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F-5695/2026

F-5695/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er bereits am 4. Juli 2025 in Polen und am 7. Januar 2026 in Deutschland Asyl beantragt (SEM act. 11). B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 9. Juli 2026 gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO) wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands und Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in einen dieser Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt (SEM act. 33). C. Am 13. Juli 2026 schickte die Vorinstanz den deutschen Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung betreffend den Beschwerdeführer (SEM act. 34). Diese lehnte das Ersuchen ab und verwies auf die Zuständigkeit Polens (SEM act. 37). Die polnischen Behörden bestätigten die Wiederaufnahmemitteilung des SEM am 28. Juli 2026 (SEM act. 43). D. Mit Verfügung vom 8. August 2026 - eröffnet am 10. August 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM act. 49). E. Mit Beschwerde vom 17. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den polnischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquate Unterbringung und notwendige fachärztliche Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). F. Am 18. August 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer act. 2).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Die AMM-VO ist gemäss ihrem Art. 85 zweiter Satz ab dem 12. Juni 2026 anwendbar. Laut Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der wie vorliegend vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Demgegenüber stützte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die Bestimmungen der AMM-VO, worauf auch der Beschwerdeführer Bezug nahm (vgl. Beschwerde Ziff. II 3). Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch in Anwendung der Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist.

E. 3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Polen aufgrund des dort gestellten Asylgesuchs verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und die polnischen Behörden die Wiederaufnahmemitteilung des SEM vom 15. Juli 2026 am 28. Juli 2026 bestätigt haben (vgl. Art. 41 AMM-VO). Sie hat weiter korrekt erwogen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Polen einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde und das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO bzw. Art. 16 Abs. 3 AMM-VO). Ferner ist korrekt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO bzw. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vor-instanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Polen angeordnet.

E. 4 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern.

E. 4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur aktuellen Situation für Asylsuchende in Polen, die in diesem Zusammenhang zitierten Berichte und die geltend gemachten eigenen Erlebnisse (erlebte Gewalt bei der Grenzüberquerung zwischen Belarus und Polen; Unterbringung in einem Camp) vermögen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Informationen zur Situation in Polen keine neue Dimension hinzuzufügen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-3974/2026 vom 11. Juni 2026 E. 2.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht damit keine Veranlassung. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, an der polnisch-belarussischen Grenze Opfer staatlicher Gewalt geworden zu sein, kann ergänzend ausgeführt werden, dass er sich bei einer Überstellung nach Polen im Rahmen des Dublin-Verfahrens in einer grundlegend anderen Lage wiederfindet als bei der Grenzüberquerung. Der den vorinstanzlichen Akten entnommene Screenshot einer Verletzung an Bein und Fuss vermag den geltend gemachten Vorwurf behördlicher Gewalteinwirkung für sich allein überdies nicht zu belegen (SEM act. 25; 41). Seine mittels Fotos belegten Wunden, welche durch Insekten verursacht worden seien, entstanden gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich seines Aufenthalts in Deutschland (SEM act. 41).

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer war es trotz der Verschärfung des polnischen Asylrechts im März 2025 (vgl. dazu https://www.bpb.de/themen/europa/polen-analysen/nr-345/561513/analyse-die-polnische-migrationspolitik-am-scheideweg/) möglich, am 4. Juli 2025 in Polen ein Asylgesuch zu stellen (vgl. SEM act. 10). Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-Verordnung beziehungsweise die AMM-VO in einem geordneten behördlichen Verfahren nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. In diesem Sinne bestätigten die polnischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 28. Juli 2026 und anerkannten damit ihre Verantwortung für die Durchführung des Asylverfahrens explizit (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-1062/2026 vom 19. Februar 2026 E. 2.2; F-819/2026 vom 10. Februar 2026 E. 2.2; F-7991/2025 vom 23. Oktober 2025 S. 5). Auf die Aussetzung des Asylrechts beriefen sie sich demgegenüber nicht.

E. 4.3 Weiter verweist der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand.

E. 4.3.1 Beschwerdeweise führte er im Wesentlichen aus, er habe bereits anlässlich des persönlichen Gesprächs geltend gemacht, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Angststörungen und Depressionen zu leiden. Diese Aussagen würden durch diverse medizinische Dokumente untermauert, die die Diagnosen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer PTBS bestätigen würden. Zu diesem Zweck sei beim ersten Termin am Y._______ eine medikamentöse Behandlung initiiert worden. Abschliessend erklärte er, es sei zu beachten, dass seine schwere Traumatisierung auf den Erfahrungen in dem Staat beruhe, in welchen er weggewiesen werden solle. Es sei daher nicht nur zu prüfen, ob in Polen die entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien, sondern auch, ob nicht bereits die mögliche Überstellung in diesen Staat zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führe. Aufgrund der vorliegenden realen Gefahr einer schweren Retraumatisierung könne in casu davon ausgegangen werden, dass eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohe (Beschwerde Ziff. II 3.3.2; 3.4).

E. 4.3.2 Das SEM stellte den medizinischen Sachverhalt sowie die dazu vorliegenden medizinischen Berichte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weswegen in dieser Hinsicht darauf zu verweisen ist (vgl. S. 3 f., S. 7 ebenda; vgl. auch Beschwerde Ziff. II 3.3.2). Dem mit Beschwerde eingereichte Bericht der A._______ vom 14. Juli 2026 bezüglich des gleichentags erfolgten Termins sind folgende Diagnosen zu entnehmen: PTBS, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, MRSA positiv (Erstbefund: 15. Juni 2026). Als weiteres Prozedere wurde die Erhöhung von Sertralin auf 150mg und neu Quetiapin retard 50mg für die Nacht angeordnet. Aktuell erfolge eine weitere Behandlung im Notfall- und Krisenambulatorium. Der nächste Termin sei am 28. Juli 2026. Der Bericht hält überdies fest, dass aktuell keine akute Selbstgefährdung beim Beschwerdeführer bestehe (Beschwerdebeilage 4). Bereits anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 9. Juli 2026 führte er aus, es gehe ihm nun besser als vorher (SEM act. 33). Gemäss einer Mitteilung vom 6. August 2026 von Medic-Help im BAZ sei sein Gesundheitszustand zur Zeit stabil (SEM act. 47, Beschwerdebeilage 4; siehe auch SEM act. 15).

E. 4.3.3 Eine Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht anzunehmen. Die diagnostizierten Erkrankungen stehen einer Überstellung nach Polen unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Das Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-2669/2025 vom 24. April 2025 E. 4.7; E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.4; D-2277/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 6.1) und der Zugang zu medizinischen Leistungen ist gewährleistet. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterbehandlung und Betreuung zugänglich sein wird und eine psychologische und/oder medizinische Behandlung durchgeführt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.4).

E. 4.3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Suizidalität gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 8.4; Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Weiter obliegt es dem SEM, die polnischen Behörden vorab in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen und ihnen sämtliche relevanten medizinischen Informationen zu übermitteln (vgl. auch Wiederaufnahmebestätigung der polnischen Behörden [SEM act. 43]). Dabei ist dem begründeten Einwand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, wonach sich dessen gesundheitlicher Zustand verändern oder verschlechtern kann. Den gesundheitlichen Risiken, namentlich der Gefahr einer Retraumatisierung, kann durch diese Massnahmen hinreichend entgegengewirkt werden.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, da sie nicht alle für sein Asylgesuch wesentlichen Elemente, insbesondere bezüglich seines Gesundheitszustands, abgeklärt habe und zudem ärztliche Berichte ausstünden, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen hat sich die Vorinstanz nicht nur auf das E-Mail des medizinischen Personals des BAZ bezüglich des stabilen Zustands des Beschwerdeführers abgestützt. Vielmehr hat sie sich ausführlich mit den eingereichten medizinischen Dokumenten befasst und dabei sämtliche gesundheitliche Beschwerden rechtsgenüglich gewürdigt. Schliesslich hat das SEM zu Recht auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Polen verwiesen. In diesem Zusammenhang ist ihm auch nicht vorzuwerfen, dass es weitere medizinische Berichte nicht abwartete. Das Eventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den polnischen Behörden Zusicherungen einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 5 Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung vom 8. August 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 18. August 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden werden ersucht, den medizinischen Umständen bei der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber zu informieren.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5695/2026 Urteil vom 27. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), (...), vertreten durch MLaw Emma Conti, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. August 2026 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er bereits am 4. Juli 2025 in Polen und am 7. Januar 2026 in Deutschland Asyl beantragt (SEM act. 11). B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 9. Juli 2026 gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO) wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands und Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in einen dieser Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt (SEM act. 33). C. Am 13. Juli 2026 schickte die Vorinstanz den deutschen Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung betreffend den Beschwerdeführer (SEM act. 34). Diese lehnte das Ersuchen ab und verwies auf die Zuständigkeit Polens (SEM act. 37). Die polnischen Behörden bestätigten die Wiederaufnahmemitteilung des SEM am 28. Juli 2026 (SEM act. 43). D. Mit Verfügung vom 8. August 2026 - eröffnet am 10. August 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM act. 49). E. Mit Beschwerde vom 17. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den polnischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquate Unterbringung und notwendige fachärztliche Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). F. Am 18. August 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Die AMM-VO ist gemäss ihrem Art. 85 zweiter Satz ab dem 12. Juni 2026 anwendbar. Laut Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der wie vorliegend vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Demgegenüber stützte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die Bestimmungen der AMM-VO, worauf auch der Beschwerdeführer Bezug nahm (vgl. Beschwerde Ziff. II 3). Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch in Anwendung der Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist. 3. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Polen aufgrund des dort gestellten Asylgesuchs verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und die polnischen Behörden die Wiederaufnahmemitteilung des SEM vom 15. Juli 2026 am 28. Juli 2026 bestätigt haben (vgl. Art. 41 AMM-VO). Sie hat weiter korrekt erwogen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Polen einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde und das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO bzw. Art. 16 Abs. 3 AMM-VO). Ferner ist korrekt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO bzw. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vor-instanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Polen angeordnet.

4. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. 4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur aktuellen Situation für Asylsuchende in Polen, die in diesem Zusammenhang zitierten Berichte und die geltend gemachten eigenen Erlebnisse (erlebte Gewalt bei der Grenzüberquerung zwischen Belarus und Polen; Unterbringung in einem Camp) vermögen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Informationen zur Situation in Polen keine neue Dimension hinzuzufügen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-3974/2026 vom 11. Juni 2026 E. 2.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht damit keine Veranlassung. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, an der polnisch-belarussischen Grenze Opfer staatlicher Gewalt geworden zu sein, kann ergänzend ausgeführt werden, dass er sich bei einer Überstellung nach Polen im Rahmen des Dublin-Verfahrens in einer grundlegend anderen Lage wiederfindet als bei der Grenzüberquerung. Der den vorinstanzlichen Akten entnommene Screenshot einer Verletzung an Bein und Fuss vermag den geltend gemachten Vorwurf behördlicher Gewalteinwirkung für sich allein überdies nicht zu belegen (SEM act. 25; 41). Seine mittels Fotos belegten Wunden, welche durch Insekten verursacht worden seien, entstanden gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich seines Aufenthalts in Deutschland (SEM act. 41). 4.2 Dem Beschwerdeführer war es trotz der Verschärfung des polnischen Asylrechts im März 2025 (vgl. dazu https://www.bpb.de/themen/europa/polen-analysen/nr-345/561513/analyse-die-polnische-migrationspolitik-am-scheideweg/) möglich, am 4. Juli 2025 in Polen ein Asylgesuch zu stellen (vgl. SEM act. 10). Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-Verordnung beziehungsweise die AMM-VO in einem geordneten behördlichen Verfahren nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. In diesem Sinne bestätigten die polnischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 28. Juli 2026 und anerkannten damit ihre Verantwortung für die Durchführung des Asylverfahrens explizit (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-1062/2026 vom 19. Februar 2026 E. 2.2; F-819/2026 vom 10. Februar 2026 E. 2.2; F-7991/2025 vom 23. Oktober 2025 S. 5). Auf die Aussetzung des Asylrechts beriefen sie sich demgegenüber nicht. 4.3 Weiter verweist der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand. 4.3.1 Beschwerdeweise führte er im Wesentlichen aus, er habe bereits anlässlich des persönlichen Gesprächs geltend gemacht, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Angststörungen und Depressionen zu leiden. Diese Aussagen würden durch diverse medizinische Dokumente untermauert, die die Diagnosen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer PTBS bestätigen würden. Zu diesem Zweck sei beim ersten Termin am Y._______ eine medikamentöse Behandlung initiiert worden. Abschliessend erklärte er, es sei zu beachten, dass seine schwere Traumatisierung auf den Erfahrungen in dem Staat beruhe, in welchen er weggewiesen werden solle. Es sei daher nicht nur zu prüfen, ob in Polen die entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien, sondern auch, ob nicht bereits die mögliche Überstellung in diesen Staat zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führe. Aufgrund der vorliegenden realen Gefahr einer schweren Retraumatisierung könne in casu davon ausgegangen werden, dass eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohe (Beschwerde Ziff. II 3.3.2; 3.4). 4.3.2 Das SEM stellte den medizinischen Sachverhalt sowie die dazu vorliegenden medizinischen Berichte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weswegen in dieser Hinsicht darauf zu verweisen ist (vgl. S. 3 f., S. 7 ebenda; vgl. auch Beschwerde Ziff. II 3.3.2). Dem mit Beschwerde eingereichte Bericht der A._______ vom 14. Juli 2026 bezüglich des gleichentags erfolgten Termins sind folgende Diagnosen zu entnehmen: PTBS, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, MRSA positiv (Erstbefund: 15. Juni 2026). Als weiteres Prozedere wurde die Erhöhung von Sertralin auf 150mg und neu Quetiapin retard 50mg für die Nacht angeordnet. Aktuell erfolge eine weitere Behandlung im Notfall- und Krisenambulatorium. Der nächste Termin sei am 28. Juli 2026. Der Bericht hält überdies fest, dass aktuell keine akute Selbstgefährdung beim Beschwerdeführer bestehe (Beschwerdebeilage 4). Bereits anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 9. Juli 2026 führte er aus, es gehe ihm nun besser als vorher (SEM act. 33). Gemäss einer Mitteilung vom 6. August 2026 von Medic-Help im BAZ sei sein Gesundheitszustand zur Zeit stabil (SEM act. 47, Beschwerdebeilage 4; siehe auch SEM act. 15). 4.3.3 Eine Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht anzunehmen. Die diagnostizierten Erkrankungen stehen einer Überstellung nach Polen unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Das Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-2669/2025 vom 24. April 2025 E. 4.7; E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.4; D-2277/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 6.1) und der Zugang zu medizinischen Leistungen ist gewährleistet. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterbehandlung und Betreuung zugänglich sein wird und eine psychologische und/oder medizinische Behandlung durchgeführt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.4). 4.3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Suizidalität gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 8.4; Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Weiter obliegt es dem SEM, die polnischen Behörden vorab in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen und ihnen sämtliche relevanten medizinischen Informationen zu übermitteln (vgl. auch Wiederaufnahmebestätigung der polnischen Behörden [SEM act. 43]). Dabei ist dem begründeten Einwand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, wonach sich dessen gesundheitlicher Zustand verändern oder verschlechtern kann. Den gesundheitlichen Risiken, namentlich der Gefahr einer Retraumatisierung, kann durch diese Massnahmen hinreichend entgegengewirkt werden. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, da sie nicht alle für sein Asylgesuch wesentlichen Elemente, insbesondere bezüglich seines Gesundheitszustands, abgeklärt habe und zudem ärztliche Berichte ausstünden, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen hat sich die Vorinstanz nicht nur auf das E-Mail des medizinischen Personals des BAZ bezüglich des stabilen Zustands des Beschwerdeführers abgestützt. Vielmehr hat sie sich ausführlich mit den eingereichten medizinischen Dokumenten befasst und dabei sämtliche gesundheitliche Beschwerden rechtsgenüglich gewürdigt. Schliesslich hat das SEM zu Recht auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Polen verwiesen. In diesem Zusammenhang ist ihm auch nicht vorzuwerfen, dass es weitere medizinische Berichte nicht abwartete. Das Eventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 4.5 Nach dem Gesagten ist nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den polnischen Behörden Zusicherungen einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

5. Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung vom 8. August 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

6. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 18. August 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden werden ersucht, den medizinischen Umständen bei der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber zu informieren.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: