Ordentliche Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Oktober 1999 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Als Geburtsdatum gab er anlässlich einer Befragung den 1. September 1984 an (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren sofortigen Vollzug. Die Vorinstanz hielt damals unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben bezüglich seines Geburtsdatums gemacht, da die Knochenhandanalyse ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe. Als fiktives Geburtsdatum wurde nunmehr der 1. September 1980 festgelegt (SEM act. A7). Ein dagegen gerichtetes Wiedererwägungsgesuch wies das BFF mit Verfügung vom 13. November 2003 ab (SEM act. B3). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 21. Januar 2004 nicht ein (SEM act. B8). B. Mit Eingaben vom 1. und 17. September 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein "Wiedererwägungsgesuch bzw. neues Asylgesuch" (SEM act. C1 und C9). Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 stellte diese fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (SEM act. C16). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2007 ab (vgl. Verfahren D-1773/2007 [SEM act. C25]). C. Am 22. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein (SEM act. D2). D. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Januar 2012 um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Lebenspartnerin. Nachdem er das Rechtsbegehren um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zurückgezogen hatte, verfügte die Vorinstanz am 13. April 2012 seine vorläufige Aufnahme (SEM act. D14). Bereits davor, am [...] und [...] wurden seine zwei Kinder - beide vorläufig aufgenommen (SEM act. 1/24) - geboren. E. Am 26. bzw. 27. Juli 2012 stellte das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich dem SEM den äthiopischen Pass und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zu, lautend auf X._______, geboren 1. September 1980 (vgl. undatierte Akten im Dossier des SEM). F. Seit dem 18. Juni 2013 verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung (Akten des Kantons Zürich [kant. pag.] 279). G. Die Beschwerdeführenden stellten am 4. Januar 2016 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13 des bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087). Mit Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 18. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer, unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen (SEM act. 1/57). H. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgte - wiederum unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung - am 4. Mai 2017 (SEM act. 1/59). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich beantragte für den Beschwerdeführer bei der Vorinstanz gestützt darauf am 16. Mai 2017 die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (SEM act. 1/5). I. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 gelangte das SEM an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf darzulegen, weshalb es zu seiner Person verschiedene Personalien gebe (SEM act. 2/64). In der Folge teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. Juli 2017 mit, seine äthiopische Staatsangehörigkeit sei im Entscheid des BFM vom 8. Februar 2007 nicht angezweifelt worden. Er habe seine Identität zu Beginn seines Aufenthalts hierzulande offengelegt. Während seines Asylverfahrens seien seine Personalien nicht vollständig erfasst gewesen. Seine korrekten Personalien seien «X._______, geboren 1. September 1980». Diese Angaben könne man auch seinem äthiopischen Pass entnehmen (SEM act. 3/65). J. Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass nach Art. 15 aBüG grundsätzlich nur ordentlich eingebürgert werden könne, wer insgesamt 12 Jahre in der Schweiz gelebt habe. Aufenthalte unter falscher Identität könnten nicht an die Dauer der Wohnsitzfrist angerechnet werden. Zwar sei er seit dem 17. August 2000 in [...] wohnhaft, jedoch sei er bis 2006 mit den Personalien [...], Äthiopien, gemeldet gewesen. Erst anlässlich des zweiten Asylgesuchs habe er das Geburtsdatum 1. September 1980 offengelegt. Somit könnten die Aufenthalte in der Schweiz bis zur Offenlegung der wahren Identität im Jahr 2006 nicht angerechnet werden, weshalb er die gesetzliche Wohnsitzfrist von 12 Jahren nicht erfülle. Das SEM empfahl dem Beschwerdeführer, das Gesuch zurückzuziehen (SEM act. 4/68). Der Beschwerdeführer ersuchte alsdann mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 um Weiterbehandlung des Einbürgerungsverfahrens. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, bereits im negativen Asylentscheid vom 2. Dezember 1999 sei festgestellt worden, dass sein Geburtsdatum der 1. September 1980 sei. Auch in anderen Lebensbereichen habe er stets das korrekte Geburtsdatum angegeben (AHV/IV, Arbeitsvertrag [SEM act. 5/70-71]). K. Das SEM hielt in seinem Schreiben vom 19. März 2018 an seiner Auffassung fest, der Beschwerdeführer erfülle die formellen Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung nicht. Seine Personalien seien erst nach Vorweisen seines Passes sowie seiner Geburtsurkunde im Jahr 2012 zivilstandesrechtlich erfasst worden. Bei allen Geburtsdaten handle es sich um Angaben des Beschwerdeführers oder um eine Annahme der Vorinstanz. Offen bleibe zudem, weshalb der vorgelegte Pass und die ausgehändigte Geburtsurkunde dasselbe - wie das von der Vorinstanz angenommene Datum - aufweisen würden (SEM act. 6/82-84). L. Nachdem der Beschwerdeführer am 23. April 2018 eine weitere Stellungnahme eingereicht hatte (SEM act. 7/85-87), lehnte das SEM mit Verfügung vom 21. August 2018 das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Kinder ab (SEM act 7 und 9). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, er habe die Behörden über sein wahres Geburtsdatum getäuscht. Das SEM sei bis im Juli 2012 nicht im Besitz seiner richtigen bzw. der bestätigten Personalien gewesen, weshalb die Aufenthalte bis zum 26. bzw. 27. Juli 2012 nicht an die Aufenthaltsdauer für die ordentliche Einbürgerung angerechnet werden könnten. Auch erstaune, dass die beiden Dokumente, mit denen er seine Identität belegt habe (Pass und Geburtsurkunde), genau das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum aufführten. Weiter habe er sich während mehrerer Jahre illegal - fremdenpolizeilich unzulässig - in der Schweiz aufgehalten, da er die Schweiz hätte verlassen müssen. Zudem sei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gemäss den Akten zumindest vom 28. April 2006 bis 1. September 2006 unbekannt gewesen. M. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. August 2018; das SEM sei anzuweisen, ihm die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Dazu brachte er zusammenfassend vor, er erfülle die 12-jährige Wohnsitzfrist gemäss Art. 15aBüG. Eine Verweigerung der ordentlichen Einbürgerungsbewilligung erweise sich vorliegend zudem als unverhältnismässig (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). N. Mit Verfügung vom 14. November 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Dem Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von lic.iur. Tarig Hassan wurde nicht stattgegeben (BVGer act. 6). O. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. P. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). Q. Mit Replik vom 11. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 11). R. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer C-4132/2012 vom 30. Januar 2015 E. 1.1 [nicht publizierte Erwägung von BVGE 2015/1] m.H.).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht beziehungsweise stand. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich deshalb nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG).
E. 4.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören als Bürger drei Gemeinwesen an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 aBüG).
E. 4.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 aBüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Urteil des BVGer F-2877/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2 m.H.). Die Einbürgerungsbewilligung wird alsdann von der Vor-instanz für einen bestimmten Kanton erteilt (Art. 13 aBüG).
E. 4.3 Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung prüft das SEM, ob der Bewerber bestimmte Voraussetzungen materieller und formeller Natur erfüllt. Zu den letzteren gehören die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 aBüG. Sind diese nicht gegeben, tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch nicht ein (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-8583/2007 vom 28. April 2007 E. 7; siehe auch Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017, www.sem.admin.ch Publikationen & Service Weisungen und Kreisschreiben V. Bürgerrecht Kapitel 2, Ziff. 2.4.1.2.5 und 2.4.2.2.4 [nachfolgend: Handbuch]). Die Vorinstanz hat zwar - wie dem Dispositiv der Verfügung vom 21. August 2018 zu entnehmen ist (Ziffer 1) -, das Gesuch abgelehnt. Aus der Begründung des Entscheids ergibt sich jedoch, dass sie eine formelle Voraussetzung (Wohnsitzdauer) nicht als gegeben betrachtete. (vgl. dazu WEISSENBERGER/HIRZEL, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 44).
E. 5 Das Gesuch um Bewilligung kann eine ausländische Person nur stellen, wenn sie während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 15 Abs. 1 aBüG; vgl. auch Urteil des BVGer C-6519/2009 vom 3. November 2008 E. 6.1). Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländerinnen und Ausländer eine Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften (Art. 36 Abs. 1 aBüG). Jeder legale Aufenthalt in der Schweiz gilt als ausländerrechtlich zulässiger Aufenthalt. Über einen legalen Aufenthalt in der Schweiz verfügt daher grundsätzlich derjenige Ausländer, der eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung besitzt oder dessen Anwesenheit im Rahmen eines Asylverfahrens (Ausweis N) oder einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) geregelt ist. Der legale Aufenthalt muss zudem auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuches bestehen. Aufenthalte unter einer falschen Identität werden an die Dauer der Wohnsitzfrist nicht angerechnet (vgl. hierzu Handbuch, Kapitel 4 Ziff. 4.2.2.3; Urteil BVGer C-6519/2018).
E. 6 Gemäss den Ausführungen des SEM erfüllt der Beschwerdeführer die Wohnsitzfristen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, wie vom alten Bürgerrechtsgesetz verlangt, nicht.
E. 6.1 In seiner Verfügung vom 21. August 2018 wendet das SEM ein, der Beschwerdeführer habe sich während mehreren Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten. Diese Aufenthalte seien nicht in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften gewesen, da er die Schweiz hätte verlassen müssen. Zudem sei sein Aufenthaltsort gemäss den Akten zumindest vom 28. April bis 1. September 2006 unbekannt gewesen. Das am 22. Januar 2008 eingereichte dritte Asylgesuch lasse vermuten, dass er die Schweiz gar nie verlassen und sich ständig in der Schweiz aufgehalten habe.
E. 6.2 Rechtsmittelweise wird dazu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren über einen «Aufenthaltsstatus N» verfügt. Am 2. Juli 2012 sei er vorläufig aufgenommen und am 13. April 2013 sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Er habe sich bis auf eine kurze Reise nach Irland in der Schweiz aufgehalten und hier Wohnsitz verzeichnet. Lange sei er an einer Adresse in [...] gemeldet gewesen und lebe seit dem 17. August 2000 an [...] was von der Vorinstanz auch nicht bestritten werde. Trotz Wegweisungsanordnung im Jahre 2001 habe er eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten. Rückweisungen abgewiesener äthiopischer Asylsuchender seien zu dieser Zeit nicht möglich gewesen. Dies belege auch ein Schreiben der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 13. August 2004. Das Schreiben halte fest, dass er sich im Jahr 2004 immer noch im Kanton Zürich aufgehalten habe, dies obwohl er aufgrund des negativen Asylentscheids die Schweiz hätte verlassen müssen. Der Aufenthalt sei von den Behörden geduldet gewesen und es sei bekannt gewesen, wo er sich aufhalte. Er sei immer in Zürich gemeldet gewesen. Dass die Wegweisung nicht vollzogen worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden (Pkt. 2.1.10).
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos seit dem 17. August 2000 über einen Wohnsitz in [...] (vgl. Wohnsitzbestätigung [...] vom 15. Dezember 2015 [SEM act. 1/15]). Dies wird auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt (SEM act. 4/68). Das SEM macht hingegen pauschal geltend, er habe mehrere Jahre illegal in der Schweiz gelebt.
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als aktenmässig erstellt an, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Einreichung des dritten Asylgesuchs (22. Januar 2008) stets über einen legalen Aufenthalt in der Schweiz verfügte. Das SEM teilte ihm damals mit Schreiben vom 30. Januar 2008 mit, er könne sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in der Schweiz aufhalten (SEM act. D5). Mit Verfügung vom 13. April 2012 stellte die Vorinstanz alsdann fest, die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 8. Februar 2007 seien rechtskräftig; gleichzeitig verfügte sie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. D14). Am 18. Juni 2013 wurde ihm schliesslich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge regelmässig verlängert (kant. pag 293).
E. 6.2.3 Was den Aufenthalt vor Einreichung des dritten Asylgesuchs am 22. Januar 2008 betrifft, so ist nach Durchsicht der Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz am 18. Oktober 1999 fast durchgehend über einen Ausweis für Asylsuchende (N) verfügte (kant. pag. 83, 218, 208, 193, 130, 114, 102; vgl. auch Ausdruck aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS «Asylausweis History» [BVGer act. 14]; siehe dazu E. 5.1). Die Vorinstanz trat zwar auf das erste Asylgesuch am 2. Dezember 1999 nicht ein und verfügte zugleich seine Wegweisung (vgl. Sachverhalt Bst. A), hingegen ist dem ZEMIS zu entnehmen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund durch den Beschwerdeführer ergriffener ausserordentlicher Rechtsmittel sowie aus anderen Gründen (mehrere Male) bis zum 1. Januar 2005 ausgesetzt worden war (vgl. ZEMIS-Ausdruck «Verfahrensübersicht» [BVGer act. 15]). In den Jahren 2001 und 2002 ging er denn auch einer bewilligten Erwerbstätigkeit nach (kant. pag. 38-43). Weiter durfte er sich nach Einreichung des zweiten Asylgesuchs am 1. September 2006 ebenfalls hierzulande aufhalten. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die ablehnende Verfügung des SEM mit Urteil vom 2. Mai 2007 bestätigt hatte, wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 2. Juli 2007 angesetzt (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 7. Mai 2007 [kant. pag. 191]). In diesem Sinne bewilligte auch das Amt für Arbeit und Wirtschaft des Kantons Zürich am 19. Februar 2007 erneut ein Gesuch um Stellenwechsel (kant.pag. 209; zu den Arbeitsstellen vgl. auch Lebenslauf des Beschwerdeführers [SEM act. 1/8; 1/14]).
E. 6.2.4 Aufgrund obiger Ausführungen ist zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 22. Januar 2008 bis zum Einreichen seines Gesuchs um ordentliche Einbürgerung durchgehend legal in der Schweiz aufgehalten. Bereits davor hielt er sich während diverser Zeitabschnitte im Einklang mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften in der Schweiz auf. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der 12-jährigen Wohnsitzdauer insgesamt klar erfüllte. Davon sind im Übrigen auch bereits das Gemeindeamt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und der Stadtrat von Zürich - welche das Bürgerrecht des Kantons und der Stadt Zürich erteilten - ausgegangen (SEM act. 1/6). Dies selbst unter Beachtung des Umstands, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vom 28. April 2006 bis 1. September 2006 unbekannt gewesen ist. Der Beschwerdeführer verfügte alsdann - aufgrund der Aufenthaltsbewilligung - auch zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs (4. Januar 2016) über einen gültigen Aufenthaltstitel (kant. pag. 276).
E. 6.3 Weiter stellt sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die Behörden über sein wahres Geburtsdatum getäuscht. Es sei bis im Juli 2012 nicht im Besitz seiner richtigen bzw. bestätigten Personalien gewesen. Die Aufenthalte bis zum 26. bzw. 27. Juli 2012 könnten nicht an die Aufenthaltsdauer für die ordentliche Einbürgerung angerechnet werden, da sein Geburtsdatum bis zu diesem Zeitpunkt bloss eine Annahme der Vorinstanz gewesen sei und der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt habe, welche seine Identität bestätigt hätten. Auch erstaune, dass die beiden Dokumente, mit denen er seine Identität belegt habe (Pass und Geburtsurkunde), genau das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum enthielten (vgl. Verfügung vom 21. August 2018).
E. 6.3.1 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus, während des ersten Asylverfahrens im Jahr 1999 sei seine Identität erstellt worden. Er habe zwar als Geburtsdatum den 1. September 1984 angegeben, dabei habe es sich jedoch um einen Irrtum bezüglich seines Geburtsjahres gehandelt, was auf kulturelle Unterschiede zwischen der Schweiz und Äthiopien zurückzuführen sei. In Äthiopien werde dem exakten Geburtsdatum nicht annähernd so viel Wert zugemessen wie in der Schweiz. Dass er sich um vier Jahre geirrt habe, möge auf den ersten Blick erstraunen; in Anbetracht des Umstands, dass es ihm bis zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Identitätspapiere bis im Jahr 2012 gar nicht bewusst gewesen sei, wann sein tatsächliches Geburtsjahr sei, aber nachvollziehbar. Es sei auch nicht erstaunlich, dass das auf den offiziellen Dokumenten enthaltene Geburtsdatum demjenigen entspreche, welches die Vorinstanz festgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch lediglich im Jahr seiner Geburt geirrt, jedoch nicht im Tag und im Monat. Anhand der Knochenhandanalyse könne weder Tag noch Monat eines Jahres bestimmt werden, sondern lediglich das ungefähre (Ge- burts-)Jahr. Bei der Festlegung seines Geburtsdatums durch die Vorin-stanz sei einfach auf seine Angaben abgestellt worden.
E. 6.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren als Geburtsdatum den 1. September 1984 angab (SEM act. A1/1). Aufgrund einer Knochenhandanalyse stellte die Vorinstanz damals fest, dass sein Knochenalter mehr als 19 Jahre beträgt. Anlässlich eines darauffolgenden Gesprächs erklärte er, am 2. Januar 1977 geboren zu sein (SEM act. A5). Mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein und hielt in seiner Verfügung unter anderem fest, er habe falsche Angaben bezüglich seines Geburtsdatum gemacht. Die Knochenhandanalyse habe ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben. Als Geburtsdatum setzte die Vorinstanz in der Folge den 1. September 1980 fest (SEM act. 7). Nachdem er am 1. September 2006 ein zweites Asylgesuch eingereicht hatte, erfolgte eine erneute Anhörung. Er gab nunmehr an, am 3. Januar 1980 geboren worden zu sein (SEM act. C13, Antwort auf Frage F17). Am 29. Dezember 2005 versuchte er zudem, mittels gefälschtem Reisepass (lautend auf A._____, geb. [...], von B._______) nach London zu fliegen (undatierte Akten des SEM im Asyldossier B).
E. 6.3.3 Dem SEM ist insofern zuzustimmen, als Aufenthalte unter einer falschen Identität nicht an die Dauer der Wohnsitzfrist angerechnet werden können. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines ersten Asylgesuchs am 18. Oktober 1999 mittels Angabe eines falschen Geburtsdatums im Asylverfahren gewisse Vorteile zu erwirken versuchte. Die Behörde liess sich damals jedoch nicht täuschen und stellte fest, er sei nicht minderjährig und mindestens 19 Jahre alt. Sein Geburtsdatum wurde alsdann auf den «1. September 1980» festgesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. A; vgl. auch Angaben in den Ausweisen für Asylsuchenden kant. pag. 83, 218, 208, 193, 130, 114, 102). Zwar basierte das Geburtsdatum «1. September 1980» ab diesem Zeitpunkt bis zur Einreichung von amtlichen Dokumenten durch den Beschwerdeführer tatsächlich lediglich auf einer Annahme der Vorinstanz, hingegen bestätigten sowohl der Reisepass wie auch die Geburtsurkunde die Richtigkeit des angenommenen Geburtsdatums. Entscheidend ist dabei, dass das SEM - worauf auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe hinweist (vgl. Ziff. 2.1.5 ebenda) - nicht geltend macht, die amtlichen Dokumente seien Fälschungen oder es seien Fälschungsmerkmale festgestellt worden. Auch konfrontierte das SEM den Beschwerdeführer nach Einreichung seiner Geburtsurkunde sowie seines heimatlichen Passes am 26. bzw. 27. Juli 2012 nicht damit, dass die darin enthaltenen Angaben zu seiner Identität in Frage zu stellen seien. Es ist somit auf die Angaben im Reisepass und in der Geburtsurkunde abzustellen, und entsprechend ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Behörden über sein wahres Geburtsdatum getäuscht.
E. 7 Die Voraussetzungen von Art. 15 und 36 aBüG sind demnach als erfüllt zu beurteilen, und die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Von der Vorinstanz wurde nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäss Art. 14 aBüG erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an das SEM zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und bereits aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Weiter ist dem Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat - trotz Ankündigung (vgl. Replik vom 11. Februar 2019) - keine Kostennote nachgereicht. In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite der ausgerichteten Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist die Parteientschädigung auf gesamthaft Fr. 2'500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5421/2018 Urteil vom 2. März 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ordentliche Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Oktober 1999 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Als Geburtsdatum gab er anlässlich einer Befragung den 1. September 1984 an (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren sofortigen Vollzug. Die Vorinstanz hielt damals unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben bezüglich seines Geburtsdatums gemacht, da die Knochenhandanalyse ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe. Als fiktives Geburtsdatum wurde nunmehr der 1. September 1980 festgelegt (SEM act. A7). Ein dagegen gerichtetes Wiedererwägungsgesuch wies das BFF mit Verfügung vom 13. November 2003 ab (SEM act. B3). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 21. Januar 2004 nicht ein (SEM act. B8). B. Mit Eingaben vom 1. und 17. September 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein "Wiedererwägungsgesuch bzw. neues Asylgesuch" (SEM act. C1 und C9). Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 stellte diese fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (SEM act. C16). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2007 ab (vgl. Verfahren D-1773/2007 [SEM act. C25]). C. Am 22. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein (SEM act. D2). D. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Januar 2012 um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Lebenspartnerin. Nachdem er das Rechtsbegehren um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zurückgezogen hatte, verfügte die Vorinstanz am 13. April 2012 seine vorläufige Aufnahme (SEM act. D14). Bereits davor, am [...] und [...] wurden seine zwei Kinder - beide vorläufig aufgenommen (SEM act. 1/24) - geboren. E. Am 26. bzw. 27. Juli 2012 stellte das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich dem SEM den äthiopischen Pass und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zu, lautend auf X._______, geboren 1. September 1980 (vgl. undatierte Akten im Dossier des SEM). F. Seit dem 18. Juni 2013 verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung (Akten des Kantons Zürich [kant. pag.] 279). G. Die Beschwerdeführenden stellten am 4. Januar 2016 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13 des bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087). Mit Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 18. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer, unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen (SEM act. 1/57). H. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgte - wiederum unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung - am 4. Mai 2017 (SEM act. 1/59). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich beantragte für den Beschwerdeführer bei der Vorinstanz gestützt darauf am 16. Mai 2017 die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (SEM act. 1/5). I. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 gelangte das SEM an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf darzulegen, weshalb es zu seiner Person verschiedene Personalien gebe (SEM act. 2/64). In der Folge teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. Juli 2017 mit, seine äthiopische Staatsangehörigkeit sei im Entscheid des BFM vom 8. Februar 2007 nicht angezweifelt worden. Er habe seine Identität zu Beginn seines Aufenthalts hierzulande offengelegt. Während seines Asylverfahrens seien seine Personalien nicht vollständig erfasst gewesen. Seine korrekten Personalien seien «X._______, geboren 1. September 1980». Diese Angaben könne man auch seinem äthiopischen Pass entnehmen (SEM act. 3/65). J. Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass nach Art. 15 aBüG grundsätzlich nur ordentlich eingebürgert werden könne, wer insgesamt 12 Jahre in der Schweiz gelebt habe. Aufenthalte unter falscher Identität könnten nicht an die Dauer der Wohnsitzfrist angerechnet werden. Zwar sei er seit dem 17. August 2000 in [...] wohnhaft, jedoch sei er bis 2006 mit den Personalien [...], Äthiopien, gemeldet gewesen. Erst anlässlich des zweiten Asylgesuchs habe er das Geburtsdatum 1. September 1980 offengelegt. Somit könnten die Aufenthalte in der Schweiz bis zur Offenlegung der wahren Identität im Jahr 2006 nicht angerechnet werden, weshalb er die gesetzliche Wohnsitzfrist von 12 Jahren nicht erfülle. Das SEM empfahl dem Beschwerdeführer, das Gesuch zurückzuziehen (SEM act. 4/68). Der Beschwerdeführer ersuchte alsdann mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 um Weiterbehandlung des Einbürgerungsverfahrens. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, bereits im negativen Asylentscheid vom 2. Dezember 1999 sei festgestellt worden, dass sein Geburtsdatum der 1. September 1980 sei. Auch in anderen Lebensbereichen habe er stets das korrekte Geburtsdatum angegeben (AHV/IV, Arbeitsvertrag [SEM act. 5/70-71]). K. Das SEM hielt in seinem Schreiben vom 19. März 2018 an seiner Auffassung fest, der Beschwerdeführer erfülle die formellen Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung nicht. Seine Personalien seien erst nach Vorweisen seines Passes sowie seiner Geburtsurkunde im Jahr 2012 zivilstandesrechtlich erfasst worden. Bei allen Geburtsdaten handle es sich um Angaben des Beschwerdeführers oder um eine Annahme der Vorinstanz. Offen bleibe zudem, weshalb der vorgelegte Pass und die ausgehändigte Geburtsurkunde dasselbe - wie das von der Vorinstanz angenommene Datum - aufweisen würden (SEM act. 6/82-84). L. Nachdem der Beschwerdeführer am 23. April 2018 eine weitere Stellungnahme eingereicht hatte (SEM act. 7/85-87), lehnte das SEM mit Verfügung vom 21. August 2018 das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Kinder ab (SEM act 7 und 9). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, er habe die Behörden über sein wahres Geburtsdatum getäuscht. Das SEM sei bis im Juli 2012 nicht im Besitz seiner richtigen bzw. der bestätigten Personalien gewesen, weshalb die Aufenthalte bis zum 26. bzw. 27. Juli 2012 nicht an die Aufenthaltsdauer für die ordentliche Einbürgerung angerechnet werden könnten. Auch erstaune, dass die beiden Dokumente, mit denen er seine Identität belegt habe (Pass und Geburtsurkunde), genau das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum aufführten. Weiter habe er sich während mehrerer Jahre illegal - fremdenpolizeilich unzulässig - in der Schweiz aufgehalten, da er die Schweiz hätte verlassen müssen. Zudem sei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gemäss den Akten zumindest vom 28. April 2006 bis 1. September 2006 unbekannt gewesen. M. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. August 2018; das SEM sei anzuweisen, ihm die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Dazu brachte er zusammenfassend vor, er erfülle die 12-jährige Wohnsitzfrist gemäss Art. 15aBüG. Eine Verweigerung der ordentlichen Einbürgerungsbewilligung erweise sich vorliegend zudem als unverhältnismässig (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). N. Mit Verfügung vom 14. November 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Dem Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von lic.iur. Tarig Hassan wurde nicht stattgegeben (BVGer act. 6). O. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. P. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). Q. Mit Replik vom 11. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 11). R. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer C-4132/2012 vom 30. Januar 2015 E. 1.1 [nicht publizierte Erwägung von BVGE 2015/1] m.H.). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht beziehungsweise stand. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich deshalb nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG). 4. 4.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören als Bürger drei Gemeinwesen an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 aBüG). 4.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 aBüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Urteil des BVGer F-2877/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2 m.H.). Die Einbürgerungsbewilligung wird alsdann von der Vor-instanz für einen bestimmten Kanton erteilt (Art. 13 aBüG). 4.3 Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung prüft das SEM, ob der Bewerber bestimmte Voraussetzungen materieller und formeller Natur erfüllt. Zu den letzteren gehören die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 aBüG. Sind diese nicht gegeben, tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch nicht ein (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-8583/2007 vom 28. April 2007 E. 7; siehe auch Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017, www.sem.admin.ch Publikationen & Service Weisungen und Kreisschreiben V. Bürgerrecht Kapitel 2, Ziff. 2.4.1.2.5 und 2.4.2.2.4 [nachfolgend: Handbuch]). Die Vorinstanz hat zwar - wie dem Dispositiv der Verfügung vom 21. August 2018 zu entnehmen ist (Ziffer 1) -, das Gesuch abgelehnt. Aus der Begründung des Entscheids ergibt sich jedoch, dass sie eine formelle Voraussetzung (Wohnsitzdauer) nicht als gegeben betrachtete. (vgl. dazu WEISSENBERGER/HIRZEL, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 44).
5. Das Gesuch um Bewilligung kann eine ausländische Person nur stellen, wenn sie während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 15 Abs. 1 aBüG; vgl. auch Urteil des BVGer C-6519/2009 vom 3. November 2008 E. 6.1). Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländerinnen und Ausländer eine Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften (Art. 36 Abs. 1 aBüG). Jeder legale Aufenthalt in der Schweiz gilt als ausländerrechtlich zulässiger Aufenthalt. Über einen legalen Aufenthalt in der Schweiz verfügt daher grundsätzlich derjenige Ausländer, der eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung besitzt oder dessen Anwesenheit im Rahmen eines Asylverfahrens (Ausweis N) oder einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) geregelt ist. Der legale Aufenthalt muss zudem auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuches bestehen. Aufenthalte unter einer falschen Identität werden an die Dauer der Wohnsitzfrist nicht angerechnet (vgl. hierzu Handbuch, Kapitel 4 Ziff. 4.2.2.3; Urteil BVGer C-6519/2018).
6. Gemäss den Ausführungen des SEM erfüllt der Beschwerdeführer die Wohnsitzfristen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, wie vom alten Bürgerrechtsgesetz verlangt, nicht. 6.1 In seiner Verfügung vom 21. August 2018 wendet das SEM ein, der Beschwerdeführer habe sich während mehreren Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten. Diese Aufenthalte seien nicht in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften gewesen, da er die Schweiz hätte verlassen müssen. Zudem sei sein Aufenthaltsort gemäss den Akten zumindest vom 28. April bis 1. September 2006 unbekannt gewesen. Das am 22. Januar 2008 eingereichte dritte Asylgesuch lasse vermuten, dass er die Schweiz gar nie verlassen und sich ständig in der Schweiz aufgehalten habe. 6.2 Rechtsmittelweise wird dazu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren über einen «Aufenthaltsstatus N» verfügt. Am 2. Juli 2012 sei er vorläufig aufgenommen und am 13. April 2013 sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Er habe sich bis auf eine kurze Reise nach Irland in der Schweiz aufgehalten und hier Wohnsitz verzeichnet. Lange sei er an einer Adresse in [...] gemeldet gewesen und lebe seit dem 17. August 2000 an [...] was von der Vorinstanz auch nicht bestritten werde. Trotz Wegweisungsanordnung im Jahre 2001 habe er eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten. Rückweisungen abgewiesener äthiopischer Asylsuchender seien zu dieser Zeit nicht möglich gewesen. Dies belege auch ein Schreiben der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 13. August 2004. Das Schreiben halte fest, dass er sich im Jahr 2004 immer noch im Kanton Zürich aufgehalten habe, dies obwohl er aufgrund des negativen Asylentscheids die Schweiz hätte verlassen müssen. Der Aufenthalt sei von den Behörden geduldet gewesen und es sei bekannt gewesen, wo er sich aufhalte. Er sei immer in Zürich gemeldet gewesen. Dass die Wegweisung nicht vollzogen worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden (Pkt. 2.1.10). 6.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos seit dem 17. August 2000 über einen Wohnsitz in [...] (vgl. Wohnsitzbestätigung [...] vom 15. Dezember 2015 [SEM act. 1/15]). Dies wird auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt (SEM act. 4/68). Das SEM macht hingegen pauschal geltend, er habe mehrere Jahre illegal in der Schweiz gelebt. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als aktenmässig erstellt an, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Einreichung des dritten Asylgesuchs (22. Januar 2008) stets über einen legalen Aufenthalt in der Schweiz verfügte. Das SEM teilte ihm damals mit Schreiben vom 30. Januar 2008 mit, er könne sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in der Schweiz aufhalten (SEM act. D5). Mit Verfügung vom 13. April 2012 stellte die Vorinstanz alsdann fest, die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 8. Februar 2007 seien rechtskräftig; gleichzeitig verfügte sie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. D14). Am 18. Juni 2013 wurde ihm schliesslich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge regelmässig verlängert (kant. pag 293). 6.2.3 Was den Aufenthalt vor Einreichung des dritten Asylgesuchs am 22. Januar 2008 betrifft, so ist nach Durchsicht der Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz am 18. Oktober 1999 fast durchgehend über einen Ausweis für Asylsuchende (N) verfügte (kant. pag. 83, 218, 208, 193, 130, 114, 102; vgl. auch Ausdruck aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS «Asylausweis History» [BVGer act. 14]; siehe dazu E. 5.1). Die Vorinstanz trat zwar auf das erste Asylgesuch am 2. Dezember 1999 nicht ein und verfügte zugleich seine Wegweisung (vgl. Sachverhalt Bst. A), hingegen ist dem ZEMIS zu entnehmen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund durch den Beschwerdeführer ergriffener ausserordentlicher Rechtsmittel sowie aus anderen Gründen (mehrere Male) bis zum 1. Januar 2005 ausgesetzt worden war (vgl. ZEMIS-Ausdruck «Verfahrensübersicht» [BVGer act. 15]). In den Jahren 2001 und 2002 ging er denn auch einer bewilligten Erwerbstätigkeit nach (kant. pag. 38-43). Weiter durfte er sich nach Einreichung des zweiten Asylgesuchs am 1. September 2006 ebenfalls hierzulande aufhalten. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die ablehnende Verfügung des SEM mit Urteil vom 2. Mai 2007 bestätigt hatte, wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 2. Juli 2007 angesetzt (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 7. Mai 2007 [kant. pag. 191]). In diesem Sinne bewilligte auch das Amt für Arbeit und Wirtschaft des Kantons Zürich am 19. Februar 2007 erneut ein Gesuch um Stellenwechsel (kant.pag. 209; zu den Arbeitsstellen vgl. auch Lebenslauf des Beschwerdeführers [SEM act. 1/8; 1/14]). 6.2.4 Aufgrund obiger Ausführungen ist zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 22. Januar 2008 bis zum Einreichen seines Gesuchs um ordentliche Einbürgerung durchgehend legal in der Schweiz aufgehalten. Bereits davor hielt er sich während diverser Zeitabschnitte im Einklang mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften in der Schweiz auf. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der 12-jährigen Wohnsitzdauer insgesamt klar erfüllte. Davon sind im Übrigen auch bereits das Gemeindeamt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und der Stadtrat von Zürich - welche das Bürgerrecht des Kantons und der Stadt Zürich erteilten - ausgegangen (SEM act. 1/6). Dies selbst unter Beachtung des Umstands, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vom 28. April 2006 bis 1. September 2006 unbekannt gewesen ist. Der Beschwerdeführer verfügte alsdann - aufgrund der Aufenthaltsbewilligung - auch zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs (4. Januar 2016) über einen gültigen Aufenthaltstitel (kant. pag. 276). 6.3 Weiter stellt sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die Behörden über sein wahres Geburtsdatum getäuscht. Es sei bis im Juli 2012 nicht im Besitz seiner richtigen bzw. bestätigten Personalien gewesen. Die Aufenthalte bis zum 26. bzw. 27. Juli 2012 könnten nicht an die Aufenthaltsdauer für die ordentliche Einbürgerung angerechnet werden, da sein Geburtsdatum bis zu diesem Zeitpunkt bloss eine Annahme der Vorinstanz gewesen sei und der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt habe, welche seine Identität bestätigt hätten. Auch erstaune, dass die beiden Dokumente, mit denen er seine Identität belegt habe (Pass und Geburtsurkunde), genau das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum enthielten (vgl. Verfügung vom 21. August 2018). 6.3.1 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus, während des ersten Asylverfahrens im Jahr 1999 sei seine Identität erstellt worden. Er habe zwar als Geburtsdatum den 1. September 1984 angegeben, dabei habe es sich jedoch um einen Irrtum bezüglich seines Geburtsjahres gehandelt, was auf kulturelle Unterschiede zwischen der Schweiz und Äthiopien zurückzuführen sei. In Äthiopien werde dem exakten Geburtsdatum nicht annähernd so viel Wert zugemessen wie in der Schweiz. Dass er sich um vier Jahre geirrt habe, möge auf den ersten Blick erstraunen; in Anbetracht des Umstands, dass es ihm bis zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Identitätspapiere bis im Jahr 2012 gar nicht bewusst gewesen sei, wann sein tatsächliches Geburtsjahr sei, aber nachvollziehbar. Es sei auch nicht erstaunlich, dass das auf den offiziellen Dokumenten enthaltene Geburtsdatum demjenigen entspreche, welches die Vorinstanz festgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch lediglich im Jahr seiner Geburt geirrt, jedoch nicht im Tag und im Monat. Anhand der Knochenhandanalyse könne weder Tag noch Monat eines Jahres bestimmt werden, sondern lediglich das ungefähre (Ge- burts-)Jahr. Bei der Festlegung seines Geburtsdatums durch die Vorin-stanz sei einfach auf seine Angaben abgestellt worden. 6.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren als Geburtsdatum den 1. September 1984 angab (SEM act. A1/1). Aufgrund einer Knochenhandanalyse stellte die Vorinstanz damals fest, dass sein Knochenalter mehr als 19 Jahre beträgt. Anlässlich eines darauffolgenden Gesprächs erklärte er, am 2. Januar 1977 geboren zu sein (SEM act. A5). Mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein und hielt in seiner Verfügung unter anderem fest, er habe falsche Angaben bezüglich seines Geburtsdatum gemacht. Die Knochenhandanalyse habe ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben. Als Geburtsdatum setzte die Vorinstanz in der Folge den 1. September 1980 fest (SEM act. 7). Nachdem er am 1. September 2006 ein zweites Asylgesuch eingereicht hatte, erfolgte eine erneute Anhörung. Er gab nunmehr an, am 3. Januar 1980 geboren worden zu sein (SEM act. C13, Antwort auf Frage F17). Am 29. Dezember 2005 versuchte er zudem, mittels gefälschtem Reisepass (lautend auf A._____, geb. [...], von B._______) nach London zu fliegen (undatierte Akten des SEM im Asyldossier B). 6.3.3 Dem SEM ist insofern zuzustimmen, als Aufenthalte unter einer falschen Identität nicht an die Dauer der Wohnsitzfrist angerechnet werden können. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines ersten Asylgesuchs am 18. Oktober 1999 mittels Angabe eines falschen Geburtsdatums im Asylverfahren gewisse Vorteile zu erwirken versuchte. Die Behörde liess sich damals jedoch nicht täuschen und stellte fest, er sei nicht minderjährig und mindestens 19 Jahre alt. Sein Geburtsdatum wurde alsdann auf den «1. September 1980» festgesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. A; vgl. auch Angaben in den Ausweisen für Asylsuchenden kant. pag. 83, 218, 208, 193, 130, 114, 102). Zwar basierte das Geburtsdatum «1. September 1980» ab diesem Zeitpunkt bis zur Einreichung von amtlichen Dokumenten durch den Beschwerdeführer tatsächlich lediglich auf einer Annahme der Vorinstanz, hingegen bestätigten sowohl der Reisepass wie auch die Geburtsurkunde die Richtigkeit des angenommenen Geburtsdatums. Entscheidend ist dabei, dass das SEM - worauf auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe hinweist (vgl. Ziff. 2.1.5 ebenda) - nicht geltend macht, die amtlichen Dokumente seien Fälschungen oder es seien Fälschungsmerkmale festgestellt worden. Auch konfrontierte das SEM den Beschwerdeführer nach Einreichung seiner Geburtsurkunde sowie seines heimatlichen Passes am 26. bzw. 27. Juli 2012 nicht damit, dass die darin enthaltenen Angaben zu seiner Identität in Frage zu stellen seien. Es ist somit auf die Angaben im Reisepass und in der Geburtsurkunde abzustellen, und entsprechend ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Behörden über sein wahres Geburtsdatum getäuscht.
7. Die Voraussetzungen von Art. 15 und 36 aBüG sind demnach als erfüllt zu beurteilen, und die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Von der Vorinstanz wurde nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäss Art. 14 aBüG erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an das SEM zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und bereits aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Weiter ist dem Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat - trotz Ankündigung (vgl. Replik vom 11. Februar 2019) - keine Kostennote nachgereicht. In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite der ausgerichteten Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist die Parteientschädigung auf gesamthaft Fr. 2'500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: