Bürgerrecht
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1964) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Am 13. Februar 2001 heiratete er in seiner Heimat die deutsche Staatsangehörige B._______, die seit 1996 in der Schweiz lebt, und zog am 1. März 2002 zu ihr nach Frauenfeld/TG. Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. B. Am 2. April 2007 stellte der Beschwerdeführer bei den Behörden des Kantons Thurgau einen Antrag auf Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung, den diese zuständigkeitshalber der Vorinstanz übermittelten. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe ausdrücklich fest, dass sich das Gesuch ausschliesslich auf ihn beziehe. Eine Einbürgerung der Ehefrau werde nicht beabsichtigt. C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Sinne einer Rechtsauskunft mit, die zeitlichen Wohnsitzerfordernisse für eine ordentliche Einbürgerung gemäss Art. 15 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) seien nicht erfüllt. Gleichzeitig ersuchte die Vorinstanz um Mitteilung, falls der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung wünsche. D. Auf Verlangen des Beschwerdeführers erliess die Vorinstanz am 22. November 2007 eine Verfügung, mit welcher sie auf das Gesuch um Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung wegen Fehlens der zeitlichen Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 BüG nicht eintrat. E. Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss darum, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die eidg. Einbürgerungsbewilligung sei zu erteilen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2008 Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.21]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde (Art. 12 Abs. 1 BüG). Die Einbürgerung ist jedoch nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegt (Art. 12 Abs. 2 BüG).
E. 3.2 Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung prüft das Bundesamt, ob der Bewerber bestimmte Voraussetzungen materieller und formeller Natur erfüllt. Zu den letzteren gehören die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 BüG. Danach kann ein Bewerber erst dann um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung ersuchen, wenn er während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Abs. 1). Dabei wird die Zeit, die ein Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz verbracht hat, doppelt gerechnet (Abs. 2). Erfüllt bei einem gemeinsamen Gesuch von Ehegatten der eine die genannten Voraussetzungen oder ist der eine Ehegatte bereits eingebürgert, so genügt für den anderen ein hiesiger Wohnsitz von ingesamt fünf Jahren, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchsstellung; vorausgesetzt wird weiter, dass er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Gatten lebt (Abs. 3 und 4). Analoge Regelungen gelten für eingetragene Partnerschaften (Abs. 5 und 6).
E. 4 Im Gegensatz zur ordentlichen steht die erleichterte Einbürgerung. Sie wird vom Bundesamt verfügt und führt zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts einerseits und eines Kantons- und Gemeindebürgerrechts andererseits. Die erleichterte Einbürgerung ist u.a. bei ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgern vorgesehen. Formelle Voraussetzung für eine solche Einbürgerung ist, dass der ausländische Ehegatte insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Art. 27 BüG). Im Falle der Ehe mit einem Auslandschweizer wird vorausgesetzt, dass die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Jahren besteht (Art. 28 Abs. 1 Bst. a BüG).
E. 5 Der Beschwerdeführer ist nicht mit einer Schweizerin verheiratet, sodass er das Bürgerrecht nur durch ordentliche Einbürgerung nach Art. 12 ff. BüG erwerben kann. Dafür ist die Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung unerlässlich (Art. 12 Abs. 2 BüG). Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 15 BüG erfüllt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Er selbst lebt erst seit März 2002, d.h. seit sechs Jahren in der Schweiz und verfehlt damit die gemäss Art. 15 Abs.1 BüG geforderte Wohnsitzdauer von 12 Jahren bei Weitem. Seine Ehefrau würde zwar das Wohnsitzerfordernis auf den 1. März 2008 erfüllen. Da der Beschwerdeführer jedoch allein eingebürgert werden will, kann er keinen Nutzen aus der besonderen Regelung der gemeinsamen Einbürgerung von Ehegatten gemäss Art. 15 Abs. 3 BüG ziehen. Solange der Beschwerdeführer jedoch die Wohnsitzerfordernisse des Art. 15 BüG nicht erfüllt, ist er nicht legitimiert, ein Gesuch um Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung zu stellen.
E. 6 Die Einwände, die der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweisen sich als unbegründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf das Gesetz des Kantons Thurgau über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 14. August 1991 (RB 141.1) sowie die dazugehörende Ausführungsverordnung des Regierungsrates vom 8. Dezember 1992 (RB 142.11). Er zitiert wörtlich aus einer Reihe von Bestimmungen der genannten Erlasse, die seiner Meinung nicht beachtet worden seien. -:- -:- Die Argumentation des Beschwerdeführers scheitert bereits daran, dass die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unzulässig ist (Art. 49 Bst. a VwVG e contrario, vgl. dazu u.a. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 621 f.). Materiell bleibt der Vollständigkeit halber festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Tragweite des kantonalen Rechts auf dem Gebiet des Bürgerrechtswesens und sein Zusammenwirken mit der bundesrechtlichen Ordnung gründlich missverstanden hat. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer nimmt weiter Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA oder Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681), auf den er sich als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen glaubt berufen zu können. Auf dieser Grundlage beansprucht er für sich dieselbe privilegierte Behandlung, die das Bürgerrechtsgesetz für Ehegatten (Art. 27 und 28 BüG) und eingetragene Partner (Art. 15 Abs. 5 BüG) von Schweizer Bürgern vorsieht. Mit der Bezugnahme auf Art. 2 FZA übersieht der Beschwerdeführer, dass diese Bestimmung nur durch Staatsangehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens angerufen werden kann, im vorliegenden Fall durch seine Ehefrau als deutsche Staatsangehörige. Da diese aber weder am Verfahren teilnimmt noch ein unmittelbares Interesse am Verfahrensausgang zeigt, ist dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 2 FZA schon aus formellen Gründen verwehrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.475/2004 vom 25. Mai 2005 E. 2.2 und 2A.7/2004 vom 2. August 2004 E. 5.2). Hauptsächlich aber verkennt der Beschwerdeführer die materielle Tragweite von Art. 2 FZA. Die Bestimmung enthält kein allgemeines, für alle Lebensbereiche geltendes Verbot unterschiedlicher Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit. Das Verbot bezieht sich ausdrücklich auf die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III. Da der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates nicht zu den Rechtsbereichen gehört, die das Freizügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen regelt, kann letzteres einer Privilegierung von Ehegatten und eingetragenen Partnern von Schweizer Bürgern zum vornherein nicht entgegenstehen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich zu Unrecht auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er verkennt, dass die privilegierte Einbürgerung ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist, weil gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 191 BV), nicht auf ein verpöntes Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV anknüpft (vgl. BGE 132 I 49 E. 8 S. 65 f.) und sich offensichtlich auf sachliche Gründe stützen kann.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer eidg. Einbürgerungsbewilligung nicht eingetreten ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8583/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. April 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1964) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Am 13. Februar 2001 heiratete er in seiner Heimat die deutsche Staatsangehörige B._______, die seit 1996 in der Schweiz lebt, und zog am 1. März 2002 zu ihr nach Frauenfeld/TG. Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. B. Am 2. April 2007 stellte der Beschwerdeführer bei den Behörden des Kantons Thurgau einen Antrag auf Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung, den diese zuständigkeitshalber der Vorinstanz übermittelten. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe ausdrücklich fest, dass sich das Gesuch ausschliesslich auf ihn beziehe. Eine Einbürgerung der Ehefrau werde nicht beabsichtigt. C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Sinne einer Rechtsauskunft mit, die zeitlichen Wohnsitzerfordernisse für eine ordentliche Einbürgerung gemäss Art. 15 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) seien nicht erfüllt. Gleichzeitig ersuchte die Vorinstanz um Mitteilung, falls der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung wünsche. D. Auf Verlangen des Beschwerdeführers erliess die Vorinstanz am 22. November 2007 eine Verfügung, mit welcher sie auf das Gesuch um Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung wegen Fehlens der zeitlichen Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 BüG nicht eintrat. E. Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss darum, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die eidg. Einbürgerungsbewilligung sei zu erteilen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2008 Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.21]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde (Art. 12 Abs. 1 BüG). Die Einbürgerung ist jedoch nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegt (Art. 12 Abs. 2 BüG). 3.2 Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung prüft das Bundesamt, ob der Bewerber bestimmte Voraussetzungen materieller und formeller Natur erfüllt. Zu den letzteren gehören die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 BüG. Danach kann ein Bewerber erst dann um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung ersuchen, wenn er während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Abs. 1). Dabei wird die Zeit, die ein Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz verbracht hat, doppelt gerechnet (Abs. 2). Erfüllt bei einem gemeinsamen Gesuch von Ehegatten der eine die genannten Voraussetzungen oder ist der eine Ehegatte bereits eingebürgert, so genügt für den anderen ein hiesiger Wohnsitz von ingesamt fünf Jahren, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchsstellung; vorausgesetzt wird weiter, dass er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Gatten lebt (Abs. 3 und 4). Analoge Regelungen gelten für eingetragene Partnerschaften (Abs. 5 und 6). 4. Im Gegensatz zur ordentlichen steht die erleichterte Einbürgerung. Sie wird vom Bundesamt verfügt und führt zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts einerseits und eines Kantons- und Gemeindebürgerrechts andererseits. Die erleichterte Einbürgerung ist u.a. bei ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgern vorgesehen. Formelle Voraussetzung für eine solche Einbürgerung ist, dass der ausländische Ehegatte insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Art. 27 BüG). Im Falle der Ehe mit einem Auslandschweizer wird vorausgesetzt, dass die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Jahren besteht (Art. 28 Abs. 1 Bst. a BüG). 5. Der Beschwerdeführer ist nicht mit einer Schweizerin verheiratet, sodass er das Bürgerrecht nur durch ordentliche Einbürgerung nach Art. 12 ff. BüG erwerben kann. Dafür ist die Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung unerlässlich (Art. 12 Abs. 2 BüG). Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 15 BüG erfüllt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Er selbst lebt erst seit März 2002, d.h. seit sechs Jahren in der Schweiz und verfehlt damit die gemäss Art. 15 Abs.1 BüG geforderte Wohnsitzdauer von 12 Jahren bei Weitem. Seine Ehefrau würde zwar das Wohnsitzerfordernis auf den 1. März 2008 erfüllen. Da der Beschwerdeführer jedoch allein eingebürgert werden will, kann er keinen Nutzen aus der besonderen Regelung der gemeinsamen Einbürgerung von Ehegatten gemäss Art. 15 Abs. 3 BüG ziehen. Solange der Beschwerdeführer jedoch die Wohnsitzerfordernisse des Art. 15 BüG nicht erfüllt, ist er nicht legitimiert, ein Gesuch um Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung zu stellen. 6. Die Einwände, die der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweisen sich als unbegründet. 6.1 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf das Gesetz des Kantons Thurgau über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 14. August 1991 (RB 141.1) sowie die dazugehörende Ausführungsverordnung des Regierungsrates vom 8. Dezember 1992 (RB 142.11). Er zitiert wörtlich aus einer Reihe von Bestimmungen der genannten Erlasse, die seiner Meinung nicht beachtet worden seien. -:- -:- Die Argumentation des Beschwerdeführers scheitert bereits daran, dass die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unzulässig ist (Art. 49 Bst. a VwVG e contrario, vgl. dazu u.a. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 621 f.). Materiell bleibt der Vollständigkeit halber festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Tragweite des kantonalen Rechts auf dem Gebiet des Bürgerrechtswesens und sein Zusammenwirken mit der bundesrechtlichen Ordnung gründlich missverstanden hat. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 6.2 Der Beschwerdeführer nimmt weiter Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA oder Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681), auf den er sich als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen glaubt berufen zu können. Auf dieser Grundlage beansprucht er für sich dieselbe privilegierte Behandlung, die das Bürgerrechtsgesetz für Ehegatten (Art. 27 und 28 BüG) und eingetragene Partner (Art. 15 Abs. 5 BüG) von Schweizer Bürgern vorsieht. Mit der Bezugnahme auf Art. 2 FZA übersieht der Beschwerdeführer, dass diese Bestimmung nur durch Staatsangehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens angerufen werden kann, im vorliegenden Fall durch seine Ehefrau als deutsche Staatsangehörige. Da diese aber weder am Verfahren teilnimmt noch ein unmittelbares Interesse am Verfahrensausgang zeigt, ist dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 2 FZA schon aus formellen Gründen verwehrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.475/2004 vom 25. Mai 2005 E. 2.2 und 2A.7/2004 vom 2. August 2004 E. 5.2). Hauptsächlich aber verkennt der Beschwerdeführer die materielle Tragweite von Art. 2 FZA. Die Bestimmung enthält kein allgemeines, für alle Lebensbereiche geltendes Verbot unterschiedlicher Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit. Das Verbot bezieht sich ausdrücklich auf die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III. Da der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates nicht zu den Rechtsbereichen gehört, die das Freizügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen regelt, kann letzteres einer Privilegierung von Ehegatten und eingetragenen Partnern von Schweizer Bürgern zum vornherein nicht entgegenstehen. 6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich zu Unrecht auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er verkennt, dass die privilegierte Einbürgerung ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist, weil gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 191 BV), nicht auf ein verpöntes Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV anknüpft (vgl. BGE 132 I 49 E. 8 S. 65 f.) und sich offensichtlich auf sachliche Gründe stützen kann. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer eidg. Einbürgerungsbewilligung nicht eingetreten ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
- das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Julius Longauer Versand: