Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1975) ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. In die Schweiz gelangte er im Jahr 1993 im Rahmen des Familiennachzugs, wo er zunächst die Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung erhielt. Seit 1997 ist er mit seiner Landsfrau B._______ verheiratet, die ihm im Jahr 2000 in die Schweiz folgte. Aus der Ehe entstammen die beiden Söhne C._______ (geb. 1996) und D._______ (geb. 2001). Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden inzwischen volljährigen Söhne leben mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, beides begangen am 5. Januar 2008 sowie diversen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 8/104). Nach Verbüssung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 auf Anordnung der zuständigen Strafvollzugsbehörde bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (SEM-act. 8/75). C. Bereits mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Anordnung der sofortigen Ausreise nach Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg (SEM-act. 1/83), D. Gestützt auf denselben Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am 8. Januar 2014 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an (SEM-act. 1/230). E. Der Beschwerdeführer liess beide Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen und verliess am 4. Februar 2014 die Schweiz. F. Mit Eingabe vom 22 Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots (SEM-act. 7/16). G. Mit Verfügung vom 14. März 2019 befristete die Vorinstanz das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot bis zum 7. Januar 2026. Im Übrigen wies sie das Wiedererwägungsgesuch ab (SEM-act. 6/11). H. Gegen die vorgenannte Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am 15. April 2019 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren sofortige Aufhebung (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6). J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 12. Juli 2019 an seinem Rechtsmittel unverändert fest (Rek-act. 7). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171), mit der unter anderem der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG) geändert wurde. Das Gericht wendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung an.
E. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Wiederwägung eines Einreiseverbots zum Gegenstand haben, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 3 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots infolge nachträglicher Sachverhaltsentwicklung eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Frage, ob die ursprüngliche - unangefochten in Rechtskraft erwachsene - Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).
E. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2).
E. 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31.7.2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
E. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
E. 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über die nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C 270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
E. 5.1 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Januar 2014 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Anlass bildete ein am 18. September 2012 ergangenes Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich, mit welcher der Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung und anderer, untergeordneter Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt wurde. Die Vorinstanz erwog, dass angesichts des abgeurteilten Verhaltens und der dabei an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen sei, die gestützt auf Art. 67 Abs. 3 AIG ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer rechtfertige. Private Interessen, die das öffentliche Interesse aufwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche geltend gemacht worden.
E. 5.2 Am 22. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Aufhebung des Einreiseverbots beziehungsweise um Bewilligung des Familiennachzugs. Das Gesuch begründete er mit einer aufrichtigen Reue über seine Straftat sowie seinem tadellosen Verhalten vor und nach seiner bedingten Entlassung. Bereits die Strafvollzugsbehörde habe eine Wiederholungsgefahr verneint. Unmittelbar nach seiner Entlassung sei er in sein Heimatland zurückgekehrt. Er lebe dort bei seinen Eltern, sei zu 100 % erwerbstätig und habe sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Unter anderem habe er nach zweimaliger Suspension des Einreiseverbots die Schweiz fristgerecht wieder verlassen. Er, seine Ehefrau und seine beiden Söhne unterhielten eine enge Beziehung, die sie seit der Straftat vor 11 Jahren infolge Haft und Auslandsaufenthalt nur stark eingeschränkt hätten pflegen können. Ihr grosser Wunsch sei es, wieder zusammenleben zu können.
E. 5.3 In ihrer Verfügung vom 14. März 2019 hielt die Vorinstanz fest, dass wer, wie der Beschwerdeführer, einen Menschen vorsätzlich töte, in jedem Fall grosse Schuld auf sich lade. Das Bezirksgericht sei in Würdigung der Motive, der näheren Umstände der Tat und unter Berücksichtigung der Drucksituation, in der sich der Beschwerdeführer befunden habe, sowie der ihm attestierten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit gesamthaft von einem erheblichen Verschulden ausgegangen. Hinzu träten die weiteren Straftaten. Er habe während Jahren illegal eine Waffe und die dazugehörende Munition besessen und zur Tatzeit auf sich getragen. Dass er sich während des engmaschig betreuten Strafvollzugs wohlverhalten habe und in seiner Heimat nicht mehr straffällig geworden sei, ändere angesichts der Schwere seines Verschuldens nichts daran, dass aus ausländerrechtlicher Sicht nach wie vor von einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden müsse. Er habe sich daher weiterhin während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu bewähren.
E. 5.4 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, angesichts des amtlich attestierten fehlenden Rückfallrisikos anlässlich seiner Entlassung sowie der fünfjährigen Bewährung in Freiheit gehe vom Beschwerdeführer heute keine Gefahr mehr aus. Somit sei eine Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes nicht mehr gerechtfertigt; erst recht nicht in der unverhältnismässigen, die familiären Interessen ausser Acht lassenden Höhe von 12 Jahren. Damit nähere sich die Vorinstanz der zulässigen Höchstdauer von 15 Jahren, die für schwerwiegendste Fälle vorgesehen sei. Und selbst wenn eine solche Massnahme ursprünglich gerechtfertigt gewesen wäre, müsste heute, nach fünfjähriger Landesabwesenheit und ebenso langem Wohlverhalten, anders entschieden werden. Das einzige allenfalls noch verbliebene geringfügige Restrisiko - wie der Beschwerdeführer mit seiner Freiheit umgehe - habe sich nicht verwirklicht. Er habe, wie von den Strafvollzugsbehörden prophezeit, den Tatbeweis erbracht, dass er keine Gefahr mehr darstelle. Es bestehe heute nicht der geringste Anlass, über die Regelhöchstdauer eines Einreiseverbotes von fünf Jahren hinauszugehen.
E. 6.1 Gemäss einer früheren Rechtsprechung konnte gestützt auf Art. 67 alt Abs. 3 AIG in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (AS 2007 5437) in «schwerwiegenden Fällen» ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit erlassen werden. Das gleiche galt ab 1. Januar 2011 gestützt auf Art. 67 Abs. 3 AIG in der geltenden Fassung bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Voraussetzung war, dass unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ein langjähriges Einreiseverbot als gerechtfertigt erschien, zum Verfügungszeitpunkt jedoch in zeitlicher Hinsicht keine zuverlässige Gefahrenprognose abgegeben werden konnte. Dementsprechend räumte die Rechtsprechung dem Betroffenen, der sich während langer Zeit wohlverhalten hatte, einen Anspruch auf Neuprüfung des Einreiseverbots ein. Als Richtwert für diese Bewährungsfrist nahm sie die Dauer von zehn Jahren seit der Entlassung aus dem Strafvollzug an (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3; BVGE 2008/24 E. 6.2). Anzufügen ist an dieser Stelle, dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht den Zeitablauf in Verbindung mit klaglosem Verhalten zum Teil auch bei befristeten Einreiseverboten, die wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG) verhängt worden waren, als zulässigen Wiedererwägungsgrund betrachtete (vgl. etwa Urteile F-6955/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.2; F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 6.3 und 7.4; F-6341/2018 vom 27. März 2019 E. 5.5 f.). Ob diese Ausweitung der Rechtsprechung von unbefristeten auf befristete Einreiseverbote gerechtfertigt ist, erscheint zumindest fraglich, kann aber an dieser Stelle offenbleiben. Darüber wird in grundsätzlicher Weise im Rahmen eines anderen Verfahrens zu befinden sein.
E. 6.2 In einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit unbefristeter Einreiseverbote mit Blick auf die für die Schweiz verbindlichen Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/98 vom 24.12.2008) und der dazu bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aufgegeben und entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 AIG vom SEM erlassen werden, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Dieser Änderung der Rechtsprechung hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zum Anlass nahm, die verhängte Fernhaltemassnahme bis zum 7. Januar 2026 und damit auf insgesamt 12 Jahre zu befristen.
E. 6.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gilt es zu prüfen, ob sich der Sachverhalt nach Erlass des Einreiseverbots vom 8. Januar 2014 dergestalt geändert hat, dass die Massnahme nicht länger von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt ist und sie daher von der Vorinstanz hätte aufgehoben oder zumindest stärker befristet werden müssen. Da der Beschwerdeführer keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG vorbringt, sind die dem Einreiseverbot vom 8. Januar 2014 zugrundeliegenden Wertungen verbindlich und an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen. Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Januar 2014 vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Absatz AIG ausging, die auch unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen ein Einreiseverbot rechtfertigte, das frühestens nach einer Bewährung in Freiheit von 10 Jahren Dauer aufgehoben werden konnte.
E. 7 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Befristung des Einreiseverbots am Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu messen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG).
E. 7.1 Wie bereits mehrfach festgehalten, wurde gegen den Beschwerdeführer infolge schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit erlassen, das eine erstmalige Überprüfung der Massnahme erst zuliess, nachdem sich der Betroffene während mindestens 10 Jahre in Freiheit bewährt hatte. Der Beschwerdeführer ersuchte bereits fünf Jahre nach der Entlassung aus dem Strafvollzug und der tags darauf erfolgten Ausreise aus der Schweiz um Aufhebung der Massnahme. Zum jetzigen Zeitpunkt sind seither sieben Jahre vergangen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit wohlverhalten haben mag, so liegt doch auf der Hand, dass die vom ursprünglichen Einreiseverbot gestützt auf eine für das vorliegende Verfahren verbindliche Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorgegebene Mindestbewährungsfrist von 10 Jahren auch nicht annähernd erreicht wurde. Mit Blick auf diese Interessenlage ist die Dauer des Wohlverhaltens zu kurz bemessen, als dass ein die privaten Interessen zurückdrängendes, relevantes Restrisiko von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Gestützt auf das Wohlverhalten des Beschwerdeführers allein kann daher eine sofortige Aufhebung des Einreiseverbots nicht in Betracht gezogen werden.
E. 7.2 Die vom Beschwerdeführer eingangs ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde von der Vorinstanz als so schwerwiegend betrachtet, dass sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 14. März 2019 noch weitere sieben Jahre Bewährung im Ausland für erforderlich hielt.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer beging mit der vorsätzlichen Tötung eine der schwerstmöglichen, gegen das menschliche Leben als höchstwertiges Rechtsgut gerichteten Straftaten. Die Tatausführung wurde vom Gericht als Ausdruck einer bedeutenden Intensität des verbrecherischen Willes charakterisiert und das Gesamtverschulden unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als erheblich eingestuft, was zu der empfindlichen Einsatzstrafe von 13 Jahren führte. Darin berücksichtigt waren bereits die Vorgeschichte der Tat, die Drucksituation, in der sich der Beschwerdeführer befand, und die ihm attestierte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit. Erschwerend treten weitere Rechtsverletzungen hinzu, die zusammen mit der vorsätzlichen Tötung abgeurteilt wurden, wie der jahrelange illegale Besitz einer Schusswaffe und der dazugehörenden Munition, mit der die vorsätzliche Tötung ausgeführt wurde, sowie mehrfache grobe Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes.
E. 7.2.2 Im Ausländerrecht kommt ein gegenüber dem Strafrecht strengerer Beurteilungsmassstab zur Anwendung, wenn es um Feststellung und Gewichtung von Risiken für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 5.2 und 5.3; je m.H.). Bei schweren Straftaten, wie beim vom Beschwerdeführer begangenen Delikt, darf auch ein geringes Risiko weiterer Rechtsverletzungen nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Vor diesem Hintergrund sind die zweifelfrei gegebenen, günstigen Täterkomponenten, die schlussendlich zur Reduktion der Strafe auf 9 Jahre führten, sowie das vorbildliche Vollzugsverhalten während der Verbüssung der Strafe zu berücksichtigen. Sie sind jedoch nicht entscheidend. Im Übrigen schloss die zuständige Strafvollzugsbehörde anlässlich der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers nicht jedes Rückfallrisiko aus. Der forensisch-psychologische Abklärungsbericht vom 17. Januar 2013, auf den sie Bezug nimmt, attestiert dem Beschwerdeführer eine gegenüber der Normalbevölkerung «mässig» erhöhte Gefahr von weiteren Gewaltdelikten und empfiehlt ihm, seine defizitären Problem- und Konfliktbewältigungsstrategien anzugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Folge an diesen Defiziten arbeitete, meldete die Strafvollzugsbehörde gewisse Bedenken hinsichtlich ihrer eigenen Prognose an, weil die neu erworbenen Kompetenzen noch nicht in Freiheit getestet und verfestigt werden konnten.
E. 7.2.3 Gesamthaft durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt des ersten, auf unbestimmte Zeit verhängten Einreiseverbots eine besonders schwere Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestand, die ein ebenso schwerwiegendes Fernhalteinteresse und damit grundsätzlich langjähriges, deutlich mehr als 10 Jahre dauerndes Einreiseverbot rechtfertigte. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ist zwar nicht geeignet, die anfänglich vorhandene Gefahr ganz zu bannen. Das wäre gemäss den für das vorliegende Verfahren verbindlichen Wertungen des ursprünglichen, auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Einreiseverbots frühestens nach 10 Jahren der Fall. Die verbleibende Gefahr ist infolge Zeitablaufs naturgemäss geringer. Allerdings ist sie immer noch bedeutend und begründet ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer weiteren, deutlich über den Ablauf der 10-jährigen Bewährungsfrist hinausgehenden Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 7.2.4 Auf der anderen Seite ist keine Veränderung in den familiären Verhältnissen ersichtlich, die das öffentliche Fernhalteinteresse entscheidend zurückdrängen könnte. Es ist daran zu erinnern, dass im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Frage geprüft und bejaht wurde, ob es der Ehefrau und den Kindern zugemutet werden kann, dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland zu folgen. Wenn es die Beteiligten vorgezogen haben, in der Schweiz zu bleiben, können sie sich nicht ohne weiteres auf die sich daraus ergebenden Erschwernisse berufen. Diese sind im Übrigen in erster Linie auf den Verlust des Aufenthaltsrechts zurückzuführen. Das Einreiseverbot wirkt sich nur soweit belastend aus, als die ohne Aufenthaltsbewilligung noch möglichen Besuchsaufenthalte in der Schweiz durch die Notwendigkeit einer Suspension des Einreiseverbots eingeschränkt werden (BVGE 2013/4 E. 7.4.1 bis 7.4.3). Solche Suspensionen wurden dem Beschwerdeführer jedoch seit 2017 regelmässig gewährt, letztmals am 15. Juli 2020. Von der Möglichkeit von Besuchen beim Beschwerdeführer im Heimatland wurde alljährlich während der Weihnachtszeit und im Sommer Gebrauch gemacht und die Pflege der Beziehungen durch moderne Kommunikationsmittel war stets möglich. Schliesslich und endlich steht es dem Beschwerdeführer frei, ein neues Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat er nach fünf Jahren Bewährung im Ausland einen Anspruch auf Neuprüfung (Urteil des BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4 m.H.). Sollte ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wäre das Einreiseverbot aufzuheben (Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6 m.H.).
E. 7.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Befristung des Einreiseverbots bis zum 7. Januar 2026 eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 8 Anzufügen bleibt, dass Gründe, welche die weitere Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II als eine unverhältnismässige Massnahme erscheinen liessen, weder geltend gemacht werden, noch ersichtlich sind (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1818/2019 Urteil vom 22. Februar 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Peter Bolzli, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1975) ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. In die Schweiz gelangte er im Jahr 1993 im Rahmen des Familiennachzugs, wo er zunächst die Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung erhielt. Seit 1997 ist er mit seiner Landsfrau B._______ verheiratet, die ihm im Jahr 2000 in die Schweiz folgte. Aus der Ehe entstammen die beiden Söhne C._______ (geb. 1996) und D._______ (geb. 2001). Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden inzwischen volljährigen Söhne leben mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, beides begangen am 5. Januar 2008 sowie diversen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 8/104). Nach Verbüssung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 auf Anordnung der zuständigen Strafvollzugsbehörde bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (SEM-act. 8/75). C. Bereits mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Anordnung der sofortigen Ausreise nach Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg (SEM-act. 1/83), D. Gestützt auf denselben Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am 8. Januar 2014 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an (SEM-act. 1/230). E. Der Beschwerdeführer liess beide Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen und verliess am 4. Februar 2014 die Schweiz. F. Mit Eingabe vom 22 Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots (SEM-act. 7/16). G. Mit Verfügung vom 14. März 2019 befristete die Vorinstanz das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot bis zum 7. Januar 2026. Im Übrigen wies sie das Wiedererwägungsgesuch ab (SEM-act. 6/11). H. Gegen die vorgenannte Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am 15. April 2019 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren sofortige Aufhebung (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6). J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 12. Juli 2019 an seinem Rechtsmittel unverändert fest (Rek-act. 7). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171), mit der unter anderem der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG) geändert wurde. Das Gericht wendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung an. 2. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Wiederwägung eines Einreiseverbots zum Gegenstand haben, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
3. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots infolge nachträglicher Sachverhaltsentwicklung eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Frage, ob die ursprüngliche - unangefochten in Rechtskraft erwachsene - Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.). 4. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31.7.2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über die nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C 270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 5. 5.1 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Januar 2014 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Anlass bildete ein am 18. September 2012 ergangenes Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich, mit welcher der Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung und anderer, untergeordneter Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt wurde. Die Vorinstanz erwog, dass angesichts des abgeurteilten Verhaltens und der dabei an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen sei, die gestützt auf Art. 67 Abs. 3 AIG ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer rechtfertige. Private Interessen, die das öffentliche Interesse aufwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche geltend gemacht worden. 5.2 Am 22. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Aufhebung des Einreiseverbots beziehungsweise um Bewilligung des Familiennachzugs. Das Gesuch begründete er mit einer aufrichtigen Reue über seine Straftat sowie seinem tadellosen Verhalten vor und nach seiner bedingten Entlassung. Bereits die Strafvollzugsbehörde habe eine Wiederholungsgefahr verneint. Unmittelbar nach seiner Entlassung sei er in sein Heimatland zurückgekehrt. Er lebe dort bei seinen Eltern, sei zu 100 % erwerbstätig und habe sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Unter anderem habe er nach zweimaliger Suspension des Einreiseverbots die Schweiz fristgerecht wieder verlassen. Er, seine Ehefrau und seine beiden Söhne unterhielten eine enge Beziehung, die sie seit der Straftat vor 11 Jahren infolge Haft und Auslandsaufenthalt nur stark eingeschränkt hätten pflegen können. Ihr grosser Wunsch sei es, wieder zusammenleben zu können. 5.3 In ihrer Verfügung vom 14. März 2019 hielt die Vorinstanz fest, dass wer, wie der Beschwerdeführer, einen Menschen vorsätzlich töte, in jedem Fall grosse Schuld auf sich lade. Das Bezirksgericht sei in Würdigung der Motive, der näheren Umstände der Tat und unter Berücksichtigung der Drucksituation, in der sich der Beschwerdeführer befunden habe, sowie der ihm attestierten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit gesamthaft von einem erheblichen Verschulden ausgegangen. Hinzu träten die weiteren Straftaten. Er habe während Jahren illegal eine Waffe und die dazugehörende Munition besessen und zur Tatzeit auf sich getragen. Dass er sich während des engmaschig betreuten Strafvollzugs wohlverhalten habe und in seiner Heimat nicht mehr straffällig geworden sei, ändere angesichts der Schwere seines Verschuldens nichts daran, dass aus ausländerrechtlicher Sicht nach wie vor von einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden müsse. Er habe sich daher weiterhin während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu bewähren. 5.4 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, angesichts des amtlich attestierten fehlenden Rückfallrisikos anlässlich seiner Entlassung sowie der fünfjährigen Bewährung in Freiheit gehe vom Beschwerdeführer heute keine Gefahr mehr aus. Somit sei eine Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes nicht mehr gerechtfertigt; erst recht nicht in der unverhältnismässigen, die familiären Interessen ausser Acht lassenden Höhe von 12 Jahren. Damit nähere sich die Vorinstanz der zulässigen Höchstdauer von 15 Jahren, die für schwerwiegendste Fälle vorgesehen sei. Und selbst wenn eine solche Massnahme ursprünglich gerechtfertigt gewesen wäre, müsste heute, nach fünfjähriger Landesabwesenheit und ebenso langem Wohlverhalten, anders entschieden werden. Das einzige allenfalls noch verbliebene geringfügige Restrisiko - wie der Beschwerdeführer mit seiner Freiheit umgehe - habe sich nicht verwirklicht. Er habe, wie von den Strafvollzugsbehörden prophezeit, den Tatbeweis erbracht, dass er keine Gefahr mehr darstelle. Es bestehe heute nicht der geringste Anlass, über die Regelhöchstdauer eines Einreiseverbotes von fünf Jahren hinauszugehen. 6. 6.1 Gemäss einer früheren Rechtsprechung konnte gestützt auf Art. 67 alt Abs. 3 AIG in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (AS 2007 5437) in «schwerwiegenden Fällen» ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit erlassen werden. Das gleiche galt ab 1. Januar 2011 gestützt auf Art. 67 Abs. 3 AIG in der geltenden Fassung bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Voraussetzung war, dass unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ein langjähriges Einreiseverbot als gerechtfertigt erschien, zum Verfügungszeitpunkt jedoch in zeitlicher Hinsicht keine zuverlässige Gefahrenprognose abgegeben werden konnte. Dementsprechend räumte die Rechtsprechung dem Betroffenen, der sich während langer Zeit wohlverhalten hatte, einen Anspruch auf Neuprüfung des Einreiseverbots ein. Als Richtwert für diese Bewährungsfrist nahm sie die Dauer von zehn Jahren seit der Entlassung aus dem Strafvollzug an (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3; BVGE 2008/24 E. 6.2). Anzufügen ist an dieser Stelle, dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht den Zeitablauf in Verbindung mit klaglosem Verhalten zum Teil auch bei befristeten Einreiseverboten, die wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG) verhängt worden waren, als zulässigen Wiedererwägungsgrund betrachtete (vgl. etwa Urteile F-6955/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.2; F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 6.3 und 7.4; F-6341/2018 vom 27. März 2019 E. 5.5 f.). Ob diese Ausweitung der Rechtsprechung von unbefristeten auf befristete Einreiseverbote gerechtfertigt ist, erscheint zumindest fraglich, kann aber an dieser Stelle offenbleiben. Darüber wird in grundsätzlicher Weise im Rahmen eines anderen Verfahrens zu befinden sein. 6.2 In einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit unbefristeter Einreiseverbote mit Blick auf die für die Schweiz verbindlichen Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/98 vom 24.12.2008) und der dazu bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aufgegeben und entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 AIG vom SEM erlassen werden, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Dieser Änderung der Rechtsprechung hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zum Anlass nahm, die verhängte Fernhaltemassnahme bis zum 7. Januar 2026 und damit auf insgesamt 12 Jahre zu befristen. 6.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gilt es zu prüfen, ob sich der Sachverhalt nach Erlass des Einreiseverbots vom 8. Januar 2014 dergestalt geändert hat, dass die Massnahme nicht länger von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt ist und sie daher von der Vorinstanz hätte aufgehoben oder zumindest stärker befristet werden müssen. Da der Beschwerdeführer keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG vorbringt, sind die dem Einreiseverbot vom 8. Januar 2014 zugrundeliegenden Wertungen verbindlich und an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen. Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Januar 2014 vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Absatz AIG ausging, die auch unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen ein Einreiseverbot rechtfertigte, das frühestens nach einer Bewährung in Freiheit von 10 Jahren Dauer aufgehoben werden konnte.
7. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Befristung des Einreiseverbots am Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu messen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). 7.1 Wie bereits mehrfach festgehalten, wurde gegen den Beschwerdeführer infolge schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit erlassen, das eine erstmalige Überprüfung der Massnahme erst zuliess, nachdem sich der Betroffene während mindestens 10 Jahre in Freiheit bewährt hatte. Der Beschwerdeführer ersuchte bereits fünf Jahre nach der Entlassung aus dem Strafvollzug und der tags darauf erfolgten Ausreise aus der Schweiz um Aufhebung der Massnahme. Zum jetzigen Zeitpunkt sind seither sieben Jahre vergangen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit wohlverhalten haben mag, so liegt doch auf der Hand, dass die vom ursprünglichen Einreiseverbot gestützt auf eine für das vorliegende Verfahren verbindliche Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorgegebene Mindestbewährungsfrist von 10 Jahren auch nicht annähernd erreicht wurde. Mit Blick auf diese Interessenlage ist die Dauer des Wohlverhaltens zu kurz bemessen, als dass ein die privaten Interessen zurückdrängendes, relevantes Restrisiko von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Gestützt auf das Wohlverhalten des Beschwerdeführers allein kann daher eine sofortige Aufhebung des Einreiseverbots nicht in Betracht gezogen werden. 7.2 Die vom Beschwerdeführer eingangs ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde von der Vorinstanz als so schwerwiegend betrachtet, dass sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 14. März 2019 noch weitere sieben Jahre Bewährung im Ausland für erforderlich hielt. 7.2.1 Der Beschwerdeführer beging mit der vorsätzlichen Tötung eine der schwerstmöglichen, gegen das menschliche Leben als höchstwertiges Rechtsgut gerichteten Straftaten. Die Tatausführung wurde vom Gericht als Ausdruck einer bedeutenden Intensität des verbrecherischen Willes charakterisiert und das Gesamtverschulden unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als erheblich eingestuft, was zu der empfindlichen Einsatzstrafe von 13 Jahren führte. Darin berücksichtigt waren bereits die Vorgeschichte der Tat, die Drucksituation, in der sich der Beschwerdeführer befand, und die ihm attestierte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit. Erschwerend treten weitere Rechtsverletzungen hinzu, die zusammen mit der vorsätzlichen Tötung abgeurteilt wurden, wie der jahrelange illegale Besitz einer Schusswaffe und der dazugehörenden Munition, mit der die vorsätzliche Tötung ausgeführt wurde, sowie mehrfache grobe Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes. 7.2.2 Im Ausländerrecht kommt ein gegenüber dem Strafrecht strengerer Beurteilungsmassstab zur Anwendung, wenn es um Feststellung und Gewichtung von Risiken für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 5.2 und 5.3; je m.H.). Bei schweren Straftaten, wie beim vom Beschwerdeführer begangenen Delikt, darf auch ein geringes Risiko weiterer Rechtsverletzungen nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Vor diesem Hintergrund sind die zweifelfrei gegebenen, günstigen Täterkomponenten, die schlussendlich zur Reduktion der Strafe auf 9 Jahre führten, sowie das vorbildliche Vollzugsverhalten während der Verbüssung der Strafe zu berücksichtigen. Sie sind jedoch nicht entscheidend. Im Übrigen schloss die zuständige Strafvollzugsbehörde anlässlich der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers nicht jedes Rückfallrisiko aus. Der forensisch-psychologische Abklärungsbericht vom 17. Januar 2013, auf den sie Bezug nimmt, attestiert dem Beschwerdeführer eine gegenüber der Normalbevölkerung «mässig» erhöhte Gefahr von weiteren Gewaltdelikten und empfiehlt ihm, seine defizitären Problem- und Konfliktbewältigungsstrategien anzugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Folge an diesen Defiziten arbeitete, meldete die Strafvollzugsbehörde gewisse Bedenken hinsichtlich ihrer eigenen Prognose an, weil die neu erworbenen Kompetenzen noch nicht in Freiheit getestet und verfestigt werden konnten. 7.2.3 Gesamthaft durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt des ersten, auf unbestimmte Zeit verhängten Einreiseverbots eine besonders schwere Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestand, die ein ebenso schwerwiegendes Fernhalteinteresse und damit grundsätzlich langjähriges, deutlich mehr als 10 Jahre dauerndes Einreiseverbot rechtfertigte. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ist zwar nicht geeignet, die anfänglich vorhandene Gefahr ganz zu bannen. Das wäre gemäss den für das vorliegende Verfahren verbindlichen Wertungen des ursprünglichen, auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Einreiseverbots frühestens nach 10 Jahren der Fall. Die verbleibende Gefahr ist infolge Zeitablaufs naturgemäss geringer. Allerdings ist sie immer noch bedeutend und begründet ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer weiteren, deutlich über den Ablauf der 10-jährigen Bewährungsfrist hinausgehenden Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.2.4 Auf der anderen Seite ist keine Veränderung in den familiären Verhältnissen ersichtlich, die das öffentliche Fernhalteinteresse entscheidend zurückdrängen könnte. Es ist daran zu erinnern, dass im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Frage geprüft und bejaht wurde, ob es der Ehefrau und den Kindern zugemutet werden kann, dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland zu folgen. Wenn es die Beteiligten vorgezogen haben, in der Schweiz zu bleiben, können sie sich nicht ohne weiteres auf die sich daraus ergebenden Erschwernisse berufen. Diese sind im Übrigen in erster Linie auf den Verlust des Aufenthaltsrechts zurückzuführen. Das Einreiseverbot wirkt sich nur soweit belastend aus, als die ohne Aufenthaltsbewilligung noch möglichen Besuchsaufenthalte in der Schweiz durch die Notwendigkeit einer Suspension des Einreiseverbots eingeschränkt werden (BVGE 2013/4 E. 7.4.1 bis 7.4.3). Solche Suspensionen wurden dem Beschwerdeführer jedoch seit 2017 regelmässig gewährt, letztmals am 15. Juli 2020. Von der Möglichkeit von Besuchen beim Beschwerdeführer im Heimatland wurde alljährlich während der Weihnachtszeit und im Sommer Gebrauch gemacht und die Pflege der Beziehungen durch moderne Kommunikationsmittel war stets möglich. Schliesslich und endlich steht es dem Beschwerdeführer frei, ein neues Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat er nach fünf Jahren Bewährung im Ausland einen Anspruch auf Neuprüfung (Urteil des BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4 m.H.). Sollte ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wäre das Einreiseverbot aufzuheben (Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6 m.H.). 7.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Befristung des Einreiseverbots bis zum 7. Januar 2026 eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8. Anzufügen bleibt, dass Gründe, welche die weitere Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II als eine unverhältnismässige Massnahme erscheinen liessen, weder geltend gemacht werden, noch ersichtlich sind (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: