Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Der 20-jährige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist irakischer Staatsangehöriger und ersuchte am 13. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Am 20. Oktober 2023 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. Weiter hörte es ihn am 8. November 2023 zu den Asylgründen an und gab ihm Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand sowie zur Kantonszuweisung zu äussern. Mit Verfügung vom 16. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Verfahrensausgang im Zuweisungskanton abzuwarten habe. C. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 leitete die Vorinstanz eine dort eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht weiter zwecks Prüfung der Frage, ob diese als Beschwerde gegen die erwähnte Kantonszuweisung zu behandeln sei. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, einen allfälligen Beschwerdewillen zu bestätigen, die Beschwerde - soweit als solche entgegenzunehmen - zu verbessern und einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung vom 16. November 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton Bern zuzuweisen. Gleichentags leistete er den Kostenvorschuss.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 aCovid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 21 Abs. 2 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie.
E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
E. 2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Onkeln und Neffen wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und beantragt eine Zuweisung in den Kanton Bern. Er macht geltend, seine Familie bestehe aus den Eltern und drei Geschwistern. Sein Bruder und seine Schwester lebten seit vielen Jahren im Kanton Bern. Ersterer sei (...), letztere sei verheiratet und habe eigene Kinder. Beide seien gut integriert und pflegten einen sehr engen Kontakt zur einheimischen Bevölkerung. Die Nähe zur Familie würde für ihn viele Vorteile bringen: Sie könne ihn generell im Alltag unterstützen und ihm helfen, die psychische Belastung der Reise in die Schweiz zu überwinden. Er würde bei seiner Familie die Deutsche Sprache rascher lernen, was die Stellensuche oder das Absolvieren einer Ausbildung erleichtere. Dadurch würde nicht zuletzt seine Sozialhilfeabhängigkeit verkürzt.
E. 4 Unbestritten bildet der 20-jährige Beschwerdeführer mit seinen beiden im Kanton Bern lebenden Geschwistern keine Kernfamilie. Zwar führt er an, mit diesen in einer Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu stehen (siehe E. 2.2 hiervor; vgl. Urteile des BGer 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.3.6; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4; je m.w.H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK würde im gegebenen Fall des Beschwerdeführers jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung voraussetzen (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine lediglich moralische, administrative, ausbildungs- oder sprachbezogene Unterstützung durch seine im Kanton Bern wohnhaften Verwandten genügt hierfür nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_253/2023 vom 21. August 2023 E. 1.4; Urteile des BVGer F-5061/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3; F-16/2023 vom 6. November 2023 E. 5.1.3; F-5921/2022 vom 4. Januar 2023 E. 4; je m.w.H.). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen ist vielmehr im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit zu verstehen (BGE 120 Ib 257 E. 1e). Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise objektiv nachvollziehbar dar, welche Aufgaben und Tätigkeiten er im Alltag nicht selbständig soll bestreiten können. Besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse macht er nicht geltend. Ebenso sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder eine Suizidalität medizinisch ausgewiesen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist somit klar zu verneinen.
E. 5 Im Ergebnis kann sich der Beschwerdeführer für eine Zuweisung in den Kanton Bern nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG), respektive auf Art. 8 EMRK berufen. Finanzielle Aspekte einer potenziellen Zuteilung in den Kanton Bern fallen vorliegend nicht ins Gewicht, nachdem die zulässigen Rügegründe gesetzlich eingeschränkt sind (siehe E. 1.4 hiervor) und der Grundsatz der Einheit der Familie nicht tangiert ist. Die benötigte Unterstützung beim Spracherwerb oder bei der Berufsbildung kann dem Beschwerdeführer auch im Kanton Zürich zuteilwerden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen hat.
E. 6 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 8 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Migrationsbehörden der Kantone Zürich und Bern. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6791/2023 Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 16. November 2023. Sachverhalt: A. Der 20-jährige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist irakischer Staatsangehöriger und ersuchte am 13. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Am 20. Oktober 2023 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. Weiter hörte es ihn am 8. November 2023 zu den Asylgründen an und gab ihm Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand sowie zur Kantonszuweisung zu äussern. Mit Verfügung vom 16. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Verfahrensausgang im Zuweisungskanton abzuwarten habe. C. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 leitete die Vorinstanz eine dort eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht weiter zwecks Prüfung der Frage, ob diese als Beschwerde gegen die erwähnte Kantonszuweisung zu behandeln sei. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, einen allfälligen Beschwerdewillen zu bestätigen, die Beschwerde - soweit als solche entgegenzunehmen - zu verbessern und einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung vom 16. November 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton Bern zuzuweisen. Gleichentags leistete er den Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 aCovid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 21 Abs. 2 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Onkeln und Neffen wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.).
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und beantragt eine Zuweisung in den Kanton Bern. Er macht geltend, seine Familie bestehe aus den Eltern und drei Geschwistern. Sein Bruder und seine Schwester lebten seit vielen Jahren im Kanton Bern. Ersterer sei (...), letztere sei verheiratet und habe eigene Kinder. Beide seien gut integriert und pflegten einen sehr engen Kontakt zur einheimischen Bevölkerung. Die Nähe zur Familie würde für ihn viele Vorteile bringen: Sie könne ihn generell im Alltag unterstützen und ihm helfen, die psychische Belastung der Reise in die Schweiz zu überwinden. Er würde bei seiner Familie die Deutsche Sprache rascher lernen, was die Stellensuche oder das Absolvieren einer Ausbildung erleichtere. Dadurch würde nicht zuletzt seine Sozialhilfeabhängigkeit verkürzt.
4. Unbestritten bildet der 20-jährige Beschwerdeführer mit seinen beiden im Kanton Bern lebenden Geschwistern keine Kernfamilie. Zwar führt er an, mit diesen in einer Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu stehen (siehe E. 2.2 hiervor; vgl. Urteile des BGer 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.3.6; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4; je m.w.H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK würde im gegebenen Fall des Beschwerdeführers jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung voraussetzen (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine lediglich moralische, administrative, ausbildungs- oder sprachbezogene Unterstützung durch seine im Kanton Bern wohnhaften Verwandten genügt hierfür nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_253/2023 vom 21. August 2023 E. 1.4; Urteile des BVGer F-5061/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3; F-16/2023 vom 6. November 2023 E. 5.1.3; F-5921/2022 vom 4. Januar 2023 E. 4; je m.w.H.). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen ist vielmehr im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit zu verstehen (BGE 120 Ib 257 E. 1e). Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise objektiv nachvollziehbar dar, welche Aufgaben und Tätigkeiten er im Alltag nicht selbständig soll bestreiten können. Besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse macht er nicht geltend. Ebenso sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder eine Suizidalität medizinisch ausgewiesen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist somit klar zu verneinen.
5. Im Ergebnis kann sich der Beschwerdeführer für eine Zuweisung in den Kanton Bern nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG), respektive auf Art. 8 EMRK berufen. Finanzielle Aspekte einer potenziellen Zuteilung in den Kanton Bern fallen vorliegend nicht ins Gewicht, nachdem die zulässigen Rügegründe gesetzlich eingeschränkt sind (siehe E. 1.4 hiervor) und der Grundsatz der Einheit der Familie nicht tangiert ist. Die benötigte Unterstützung beim Spracherwerb oder bei der Berufsbildung kann dem Beschwerdeführer auch im Kanton Zürich zuteilwerden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen hat.
6. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Migrationsbehörden der Kantone Zürich und Bern. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: