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E-4870/2007

E-4870/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige oromischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 4. September 2002 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch, welches sie hauptsächlich damit begründete, ihr Vater habe als Mitglied der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für: Oromo Liberation Front [OLF]) zu Hause Versammlungen organisiert. Ihr sei jeweils die Aufgabe zugekommen, befreundeten Parteimitgliedern Dokumente zu liefern. Die Polizei sei deshalb mehrmals bei ihnen zu Hause vorstellig geworden und habe sie nach ihrem Vater, der sich versteckt gehalten habe, gefragt und sie geschlagen. Nachdem zwei Freunde inhaftiert worden seien, seien auch sie und ihr Vater gesucht worden. Aufgrund dieser Ereignisse sei sie zusammen mit ihrem Vater zunächst nach C._______ geflohen. Während ihr Vater in C._______ verblieben sei, sei sie später mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg nach D._______ und von dort aus mittels Personenwagen in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2004 erachtete das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant, lehnte deren Asylgesuch in der Folge ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde durch die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Entscheid vom 9. März 2004 abgewiesen. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. C. Mittels Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin beim BFM die Prüfung ihres zweiten Asylgesuches, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter sei die Unzumutbarkeit ihrer Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dabei führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, wie das beiliegende Schreiben von E._______, Präsident des "G._______ (...) in E._______" vom 13. Dezember 2006 belege, sei sie seit September 2006 aktives Mitglied dieser Oppositionskoalition. Sie habe sich in der Schweiz regelmässig aktiv exilpolitisch betätigt, indem sie - unter anderem in H._______ und I._______ - an verschiedenen Demonstrationen und Kundgebungen mit dem Ziel teilgenommen habe, das amtierende politische Regime in Äthiopien zu kritisieren und dessen Missachtung grundlegender Menschenrechte anzuprangern. Regelmässig nehme sie zudem an den Versammlungen der G._______ in der Schweiz teil, verteile Flugblätter und mache so auf die politische Lage in ihrem Heimatstaat aufmerksam. Ihr exilpolitisches Engagement würde zudem auch durch die ins Recht gelegten Flugblätter und Fotografien belegt. Unter Verweis auf verschiedene ins Recht gelegte Berichte sowie Internet-Quellen (Ethiopia, US Departement of State, Country Reports on Human Right Practices 2005 vom 8. März 2006 [http:www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61569.htm], unveröffentlichter Bericht des J._______ [...], Position von Amnesty International zur Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea und zur Situation von äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden vom 15. Juni 2006) erklärte die Beschwerdeführerin im Weiteren, die allgemeine Menschenrechtslage in Äthiopien habe sich verschlechtert und Oppositionelle stünden in ständiger Gefahr, vom Staat in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Auf Anfrage bei der K._______ (...) gehe diese in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2006 davon aus, dass die äthiopische Vertretung in der Schweiz die Aktivitäten von oppositionellen Exil-Äthiopierinnen und Exil-Äthiopiern sehr gut verfolgen könne. Auch sei bekannt, dass während ihrer Teilnahme an den Manifestationen in I._______ Demonstrantinnen und Demonstranten von der äthiopischen Vertretung aus fotografiert und gefilmt worden seien. Der beigelegten deutschen Zusammenfassung des L._______ einer im Internet publizierten Direktive der äthiopischen Regierung vom Juni 2006 zufolge, seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Oppositionelle im Ausland zu identifizieren und entsprechende Informationen an die Zentrale in B._______ weiterzuleiten, wobei vorgesehen sei, dass gemeldete Personen pauschal wegen Verwicklung in Völkermord, Verrat und Unterschlagung angeklagt würden. Ausserdem werde in der Weisung gefordert, dass auf die Abschiebung von Exil-Oppositionellen hingewirkt werde, damit diese in ihrem Heimatstaat vor Gericht gestellt werden könnten. Die K._______ habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2006 mitgeteilt, dass nach Abklärungen über verschiedene Expertenquellen von der Authentizität erwähnter Weisung ausgegangen werden könne. Aufgrund ihres exilpolitischen Engagements sowie der erfolgten politischen Tätigkeit ihres Vaters im Heimatland sei demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem heimatlichen Regime als unbequeme Person bekannt sei und bei einer Rückkehr die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Es bestünden somit Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, was zu ihrer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling führen müsse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die kantonal zuständige Behörde sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren beantragte sie, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 lehnte die Vorinstanz das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 17b Abs. 2 bis 4 AsylG ab und forderte sie unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 12. Juni 2007 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte das BFM aus, die bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten sich als nicht asylrelevant erwiesen und seien daher nicht geeignet, eine Gefährdung zu belegen. Im Weiteren seien dem BFM die exilpolitisch aktiven Kreise aus Äthiopien und das Gefährdungspotenzial für gewisse Exponenten dieser Organisationen bekannt. Die Beschwerdeführerin sei rund zweieinhalb Jahre nach Erhalt des negativen Asylentscheides dem "G._______" beigetreten. Wegen ihrer blossen Mitgliedschaft in dieser Partei sei sie jedoch nicht jenem Kreis exponierter und führender Exilpolitiker zuzurechnen, die bei einer Rückkehr nach Äthiopien allenfalls asylbeachtliche Probleme mit den äthiopischen Behörden zu gewärtigen hätten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich daher als aussichtslos erweisen. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 entgegnete die Beschwerdeführerin, dem Bundesamt sei offenbar bekannt, dass exilpolitisch tätige Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien Probleme zu gewärtigen hätten. Ohne sie jedoch vorher angehört zu haben, werde sie vom BFM nicht zu diesem Kreis von Personen gezählt, was den Untersuchungsgrundsatz verletze. Ihre Begehren seien damit nicht als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb auf den erhobenen Kostenvorschuss wiedererwägungsweise zu verzichten und auf ihr Asylgesuch einzutreten sei. F. Mangels Leistung des erhobenen Gebührenvorschusses trat das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2007 auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2007 nicht ein, verfügte gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug, den es als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, an. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihre Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007. G. Gegen die vorinstanzliche Verfügung des BFM vom 18. Juni 2007 - und damit gleichzeitig auch gegen die Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 - erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte sie im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz. Eventualiter rügte die Beschwerdeführerin, der vom BFM erhobene Gebührenvorschuss sei als unverhältnismässig zu erachten. Ihre Hauptanträge begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, das Bundesamt verkenne, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichts an den Nachweis der Nichtaussichtslosigkeit im Rahmen einer prima-facie-Prüfung der materiellen Begehren keine allzu strengen Anforderungen geknüpft werden dürften. Das BFM habe indessen lediglich pauschal und ohne vorherige Anhörung einen Vergleich mit anderen Gesuchen von exilpolitisch tätigen Personen gleicher Staatsangehörigkeit gezogen. Die von ihr eingereichten Beweismittel würden aber belegen, dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe und wegen dieser exponierten Tätigkeiten bei einer Rückkehr in ihrer Heimat gefährdet wäre. Das BFM habe daher ihre Vorbringen zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert und einen Gebührenvorschuss erhoben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin - unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts antragsgemäss das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Unter Hinweis auf zwei durch das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Äthiopien ergangene Urteile (Geschäftsnummern D-1773/2007 und D-2760/2007) beantragte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin wendete demgegenüber in ihrer Replik vom 5. Oktober 2007 ein, der blosse Verweis des BFM auf erwähnte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sei vorliegend nicht gerechtfertigt, würden sich diese doch auf Verfügungen des BFM beziehen, denen vorgängig eine Anhörung der jeweiligen Asylgesuchsteller vorausgegangen sei und deren Vorbringen sodann materiell gewürdigt worden seien. K. Mit ergänzender Eingabe vom 20. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein und führte unter Zitierung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Geschäftsnummer D-5060/2007) hauptsächlich aus, in diesem Beschwerdeverfahren habe das Gericht befunden, dass das BFM die Vorbringen einer äthiopischen Staatsangehörigen, die, ebenso wie sie, subjektive Nachfluchtgründe im Rahmen ihrer Tätigkeiten als aktives Mitglied der Oppositionskoalition G._______ geltend gemacht habe, zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet habe. Im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung beantrage sie daher die Gutheissung ihrer Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird gemäss diesem Absatz verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrens-kosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.

E. 3.2 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmungen ist hinsichtlich der seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen festzustellen, dass diese Neuerung nicht nur erhebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden können (Art. 7c Abs. 1 und 2 AsylV 1), sondern auch dazu führen kann, dass den Betroffenen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird.

E. 3.3 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, sind demnach die formellen Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses grundsätzlich erfüllt.

E. 3.4 Es bleibt demnach zu prüfen, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstanden. Die Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Angaben am 10. März 1983 geboren, weshalb Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein dem Erheben eines Gebührenvorschusses nicht entgegenstand. Im Weiteren ging das BFM in den angefochtenen Verfügungen zu Recht von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG aus, zumal diese mittels der auf Beschwerdeebene eingereichten Fürsorgebestätigung vom 11. Juli 2007 nunmehr rechtsgenüglich belegt ist. Hingegen gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass - wie im Folgenden darzulegen ist - die zur Mittellosigkeit hinzu kumulativ vorausgesetzte Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) nicht gegeben war.

E. 3.5 Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen gilt ein Begehren dann nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).

E. 3.6 Das in der Gesuchseingabe vom 11. Mai 2007 formulierte Begehren der Beschwerdeführerin um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wurde zur Hauptsache mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet, namentlich mit einem Engagement der Beschwerdeführerin zu Gunsten der G._______ Schweiz, welches nebst der Parteimitgliedschaft und der regelmässigen Teilnahme an Parteisitzungen auch in der Form der aktiven Partizipation an regimekritischen Protestkundgebungen vor den äthiopischen Vertretungen in der Schweiz und in der Verteilung von Flugblättern bestehe. Die Beschwerdeführerin bediente sich zur Substanziierung dieser Vorbringen nicht unbelegter, in den Raum gestellter Behauptungen, sondern vermittelte mit ihren Ausführungen in der Gesuchseingabe und insbesondere den vorgelegten Beweismitteln (vgl. Bst. C hiervor) immerhin eine gewisse Vorstellung davon, worin die von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bestehen. Bei Vorliegen eines in dieser Qualität begründeten und dokumentierten Asylgesuchs wären indessen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Asylgesuch bereits nach summarischer Prüfung der Akten, wie sich diese nach Gesuchseinreichung am 11. Mai 2007 präsentierten, mehr als nur marginale Erfolgschancen zuzuschreiben gewesen.

E. 3.7 Denn - wie auf Beschwerdeebene zu Recht argumentiert wird - überwachen die äthiopischen Sicherheitsbehörden gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv und registrieren diese in umfangreichen elektronischen Datenbanken. Seit den Wahlen im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert, weshalb Grund zur Annahme besteht, diese Datenbanken enthielten nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora, sondern erfassten auch weniger exponierte Angehörige der Oppositionsparteien. Unter diesen Umständen bestünde eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, die Aktivitäten einer Person, welche im Ausland in der G._______ tätig war, würden im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens im Kontakt mit dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen aufgedeckt. Rückkehrende, die nach dem Kenntnisstand der heimatlichen Behörden in ihrem Exil für die G._______ tätig waren, könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der G._______ in ihrem Umfeld befragt werden, wobei effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie allfällige spätere (erneute) politische Auffälligkeit zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen führen könnten.

E. 3.8 Unter diesen Umständen bedarf aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften materiellen Würdigung. Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und unter Androhung des Nichteintretens einen Gebührenvorschuss eingefordert. Vielmehr wäre das BFM im vorliegenden Fall gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG gehalten gewesen, auf das Erheben eines Gebührenvorschusses zu verzichten, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt worden war. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 18. Juni 2007 erweist sich demnach als nicht statthaft.

E. 3.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher gutzuheissen ist. Die Verfügungen vom 29. Mai 2007 und vom 18. Juni 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Asylverfahren fortzuführen.

E. 3.10 Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren, eventualiter gestellten Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzugehen. Lediglich im Sinne eines Hinweises sei jedoch in Zusammenhang mit dem eventualiter gestellten Gesuch um Reduktion des Gebührenvorschusses und der damit sinngemäss verbundenen Rüge der Verletzung des Kostendeckungs- sowie des Äquivalenzprinzips auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-1604/2007 vom 14. Februar 2008 verwiesen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 4.2.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote vom 20. Dezember 2007 zu den Akten gereicht. Sie weist in ihrer Rechnung einen angemessenen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden und Barauslagen von Fr. 53.80 aus. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 150.-- ist die Parteientschädigung für die Vertreterin auf Fr. 1'345.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 29. Mai 2007 und vom 18. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'345.-- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das M._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4870/2007/joc {T 0/2} Urteil vom 23. Mai 2008 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 29. Mai 2007 und vom 18. Juni 2007 (Gebührenvorschuss) / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige oromischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 4. September 2002 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch, welches sie hauptsächlich damit begründete, ihr Vater habe als Mitglied der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für: Oromo Liberation Front [OLF]) zu Hause Versammlungen organisiert. Ihr sei jeweils die Aufgabe zugekommen, befreundeten Parteimitgliedern Dokumente zu liefern. Die Polizei sei deshalb mehrmals bei ihnen zu Hause vorstellig geworden und habe sie nach ihrem Vater, der sich versteckt gehalten habe, gefragt und sie geschlagen. Nachdem zwei Freunde inhaftiert worden seien, seien auch sie und ihr Vater gesucht worden. Aufgrund dieser Ereignisse sei sie zusammen mit ihrem Vater zunächst nach C._______ geflohen. Während ihr Vater in C._______ verblieben sei, sei sie später mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg nach D._______ und von dort aus mittels Personenwagen in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2004 erachtete das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant, lehnte deren Asylgesuch in der Folge ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde durch die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Entscheid vom 9. März 2004 abgewiesen. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. C. Mittels Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin beim BFM die Prüfung ihres zweiten Asylgesuches, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter sei die Unzumutbarkeit ihrer Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dabei führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, wie das beiliegende Schreiben von E._______, Präsident des "G._______ (...) in E._______" vom 13. Dezember 2006 belege, sei sie seit September 2006 aktives Mitglied dieser Oppositionskoalition. Sie habe sich in der Schweiz regelmässig aktiv exilpolitisch betätigt, indem sie - unter anderem in H._______ und I._______ - an verschiedenen Demonstrationen und Kundgebungen mit dem Ziel teilgenommen habe, das amtierende politische Regime in Äthiopien zu kritisieren und dessen Missachtung grundlegender Menschenrechte anzuprangern. Regelmässig nehme sie zudem an den Versammlungen der G._______ in der Schweiz teil, verteile Flugblätter und mache so auf die politische Lage in ihrem Heimatstaat aufmerksam. Ihr exilpolitisches Engagement würde zudem auch durch die ins Recht gelegten Flugblätter und Fotografien belegt. Unter Verweis auf verschiedene ins Recht gelegte Berichte sowie Internet-Quellen (Ethiopia, US Departement of State, Country Reports on Human Right Practices 2005 vom 8. März 2006 [http:www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61569.htm], unveröffentlichter Bericht des J._______ [...], Position von Amnesty International zur Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea und zur Situation von äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden vom 15. Juni 2006) erklärte die Beschwerdeführerin im Weiteren, die allgemeine Menschenrechtslage in Äthiopien habe sich verschlechtert und Oppositionelle stünden in ständiger Gefahr, vom Staat in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Auf Anfrage bei der K._______ (...) gehe diese in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2006 davon aus, dass die äthiopische Vertretung in der Schweiz die Aktivitäten von oppositionellen Exil-Äthiopierinnen und Exil-Äthiopiern sehr gut verfolgen könne. Auch sei bekannt, dass während ihrer Teilnahme an den Manifestationen in I._______ Demonstrantinnen und Demonstranten von der äthiopischen Vertretung aus fotografiert und gefilmt worden seien. Der beigelegten deutschen Zusammenfassung des L._______ einer im Internet publizierten Direktive der äthiopischen Regierung vom Juni 2006 zufolge, seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Oppositionelle im Ausland zu identifizieren und entsprechende Informationen an die Zentrale in B._______ weiterzuleiten, wobei vorgesehen sei, dass gemeldete Personen pauschal wegen Verwicklung in Völkermord, Verrat und Unterschlagung angeklagt würden. Ausserdem werde in der Weisung gefordert, dass auf die Abschiebung von Exil-Oppositionellen hingewirkt werde, damit diese in ihrem Heimatstaat vor Gericht gestellt werden könnten. Die K._______ habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2006 mitgeteilt, dass nach Abklärungen über verschiedene Expertenquellen von der Authentizität erwähnter Weisung ausgegangen werden könne. Aufgrund ihres exilpolitischen Engagements sowie der erfolgten politischen Tätigkeit ihres Vaters im Heimatland sei demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem heimatlichen Regime als unbequeme Person bekannt sei und bei einer Rückkehr die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Es bestünden somit Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, was zu ihrer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling führen müsse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die kantonal zuständige Behörde sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren beantragte sie, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 lehnte die Vorinstanz das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 17b Abs. 2 bis 4 AsylG ab und forderte sie unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 12. Juni 2007 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte das BFM aus, die bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten sich als nicht asylrelevant erwiesen und seien daher nicht geeignet, eine Gefährdung zu belegen. Im Weiteren seien dem BFM die exilpolitisch aktiven Kreise aus Äthiopien und das Gefährdungspotenzial für gewisse Exponenten dieser Organisationen bekannt. Die Beschwerdeführerin sei rund zweieinhalb Jahre nach Erhalt des negativen Asylentscheides dem "G._______" beigetreten. Wegen ihrer blossen Mitgliedschaft in dieser Partei sei sie jedoch nicht jenem Kreis exponierter und führender Exilpolitiker zuzurechnen, die bei einer Rückkehr nach Äthiopien allenfalls asylbeachtliche Probleme mit den äthiopischen Behörden zu gewärtigen hätten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich daher als aussichtslos erweisen. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 entgegnete die Beschwerdeführerin, dem Bundesamt sei offenbar bekannt, dass exilpolitisch tätige Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien Probleme zu gewärtigen hätten. Ohne sie jedoch vorher angehört zu haben, werde sie vom BFM nicht zu diesem Kreis von Personen gezählt, was den Untersuchungsgrundsatz verletze. Ihre Begehren seien damit nicht als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb auf den erhobenen Kostenvorschuss wiedererwägungsweise zu verzichten und auf ihr Asylgesuch einzutreten sei. F. Mangels Leistung des erhobenen Gebührenvorschusses trat das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2007 auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2007 nicht ein, verfügte gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug, den es als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, an. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihre Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007. G. Gegen die vorinstanzliche Verfügung des BFM vom 18. Juni 2007 - und damit gleichzeitig auch gegen die Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 - erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte sie im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz. Eventualiter rügte die Beschwerdeführerin, der vom BFM erhobene Gebührenvorschuss sei als unverhältnismässig zu erachten. Ihre Hauptanträge begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, das Bundesamt verkenne, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichts an den Nachweis der Nichtaussichtslosigkeit im Rahmen einer prima-facie-Prüfung der materiellen Begehren keine allzu strengen Anforderungen geknüpft werden dürften. Das BFM habe indessen lediglich pauschal und ohne vorherige Anhörung einen Vergleich mit anderen Gesuchen von exilpolitisch tätigen Personen gleicher Staatsangehörigkeit gezogen. Die von ihr eingereichten Beweismittel würden aber belegen, dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe und wegen dieser exponierten Tätigkeiten bei einer Rückkehr in ihrer Heimat gefährdet wäre. Das BFM habe daher ihre Vorbringen zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert und einen Gebührenvorschuss erhoben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin - unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts antragsgemäss das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Unter Hinweis auf zwei durch das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Äthiopien ergangene Urteile (Geschäftsnummern D-1773/2007 und D-2760/2007) beantragte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin wendete demgegenüber in ihrer Replik vom 5. Oktober 2007 ein, der blosse Verweis des BFM auf erwähnte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sei vorliegend nicht gerechtfertigt, würden sich diese doch auf Verfügungen des BFM beziehen, denen vorgängig eine Anhörung der jeweiligen Asylgesuchsteller vorausgegangen sei und deren Vorbringen sodann materiell gewürdigt worden seien. K. Mit ergänzender Eingabe vom 20. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein und führte unter Zitierung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Geschäftsnummer D-5060/2007) hauptsächlich aus, in diesem Beschwerdeverfahren habe das Gericht befunden, dass das BFM die Vorbringen einer äthiopischen Staatsangehörigen, die, ebenso wie sie, subjektive Nachfluchtgründe im Rahmen ihrer Tätigkeiten als aktives Mitglied der Oppositionskoalition G._______ geltend gemacht habe, zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet habe. Im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung beantrage sie daher die Gutheissung ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird gemäss diesem Absatz verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrens-kosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. 3.2 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmungen ist hinsichtlich der seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen festzustellen, dass diese Neuerung nicht nur erhebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden können (Art. 7c Abs. 1 und 2 AsylV 1), sondern auch dazu führen kann, dass den Betroffenen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird. 3.3 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, sind demnach die formellen Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses grundsätzlich erfüllt. 3.4 Es bleibt demnach zu prüfen, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstanden. Die Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Angaben am 10. März 1983 geboren, weshalb Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein dem Erheben eines Gebührenvorschusses nicht entgegenstand. Im Weiteren ging das BFM in den angefochtenen Verfügungen zu Recht von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG aus, zumal diese mittels der auf Beschwerdeebene eingereichten Fürsorgebestätigung vom 11. Juli 2007 nunmehr rechtsgenüglich belegt ist. Hingegen gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass - wie im Folgenden darzulegen ist - die zur Mittellosigkeit hinzu kumulativ vorausgesetzte Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) nicht gegeben war. 3.5 Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen gilt ein Begehren dann nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). 3.6 Das in der Gesuchseingabe vom 11. Mai 2007 formulierte Begehren der Beschwerdeführerin um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wurde zur Hauptsache mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet, namentlich mit einem Engagement der Beschwerdeführerin zu Gunsten der G._______ Schweiz, welches nebst der Parteimitgliedschaft und der regelmässigen Teilnahme an Parteisitzungen auch in der Form der aktiven Partizipation an regimekritischen Protestkundgebungen vor den äthiopischen Vertretungen in der Schweiz und in der Verteilung von Flugblättern bestehe. Die Beschwerdeführerin bediente sich zur Substanziierung dieser Vorbringen nicht unbelegter, in den Raum gestellter Behauptungen, sondern vermittelte mit ihren Ausführungen in der Gesuchseingabe und insbesondere den vorgelegten Beweismitteln (vgl. Bst. C hiervor) immerhin eine gewisse Vorstellung davon, worin die von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bestehen. Bei Vorliegen eines in dieser Qualität begründeten und dokumentierten Asylgesuchs wären indessen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Asylgesuch bereits nach summarischer Prüfung der Akten, wie sich diese nach Gesuchseinreichung am 11. Mai 2007 präsentierten, mehr als nur marginale Erfolgschancen zuzuschreiben gewesen. 3.7 Denn - wie auf Beschwerdeebene zu Recht argumentiert wird - überwachen die äthiopischen Sicherheitsbehörden gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv und registrieren diese in umfangreichen elektronischen Datenbanken. Seit den Wahlen im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert, weshalb Grund zur Annahme besteht, diese Datenbanken enthielten nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora, sondern erfassten auch weniger exponierte Angehörige der Oppositionsparteien. Unter diesen Umständen bestünde eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, die Aktivitäten einer Person, welche im Ausland in der G._______ tätig war, würden im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens im Kontakt mit dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen aufgedeckt. Rückkehrende, die nach dem Kenntnisstand der heimatlichen Behörden in ihrem Exil für die G._______ tätig waren, könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der G._______ in ihrem Umfeld befragt werden, wobei effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie allfällige spätere (erneute) politische Auffälligkeit zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen führen könnten. 3.8 Unter diesen Umständen bedarf aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften materiellen Würdigung. Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und unter Androhung des Nichteintretens einen Gebührenvorschuss eingefordert. Vielmehr wäre das BFM im vorliegenden Fall gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG gehalten gewesen, auf das Erheben eines Gebührenvorschusses zu verzichten, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt worden war. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 18. Juni 2007 erweist sich demnach als nicht statthaft. 3.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher gutzuheissen ist. Die Verfügungen vom 29. Mai 2007 und vom 18. Juni 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Asylverfahren fortzuführen. 3.10 Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren, eventualiter gestellten Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzugehen. Lediglich im Sinne eines Hinweises sei jedoch in Zusammenhang mit dem eventualiter gestellten Gesuch um Reduktion des Gebührenvorschusses und der damit sinngemäss verbundenen Rüge der Verletzung des Kostendeckungs- sowie des Äquivalenzprinzips auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-1604/2007 vom 14. Februar 2008 verwiesen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). 4.2.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote vom 20. Dezember 2007 zu den Akten gereicht. Sie weist in ihrer Rechnung einen angemessenen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden und Barauslagen von Fr. 53.80 aus. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 150.-- ist die Parteientschädigung für die Vertreterin auf Fr. 1'345.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 29. Mai 2007 und vom 18. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'345.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- das M._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg Versand: