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D-2760/2007

D-2760/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-07-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a) Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. September 2003 und gelangte am 17. September 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. A.b) Mit Verfügung vom 23. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. A.c) Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. August 2004 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. A.d) Mit Urteil vom 3. Februar 2006 trat die ARK auf eine an sie als Wiedererwägungsgesuch gerichtete Eingabe vom 2. Februar 2006 als Revisionsgesuch nicht ein. A.e) Auf eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2006 trat die ARK mit Urteil vom 21. Februar 2006 erneut als Revisionsgesuch nicht ein. B. B.a) Die an die ARK gerichteten Schreiben vom 21. Februar 2006 und vom 5. März 2006 wurden vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Am 19. Mai 2006 fand durch das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. B.b) Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.c) Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 11. Juli 2006 wegen Nichtleistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Eingabe vom 22. September 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch einreichen. Am 6. März 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen dieselben Gründe geltend wie in den vorgängigen Verfahren und brachte zudem neu vor, er sein in der Schweiz Mitglied bei der "B._______ - C._______ geworden und habe an verschiedenen Sitzungen, Kundgebungen und Demonstrationen dieser Organisation teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er namentlich zwei Bestätigungsschreiben der C._______, mehrere Aufrufe zu sowie Fotos und Berichte von Demonstrationen und Sitzungen in der Schweiz sowie verschiedene Berichte und Artikel zum Verhältnis der äthiopischen Regierung zur äthiopischen Diaspora zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. E. Mit Beschwerde vom 18. April 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 15. März 2007 sei aufzuheben, und es sei ihm infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei. Entsprechend sei der weitere Aufenthalt nach Art. 14a Abs. 1 ANAG zu regeln. Es seien ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. G. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 8. Mai 2007 bezahlt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit keine Veranlassung zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem könne den Akten nicht entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur C._______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Es sei den äthiopischen Behörden zudem bekannt, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in besonderer Art und Weise betätigt und exponiert habe, dass er damit ein Interesse der äthiopischen Behörden an seiner Person ausgelöst haben könne. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland.

E. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 24. April 2007 festgestellt, kommt das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Es sei hier noch einmal festgehalten, dass vorliegend augenfällig ist, dass der Beschwerdeführer offenbar erst nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Jahre 2005 mit einer exilpolitischen Tätigkeit begonnen hat, weshalb sich der Schluss aufdrängt, er wolle damit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken. Sein in der Schweiz begonnener Aktivismus kann nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden, zumal seine Asylvorbringen anlässlich des ersten Asylverfahrens rechtskräftig als unglaubhaft erachtet worden sind. Darüber hinaus verneinte das BFM in seiner zweiten ablehnenden Verfügung vom 2. Juni 2006 die flüchtlingsrechtliche Relevanz der bereits damals geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten. Die diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden dritten Asylverfahren und die damit als Beweismittel eingereichten Dokumente vermögen an der bereits getroffenen Entscheidung des BFM in seiner zweiten Verfügung nichts zu ändern. Von einem exponierten politischen Engagement des Beschwerdeführers kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgegangen werden. Zwar wird im eingereichten Schreiben der C._______ vom 2006 dem Beschwerdeführer eine aktive Mitgliedschaft attestiert. Dass diese über die Teilnahme an Protestkundgebungen hinaus gehen würde, wird nicht mindestens glaubhaft gemacht. Die C._______ ist eine in Äthiopien aktive Partei, welche bei den Parlamentswahlen vom Mai 2005 zusammen mit anderen Oppositionsparteien insgesamt ... von ... Sitzen errungen hat und in der Diaspora unter dem Namen B._______ auftritt. Als einfaches Mitglied dieser Partei ist vorliegend nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Äthiopien auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für diesen interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Zudem dürfte es auch den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder - wie in casu der Fall - überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Es kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 24. April 2007 verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente noch näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).

E. 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

E. 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

E. 5.9 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.

E. 5.10 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge, offenbar gesunde und ledige Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen.

E. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Migrationsamt des Kantons Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-2760/2007 {T 0/2} Urteil vom 10. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Thomas Wespi, Vito Valenti Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Äthiopien, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich Rechtshilfe Asyl, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N Sachverhalt: A. A.a) Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. September 2003 und gelangte am 17. September 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. A.b) Mit Verfügung vom 23. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. A.c) Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. August 2004 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. A.d) Mit Urteil vom 3. Februar 2006 trat die ARK auf eine an sie als Wiedererwägungsgesuch gerichtete Eingabe vom 2. Februar 2006 als Revisionsgesuch nicht ein. A.e) Auf eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2006 trat die ARK mit Urteil vom 21. Februar 2006 erneut als Revisionsgesuch nicht ein. B. B.a) Die an die ARK gerichteten Schreiben vom 21. Februar 2006 und vom 5. März 2006 wurden vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Am 19. Mai 2006 fand durch das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. B.b) Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.c) Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 11. Juli 2006 wegen Nichtleistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Eingabe vom 22. September 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch einreichen. Am 6. März 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen dieselben Gründe geltend wie in den vorgängigen Verfahren und brachte zudem neu vor, er sein in der Schweiz Mitglied bei der "B._______ - C._______ geworden und habe an verschiedenen Sitzungen, Kundgebungen und Demonstrationen dieser Organisation teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er namentlich zwei Bestätigungsschreiben der C._______, mehrere Aufrufe zu sowie Fotos und Berichte von Demonstrationen und Sitzungen in der Schweiz sowie verschiedene Berichte und Artikel zum Verhältnis der äthiopischen Regierung zur äthiopischen Diaspora zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. E. Mit Beschwerde vom 18. April 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 15. März 2007 sei aufzuheben, und es sei ihm infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei. Entsprechend sei der weitere Aufenthalt nach Art. 14a Abs. 1 ANAG zu regeln. Es seien ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. G. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 8. Mai 2007 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit keine Veranlassung zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem könne den Akten nicht entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur C._______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Es sei den äthiopischen Behörden zudem bekannt, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in besonderer Art und Weise betätigt und exponiert habe, dass er damit ein Interesse der äthiopischen Behörden an seiner Person ausgelöst haben könne. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland. 4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 24. April 2007 festgestellt, kommt das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Es sei hier noch einmal festgehalten, dass vorliegend augenfällig ist, dass der Beschwerdeführer offenbar erst nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Jahre 2005 mit einer exilpolitischen Tätigkeit begonnen hat, weshalb sich der Schluss aufdrängt, er wolle damit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken. Sein in der Schweiz begonnener Aktivismus kann nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden, zumal seine Asylvorbringen anlässlich des ersten Asylverfahrens rechtskräftig als unglaubhaft erachtet worden sind. Darüber hinaus verneinte das BFM in seiner zweiten ablehnenden Verfügung vom 2. Juni 2006 die flüchtlingsrechtliche Relevanz der bereits damals geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten. Die diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden dritten Asylverfahren und die damit als Beweismittel eingereichten Dokumente vermögen an der bereits getroffenen Entscheidung des BFM in seiner zweiten Verfügung nichts zu ändern. Von einem exponierten politischen Engagement des Beschwerdeführers kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgegangen werden. Zwar wird im eingereichten Schreiben der C._______ vom 2006 dem Beschwerdeführer eine aktive Mitgliedschaft attestiert. Dass diese über die Teilnahme an Protestkundgebungen hinaus gehen würde, wird nicht mindestens glaubhaft gemacht. Die C._______ ist eine in Äthiopien aktive Partei, welche bei den Parlamentswahlen vom Mai 2005 zusammen mit anderen Oppositionsparteien insgesamt ... von ... Sitzen errungen hat und in der Diaspora unter dem Namen B._______ auftritt. Als einfaches Mitglied dieser Partei ist vorliegend nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Äthiopien auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für diesen interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Zudem dürfte es auch den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder - wie in casu der Fall - überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Es kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 24. April 2007 verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente noch näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.6. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 5.10. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge, offenbar gesunde und ledige Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. 5.11. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N )

- das Migrationsamt des Kantons Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am: