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D-1773/2007

D-1773/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im August 1999 und gelangte am 18. Oktober 1999 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 trat das BFF auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den sofortigen Vollzug und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 4. November 2003 reichte der Beschwerdeführer beim BFF in Bezug auf den Wegweisungsvollzug ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches das BFF mit Verfügung vom 13. November 2003 abwies. Mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 21. Januar 2004 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. C. Mit Eingaben vom 1. und 17. September 2006 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch bzw. neues Asylgesuch" stellen. Das BFM nahm diese Eingabe als Asylgesuch entgegen und führte am 22. Januar 2007 mit dem Beschwerdeführer eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sich etwa seit Mitte des Jahres 2005 in der Schweiz für die äthiopische Sache engagiert, sei Mitglied der D._______ und der E._______ (respektive der F._______) geworden und habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Dokumente zu den Akten, so ein Bestätigungsschreiben betreffend die Mitgliedschaft bei der E._______ und D._______, ein Internetausdruck bezüglich Demonstrationen in Genf (vom ) und in Bern (vom und vom ) Originalfotos, eine CD sowie eine DVD von Demonstrationsteilnahmen, Rundschreiben der G._______ vom an die Auslandsvertretungen, zwei Arztzeugnisse vom 10. April und vom 12. September 2006. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug und erhob keine Gebühren. E. Mit Beschwerde vom 8. März 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 vorlägen, und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Vollzugs anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2007 stellte der Instruktionsrichter in Bezugnahme auf ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2007 gestelltes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses fest, es werde vollumfänglich an der Zwischenverfügung vom 15. März 2007 festgehalten. H. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 28. März 2007 einbezahlt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner beiden ersten Verfahren nicht gelungen, eine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Es bestehe somit keine Veranlassung zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Die blosse Mitgliedschaft in der D._______, einem Verein mit Sitz in H._______, führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Die F._______ sei eine in Äthiopien aktive Partei, welche bei den Parlamentswahlen vom Mai 2005 zusammen mit anderen Oppositionsparteien insbesamt von Sitze errungen habe und in der Diaspora unter dem Namen E._______ auftrete. Als einfaches Mitglied dieser Partei sei vorliegend nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Äthiopien auszugehen. Die eingereichten Dokumente könnten an dieser Einschätzung nichts ändern.

E. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 15. März 2007 festgestellt, kommt das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Ergebnis zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar ist vorweg einschränkend festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers gar nicht erst geprüft wurde, mithin auch nicht von unglaubhaft gebliebener, politisch motivierter Verfolgung gesprochen werden kann, zumal die Vorinstanz am 2. Dezember 1999 auf das erste Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist und eine Glaubhaftigkeitsprüfung bei Anwendung dieser Bestimmung gar nicht erst vorgenommen wird. Darüber hinaus beschränkte sich das in der Folge eingeleitete Wiedererwägungsverfahren nur auf die Frage des Wegweisungsvollzugs. Allerdings muss auch festgehalten werden, dass durch seine Täuschung über die Identität die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich in Frage gestellt wird und er im ersten Asylverfahren auch selbst gar keine politisch motivierten Verfolgungsgründe anführte, sondern im Wesentlichen erklärte, wegen familiärer Gründe ausgereist zu sein und sich selbst nie politisch betätigt zu haben (vgl. A1, S. 4 f.). Unter diesem Blickwinkel ist die Erwägung der Vorinstanz, es gebe keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten, zu bestätigen. Zudem ist noch einmal zu betonen, dass der Beschwerdeführer erst nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und einem rechtskräftig abgeschlossenen Asyl- und Wiedererwägungsverfahren damit begonnen hat, sich exilpolitisch zu betätigen, was den Schluss nahe legt, er wolle sich damit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken. Sein in der Schweiz begonnener Aktivismus kann deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Abgesehen davon ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass diese Betätigungen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen. Dies insbesondere deshalb, weil entgegen anderer Behauptung in der Beschwerde - nicht von einem exponierten politischen Engagement des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, zumal er anfänglich angab, er sei "nur normales Mitglied" (vgl. C13, S. 5). Die nun behauptete führende Funktion muss erheblich in Frage gestellt werden. Zwar wird im eingereichten Schreiben der F._______ vom dem Beschwerdeführer eine aktive Mitgliedschaft attestiert. Dass diese über die Teilnahme an Protestkundgebungen hinaus gehen würde, wird nicht mindestens glaubhaft gemacht. Das erst auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der F._______ vom , wonach der Beschwerdeführer in I._______ Kantonsverantwortlicher sei, wobei im Übrigen nicht entnommen werden kann, seit wann er dieses Amt innehaben soll, erweckt den Anschein eines Gefälligkeitsschreibens, indem der Sachverhalt den Erwägungen des BFM angepasst werden soll, weshalb ihm kein Beweiswert zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für diesen interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Zudem dürfte es auch den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Es kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 15. März 2007 verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente noch näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).

E. 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

E. 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

E. 5.9 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.

E. 5.10 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und ledige Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge über eine achtjährige Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Zwar wurde mit dem zweiten Asylgesuch ein Arztzeugnis von Dr. med. J._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. September 2006 zu den Akten gereicht, wonach beim Beschwerdeführer eine Angst- und Panikstörung und eine Psychosoziale Belastungssituation diagnostiziert wurde, welche mit hausärztlichen Gesprächen und medikamentös behandelt werde. Das BFM stellte hiezu in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass die Ursachen offensichtlich der momentanen Situation und der damit zusammenhängenden Mut- und Hoffnungslosigkeit begründet seien, was aber den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht als unzumutbar erscheinen liesse, zumal sie durch entsprechende Medikation aufgefangen werden könne. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Auf Beschwerdeebene wird auf eine Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Erwägungen verzichtet, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer selbst keine gesundheitlichen Gründe (mehr) sieht, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen.

E. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss auch als möglich zu bezeichnen ist. Daran vermag wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. März 2007 festgehalten die zu den Akten gereichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 26. Januar 2007 nichts daran zu ändern.

E. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 28. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: 6 Fotografien im Original; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Migrationsamt des Kantons K._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-1773/2007 {T 0/2} Urteil vom 2. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Zoller, Bovier Gerichtsschreiberin Freihofer A._______, Äthiopien, alias B._______, Äthiopien, alias C._______, Irland, vertreten durch Advokat Tarig Hassan, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im August 1999 und gelangte am 18. Oktober 1999 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 trat das BFF auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den sofortigen Vollzug und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 4. November 2003 reichte der Beschwerdeführer beim BFF in Bezug auf den Wegweisungsvollzug ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches das BFF mit Verfügung vom 13. November 2003 abwies. Mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 21. Januar 2004 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. C. Mit Eingaben vom 1. und 17. September 2006 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch bzw. neues Asylgesuch" stellen. Das BFM nahm diese Eingabe als Asylgesuch entgegen und führte am 22. Januar 2007 mit dem Beschwerdeführer eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sich etwa seit Mitte des Jahres 2005 in der Schweiz für die äthiopische Sache engagiert, sei Mitglied der D._______ und der E._______ (respektive der F._______) geworden und habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Dokumente zu den Akten, so ein Bestätigungsschreiben betreffend die Mitgliedschaft bei der E._______ und D._______, ein Internetausdruck bezüglich Demonstrationen in Genf (vom ) und in Bern (vom und vom ) Originalfotos, eine CD sowie eine DVD von Demonstrationsteilnahmen, Rundschreiben der G._______ vom an die Auslandsvertretungen, zwei Arztzeugnisse vom 10. April und vom 12. September 2006. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug und erhob keine Gebühren. E. Mit Beschwerde vom 8. März 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 vorlägen, und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Vollzugs anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2007 stellte der Instruktionsrichter in Bezugnahme auf ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2007 gestelltes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses fest, es werde vollumfänglich an der Zwischenverfügung vom 15. März 2007 festgehalten. H. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 28. März 2007 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner beiden ersten Verfahren nicht gelungen, eine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Es bestehe somit keine Veranlassung zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Die blosse Mitgliedschaft in der D._______, einem Verein mit Sitz in H._______, führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Die F._______ sei eine in Äthiopien aktive Partei, welche bei den Parlamentswahlen vom Mai 2005 zusammen mit anderen Oppositionsparteien insbesamt von Sitze errungen habe und in der Diaspora unter dem Namen E._______ auftrete. Als einfaches Mitglied dieser Partei sei vorliegend nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Äthiopien auszugehen. Die eingereichten Dokumente könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. 4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 15. März 2007 festgestellt, kommt das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Ergebnis zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar ist vorweg einschränkend festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers gar nicht erst geprüft wurde, mithin auch nicht von unglaubhaft gebliebener, politisch motivierter Verfolgung gesprochen werden kann, zumal die Vorinstanz am 2. Dezember 1999 auf das erste Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist und eine Glaubhaftigkeitsprüfung bei Anwendung dieser Bestimmung gar nicht erst vorgenommen wird. Darüber hinaus beschränkte sich das in der Folge eingeleitete Wiedererwägungsverfahren nur auf die Frage des Wegweisungsvollzugs. Allerdings muss auch festgehalten werden, dass durch seine Täuschung über die Identität die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich in Frage gestellt wird und er im ersten Asylverfahren auch selbst gar keine politisch motivierten Verfolgungsgründe anführte, sondern im Wesentlichen erklärte, wegen familiärer Gründe ausgereist zu sein und sich selbst nie politisch betätigt zu haben (vgl. A1, S. 4 f.). Unter diesem Blickwinkel ist die Erwägung der Vorinstanz, es gebe keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten, zu bestätigen. Zudem ist noch einmal zu betonen, dass der Beschwerdeführer erst nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und einem rechtskräftig abgeschlossenen Asyl- und Wiedererwägungsverfahren damit begonnen hat, sich exilpolitisch zu betätigen, was den Schluss nahe legt, er wolle sich damit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken. Sein in der Schweiz begonnener Aktivismus kann deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Abgesehen davon ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass diese Betätigungen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen. Dies insbesondere deshalb, weil entgegen anderer Behauptung in der Beschwerde - nicht von einem exponierten politischen Engagement des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, zumal er anfänglich angab, er sei "nur normales Mitglied" (vgl. C13, S. 5). Die nun behauptete führende Funktion muss erheblich in Frage gestellt werden. Zwar wird im eingereichten Schreiben der F._______ vom dem Beschwerdeführer eine aktive Mitgliedschaft attestiert. Dass diese über die Teilnahme an Protestkundgebungen hinaus gehen würde, wird nicht mindestens glaubhaft gemacht. Das erst auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der F._______ vom , wonach der Beschwerdeführer in I._______ Kantonsverantwortlicher sei, wobei im Übrigen nicht entnommen werden kann, seit wann er dieses Amt innehaben soll, erweckt den Anschein eines Gefälligkeitsschreibens, indem der Sachverhalt den Erwägungen des BFM angepasst werden soll, weshalb ihm kein Beweiswert zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für diesen interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Zudem dürfte es auch den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Es kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 15. März 2007 verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente noch näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.6. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 5.10. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und ledige Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge über eine achtjährige Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Zwar wurde mit dem zweiten Asylgesuch ein Arztzeugnis von Dr. med. J._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. September 2006 zu den Akten gereicht, wonach beim Beschwerdeführer eine Angst- und Panikstörung und eine Psychosoziale Belastungssituation diagnostiziert wurde, welche mit hausärztlichen Gesprächen und medikamentös behandelt werde. Das BFM stellte hiezu in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass die Ursachen offensichtlich der momentanen Situation und der damit zusammenhängenden Mut- und Hoffnungslosigkeit begründet seien, was aber den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht als unzumutbar erscheinen liesse, zumal sie durch entsprechende Medikation aufgefangen werden könne. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Auf Beschwerdeebene wird auf eine Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Erwägungen verzichtet, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer selbst keine gesundheitlichen Gründe (mehr) sieht, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. 5.11. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss auch als möglich zu bezeichnen ist. Daran vermag wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. März 2007 festgehalten die zu den Akten gereichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 26. Januar 2007 nichts daran zu ändern. 5.13. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 28. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: 6 Fotografien im Original; Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N )

- das Migrationsamt des Kantons K._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am: