Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger (geb. [...]), reiste im Jahr 1992 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 27. September 2000 verfügte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, seiner im Jahr 1999 in die Schweiz eingereisten Ehefrau und der gemeinsamen Kinder. Im Jahr 2014 wurden dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seine vier erwachsenen Kinder (geb. [...], [...], [...] und [...]) verfügen mittlerweile über das Schweizer Bürgerrecht (Akten des Kantons Appenzell Ausserrhoden [kant. pag] 313, 835 ff.). B. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden verurteilte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Januar 2018 wegen vorsätzlicher Tötung (begangen am 22. März 2015) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren (Akten der Vorinstanz [SEM pag.] 5 ff.). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid 6B_901/2018 vom 15. Februar 2019 ab (SEM pag. 62 ff.). Seit dem 1. September 2015 befand sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug (SEM pag. 58). C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 widerrief das Amt für Inneres Appenzell Ausserrhoden die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn bei der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM pag. 74 ff.). D. Am 21. März 2021 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (kant. pag. 554). E. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20), eventualiter um vorläufige Aufnahme wies das Amt für Inneres Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 28. April 2021 ab und forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens am 15. Mai 2021 zu verlassen (SEM pag. 79 ff.). Ein dagegen gerichteter Rekurs wies das Departement Inneres und Sicherheit Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 28. Mai 2021 ab (kant. pag. 313 ff.). F. Am 17. Mai 2021 verhängte das SEM ein ab sofort gültiges, zehnjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete es seine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung (SEM pag. 119 ff.). G. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 21. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Mai 2021 sei aufzuheben und vom Erlass eines Einreiseverbots sei abzusehen; eventualiter sei das Verfahren für sechs Monate zu sistieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Der Rechtsmitteleingabe beigelegt waren unter anderem mehrere medizinische Berichte bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, eine ärztliche Bestätigung betreffend seine Ehefrau sowie ein Auszug aus dem vom SEM verfassten Bericht «Focus-Kosovo - Medizinische Grundversorgung» vom 9. März 2017. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht statt, gleichzeitig wies es das Gesuch um Sistierung des Verfahrens für sechs Monate ab (BVGer act. 3). I. Die Vorinstanz reichte am 20. Juli 2021 eine Vernehmlassung ein (BVGer act. 6). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 7). J. Am 18. August 2021 wurde der Beschwerdeführer begleitet in sein Heimatland ausgeschafft (kant. pag 5 f.). K. Mit Strafbefehl vom 21. August 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (vom 16. Mai 2021 bis 29. Juni 2021) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (kant. pag. 1 ff.). Grund dafür war die Missachtung der mit Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 28. April 2021 angesetzten Ausreisefrist (15. Mai 2021). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).
E. 3.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2021 das Einreiseverbot mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 16. August 2016 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden sei. In der Folge habe die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2019 die Niederlassungsbewilligung widerrufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Das daraufhin eingereichte Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung und der Antrag um vorläufige Aufnahme seien ebenfalls abgelehnt worden. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tat stelle einen äusserst schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und gegen die Gesetzgebung dar (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Gemäss Urteil des Obergerichtes sei das objektive und subjektive Verschulden als mittelschwer einzustufen und der Beschwerdeführer habe durch seinen massiven Gewalteinsatz mit einem gefährlichen Gegenstand eine ausgeprägte kriminelle Energie offenbart. Auch sei seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen.
E. 4.2 Dagegen führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz begnüge sich mit der Behauptung, dass die von ihm ausgeübte Tat einen äusserst schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und gegen die Gesetzgebung darstelle. Sie unterlasse es jedoch zu berücksichtigen, dass er von Anfang an geständig gewesen sei und selbst die Polizei gerufen habe. Zudem sei es ihm beim Vorfall vom 16. März 2015 (recte: 22. März 2015) einzig darum gegangen, sein Leben und das seines Sohnes zu schützen. Er habe sich nachweislich in einer Notwehrsituation befunden. Von einer kriminellen Energie, wie dies die Vorinstanz vorbringe oder gar einem schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne nicht die Rede sein, ohne in Willkür zu verfallen (Beschwerde Ziff. 17).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Vorinstanz auf die rechtskräftigen Erkenntnisse der strafurteilenden Behörden stützte und allfällige schuldmildernde Umstände im Strafverfahren bereits berücksichtigt wurden (zur Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3 oder BGE 136 II 447 E. 3.1 je m.H.). Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden legte in seinem Urteil vom 23. Januar 2018 denn auch sehr sorgfältig und umfassend dar, wieso es von einer (eventual-)vorsätzlichen Tötung ausging. Nicht vorzuwerfen ist dem SEM zudem, dass es in seiner Verfügung vom 17. Mai 2021 ausführte, der Beschwerdeführer habe bei der Tatbegehung eine ausgeprägte kriminelle Energie offenbart. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht ausdrücklich hervor, dass sich das SEM dabei auf die Auffassung des Obergerichts stützte (SEM pag. 120). Nicht gehört werden kann zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich nachweislich in einer Notwehrsituation befunden. Das Vorliegen einer Notwehrsituation wurde von den strafurteilenden Behörden eingehend geprüft und verneint (vgl. letztinstanzliches Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.4 und E. 2). Damit besteht für den Beschwerdeführer kein Raum mehr, seine Delinquenz an dieser Stelle zu relativieren. Er hat zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen.
E. 5 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von zehn Jahren. Es ist deshalb weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 23. Januar 2018 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Das Gericht sah es dabei als erwiesen an, dass sich am 22. März 2015 aufgrund einer vorgelagerten Auseinandersetzung zwischen Jugendlichen mehrere Beteiligte und deren Väter bei einem Schulplatz in A._______ trafen. Auch der Sohn des Beschwerdeführers rief zu Hause an und liess Letzterem ausrichten, dass er zu diesem Treffen kommen solle. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt im Garten, wo er mit einem Küchenmesser Schnüre einer Verpackung löste. Er unterbrach seine Arbeit, steckte das Messer in die Jackentasche und begab sich zum Schulhaus. In der Folge kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Vater zu Diskussionen, einer verbalen Auseinandersetzung sowie einem kurzen Körperkontakt. Anschliessend gerieten die beiden aneinander. Dabei zog der Beschwerdeführer das Messer aus der Jackentasche und drohte seinem Opfer. Diesem gelang es zunächst, den messerführenden Arm des Beschwerdeführers zurückzustossen, wobei sich Letzterer leicht am Kinn verletzte. Der Beschwerdeführer drohte seinem Opfer in der Folge erneut mit dem Messer und stach mit grosser Wucht in dessen Brustbereich. Das Opfer verstarb kurze Zeit später an den Folgen der Durchstechung der linken Herzkammerwand. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde letztinstanzlich bestätigt (vgl. Urteil des BGer 6B_901/2018 E. 1.4).
E. 5.2 Gemäss den Ausführungen im Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden habe der Beschwerdeführer sein Opfer dabei ohne Grund niedergestochen und dessen Leben ausgelöscht, weshalb das objektive Verschulden als mittelschwer zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer und das Opfer sowie ihre Familien hätten sich seit vielen Jahren gekannt und im selben Quartier gewohnt. Die beiden hätten teilweise auch in denselben Restaurants verkehrt. Zu Auseinandersetzungen oder Konflikten sei es nie gekommen. Durch seinen massiven Gewalteinsatz mit einem gefährlichen Gegenstand habe der Beschwerdeführer eine ausgeprägte kriminelle Energie offenbart. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens sei dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sein Opfer nicht habe töten wollen, die Tat also eventualvorsätzlich begangen habe. Die Tat wäre aber vermeidbar gewesen und dem Beschwerdeführer hätten andere Wege offen gestanden, die für ihn bedrohliche Situation aufzulösen. Er hätte weglaufen oder zumindest in einen anderen Körperteil stechen können. Das subjektive Verschulden des Beschwerdeführers sei ebenfalls mittel, aber eher im unteren Bereich liegend einzustufen. In Würdigung sämtlicher subjektiver Kriterien (die Beweggründe und die eventualvorsätzliche Begehung der Tat würden eher für ein leichteres, die ausgeprägte kriminelle Energie und der Umstand, dass die Tat hätte vermieden werden können, würden hingegen für ein mittleres Verschulden sprechen) sowie der mittleren objektiven Tatschwere sei das Gesamtverschulden als mittelschwer, jedoch eher im unteren Bereich liegend einzustufen (SEM pag. 19 ff.).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat mit der begangenen Straftat zweifellos eine sehr schwere Straftat begangen, die rechtsprechungsgemäss wegen der Hochwertigkeit des verletzten Rechtsguts (Leib und Leben) zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko nicht zulässt. Eine vorsätzliche Tötung gehört denn auch zu denjenigen Anlasstaten die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von fünf bis fünfzehn Jahren Dauer führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV sowie die diesbezügliche Konkretisierung in Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB).
E. 5.4 Nichts abgeleitet werden kann dabei aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - der sich seit seiner Festnahme bis am 21. März 2021 im Strafvollzug befand - bedingt entlassen wurde. Im ausländerrechtlichen Administrativverfahren kommt weder dem Wohlverhalten während des eng überwachten und betreuten Strafvollzugalltags noch der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten im vorliegenden Verfahren noch immer zu bagatellisieren versucht, indem er von einer «nachweislichen Notwehrsituation» spricht, obwohl das Vorliegen einer solchen von den strafurteilenden Behörden ausdrücklich verneint wurde (siehe E. 4.3). Die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers wiegt schwer, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut aus nichtigem Anlass eine Gewalttat begeht.
E. 5.5 Zu beachten gilt es auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut delinquierte. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 17. August 2021 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (vom 16. Mai bis 29. Juni 2021) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (kant. pag 1 ff.). Da er innert angesetzter Probezeit erneut straffällig wurde, sprach die Staatsanwaltschaft zudem eine Verwarnung aus (kant. pag. 3).
E. 5.6 In Anbetracht der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsgutes und der damit einhergehenden herabgesetzten Anforderungen an die Wiederholungsgefahr ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ausgeht, weshalb ein die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot gerechtfertigt erscheint.
E. 6 Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat mit der begangenen Tat eine der schwerstmöglichen, gegen das menschliche Leben als höchstes Rechtsgut gerichtete Straftat begangen. Von ihm geht weiterhin eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die angesichts der Schwere der Rechtsgutverletzung nicht hinzunehmen ist. Er hat - wie an obiger Stelle dargelegt (E. 5.2) - durch sein von ausgeprägter krimineller Energie gekennzeichnetes Verhalten eindrücklich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung.
E. 6.2 Es gilt zu prüfen, ob allenfalls private Interessen des Beschwerdeführers vorliegen, die das öffentliche Interesse überwiegen könnten. Er verweist dabei auf seinen aktuellen Gesundheitszustand und führt dazu im Wesentlichen aus, er habe sich in der Schweiz noch zahlreichen Untersuchungen und Behandlungen zu unterziehen. Zudem könne er nur in der Schweiz von seiner Familie unterstützt werden. Im Kosovo sei die Betreuung nicht gewährleistet, zumal auch seine Ehefrau nicht in der Lage sei, alleine für ihn zu sorgen. Durch das Einreiseverbot von zehn Jahren würde seine Gesundheit erheblich und akut gefährdet. Seine privaten Interessen seien ganz klar höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung (Beschwerde Ziff. 19 sowie Ziff. 8 ff.).
E. 6.3 Diesbezüglich ist vorerst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im vorliegendem Verfahren nicht zu einem Daueraufenthalt in der Schweiz verholfen werden kann. Die Einschränkungen seines Privat- und Familienlebens wurden in erster Linie durch den Entzug der Niederlassungsbewilligung begründet, weshalb die regelmässige medizinische und familiäre Betreuung in der Schweiz bereits am fehlenden Bleiberecht scheitern. In casu stellt sich damit einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält.
E. 6.3.1 Gemäss den eingereichten medizinischen Berichten befindet sich der Beschwerdeführer seit einem im Jahr 1993 erlittenen Arbeitsunfall in medizinischer Behandlung. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei er seit diesem Zeitpunkt schwer krank und arbeitsunfähig (Beschwerde Ziff. 8). Wie sich aus den Akten ergibt, wurde ihm nie eine IV-Rente zugesprochen (kant. pag. 824 ff.). Einem Bericht des Gefängnisarztes Dr. med. Z._______ vom 11. Januar 2021 zufolge leide der Beschwerdeführer an einem generalisierten Schmerzsyndrom, einer somatoformen Schmerzstörung, einer koronaren Herzkrankheit, Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 2 (leicht [Beschwerdebeilage 10]). Der Arzt führte in einer E-Mail vom 25. Januar 2021 aus, der Beschwerdeführer benötige ärztliche Behandlung und sinnvollerweise Zugang zu somatischer und psychiatrischer Behandlung. Weiter machte er geltend, dass der Beschwerdeführer im Augenblick keine körperliche Pflege benötige und selbständig sei, was die täglichen Verrichtungen angehe (Beschwerdebeilage 11). Einem Bericht von Dr. med. C._______ vom 30. April 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Unfalles im Jahr 1993 trotz Therapien noch immer Schmerzen habe. Er sei deshalb auf fremde Hilfe angewiesen und eine adäquate Therapie lasse sich in Albanien nicht auftreiben. Einer Ausschaffung stehe hingegen nichts im Wege, allerdings müsse der Beschwerdeführer einen Mindestzustand von Gesundheit haben. Dafür habe er sich bereits in Therapie begeben und sei noch in Vorabklärung (Beschwerdebeilage 13). Im Kurzbericht vom 1. Juni 2021 weist Dr. med. C._______ unter anderem darauf hin, dass es auf Grund der neuesten Befunde möglich, respektive wahrscheinlich sei, eine Gesamtverbesserung des Allgemeinzustands zu erreichen, die es dem Beschwerdeführer erlauben würde, sich selbst zu versorgen (Beschwerdebeilage 14). Einem kardiologischen Bericht vom 20. Mai 2021 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Koronare Gefässerkrankung, kardiovaskuläre Risikofaktoren (Dyslipidämie, Adipositas, Diabetes mellitus Typ II), komplexes Schmerzsyndrom. Als weiteres Prozedere wurden zusätzliche Abklärungen mittels Stressechokardiographie vereinbart und aufgrund des Diabetes mellitus die Therapie mit einem SGLT2-Hemmer vorgeschlagen; gelegentlich sollten erneute Kontrollen des Lipidprofils durchgeführt werden (Beschwerdebeilage 15 und 16).
E. 6.3.2 Bereits die kantonale Migrationsbehörde hielt in ihren Verfügungen vom 10. Mai 2019 und 28. April 2021 fest, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer erhalte im Kosovo die notwendige medizinische Pflege und Betreuung (SEM pag. 75 und pag. 80 f.). Davon ging auch das Departement Inneres und Sicherheit Appenzell Ausserrhoden in seinem Rekursentscheid vom 28. Mai 2021 (kant. pag. 316) aus. Dieser Ansicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. So verfügt die in Pristina ansässige Universitätsklinik Kosovo - als grösste und wichtigste staatliche Gesundheitseinrichtung - über 15 Kliniken und Unterabteilungen, insgesamt 38 medizinische Einrichtungen und Organisationseinheiten, darunter Laboreinrichtungen und eine Zentralapotheke. Der Grossteil der gängigen Krankheiten kann in diesen Kliniken behandelt werden. In der Kardiologie wird ein Teil der Herzoperationen, namentlich Stent- und By-Pass-Operationen nicht auf den entsprechenden Abteilungen der Universitätsklinik in Pristina, sondern in privaten Kliniken ausgeführt. Unter Einbezug privater Apotheken ist zudem heute ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder verfügbar. Weiter gibt es im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen (vgl. Bericht des SEM vom 9. März 2017 «Focus Kosovo - Medizinische Grundversorgung» S. 15 f. sowie Urteile des BVGer D-1776/2016 vom 22. Oktober 2019 E. 6.3, F-3804/2018 vom 20. Juni 2019 E. 7.3.4). Die lebensnotwendige Grundversorgung ist damit sichergestellt, wenn auch allenfalls auf tieferem Niveau. Zugute kommen dürfte dem Beschwerdeführer, dass in der Schweiz bereits umfassende medizinische Abklärungen durchgeführt worden sind und seine Schmerzproblematik bekannt ist.
E. 6.3.3 Weiter ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, das Familienleben - wobei seine vier Kinder allesamt volljährig und nicht mehr Bestandteil der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK sind - trotz Einreiseverbot in eingeschränktem Rahmen aufrechtzuerhalten. So können bei Vorliegen wichtiger Gründe Einreiseverbote gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden. Demnach liegt die Erschwernis während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen. Vielmehr besteht die Einschränkung in der Notwendigkeit, im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz - nebst der Beantragung eines Visums - eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu erwirken. Die Familie kann den Beschwerdeführer - der gemäss ärztlicher Bestätigung, was die täglichen Verrichtungen angeht, selbständig ist (Beschwerdebeilage 11) - im Kosovo besuchen und soweit möglich und nötig unterstützen; dies auch in finanzieller Hinsicht (vgl. Beschwerde Ziff. 8, Rekursentscheid Departement Inneres und Sicherheit Appenzell Ausserrhoden vom 28. Mai 2021 E. 16 [kant. pag. 316]). Der Kontakt kann zudem mit modernen Kommunikationsmitteln sichergestellt werden. In diesem Sinne ist es grundsätzlich möglich, ein gewisses Mass an Familienleben aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des BVGer F-4301/2018 vom 24. Mai 2019 E. 7.6 m.H.). Überdies ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Familienangehörigen bereits im Rahmen des Massnahmenvollzugs nur eingeschränkt pflegen konnte.
E. 6.3.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dabei ist zu bemerken, dass er erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist ist und die prägenden Jahre der Kindheit und Adoleszenz in seinem Heimatland verbracht hat. Es ist davon auszugehen, dass er mit der kosovarischen Sprache und Kultur vertraut ist. Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen ist im Hinblick auf seine Straffälligkeit nicht davon auszugehen, er sei in der Schweiz bestens integriert (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG sowie Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit Appenzell Ausserrhoden vom 28. Mai 2021 E. 13 [kant. pag. 316]).
E. 6.4 Eine wertende Gewichtung und Abwägung der sich entgegenstehen-den Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot von seiner Dauer her mitnichten zu beanstanden ist, sondern aufgrund der Schwere der Tat und der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers sogar eine längere Dauer hätte in Betracht gezogen werden können. Angesichts dieses Umstands und der Hochwertigkeit des verletzten Rechtsgutes vermag das private Interesse das sehr gewichtige öffentliche Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren erweist sich - auch unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1818/2019 vom 22. Februar 2021 und F-4191/2017 vom 18. Juni 2018) - demzufolge als verhältnismässig.
E. 7 In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2888/2021 Urteil vom 10. November 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Artan Sadiku, Rechtsanwalt, Studhalter & Meier Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger (geb. [...]), reiste im Jahr 1992 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 27. September 2000 verfügte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, seiner im Jahr 1999 in die Schweiz eingereisten Ehefrau und der gemeinsamen Kinder. Im Jahr 2014 wurden dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seine vier erwachsenen Kinder (geb. [...], [...], [...] und [...]) verfügen mittlerweile über das Schweizer Bürgerrecht (Akten des Kantons Appenzell Ausserrhoden [kant. pag] 313, 835 ff.). B. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden verurteilte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Januar 2018 wegen vorsätzlicher Tötung (begangen am 22. März 2015) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren (Akten der Vorinstanz [SEM pag.] 5 ff.). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid 6B_901/2018 vom 15. Februar 2019 ab (SEM pag. 62 ff.). Seit dem 1. September 2015 befand sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug (SEM pag. 58). C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 widerrief das Amt für Inneres Appenzell Ausserrhoden die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn bei der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM pag. 74 ff.). D. Am 21. März 2021 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (kant. pag. 554). E. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20), eventualiter um vorläufige Aufnahme wies das Amt für Inneres Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 28. April 2021 ab und forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens am 15. Mai 2021 zu verlassen (SEM pag. 79 ff.). Ein dagegen gerichteter Rekurs wies das Departement Inneres und Sicherheit Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 28. Mai 2021 ab (kant. pag. 313 ff.). F. Am 17. Mai 2021 verhängte das SEM ein ab sofort gültiges, zehnjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete es seine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung (SEM pag. 119 ff.). G. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 21. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Mai 2021 sei aufzuheben und vom Erlass eines Einreiseverbots sei abzusehen; eventualiter sei das Verfahren für sechs Monate zu sistieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Der Rechtsmitteleingabe beigelegt waren unter anderem mehrere medizinische Berichte bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, eine ärztliche Bestätigung betreffend seine Ehefrau sowie ein Auszug aus dem vom SEM verfassten Bericht «Focus-Kosovo - Medizinische Grundversorgung» vom 9. März 2017. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht statt, gleichzeitig wies es das Gesuch um Sistierung des Verfahrens für sechs Monate ab (BVGer act. 3). I. Die Vorinstanz reichte am 20. Juli 2021 eine Vernehmlassung ein (BVGer act. 6). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 7). J. Am 18. August 2021 wurde der Beschwerdeführer begleitet in sein Heimatland ausgeschafft (kant. pag 5 f.). K. Mit Strafbefehl vom 21. August 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (vom 16. Mai 2021 bis 29. Juni 2021) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (kant. pag. 1 ff.). Grund dafür war die Missachtung der mit Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 28. April 2021 angesetzten Ausreisefrist (15. Mai 2021). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 3.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2021 das Einreiseverbot mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 16. August 2016 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden sei. In der Folge habe die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2019 die Niederlassungsbewilligung widerrufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Das daraufhin eingereichte Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung und der Antrag um vorläufige Aufnahme seien ebenfalls abgelehnt worden. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tat stelle einen äusserst schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und gegen die Gesetzgebung dar (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Gemäss Urteil des Obergerichtes sei das objektive und subjektive Verschulden als mittelschwer einzustufen und der Beschwerdeführer habe durch seinen massiven Gewalteinsatz mit einem gefährlichen Gegenstand eine ausgeprägte kriminelle Energie offenbart. Auch sei seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. 4.2 Dagegen führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz begnüge sich mit der Behauptung, dass die von ihm ausgeübte Tat einen äusserst schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und gegen die Gesetzgebung darstelle. Sie unterlasse es jedoch zu berücksichtigen, dass er von Anfang an geständig gewesen sei und selbst die Polizei gerufen habe. Zudem sei es ihm beim Vorfall vom 16. März 2015 (recte: 22. März 2015) einzig darum gegangen, sein Leben und das seines Sohnes zu schützen. Er habe sich nachweislich in einer Notwehrsituation befunden. Von einer kriminellen Energie, wie dies die Vorinstanz vorbringe oder gar einem schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne nicht die Rede sein, ohne in Willkür zu verfallen (Beschwerde Ziff. 17). 4.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Vorinstanz auf die rechtskräftigen Erkenntnisse der strafurteilenden Behörden stützte und allfällige schuldmildernde Umstände im Strafverfahren bereits berücksichtigt wurden (zur Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3 oder BGE 136 II 447 E. 3.1 je m.H.). Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden legte in seinem Urteil vom 23. Januar 2018 denn auch sehr sorgfältig und umfassend dar, wieso es von einer (eventual-)vorsätzlichen Tötung ausging. Nicht vorzuwerfen ist dem SEM zudem, dass es in seiner Verfügung vom 17. Mai 2021 ausführte, der Beschwerdeführer habe bei der Tatbegehung eine ausgeprägte kriminelle Energie offenbart. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht ausdrücklich hervor, dass sich das SEM dabei auf die Auffassung des Obergerichts stützte (SEM pag. 120). Nicht gehört werden kann zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich nachweislich in einer Notwehrsituation befunden. Das Vorliegen einer Notwehrsituation wurde von den strafurteilenden Behörden eingehend geprüft und verneint (vgl. letztinstanzliches Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.4 und E. 2). Damit besteht für den Beschwerdeführer kein Raum mehr, seine Delinquenz an dieser Stelle zu relativieren. Er hat zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen.
5. Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von zehn Jahren. Es ist deshalb weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 23. Januar 2018 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Das Gericht sah es dabei als erwiesen an, dass sich am 22. März 2015 aufgrund einer vorgelagerten Auseinandersetzung zwischen Jugendlichen mehrere Beteiligte und deren Väter bei einem Schulplatz in A._______ trafen. Auch der Sohn des Beschwerdeführers rief zu Hause an und liess Letzterem ausrichten, dass er zu diesem Treffen kommen solle. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt im Garten, wo er mit einem Küchenmesser Schnüre einer Verpackung löste. Er unterbrach seine Arbeit, steckte das Messer in die Jackentasche und begab sich zum Schulhaus. In der Folge kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Vater zu Diskussionen, einer verbalen Auseinandersetzung sowie einem kurzen Körperkontakt. Anschliessend gerieten die beiden aneinander. Dabei zog der Beschwerdeführer das Messer aus der Jackentasche und drohte seinem Opfer. Diesem gelang es zunächst, den messerführenden Arm des Beschwerdeführers zurückzustossen, wobei sich Letzterer leicht am Kinn verletzte. Der Beschwerdeführer drohte seinem Opfer in der Folge erneut mit dem Messer und stach mit grosser Wucht in dessen Brustbereich. Das Opfer verstarb kurze Zeit später an den Folgen der Durchstechung der linken Herzkammerwand. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde letztinstanzlich bestätigt (vgl. Urteil des BGer 6B_901/2018 E. 1.4). 5.2 Gemäss den Ausführungen im Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden habe der Beschwerdeführer sein Opfer dabei ohne Grund niedergestochen und dessen Leben ausgelöscht, weshalb das objektive Verschulden als mittelschwer zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer und das Opfer sowie ihre Familien hätten sich seit vielen Jahren gekannt und im selben Quartier gewohnt. Die beiden hätten teilweise auch in denselben Restaurants verkehrt. Zu Auseinandersetzungen oder Konflikten sei es nie gekommen. Durch seinen massiven Gewalteinsatz mit einem gefährlichen Gegenstand habe der Beschwerdeführer eine ausgeprägte kriminelle Energie offenbart. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens sei dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sein Opfer nicht habe töten wollen, die Tat also eventualvorsätzlich begangen habe. Die Tat wäre aber vermeidbar gewesen und dem Beschwerdeführer hätten andere Wege offen gestanden, die für ihn bedrohliche Situation aufzulösen. Er hätte weglaufen oder zumindest in einen anderen Körperteil stechen können. Das subjektive Verschulden des Beschwerdeführers sei ebenfalls mittel, aber eher im unteren Bereich liegend einzustufen. In Würdigung sämtlicher subjektiver Kriterien (die Beweggründe und die eventualvorsätzliche Begehung der Tat würden eher für ein leichteres, die ausgeprägte kriminelle Energie und der Umstand, dass die Tat hätte vermieden werden können, würden hingegen für ein mittleres Verschulden sprechen) sowie der mittleren objektiven Tatschwere sei das Gesamtverschulden als mittelschwer, jedoch eher im unteren Bereich liegend einzustufen (SEM pag. 19 ff.). 5.3 Der Beschwerdeführer hat mit der begangenen Straftat zweifellos eine sehr schwere Straftat begangen, die rechtsprechungsgemäss wegen der Hochwertigkeit des verletzten Rechtsguts (Leib und Leben) zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko nicht zulässt. Eine vorsätzliche Tötung gehört denn auch zu denjenigen Anlasstaten die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von fünf bis fünfzehn Jahren Dauer führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV sowie die diesbezügliche Konkretisierung in Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB). 5.4 Nichts abgeleitet werden kann dabei aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - der sich seit seiner Festnahme bis am 21. März 2021 im Strafvollzug befand - bedingt entlassen wurde. Im ausländerrechtlichen Administrativverfahren kommt weder dem Wohlverhalten während des eng überwachten und betreuten Strafvollzugalltags noch der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten im vorliegenden Verfahren noch immer zu bagatellisieren versucht, indem er von einer «nachweislichen Notwehrsituation» spricht, obwohl das Vorliegen einer solchen von den strafurteilenden Behörden ausdrücklich verneint wurde (siehe E. 4.3). Die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers wiegt schwer, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut aus nichtigem Anlass eine Gewalttat begeht. 5.5 Zu beachten gilt es auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut delinquierte. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 17. August 2021 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (vom 16. Mai bis 29. Juni 2021) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (kant. pag 1 ff.). Da er innert angesetzter Probezeit erneut straffällig wurde, sprach die Staatsanwaltschaft zudem eine Verwarnung aus (kant. pag. 3). 5.6 In Anbetracht der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsgutes und der damit einhergehenden herabgesetzten Anforderungen an die Wiederholungsgefahr ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ausgeht, weshalb ein die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot gerechtfertigt erscheint. 6. Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.1 Der Beschwerdeführer hat mit der begangenen Tat eine der schwerstmöglichen, gegen das menschliche Leben als höchstes Rechtsgut gerichtete Straftat begangen. Von ihm geht weiterhin eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die angesichts der Schwere der Rechtsgutverletzung nicht hinzunehmen ist. Er hat - wie an obiger Stelle dargelegt (E. 5.2) - durch sein von ausgeprägter krimineller Energie gekennzeichnetes Verhalten eindrücklich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung. 6.2 Es gilt zu prüfen, ob allenfalls private Interessen des Beschwerdeführers vorliegen, die das öffentliche Interesse überwiegen könnten. Er verweist dabei auf seinen aktuellen Gesundheitszustand und führt dazu im Wesentlichen aus, er habe sich in der Schweiz noch zahlreichen Untersuchungen und Behandlungen zu unterziehen. Zudem könne er nur in der Schweiz von seiner Familie unterstützt werden. Im Kosovo sei die Betreuung nicht gewährleistet, zumal auch seine Ehefrau nicht in der Lage sei, alleine für ihn zu sorgen. Durch das Einreiseverbot von zehn Jahren würde seine Gesundheit erheblich und akut gefährdet. Seine privaten Interessen seien ganz klar höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung (Beschwerde Ziff. 19 sowie Ziff. 8 ff.). 6.3 Diesbezüglich ist vorerst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im vorliegendem Verfahren nicht zu einem Daueraufenthalt in der Schweiz verholfen werden kann. Die Einschränkungen seines Privat- und Familienlebens wurden in erster Linie durch den Entzug der Niederlassungsbewilligung begründet, weshalb die regelmässige medizinische und familiäre Betreuung in der Schweiz bereits am fehlenden Bleiberecht scheitern. In casu stellt sich damit einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. 6.3.1 Gemäss den eingereichten medizinischen Berichten befindet sich der Beschwerdeführer seit einem im Jahr 1993 erlittenen Arbeitsunfall in medizinischer Behandlung. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei er seit diesem Zeitpunkt schwer krank und arbeitsunfähig (Beschwerde Ziff. 8). Wie sich aus den Akten ergibt, wurde ihm nie eine IV-Rente zugesprochen (kant. pag. 824 ff.). Einem Bericht des Gefängnisarztes Dr. med. Z._______ vom 11. Januar 2021 zufolge leide der Beschwerdeführer an einem generalisierten Schmerzsyndrom, einer somatoformen Schmerzstörung, einer koronaren Herzkrankheit, Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 2 (leicht [Beschwerdebeilage 10]). Der Arzt führte in einer E-Mail vom 25. Januar 2021 aus, der Beschwerdeführer benötige ärztliche Behandlung und sinnvollerweise Zugang zu somatischer und psychiatrischer Behandlung. Weiter machte er geltend, dass der Beschwerdeführer im Augenblick keine körperliche Pflege benötige und selbständig sei, was die täglichen Verrichtungen angehe (Beschwerdebeilage 11). Einem Bericht von Dr. med. C._______ vom 30. April 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Unfalles im Jahr 1993 trotz Therapien noch immer Schmerzen habe. Er sei deshalb auf fremde Hilfe angewiesen und eine adäquate Therapie lasse sich in Albanien nicht auftreiben. Einer Ausschaffung stehe hingegen nichts im Wege, allerdings müsse der Beschwerdeführer einen Mindestzustand von Gesundheit haben. Dafür habe er sich bereits in Therapie begeben und sei noch in Vorabklärung (Beschwerdebeilage 13). Im Kurzbericht vom 1. Juni 2021 weist Dr. med. C._______ unter anderem darauf hin, dass es auf Grund der neuesten Befunde möglich, respektive wahrscheinlich sei, eine Gesamtverbesserung des Allgemeinzustands zu erreichen, die es dem Beschwerdeführer erlauben würde, sich selbst zu versorgen (Beschwerdebeilage 14). Einem kardiologischen Bericht vom 20. Mai 2021 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Koronare Gefässerkrankung, kardiovaskuläre Risikofaktoren (Dyslipidämie, Adipositas, Diabetes mellitus Typ II), komplexes Schmerzsyndrom. Als weiteres Prozedere wurden zusätzliche Abklärungen mittels Stressechokardiographie vereinbart und aufgrund des Diabetes mellitus die Therapie mit einem SGLT2-Hemmer vorgeschlagen; gelegentlich sollten erneute Kontrollen des Lipidprofils durchgeführt werden (Beschwerdebeilage 15 und 16). 6.3.2 Bereits die kantonale Migrationsbehörde hielt in ihren Verfügungen vom 10. Mai 2019 und 28. April 2021 fest, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer erhalte im Kosovo die notwendige medizinische Pflege und Betreuung (SEM pag. 75 und pag. 80 f.). Davon ging auch das Departement Inneres und Sicherheit Appenzell Ausserrhoden in seinem Rekursentscheid vom 28. Mai 2021 (kant. pag. 316) aus. Dieser Ansicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. So verfügt die in Pristina ansässige Universitätsklinik Kosovo - als grösste und wichtigste staatliche Gesundheitseinrichtung - über 15 Kliniken und Unterabteilungen, insgesamt 38 medizinische Einrichtungen und Organisationseinheiten, darunter Laboreinrichtungen und eine Zentralapotheke. Der Grossteil der gängigen Krankheiten kann in diesen Kliniken behandelt werden. In der Kardiologie wird ein Teil der Herzoperationen, namentlich Stent- und By-Pass-Operationen nicht auf den entsprechenden Abteilungen der Universitätsklinik in Pristina, sondern in privaten Kliniken ausgeführt. Unter Einbezug privater Apotheken ist zudem heute ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder verfügbar. Weiter gibt es im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen (vgl. Bericht des SEM vom 9. März 2017 «Focus Kosovo - Medizinische Grundversorgung» S. 15 f. sowie Urteile des BVGer D-1776/2016 vom 22. Oktober 2019 E. 6.3, F-3804/2018 vom 20. Juni 2019 E. 7.3.4). Die lebensnotwendige Grundversorgung ist damit sichergestellt, wenn auch allenfalls auf tieferem Niveau. Zugute kommen dürfte dem Beschwerdeführer, dass in der Schweiz bereits umfassende medizinische Abklärungen durchgeführt worden sind und seine Schmerzproblematik bekannt ist. 6.3.3 Weiter ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, das Familienleben - wobei seine vier Kinder allesamt volljährig und nicht mehr Bestandteil der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK sind - trotz Einreiseverbot in eingeschränktem Rahmen aufrechtzuerhalten. So können bei Vorliegen wichtiger Gründe Einreiseverbote gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden. Demnach liegt die Erschwernis während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen. Vielmehr besteht die Einschränkung in der Notwendigkeit, im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz - nebst der Beantragung eines Visums - eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu erwirken. Die Familie kann den Beschwerdeführer - der gemäss ärztlicher Bestätigung, was die täglichen Verrichtungen angeht, selbständig ist (Beschwerdebeilage 11) - im Kosovo besuchen und soweit möglich und nötig unterstützen; dies auch in finanzieller Hinsicht (vgl. Beschwerde Ziff. 8, Rekursentscheid Departement Inneres und Sicherheit Appenzell Ausserrhoden vom 28. Mai 2021 E. 16 [kant. pag. 316]). Der Kontakt kann zudem mit modernen Kommunikationsmitteln sichergestellt werden. In diesem Sinne ist es grundsätzlich möglich, ein gewisses Mass an Familienleben aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des BVGer F-4301/2018 vom 24. Mai 2019 E. 7.6 m.H.). Überdies ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Familienangehörigen bereits im Rahmen des Massnahmenvollzugs nur eingeschränkt pflegen konnte. 6.3.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dabei ist zu bemerken, dass er erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist ist und die prägenden Jahre der Kindheit und Adoleszenz in seinem Heimatland verbracht hat. Es ist davon auszugehen, dass er mit der kosovarischen Sprache und Kultur vertraut ist. Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen ist im Hinblick auf seine Straffälligkeit nicht davon auszugehen, er sei in der Schweiz bestens integriert (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG sowie Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit Appenzell Ausserrhoden vom 28. Mai 2021 E. 13 [kant. pag. 316]). 6.4 Eine wertende Gewichtung und Abwägung der sich entgegenstehen-den Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot von seiner Dauer her mitnichten zu beanstanden ist, sondern aufgrund der Schwere der Tat und der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers sogar eine längere Dauer hätte in Betracht gezogen werden können. Angesichts dieses Umstands und der Hochwertigkeit des verletzten Rechtsgutes vermag das private Interesse das sehr gewichtige öffentliche Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren erweist sich - auch unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1818/2019 vom 22. Februar 2021 und F-4191/2017 vom 18. Juni 2018) - demzufolge als verhältnismässig.
7. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: