Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener, armenischer Staatsangehöriger, reiste am 19. Mai 2009 zwecks Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 11. Juli 2009 heiratete er eine Landsfrau (geb. 1974), die auch über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Infolgedessen wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Ehepaar hat eine Tochter (geb. 2010) und einen Sohn (geb. 2014). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ausserdem zwei Söhne aus erster Ehe (geb. [...]; vgl. Akten der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis [kant.-act.] 14, 44, 366). B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte folgende Verurteilungen:
- Strafbefehl des Juge d'instruction de l'arrondissement de La Côte Morges vom 25. September 2009: Geldstrafe von zehn Tagessätzen wegen Diebstahls (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/17-18),
- Urteil des Untersuchungsrichteramts Oberwallis Visp vom 1. Dezember 2010: Geldstrafe von 100 Tagessätzen und Busse von Fr. 1'000.- wegen Hehlerei, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln und Tätlichkeit (SEM act. 3/19-26),
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 4. Februar 2011: Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen Diebstahls (SEM act. 3/27-28). C. Aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens wurde der Beschwerdeführer am 19. April 2011 von der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis (DBM) ausländerrechtlich verwarnt (SEM act. 3/29). D. Mit Urteil des Tribunal correctionnel des Kantons Genf vom 4. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer alsdann wegen qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. In zweiter Instanz wurde die Freiheitsstrafe auf vier Jahre reduziert (vgl. Urteil Cour de Justice des Kantons Genf vom 21. Mai 2014 [SEM act. 3/41-63], letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des BGer 6B_680/2014 vom 20. Januar 2015). E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die DBM am 16. Dezember 2013 verfügte die kantonale Behörde am 22. Oktober 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz (kant.-act. 170). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 9. Juni 2017 ab (SEM act. 3/95-115). Schliesslich gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, das seine Beschwerde mit Urteil 2C_626/2017 vom 12. Januar 2018 abwies (SEM act. 2/5-16). F. Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Juli 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war, verliess er die Schweiz am 24. Februar 2018 (SEM act. 3/116 und 3/126). G. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz und anschliessender Stellungnahme durch den Beschwerdeführer (SEM act. 5/132-134; act. 10/166-184), verfügte das SEM gegen den Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 ein zehnjähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM act. 11/189). H. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Er beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der vorgenannten Verfügung; eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut (BVGer act. 6). J. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). Eine Kopie der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 zugestellt (BVGer act. 8). K. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren anfangs De-zember 2018 übernommen, nachdem der vormals zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Entscheide des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorerst in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2018 enthalte in Bezug auf die Dauer des Einreiseverbots keine qualifizierte Begründung, weshalb die grundsätzliche "Maximalstrafe" von 5 Jahren um 100% erhöht worden sei. Die Ausführungen des SEM zu seiner Verurteilung vom 21. Mai 2014 würden diese verlangte, qualifizierte Begründung nicht liefern. Weiter genüge auch die Interessenabwägung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK nicht für eine hinreichende Begründung. Die Vorinstanz hätte sich im Hinblick auf die bei über fünfjährigen Einreiseverboten verlangte Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter mit den konkreten Taten und den verletzten Rechtsgütern eingehend auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer habe mehrheitlich das Rechtsgut "Vermögen" verletzt und lediglich einmal (beim Raub) die körperliche Unversehrtheit. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach über fünfjährige Einreiseverbote nur bei Taten gegen Leib und Leben oder bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder bei organisierter Kriminalität ausgesprochen werden dürften, sei es für den Beschwerdeführer schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er ein 10-jähriges Einreiseverbot erhalten habe. Das SEM hätte eine Gefährdungsprognose erstellen und nachvollziehbar darlegen müssen, weshalb vorliegend von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen sei. Da sich die Vorinstanz nicht mit diesen Punkten auseinandergesetzt habe, habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid des SEM sei damit ungenügend begründet worden (vgl. Beschwerde, IV Pkt. 2.1 ff.).
E. 3.2 Vorerst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vor-instanz habe die Begründungspflicht verletzt.
E. 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-fahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-dungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Ent-scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen-der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.).
E. 3.2.2 Wie bereits der Beschwerdeführer geltend macht, hat das SEM gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer eine Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C- 4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2018 genügt in dieser Hinsicht den vorgenannten Anforderungen. Das SEM führte vorerst die in der Schweiz erwirkten Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Im Hinblick auf die der Verurteilung vom 21. Mai 2014 zugrunde liegenden Straftatbestände (Raub, Hausfriedensbruch und Drohung) gab es überdies die Ausführungen der strafurteilenden Behörde zum Verschulden wieder, wobei dieses als schwer eingestuft wurde. Aufgrund der Argumentation mit der Schwere der Delinquenz und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrmals strafrechtlich in Erscheinung trat (worauf das SEM ausdrücklich verwies), war es für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, aus welchen Gründen das SEM von einer qualifizierten Gefährdung ausging. Auch hätte ihm bewusst sein sollen, dass er (im Hinblick auf die letzte Verurteilung) in einem Bereich delinquierte, der sich gegen hochwertige Rechtsgüter richtete, worauf er bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hingewiesen wurde (vgl. Urteil des BGer 2C_626/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2). Das SEM setzte sich überdies ausreichend mit der familiären Situation des Beschwerdeführers auseinander (Schweizer Ehefrau und zwei Kinder leben in der Schweiz; [...]-Erkrankung des Sohnes) und setzte die Dauer der Fernhaltemassnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf 10 Jahre fest. Unter den dargestellten Umständen war für den Beschwerdeführer durchaus ersichtlich, von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess. Damit ist das SEM seiner Prüfungs- und Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.
E. 3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen ist.
E. 4 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 15. August 2018 (AS 2018 3173) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
E. 5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer trat in der Schweiz mehrmals strafrechtlich in Erscheinung (vgl. Sachverhalt Bst. B) und wurde zuletzt vom Tribunal correctionnel des Kantons Genf mit Entscheid vom 4. Oktober 2013 wegen qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe in zweiter Instanz auf vier Jahre reduziert wurde (vgl. Urteil des Cour de Justice des Kantons Genf vom 21. Mai 2014; letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des BGer 6B_680/2014 vom 20. Januar 2015). Damit hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Eine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots liegt somit vor.
E. 6.1 Weiter gilt es nachfolgend zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht, welche die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubt.
E. 6.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person in Freiheit möglich (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.).
E. 6.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2018 aufgrund der Schwere der mit Strafentscheid vom 21. Mai 2014 abgeurteilten Delikte und des Umstands, dass der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung trat von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hält dem mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.3) entgegen, er habe ein einziges Delikt (mit)verübt, welches die körperliche Unversehrtheit betreffe. Aus diesen Gründen hätte keine über fünfjährige Fernhaltemassnahme verfügt werden dürfen. Hinzu komme, dass eine spezifische Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar zu begründen sei. Eine solche Prognose habe die Vorinstanz nicht erstellt (Beschwerde, IV Pkt. 3.3).
E. 6.5 Den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es zu entgegnen, dass er seit Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz im Jahr 2009 - wie bereits erwähnt - innert kurzer Zeit mehrmals strafrechtlich in Erscheinung trat, wobei er sich auch von der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 19. April 2011 (SEM act. 3/29) und den ergangenen strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken liess. Stattdessen setzte er sein delinquentes Verhalten fort und erwirkte schliesslich eine Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs und Drohung. Dies, weil der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 einen Raubüberfall beging, wobei er erhebliche Gewalt ausübte und das Opfer mit dem Tod bedrohte (SEM act. 3/102-104). Die strafurteilende Behörde stufte das Verschulden im Zusammenhang mit der Tat denn auch als schwer ein. So habe der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter die Tat mit Entschlossenheit geplant und bei deren Begehung Gewalt angewandt; überdies seien sie sehr skrupellos vorgegangen. Sie hätten aus Profitgier und aus rein egoistischen Motiven gehandelt (vgl. E. 4.2.1 des Strafurteils des Cour de Justice des Kantons Genf vom 21. Mai 2014 [SEM act. 3/46]). In Anbetracht der mehrfachen Delinquenz und der zunehmenden Schwere des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers - die strafurteilende Behörde sprach in ihrem Entscheid vom 21. Mai 2014 von einer beunruhigenden Eskalation der Tatschwere (SEM act. 3/45) -, dem Umstand, dass sich der Raub als Gewaltdelikt gegen hochwertige Rechtsgüter richtete und sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein schweres Verschulden anrechnen lassen musste, kann kein Zweifel bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ausgeht. Weitere Ausführungen zur Gefahrenprognose erübrigen sich damit (vgl. dazu auch E. 3.2.2).
E. 6.6 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wurde bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen (vgl. Urteil des BGer 2C_626/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.3). Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist vorliegend vielmehr auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug abzustellen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.), mithin der 8. Juli 2017. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe lebe der Beschwerdeführer, nachdem er die Schweiz am 24. Februar 2018 verlassen habe, in Armenien bei seinen Eltern und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach (Beschwerde, III Pkt. 3 und Pkt. 5). Weitere Angaben zu seinem Umfeld im Heimatland sind der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen. Auch ein aktueller Strafregisterauszug ist nicht eingereicht worden. Der Zeitablauf bemisst sich - selbst bei Annahme des klaglosen Verhaltens - als zu kurz, als dass es sich rechtfertigen würde, von einer grundsätzlichen persönlichen Wandlung auszugehen.
E. 6.7 Als Zwischenergebnis ist - entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters - festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt den qualifizierten Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG erfüllt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob das zehnjährige Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und dessen Dauer angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2 m.H.). Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; vgl. fernerHäfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
E. 7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz - und im Schengen-Raum - verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise zu Besuchszwecken keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In generalpräventiver Sicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen, sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ist von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen.
E. 7.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden und eingebürgerten Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern entgegen. Der Sohn leide an [...] und benötige wesentlich mehr Betreuung als ein durchschnittliches Kind. Diese Betreuung habe mit Blick auf das Kindeswohl und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes durch die Eltern zu erfolgen, was nicht möglich sei, da die Kindsmutter einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Aus diesem Grund sei der Sohn zwingend auf den Vater angewiesen, was auch in medizinischer Hinsicht bestätigt worden sei. Die Trennung vom Vater könne für das Kind eine Stress- bzw. Notsituation auslösen. Dieser Stress werde im Vergleich zu Kindern ohne [...] in einem wesentlich erhöhten Ausmass präsentiert. Die von der Vorinstanz vorgeschlagene telefonische oder audiovisuelle Kommunikation vermöge dem Bedürfnis des Sohnes keineswegs gerecht zu werden und sei keine hinnehmbare Alternative. Da im Zusammenhang mit nahen Familienangehörigen regelmässig Suspensionsverfügungen erlassen würden, sei das Einreiseverbot nur bedingt geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Aus diesem Grund könne das Interesse auch nicht mehr so hoch sein; jedenfalls könne es nicht höher als das private Interesse des Beschwerdeführers gewichtet werden. Andernfalls dürften keine Suspensionsverfügungen erlassen werden (Beschwer-de, IV Pkt 4.2 und Pkt 4.3).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass er in der Schweiz nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Diesbezüglich verfügte die DBM am 22. Oktober 2015 die Nichtverlängerung. Der Entscheid wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt (vgl. Sachverhalt Bst. E). In diesem Sinn erweist sich auch der Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 16. April 2013 in Sachen Udeh gegen die Schweiz (Nr. 12020/09) als unbehelflich, geht es doch in diesem Entscheid um die Beurteilung eines Bleiberechts in der Schweiz, welches vorliegend gerade nicht Verfahrensgegenstand ist.
E. 7.5 Ein dauerhafter Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene konstante Betreuung des Kindes durch den Kindsvater stehen somit ausser Frage. Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Beurteilung nur so weit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert. Die Fernhaltemassnahme stellt damit einen administrativen Mehraufwand dar, da für Besuche in der Schweiz - wie dem Beschwerdeführer bekannt - vorgängig um die Aussetzung des Einreiseverbots ersucht werden muss (Art. 67 Abs. 5 AIG). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die Suspension eines Einreiseverbots - die nur bei wichtigen Gründen und nur für einen klar begrenzten Zeitraum gewährt wird - auch den Zweck der Fernhaltemassnahme nicht in Frage, sondern dient im Zusammenhang mit der Pflege von familiären Beziehungen der Wahrung der Verhältnismässigkeit (vgl. Urteil des BVGer C-7261/2014 vom 23. September 2015 E. 4.4 m.H.). Zudem herrscht bezüglich der Gewährung von Suspensionen eine restriktive Praxis. In diesem Sinn lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Suspendierung des Einreiseverbots mit Schreiben vom 13. Februar 2019 ab und verwies dabei unter anderem auf die noch überwiegenden öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen an einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz (BVGer act. 11).
E. 7.6 Der Beschwerdeführer, der sich im Übrigen weder von seiner Ehe noch der Geburt seines ersten Kindes am 20. August 2010 von weiterem delinquentem Verhalten abhalten liess, hat es somit grundsätzlich hinzunehmen, dass der Kontakt bis auf weiteres vor allem mit modernen Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten ist. Zudem kann ihn seine Familie in Armenien besuchen. Damit ist ein gewisses Mass an Familienleben gewährleistet, bei dem auch das Kindeswohl gebührend berücksichtigt wird (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 E. 7.2.2 in fine m.H.). Insbesondere kann so noch ein (minimaler) persönlicher Kontakt zu den Kindern aufrechterhalten werden, der im Übrigen bereits im Rahmen des Strafvollzugs nur stark eingeschränkt gepflegt werden konnte.
E. 7.7 Trotzdem verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass durch die vorliegende Fernhaltemassnahme das Familienleben zusätzlich beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall kommt im Zusammenhang mit der Pflege familiärer Kontakte erschwerend hinzu, dass der Sohn des Beschwerdeführers an [...] leidet (vgl. undatierter Bericht "professional Opinion" und ambulanter Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2017 [BVGer act. 1]). Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. Die von der Vorinstanz auf zehn Jahre begrenzte Dauer der Massnahme erscheint hingegen in Anbetracht der familiären Beziehungen des Beschwerdeführers, die als gefestigt einzustufen sind (wobei es an dieser Stelle auch die [...]-Erkrankung des Sohnes zu berücksichtigen gilt) als unverhältnismässig. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es mit diesen Ausführungen als angezeigt, das Einreiseverbot auf acht Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen.
E. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006).
E. 8.2 Die mit Verfügung vom 30. Mai 2018 bewirkte Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II ist deshalb gemäss obiger Ausführungen ebenfalls auf acht Jahre zu befristen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum 29. Mai 2026 zu befristen.
E. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 die unentgeltliche Verfahrensführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (vgl. BVGer act. 6), sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden Aufwand ist der mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 als amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9 ff. VGKE). Vom genannten Betrag entfallen Fr. 400.- auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 1'600.- auf das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Einreiseverbot ist auf den 29. Mai 2026 zu befristen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- .Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 400.- auszurichten.
- Dem amtlichen Anwalt, Fabian Williner, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'600.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis (Akten [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4301/2018 Urteil vom 24. Mai 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Fabian Williner, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener, armenischer Staatsangehöriger, reiste am 19. Mai 2009 zwecks Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 11. Juli 2009 heiratete er eine Landsfrau (geb. 1974), die auch über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Infolgedessen wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Ehepaar hat eine Tochter (geb. 2010) und einen Sohn (geb. 2014). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ausserdem zwei Söhne aus erster Ehe (geb. [...]; vgl. Akten der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis [kant.-act.] 14, 44, 366). B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte folgende Verurteilungen:
- Strafbefehl des Juge d'instruction de l'arrondissement de La Côte Morges vom 25. September 2009: Geldstrafe von zehn Tagessätzen wegen Diebstahls (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/17-18),
- Urteil des Untersuchungsrichteramts Oberwallis Visp vom 1. Dezember 2010: Geldstrafe von 100 Tagessätzen und Busse von Fr. 1'000.- wegen Hehlerei, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln und Tätlichkeit (SEM act. 3/19-26),
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 4. Februar 2011: Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen Diebstahls (SEM act. 3/27-28). C. Aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens wurde der Beschwerdeführer am 19. April 2011 von der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis (DBM) ausländerrechtlich verwarnt (SEM act. 3/29). D. Mit Urteil des Tribunal correctionnel des Kantons Genf vom 4. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer alsdann wegen qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. In zweiter Instanz wurde die Freiheitsstrafe auf vier Jahre reduziert (vgl. Urteil Cour de Justice des Kantons Genf vom 21. Mai 2014 [SEM act. 3/41-63], letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des BGer 6B_680/2014 vom 20. Januar 2015). E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die DBM am 16. Dezember 2013 verfügte die kantonale Behörde am 22. Oktober 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz (kant.-act. 170). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 9. Juni 2017 ab (SEM act. 3/95-115). Schliesslich gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, das seine Beschwerde mit Urteil 2C_626/2017 vom 12. Januar 2018 abwies (SEM act. 2/5-16). F. Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Juli 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war, verliess er die Schweiz am 24. Februar 2018 (SEM act. 3/116 und 3/126). G. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz und anschliessender Stellungnahme durch den Beschwerdeführer (SEM act. 5/132-134; act. 10/166-184), verfügte das SEM gegen den Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 ein zehnjähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM act. 11/189). H. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Er beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der vorgenannten Verfügung; eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut (BVGer act. 6). J. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). Eine Kopie der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 zugestellt (BVGer act. 8). K. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren anfangs De-zember 2018 übernommen, nachdem der vormals zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorerst in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2018 enthalte in Bezug auf die Dauer des Einreiseverbots keine qualifizierte Begründung, weshalb die grundsätzliche "Maximalstrafe" von 5 Jahren um 100% erhöht worden sei. Die Ausführungen des SEM zu seiner Verurteilung vom 21. Mai 2014 würden diese verlangte, qualifizierte Begründung nicht liefern. Weiter genüge auch die Interessenabwägung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK nicht für eine hinreichende Begründung. Die Vorinstanz hätte sich im Hinblick auf die bei über fünfjährigen Einreiseverboten verlangte Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter mit den konkreten Taten und den verletzten Rechtsgütern eingehend auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer habe mehrheitlich das Rechtsgut "Vermögen" verletzt und lediglich einmal (beim Raub) die körperliche Unversehrtheit. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach über fünfjährige Einreiseverbote nur bei Taten gegen Leib und Leben oder bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder bei organisierter Kriminalität ausgesprochen werden dürften, sei es für den Beschwerdeführer schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er ein 10-jähriges Einreiseverbot erhalten habe. Das SEM hätte eine Gefährdungsprognose erstellen und nachvollziehbar darlegen müssen, weshalb vorliegend von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen sei. Da sich die Vorinstanz nicht mit diesen Punkten auseinandergesetzt habe, habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid des SEM sei damit ungenügend begründet worden (vgl. Beschwerde, IV Pkt. 2.1 ff.). 3.2 Vorerst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vor-instanz habe die Begründungspflicht verletzt. 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-fahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-dungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Ent-scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen-der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.). 3.2.2 Wie bereits der Beschwerdeführer geltend macht, hat das SEM gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer eine Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C- 4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2018 genügt in dieser Hinsicht den vorgenannten Anforderungen. Das SEM führte vorerst die in der Schweiz erwirkten Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Im Hinblick auf die der Verurteilung vom 21. Mai 2014 zugrunde liegenden Straftatbestände (Raub, Hausfriedensbruch und Drohung) gab es überdies die Ausführungen der strafurteilenden Behörde zum Verschulden wieder, wobei dieses als schwer eingestuft wurde. Aufgrund der Argumentation mit der Schwere der Delinquenz und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrmals strafrechtlich in Erscheinung trat (worauf das SEM ausdrücklich verwies), war es für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, aus welchen Gründen das SEM von einer qualifizierten Gefährdung ausging. Auch hätte ihm bewusst sein sollen, dass er (im Hinblick auf die letzte Verurteilung) in einem Bereich delinquierte, der sich gegen hochwertige Rechtsgüter richtete, worauf er bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hingewiesen wurde (vgl. Urteil des BGer 2C_626/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2). Das SEM setzte sich überdies ausreichend mit der familiären Situation des Beschwerdeführers auseinander (Schweizer Ehefrau und zwei Kinder leben in der Schweiz; [...]-Erkrankung des Sohnes) und setzte die Dauer der Fernhaltemassnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf 10 Jahre fest. Unter den dargestellten Umständen war für den Beschwerdeführer durchaus ersichtlich, von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess. Damit ist das SEM seiner Prüfungs- und Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. 3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen ist.
4. Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 15. August 2018 (AS 2018 3173) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2). 5. 5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5.2 Der Beschwerdeführer trat in der Schweiz mehrmals strafrechtlich in Erscheinung (vgl. Sachverhalt Bst. B) und wurde zuletzt vom Tribunal correctionnel des Kantons Genf mit Entscheid vom 4. Oktober 2013 wegen qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe in zweiter Instanz auf vier Jahre reduziert wurde (vgl. Urteil des Cour de Justice des Kantons Genf vom 21. Mai 2014; letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des BGer 6B_680/2014 vom 20. Januar 2015). Damit hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Eine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots liegt somit vor. 6. 6.1 Weiter gilt es nachfolgend zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht, welche die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubt. 6.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person in Freiheit möglich (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 6.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2018 aufgrund der Schwere der mit Strafentscheid vom 21. Mai 2014 abgeurteilten Delikte und des Umstands, dass der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung trat von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. 6.4 Der Beschwerdeführer hält dem mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.3) entgegen, er habe ein einziges Delikt (mit)verübt, welches die körperliche Unversehrtheit betreffe. Aus diesen Gründen hätte keine über fünfjährige Fernhaltemassnahme verfügt werden dürfen. Hinzu komme, dass eine spezifische Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar zu begründen sei. Eine solche Prognose habe die Vorinstanz nicht erstellt (Beschwerde, IV Pkt. 3.3). 6.5 Den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es zu entgegnen, dass er seit Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz im Jahr 2009 - wie bereits erwähnt - innert kurzer Zeit mehrmals strafrechtlich in Erscheinung trat, wobei er sich auch von der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 19. April 2011 (SEM act. 3/29) und den ergangenen strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken liess. Stattdessen setzte er sein delinquentes Verhalten fort und erwirkte schliesslich eine Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs und Drohung. Dies, weil der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 einen Raubüberfall beging, wobei er erhebliche Gewalt ausübte und das Opfer mit dem Tod bedrohte (SEM act. 3/102-104). Die strafurteilende Behörde stufte das Verschulden im Zusammenhang mit der Tat denn auch als schwer ein. So habe der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter die Tat mit Entschlossenheit geplant und bei deren Begehung Gewalt angewandt; überdies seien sie sehr skrupellos vorgegangen. Sie hätten aus Profitgier und aus rein egoistischen Motiven gehandelt (vgl. E. 4.2.1 des Strafurteils des Cour de Justice des Kantons Genf vom 21. Mai 2014 [SEM act. 3/46]). In Anbetracht der mehrfachen Delinquenz und der zunehmenden Schwere des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers - die strafurteilende Behörde sprach in ihrem Entscheid vom 21. Mai 2014 von einer beunruhigenden Eskalation der Tatschwere (SEM act. 3/45) -, dem Umstand, dass sich der Raub als Gewaltdelikt gegen hochwertige Rechtsgüter richtete und sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein schweres Verschulden anrechnen lassen musste, kann kein Zweifel bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ausgeht. Weitere Ausführungen zur Gefahrenprognose erübrigen sich damit (vgl. dazu auch E. 3.2.2). 6.6 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wurde bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen (vgl. Urteil des BGer 2C_626/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.3). Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist vorliegend vielmehr auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug abzustellen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.), mithin der 8. Juli 2017. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe lebe der Beschwerdeführer, nachdem er die Schweiz am 24. Februar 2018 verlassen habe, in Armenien bei seinen Eltern und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach (Beschwerde, III Pkt. 3 und Pkt. 5). Weitere Angaben zu seinem Umfeld im Heimatland sind der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen. Auch ein aktueller Strafregisterauszug ist nicht eingereicht worden. Der Zeitablauf bemisst sich - selbst bei Annahme des klaglosen Verhaltens - als zu kurz, als dass es sich rechtfertigen würde, von einer grundsätzlichen persönlichen Wandlung auszugehen. 6.7 Als Zwischenergebnis ist - entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters - festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt den qualifizierten Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG erfüllt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob das zehnjährige Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und dessen Dauer angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2 m.H.). Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; vgl. fernerHäfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz - und im Schengen-Raum - verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise zu Besuchszwecken keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In generalpräventiver Sicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen, sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ist von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. 7.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden und eingebürgerten Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern entgegen. Der Sohn leide an [...] und benötige wesentlich mehr Betreuung als ein durchschnittliches Kind. Diese Betreuung habe mit Blick auf das Kindeswohl und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes durch die Eltern zu erfolgen, was nicht möglich sei, da die Kindsmutter einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Aus diesem Grund sei der Sohn zwingend auf den Vater angewiesen, was auch in medizinischer Hinsicht bestätigt worden sei. Die Trennung vom Vater könne für das Kind eine Stress- bzw. Notsituation auslösen. Dieser Stress werde im Vergleich zu Kindern ohne [...] in einem wesentlich erhöhten Ausmass präsentiert. Die von der Vorinstanz vorgeschlagene telefonische oder audiovisuelle Kommunikation vermöge dem Bedürfnis des Sohnes keineswegs gerecht zu werden und sei keine hinnehmbare Alternative. Da im Zusammenhang mit nahen Familienangehörigen regelmässig Suspensionsverfügungen erlassen würden, sei das Einreiseverbot nur bedingt geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Aus diesem Grund könne das Interesse auch nicht mehr so hoch sein; jedenfalls könne es nicht höher als das private Interesse des Beschwerdeführers gewichtet werden. Andernfalls dürften keine Suspensionsverfügungen erlassen werden (Beschwer-de, IV Pkt 4.2 und Pkt 4.3). 7.4 Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass er in der Schweiz nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Diesbezüglich verfügte die DBM am 22. Oktober 2015 die Nichtverlängerung. Der Entscheid wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt (vgl. Sachverhalt Bst. E). In diesem Sinn erweist sich auch der Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 16. April 2013 in Sachen Udeh gegen die Schweiz (Nr. 12020/09) als unbehelflich, geht es doch in diesem Entscheid um die Beurteilung eines Bleiberechts in der Schweiz, welches vorliegend gerade nicht Verfahrensgegenstand ist. 7.5 Ein dauerhafter Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene konstante Betreuung des Kindes durch den Kindsvater stehen somit ausser Frage. Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Beurteilung nur so weit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert. Die Fernhaltemassnahme stellt damit einen administrativen Mehraufwand dar, da für Besuche in der Schweiz - wie dem Beschwerdeführer bekannt - vorgängig um die Aussetzung des Einreiseverbots ersucht werden muss (Art. 67 Abs. 5 AIG). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die Suspension eines Einreiseverbots - die nur bei wichtigen Gründen und nur für einen klar begrenzten Zeitraum gewährt wird - auch den Zweck der Fernhaltemassnahme nicht in Frage, sondern dient im Zusammenhang mit der Pflege von familiären Beziehungen der Wahrung der Verhältnismässigkeit (vgl. Urteil des BVGer C-7261/2014 vom 23. September 2015 E. 4.4 m.H.). Zudem herrscht bezüglich der Gewährung von Suspensionen eine restriktive Praxis. In diesem Sinn lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Suspendierung des Einreiseverbots mit Schreiben vom 13. Februar 2019 ab und verwies dabei unter anderem auf die noch überwiegenden öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen an einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz (BVGer act. 11). 7.6 Der Beschwerdeführer, der sich im Übrigen weder von seiner Ehe noch der Geburt seines ersten Kindes am 20. August 2010 von weiterem delinquentem Verhalten abhalten liess, hat es somit grundsätzlich hinzunehmen, dass der Kontakt bis auf weiteres vor allem mit modernen Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten ist. Zudem kann ihn seine Familie in Armenien besuchen. Damit ist ein gewisses Mass an Familienleben gewährleistet, bei dem auch das Kindeswohl gebührend berücksichtigt wird (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 E. 7.2.2 in fine m.H.). Insbesondere kann so noch ein (minimaler) persönlicher Kontakt zu den Kindern aufrechterhalten werden, der im Übrigen bereits im Rahmen des Strafvollzugs nur stark eingeschränkt gepflegt werden konnte. 7.7 Trotzdem verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass durch die vorliegende Fernhaltemassnahme das Familienleben zusätzlich beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall kommt im Zusammenhang mit der Pflege familiärer Kontakte erschwerend hinzu, dass der Sohn des Beschwerdeführers an [...] leidet (vgl. undatierter Bericht "professional Opinion" und ambulanter Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2017 [BVGer act. 1]). Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. Die von der Vorinstanz auf zehn Jahre begrenzte Dauer der Massnahme erscheint hingegen in Anbetracht der familiären Beziehungen des Beschwerdeführers, die als gefestigt einzustufen sind (wobei es an dieser Stelle auch die [...]-Erkrankung des Sohnes zu berücksichtigen gilt) als unverhältnismässig. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es mit diesen Ausführungen als angezeigt, das Einreiseverbot auf acht Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen. 8. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006). 8.2 Die mit Verfügung vom 30. Mai 2018 bewirkte Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II ist deshalb gemäss obiger Ausführungen ebenfalls auf acht Jahre zu befristen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum 29. Mai 2026 zu befristen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 die unentgeltliche Verfahrensführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (vgl. BVGer act. 6), sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden Aufwand ist der mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 als amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9 ff. VGKE). Vom genannten Betrag entfallen Fr. 400.- auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 1'600.- auf das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Einreiseverbot ist auf den 29. Mai 2026 zu befristen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. .Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 400.- auszurichten.
4. Dem amtlichen Anwalt, Fabian Williner, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'600.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis (Akten [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: