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F-1032/2018

F-1032/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-08 · Deutsch CH

Ordentliche Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er wurde (...) in Zürich geboren, wo er bei seiner Mutter aufwuchs und stets über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Am 16. April 2015 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere, bis zum 24. November 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 ersuchte er um Verlängerung dieser Bewilligung. Dieses - von seiner Mutter abgeleitete - Aufenthaltsverfahren ist nicht rechtskräftig entschieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erklärte sich mit Stellungnahme vom 20. März 2019 bereit, dem Beschwerdeführer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren, wobei ein formeller Entscheid noch aussteht (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH act.] 153-155). B. Am 14. Mai 2015 (beim Gemeindeamt des Kantons Zürich eingegangen am 22. Mai 2015) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13 des bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087). Mit Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 21. Oktober 2015 wurde er, unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen (Akten der Vor-instanz [SEM act.] 1/26). C. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgte - wiederum unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung - am 4. Oktober 2016 (SEM act. 1/27). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich beantragte für den Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 26. Oktober 2016 gestützt darauf die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (SEM act. 1/5). D. D.a Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 verlangte das SEM vom Beschwerdeführer eine datierte und unterzeichnete Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die Kopie eines gültigen Aufenthaltstitels (SEM act. 2). Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, erkundigte sich am 16. Januar 2017 (Eingang bei der Vor-instanz) danach, ob die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung bereits erteilt worden bzw. wann mit deren Erteilung zu rechnen sei. Er benötige die Informationen für ein anderweitiges Verfahren (SEM act. 3). Der Beschwerdeführer reichte die angeforderten Unterlagen daraufhin ein, wobei vom Aufenthaltstitel eine Kopie der am 24. November 2015 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung (SEM act. 4). D.b In den folgenden Monaten forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mehrfach zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Im Vordergrund standen hierbei Fragen im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Wohnsitzstabilität (SEM act. 5, 7, 10, 13 und 15). Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer teilweise nach (SEM act. 6, 8 und 9). Am 7. Juli 2017 ersuchte er für den Fall der Nichterteilung der Einbürgerungsbewilligung zudem um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM act. 11). D.c Am 10. August 2017 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie der Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2016 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nachreichen. Aus dieser nicht rechtskräftigen Verfügung ging hervor, dass die Aufenthaltsbewilligungen von ihm, seiner Mutter sowie seinem jüngeren Bruder nicht verlängert und sie, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. März 2017, aus der Schweiz weggewiesen worden waren (SEM act. 14). Mit Stellungnahme vom 31. August 2017 kritisierte der Beschwerdeführer ausserdem die vorinstanzliche Verfahrensführung (SEM act. 17). D.d Mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. September 2017 wurde die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen. Massgeblich hierfür waren sein Alter (damals 16 Jahre) sowie der Umstand, dass er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und seine Lernbehinderung besondere Betreuungsbedürfnisse indiziere (SEM act. 20). D.e In der Folge hielt das SEM an seinem Standpunkt, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt seien, fest. Ferner verlangte es zusätzliche Unterlagen (SEM act. 19, 24 und 26). Der Beschwerdeführer seinerseits ersuchte am 2. Oktober 2017 sowie am 8. Dezember 2017 wiederum um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung (SEM act. 21 und 27). E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Bewerber müsse zumindest zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Das Kriterium der Wohnsitzstabilität sei im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Am 22. Mai 2015, als er sein Einbürgerungsgesuch beim Kanton Zürich eingereicht habe, sei er lediglich im Besitze einer bis zum 24. November 2015 befristeten Aufenthaltsbewilligung gewesen. Zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs beim SEM am 31. Oktober 2016 sei jene Aufenthaltsbewilligung bereits mehr als elf Monate abgelaufen gewesen, weshalb den Voraussetzungen von Art. 15 und Art. 36 aBüG nicht Genüge getan werde. Das SEM hätte es vorgezogen, den Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Zürich im Aufenthaltsverfahren abzuwarten, was aufgrund des Beharrens des Beschwerdeführers auf einer anfechtbaren Verfügung nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt mit Strafbefehl vom 9. Februar 2016 wegen Diebstahls und Tätlichkeiten verurteilt worden. Die Vorinstanz bezweifle, dass eine genügende Integration vorliege. Weitere Abklärungen hätten wegen des Drängens des Beschwerdeführers nicht getätigt werden können. Es gebe Anhaltspunkte, welche die Bedenken an einer hinreichenden Eingliederung des Gesuchstellers in die schweizerischen Gegebenheiten nährten. Mit der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung würden hier letztlich auch die einschlägigen Bestimmungen des Ausländerrechts umgangen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu lässt er im Wesentlichen vorbringen, das Kriterium der Wohnsitzstabilität müsse gemäss dem Handbuch Bürgerrecht des SEM und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens vorliegen. Dies treffe in seinem Falle zu. Das Einbürgerungsgesuch sei am 22. Mai 2015 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermassen gültig gewesen. Der Zeitpunkt des Eintreffens dieses Gesuchs bei der Vorinstanz könne für die Beurteilung der Wohnsitzstabilität nicht relevant sein, zumal dieser Umstand nicht im Machtbereich des Betroffenen liege. Auch von einer Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen könne keine Rede sein, und es werde von der verfügenden Behörde nicht dargetan, inwiefern er dies mit seinem Handeln versucht habe. Daneben sei der Beschwerdeführer bestens für das Bürgerrecht geeignet. Er sei als Jugendlicher wegen Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahls - mithin Übertretungen - ein einziges Mal verurteilt worden. Ansonsten habe er sich vollumfänglich an die Rechtsordnung gehalten. Da er über keine Einträge im Strafregister verfüge, sei das Erfordernis der Beachtung der Rechtsordnung ohne weiteres gegeben. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. März 2018 verwies das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde. I. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 24. April 2018 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung festhalten. J. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. K. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer C-4132/2012 vom 30. Januar 2015 E. 1.1 [nicht publizierte Erwägung von BVGE 2015/1] m.H.).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b BGG).

E. 2 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht beziehungsweise stand. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich deshalb nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4 Auf Beschwerdeebene wird wiederholt das Vorgehen der Vorinstanz bei der Sachverhaltsermittlung bemängelt. Wohl zeichnet sich die kritisierte Verfahrensführung mit dem gestaffelten Einfordern von Unterlagen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gerade durch Stringenz aus. Da der Rechtsvertreter deswegen jedoch keine formelle Rüge erhob und sich die Abwicklung der vorliegenden Angelegenheit gerade noch im Rahmen von Art. 12 VwVG und Art. 29 BV bewegt, erübrigen sich diesbezügliche weitere Ausführungen.

E. 5.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören als Bürger drei Gemeinwesen an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 aBüG; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 1308).

E. 5.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 aBüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (Häfelin/Haller, a.a.O., N. 1327; ferner Urteil des BVGer F-2877/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2 m.H.).

E. 5.3 Die Einbürgerungsbewilligung wird von der Vorinstanz für einen bestimmten Kanton erteilt (Art. 13 aBüG). Zu prüfen ist gemäss Art. 14 aBüG, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3 m.H.).

E. 5.4 Das Gesuch um Bewilligung kann eine ausländische Person nur stellen, wenn sie während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 15 Abs. 1 aBüG). Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländerinnen und Ausländer die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften (Art. 36 Abs. 1 aBüG). Jeder legale Aufenthalt in der Schweiz gilt als ausländerrechtlich zulässiger Aufenthalt. Über einen solchen Aufenthalt verfügen insbesondere ausländische Personen mit einer Niederlassungs-, Jahresaufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung. Die Rechtsprechung leitet daraus die sogenannte Wohnsitzstabilität ab. Demnach muss der Wohnsitz eine minimale Stabilität aufweisen und auf einem gültigen Aufenthaltstitel beruhen (vgl. hierzu Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Kapitel 4 Ziff. 4.2.2.3 [nachfolgend: Handbuch]). In einem ersten Schritt gilt es daher vorweg zu prüfen, ob das Kriterium der Wohnsitzstabilität im Falle des Beschwerdeführers gegeben ist.

E. 6.1 Nach der Rechtsprechung bedarf es im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung eines gültigen Aufenthaltstitels, damit die einbürgerungswillige Person die Voraussetzungen von Art. 15 und 36 aBüG erfüllt. Das Kriterium der Wohnsitzstabilität muss allerdings praxisgemäss nur zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens vorliegen, mit anderen Worten ist nicht erforderlich, dass die Gesuch stellende Person während des gesamten Einbürgerungsverfahrens im Besitze einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-6519/2008 vom 3. November 2009 E. 7.1 - 7.5. oder Handbuch, a.a.O., Kapitel 4 Ziff. 4.2.3 und 4.2.4).

E. 6.2 Das vom 14. Mai 2015 datierende Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ging am 22. Mai 2015 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich ein (SEM act. 1/1). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer im Besitze einer bis zum 24. November 2015 befristeten Aufenthaltsbewilligung, sein Aufenthalt mithin legal und das Kriterium der Wohnsitzstabilität folglich gegeben. Das SEM stellt derweil auf den 26. Oktober 2016 ab, dem Datum, an welchem das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Einbürgerungsgesuch der Vorinstanz übermittelte (SEM act. 1/5). Der Zeitpunkt des Eintreffens des Gesuchs bei der Vorinstanz kann im dargelegten Kontext aber nicht massgebend sein. Einbürgerungsverfahren erstrecken sich erfahrungsgemäss über längere Perioden. Es wäre daher sachfremd, die Frage der Wohnsitzstabilität vom Datum der Weiterleitung des Gesuchs der kantonalen Einbürgerungsbehörde an das SEM abhängig zu machen. Vorliegend erschiene das Abstellen auf die spätere Übermittlung des Gesuchs an die Vorinstanz umso stossender, als die damalige Befristung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers primär darauf zurückzuführen war, dass er lediglich über ein von seiner Mutter abgeleitetes Anwesenheitsrecht verfügte. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde wegen Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr verlängert (vgl. Sachverhalt Bst. D.c und D.d. vorstehend). Die sowohl von der Vorinstanz als auch dem Parteivertreter in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deckt sich mit diesem Ergebnis (siehe dazu explizit C-6519/2008 E. 7.5). Die Voraussetzungen von Art. 15 und 36 aBüG sind somit als erfüllt zu beurteilen.

E. 6.3 Mit Blick auf die weiteren Voraussetzungen wird die angefochtene Verfügung mit Zweifeln an der Eignung des Bewerbers für die ordentliche Einbürgerung begründet. Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf einen Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 9. Februar 2016 und das im Zeitpunkt der streitigen Verfügung noch hängige Aufenthaltsverfahren vor dem Migrationsamt des Kantons Zürich. Für den Beschwerdeführer beruht die genannte Jugendstrafe hingegen auf einer Lappalie und er hält sich generell bestens für das Bürgerrecht geeignet. Streitig und zu prüfen bleiben mithin die Eingliederung bzw. Integration der betreffenden Person in die hiesigen Verhältnisse (Art. 14 Bst. a aBüG), das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen (Bst. b) sowie das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung (Bst. c).

E. 6.4 Im Verfahren der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung gilt - wie im Verwaltungsverfahren allgemein - der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zuweist. Sie hat dazu von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 Abs. 1 VwVG). Der Umfang der Amtsermittlung wird vom Ziel bestimmt, sich willkürfrei eine Überzeugung vom Vorliegen des abzuklärenden Sachverhaltes zu bilden. Die Behörde hat hierzu alle zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen. Der Untersuchungsgrundsatz wird freilich durch die Pflicht der einbürgerungswilligen Person relativiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat.

E. 6.5 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 Rz. 28).

E. 6.6 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, lag der Fokus bei der Abwicklung der vorliegenden Angelegenheit bislang auf dem Erfordernis der Wohnsitzstabilität. Bei Gesuchen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung kann davon ausgegangen werden, dass Kanton und Gemeinde korrekt überprüft haben, ob der Bewerber in genügendem Masse in die schweizerischen Verhältnisse integriert ist. Der Bund prüft die Integrationsvoraussetzungen deshalb in der Regel nur summarisch. Stellt das SEM indes fest, dass die einbürgerungswillige Person entgegen der Abklärungen des Kantons oder der Gemeinde ungenügend integriert ist, verweigert es die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Eine ungenügende Integration kann namentlich in Fällen von Jugendgewalt oder bei wiederholt negativ auffallendem Verhalten, beispielsweise in der Schule oder in der Nachbarschaft, vorliegen (vgl. Handbuch, a.a.O., Kapitel 4.7.2.1).

E. 6.7 Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist es nicht möglich, die im dargelegten Rahmen zu würdigenden Kriterien (siehe E. 6.3 in fine) abschliessend zu beurteilen. Zwar beabsichtigte die Vorinstanz, zu gegebener Zeit entsprechende Vorkehren zu treffen, wozu es infolge ihrer Fokussierung auf die Wohnsitzstabilität und des mehrfach geäusserten Wunsches des Beschwerdeführers auf eine anfechtbare Verfügung indes nicht (mehr) kam (siehe wiederum D.a - D.e weiter vorne). Zusätzlicher Abklärungen bedürfte unter den konkreten Begebenheiten - der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, er hat hier alle Schulen durchlaufen - insbesondere die soziale, schulische und berufliche Integration, unter Berücksichtigung seiner besondere Bedürfnisse nach sich ziehenden Lernbehinderung (vgl. hierzu Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. September 2017, SEM act. 20). Einer Würdigung zu unterziehen wären ferner die den Strafbefehlen vom 9. Februar 2016 (Tätlichkeiten, geringfügiger Diebstahl), 4. September 2017 und 20. März 2019 (jeweils Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz) sowie der Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2019 (Körperverletzung) zu Grunde liegenden Verhaltensweisen. Anhaltspunkte hierfür finden sich in den Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich. Dieses erklärte sich mit Stellungnahme vom 20. März 2019 inzwischen bereit, dem Beschwerdeführer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren, dies unter der Auflage, dass er sich um seine Integration bemühe. Konkret erwartet wird von ihm, dass er sich künftig straflos verhält und seine Berufsbildung vor-antreibt (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH act.] 153-155). Ein entsprechender Entscheid wurde noch nicht gefällt.

E. 6.8 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in zentralen Punkten zu wenig abgeklärt hat (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Die Unterlassungen erreichen qualitativ und quantitativ ein Ausmass, welches es dem Bundesverwaltungsgericht verbietet, die Spruchreife selbst herbeizuführen und ein reformatorisches Urteil zu fällen. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Das SEM wird in Bezug auf die Integration nicht zuletzt die berufliche Entwicklung auf Seiten des Beschwerdeführers zu beachten und mit Blick auf die nicht sehr gravierenden Jugendstrafen die Gesamtsituation zu berücksichtigen haben (vgl. Handbuch Bürgerrecht, a.a.O., Kapitel 4.7.3.1). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig wird (vgl. Marcel Maillard, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 65 VwVG). Weiter ist dem Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter stellte in seiner Honorarnote vom 25. April 2018 Aufwendungen von Fr. 2'830.70 in Rechnung, welche als leicht überhöht zu beurteilen sind. Aufgrund dessen sowie in Berücksichtigung der üblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Wilhelmstrasse 10, 8090 Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1032/2018 Urteil vom 8. August 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ordentliche Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er wurde (...) in Zürich geboren, wo er bei seiner Mutter aufwuchs und stets über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Am 16. April 2015 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere, bis zum 24. November 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 ersuchte er um Verlängerung dieser Bewilligung. Dieses - von seiner Mutter abgeleitete - Aufenthaltsverfahren ist nicht rechtskräftig entschieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erklärte sich mit Stellungnahme vom 20. März 2019 bereit, dem Beschwerdeführer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren, wobei ein formeller Entscheid noch aussteht (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH act.] 153-155). B. Am 14. Mai 2015 (beim Gemeindeamt des Kantons Zürich eingegangen am 22. Mai 2015) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13 des bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087). Mit Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 21. Oktober 2015 wurde er, unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen (Akten der Vor-instanz [SEM act.] 1/26). C. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgte - wiederum unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung - am 4. Oktober 2016 (SEM act. 1/27). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich beantragte für den Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 26. Oktober 2016 gestützt darauf die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (SEM act. 1/5). D. D.a Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 verlangte das SEM vom Beschwerdeführer eine datierte und unterzeichnete Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die Kopie eines gültigen Aufenthaltstitels (SEM act. 2). Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, erkundigte sich am 16. Januar 2017 (Eingang bei der Vor-instanz) danach, ob die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung bereits erteilt worden bzw. wann mit deren Erteilung zu rechnen sei. Er benötige die Informationen für ein anderweitiges Verfahren (SEM act. 3). Der Beschwerdeführer reichte die angeforderten Unterlagen daraufhin ein, wobei vom Aufenthaltstitel eine Kopie der am 24. November 2015 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung (SEM act. 4). D.b In den folgenden Monaten forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mehrfach zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Im Vordergrund standen hierbei Fragen im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Wohnsitzstabilität (SEM act. 5, 7, 10, 13 und 15). Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer teilweise nach (SEM act. 6, 8 und 9). Am 7. Juli 2017 ersuchte er für den Fall der Nichterteilung der Einbürgerungsbewilligung zudem um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM act. 11). D.c Am 10. August 2017 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie der Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2016 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nachreichen. Aus dieser nicht rechtskräftigen Verfügung ging hervor, dass die Aufenthaltsbewilligungen von ihm, seiner Mutter sowie seinem jüngeren Bruder nicht verlängert und sie, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. März 2017, aus der Schweiz weggewiesen worden waren (SEM act. 14). Mit Stellungnahme vom 31. August 2017 kritisierte der Beschwerdeführer ausserdem die vorinstanzliche Verfahrensführung (SEM act. 17). D.d Mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. September 2017 wurde die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen. Massgeblich hierfür waren sein Alter (damals 16 Jahre) sowie der Umstand, dass er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und seine Lernbehinderung besondere Betreuungsbedürfnisse indiziere (SEM act. 20). D.e In der Folge hielt das SEM an seinem Standpunkt, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt seien, fest. Ferner verlangte es zusätzliche Unterlagen (SEM act. 19, 24 und 26). Der Beschwerdeführer seinerseits ersuchte am 2. Oktober 2017 sowie am 8. Dezember 2017 wiederum um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung (SEM act. 21 und 27). E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Bewerber müsse zumindest zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Das Kriterium der Wohnsitzstabilität sei im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Am 22. Mai 2015, als er sein Einbürgerungsgesuch beim Kanton Zürich eingereicht habe, sei er lediglich im Besitze einer bis zum 24. November 2015 befristeten Aufenthaltsbewilligung gewesen. Zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs beim SEM am 31. Oktober 2016 sei jene Aufenthaltsbewilligung bereits mehr als elf Monate abgelaufen gewesen, weshalb den Voraussetzungen von Art. 15 und Art. 36 aBüG nicht Genüge getan werde. Das SEM hätte es vorgezogen, den Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Zürich im Aufenthaltsverfahren abzuwarten, was aufgrund des Beharrens des Beschwerdeführers auf einer anfechtbaren Verfügung nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt mit Strafbefehl vom 9. Februar 2016 wegen Diebstahls und Tätlichkeiten verurteilt worden. Die Vorinstanz bezweifle, dass eine genügende Integration vorliege. Weitere Abklärungen hätten wegen des Drängens des Beschwerdeführers nicht getätigt werden können. Es gebe Anhaltspunkte, welche die Bedenken an einer hinreichenden Eingliederung des Gesuchstellers in die schweizerischen Gegebenheiten nährten. Mit der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung würden hier letztlich auch die einschlägigen Bestimmungen des Ausländerrechts umgangen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu lässt er im Wesentlichen vorbringen, das Kriterium der Wohnsitzstabilität müsse gemäss dem Handbuch Bürgerrecht des SEM und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens vorliegen. Dies treffe in seinem Falle zu. Das Einbürgerungsgesuch sei am 22. Mai 2015 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermassen gültig gewesen. Der Zeitpunkt des Eintreffens dieses Gesuchs bei der Vorinstanz könne für die Beurteilung der Wohnsitzstabilität nicht relevant sein, zumal dieser Umstand nicht im Machtbereich des Betroffenen liege. Auch von einer Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen könne keine Rede sein, und es werde von der verfügenden Behörde nicht dargetan, inwiefern er dies mit seinem Handeln versucht habe. Daneben sei der Beschwerdeführer bestens für das Bürgerrecht geeignet. Er sei als Jugendlicher wegen Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahls - mithin Übertretungen - ein einziges Mal verurteilt worden. Ansonsten habe er sich vollumfänglich an die Rechtsordnung gehalten. Da er über keine Einträge im Strafregister verfüge, sei das Erfordernis der Beachtung der Rechtsordnung ohne weiteres gegeben. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. März 2018 verwies das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde. I. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 24. April 2018 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung festhalten. J. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. K. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer C-4132/2012 vom 30. Januar 2015 E. 1.1 [nicht publizierte Erwägung von BVGE 2015/1] m.H.). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b BGG).

2. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht beziehungsweise stand. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich deshalb nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

4. Auf Beschwerdeebene wird wiederholt das Vorgehen der Vorinstanz bei der Sachverhaltsermittlung bemängelt. Wohl zeichnet sich die kritisierte Verfahrensführung mit dem gestaffelten Einfordern von Unterlagen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gerade durch Stringenz aus. Da der Rechtsvertreter deswegen jedoch keine formelle Rüge erhob und sich die Abwicklung der vorliegenden Angelegenheit gerade noch im Rahmen von Art. 12 VwVG und Art. 29 BV bewegt, erübrigen sich diesbezügliche weitere Ausführungen. 5. 5.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören als Bürger drei Gemeinwesen an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 aBüG; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 1308). 5.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 aBüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (Häfelin/Haller, a.a.O., N. 1327; ferner Urteil des BVGer F-2877/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2 m.H.). 5.3 Die Einbürgerungsbewilligung wird von der Vorinstanz für einen bestimmten Kanton erteilt (Art. 13 aBüG). Zu prüfen ist gemäss Art. 14 aBüG, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3 m.H.). 5.4 Das Gesuch um Bewilligung kann eine ausländische Person nur stellen, wenn sie während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 15 Abs. 1 aBüG). Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländerinnen und Ausländer die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften (Art. 36 Abs. 1 aBüG). Jeder legale Aufenthalt in der Schweiz gilt als ausländerrechtlich zulässiger Aufenthalt. Über einen solchen Aufenthalt verfügen insbesondere ausländische Personen mit einer Niederlassungs-, Jahresaufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung. Die Rechtsprechung leitet daraus die sogenannte Wohnsitzstabilität ab. Demnach muss der Wohnsitz eine minimale Stabilität aufweisen und auf einem gültigen Aufenthaltstitel beruhen (vgl. hierzu Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Kapitel 4 Ziff. 4.2.2.3 [nachfolgend: Handbuch]). In einem ersten Schritt gilt es daher vorweg zu prüfen, ob das Kriterium der Wohnsitzstabilität im Falle des Beschwerdeführers gegeben ist. 6. 6.1 Nach der Rechtsprechung bedarf es im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung eines gültigen Aufenthaltstitels, damit die einbürgerungswillige Person die Voraussetzungen von Art. 15 und 36 aBüG erfüllt. Das Kriterium der Wohnsitzstabilität muss allerdings praxisgemäss nur zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens vorliegen, mit anderen Worten ist nicht erforderlich, dass die Gesuch stellende Person während des gesamten Einbürgerungsverfahrens im Besitze einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-6519/2008 vom 3. November 2009 E. 7.1 - 7.5. oder Handbuch, a.a.O., Kapitel 4 Ziff. 4.2.3 und 4.2.4). 6.2 Das vom 14. Mai 2015 datierende Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ging am 22. Mai 2015 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich ein (SEM act. 1/1). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer im Besitze einer bis zum 24. November 2015 befristeten Aufenthaltsbewilligung, sein Aufenthalt mithin legal und das Kriterium der Wohnsitzstabilität folglich gegeben. Das SEM stellt derweil auf den 26. Oktober 2016 ab, dem Datum, an welchem das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Einbürgerungsgesuch der Vorinstanz übermittelte (SEM act. 1/5). Der Zeitpunkt des Eintreffens des Gesuchs bei der Vorinstanz kann im dargelegten Kontext aber nicht massgebend sein. Einbürgerungsverfahren erstrecken sich erfahrungsgemäss über längere Perioden. Es wäre daher sachfremd, die Frage der Wohnsitzstabilität vom Datum der Weiterleitung des Gesuchs der kantonalen Einbürgerungsbehörde an das SEM abhängig zu machen. Vorliegend erschiene das Abstellen auf die spätere Übermittlung des Gesuchs an die Vorinstanz umso stossender, als die damalige Befristung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers primär darauf zurückzuführen war, dass er lediglich über ein von seiner Mutter abgeleitetes Anwesenheitsrecht verfügte. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde wegen Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr verlängert (vgl. Sachverhalt Bst. D.c und D.d. vorstehend). Die sowohl von der Vorinstanz als auch dem Parteivertreter in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deckt sich mit diesem Ergebnis (siehe dazu explizit C-6519/2008 E. 7.5). Die Voraussetzungen von Art. 15 und 36 aBüG sind somit als erfüllt zu beurteilen. 6.3 Mit Blick auf die weiteren Voraussetzungen wird die angefochtene Verfügung mit Zweifeln an der Eignung des Bewerbers für die ordentliche Einbürgerung begründet. Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf einen Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 9. Februar 2016 und das im Zeitpunkt der streitigen Verfügung noch hängige Aufenthaltsverfahren vor dem Migrationsamt des Kantons Zürich. Für den Beschwerdeführer beruht die genannte Jugendstrafe hingegen auf einer Lappalie und er hält sich generell bestens für das Bürgerrecht geeignet. Streitig und zu prüfen bleiben mithin die Eingliederung bzw. Integration der betreffenden Person in die hiesigen Verhältnisse (Art. 14 Bst. a aBüG), das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen (Bst. b) sowie das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung (Bst. c). 6.4 Im Verfahren der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung gilt - wie im Verwaltungsverfahren allgemein - der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zuweist. Sie hat dazu von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 Abs. 1 VwVG). Der Umfang der Amtsermittlung wird vom Ziel bestimmt, sich willkürfrei eine Überzeugung vom Vorliegen des abzuklärenden Sachverhaltes zu bilden. Die Behörde hat hierzu alle zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen. Der Untersuchungsgrundsatz wird freilich durch die Pflicht der einbürgerungswilligen Person relativiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat. 6.5 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 Rz. 28). 6.6 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, lag der Fokus bei der Abwicklung der vorliegenden Angelegenheit bislang auf dem Erfordernis der Wohnsitzstabilität. Bei Gesuchen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung kann davon ausgegangen werden, dass Kanton und Gemeinde korrekt überprüft haben, ob der Bewerber in genügendem Masse in die schweizerischen Verhältnisse integriert ist. Der Bund prüft die Integrationsvoraussetzungen deshalb in der Regel nur summarisch. Stellt das SEM indes fest, dass die einbürgerungswillige Person entgegen der Abklärungen des Kantons oder der Gemeinde ungenügend integriert ist, verweigert es die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Eine ungenügende Integration kann namentlich in Fällen von Jugendgewalt oder bei wiederholt negativ auffallendem Verhalten, beispielsweise in der Schule oder in der Nachbarschaft, vorliegen (vgl. Handbuch, a.a.O., Kapitel 4.7.2.1). 6.7 Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist es nicht möglich, die im dargelegten Rahmen zu würdigenden Kriterien (siehe E. 6.3 in fine) abschliessend zu beurteilen. Zwar beabsichtigte die Vorinstanz, zu gegebener Zeit entsprechende Vorkehren zu treffen, wozu es infolge ihrer Fokussierung auf die Wohnsitzstabilität und des mehrfach geäusserten Wunsches des Beschwerdeführers auf eine anfechtbare Verfügung indes nicht (mehr) kam (siehe wiederum D.a - D.e weiter vorne). Zusätzlicher Abklärungen bedürfte unter den konkreten Begebenheiten - der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, er hat hier alle Schulen durchlaufen - insbesondere die soziale, schulische und berufliche Integration, unter Berücksichtigung seiner besondere Bedürfnisse nach sich ziehenden Lernbehinderung (vgl. hierzu Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. September 2017, SEM act. 20). Einer Würdigung zu unterziehen wären ferner die den Strafbefehlen vom 9. Februar 2016 (Tätlichkeiten, geringfügiger Diebstahl), 4. September 2017 und 20. März 2019 (jeweils Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz) sowie der Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2019 (Körperverletzung) zu Grunde liegenden Verhaltensweisen. Anhaltspunkte hierfür finden sich in den Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich. Dieses erklärte sich mit Stellungnahme vom 20. März 2019 inzwischen bereit, dem Beschwerdeführer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren, dies unter der Auflage, dass er sich um seine Integration bemühe. Konkret erwartet wird von ihm, dass er sich künftig straflos verhält und seine Berufsbildung vor-antreibt (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH act.] 153-155). Ein entsprechender Entscheid wurde noch nicht gefällt. 6.8 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in zentralen Punkten zu wenig abgeklärt hat (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Die Unterlassungen erreichen qualitativ und quantitativ ein Ausmass, welches es dem Bundesverwaltungsgericht verbietet, die Spruchreife selbst herbeizuführen und ein reformatorisches Urteil zu fällen. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Das SEM wird in Bezug auf die Integration nicht zuletzt die berufliche Entwicklung auf Seiten des Beschwerdeführers zu beachten und mit Blick auf die nicht sehr gravierenden Jugendstrafen die Gesamtsituation zu berücksichtigen haben (vgl. Handbuch Bürgerrecht, a.a.O., Kapitel 4.7.3.1). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig wird (vgl. Marcel Maillard, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 65 VwVG). Weiter ist dem Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter stellte in seiner Honorarnote vom 25. April 2018 Aufwendungen von Fr. 2'830.70 in Rechnung, welche als leicht überhöht zu beurteilen sind. Aufgrund dessen sowie in Berücksichtigung der üblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Wilhelmstrasse 10, 8090 Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: