusstseins [Verfügungen des JSD (…) vom 13. März 2017 E. 3.f und vom 9. Juni 2016 E. 3.h; SEM-act. 1 pag. 15 und 21]) ist nach wie vor von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und einem damit einhergehenden grossen Fernhalteinteresse auszugehen. Dieses wird auch dadurch nicht in entscheidendem Mass relativiert, dass die Familie des Beschwerdefüh- rers seinen Besuch gemäss Schreiben vom 24. November 2022 und
26. März 2023 befürwortet (BVGer-act. 4 und 15). Im Gegenteil kann auf- grund des gemäss Aktenlage jahrelangen Ausbleibens tätiger oder zumin- dest wahrnehmbarer Reue nicht ausgeschlossen werden, dass er bei ei- nem Besuch der Familie weitere Straftaten begehen und namentlich erneut eine Gefahr für seine Ehefrau und/oder seine Kinder darstellen würde. Dies umso mehr, zumal er sich gemäss Schreiben seiner Familie vom 24. No- vember 2022 (BVGer-act. 4) während des beabsichtigten Besuchs in der Wohnung der von ihm seit 2012 getrennten Ehefrau aufhalten wird, welche er ausweislich der Akten über Jahre hinweg regelmässig vergewaltigte, se- xuell nötigte und körperlich misshandelte sowie bedrohte. Bereits in der Vergangenheit hat er ausweislich des Strafurteils vom 4. Juni 2014 seine Ehefrau unter Druck gesetzt und diese dazu gebracht – mutmasslich aus Angst, ihre Kinder nicht mehr zu sehen – ihre Sachdarstellung derjenigen
F-4647/2022 Seite 11 des Beschwerdeführers anzupassen (vgl. SEM-act. 1 pag. 51). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer mehrfach (am 9. Juni 2016 und
13. März 2017, SEM-act. 1 pag. 15 und pag. 21) die bedingte Entlassung verweigert werden musste, einerseits da er keine Reue und Einsicht zeigte, und andererseits, da er selbst angab, er wolle wieder in die Schweiz ein- reisen, auch wenn er sich damit erneut strafbar mache (SEM-act. 1 pag. 20). Damit ist insgesamt von einer erheblichen Rückfallgefahr auszu- gehen und es liegen zudem konkrete Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdeführer die Schweiz nach seinem Besuch nicht ordnungsgemäss wieder verlassen wird. In diesem Fall dürften erneut Kosten für die Aus- schaffung des Beschwerdeführers entstehen, welche wiederum durch die öffentliche Hand getragen werden müssten. Somit sprechen erhebliche öf- fentliche Interessen, namentlich der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, gegen eine Suspension des Einreiseverbots. 4.5 Was das vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Interesse an einer kurzfristigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots betrifft, be- steht dieses im Besuch seiner Ehefrau, Kinder und Enkelkinder in der Schweiz. Zwar besteht mit dem Familienbesuch grundsätzlich ein ebenfalls erhebliches Interesse an der kurzzeitigen Suspension des Einreiseverbots, jedoch vermag dieses unter den gegebenen Umständen das öffentliche In- teresse an der unterbruchlosen Weitergeltung des Einreiseverbots nicht aufzuwiegen. Daran ändert im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbe- trachtung auch nichts, dass das Einreiseverbot im heutigen Zeitpunkt seit mehr als drei Jahren andauert. Die Familienbeziehungen können weiterhin durch Besuche der Familie im Kosovo sowie über moderne Kommunikati- onsmittel gepflegt werden. Dass hierfür die Initiative jeweils – zumindest auch – von den einzelnen Familienangehörigen des Beschwerdeführers ausgehen muss, erscheint in Anbetracht von deren Eigenschaft als Gewalt- opfer in der vorliegenden Konstellation nicht bloss hinnehmbar, sondern angebracht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind sodann ge- trennt und die Kinder allesamt volljährig. Sofern der grundrechtliche An- spruch auf Achtung des Familienlebens vorliegend überhaupt tangiert ist,
– was offenbleiben kann – wären die Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an der unterbruchlosen Weitergeltung des Einreiseverbots erfüllt. Die Verwei- gerung der Suspension erweist sich daher als verhältnismässige und an- gemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung.
F-4647/2022 Seite 12
E. 4.1 Das Einreiseverbot wurde aus den nachfolgenden Gründen erlassen: Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Mit Urteil des Kantonsgerichts (...) vom 4. Juni 2014 wurde er wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Opfer der Gewaltdelikte waren die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Bereits davor hatte der Beschwerdeführer mehrmals migrationsrechtlich verwarnt werden müssen, weil er seine Zahlungsverpflichtungen missachtet und Schulden angehäuft hatte. Das Migrationsamt des Kantons (...) verfügte am 19. Februar 2015 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung am Tag der Haftentlassung. Das Einreiseverbot vom 22. Dezember 2017 erging denn auch zur Vermeidung zukünftiger Delikte und zum Schutz der Familie vor erneuten Gewaltdelikten. In Anbetracht der Rechtsgüterverletzung und aufgrund mangelnder Schuldeinsicht, fehlender Reue, Unbelehrbarkeit sowie fehlenden Willens, sich an behördliche Anordnungen zu halten, attestierte ihm die Vorinstanz eine hohe Rückfallgefahr und verneinte eine günstige Legalprognose. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen das Einreiseverbot zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. 4.2 Die Abweisung des Suspensionsgesuchs vom 14. September 2022 begründete die Vorinstanz unter anderem mit einer nach wie vor grossen Rückfallgefahr. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Taten einzugestehen und aufzuarbeiten, er habe keinerlei Verantwortung für seine verwerflichen Taten übernommen und weder Reue, noch Problem- und Delikteinsicht gezeigt. Da sich die Straftaten gegen die Familie gerichtet hätten, verweigere ihm das SEM die Einreise zwecks Besuchs der damaligen Opfer. Es sei weiterhin von einer erheblichen Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen und die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung würden sein persönliches Interesse an einer Einreise in die Schweiz bei weitem überwiegen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 3. Oktober 2022 vor, er empfinde Reue und entschuldige sich für die Vergangenheit. Er schwöre, dass er nach der Wiedereinreise nicht mehr gegen die schweizerischen Regeln und Gesetze verstossen werde. Seine Familie wohne in der Schweiz, weshalb er das Bundesverwaltungsgericht um Prüfung ersuche, ob «wir es mit einer Menschenrechtsverletzung und einem Hindernis für die Familienzusammenführung zu tun haben». Gemäss Schreiben der Familie des Beschwerdeführers vom 24. November 2022 (Beilage zu BVGer-act. 4) würde ihn diese gerne während seines Besuchs in der Schweiz aufnehmen. In der mutmasslich von der Ehefrau unterschriebe-nen Replik vom 26. März 2023 (BVGer-act. 15) wird von der Reue des Beschwerdeführers berichtet. Die Familie stehe mit ihm in ständigem telefonischem Kontakt und würde ihn jährlich in den Sommerferien besuchen. Er habe inzwischen sechs Enkelkinder und hätte nie die Möglichkeit gehabt, bei einer Geburt und «den Zeremonien» dabei zu sein. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich aktuell, da ihm das Recht auf Familie genommen worden sei. Die gesamte Familie würde sich freuen, wenn er mit seinen Kindern und Enkelkindern Zeit verbringen könnte.
E. 4.4 Was das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Suspension des Einreiseverbots betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Bereits vor der Verurteilung durch das Kantonsgericht (...) vom 4. Juni 2014 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1999 bis 2011 wegen diverser Delikte 13 Mal verurteilt worden. Angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Gewaltdelikte, der besonders verwerflichen Deliktsbegehung innerhalb des zu gegenseitigem Beistand und elterlicher Fürsorge verpflichteten kernfamiliären Verbunds, der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit und der den Strafvollzugsakten nach über Jahre hinweg mangelnden Reue (zweimalige Ablehnung der Gesuche um bedingte Entlassung wegen fehlender Verantwortungsübernahme und Schuldbewusstseins [Verfügungen des JSD (...) vom 13. März 2017 E. 3.f und vom 9. Juni 2016 E. 3.h; SEM-act. 1 pag. 15 und 21]) ist nach wie vor von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und einem damit einhergehenden grossen Fernhalteinteresse auszugehen. Dieses wird auch dadurch nicht in entscheidendem Mass relativiert, dass die Familie des Beschwerdeführers seinen Besuch gemäss Schreiben vom 24. November 2022 und 26. März 2023 befürwortet (BVGer-act. 4 und 15). Im Gegenteil kann aufgrund des gemäss Aktenlage jahrelangen Ausbleibens tätiger oder zumindest wahrnehmbarer Reue nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Besuch der Familie weitere Straftaten begehen und namentlich erneut eine Gefahr für seine Ehefrau und/oder seine Kinder darstellen würde. Dies umso mehr, zumal er sich gemäss Schreiben seiner Familie vom 24. November 2022 (BVGer-act. 4) während des beabsichtigten Besuchs in der Wohnung der von ihm seit 2012 getrennten Ehefrau aufhalten wird, welche er ausweislich der Akten über Jahre hinweg regelmässig vergewaltigte, sexuell nötigte und körperlich misshandelte sowie bedrohte. Bereits in der Vergangenheit hat er ausweislich des Strafurteils vom 4. Juni 2014 seine Ehefrau unter Druck gesetzt und diese dazu gebracht - mutmasslich aus Angst, ihre Kinder nicht mehr zu sehen - ihre Sachdarstellung derjenigen des Beschwerdeführers anzupassen (vgl. SEM-act. 1 pag. 51). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer mehrfach (am 9. Juni 2016 und 13. März 2017, SEM-act. 1 pag. 15 und pag. 21) die bedingte Entlassung verweigert werden musste, einerseits da er keine Reue und Einsicht zeigte, und andererseits, da er selbst angab, er wolle wieder in die Schweiz einreisen, auch wenn er sich damit erneut strafbar mache (SEM-act. 1 pag. 20). Damit ist insgesamt von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen und es liegen zudem konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach seinem Besuch nicht ordnungsgemäss wieder verlassen wird. In diesem Fall dürften erneut Kosten für die Ausschaffung des Beschwerdeführers entstehen, welche wiederum durch die öffentliche Hand getragen werden müssten. Somit sprechen erhebliche öffentliche Interessen, namentlich der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, gegen eine Suspension des Einreiseverbots.
E. 4.5 Was das vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Interesse an einer kurzfristigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots betrifft, besteht dieses im Besuch seiner Ehefrau, Kinder und Enkelkinder in der Schweiz. Zwar besteht mit dem Familienbesuch grundsätzlich ein ebenfalls erhebliches Interesse an der kurzzeitigen Suspension des Einreiseverbots, jedoch vermag dieses unter den gegebenen Umständen das öffentliche Interesse an der unterbruchlosen Weitergeltung des Einreiseverbots nicht aufzuwiegen. Daran ändert im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch nichts, dass das Einreiseverbot im heutigen Zeitpunkt seit mehr als drei Jahren andauert. Die Familienbeziehungen können weiterhin durch Besuche der Familie im Kosovo sowie über moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden. Dass hierfür die Initiative jeweils - zumindest auch - von den einzelnen Familienangehörigen des Beschwerdeführers ausgehen muss, erscheint in Anbetracht von deren Eigenschaft als Gewaltopfer in der vorliegenden Konstellation nicht bloss hinnehmbar, sondern angebracht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind sodann getrennt und die Kinder allesamt volljährig. Sofern der grundrechtliche Anspruch auf Achtung des Familienlebens vorliegend überhaupt tangiert ist, - was offenbleiben kann - wären die Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an der unterbruchlosen Weitergeltung des Einreiseverbots erfüllt. Die Verweigerung der Suspension erweist sich daher als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-4647/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4647/2022 Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot (Suspension); Verfügung des SEM vom 14. September 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geb. 1963, ist Bürger von Kosovo und verfügte vom 4. Dezember 1991 bis zum 25. Juni 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Im Jahre 1993 heiratete er seine Ehefrau, mit welcher er vier Kinder hat (geb. 1989, 1991, 1995 und 1996). B. Anlässlich einer polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt wurde der Beschwerdeführer am (...) 2012 in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Kantonsgerichts (...) vom 4. Juni 2014 (Vorakten [SEM-act.] 1 pag. 58) rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten, alle zum Nachteil seiner Familienangehörigen, sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Ehegatten sind seit seiner Festnahme im (...) 2012 getrennt. C. Während des laufenden Strafvollzugs verfügte das Migrationsamt des Kantons (...) am 19. Februar 2015 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug (SEM-act. 1 pag. 78). D. Am 22. Dezember 2017 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein vom 31. Januar 2018 bis zum 30. Januar 2033 gültiges 15-jähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Das verfügte Einreiseverbot samt SIS-Ausschreibung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Nachdem die Gesuche des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit Verfügungen vom 9. Juni 2016 und 13. März 2017 vom Sicherheits- und Justizdepartement (JSD) des Kantons (...) abgelehnt worden waren, wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 (SEM-act. 1 pag. 83) die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zeitpunkt seiner Ausschaffung verfügt, spätestens aber auf den 31. Januar 2018. F. Der Beschwerdeführer wurde am (...) 2018 aus dem Strafvollzug in den Kosovo ausgeschafft. G. Am 11. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots vom 22. Dezember 2017 ein, welches die Vor-instanz mit Verfügung vom 20. März 2020 abwies (SEM-act. 1 pag. 115-121). H. Mit Gesuch vom 18. August 2022 (SEM-act. 2) beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut die Suspension des Einreiseverbots. Das SEM wies das Gesuch mit Schreiben vom 14. September 2022 ab (SEM-act. 3). I. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Gesuchsabweisung vom 14. September 2022 und die Bewilligung der nachgesuchten Suspension. J. Ebenfalls am 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Suspension des Einreiseverbots beim SEM ein, auf welches die Vorinstanz unter Hinweis auf das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 nicht eintrat (BVGer-act. 7). K. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 (BVGer-act. 2) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben. L. Am 28. November 2022 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Beschwerde und ein Schreiben seiner Familie vom 24. November 2022 zu den Akten (BVGer-act. 4). M. Als Zustellungsdomizil in der Schweiz wurde gemäss Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 - vorbehaltlich der Bezeichnung einer abwei-chenden Zustelladresse durch den Beschwerdeführer - die rubrizierte Adresse seiner Familie erfasst (BVGer-act. 6). Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine andere Zustelladresse bezeichnet. N. Den mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.- beglich der Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 fristgerecht (BVGer-act. 9). O. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 12). P. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Q. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 26. März 2023, mutmasslich unterschrieben durch seine Ehefrau, an seinen Begehren fest (BVGer-act. 15). R. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. März 2023 den Abschluss des Schriftenwechsels festgestellt hatte, ersuchte der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 telefonisch um Auskunft zum Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche eine Suspension eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Das Schreiben der Vorinstanz vom 14. September 2022, mit welchem sie das Gesuch um Suspension des Einreiseverbots des Beschwerdeführers vom 18. August 2022 abwies, enthält keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art 35 Abs. 1 VwVG) und die Ausstellung einer formellen Verfügung wurde lediglich auf schriftliches Ersuchen hin in Aussicht gestellt. Dies gibt Anlass zur Prüfung, ob es sich bei diesem Entscheid um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und damit um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt. 1.3.2 Verfügungen sind Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von entsprechenden oder das Nichteintreten auf entsprechende Begehren zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, hinreichend zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde kann auf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 3 VwVG). Massgebend für die Frage, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, ist nicht ihre Bezeichnung, sondern ihr tatsächlicher rechtlicher Gehalt (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1.3 m.w.H.). Aus einer mangelhaften Eröffnung - darunter fallen zum Beispiel die unrichtige Bezeichnung und eine fehlende Rechtsmittelbelehrung - darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). 1.3.3 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2022 als Gesuch um Suspension des Einreiseverbots entgegengenommen und sein Begehren mit Schreiben vom 14. September 2022 abgewiesen. Im vorinstanzlichen Schreiben wird auf die Möglichkeit hingewiesen, schriftlich den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen, und das Schreiben ist weder als Verfügung bezeichnet, noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Da es aber bei der Beurteilung, ob es sich um eine anfechtbare Verfügung handelt, auf den rechtlichen Gehalt - und nicht auf die Bezeichnung - ankommt, das Schreiben vom 14. September 2022 die Abweisung eines Begehrens zum Gegenstand hat (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG) und diese gestützt auf öffentliches Recht begründet, ist das Schreiben unbesehen der fehlenden Bezeichnung und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren. Damit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. An der festgestellten Verfügungsqualität und daraus folgenden Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Schreibens ändert auch nichts, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer darin den Erlass einer formellen Verfügung auf schriftliches Ersuchen hin in Aussicht gestellt und somit signalisiert hat, dass sie das Schreiben selbst nicht als anfechtbare Verfügung betrachtet. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durch die fehlende Bezeichnung und Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen ist, zumal die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und er auch nicht beanstandet hat, die Begründung habe ihm keine sachgerechte Anfechtung ermöglicht (vgl. E. 1.5). 1.4 1.4.1 Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2022 erging gestützt auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. August 2022, das Einreiseverbot zwecks Besuchs bei seiner Familie vom 16. Oktober 2022 bis zum 5. Januar 2023 zu suspendieren. 1.4.2 Vorliegend ist die beantragte Zeitspanne zwar abgelaufen, das Interesse des Beschwerdeführers am regelmässigen persönlichen Kontakt zur Familie bis zur Aufhebung des Einreiseverbots am 30. Januar 2033 besteht jedoch fort. Insofern ist auch ein aktuelles und praktisches Rechtschutzinteresse noch gegeben (BGE 141 II 14 E. 4.4). Der Beschwerdeführer ist daher als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde, die im Übrigen trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung fristgerecht erfolgte, ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz kann gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend ausserkraftsetzen. Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung sowie der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen wie Hochzeit oder Taufe (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 [Stand 1. April 2024, Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, nachfolgend: Weisungen AIG], S. 239 ff.). 3.2 Bei Vorliegen gewichtiger Interessen an einer Verweigerung einer vor-übergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind diese den gegenläufigen privaten Interessen an der Suspension gegenüberzustellen. 3.3 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1). 3.4 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709, 3814]; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; Urteile des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.4; F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3). 3.5 Neben der auf der Hand liegenden Spezialprävention konkretisiert sich das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung namentlich auch im generalpräventiv motivierten Anliegen, mehrjährige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Praxis zu verstehen, die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen (Weisungen AIG, S. 240; Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3). Bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern können jedoch regelmässige Suspensionen des Einreiseverbots aus kinderrechtlicher Sicht geboten sein, weshalb Suspensionsgesuche bereits im ersten Jahr des laufenden Verbots zu prüfen sind (Urteil des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 E. 7.2.2). 3.6 Geht es um den Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, können - je nach Konstellation - insbesondere die grundrechtlichen Ansprüche nach Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV tangiert sein. Die durch den jeweiligen Anspruch geschützten privaten Interessen sind entsprechend in der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Der Entscheid über eine zeitweise Ausserkraftsetzung eines Einreiseverbots setzt stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall voraus (Urteile des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.6; F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). 4. 4.1 Das Einreiseverbot wurde aus den nachfolgenden Gründen erlassen: Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Mit Urteil des Kantonsgerichts (...) vom 4. Juni 2014 wurde er wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Opfer der Gewaltdelikte waren die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Bereits davor hatte der Beschwerdeführer mehrmals migrationsrechtlich verwarnt werden müssen, weil er seine Zahlungsverpflichtungen missachtet und Schulden angehäuft hatte. Das Migrationsamt des Kantons (...) verfügte am 19. Februar 2015 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung am Tag der Haftentlassung. Das Einreiseverbot vom 22. Dezember 2017 erging denn auch zur Vermeidung zukünftiger Delikte und zum Schutz der Familie vor erneuten Gewaltdelikten. In Anbetracht der Rechtsgüterverletzung und aufgrund mangelnder Schuldeinsicht, fehlender Reue, Unbelehrbarkeit sowie fehlenden Willens, sich an behördliche Anordnungen zu halten, attestierte ihm die Vorinstanz eine hohe Rückfallgefahr und verneinte eine günstige Legalprognose. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen das Einreiseverbot zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die aufschiebende Wirkung entzogen. 4.2 Die Abweisung des Suspensionsgesuchs vom 14. September 2022 begründete die Vorinstanz unter anderem mit einer nach wie vor grossen Rückfallgefahr. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Taten einzugestehen und aufzuarbeiten, er habe keinerlei Verantwortung für seine verwerflichen Taten übernommen und weder Reue, noch Problem- und Delikteinsicht gezeigt. Da sich die Straftaten gegen die Familie gerichtet hätten, verweigere ihm das SEM die Einreise zwecks Besuchs der damaligen Opfer. Es sei weiterhin von einer erheblichen Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen und die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung würden sein persönliches Interesse an einer Einreise in die Schweiz bei weitem überwiegen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 3. Oktober 2022 vor, er empfinde Reue und entschuldige sich für die Vergangenheit. Er schwöre, dass er nach der Wiedereinreise nicht mehr gegen die schweizerischen Regeln und Gesetze verstossen werde. Seine Familie wohne in der Schweiz, weshalb er das Bundesverwaltungsgericht um Prüfung ersuche, ob «wir es mit einer Menschenrechtsverletzung und einem Hindernis für die Familienzusammenführung zu tun haben». Gemäss Schreiben der Familie des Beschwerdeführers vom 24. November 2022 (Beilage zu BVGer-act. 4) würde ihn diese gerne während seines Besuchs in der Schweiz aufnehmen. In der mutmasslich von der Ehefrau unterschriebe-nen Replik vom 26. März 2023 (BVGer-act. 15) wird von der Reue des Beschwerdeführers berichtet. Die Familie stehe mit ihm in ständigem telefonischem Kontakt und würde ihn jährlich in den Sommerferien besuchen. Er habe inzwischen sechs Enkelkinder und hätte nie die Möglichkeit gehabt, bei einer Geburt und «den Zeremonien» dabei zu sein. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich aktuell, da ihm das Recht auf Familie genommen worden sei. Die gesamte Familie würde sich freuen, wenn er mit seinen Kindern und Enkelkindern Zeit verbringen könnte. 4.4 Was das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Suspension des Einreiseverbots betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Bereits vor der Verurteilung durch das Kantonsgericht (...) vom 4. Juni 2014 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1999 bis 2011 wegen diverser Delikte 13 Mal verurteilt worden. Angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Gewaltdelikte, der besonders verwerflichen Deliktsbegehung innerhalb des zu gegenseitigem Beistand und elterlicher Fürsorge verpflichteten kernfamiliären Verbunds, der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit und der den Strafvollzugsakten nach über Jahre hinweg mangelnden Reue (zweimalige Ablehnung der Gesuche um bedingte Entlassung wegen fehlender Verantwortungsübernahme und Schuldbewusstseins [Verfügungen des JSD (...) vom 13. März 2017 E. 3.f und vom 9. Juni 2016 E. 3.h; SEM-act. 1 pag. 15 und 21]) ist nach wie vor von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und einem damit einhergehenden grossen Fernhalteinteresse auszugehen. Dieses wird auch dadurch nicht in entscheidendem Mass relativiert, dass die Familie des Beschwerdeführers seinen Besuch gemäss Schreiben vom 24. November 2022 und 26. März 2023 befürwortet (BVGer-act. 4 und 15). Im Gegenteil kann aufgrund des gemäss Aktenlage jahrelangen Ausbleibens tätiger oder zumindest wahrnehmbarer Reue nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Besuch der Familie weitere Straftaten begehen und namentlich erneut eine Gefahr für seine Ehefrau und/oder seine Kinder darstellen würde. Dies umso mehr, zumal er sich gemäss Schreiben seiner Familie vom 24. November 2022 (BVGer-act. 4) während des beabsichtigten Besuchs in der Wohnung der von ihm seit 2012 getrennten Ehefrau aufhalten wird, welche er ausweislich der Akten über Jahre hinweg regelmässig vergewaltigte, sexuell nötigte und körperlich misshandelte sowie bedrohte. Bereits in der Vergangenheit hat er ausweislich des Strafurteils vom 4. Juni 2014 seine Ehefrau unter Druck gesetzt und diese dazu gebracht - mutmasslich aus Angst, ihre Kinder nicht mehr zu sehen - ihre Sachdarstellung derjenigen des Beschwerdeführers anzupassen (vgl. SEM-act. 1 pag. 51). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer mehrfach (am 9. Juni 2016 und 13. März 2017, SEM-act. 1 pag. 15 und pag. 21) die bedingte Entlassung verweigert werden musste, einerseits da er keine Reue und Einsicht zeigte, und andererseits, da er selbst angab, er wolle wieder in die Schweiz einreisen, auch wenn er sich damit erneut strafbar mache (SEM-act. 1 pag. 20). Damit ist insgesamt von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen und es liegen zudem konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach seinem Besuch nicht ordnungsgemäss wieder verlassen wird. In diesem Fall dürften erneut Kosten für die Ausschaffung des Beschwerdeführers entstehen, welche wiederum durch die öffentliche Hand getragen werden müssten. Somit sprechen erhebliche öffentliche Interessen, namentlich der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, gegen eine Suspension des Einreiseverbots. 4.5 Was das vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Interesse an einer kurzfristigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots betrifft, besteht dieses im Besuch seiner Ehefrau, Kinder und Enkelkinder in der Schweiz. Zwar besteht mit dem Familienbesuch grundsätzlich ein ebenfalls erhebliches Interesse an der kurzzeitigen Suspension des Einreiseverbots, jedoch vermag dieses unter den gegebenen Umständen das öffentliche Interesse an der unterbruchlosen Weitergeltung des Einreiseverbots nicht aufzuwiegen. Daran ändert im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch nichts, dass das Einreiseverbot im heutigen Zeitpunkt seit mehr als drei Jahren andauert. Die Familienbeziehungen können weiterhin durch Besuche der Familie im Kosovo sowie über moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden. Dass hierfür die Initiative jeweils - zumindest auch - von den einzelnen Familienangehörigen des Beschwerdeführers ausgehen muss, erscheint in Anbetracht von deren Eigenschaft als Gewaltopfer in der vorliegenden Konstellation nicht bloss hinnehmbar, sondern angebracht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind sodann getrennt und die Kinder allesamt volljährig. Sofern der grundrechtliche Anspruch auf Achtung des Familienlebens vorliegend überhaupt tangiert ist, - was offenbleiben kann - wären die Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an der unterbruchlosen Weitergeltung des Einreiseverbots erfüllt. Die Verweigerung der Suspension erweist sich daher als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: