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F-5921/2022

F-5921/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-04 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger, geb. 2006) ersuchte am 16. August 2022 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 15. November 2022 äusserte er betreffend Kantonszuteilung den Wunsch, im gleichen Kanton wie sein entfernter Verwandter B._______ (N [...]) zugeteilt zu werden. Dieser sei sein einziger Verwandter in der Schweiz und unterstütze ihn mental. B. Mit Verfügung vom 23. November 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme. Gleichzeitig wies sie ihn dem Kanton C._______ zu, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. Ferner hielt die Vorinstanz fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung. C. Am 6. Dezember 2022 erliess die Vorinstanz einen «Zuweisungsentscheid an den Kanton» und verfügte die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______. Entsprechend wurde er am 7. Dezember 2022 in den Kanton C._______ überstellt. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2022. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton D._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vorsorgliche Zuweisung an den Kanton D._______ und superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Zuweisung an den Kanton C._______ abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorglichen Massnahmen entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - Art. 27 Abs. 3 AsylG geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Garantie. Ist die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1).

E. 3.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

E. 4 Die Mutter des Beschwerdeführers und die Mutter von B._______ sind gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers Cousinen. Unbestritten ist daher, dass B._______ nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers zu zählen ist. Zu prüfen ist, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. Der Beschwerdeführer macht geltend, als unbegleiteter Minderjährige führe er eine nahe, enge und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Verwandten B._______. Ausser B._______ habe er keine weiteren Verwandten und Freunde in der Schweiz. Dieser habe ihn während des Asylverfahrens unterstützt und helfe ihm mental. Afghanistan hätten sie zusammen verlassen und seien gemeinsam in die Schweiz eingereist. Durch die Zuweisung an den Kanton C._______ würde er von seinem einzigen in der Schweiz lebenden Verwandten getrennt werden. Es bestehe zwischen ihm und B._______ ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK und er sei auf dessen Unterstützung angewiesen. Aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatland sei er psychisch sehr belastet und traumatisiert. Aus den Akten ist hingegen nicht ersichtlich, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers derart gravierend sind, als dass er für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, die nur von B._______ geleistet werden kann. Dies wird vom Beschwerdeführer sodann weder geltend gemacht noch durch ärztliche Berichte belegt. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. B._______ ist selbst minderjährig und kann damit keine Fürsorgepflichten für den Beschwerdeführer ausüben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung sodann genügend auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ eingegangen und es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 5 Die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ verletzt damit den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und um superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung in den Kanton C._______ abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorglichen Massnahmen entschieden habe, sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts seiner Minderjährigkeit ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5921/2022 Urteil vom 4. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch Morena Brajshori, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger, geb. 2006) ersuchte am 16. August 2022 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 15. November 2022 äusserte er betreffend Kantonszuteilung den Wunsch, im gleichen Kanton wie sein entfernter Verwandter B._______ (N [...]) zugeteilt zu werden. Dieser sei sein einziger Verwandter in der Schweiz und unterstütze ihn mental. B. Mit Verfügung vom 23. November 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme. Gleichzeitig wies sie ihn dem Kanton C._______ zu, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. Ferner hielt die Vorinstanz fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung. C. Am 6. Dezember 2022 erliess die Vorinstanz einen «Zuweisungsentscheid an den Kanton» und verfügte die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______. Entsprechend wurde er am 7. Dezember 2022 in den Kanton C._______ überstellt. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2022. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton D._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vorsorgliche Zuweisung an den Kanton D._______ und superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Zuweisung an den Kanton C._______ abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorglichen Massnahmen entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - Art. 27 Abs. 3 AsylG geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Garantie. Ist die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1). 3.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

4. Die Mutter des Beschwerdeführers und die Mutter von B._______ sind gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers Cousinen. Unbestritten ist daher, dass B._______ nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers zu zählen ist. Zu prüfen ist, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. Der Beschwerdeführer macht geltend, als unbegleiteter Minderjährige führe er eine nahe, enge und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Verwandten B._______. Ausser B._______ habe er keine weiteren Verwandten und Freunde in der Schweiz. Dieser habe ihn während des Asylverfahrens unterstützt und helfe ihm mental. Afghanistan hätten sie zusammen verlassen und seien gemeinsam in die Schweiz eingereist. Durch die Zuweisung an den Kanton C._______ würde er von seinem einzigen in der Schweiz lebenden Verwandten getrennt werden. Es bestehe zwischen ihm und B._______ ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK und er sei auf dessen Unterstützung angewiesen. Aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatland sei er psychisch sehr belastet und traumatisiert. Aus den Akten ist hingegen nicht ersichtlich, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers derart gravierend sind, als dass er für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, die nur von B._______ geleistet werden kann. Dies wird vom Beschwerdeführer sodann weder geltend gemacht noch durch ärztliche Berichte belegt. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. B._______ ist selbst minderjährig und kann damit keine Fürsorgepflichten für den Beschwerdeführer ausüben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung sodann genügend auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ eingegangen und es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

5. Die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ verletzt damit den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und um superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung in den Kanton C._______ abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorglichen Massnahmen entschieden habe, sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts seiner Minderjährigkeit ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: