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C-4132/2012

C-4132/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-30 · Deutsch CH

Ordentliche Einbürgerung

Sachverhalt

A. A._______ (geb. 1962, nf. Ehemann bzw. Beschwerdeführer 1), B._______ (geb. 1968, nf. Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2) sowie C._______ (geb. 1997, nf. Tochter bzw. Beschwerdeführerin 3) stammen aus Sri Lanka. Sie stellten am 22. September 2006 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Im April 2008 wurde ihnen das Bürgerrecht des Kantons Zürich erteilt, dies unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM). Am 28. April 2008 beantragte das Gemeindeamt des Kantons Zürich beim BFM die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. B. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 ersuchten die Beschwerdeführer das BFM um Auskunft über den Verfahrensstand. Hierauf reagierte das BFM nicht, so dass sie ihre Anfrage am 18. Juni 2009 mittels Rechtsvertreter erneuerten. Das BFM sicherte am 23. Juni 2009 und am 13. Oktober 2009 jeweils eine raschestmögliche Antwort zu. Am 3. Juni 2010 erkundigten sich die Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand, ohne eine Antwort zu erhalten. Am 22. November 2010 stellten sie eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung in Aussicht. Nach Abklärungen beim Dienst für Analyse und Prävention (DAP; heute: Nachrichtendienst des Bundes, NDB) teilte ihnen das BFM am 11. April 2011 mit, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien langjährige Aktivisten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und legte ihnen nahe, das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Die Beschwerdeführer erklärten mit Schreiben vom 28. April 2011, an ihrem Gesuch festhalten zu wollen, und beantragten die Offenlegung der Akten. Am 6. Mai 2011 sicherte ihnen das BFM wiederum zu, auf das Gesuch so bald als möglich zurückzukommen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 bestritten die Beschwerdeführer jedwede Verbindung zur LTTE und verlangten nochmals die Offenlegung der Akten. Hierauf reagierte das BFM erneut nicht (vgl. Urteil des BVGer C-4340/2011 vom 19. April 2012 Sachverhalt Bst. B und C). C. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 4. August 2011 Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, das BFM sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich abzuschliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19. April 2012 gut (C 4340/2011) und stellte fest, dass das BFM das Verfahren unangemessen verzögert hatte. D. Das BFM wies die Gesuche der Beschwerdeführer «um erleichterte Einbürgerung» (recte: ordentliche Einbürgerung) mit Verfügung vom 5. Juli 2012 ab. Der NDB sei zum Schluss gekommen, dass es sich beim Ehepaar um langjährige LTTE-Aktivisten handle. Der Ehemann habe als Geschäftsführer der X._______ GmbH mit Hilfe seiner Ehefrau die LTTE finanziell unterstützt. Sie seien an der Ausführung von Bargeldtransfers aus Europa nach Sri Lanka beteiligt. Dabei werde die X._______ GmbH als Tarnfirma benutzt. Der Bericht des NDB sei für das BFM weitgehend verbindlich. Im Falle einer Ablehnungsempfehlung des NDB habe es die Bewilligung zu verweigern, sofern der Stellungnahme keine offensichtlichen Mängel anhafteten. Die Beschwerdeführer hätten nicht dargetan, inwiefern sie mit den in tamilischen Kreisen weit verbreiteten Bargeldtransfers nichts zu tun hätten und inwiefern sie die LTTE nicht unterstützten. Die Tätigkeit des Ehepaares als LTTE-Aktivisten bedrohe die innere und äussere Sicherheit der Schweiz. Gestützt darauf sei auch das Einbürgerungsgesuch der Tochter abzuweisen. E. Die Beschwerdeführer beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2012, die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 sei aufzuheben, der Bericht des NDB vom 6. Dezember 2010, das Schreiben des BFM an den NDB sowie ein vollständiges Aktenverzeichnis seien beizuziehen und es sei ihnen das Schweizer Bürgerrecht zu erteilen, eventualiter sei das Einbürgerungsgesuch der Tochter gutzuheissen. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, das BFM stütze seinen Entscheid ausschliesslich auf einen Bericht des NDB, in den die Einsicht verweigert resp. der ihnen nur in Form einer Stellvertreterakte zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser könne nicht entnommen werden, dass sie nach Ansicht des NDB die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährdeten. Es sei davon auszugehen, dass dies im Bericht des NDB nicht geltend gemacht worden sei. Sie bestritten sämtliche Vorwürfe. Die Schlussfolgerung des BFM sei nicht nachvollziehbar. Die Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und sei willkürlich. Zudem sei die Stellungnahme des NDB für das BFM nicht verbindlich. Sie seien keine LTTE-Aktivisten und bestritten, in irgendeiner Art für die LTTE tätig gewesen zu seien. Die Vorwürfe seien weder konkretisiert noch belegt und damit willkürlich. Es sei gegen sie nie eine Strafuntersuchung eingeleitet worden. Im Übrigen sei die Sicherheit der Schweiz durch die LTTE, der sie nicht angehörten, nicht gefährdet. Wären sie tatsächlich LTTE-Aktivisten, könnten sie nicht mehrmals jährlich nach Sri Lanka reisen. Die X._______ GmbH sei keine Tarnfirma, sondern eine Unternehmung mit rund zwanzig Angestellten, die Gold, Kleider und Lebensmittel importiere. Die Begründung des BFM, weshalb die Tochter nicht eingebürgert werden solle, könne nur so verstanden werden, dass ihr im Sinne einer Sippenhaft die Einbürgerung verweigert werden solle. F. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 auf, seine Akten um die bisher geheim gehaltenen Aktenstücke zu vervollständigen und diese gemeinsam mit einer Vernehmlassung einzureichen. G. Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 28. November 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, und reichte die Stellungnahme des NDB vom 6. Dezember 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den NDB mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 um Einsicht in dessen Akten. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern eine Kopie der Vernehmlassung samt dem NDB-Bericht zugestellt. Der NDB edierte am 3. Mai 2013 seine Akten und erklärte, diese seien vertraulich und dem ausschliesslichen Gebrauch des Gerichts vorbehalten. Die Beschwerdeführer seien gemäss Art. 28 VwVG über den wesentlichen Inhalt der Akten in Kenntnis gesetzt worden. Das Gericht nahm die Akten des NDB zu den Akten des Beschwerdeverfahrens und hielt mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2013 fest, diese würden nach Massgabe von Art. 28 VwVG zur Entscheidfindung herangezogen. Eine anonymisierte Kopie der Stellungnahme des NDB vom 3. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführern zugestellt. Eine weitergehende Akteneinsicht wurde verweigert. H. Die Beschwerdeführer bringen mit Replik vom 12. August 2013 vor, die Umschreibung des wesentlichen Akteninhalts sei nicht hinreichend konkret. Es handle sich um abstrakte Vorwürfe, zu denen sie nicht substantiiert Stellung nehmen könnten. Die Vorwürfe seien willkürlich und würden bestritten. Die Verfügung basiere einzig auf dem Bericht des NDB, dessen Grundlagen geheim gehalten würden, was die Begründungspflicht verletze. Über den Inhalt der Akten könne nur spekuliert werden. Die Bundesanwaltschaft führe ein Strafverfahren gegen Personen, welchen die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation (LTTE), Nötigung und Geldwäscherei vorgeworfen werde. In diesem Rahmen habe sich gezeigt, dass etwa 80% der in der Schweiz lebenden Tamilen mit der LTTE sympathisierten. Da der Beschwerde­führer 1 ein grosses tamilisches Geschäft betreibe, seien Kontakte zu LTTE-Sympathisanten oder Mitgliedern nicht zu vermeiden. Daraus folge aber nicht, dass sie selber LTTE-Aktivisten seien. Im Geschäft werbe man für tamilische Feste - auch für solche, welche von der LTTE organisiert worden seien. Ebenfalls mache er an tamilischen Veranstaltungen Werbung für sein Geschäft. Sie seien aber nie für die LTTE tätig gewesen. Sie lebten seit über 20 Jahren in der Schweiz und seien noch nie in ein Strafverfahren involviert gewesen. I. Die Beschwerdeführer verweisen mit Eingabe vom 7. November 2013 auf das Urteil des BVGer C-2848/2012 vom 26. August 2013. Daraus gehe hervor, dass ihre Beschwerde ebenfalls gutzuheissen sei. Von ihnen gehe keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit aus. Zudem seien den Akten keine konkreten Vorwürfe gegen sie zu entnehmen. J. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 fest, dass die Beschwerdeführer weder durch das BFM noch durch den NDB hinreichend in die Lage versetzt worden seien, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äussern. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass der Vorhalt betreffend Beteiligung an Bargeldtransfers in die Kassen der LTTE sich u.a. darauf bezieht, dass am 30. November 2011 eine Person bei der Ausreise am Flughafen Zürich mit Bargeld in der Höhe von Fr. 170'000.- kontrolliert wurde und gegenüber der Polizei aussagte, das Geld gehöre der X._______ GmbH und solle im Auftrag des Beschwerdeführers 1 in ein Goldgeschäft in Dubai gebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer dazu auf, sich dazu zu äussern, Belege für das Goldgeschäft einzureichen sowie ihre Flugbewegungen seit Januar 2011 aufzulisten und die jeweiligen Reisezwecke anzugeben. K. Die Beschwerdeführer legten mit Stellungnahme vom 28. April 2014 dar, es treffe zu, dass die Person im Auftrag des Beschwerdeführers 1 die Fr. 170'000.- einem Goldgeschäft in Dubai überbracht habe, dies werde mit einer Quittung belegt. Es handle sich um einen Freund, der nach Dubai in die Ferien geflogen sei. Sie könnten alle Geschäfte belegen. Die Transaktionen seien mittels Bargeldkurier durchgeführt worden, weil der Wechselkurs bei Bank-zu-Bank-Zahlungen schlechter sei, als wenn man vor Ort bar bezahle. Bei hohen Beträgen resultiere aus diesen Kursunterschieden ein erheblicher Betrag. Zudem verlangten die Banken Spesen, welche bei hohen Beträgen erheblich seien. Es würden jeweils à-Konto-Zahlungen geleistet. Die Buchhaltung könne für alle Geschäftsjahre offengelegt werden. Die Beschwerdeführer reichten diverse Flugbestätigungen ein und machten Angaben zu den Zwecken ihrer Reisen in den Jahren 2011 bis 2014. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Urteil C-2848/2012 E. 1.1 m.H.). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.3 Streitgegenstand ist ein Entscheid über die ordentliche Einbürgerung; dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung auf Gesuche um «erleichterte Einbürgerung» verwiesen wird, ist ein offensichtlicher und daher unmassgeblicher Fehler. Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b BGG; Urteil des BVGer C 563/2011 vom 10. September 2014 E. 11 m.H.).

E. 2 Mit Beschwerde an das BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendig mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 BüG; Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 1308).

E. 3.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kanton und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Häfelin et al., a.a.O., N. 1327).

E. 3.3 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen bestimmten Kanton erteilt (Art. 13 BüG). Zu prüfen ist gemäss Art. 14 BüG, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3 m.H.).

E. 3.4 Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit ist insb. die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen. Darunter fallen z.B. Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. Von primärer Bedeutung ist im Kontext der Einbürgerung, dass die einbürgerungswillige Person das Gewaltmonopol des Staates akzeptiert und dass ihr Verhalten auf das Vorhandensein der in einer Demokratie notwendigen minimalen Diskursbereitschaft schliessen lässt. Gesuchsteller, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/23 E. 3.2 m.H.; Urteile des BVGer C 2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2 sowie C 1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.3.2; Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371 m.H.; Dieyla Sow/Pascal Mahon, Art. 14 Loi sur la nationalité [LN], N. 33 ff., in: Amarelle/Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume V, 2014; Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305; Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2010 7841 ff., insb. 7851).

E. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden. Die Vorinstanz habe ihnen die Einsicht in den NDB-Bericht verweigert, den wesentlichen Akteninhalt aber nicht bekanntgegeben (Art. 26 ff. VwVG). Namentlich sei es ihnen nicht möglich gewesen, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen vorgängig substantiiert Stellung zu nehmen. Zudem sei die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) verletzt worden, weil sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf geheim gehaltene Akten stütze.

E. 4.2 Vor der Klärung der Gehörsproblematik ist in casu von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz gewahrt hat (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären. Den Parteien kommt dabei eine Mitwirkungspflicht zu (Art. 13 VwVG). Weigern sie sich, das ihnen Zumutbare zu unternehmen, um den Sachverhalt festzustellen, ist die Behörde nicht gehalten, weiter zu ermitteln. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert. In den letzteren beiden Fällen entscheidet die Behörde nach Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren (vgl. Urteile des BVGer C 563/2011 E. 4.1; C 6690/2011 vom 23. Dezember 2013 E. 4.3 m.H.).

E. 4.3 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, trägt die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache, wer aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Im Einbürgerungsverfahren liegt sie beim Gesuchsteller: Hegt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens begründete Zweifel am Vorliegen einer der Voraussetzungen in Art. 14 BüG, hat sie so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. Urteil C 563/2011 E. 4.2 m.H.).

E. 4.4 Das SEM hat zur Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheitsgefährdung vorliegt, eine amtliche Stellungnahme des NDB als Expertenbehörde einzuholen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes vom 4. Dezember 2009 [V NDB, SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang 1 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V NDB; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 179 ff.). Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2009 [OV-VBS, SR 172.214.1]). Als Fachbehörde ist der NDB verpflichtet, sachdienliche Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten; er kann dem SEM einen begründeten Antrag stellen. Diese Mitwirkung ändert nichts an der Verfügungskompetenz des SEM und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungsverfahren Parteistellung zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV EJPD], SR 172.213.1; BVGE 2013/34 E. 6.1 m.H.; Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, N. 891). Die Stellungnahme des NDB bindet das SEM zwar nicht. Dieses wird aber in Fachfragen von einer Stellungnahme der Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Widersprüchen leidet (vgl. Urteil C 563/2011 E. 4.4 m.H.). Ungeachtet der zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM, welches das Gesamtbild zu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtserkenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen. Die Formulierung in Ziff. 4.7.4.2. des Handbuchs Bürgerrecht, wonach bei einer negativen Stellungnahme des NDB die Einbürgerungsbewilligung verweigert werden «muss», ist daher nicht mit der Verfügungskompetenz des SEM vereinbar (vgl. Urteil des BVGer C 3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.5 f. m.H.).

E. 4.5 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf einen Bericht des NDB, in dem die Beschwerdeführer 1 und 2 als LTTE-Aktivisten eingestuft werden. In diesen Bericht - der sich nicht in den vor­instanzlichen Akten befand - wurde den Beschwerdeführern keine Einsicht gewährt, sondern einzig in eine Stellvertreterakte (SEM act. 12). Diese wurde den Beschwerdeführern erst offengelegt, nachdem das Gericht die Vorinstanz hierzu aufgefordert hatte (vgl. Urteil C-4340/2011 E. 4.3). Der Bericht des NDB konnte erst im Beschwerdeverfahren zur Akteneinsicht zugestellt werden (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Akten des NDB, welche die Grundlage des Berichts bildeten, wurden vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen. Weil diese Akten vom NDB als insgesamt vertraulich klassifiziert wurden, verweigerte das Gericht die Akteneinsicht und hielt fest, die Akten würden nach Massgabe von Art. 28 VwVG zur Entscheidfindung herangezogen. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend in die Lage versetzt worden waren, sich zu den Vorwürfen zu äussern, und gab ihnen mit Bezug auf einen konkreten Vorfall aus dem Jahr 2011 den wesentlichen Akteninhalt bekannt (vgl. Sachverhalt Bst. J), wozu sich diese in der Folge äussern konnten (vgl. Sachverhalt Bst. K).

E. 4.6 Dieser Ablauf wie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung zeigen, dass die Vorinstanz die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d BüG nicht selbständig geprüft, sondern unbesehen auf die Stellungnahme des NDB abgestellt hat. Letztere war nicht hinreichend substantiiert (vgl. E. 4.4), weil sie nicht in konkreter Weise auf spezifische Vorfälle oder auf Handlungen der Beschwerdeführer Bezug nahm und somit auch keine sorgfältige, individuelle Beurteilung der persönlichen Aktivitäten ermöglichte (vgl. dazu BVGE 2013/34 E. 7.2 in fine). Die Vor­instanz wäre gehalten gewesen, den NDB um eine hinreichend substantiierte Stellungnahme zu ersuchen. Sinnvollerweise wäre der NDB gleichzeitig zu ersuchen gewesen, die nachrichtendienstlichen Akten amtshilfeweise zu edieren (vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] sowie Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB), wie es das Gericht im Beschwerdeverfahren rechtshilfeweise getan hat (vgl. Sachverhalt Bst. G). Dies hätte es der Vorinstanz erlaubt, den Sachverhalt mit der nötigen Sorgfalt zu klären. Stattdessen machte sie die nicht hinreichend substantiierte Einschätzung des NDB ohne weitere Prüfung zu ihrer und delegierte dadurch faktisch ihre Zuständigkeit, über die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d BüG zu entscheiden, an den NDB, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestanden hätte. Auf diese Weise wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 12 VwVG) und der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 49 Bst. b VwVG). Weil die Vorinstanz die ihr zustehende Prüfungsbefugnis nicht tatsächlich wahrgenommen hat, wurde zudem der Anspruch der Beschwerdeführer auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BVGE 2013/23 E. 8.1 m.H.; Urteil C 3769/2011 E. 4.7).

E. 4.7 Die Beschwerdeführer rügen sodann zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Vorverfahren wurde zu ihrem Nachteil auf geheime Akten abgestellt, ohne dass sie hinreichend in die Lage versetzt wurden, sich zu deren wesentlichen Inhalt zu äussern (Art. 28 VwVG). Dies ergibt sich daraus, dass jeweils nicht in konkreter Weise auf persönliche Aktivitäten der Beschwerdeführer Bezug genommen wurde. Dass diese «die Erkenntnisse des Nachrichtendienstes nicht zu entkräften» vermochten, wie die Vorinstanz ausführte, war eine Folge der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens: pauschale Vorwürfe können, selbst wenn sie nicht zutreffen, nur ebenso pauschal bestritten und nicht «entkräftet» werden. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde somit der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt, weil sie sich nicht in konkreter Weise zur Sache äussern und entsprechende Beweisanträge stellen konnten (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 14. März 2014; Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 28 N. 6). Die dargelegte Vorgehensweise der Vorinstanz führte sodann gleichsam zwangsläufig dazu, dass sie der Begründungspflicht nur in ungenügender Weise nachkommen konnte (vgl. BVGE 2013/23 E. 8.6).

E. 4.8 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG) und grundlegende Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Diese Verfahrensmängel wiegen insgesamt schwer, was für einen kassatorischen Entscheid spricht (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition prüfen, hat die Akten des NDB beigezogen und den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, sich zu konkreten Vorwürfen zu äussern (vgl. Sachverhalt Bst. K; Urteil C-3769/2011 E. 4.8 m.H.). Zu berücksichtigen sind sodann insb. die Interessen der Beschwerdeführer, deren Einbürgerungsverfahren bereits übermässig lange dauerte (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer stellen reformatorische Anträge, aber keinen Eventualantrag auf Aufhebung des Entscheids aus formellen Gründen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Folglich ist davon auszugehen, dass sie einen Sachentscheid einer weiteren Verlängerung des Verfahrens vorziehen, und eine Rückweisung kann im Interesse des Beschleunigungsgebots unterbleiben (vgl. Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1711; Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, in: ZBl 1998, S. 111 ff.; vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.).

E. 5.1 In casu ist strittig und zu prüfen, ob die Einbürgerung zu unterbleiben hat, weil die Beschwerdeführer die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. E. 3.4). Einleitend ist darauf einzugehen, welches generelle Gefahrenpotenzial für die Sicherheit der Schweiz heute von der LTTE bzw. von ihren Nachfolgeorganisationen ausgeht.

E. 5.2 In Sri Lanka herrschte ab dem Jahr 1983 ein Bürgerkrieg, in dem schätzungsweise 100'000 Menschen getötet wurden und der im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE endete. Diese gilt seither militärisch als vernichtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in asylrechtlichen Verfahren regelmässig davon aus, dass von der LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgeht und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-3971/2011 vom 20. Juni 2013 E. 5.2 und E-801/2010 vom 20. Januar 2012 E. 5.2). Die Sicherheitslage hat sich zwar stabilisiert, die Menschenrechtslage aber ist schlecht. Die nach Kriegsende aufkeimenden Hoffnungen auf Versöhnung und politische Reformen haben sich bis anhin nicht realisiert. Die von beiden Seiten verübten Kriegsverbrechen sind noch nicht untersucht, geschweige denn aufgearbeitet und gesühnt worden. Der Norden des Landes ist von einem Grossaufgebot an Soldaten besetzt. Der bis vor kurzem amtierende Präsident Rajapaksa hatte seine Befugnisse stark ausgebaut, die Befugnisse der Provinzen hingegen wurden stark eingeschränkt. Inwiefern der am 9. Januar 2015 vereidigte neue Präsident Sirisena - ein ehemals enger Weggefährte Rajapaksas - sein Wahlversprechen, die Macht zu dezentralisieren und das Parlament zu stärken, einlösen und dem Aufruf von Papst Franziskus, den Bürgerkrieg aufzuarbeiten und einen Aussöhnungsprozess einzuleiten, nachkommen wird, bleibt abzuwarten (vgl. NZZ Online, Machtwechsel in Sri Lanka, 9. Januar 2015; NZZ Online, Der Papst ruft zur Versöhnung in Sri Lanka auf, 14. Januar 2015). Jedenfalls bis vor kurzer Zeit wurden politisch Oppositionelle von der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und verfolgt (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6; IRIN Asia, Sri Lanka suggests moves to investigate war-time missing, 29. August 2014, < www.irinnews.org/printreport.aspx?reportid=100550 >, abgerufen am 30. Januar 2015; NZZ Online, Tamilen fordern Kompetenzen, 24. September 2013; NZZ Online, Die Killing Fields von Sri Lanka, 21. März 2013; WOZ Online, Vorerst ungesühnt, 12. Juni 2014; blog.crisisgroup.org, The Forever War?: Military Control in Sri Lanka's North, 25. März 2014). Zum gefährdeten Personenkreis gehören namentlich Personen, die verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein (vgl. Urteil des BVGer D 6118/2013 vom 11. August 2014 E. 6.5 m.H.). Die Regierung der Republik Sri Lanka hat kürzlich, im März 2014, eine «Terrorliste» veröffentlicht, welche neben 16 Organisationen auch die Namen von 424 eigenen Staatsbürgern enthält, die im Ausland leben und vor allem wegen angeblicher Aktivitäten für die LTTE gesucht werden. Diese Liste entfaltet hierzulande keine direkten Auswirkungen; die Schweiz ist völkerrechtlich nicht daran gebunden. Das BFM hat im März 2014 aufgrund der schlechten Menschenrechtslage in Sri Lanka eine neue Lagebeurteilung vorgenommen, die Risikoprofile angepasst sowie eine neue Asyl- und Wegweisungspraxis definiert (vgl. Antwort des BR vom 13. August 2014 auf die Interpellation Nr. 14.3349 von NR Andy Tschümperlin «Sind [fast] alle Tamilen Terroristen?» vom 8. Mai 2014; Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014: «Berichte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka liegen vor»).

E. 5.3 Die LTTE wird weiterhin von vielen Staaten - und u.a. von der Europäischen Union - als terroristische Gruppierung eingestuft (vgl. Anhang Ziff. 2.17 des Beschlusses 2014/483/GASP des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3, und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/72/GASP; ABl L 217/35 vom 23. Juli 2014; der Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] hat im kürzlich ergangenen Urteil vom 16. Oktober 2014 T-208/11 und T-508/11 Durchführungsordnungen des Rates betreffend restriktive Massnahmen gegen die LTTE aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig erklärt und dem Rat Frist gesetzt, die festgestellten Verstösse zu heilen. Der Entscheid betrifft jedoch nicht die materiell-rechtliche Beurteilung der Frage, ob die LTTE als terroristische Vereinigung einzustufen sei [Rn. 225 ff.]). Die Schweiz verfügt über keine eigentliche «Terrorliste». Explizit verboten sind derzeit einzig die Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, SR 122). Die LTTE figuriert indes - dies ergibt sich bereits aus der Einstufung der LTTE als terroristische Vereinigung durch die Europäische Union - auf der Beobachtungsliste des VBS betreffend Gruppierungen, bei denen der konkrete Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BWIS i.V.m. Art. 27 Abs. 5 Bst. b V-NDB).

E. 5.4 Vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation in Sri Lanka gilt es, die Situation in der Schweiz zu betrachten. Im Lagebericht 2012 hielt der NDB fest, in der tamilischen Diaspora seien keine grösseren Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen zu verzeichnen gewesen. Das internationale Netzwerk der LTTE sei aber in Teilen bestehen geblieben. Im Jahr 2013 hielt der NDB fest, bis heute kristallisierten sich keine klaren Nachfolgestrukturen heraus. Sodann würden sich, jedenfalls offiziell, alle bekannten Organisationen vom gewaltsamen Kampf distanzieren. In kleinerem Ausmass komme es zu Propagandaveranstaltungen. Indes gebe es keine Hinweise darauf, dass sich ehemalige ranghohe LTTE-Kader oder LTTE-Kämpfer in der Schweiz aufhielten. Mit Blick auf diese Einschätzungen hielt das BVGer im August 2013 fest, das Gefahrenpotenzial, das von der LTTE und ihrer Anhängerschaft ausgehe, erscheine eher minim (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.2 m.H.). Nach wie vor liegen dem NDB keine Hinweise auf den Wiederaufbau einer gewalttätigen tamilischen Separatistenbewegung vor. Die Entwicklung in der Schweiz sei jedoch abhängig von der Lage im Heimatstaat. Eine allfällige Eskalation müsse nicht direkt zu einer Verstärkung der Aktivitäten in der Diaspora führen. Ethnonationalistische Gruppierungen könnten aber auch nach längerer Ruhephase wieder gewaltextremistisch tätig werden (vgl. NDB, Sicherheit Schweiz, Lagebericht 2014, S. 41 f., < www.vbs.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Nachrichtendienst > Lagebericht NDB, abgerufen am 30. Januar 2015). Diese Einschätzung des NDB erscheint angesichts der prekären Lage in Sri Lanka nachvollziehbar. Der deutsche Verfassungsschutz weist denn auch darauf hin, es sei bei der LTTE zu einer Annäherung der beiden Flügel der Organisation gekommen, und es bleibe abzuwarten, inwieweit dies mit einer Neuauflage des bewaffneten Kampfes oder aber einer friedlichen, konsensorientierten Agitation verbunden sein werde (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 260 f., < www.verfassungsschutz.de > Öffentlichkeitsarbeit > Publikationen > Verfassungsschutzberichte > Verfassungsschutzbericht 2013, abgerufen am 30. Januar 2015).

E. 5.5 Bei dieser Sachlage vermag ein Engagement in der tamilischen Emi­gration nicht per se eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG zu begründen. Ebenso wenig genügt es, Leute aus dem Umfeld der LTTE zu kennen oder mit ihnen zu verkehren. Es bedarf einer individuellen Beurteilung der persönlichen Aktivitäten der Beschwerdeführer. Zu prüfen ist, ob aus­reichende Gründe für die Annahme bestehen, dass von den Beschwerdeführern aktuell eine relevante Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.2 f.). In der bisherigen Praxis wurde dies bspw. im Falle eines Einbürgerungskandidaten, dem vom NDB vorgeworfen wurde, in die Aktivitäten der LTTE involviert zu sein, verneint, weil ihm keine konkreten gewaltbejahenden Verhaltensweisen vorgehalten werden konnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.3 ff.). Eine Sicherheitsgefährdung wurde hingegen im Falle eines Kandidaten bejaht, der in nicht unbedeutender Funktion (Verwaltung von Spendengeldern) in der Schweiz für die LTTE tätig gewesen war. Das EJPD kam zum Schluss, dass es sich bei dessen Tätigkeit um eine mittelbare Unterstützung terroristischer Aktivitäten handle. Auch würden die Geldsammlungen in der Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora ein erhebliches Konflikt- und Gewaltpotential beinhalten (vgl. unveröffentlichter Entscheid des EJPD E4-0220800 vom 12. Oktober 2006 E. 12, zit. in: Urteil des BVGer C 1123/2006 vom 12. September 2008 E. 3.4).

E. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer 1 habe gemäss Informationen des NDB als Geschäftsführer der X._______ GmbH mit Hilfe seiner Ehefrau die LTTE finanziell unterstützt. Sie seien langjährige LTTE-Aktivisten und an der Ausführung von Bargeldtransfers aus Europa nach Sri Lanka beteiligt, wofür sie ihre Unternehmung, die X._______ GmbH, als Tarnfirma benutzten. Die Beschwerdeführer bestreiten diese Vorwürfe vollumfänglich.

E. 6.2 Zu prüfen ist, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführer auf eine relevante Sicherheitsgefährdung zu schliessen ist (vgl. E. 5). Wer eingebürgert werden will, muss seine angestammte kulturelle Identität nicht verleugnen (vgl. Céline Gutzwiller, a.a.O., N. 555 ff. u. N. 681 ff.) und kann sich auch in diesem Kontext auf die Grundrechte (Art. 7 ff. BV) berufen. Demgemäss steht ein Engagement wie jenes für tamilische Anliegen einer Einbürgerung nicht im Wege. Zentral ist aber, dass solche Aktivitäten gewaltfrei ablaufen und keine Sicherheitsinteressen der Schweiz tangieren (vgl. i.d.S. Urteil C 2946/2008 E. 6.4.4 sowie vorne E. 3.4). Zu prüfen ist, ob sachlich begründete Zweifel an der Einbürgerungseignung bestehen (vgl. E. 4.3). Hierfür genügt es nicht, wenn ein Gesuchsteller Personen aus dem Umfeld der LTTE kennt oder mit ihnen verkehrt. Die begründeten Zweifel müssen sich aus anderen Elementen ergeben, wozu insb. konkrete, in einem demokratischen Rechtsstaat nicht legitime Handlungen gehören (vgl. Urteil C-563/2011 E. 8.5).

E. 6.3 Den Beschwerdeführern wurde die Einsicht in die vertraulichen Akten des NDB verweigert. Auf diese darf nur dann zum Nachteil der Beschwerdeführer abgestellt werden, wenn ihnen vom für die Sache wesentlichen Aktenhalt Kenntnis und die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. auch E. 4.7 m.H.). Den Beschwerdeführern wurde bekanntgegeben, auf welchen konkreten Vorfall sich der Vorhalt der Beteiligung an Bargeldtransfers in die Kassen der LTTE bezieht (vgl. Sachverhalt Bst. J). Da die Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnten, können die NDB-Akten diesbezüglich zur Entscheidfindung herangezogen werden.

E. 6.3.1 Es ist unbestritten, dass der bei der Ausreise am Flughafen Zürich kontrollierte Bargeldkurier am 30. Dezember 2011 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 unterwegs war. Dargelegt wird, der Kurier habe die Fr. 170'000.- dem Geschäft Y._______ in Dubai überbracht, es handle sich um eine à-Konto-Zahlung für in die Schweiz importiertes Gold. Eine Quittung des Juweliergeschäfts für den Empfang des Geldbetrags wurde eingereicht (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 28. April 2014). Dass ein derart hoher Geldbetrag mittels Bargeldkurier transportiert wurde, ist dennoch erklärungsbedürftig, selbst wenn man berücksichtigt, dass Bargeld mengenmässig unbeschränkt in die Schweiz, durch die Schweiz oder aus der Schweiz geführt werden kann, wobei - im Gegensatz zu anderen Ländern - keine Anmeldungspflicht besteht (vgl. www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/04414/04415/index.html?lang=de, abgerufen am 30. Januar 2015). Mit Bargeldtransaktionen gehen ein erhebliches Verlust- und Diebstahlrisiko sowie ein beträchtlicher Aufwand einher. Diese Nachteile, in Kombination mit der Tatsache, dass Herkunft, Besitzverhältnisse und Verwendungszweck von Bargeld nur schwer feststellbar sind, führen dazu, dass Bargeldtransaktionen insb. bei hohen Summen als Indiz dafür gelten, dass die Gelder aus Straftaten herrühren oder illegalen Zwecken dienen (vgl. OECD, Handbuch Geldwäsche, 2009, S. 35 ff., < www.oecd.org/tax/crime/44751835.pdf >, besucht am 30. Januar 2015). Dies gilt namentlich auch für Straftaten wie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB).

E. 6.3.2 Die Beschwerdeführer legen dar, dass Bargeldtransporte sinnvoll seien, da Banküberweisungen wegen hohen Gebühren und nachteiligen Wechselkursen hohe Kosten nach sich zögen (vgl. Sachverhalt Bst. K). Betreffend Gebühren ist festzuhalten, dass diese im Verhältnis zum Risiko eines Bargeldtransports vernachlässigbar gering erscheinen. Eine Auslandüberweisung kostet bspw. gemäss Preisliste der UBS Fr. 10.- pro Zahlung, und zwar unabhängig von der Höhe des überwiesenen Betrags (Zahlung «Ausland extra», inkl. Fremdkosten; www.ubs.com > Schweiz > Unternehmen > KMU > Konten > Kontokorrent Unternehmen > Preisliste UBS Kontokorrent Unternehmen, abgerufen am 30. Januar 2015). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) empfiehlt deshalb Migrantinnen und Migranten, ihren Angehörigen im Heimatland nicht häufig kleine Beträge, dafür jeweils einen grösseren Betrag zu überweisen (vgl. SECO, Geldüberweisungen aus der Schweiz ins Ausland, 2009, S. 10, < www.verein.biz/downloads/bank/bank_preis_leistung.pdf >, abgerufen am 30. Januar 2015). Mit Bezug auf die Wechselkurse ist festzuhalten, dass Devisenkurse i.d.R. vorteilhafter sind als die für den Wechsel von Bargeld berechneten Notenkurse, weil das Geld in diesem Fall nicht physisch gelagert, transportiert und versichert werden muss (vgl. < www.credit-suisse.com/ch/de/unternehmen/kmugrossunternehmen/import_export/devisen/faq.html , abgerufen am 30. Januar 2015). Der Beschwerdeführer 1 erhielt sodann zwar offenbar teilweise tatsächlich einen vorteilhaften Kurs gewährt, wenn er lokal vor Ort in Schweizer Franken bezahlte. Die Unterschiede zu den Devisenkursen sind jedoch nicht derart, dass sie das mit Bargeldtransaktionen einhergehende erhebliche Risiko sowie den zusätzlichen Aufwand aufwiegen könnten. Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die ausländischen Geschäfte ihm für die Schweizer Franken teilweise einen vorteilhaften Kurs gewährten - jedenfalls dann nicht, wenn man der Behauptung Glauben schenkt, dass mit dem Bargeld ausschliesslich eine à-Konto-Zahlung für in die Schweiz importiertes Gold geleistet wurde. Es liegt daher nahe, dass ihm ein guter Kurs gewährt wurde, weil das Bargeld nicht oder zumindest nicht ausschliesslich der Bezahlung von Goldeinfuhren, sondern auch anderen Zwecken diente (vgl. E. 6.3.5).

E. 6.3.3 Ausgeschlossen werden kann, dass der Bargeldtransfer nach Dubai im Dezember 2011 zwecks Umgehung der Kapitalmarktdeklaration oder der Gewinnsteuer geschah. In Dubai ist für Gewinne aus Goldhandelsbetrieben keine Gewinnsteuer geschuldet, und Einfuhren von Bargeldbeträgen in dieser Grössenordnung müssen deklariert werden (vgl. < www.dubaicustoms.gov.ae > English > Dubai Customs Services > Services for Travellers > Declaring Money sowie < www.dubaibiz.de > Wirtschaft > Steuern, beide Seiten abgerufen am 30. Januar 2015).

E. 6.3.4 Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen geht hervor, dass z.B. auch im Jahr 2008 - mithin als der Bürgerkrieg in Sri Lanka noch im Gange war - Bargeldtransporte durchgeführt wurden, dies wiederholt über sehr hohe Beträge (z.B. Fr. 500'000.- zuhanden eines Juweliergeschäfts in Singapur im September 2008). Die eingereichten Unterlagen enthalten allerdings sodann Überweisungsaufträge, aus denen hervorgeht, dass im Jahr 2008 auch mehrere Banküberweisungen getätigt wurden, dies jeweils über hohe Beträge (von Fr. 50'000.- bis zu Fr. 300'000.-); so wurden beispielsweise im Monat Juli gleich drei Überweisungen hintereinander getätigt (1., 4. und 14. Juli 2008). Darin ist ein weiterer Grund zu erblicken, die Behauptung der Beschwerdeführer, Bargeldtransporte seien wirtschaftlich betrachtet vorteilhaft, als nicht glaubhaft einzustufen. Die eingereichten Buchhaltungsunterlagen («Buchhaltungsordner Gold 2008») sind allerdings nicht vollständig. So fehlen beispielsweise die vollständigen Kontoauszüge des UBS-Kontos, und es werden lediglich die Kreditorenrechnungen eingereicht. Woher das für die Zahlungen eingesetzte Bargeld stammt, lässt sich nicht feststellen, weil für die Ertragsseite keine Belege eingereicht wurden. Wohl haben die Beschwerdeführer offeriert, die gesamte Buchhaltung der letzten Jahre einzureichen. Darauf ist aber zu verzichten, weil weitere Beweiserhebungen am Ausgang des Verfahrens nichts ändern würden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H. sowie vorne E. 4.2) und eine umfassende Prüfung der Geschäftsbücher der X._______ GmbH vor Ort stattfinden müsste, was im vorliegenden Kontext der Einbürgerung unverhältnismässig wäre und deshalb zu unterbleiben hat (vgl. Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 33 ff. m.H.).

E. 6.3.5 Zusammengefasst ist die Sachdarstellung der Beschwerdeführer betreffend die Gründe für die Bargeldtransaktionen als nicht glaubhaft einzustufen. Zu berücksichtigen gilt es nun Folgendes:

E. 6.3.5.1 Der tamilischen Diaspora kommt seit langer Zeit eine vitale Bedeutung zur Unterstützung der Wirtschaft bzw. insb. zur Unterstützung ihrer Angehörigen im Heimatland zu. Im Jahr 2009 betrugen die Rimessen aller Emigranten geschätzte drei Milliarden Dollar. Hinzu kommen Beträge, welche aus der tamilischen Diaspora via informelle Kanäle in die Heimat gelangen und auf rund zwei Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt werden. Während ursprünglich der grösste Teil des Geldes für die Unterstützung der tamilischen Bevölkerung in den Kriegsgebieten verwendet worden war, verschob sich der Verwendungszweck mit dem Fortdauern des Krieges von der humanitären Hilfe hin zur Kriegsfinanzierung, wofür in der tamilischen Diaspora weltweit «Steuern» eingezogen wurden. Nachdem die LTTE zuerst im Jahr 1997 von den USA und später auch von der Europäischen Union (vgl. E. 5.3) als terroristische Organisation eingestuft wurde, gestalteten sich die Geldsammlungen und -transporte schwieriger. Auch nach Ende des Bürgerkriegs finden weiterhin Sammlungen statt, die einerseits der Unterstützung der weiterhin anhaltenden Bemühungen für mehr Autonomie, andererseits - und nun überwiegend - humanitären Zwecken dienen (vgl. ICG, The Sri Lankan Tamil Diaspora after the LTTE, Asia Report N°186, 23. Februar 2010, S. 5-7; Daily News Online [Sri Lanka], Shadow money transfers, 27. August 2011).

E. 6.3.5.2 Das von der tamilischen Diaspora für die Rimessen verwendete informelle Geldüberweisungssystem «undiyal» (tamilisch für Sparschwein) verfügt über Vorteile, die während des Bürgerkriegs besondere Bedeutung hatten, das System aber auch weiterhin konkurrenzfähig halten. Namentlich ist weder auf der Sender- noch auf der Empfängerseite ein Bankkonto erforderlich. Die Herkunft des Geldes wie auch die Destination sind nur schwer ermittelbar (vgl. E. 6.3.1 und E. 6.3.5.3). Legale Geldtransfer-Unternehmen wie Western Union verlangen hohe Gebühren. Während des Bürgerkriegs konnten sodann nur die Guerilla-Einheiten der LTTE die abgeschnittenen Kriegsgebiete erreichen - mit Lebensmitteln, aber auch mit Geld. Die Rimessen dienten in dieser Zeit der Verwandtenunterstützung wie auch der Kriegsfinanzierung (vgl. E. 6.3.5.1), wie ein in einer schweizerischen Wochenzeitung erschienener Bericht exemplarisch aufzeigt: «Die Familie T. schickt jährlich etwa 5000 Franken zu den Verwandten in der Nähe von Jaffna. Die Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits, Tanten, Onkel und unverheiratete Schwestern, insgesamt fünfzehn Personen, sind auf die Überweisungen dringend angewiesen. Zusätzlich spendet die Familie T. nochmals mindestens 500 Franken im Jahr an die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die tamilische Guerilla-Organisation. Für die Überweisungen fährt S. T. zu einem tamilischen Laden in Zürich. Er händigt das Geld in Franken aus und gibt die Ausweisnummer jenes Familienmitglieds an, das in Jaffna den entsprechenden Betrag in Rupien abheben wird. Der Laden hat Kontakte zu vielen Shops in Sri Lanka, Schuh- oder Sari-Geschäften. Dort können die Verwandten das Geld empfangen. Fünfzehn Franken Gebühr kostet eine Transaktion, unabhängig vom überwiesenen Betrag» (vgl. WOZ Online, Das grosse Geschäft in kleinen Scheinen, 10. Juli 2008 sowie Daily News Online [Sri Lanka], Shadow money transfers, 27. Oktober 2011).

E. 6.3.5.3 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bundesanwaltschaft seit dem Jahr 2009 ein Strafverfahren gegen frühere LTTE-Führungsleute und weitere Angehörige der Tamil Tigers führt, denen Drohung, Erpressung, Geldwäscherei und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation vorgeworfen werden. Die Bundesanwaltschaft hörte rund 120 Zeugen an, im Jahr 2012 reiste eine mehrköpfige Delegation für Befragungen nach Colombo. In diesem noch hängigen Strafverfahren spielen auch Bargeldtransporte eine Rolle, die namentlich via Singapur nach Sri Lanka gelangten. Der Umfang der Anklage zeigt, dass in der Schweiz beträchtliche Geldsummen zur Unterstützung der LTTE generiert wurden (vgl. Entscheid des BStGer BH.2011.1 vom 16. Februar 2011 Sachverhalt Bst. A sowie E. 5; NZZ Online, Strafuntersuchung gegen Tamil Tigers, 16. Dezember 2013; TagesWoche, Nicht jede Geldsendung ist freiwillig, 9. Mai 2013; NZZ Online, Sri Lanka verweigert Schweizer Anwälten Visa, 3. September 2012).

E. 6.3.6 Weil die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen via die X._______ GmbH Bargeldtransporte nach Dubai und Singapur über derart hohe Beträge abgewickelt wurden, ist davon auszugehen, dass die Geldtransporte nicht nur der Bezahlung von Goldeinfuhren, sondern auch anderen Zwecken dienten, welche die Beschwerdeführer nicht offenlegen. Aus den eingereichten Belegen (vgl. insb. die Beilage 1 zur Eingabe vom 28. April 2014 sowie den Buchhaltungsordner Gold 2008) geht weder hervor, woher das für die Zahlungen eingesetzte Bargeld stammt, noch erscheint gesichert, dass das Geld tatsächlich gesamthaft entsprechend dem angegebenen Zweck (à-Konto-Zahlungen von Goldeinfuhren) verwendet wurde. Die eingereichten Belege vermögen daher nichts daran zu ändern, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 via die X._______ GmbH - für welche sie als Gesellschafter und Geschäftsführer je einzeln zeichnen - durch die Ermöglichung eines steten Geldflusses aus der Schweiz ins Kriegsgebiet u.a. auch zur Finanzierung der Aktivitäten der LTTE beigetragen und auf diese Weise eine Gruppierung, die auf der Beobachtungsliste des NDB steht und von der Bundesanwaltschaft als kriminelle Organisation gemäss Art. 260bis StGB eingestuft wird, unterstützt haben. Selbst wenn diese Unterstützung nur mittelbar erfolgte, kann sie nicht als unwesentlich eingestuft werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Geldsammlungen für die LTTE - namentlich während der Zeit des Bürgerkriegs - in der Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora ein nicht zu unterschätzendes Konflikt- und Gewaltpotential beinhalteten (vgl. E. 5.5 in fine). Es bestehen überdies Indizien, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 weiterhin via die X._______ GmbH Geldtransporte nach Sri Lanka organisieren. In diesem Kontext ist zwar zu berücksichtigen, dass die LTTE militärisch zerschlagen ist, von ihr aktuell nur mehr ein geringes Gefährdungspotential für die Sicherheit der Schweiz ausgeht und jene Geldtransfers, welche heute via informelle Kanäle nach Sri Lanka gelangen, vorwiegend humanitären Zwecken dienen (vgl. E. 5.5 und E. 6.3.5.1). Allerdings ist die gegenwärtige Situation in Sri Lanka prekär und es ist schwierig zu beurteilen, wie sich die politische Lage entwickeln wird (vgl. E. 5.2 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das internationale Netzwerk der LTTE in Teilen weiterbesteht und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die LTTE bzw. eine Nachfolgerorganisation den bewaffneten Kampf wieder aufnehmen könnte. Die «informellen» Bargeldtransporte nach Sri Lanka sind deshalb mit Bezug auf das Kriterium des Art. 14 Bst. b BüG weiterhin problematisch, weil weder die Herkunft noch der Verwendungszweck der Gelder überprüft werden und nicht unbesehen davon ausgegangen werden kann, diese würden ausschliesslich für humanitäre Zwecke verwendet; vielmehr besteht das Risiko, dass ein Teil des Geldflusses der Finanzierung einer Neuauflage des bewaffneten Kampfes dienen könnte (vgl. E. 5.4 in fine). Aufgrund des begründeten Verdachts, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 auch gegenwärtig eine wichtige Funktion im Kontext dieses Geldüberweisungssystems einnehmen, ist weiterhin vom Bestehen einer Gefährdung der schweizerischen Sicherheitsinteressen auszugehen.

E. 6.4 Die Beschwerdeführer wenden zu Recht ein, dass sie nicht in ein Strafverfahren verwickelt sind und in den letzten Jahren wiederholt und offenbar problemlos nach Sri Lanka reisten (vgl. Beilagen 3 bis 10 zur Eingabe vom 28. April 2014). Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass es sich bei ihnen um ranghohe LTTE-Funktionäre handeln könnte. Dies kann im vorliegenden Kontext jedoch nicht ausschlaggebend sein. Zu prüfen ist, ob ihre Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung zweifelsfrei ausschliesst bzw. ob begründete Zweifel daran bestehen, dass sie die Sicherheitsinteressen der Schweiz wahren (vgl. E. 3.4 und E. 4.3). Hierbei ist ein relativ strenger Massstab anzusetzen, weil das Bürgerrecht die dauerhafte und verbindliche Zuordnung zum schweizerischen Staat darstellt, welche u.a. definitive Aufenthaltssicherheit (vgl. Art. 25 Abs. 1 BV) wie auch diplomatischen und konsularischen Schutz im Ausland garantiert (vgl. Doris Bianchi, Die Integration der ausländischen Bevölkerung, Zürich 2003, S. 161). Die Situation verhält sich mithin erheblich anders als beispielsweise bei der Prüfung der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG (vgl. diesbezüglich z.B. das Urteil des BVGer E 3681/2011 vom 26. März 2013 E. 6.2 m.H.).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass von ihnen eine Sicherheitsgefährdung ausgeht. Gewichtige Indizien deuten darauf hin, dass sie während des Bürgerkriegs in Sri Lanka zumindest mittelbar an der Finanzierung der LTTE-Aktivitäten beteiligt waren und dadurch den Sicherheitsinteressen der Schweiz zuwider gehandelt haben. Zudem bestehen Indizien, dass sie auch nach Kriegsende Geldtransporte nach Sri Lanka organisierten bzw. dies nach wie vor tun, was ebenfalls Zweifel hinsichtlich ihrer Beteuerungen begründet, die Sicherheitsinteressen der Schweiz zu wahren. Das Einbürgerungskriterium des Art. 14 Bst. d BüG ist somit im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt.

E. 7 Der im Jahr 1997 geborenen Tochter (Beschwerdeführerin 3) wird hingegen nicht vorgeworfen, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden oder gefährdet zu haben. Die Vorinstanz wies ihr Einbürgerungsgesuch einzig deshalb ab, um eine allenfalls notwendig werdende Ausweisung der Eltern nicht zu erschweren und die diplomatischen Beziehungen zum sri-lankischen Staat nicht in Frage zu stellen. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, und es ist verständlich, dass die Beschwerdeführer diese als Form einer «Sippenhaft» empfinden. In casu bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Einbürgerung der Tochter zu diplomatischen Spannungen führen, geschweige denn die Beziehungen mit Sri Lanka ernsthaft gefährden könnte (vgl. E. 3.4 sowie Urteil des BVGer C 6115/2011 vom 2. April 2014 E. 5.3). Sodann erscheint die Möglichkeit, dass ihre Eltern aus der Schweiz weg- oder ausgewiesen werden könnten (vgl. Art. 63 f. und Art. 68 AuG), als zu theoretisch, um in zulässiger Weise als Begründung dafür zu dienen, der Tochter die Einbürgerung zu verweigern. Dies gilt umso mehr, als die Tochter bald volljährig ist. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 bestehen keine Zweifel an der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Insoweit verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG).

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erhoben und Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt hat (vgl. E. 4). Sie hat überdies der Beschwerdeführerin 3 die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu Unrecht verweigert und somit Bundesrecht verletzt (vgl. E. 7). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen; betreffend das Einbürgerungsbegehren der Beschwerdeführer 1 und 2 ist die Beschwerde abzuweisen. Betreffend die Tochter wurden die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen nicht geprüft. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit nicht abgeklärt und die Einbürgerungssache folglich nicht entscheidreif. Das Bundesverwaltungsgericht könnte die Entscheidreife zwar selber herbeiführen und reformatorisch entscheiden, verzichtet aber darauf, weil der Beschwerdeführerin in diesem Fall die einzige Rechtsmittelinstanz verloren ginge (vgl. Urteil C 563/2011 E. 9). Die Sache ist daher mit Bezug auf das Einbürgerungsgesuch der Tochter an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Dabei ist zu Handen der Vorinstanz festzuhalten, dass eine ausreichende Gewähr für die Beachtung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG nur mit neuen Erkenntnissen verneint werden könnte.

E. 9 Es steht den Beschwerdeführern 1 und 2 grundsätzlich frei, zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen, wobei in diesem Fall das Vorliegen einer Sicherheitsgefährdung wiederum aufgrund der aktuellen Umstände zu prüfen wäre (vgl. E. 3.3 m.H.). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten die Einbürgerungsvoraussetzungen der Art. 14 Bst. a, b und c BüG. Betreffend das Kriterium des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung (Bst. c) ist darauf hinzuweisen, dass die berufsmässige Annahme und Hilfeleistung bei der Übertragung von fremden Vermögenswerten dem Geldwäschereigesetz untersteht (vgl. Art. 2 Abs. 3 GwG, SR 955.0; Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation vom 18. November 2009 [VBF, SR 955.071]; Ralph Wyss, Kommentar GwG, Art. 2 N. 13, N. 16 u. N. 18, in: Thelesklaf et al. [Hrsg.]., Kommentar Geldwäschereigesetz, 2. Aufl., 2009), dass eine solche Tätigkeit - ausser bei einem Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - von der Finanzmarktaufsicht FINMA bewilligt werden muss (Art. 14 Abs. 1 GwG) und dass Finanzintermediäre diverse Sorgfaltspflichten zu beachten haben, wobei insb. eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG mit Busse bis zu Fr. 500'000.- geahndet werden kann (vgl. Art. 37 GwG; Dave Zollinger, in: Kommentar GwG, a.a.O., Art. 37 N. 4).

E. 10 Den Beschwerdeführern sind aufgrund ihres teilweisen Obsiegens sowie der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (vgl. E. 4.8; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend von den Kostennoten vom 7. November 2013 bzw. 2. Mai 2014 (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), mit denen die Kosten der Vertretung bei einem Zeitaufwand von rund 20 Stunden auf Fr. 4'807.30 (inkl. Barauslagen) veranschlagt wurden, und in Berücksichtigung der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. E. 4.8), welche zusätzlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit sich brachten, ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'400.- (inkl. Barauslagen) festzulegen. Dispositiv S. 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Beschwerdeführer 1 und 2 betrifft.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Beschwerdeführerin 3 betrifft. In diesem Umfang wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind mit dem am 31. August 2012 geleisteten Kostenvorschuss bezahlt. Der restliche Betrag von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'400.- (inkl. Barauslagen) zu entschädigen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse; Beilage 3 [Buchhaltungsordner Gold 2008] retour) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - den Nachrichtendienst des Bundes NDB (Einschreiben; Akten retour) - das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (Ref.-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4132/2012 Urteil vom 30. Januar 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien

1. A._______

2. B._______

3. C._______ alle vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Sachverhalt: A. A._______ (geb. 1962, nf. Ehemann bzw. Beschwerdeführer 1), B._______ (geb. 1968, nf. Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2) sowie C._______ (geb. 1997, nf. Tochter bzw. Beschwerdeführerin 3) stammen aus Sri Lanka. Sie stellten am 22. September 2006 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Im April 2008 wurde ihnen das Bürgerrecht des Kantons Zürich erteilt, dies unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM). Am 28. April 2008 beantragte das Gemeindeamt des Kantons Zürich beim BFM die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. B. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 ersuchten die Beschwerdeführer das BFM um Auskunft über den Verfahrensstand. Hierauf reagierte das BFM nicht, so dass sie ihre Anfrage am 18. Juni 2009 mittels Rechtsvertreter erneuerten. Das BFM sicherte am 23. Juni 2009 und am 13. Oktober 2009 jeweils eine raschestmögliche Antwort zu. Am 3. Juni 2010 erkundigten sich die Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand, ohne eine Antwort zu erhalten. Am 22. November 2010 stellten sie eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung in Aussicht. Nach Abklärungen beim Dienst für Analyse und Prävention (DAP; heute: Nachrichtendienst des Bundes, NDB) teilte ihnen das BFM am 11. April 2011 mit, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien langjährige Aktivisten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und legte ihnen nahe, das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Die Beschwerdeführer erklärten mit Schreiben vom 28. April 2011, an ihrem Gesuch festhalten zu wollen, und beantragten die Offenlegung der Akten. Am 6. Mai 2011 sicherte ihnen das BFM wiederum zu, auf das Gesuch so bald als möglich zurückzukommen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 bestritten die Beschwerdeführer jedwede Verbindung zur LTTE und verlangten nochmals die Offenlegung der Akten. Hierauf reagierte das BFM erneut nicht (vgl. Urteil des BVGer C-4340/2011 vom 19. April 2012 Sachverhalt Bst. B und C). C. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 4. August 2011 Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, das BFM sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich abzuschliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19. April 2012 gut (C 4340/2011) und stellte fest, dass das BFM das Verfahren unangemessen verzögert hatte. D. Das BFM wies die Gesuche der Beschwerdeführer «um erleichterte Einbürgerung» (recte: ordentliche Einbürgerung) mit Verfügung vom 5. Juli 2012 ab. Der NDB sei zum Schluss gekommen, dass es sich beim Ehepaar um langjährige LTTE-Aktivisten handle. Der Ehemann habe als Geschäftsführer der X._______ GmbH mit Hilfe seiner Ehefrau die LTTE finanziell unterstützt. Sie seien an der Ausführung von Bargeldtransfers aus Europa nach Sri Lanka beteiligt. Dabei werde die X._______ GmbH als Tarnfirma benutzt. Der Bericht des NDB sei für das BFM weitgehend verbindlich. Im Falle einer Ablehnungsempfehlung des NDB habe es die Bewilligung zu verweigern, sofern der Stellungnahme keine offensichtlichen Mängel anhafteten. Die Beschwerdeführer hätten nicht dargetan, inwiefern sie mit den in tamilischen Kreisen weit verbreiteten Bargeldtransfers nichts zu tun hätten und inwiefern sie die LTTE nicht unterstützten. Die Tätigkeit des Ehepaares als LTTE-Aktivisten bedrohe die innere und äussere Sicherheit der Schweiz. Gestützt darauf sei auch das Einbürgerungsgesuch der Tochter abzuweisen. E. Die Beschwerdeführer beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2012, die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 sei aufzuheben, der Bericht des NDB vom 6. Dezember 2010, das Schreiben des BFM an den NDB sowie ein vollständiges Aktenverzeichnis seien beizuziehen und es sei ihnen das Schweizer Bürgerrecht zu erteilen, eventualiter sei das Einbürgerungsgesuch der Tochter gutzuheissen. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, das BFM stütze seinen Entscheid ausschliesslich auf einen Bericht des NDB, in den die Einsicht verweigert resp. der ihnen nur in Form einer Stellvertreterakte zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser könne nicht entnommen werden, dass sie nach Ansicht des NDB die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährdeten. Es sei davon auszugehen, dass dies im Bericht des NDB nicht geltend gemacht worden sei. Sie bestritten sämtliche Vorwürfe. Die Schlussfolgerung des BFM sei nicht nachvollziehbar. Die Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und sei willkürlich. Zudem sei die Stellungnahme des NDB für das BFM nicht verbindlich. Sie seien keine LTTE-Aktivisten und bestritten, in irgendeiner Art für die LTTE tätig gewesen zu seien. Die Vorwürfe seien weder konkretisiert noch belegt und damit willkürlich. Es sei gegen sie nie eine Strafuntersuchung eingeleitet worden. Im Übrigen sei die Sicherheit der Schweiz durch die LTTE, der sie nicht angehörten, nicht gefährdet. Wären sie tatsächlich LTTE-Aktivisten, könnten sie nicht mehrmals jährlich nach Sri Lanka reisen. Die X._______ GmbH sei keine Tarnfirma, sondern eine Unternehmung mit rund zwanzig Angestellten, die Gold, Kleider und Lebensmittel importiere. Die Begründung des BFM, weshalb die Tochter nicht eingebürgert werden solle, könne nur so verstanden werden, dass ihr im Sinne einer Sippenhaft die Einbürgerung verweigert werden solle. F. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 auf, seine Akten um die bisher geheim gehaltenen Aktenstücke zu vervollständigen und diese gemeinsam mit einer Vernehmlassung einzureichen. G. Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 28. November 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, und reichte die Stellungnahme des NDB vom 6. Dezember 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den NDB mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 um Einsicht in dessen Akten. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern eine Kopie der Vernehmlassung samt dem NDB-Bericht zugestellt. Der NDB edierte am 3. Mai 2013 seine Akten und erklärte, diese seien vertraulich und dem ausschliesslichen Gebrauch des Gerichts vorbehalten. Die Beschwerdeführer seien gemäss Art. 28 VwVG über den wesentlichen Inhalt der Akten in Kenntnis gesetzt worden. Das Gericht nahm die Akten des NDB zu den Akten des Beschwerdeverfahrens und hielt mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2013 fest, diese würden nach Massgabe von Art. 28 VwVG zur Entscheidfindung herangezogen. Eine anonymisierte Kopie der Stellungnahme des NDB vom 3. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführern zugestellt. Eine weitergehende Akteneinsicht wurde verweigert. H. Die Beschwerdeführer bringen mit Replik vom 12. August 2013 vor, die Umschreibung des wesentlichen Akteninhalts sei nicht hinreichend konkret. Es handle sich um abstrakte Vorwürfe, zu denen sie nicht substantiiert Stellung nehmen könnten. Die Vorwürfe seien willkürlich und würden bestritten. Die Verfügung basiere einzig auf dem Bericht des NDB, dessen Grundlagen geheim gehalten würden, was die Begründungspflicht verletze. Über den Inhalt der Akten könne nur spekuliert werden. Die Bundesanwaltschaft führe ein Strafverfahren gegen Personen, welchen die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation (LTTE), Nötigung und Geldwäscherei vorgeworfen werde. In diesem Rahmen habe sich gezeigt, dass etwa 80% der in der Schweiz lebenden Tamilen mit der LTTE sympathisierten. Da der Beschwerde­führer 1 ein grosses tamilisches Geschäft betreibe, seien Kontakte zu LTTE-Sympathisanten oder Mitgliedern nicht zu vermeiden. Daraus folge aber nicht, dass sie selber LTTE-Aktivisten seien. Im Geschäft werbe man für tamilische Feste - auch für solche, welche von der LTTE organisiert worden seien. Ebenfalls mache er an tamilischen Veranstaltungen Werbung für sein Geschäft. Sie seien aber nie für die LTTE tätig gewesen. Sie lebten seit über 20 Jahren in der Schweiz und seien noch nie in ein Strafverfahren involviert gewesen. I. Die Beschwerdeführer verweisen mit Eingabe vom 7. November 2013 auf das Urteil des BVGer C-2848/2012 vom 26. August 2013. Daraus gehe hervor, dass ihre Beschwerde ebenfalls gutzuheissen sei. Von ihnen gehe keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit aus. Zudem seien den Akten keine konkreten Vorwürfe gegen sie zu entnehmen. J. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 fest, dass die Beschwerdeführer weder durch das BFM noch durch den NDB hinreichend in die Lage versetzt worden seien, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äussern. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass der Vorhalt betreffend Beteiligung an Bargeldtransfers in die Kassen der LTTE sich u.a. darauf bezieht, dass am 30. November 2011 eine Person bei der Ausreise am Flughafen Zürich mit Bargeld in der Höhe von Fr. 170'000.- kontrolliert wurde und gegenüber der Polizei aussagte, das Geld gehöre der X._______ GmbH und solle im Auftrag des Beschwerdeführers 1 in ein Goldgeschäft in Dubai gebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer dazu auf, sich dazu zu äussern, Belege für das Goldgeschäft einzureichen sowie ihre Flugbewegungen seit Januar 2011 aufzulisten und die jeweiligen Reisezwecke anzugeben. K. Die Beschwerdeführer legten mit Stellungnahme vom 28. April 2014 dar, es treffe zu, dass die Person im Auftrag des Beschwerdeführers 1 die Fr. 170'000.- einem Goldgeschäft in Dubai überbracht habe, dies werde mit einer Quittung belegt. Es handle sich um einen Freund, der nach Dubai in die Ferien geflogen sei. Sie könnten alle Geschäfte belegen. Die Transaktionen seien mittels Bargeldkurier durchgeführt worden, weil der Wechselkurs bei Bank-zu-Bank-Zahlungen schlechter sei, als wenn man vor Ort bar bezahle. Bei hohen Beträgen resultiere aus diesen Kursunterschieden ein erheblicher Betrag. Zudem verlangten die Banken Spesen, welche bei hohen Beträgen erheblich seien. Es würden jeweils à-Konto-Zahlungen geleistet. Die Buchhaltung könne für alle Geschäftsjahre offengelegt werden. Die Beschwerdeführer reichten diverse Flugbestätigungen ein und machten Angaben zu den Zwecken ihrer Reisen in den Jahren 2011 bis 2014. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Urteil C-2848/2012 E. 1.1 m.H.). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.3 Streitgegenstand ist ein Entscheid über die ordentliche Einbürgerung; dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung auf Gesuche um «erleichterte Einbürgerung» verwiesen wird, ist ein offensichtlicher und daher unmassgeblicher Fehler. Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b BGG; Urteil des BVGer C 563/2011 vom 10. September 2014 E. 11 m.H.).

2. Mit Beschwerde an das BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendig mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 BüG; Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 1308). 3.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kanton und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Häfelin et al., a.a.O., N. 1327). 3.3 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen bestimmten Kanton erteilt (Art. 13 BüG). Zu prüfen ist gemäss Art. 14 BüG, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3 m.H.). 3.4 Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit ist insb. die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen. Darunter fallen z.B. Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. Von primärer Bedeutung ist im Kontext der Einbürgerung, dass die einbürgerungswillige Person das Gewaltmonopol des Staates akzeptiert und dass ihr Verhalten auf das Vorhandensein der in einer Demokratie notwendigen minimalen Diskursbereitschaft schliessen lässt. Gesuchsteller, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/23 E. 3.2 m.H.; Urteile des BVGer C 2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2 sowie C 1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.3.2; Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371 m.H.; Dieyla Sow/Pascal Mahon, Art. 14 Loi sur la nationalité [LN], N. 33 ff., in: Amarelle/Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume V, 2014; Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305; Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2010 7841 ff., insb. 7851). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden. Die Vorinstanz habe ihnen die Einsicht in den NDB-Bericht verweigert, den wesentlichen Akteninhalt aber nicht bekanntgegeben (Art. 26 ff. VwVG). Namentlich sei es ihnen nicht möglich gewesen, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen vorgängig substantiiert Stellung zu nehmen. Zudem sei die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) verletzt worden, weil sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf geheim gehaltene Akten stütze. 4.2 Vor der Klärung der Gehörsproblematik ist in casu von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz gewahrt hat (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären. Den Parteien kommt dabei eine Mitwirkungspflicht zu (Art. 13 VwVG). Weigern sie sich, das ihnen Zumutbare zu unternehmen, um den Sachverhalt festzustellen, ist die Behörde nicht gehalten, weiter zu ermitteln. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert. In den letzteren beiden Fällen entscheidet die Behörde nach Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren (vgl. Urteile des BVGer C 563/2011 E. 4.1; C 6690/2011 vom 23. Dezember 2013 E. 4.3 m.H.). 4.3 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, trägt die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache, wer aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Im Einbürgerungsverfahren liegt sie beim Gesuchsteller: Hegt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens begründete Zweifel am Vorliegen einer der Voraussetzungen in Art. 14 BüG, hat sie so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. Urteil C 563/2011 E. 4.2 m.H.). 4.4 Das SEM hat zur Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheitsgefährdung vorliegt, eine amtliche Stellungnahme des NDB als Expertenbehörde einzuholen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes vom 4. Dezember 2009 [V NDB, SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang 1 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V NDB; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 179 ff.). Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2009 [OV-VBS, SR 172.214.1]). Als Fachbehörde ist der NDB verpflichtet, sachdienliche Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten; er kann dem SEM einen begründeten Antrag stellen. Diese Mitwirkung ändert nichts an der Verfügungskompetenz des SEM und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungsverfahren Parteistellung zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV EJPD], SR 172.213.1; BVGE 2013/34 E. 6.1 m.H.; Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, N. 891). Die Stellungnahme des NDB bindet das SEM zwar nicht. Dieses wird aber in Fachfragen von einer Stellungnahme der Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Widersprüchen leidet (vgl. Urteil C 563/2011 E. 4.4 m.H.). Ungeachtet der zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM, welches das Gesamtbild zu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtserkenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen. Die Formulierung in Ziff. 4.7.4.2. des Handbuchs Bürgerrecht, wonach bei einer negativen Stellungnahme des NDB die Einbürgerungsbewilligung verweigert werden «muss», ist daher nicht mit der Verfügungskompetenz des SEM vereinbar (vgl. Urteil des BVGer C 3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.5 f. m.H.). 4.5 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf einen Bericht des NDB, in dem die Beschwerdeführer 1 und 2 als LTTE-Aktivisten eingestuft werden. In diesen Bericht - der sich nicht in den vor­instanzlichen Akten befand - wurde den Beschwerdeführern keine Einsicht gewährt, sondern einzig in eine Stellvertreterakte (SEM act. 12). Diese wurde den Beschwerdeführern erst offengelegt, nachdem das Gericht die Vorinstanz hierzu aufgefordert hatte (vgl. Urteil C-4340/2011 E. 4.3). Der Bericht des NDB konnte erst im Beschwerdeverfahren zur Akteneinsicht zugestellt werden (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Akten des NDB, welche die Grundlage des Berichts bildeten, wurden vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen. Weil diese Akten vom NDB als insgesamt vertraulich klassifiziert wurden, verweigerte das Gericht die Akteneinsicht und hielt fest, die Akten würden nach Massgabe von Art. 28 VwVG zur Entscheidfindung herangezogen. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend in die Lage versetzt worden waren, sich zu den Vorwürfen zu äussern, und gab ihnen mit Bezug auf einen konkreten Vorfall aus dem Jahr 2011 den wesentlichen Akteninhalt bekannt (vgl. Sachverhalt Bst. J), wozu sich diese in der Folge äussern konnten (vgl. Sachverhalt Bst. K). 4.6 Dieser Ablauf wie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung zeigen, dass die Vorinstanz die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d BüG nicht selbständig geprüft, sondern unbesehen auf die Stellungnahme des NDB abgestellt hat. Letztere war nicht hinreichend substantiiert (vgl. E. 4.4), weil sie nicht in konkreter Weise auf spezifische Vorfälle oder auf Handlungen der Beschwerdeführer Bezug nahm und somit auch keine sorgfältige, individuelle Beurteilung der persönlichen Aktivitäten ermöglichte (vgl. dazu BVGE 2013/34 E. 7.2 in fine). Die Vor­instanz wäre gehalten gewesen, den NDB um eine hinreichend substantiierte Stellungnahme zu ersuchen. Sinnvollerweise wäre der NDB gleichzeitig zu ersuchen gewesen, die nachrichtendienstlichen Akten amtshilfeweise zu edieren (vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] sowie Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB), wie es das Gericht im Beschwerdeverfahren rechtshilfeweise getan hat (vgl. Sachverhalt Bst. G). Dies hätte es der Vorinstanz erlaubt, den Sachverhalt mit der nötigen Sorgfalt zu klären. Stattdessen machte sie die nicht hinreichend substantiierte Einschätzung des NDB ohne weitere Prüfung zu ihrer und delegierte dadurch faktisch ihre Zuständigkeit, über die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d BüG zu entscheiden, an den NDB, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestanden hätte. Auf diese Weise wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 12 VwVG) und der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 49 Bst. b VwVG). Weil die Vorinstanz die ihr zustehende Prüfungsbefugnis nicht tatsächlich wahrgenommen hat, wurde zudem der Anspruch der Beschwerdeführer auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BVGE 2013/23 E. 8.1 m.H.; Urteil C 3769/2011 E. 4.7). 4.7 Die Beschwerdeführer rügen sodann zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Vorverfahren wurde zu ihrem Nachteil auf geheime Akten abgestellt, ohne dass sie hinreichend in die Lage versetzt wurden, sich zu deren wesentlichen Inhalt zu äussern (Art. 28 VwVG). Dies ergibt sich daraus, dass jeweils nicht in konkreter Weise auf persönliche Aktivitäten der Beschwerdeführer Bezug genommen wurde. Dass diese «die Erkenntnisse des Nachrichtendienstes nicht zu entkräften» vermochten, wie die Vorinstanz ausführte, war eine Folge der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens: pauschale Vorwürfe können, selbst wenn sie nicht zutreffen, nur ebenso pauschal bestritten und nicht «entkräftet» werden. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde somit der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt, weil sie sich nicht in konkreter Weise zur Sache äussern und entsprechende Beweisanträge stellen konnten (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 14. März 2014; Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 28 N. 6). Die dargelegte Vorgehensweise der Vorinstanz führte sodann gleichsam zwangsläufig dazu, dass sie der Begründungspflicht nur in ungenügender Weise nachkommen konnte (vgl. BVGE 2013/23 E. 8.6). 4.8 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG) und grundlegende Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Diese Verfahrensmängel wiegen insgesamt schwer, was für einen kassatorischen Entscheid spricht (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition prüfen, hat die Akten des NDB beigezogen und den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, sich zu konkreten Vorwürfen zu äussern (vgl. Sachverhalt Bst. K; Urteil C-3769/2011 E. 4.8 m.H.). Zu berücksichtigen sind sodann insb. die Interessen der Beschwerdeführer, deren Einbürgerungsverfahren bereits übermässig lange dauerte (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer stellen reformatorische Anträge, aber keinen Eventualantrag auf Aufhebung des Entscheids aus formellen Gründen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Folglich ist davon auszugehen, dass sie einen Sachentscheid einer weiteren Verlängerung des Verfahrens vorziehen, und eine Rückweisung kann im Interesse des Beschleunigungsgebots unterbleiben (vgl. Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1711; Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, in: ZBl 1998, S. 111 ff.; vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). 5. 5.1 In casu ist strittig und zu prüfen, ob die Einbürgerung zu unterbleiben hat, weil die Beschwerdeführer die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. E. 3.4). Einleitend ist darauf einzugehen, welches generelle Gefahrenpotenzial für die Sicherheit der Schweiz heute von der LTTE bzw. von ihren Nachfolgeorganisationen ausgeht. 5.2 In Sri Lanka herrschte ab dem Jahr 1983 ein Bürgerkrieg, in dem schätzungsweise 100'000 Menschen getötet wurden und der im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE endete. Diese gilt seither militärisch als vernichtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in asylrechtlichen Verfahren regelmässig davon aus, dass von der LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgeht und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-3971/2011 vom 20. Juni 2013 E. 5.2 und E-801/2010 vom 20. Januar 2012 E. 5.2). Die Sicherheitslage hat sich zwar stabilisiert, die Menschenrechtslage aber ist schlecht. Die nach Kriegsende aufkeimenden Hoffnungen auf Versöhnung und politische Reformen haben sich bis anhin nicht realisiert. Die von beiden Seiten verübten Kriegsverbrechen sind noch nicht untersucht, geschweige denn aufgearbeitet und gesühnt worden. Der Norden des Landes ist von einem Grossaufgebot an Soldaten besetzt. Der bis vor kurzem amtierende Präsident Rajapaksa hatte seine Befugnisse stark ausgebaut, die Befugnisse der Provinzen hingegen wurden stark eingeschränkt. Inwiefern der am 9. Januar 2015 vereidigte neue Präsident Sirisena - ein ehemals enger Weggefährte Rajapaksas - sein Wahlversprechen, die Macht zu dezentralisieren und das Parlament zu stärken, einlösen und dem Aufruf von Papst Franziskus, den Bürgerkrieg aufzuarbeiten und einen Aussöhnungsprozess einzuleiten, nachkommen wird, bleibt abzuwarten (vgl. NZZ Online, Machtwechsel in Sri Lanka, 9. Januar 2015; NZZ Online, Der Papst ruft zur Versöhnung in Sri Lanka auf, 14. Januar 2015). Jedenfalls bis vor kurzer Zeit wurden politisch Oppositionelle von der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und verfolgt (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6; IRIN Asia, Sri Lanka suggests moves to investigate war-time missing, 29. August 2014, , abgerufen am 30. Januar 2015; NZZ Online, Tamilen fordern Kompetenzen, 24. September 2013; NZZ Online, Die Killing Fields von Sri Lanka, 21. März 2013; WOZ Online, Vorerst ungesühnt, 12. Juni 2014; blog.crisisgroup.org, The Forever War?: Military Control in Sri Lanka's North, 25. März 2014). Zum gefährdeten Personenkreis gehören namentlich Personen, die verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein (vgl. Urteil des BVGer D 6118/2013 vom 11. August 2014 E. 6.5 m.H.). Die Regierung der Republik Sri Lanka hat kürzlich, im März 2014, eine «Terrorliste» veröffentlicht, welche neben 16 Organisationen auch die Namen von 424 eigenen Staatsbürgern enthält, die im Ausland leben und vor allem wegen angeblicher Aktivitäten für die LTTE gesucht werden. Diese Liste entfaltet hierzulande keine direkten Auswirkungen; die Schweiz ist völkerrechtlich nicht daran gebunden. Das BFM hat im März 2014 aufgrund der schlechten Menschenrechtslage in Sri Lanka eine neue Lagebeurteilung vorgenommen, die Risikoprofile angepasst sowie eine neue Asyl- und Wegweisungspraxis definiert (vgl. Antwort des BR vom 13. August 2014 auf die Interpellation Nr. 14.3349 von NR Andy Tschümperlin «Sind [fast] alle Tamilen Terroristen?» vom 8. Mai 2014; Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014: «Berichte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka liegen vor»). 5.3 Die LTTE wird weiterhin von vielen Staaten - und u.a. von der Europäischen Union - als terroristische Gruppierung eingestuft (vgl. Anhang Ziff. 2.17 des Beschlusses 2014/483/GASP des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3, und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/72/GASP; ABl L 217/35 vom 23. Juli 2014; der Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] hat im kürzlich ergangenen Urteil vom 16. Oktober 2014 T-208/11 und T-508/11 Durchführungsordnungen des Rates betreffend restriktive Massnahmen gegen die LTTE aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig erklärt und dem Rat Frist gesetzt, die festgestellten Verstösse zu heilen. Der Entscheid betrifft jedoch nicht die materiell-rechtliche Beurteilung der Frage, ob die LTTE als terroristische Vereinigung einzustufen sei [Rn. 225 ff.]). Die Schweiz verfügt über keine eigentliche «Terrorliste». Explizit verboten sind derzeit einzig die Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, SR 122). Die LTTE figuriert indes - dies ergibt sich bereits aus der Einstufung der LTTE als terroristische Vereinigung durch die Europäische Union - auf der Beobachtungsliste des VBS betreffend Gruppierungen, bei denen der konkrete Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BWIS i.V.m. Art. 27 Abs. 5 Bst. b V-NDB). 5.4 Vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation in Sri Lanka gilt es, die Situation in der Schweiz zu betrachten. Im Lagebericht 2012 hielt der NDB fest, in der tamilischen Diaspora seien keine grösseren Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen zu verzeichnen gewesen. Das internationale Netzwerk der LTTE sei aber in Teilen bestehen geblieben. Im Jahr 2013 hielt der NDB fest, bis heute kristallisierten sich keine klaren Nachfolgestrukturen heraus. Sodann würden sich, jedenfalls offiziell, alle bekannten Organisationen vom gewaltsamen Kampf distanzieren. In kleinerem Ausmass komme es zu Propagandaveranstaltungen. Indes gebe es keine Hinweise darauf, dass sich ehemalige ranghohe LTTE-Kader oder LTTE-Kämpfer in der Schweiz aufhielten. Mit Blick auf diese Einschätzungen hielt das BVGer im August 2013 fest, das Gefahrenpotenzial, das von der LTTE und ihrer Anhängerschaft ausgehe, erscheine eher minim (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.2 m.H.). Nach wie vor liegen dem NDB keine Hinweise auf den Wiederaufbau einer gewalttätigen tamilischen Separatistenbewegung vor. Die Entwicklung in der Schweiz sei jedoch abhängig von der Lage im Heimatstaat. Eine allfällige Eskalation müsse nicht direkt zu einer Verstärkung der Aktivitäten in der Diaspora führen. Ethnonationalistische Gruppierungen könnten aber auch nach längerer Ruhephase wieder gewaltextremistisch tätig werden (vgl. NDB, Sicherheit Schweiz, Lagebericht 2014, S. 41 f., Dokumentation > Publikationen > Nachrichtendienst > Lagebericht NDB, abgerufen am 30. Januar 2015). Diese Einschätzung des NDB erscheint angesichts der prekären Lage in Sri Lanka nachvollziehbar. Der deutsche Verfassungsschutz weist denn auch darauf hin, es sei bei der LTTE zu einer Annäherung der beiden Flügel der Organisation gekommen, und es bleibe abzuwarten, inwieweit dies mit einer Neuauflage des bewaffneten Kampfes oder aber einer friedlichen, konsensorientierten Agitation verbunden sein werde (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 260 f., Öffentlichkeitsarbeit > Publikationen > Verfassungsschutzberichte > Verfassungsschutzbericht 2013, abgerufen am 30. Januar 2015). 5.5 Bei dieser Sachlage vermag ein Engagement in der tamilischen Emi­gration nicht per se eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG zu begründen. Ebenso wenig genügt es, Leute aus dem Umfeld der LTTE zu kennen oder mit ihnen zu verkehren. Es bedarf einer individuellen Beurteilung der persönlichen Aktivitäten der Beschwerdeführer. Zu prüfen ist, ob aus­reichende Gründe für die Annahme bestehen, dass von den Beschwerdeführern aktuell eine relevante Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.2 f.). In der bisherigen Praxis wurde dies bspw. im Falle eines Einbürgerungskandidaten, dem vom NDB vorgeworfen wurde, in die Aktivitäten der LTTE involviert zu sein, verneint, weil ihm keine konkreten gewaltbejahenden Verhaltensweisen vorgehalten werden konnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.3 ff.). Eine Sicherheitsgefährdung wurde hingegen im Falle eines Kandidaten bejaht, der in nicht unbedeutender Funktion (Verwaltung von Spendengeldern) in der Schweiz für die LTTE tätig gewesen war. Das EJPD kam zum Schluss, dass es sich bei dessen Tätigkeit um eine mittelbare Unterstützung terroristischer Aktivitäten handle. Auch würden die Geldsammlungen in der Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora ein erhebliches Konflikt- und Gewaltpotential beinhalten (vgl. unveröffentlichter Entscheid des EJPD E4-0220800 vom 12. Oktober 2006 E. 12, zit. in: Urteil des BVGer C 1123/2006 vom 12. September 2008 E. 3.4). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer 1 habe gemäss Informationen des NDB als Geschäftsführer der X._______ GmbH mit Hilfe seiner Ehefrau die LTTE finanziell unterstützt. Sie seien langjährige LTTE-Aktivisten und an der Ausführung von Bargeldtransfers aus Europa nach Sri Lanka beteiligt, wofür sie ihre Unternehmung, die X._______ GmbH, als Tarnfirma benutzten. Die Beschwerdeführer bestreiten diese Vorwürfe vollumfänglich. 6.2 Zu prüfen ist, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführer auf eine relevante Sicherheitsgefährdung zu schliessen ist (vgl. E. 5). Wer eingebürgert werden will, muss seine angestammte kulturelle Identität nicht verleugnen (vgl. Céline Gutzwiller, a.a.O., N. 555 ff. u. N. 681 ff.) und kann sich auch in diesem Kontext auf die Grundrechte (Art. 7 ff. BV) berufen. Demgemäss steht ein Engagement wie jenes für tamilische Anliegen einer Einbürgerung nicht im Wege. Zentral ist aber, dass solche Aktivitäten gewaltfrei ablaufen und keine Sicherheitsinteressen der Schweiz tangieren (vgl. i.d.S. Urteil C 2946/2008 E. 6.4.4 sowie vorne E. 3.4). Zu prüfen ist, ob sachlich begründete Zweifel an der Einbürgerungseignung bestehen (vgl. E. 4.3). Hierfür genügt es nicht, wenn ein Gesuchsteller Personen aus dem Umfeld der LTTE kennt oder mit ihnen verkehrt. Die begründeten Zweifel müssen sich aus anderen Elementen ergeben, wozu insb. konkrete, in einem demokratischen Rechtsstaat nicht legitime Handlungen gehören (vgl. Urteil C-563/2011 E. 8.5). 6.3 Den Beschwerdeführern wurde die Einsicht in die vertraulichen Akten des NDB verweigert. Auf diese darf nur dann zum Nachteil der Beschwerdeführer abgestellt werden, wenn ihnen vom für die Sache wesentlichen Aktenhalt Kenntnis und die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. auch E. 4.7 m.H.). Den Beschwerdeführern wurde bekanntgegeben, auf welchen konkreten Vorfall sich der Vorhalt der Beteiligung an Bargeldtransfers in die Kassen der LTTE bezieht (vgl. Sachverhalt Bst. J). Da die Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnten, können die NDB-Akten diesbezüglich zur Entscheidfindung herangezogen werden. 6.3.1 Es ist unbestritten, dass der bei der Ausreise am Flughafen Zürich kontrollierte Bargeldkurier am 30. Dezember 2011 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 unterwegs war. Dargelegt wird, der Kurier habe die Fr. 170'000.- dem Geschäft Y._______ in Dubai überbracht, es handle sich um eine à-Konto-Zahlung für in die Schweiz importiertes Gold. Eine Quittung des Juweliergeschäfts für den Empfang des Geldbetrags wurde eingereicht (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 28. April 2014). Dass ein derart hoher Geldbetrag mittels Bargeldkurier transportiert wurde, ist dennoch erklärungsbedürftig, selbst wenn man berücksichtigt, dass Bargeld mengenmässig unbeschränkt in die Schweiz, durch die Schweiz oder aus der Schweiz geführt werden kann, wobei - im Gegensatz zu anderen Ländern - keine Anmeldungspflicht besteht (vgl. www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/04414/04415/index.html?lang=de, abgerufen am 30. Januar 2015). Mit Bargeldtransaktionen gehen ein erhebliches Verlust- und Diebstahlrisiko sowie ein beträchtlicher Aufwand einher. Diese Nachteile, in Kombination mit der Tatsache, dass Herkunft, Besitzverhältnisse und Verwendungszweck von Bargeld nur schwer feststellbar sind, führen dazu, dass Bargeldtransaktionen insb. bei hohen Summen als Indiz dafür gelten, dass die Gelder aus Straftaten herrühren oder illegalen Zwecken dienen (vgl. OECD, Handbuch Geldwäsche, 2009, S. 35 ff., , besucht am 30. Januar 2015). Dies gilt namentlich auch für Straftaten wie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB). 6.3.2 Die Beschwerdeführer legen dar, dass Bargeldtransporte sinnvoll seien, da Banküberweisungen wegen hohen Gebühren und nachteiligen Wechselkursen hohe Kosten nach sich zögen (vgl. Sachverhalt Bst. K). Betreffend Gebühren ist festzuhalten, dass diese im Verhältnis zum Risiko eines Bargeldtransports vernachlässigbar gering erscheinen. Eine Auslandüberweisung kostet bspw. gemäss Preisliste der UBS Fr. 10.- pro Zahlung, und zwar unabhängig von der Höhe des überwiesenen Betrags (Zahlung «Ausland extra», inkl. Fremdkosten; www.ubs.com > Schweiz > Unternehmen > KMU > Konten > Kontokorrent Unternehmen > Preisliste UBS Kontokorrent Unternehmen, abgerufen am 30. Januar 2015). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) empfiehlt deshalb Migrantinnen und Migranten, ihren Angehörigen im Heimatland nicht häufig kleine Beträge, dafür jeweils einen grösseren Betrag zu überweisen (vgl. SECO, Geldüberweisungen aus der Schweiz ins Ausland, 2009, S. 10, , abgerufen am 30. Januar 2015). Mit Bezug auf die Wechselkurse ist festzuhalten, dass Devisenkurse i.d.R. vorteilhafter sind als die für den Wechsel von Bargeld berechneten Notenkurse, weil das Geld in diesem Fall nicht physisch gelagert, transportiert und versichert werden muss (vgl. English > Dubai Customs Services > Services for Travellers > Declaring Money sowie Wirtschaft > Steuern, beide Seiten abgerufen am 30. Januar 2015). 6.3.4 Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen geht hervor, dass z.B. auch im Jahr 2008 - mithin als der Bürgerkrieg in Sri Lanka noch im Gange war - Bargeldtransporte durchgeführt wurden, dies wiederholt über sehr hohe Beträge (z.B. Fr. 500'000.- zuhanden eines Juweliergeschäfts in Singapur im September 2008). Die eingereichten Unterlagen enthalten allerdings sodann Überweisungsaufträge, aus denen hervorgeht, dass im Jahr 2008 auch mehrere Banküberweisungen getätigt wurden, dies jeweils über hohe Beträge (von Fr. 50'000.- bis zu Fr. 300'000.-); so wurden beispielsweise im Monat Juli gleich drei Überweisungen hintereinander getätigt (1., 4. und 14. Juli 2008). Darin ist ein weiterer Grund zu erblicken, die Behauptung der Beschwerdeführer, Bargeldtransporte seien wirtschaftlich betrachtet vorteilhaft, als nicht glaubhaft einzustufen. Die eingereichten Buchhaltungsunterlagen («Buchhaltungsordner Gold 2008») sind allerdings nicht vollständig. So fehlen beispielsweise die vollständigen Kontoauszüge des UBS-Kontos, und es werden lediglich die Kreditorenrechnungen eingereicht. Woher das für die Zahlungen eingesetzte Bargeld stammt, lässt sich nicht feststellen, weil für die Ertragsseite keine Belege eingereicht wurden. Wohl haben die Beschwerdeführer offeriert, die gesamte Buchhaltung der letzten Jahre einzureichen. Darauf ist aber zu verzichten, weil weitere Beweiserhebungen am Ausgang des Verfahrens nichts ändern würden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H. sowie vorne E. 4.2) und eine umfassende Prüfung der Geschäftsbücher der X._______ GmbH vor Ort stattfinden müsste, was im vorliegenden Kontext der Einbürgerung unverhältnismässig wäre und deshalb zu unterbleiben hat (vgl. Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 33 ff. m.H.). 6.3.5 Zusammengefasst ist die Sachdarstellung der Beschwerdeführer betreffend die Gründe für die Bargeldtransaktionen als nicht glaubhaft einzustufen. Zu berücksichtigen gilt es nun Folgendes: 6.3.5.1 Der tamilischen Diaspora kommt seit langer Zeit eine vitale Bedeutung zur Unterstützung der Wirtschaft bzw. insb. zur Unterstützung ihrer Angehörigen im Heimatland zu. Im Jahr 2009 betrugen die Rimessen aller Emigranten geschätzte drei Milliarden Dollar. Hinzu kommen Beträge, welche aus der tamilischen Diaspora via informelle Kanäle in die Heimat gelangen und auf rund zwei Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt werden. Während ursprünglich der grösste Teil des Geldes für die Unterstützung der tamilischen Bevölkerung in den Kriegsgebieten verwendet worden war, verschob sich der Verwendungszweck mit dem Fortdauern des Krieges von der humanitären Hilfe hin zur Kriegsfinanzierung, wofür in der tamilischen Diaspora weltweit «Steuern» eingezogen wurden. Nachdem die LTTE zuerst im Jahr 1997 von den USA und später auch von der Europäischen Union (vgl. E. 5.3) als terroristische Organisation eingestuft wurde, gestalteten sich die Geldsammlungen und -transporte schwieriger. Auch nach Ende des Bürgerkriegs finden weiterhin Sammlungen statt, die einerseits der Unterstützung der weiterhin anhaltenden Bemühungen für mehr Autonomie, andererseits - und nun überwiegend - humanitären Zwecken dienen (vgl. ICG, The Sri Lankan Tamil Diaspora after the LTTE, Asia Report N°186, 23. Februar 2010, S. 5-7; Daily News Online [Sri Lanka], Shadow money transfers, 27. August 2011). 6.3.5.2 Das von der tamilischen Diaspora für die Rimessen verwendete informelle Geldüberweisungssystem «undiyal» (tamilisch für Sparschwein) verfügt über Vorteile, die während des Bürgerkriegs besondere Bedeutung hatten, das System aber auch weiterhin konkurrenzfähig halten. Namentlich ist weder auf der Sender- noch auf der Empfängerseite ein Bankkonto erforderlich. Die Herkunft des Geldes wie auch die Destination sind nur schwer ermittelbar (vgl. E. 6.3.1 und E. 6.3.5.3). Legale Geldtransfer-Unternehmen wie Western Union verlangen hohe Gebühren. Während des Bürgerkriegs konnten sodann nur die Guerilla-Einheiten der LTTE die abgeschnittenen Kriegsgebiete erreichen - mit Lebensmitteln, aber auch mit Geld. Die Rimessen dienten in dieser Zeit der Verwandtenunterstützung wie auch der Kriegsfinanzierung (vgl. E. 6.3.5.1), wie ein in einer schweizerischen Wochenzeitung erschienener Bericht exemplarisch aufzeigt: «Die Familie T. schickt jährlich etwa 5000 Franken zu den Verwandten in der Nähe von Jaffna. Die Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits, Tanten, Onkel und unverheiratete Schwestern, insgesamt fünfzehn Personen, sind auf die Überweisungen dringend angewiesen. Zusätzlich spendet die Familie T. nochmals mindestens 500 Franken im Jahr an die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die tamilische Guerilla-Organisation. Für die Überweisungen fährt S. T. zu einem tamilischen Laden in Zürich. Er händigt das Geld in Franken aus und gibt die Ausweisnummer jenes Familienmitglieds an, das in Jaffna den entsprechenden Betrag in Rupien abheben wird. Der Laden hat Kontakte zu vielen Shops in Sri Lanka, Schuh- oder Sari-Geschäften. Dort können die Verwandten das Geld empfangen. Fünfzehn Franken Gebühr kostet eine Transaktion, unabhängig vom überwiesenen Betrag» (vgl. WOZ Online, Das grosse Geschäft in kleinen Scheinen, 10. Juli 2008 sowie Daily News Online [Sri Lanka], Shadow money transfers, 27. Oktober 2011). 6.3.5.3 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bundesanwaltschaft seit dem Jahr 2009 ein Strafverfahren gegen frühere LTTE-Führungsleute und weitere Angehörige der Tamil Tigers führt, denen Drohung, Erpressung, Geldwäscherei und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation vorgeworfen werden. Die Bundesanwaltschaft hörte rund 120 Zeugen an, im Jahr 2012 reiste eine mehrköpfige Delegation für Befragungen nach Colombo. In diesem noch hängigen Strafverfahren spielen auch Bargeldtransporte eine Rolle, die namentlich via Singapur nach Sri Lanka gelangten. Der Umfang der Anklage zeigt, dass in der Schweiz beträchtliche Geldsummen zur Unterstützung der LTTE generiert wurden (vgl. Entscheid des BStGer BH.2011.1 vom 16. Februar 2011 Sachverhalt Bst. A sowie E. 5; NZZ Online, Strafuntersuchung gegen Tamil Tigers, 16. Dezember 2013; TagesWoche, Nicht jede Geldsendung ist freiwillig, 9. Mai 2013; NZZ Online, Sri Lanka verweigert Schweizer Anwälten Visa, 3. September 2012). 6.3.6 Weil die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen via die X._______ GmbH Bargeldtransporte nach Dubai und Singapur über derart hohe Beträge abgewickelt wurden, ist davon auszugehen, dass die Geldtransporte nicht nur der Bezahlung von Goldeinfuhren, sondern auch anderen Zwecken dienten, welche die Beschwerdeführer nicht offenlegen. Aus den eingereichten Belegen (vgl. insb. die Beilage 1 zur Eingabe vom 28. April 2014 sowie den Buchhaltungsordner Gold 2008) geht weder hervor, woher das für die Zahlungen eingesetzte Bargeld stammt, noch erscheint gesichert, dass das Geld tatsächlich gesamthaft entsprechend dem angegebenen Zweck (à-Konto-Zahlungen von Goldeinfuhren) verwendet wurde. Die eingereichten Belege vermögen daher nichts daran zu ändern, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 via die X._______ GmbH - für welche sie als Gesellschafter und Geschäftsführer je einzeln zeichnen - durch die Ermöglichung eines steten Geldflusses aus der Schweiz ins Kriegsgebiet u.a. auch zur Finanzierung der Aktivitäten der LTTE beigetragen und auf diese Weise eine Gruppierung, die auf der Beobachtungsliste des NDB steht und von der Bundesanwaltschaft als kriminelle Organisation gemäss Art. 260bis StGB eingestuft wird, unterstützt haben. Selbst wenn diese Unterstützung nur mittelbar erfolgte, kann sie nicht als unwesentlich eingestuft werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Geldsammlungen für die LTTE - namentlich während der Zeit des Bürgerkriegs - in der Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora ein nicht zu unterschätzendes Konflikt- und Gewaltpotential beinhalteten (vgl. E. 5.5 in fine). Es bestehen überdies Indizien, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 weiterhin via die X._______ GmbH Geldtransporte nach Sri Lanka organisieren. In diesem Kontext ist zwar zu berücksichtigen, dass die LTTE militärisch zerschlagen ist, von ihr aktuell nur mehr ein geringes Gefährdungspotential für die Sicherheit der Schweiz ausgeht und jene Geldtransfers, welche heute via informelle Kanäle nach Sri Lanka gelangen, vorwiegend humanitären Zwecken dienen (vgl. E. 5.5 und E. 6.3.5.1). Allerdings ist die gegenwärtige Situation in Sri Lanka prekär und es ist schwierig zu beurteilen, wie sich die politische Lage entwickeln wird (vgl. E. 5.2 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das internationale Netzwerk der LTTE in Teilen weiterbesteht und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die LTTE bzw. eine Nachfolgerorganisation den bewaffneten Kampf wieder aufnehmen könnte. Die «informellen» Bargeldtransporte nach Sri Lanka sind deshalb mit Bezug auf das Kriterium des Art. 14 Bst. b BüG weiterhin problematisch, weil weder die Herkunft noch der Verwendungszweck der Gelder überprüft werden und nicht unbesehen davon ausgegangen werden kann, diese würden ausschliesslich für humanitäre Zwecke verwendet; vielmehr besteht das Risiko, dass ein Teil des Geldflusses der Finanzierung einer Neuauflage des bewaffneten Kampfes dienen könnte (vgl. E. 5.4 in fine). Aufgrund des begründeten Verdachts, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 auch gegenwärtig eine wichtige Funktion im Kontext dieses Geldüberweisungssystems einnehmen, ist weiterhin vom Bestehen einer Gefährdung der schweizerischen Sicherheitsinteressen auszugehen. 6.4 Die Beschwerdeführer wenden zu Recht ein, dass sie nicht in ein Strafverfahren verwickelt sind und in den letzten Jahren wiederholt und offenbar problemlos nach Sri Lanka reisten (vgl. Beilagen 3 bis 10 zur Eingabe vom 28. April 2014). Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass es sich bei ihnen um ranghohe LTTE-Funktionäre handeln könnte. Dies kann im vorliegenden Kontext jedoch nicht ausschlaggebend sein. Zu prüfen ist, ob ihre Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung zweifelsfrei ausschliesst bzw. ob begründete Zweifel daran bestehen, dass sie die Sicherheitsinteressen der Schweiz wahren (vgl. E. 3.4 und E. 4.3). Hierbei ist ein relativ strenger Massstab anzusetzen, weil das Bürgerrecht die dauerhafte und verbindliche Zuordnung zum schweizerischen Staat darstellt, welche u.a. definitive Aufenthaltssicherheit (vgl. Art. 25 Abs. 1 BV) wie auch diplomatischen und konsularischen Schutz im Ausland garantiert (vgl. Doris Bianchi, Die Integration der ausländischen Bevölkerung, Zürich 2003, S. 161). Die Situation verhält sich mithin erheblich anders als beispielsweise bei der Prüfung der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG (vgl. diesbezüglich z.B. das Urteil des BVGer E 3681/2011 vom 26. März 2013 E. 6.2 m.H.). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass von ihnen eine Sicherheitsgefährdung ausgeht. Gewichtige Indizien deuten darauf hin, dass sie während des Bürgerkriegs in Sri Lanka zumindest mittelbar an der Finanzierung der LTTE-Aktivitäten beteiligt waren und dadurch den Sicherheitsinteressen der Schweiz zuwider gehandelt haben. Zudem bestehen Indizien, dass sie auch nach Kriegsende Geldtransporte nach Sri Lanka organisierten bzw. dies nach wie vor tun, was ebenfalls Zweifel hinsichtlich ihrer Beteuerungen begründet, die Sicherheitsinteressen der Schweiz zu wahren. Das Einbürgerungskriterium des Art. 14 Bst. d BüG ist somit im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt. 7. Der im Jahr 1997 geborenen Tochter (Beschwerdeführerin 3) wird hingegen nicht vorgeworfen, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden oder gefährdet zu haben. Die Vorinstanz wies ihr Einbürgerungsgesuch einzig deshalb ab, um eine allenfalls notwendig werdende Ausweisung der Eltern nicht zu erschweren und die diplomatischen Beziehungen zum sri-lankischen Staat nicht in Frage zu stellen. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, und es ist verständlich, dass die Beschwerdeführer diese als Form einer «Sippenhaft» empfinden. In casu bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Einbürgerung der Tochter zu diplomatischen Spannungen führen, geschweige denn die Beziehungen mit Sri Lanka ernsthaft gefährden könnte (vgl. E. 3.4 sowie Urteil des BVGer C 6115/2011 vom 2. April 2014 E. 5.3). Sodann erscheint die Möglichkeit, dass ihre Eltern aus der Schweiz weg- oder ausgewiesen werden könnten (vgl. Art. 63 f. und Art. 68 AuG), als zu theoretisch, um in zulässiger Weise als Begründung dafür zu dienen, der Tochter die Einbürgerung zu verweigern. Dies gilt umso mehr, als die Tochter bald volljährig ist. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 bestehen keine Zweifel an der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Insoweit verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erhoben und Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt hat (vgl. E. 4). Sie hat überdies der Beschwerdeführerin 3 die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu Unrecht verweigert und somit Bundesrecht verletzt (vgl. E. 7). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen; betreffend das Einbürgerungsbegehren der Beschwerdeführer 1 und 2 ist die Beschwerde abzuweisen. Betreffend die Tochter wurden die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen nicht geprüft. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit nicht abgeklärt und die Einbürgerungssache folglich nicht entscheidreif. Das Bundesverwaltungsgericht könnte die Entscheidreife zwar selber herbeiführen und reformatorisch entscheiden, verzichtet aber darauf, weil der Beschwerdeführerin in diesem Fall die einzige Rechtsmittelinstanz verloren ginge (vgl. Urteil C 563/2011 E. 9). Die Sache ist daher mit Bezug auf das Einbürgerungsgesuch der Tochter an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Dabei ist zu Handen der Vorinstanz festzuhalten, dass eine ausreichende Gewähr für die Beachtung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG nur mit neuen Erkenntnissen verneint werden könnte. 9. Es steht den Beschwerdeführern 1 und 2 grundsätzlich frei, zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen, wobei in diesem Fall das Vorliegen einer Sicherheitsgefährdung wiederum aufgrund der aktuellen Umstände zu prüfen wäre (vgl. E. 3.3 m.H.). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten die Einbürgerungsvoraussetzungen der Art. 14 Bst. a, b und c BüG. Betreffend das Kriterium des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung (Bst. c) ist darauf hinzuweisen, dass die berufsmässige Annahme und Hilfeleistung bei der Übertragung von fremden Vermögenswerten dem Geldwäschereigesetz untersteht (vgl. Art. 2 Abs. 3 GwG, SR 955.0; Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation vom 18. November 2009 [VBF, SR 955.071]; Ralph Wyss, Kommentar GwG, Art. 2 N. 13, N. 16 u. N. 18, in: Thelesklaf et al. [Hrsg.]., Kommentar Geldwäschereigesetz, 2. Aufl., 2009), dass eine solche Tätigkeit - ausser bei einem Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - von der Finanzmarktaufsicht FINMA bewilligt werden muss (Art. 14 Abs. 1 GwG) und dass Finanzintermediäre diverse Sorgfaltspflichten zu beachten haben, wobei insb. eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG mit Busse bis zu Fr. 500'000.- geahndet werden kann (vgl. Art. 37 GwG; Dave Zollinger, in: Kommentar GwG, a.a.O., Art. 37 N. 4). 10. Den Beschwerdeführern sind aufgrund ihres teilweisen Obsiegens sowie der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (vgl. E. 4.8; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend von den Kostennoten vom 7. November 2013 bzw. 2. Mai 2014 (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), mit denen die Kosten der Vertretung bei einem Zeitaufwand von rund 20 Stunden auf Fr. 4'807.30 (inkl. Barauslagen) veranschlagt wurden, und in Berücksichtigung der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. E. 4.8), welche zusätzlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit sich brachten, ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'400.- (inkl. Barauslagen) festzulegen. Dispositiv S. 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Beschwerdeführer 1 und 2 betrifft.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Beschwerdeführerin 3 betrifft. In diesem Umfang wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind mit dem am 31. August 2012 geleisteten Kostenvorschuss bezahlt. Der restliche Betrag von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'400.- (inkl. Barauslagen) zu entschädigen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse; Beilage 3 [Buchhaltungsordner Gold 2008] retour)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- den Nachrichtendienst des Bundes NDB (Einschreiben; Akten retour)

- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (Ref.-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand: