Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer erreichte am 5. August 2026 den Flughafen Zürich und ersuchte dort am 7. August 2026 um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 29. April 2024 in Zypern um Asyl ersucht hatte und ihm dort am 15. Mai 2024 Schutz gewährt worden war. B. Nach Durchführung des Überprüfungsverfahrens am 7. August 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag das rechtliche Gehör zur Einreiseverweigerung und zur Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens Zürich. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 10. August 2026 Stellung. C. Mit Verfügung vom 10. August 2026 - gleichentags eröffnet - verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 67 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. D. Ebenfalls am 10. August 2026 ersuchte die Vorinstanz die zypriotischen Behörden gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten der Rückübernahme am 12. August 2026 zu und teilten mit, dass er in Zypern am 15. Mai 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei. E. Anlässlich der persönlichen Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 13. August 2026 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch, zur Wegweisung nach Zypern sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. F. Am 14. August 2026 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf eines Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids und räumte ihm wiederum die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, welche er am 17. August 2026 fristgerecht einreichte. G. Mit Verfügung vom 18. August 2026 - eröffnet am 19. August 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Der damalige Rechtsvertreter zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. August 2026 die Niederlegung des Mandats an. I. Mit Formularbeschwerde vom 24. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands, mithin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Seiner Formularbeschwerde legte er eine computergeschriebene Beschwerde bei, in welcher er über die obgenannten Anträge hinaus beantragte, das SEM sei anzuweisen, seinen Fall unter vollständiger Berücksichtigung seiner individuellen Gefährdung in Zypern sowie der eingereichten Beweismittel erneut zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens; um vollständige Berücksichtigung der neu eingereichten medizinischen Unterlagen, Fotografien und weiteren Beweismittel bei der Beurteilung sowie - im Rahmen der Beschwerdebegründung - erforderlichenfalls um weitere fachärztliche Abklärung seines Gesundheitszustands.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Hinsichtlich des Nichteintretens beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs indes hat die Vorinstanz materiell entschieden und ist der Streitgegenstand entsprechend weiter gefasst. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht geprüft, weshalb sie auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden können. Auf die entsprechenden Anträge ist daher nicht einzutreten.
E. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vor-instanz diese nicht entzogen hat, erweisen sich die Verfahrensanträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln.
E. 3 Da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am Flughafen Zürich stellte, wurde das Verfahren nach den besonderen Bestimmungen des Flughafenverfahrens durchgeführt (Art. 21a-23 AsylG). Die Verfügung betreffend die vorläufige Einreiseverweigerung und die Zuweisung des Transitbereichs als Aufenthaltsort vom 10. August 2026 wurde fristgerecht erlassen (Art. 21a Abs. 8 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 f. VwVG). Sie war indes ohnehin selbstständig anfechtbar (Art. 108 Abs. 4 AsylG) und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; zu beurteilen ist einzig der Nichteintretens-, Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugsentscheid vom 18. August 2026 (vorne E. 1.2). Letzterer wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Ordnungsfrist nach Einreichung seines Asylgesuchs eröffnet.
E. 4.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei Zypern, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Zypern am 15. Mai 2024 als Flüchtling anerkannt wurde und die zypriotischen Behörden seiner Rückübernahme am 12. August 2026 ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 4.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 5.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 Bei Zypern handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land hat sodann die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Zypern anspruchsvoll sein können und sich die Alltagsbewältigung mitunter beschwerlich gestalten kann. Es ist aber offensichtlich nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (Urteile des BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 11.2; D-8427/2025 vom 12. November 2025 E. 8.2; E-4175/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.4; E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4). Vorliegend fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch seine nicht hinreichend belegten und unsubstantiierten Vorbringen zu dort erlebten Angriffen, Drohungen und Gewalt sowie zu ihm von der zypriotischen Polizei verweigerter Hilfe nichts zu ändern. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien lassen keinen hinreichenden Rückschluss auf die behaupteten Vorfälle zu. Zypern ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und schutzwilligen und -fähigen Behörden. Sollte sich der Beschwerdeführer durch Dritte rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, kann er sich an die zypriotischen Behörden wenden (Urteile des BVGer E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4.2; F-53/2023 vom 12. April 2023 E. 6.2).
E. 6.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist beim Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen (chronische Oberbauchschmerzen, wiederkehrendes Erbrechen und Durchfall, nicht-konsolidierte Skaphoidfraktur [Kahnbeinbruch] rechts) sowie der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Hepatitis B, Leberprobleme, psychische Belastung) - zu verneinen, ohne dass es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. Es liegen denn auch keine ausstehenden Arzttermine vor. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht, sie erreichen jedoch klar nicht die Schwelle, bei der im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK von einem Wegweisungsvollzug abgesehen werden müsste. Entsprechend ist auf die für den Fall ihrer Erforderlichkeit beantragte Durchführung einer weiteren fachärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustands zu verzichten.
E. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 6.3.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in diesem Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (Urteile des BVGer E-4175/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.3; E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.3).
E. 6.3.3 Die Vorinstanz hat vorliegend mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Zyperns gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Qualifikationsverordnung) ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Zyperns als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermag er mit seinen Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Ausweislich der Akten und gemäss eigenen Aussagen ist es ihm in der Vergangenheit gelungen, in Zypern eine Wohnung zu finden, wiederholt medizinische Versorgung (30. April 2024, 2. September 2024, 18. November 2024, 13. Januar 2025, 29./30. April 2026) in Anspruch zu nehmen und dort einer Erwerbstätigkeit als Lieferfahrer nachzugehen. Ausserdem vermochte er offensichtlich die Kosten für Flugreisen von Zypern nach Ägypten und von Ägypten in die Schweiz aufbringen. Die entsprechenden Mittel hätte er auch für seine Integration in Zypern einsetzen können. Bei einer Rückkehr dürfte es ihm grundsätzlich erneut möglich sein, sich für eine Unterkunft, eine Arbeitsstelle sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte.
E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, gesundheitlich schwer angeschlagen zu sein. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung jedoch bereits eingehend mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass Zypern über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und eine allenfalls notwendige Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden auch dort möglich wäre (Urteile des BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 12.5.2; D-8427/2025 vom 12. November 2025 E. 9.3).
E. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die zypriotischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben und der Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2024 in Zypern über einen Schutzstatus verfügt.
E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.
E. 8 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende sinngemäss gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5862/2026 Urteil vom 1. September 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geb. (...), Sudan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 18. August 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer erreichte am 5. August 2026 den Flughafen Zürich und ersuchte dort am 7. August 2026 um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 29. April 2024 in Zypern um Asyl ersucht hatte und ihm dort am 15. Mai 2024 Schutz gewährt worden war. B. Nach Durchführung des Überprüfungsverfahrens am 7. August 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag das rechtliche Gehör zur Einreiseverweigerung und zur Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens Zürich. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 10. August 2026 Stellung. C. Mit Verfügung vom 10. August 2026 - gleichentags eröffnet - verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 67 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. D. Ebenfalls am 10. August 2026 ersuchte die Vorinstanz die zypriotischen Behörden gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten der Rückübernahme am 12. August 2026 zu und teilten mit, dass er in Zypern am 15. Mai 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei. E. Anlässlich der persönlichen Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 13. August 2026 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch, zur Wegweisung nach Zypern sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. F. Am 14. August 2026 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf eines Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids und räumte ihm wiederum die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, welche er am 17. August 2026 fristgerecht einreichte. G. Mit Verfügung vom 18. August 2026 - eröffnet am 19. August 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Der damalige Rechtsvertreter zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. August 2026 die Niederlegung des Mandats an. I. Mit Formularbeschwerde vom 24. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands, mithin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Seiner Formularbeschwerde legte er eine computergeschriebene Beschwerde bei, in welcher er über die obgenannten Anträge hinaus beantragte, das SEM sei anzuweisen, seinen Fall unter vollständiger Berücksichtigung seiner individuellen Gefährdung in Zypern sowie der eingereichten Beweismittel erneut zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens; um vollständige Berücksichtigung der neu eingereichten medizinischen Unterlagen, Fotografien und weiteren Beweismittel bei der Beurteilung sowie - im Rahmen der Beschwerdebegründung - erforderlichenfalls um weitere fachärztliche Abklärung seines Gesundheitszustands. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Hinsichtlich des Nichteintretens beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs indes hat die Vorinstanz materiell entschieden und ist der Streitgegenstand entsprechend weiter gefasst. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht geprüft, weshalb sie auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden können. Auf die entsprechenden Anträge ist daher nicht einzutreten. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vor-instanz diese nicht entzogen hat, erweisen sich die Verfahrensanträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln. 3. Da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am Flughafen Zürich stellte, wurde das Verfahren nach den besonderen Bestimmungen des Flughafenverfahrens durchgeführt (Art. 21a-23 AsylG). Die Verfügung betreffend die vorläufige Einreiseverweigerung und die Zuweisung des Transitbereichs als Aufenthaltsort vom 10. August 2026 wurde fristgerecht erlassen (Art. 21a Abs. 8 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 f. VwVG). Sie war indes ohnehin selbstständig anfechtbar (Art. 108 Abs. 4 AsylG) und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; zu beurteilen ist einzig der Nichteintretens-, Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugsentscheid vom 18. August 2026 (vorne E. 1.2). Letzterer wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Ordnungsfrist nach Einreichung seines Asylgesuchs eröffnet. 4. 4.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei Zypern, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Zypern am 15. Mai 2024 als Flüchtling anerkannt wurde und die zypriotischen Behörden seiner Rückübernahme am 12. August 2026 ausdrücklich zugestimmt haben. 4.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Bei Zypern handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land hat sodann die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Zypern anspruchsvoll sein können und sich die Alltagsbewältigung mitunter beschwerlich gestalten kann. Es ist aber offensichtlich nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (Urteile des BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 11.2; D-8427/2025 vom 12. November 2025 E. 8.2; E-4175/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.4; E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4). Vorliegend fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch seine nicht hinreichend belegten und unsubstantiierten Vorbringen zu dort erlebten Angriffen, Drohungen und Gewalt sowie zu ihm von der zypriotischen Polizei verweigerter Hilfe nichts zu ändern. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien lassen keinen hinreichenden Rückschluss auf die behaupteten Vorfälle zu. Zypern ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und schutzwilligen und -fähigen Behörden. Sollte sich der Beschwerdeführer durch Dritte rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, kann er sich an die zypriotischen Behörden wenden (Urteile des BVGer E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4.2; F-53/2023 vom 12. April 2023 E. 6.2). 6.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist beim Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen (chronische Oberbauchschmerzen, wiederkehrendes Erbrechen und Durchfall, nicht-konsolidierte Skaphoidfraktur [Kahnbeinbruch] rechts) sowie der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Hepatitis B, Leberprobleme, psychische Belastung) - zu verneinen, ohne dass es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. Es liegen denn auch keine ausstehenden Arzttermine vor. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht, sie erreichen jedoch klar nicht die Schwelle, bei der im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK von einem Wegweisungsvollzug abgesehen werden müsste. Entsprechend ist auf die für den Fall ihrer Erforderlichkeit beantragte Durchführung einer weiteren fachärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustands zu verzichten. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 6.3 6.3.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in diesem Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (Urteile des BVGer E-4175/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.3; E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.3). 6.3.3 Die Vorinstanz hat vorliegend mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Zyperns gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Qualifikationsverordnung) ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Zyperns als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermag er mit seinen Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Ausweislich der Akten und gemäss eigenen Aussagen ist es ihm in der Vergangenheit gelungen, in Zypern eine Wohnung zu finden, wiederholt medizinische Versorgung (30. April 2024, 2. September 2024, 18. November 2024, 13. Januar 2025, 29./30. April 2026) in Anspruch zu nehmen und dort einer Erwerbstätigkeit als Lieferfahrer nachzugehen. Ausserdem vermochte er offensichtlich die Kosten für Flugreisen von Zypern nach Ägypten und von Ägypten in die Schweiz aufbringen. Die entsprechenden Mittel hätte er auch für seine Integration in Zypern einsetzen können. Bei einer Rückkehr dürfte es ihm grundsätzlich erneut möglich sein, sich für eine Unterkunft, eine Arbeitsstelle sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. 6.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, gesundheitlich schwer angeschlagen zu sein. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung jedoch bereits eingehend mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass Zypern über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und eine allenfalls notwendige Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden auch dort möglich wäre (Urteile des BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 12.5.2; D-8427/2025 vom 12. November 2025 E. 9.3). 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die zypriotischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben und der Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2024 in Zypern über einen Schutzstatus verfügt.
7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.
8. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende sinngemäss gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: