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F-436/2026

F-436/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-01 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 12. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghanische Staatsangehörige) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) um Erteilung humanitärer Visa, was dieses mit Formularverfügung vom 20. August 2025 verweigerte. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. November 2025 - eröffnet am 13. Dezember 2025 - ab. B. B.a Am 16. Januar 2026 leitete die Vorinstanz eine bei ihr am 13. Januar 2026 (Eingangsdatum gemäss (...) Sendungsverfolgung) eingegangene Eingabe der Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht weiter und bat um Prüfung, ob es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde handle. B.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2026 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihren Beschwerdewillen zu bestätigen und eine Beschwerdeverbesserung (mit Originalunterschriften versehene Beschwerdeeingabe) einzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie fristgerecht nach und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der nachgesuchten Visa.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Einsprache des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).

E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1).

E. 3.4 Eine Reflexgefährdung - wie sie die Beschwerdeführenden vorliegend zumindest implizit mit Blick auf die Gefährdung durch die früheren Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers 1 geltend machen - liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3).

E. 3.5 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind.

E. 4.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 1. April 2026 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, abstrakt betrachtet ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohten. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass derartige Übergriffe systematisch erfolgen. Entsprechend leben viele ehemalige Behördenmitarbeitende unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.).

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung zunächst im Wesentlichen mit den früheren beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan.

E. 4.2.2 Für eine im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Tätigkeit für die NATO finden sich in den Akten keinerlei Belege. Gemäss einem undatierten Schreiben der türkischen Firma G._______ hat der Beschwerdeführer 1 für diese Unternehmung in Afghanistan von 2004 bis 2014 Übersetzungsdienstleistungen erbracht und ist 2014 Lieferant der Unternehmung geworden. Im selben Jahr hat G._______ ihre Aktivitäten in Afghanistan aufgrund der Sicherheitslage eingestellt, weshalb der Beschwerdeführer entlassen wurde ([...]). Laut einem Schreiben der Firma H._______ vom 29. Mai 2023, welche gemäss eigenen Angaben von 2009 bis 2011 auf dem Flugplatz Kandahar tätig war, hat der Beschwerdeführer 1 für diese Unternehmung während mehreren Jahren ebenfalls als Übersetzer und als Lieferant gearbeitet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern ihn diese weit mehr als zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeiten zu einem persönlichen Ziel der Taliban gemacht haben sollen.

E. 4.2.3 Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten vor der Ausreise aus Afghanistan mehrfach ernsthaft bedroht worden, wurden diese Vorfälle durch sie nicht substanziiert geschildert. Den Akten lässt sich lediglich eine Anzeige des Beschwerdeführers 1 an die Polizei von Herat vom (...) März 2014 entnehmen ([...]). Anzumerken ist zunächst, dass aus der Anzeige kein Zusammenhang zwischen den dort geltend gemachten Handlungen (Inhalt der Drohnachrichten, Granatenexplosion) und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 hervorgeht und sich daraus auch Widersprüche zu den Ausführungen auf Rechtsmittelebene ergeben. So legten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde dar, dass ein bewaffneter Granatenangriff auf das Haus des Beschwerdeführers 1 erfolgt sei (a.a.O. S. 2). Aus der Anzeige geht indessen hervor, dass die Explosion 100 Meter vom Haus des Beschwerdeführers 1 stattgefunden habe und sein Haus dadurch bloss in Mitleidenschaft gezogen respektive beschädigt worden sei. Basierend auf der Aktenlage kann mit Blick auf das Beweismass (vgl. E. 3.3 hiervor) jedenfalls nicht als ausreichend erstellt geltend, dass sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers 1 entsprechende Vorfälle ereignet haben. So kann das Dokument, welches nur als Kopie eingereicht wurde, weder auf seine Echtheit noch auf den Inhalt überprüft werden, womit ihm zum Nachweis der geltend gemachten Ereignisse kein Beweiswert beigemessen werden kann. Dass der Beschwerdeführer 1 angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage Afghanistan erst 2016 mit einem Visa in Richtung Türkei verlassen hat respektive gemäss den Stempeln in seinem Pass im Jahr 2017 erneut kurzzeitig nach Afghanistan zurückgekehrt ist ([...]), weckt weitere Zweifel an der geltend gemachten, vor der Ausreise bestehenden Gefährdung. Sodann liegen die geltend gemachten Ereignisse weit über zehn Jahre zurück. Die Beschwerdeführenden haben Afghanistan lange vor der Machtübernahme durch die Taliban verlassen und eine aktuelle Gefährdungslage vermögen sie damit nicht darzutun (s. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zu den geschilderten Bedrohungen in der Türkei, E. 4.3).

E. 4.3 Insofern die Beschwerdeführenden vorbringen, der Beschwerdeführer 1 sei auch in der Türkei wiederholt telefonisch und mittels Sprachnachrichten bedroht worden, ist Folgendes festzuhalten: Den zum Beweis eingereichten Chat-Verläufen respektive Anruflisten kann kein verlässlicher Wert beigemessen werden, da diese nicht fälschungssicher sind und mit entsprechenden Software-Applikationen - etwa mittels Einsatz sogenannt künstlicher Intelligenz - problemlos fingiert werden können. Nachdem es mit Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht den Beschwerdeführenden oblegen wäre, die Gefährdungssituation im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu belegen (vgl. BVGE 2024 VII/3), ist es ihnen zuzurechnen, dass die Sprachnachricht, welche der Beschwerdeführer 1 erhalten haben will und welche sie dem Gericht als Beweismittel in Aussicht stellten, nicht aktenkundig ist. Betreffend die Drohanrufe ist sodann widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben keinen der Anrufe beantwortet hat ([...]), gleichzeitig aber wissen will, dass es sich um Drohanrufe gehandelt haben soll. Schliesslich liesse sich selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit der eingereichten Anruflisten nichts zu den Hintergründen der Anrufe ableiten.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, eine Person, die sie in Afghanistan mit der Beschaffung von Dokumenten beauftragt hätten, sei bei diesem Vorgang zu ihnen befragt und in der Folge inhaftiert worden. Einleitend ist anzumerken, dass die Ausführungen zur Beschaffung dieser Dokumente wie auch der betreffenden Person sehr oberflächlich bleiben. Die in diesem Zusammenhang angeblich vorhandene Sprachnachricht wurde nicht eingereicht, was den Beschwerdeführenden zuzurechnen ist (vgl. die Erwägungen zur Mitwirkungspflicht in E. 4.3 hiervor). Die Niederschrift der Nachricht hat keinerlei Beweiswert, da die angebliche Sprachnachricht nicht vorliegt und somit nicht einmal überprüft werden kann, ob die Niederschrift mit ihrem Inhalt übereinstimmt. Dem diesbezüglichen Chat-Verlauf kann mit Verweis auf die leichte Fälschbarkeit (vgl. bereits E. 4.3 hiervor) ebenso kein Beweiswert beigemessen werden.

E. 4.5 Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass es sich mangels Nachweises einer gezielten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 erübrigt, näher auf die zumindest sinngemäss geltend gemachte Reflexgefährdung einzugehen.

E. 4.6 Hinzu kommt der Umstand, dass die Beschwerdeführenden allesamt ihre Pässe im Juni 2023 (Beschwerdeführer 3) respektive Dezember 2023 (Beschwerdeführende 1-2 und 4-6) bei der afghanischen Botschaft in der Türkei verlängern lassen konnten ([...]). Dies weckt weitere Zweifel an der geltend gemachten, gezielten Verfolgung. Das Argument, es habe sich bei der Passverlängerung um einen rein administrativen Vorgang gehandelt, vermag nicht zu überzeugen, bedingt der Vorgang doch unumgänglicherweise eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates und eine Identifikation durch dieselben, von welchen die behauptete, individuell-konkrete Gefährdung eben gerade ausgehen soll. Ausserdem war es der Beschwerdeführerin 2 im Juli 2023 noch möglich vom afghanischen Generalkonsulat eine Bestätigung hinsichtlich der Personalien in ihrem Pass erhältlich zu machen ([...]).

E. 4.7 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden aus der allgemeinen Frauenrechtslage in Afghanistan nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht durchaus bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2 und 5 individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (BVGE 2024 VII/1 E. 8.4).

E. 4.8 Vor diesem Hintergrund ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sehen, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr aus der Türkei nach Afghanistan (vgl. Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2).

E. 5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigert hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der vorliegenden Umstände ist indes in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 7 Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-436/2026 Urteil vom 1. Mai 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______,

6. F._______, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 26. November 2025. Sachverhalt: A. Am 12. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghanische Staatsangehörige) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) um Erteilung humanitärer Visa, was dieses mit Formularverfügung vom 20. August 2025 verweigerte. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. November 2025 - eröffnet am 13. Dezember 2025 - ab. B. B.a Am 16. Januar 2026 leitete die Vorinstanz eine bei ihr am 13. Januar 2026 (Eingangsdatum gemäss (...) Sendungsverfolgung) eingegangene Eingabe der Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht weiter und bat um Prüfung, ob es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde handle. B.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2026 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihren Beschwerdewillen zu bestätigen und eine Beschwerdeverbesserung (mit Originalunterschriften versehene Beschwerdeeingabe) einzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie fristgerecht nach und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der nachgesuchten Visa. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einsprache des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG verzichtet.

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 3.4 Eine Reflexgefährdung - wie sie die Beschwerdeführenden vorliegend zumindest implizit mit Blick auf die Gefährdung durch die früheren Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers 1 geltend machen - liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3). 3.5 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.).

4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 4.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 1. April 2026 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, abstrakt betrachtet ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohten. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass derartige Übergriffe systematisch erfolgen. Entsprechend leben viele ehemalige Behördenmitarbeitende unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung zunächst im Wesentlichen mit den früheren beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan. 4.2.2 Für eine im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Tätigkeit für die NATO finden sich in den Akten keinerlei Belege. Gemäss einem undatierten Schreiben der türkischen Firma G._______ hat der Beschwerdeführer 1 für diese Unternehmung in Afghanistan von 2004 bis 2014 Übersetzungsdienstleistungen erbracht und ist 2014 Lieferant der Unternehmung geworden. Im selben Jahr hat G._______ ihre Aktivitäten in Afghanistan aufgrund der Sicherheitslage eingestellt, weshalb der Beschwerdeführer entlassen wurde ([...]). Laut einem Schreiben der Firma H._______ vom 29. Mai 2023, welche gemäss eigenen Angaben von 2009 bis 2011 auf dem Flugplatz Kandahar tätig war, hat der Beschwerdeführer 1 für diese Unternehmung während mehreren Jahren ebenfalls als Übersetzer und als Lieferant gearbeitet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern ihn diese weit mehr als zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeiten zu einem persönlichen Ziel der Taliban gemacht haben sollen. 4.2.3 Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten vor der Ausreise aus Afghanistan mehrfach ernsthaft bedroht worden, wurden diese Vorfälle durch sie nicht substanziiert geschildert. Den Akten lässt sich lediglich eine Anzeige des Beschwerdeführers 1 an die Polizei von Herat vom (...) März 2014 entnehmen ([...]). Anzumerken ist zunächst, dass aus der Anzeige kein Zusammenhang zwischen den dort geltend gemachten Handlungen (Inhalt der Drohnachrichten, Granatenexplosion) und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 hervorgeht und sich daraus auch Widersprüche zu den Ausführungen auf Rechtsmittelebene ergeben. So legten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde dar, dass ein bewaffneter Granatenangriff auf das Haus des Beschwerdeführers 1 erfolgt sei (a.a.O. S. 2). Aus der Anzeige geht indessen hervor, dass die Explosion 100 Meter vom Haus des Beschwerdeführers 1 stattgefunden habe und sein Haus dadurch bloss in Mitleidenschaft gezogen respektive beschädigt worden sei. Basierend auf der Aktenlage kann mit Blick auf das Beweismass (vgl. E. 3.3 hiervor) jedenfalls nicht als ausreichend erstellt geltend, dass sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers 1 entsprechende Vorfälle ereignet haben. So kann das Dokument, welches nur als Kopie eingereicht wurde, weder auf seine Echtheit noch auf den Inhalt überprüft werden, womit ihm zum Nachweis der geltend gemachten Ereignisse kein Beweiswert beigemessen werden kann. Dass der Beschwerdeführer 1 angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage Afghanistan erst 2016 mit einem Visa in Richtung Türkei verlassen hat respektive gemäss den Stempeln in seinem Pass im Jahr 2017 erneut kurzzeitig nach Afghanistan zurückgekehrt ist ([...]), weckt weitere Zweifel an der geltend gemachten, vor der Ausreise bestehenden Gefährdung. Sodann liegen die geltend gemachten Ereignisse weit über zehn Jahre zurück. Die Beschwerdeführenden haben Afghanistan lange vor der Machtübernahme durch die Taliban verlassen und eine aktuelle Gefährdungslage vermögen sie damit nicht darzutun (s. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zu den geschilderten Bedrohungen in der Türkei, E. 4.3). 4.3 Insofern die Beschwerdeführenden vorbringen, der Beschwerdeführer 1 sei auch in der Türkei wiederholt telefonisch und mittels Sprachnachrichten bedroht worden, ist Folgendes festzuhalten: Den zum Beweis eingereichten Chat-Verläufen respektive Anruflisten kann kein verlässlicher Wert beigemessen werden, da diese nicht fälschungssicher sind und mit entsprechenden Software-Applikationen - etwa mittels Einsatz sogenannt künstlicher Intelligenz - problemlos fingiert werden können. Nachdem es mit Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht den Beschwerdeführenden oblegen wäre, die Gefährdungssituation im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu belegen (vgl. BVGE 2024 VII/3), ist es ihnen zuzurechnen, dass die Sprachnachricht, welche der Beschwerdeführer 1 erhalten haben will und welche sie dem Gericht als Beweismittel in Aussicht stellten, nicht aktenkundig ist. Betreffend die Drohanrufe ist sodann widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben keinen der Anrufe beantwortet hat ([...]), gleichzeitig aber wissen will, dass es sich um Drohanrufe gehandelt haben soll. Schliesslich liesse sich selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit der eingereichten Anruflisten nichts zu den Hintergründen der Anrufe ableiten. 4.4 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, eine Person, die sie in Afghanistan mit der Beschaffung von Dokumenten beauftragt hätten, sei bei diesem Vorgang zu ihnen befragt und in der Folge inhaftiert worden. Einleitend ist anzumerken, dass die Ausführungen zur Beschaffung dieser Dokumente wie auch der betreffenden Person sehr oberflächlich bleiben. Die in diesem Zusammenhang angeblich vorhandene Sprachnachricht wurde nicht eingereicht, was den Beschwerdeführenden zuzurechnen ist (vgl. die Erwägungen zur Mitwirkungspflicht in E. 4.3 hiervor). Die Niederschrift der Nachricht hat keinerlei Beweiswert, da die angebliche Sprachnachricht nicht vorliegt und somit nicht einmal überprüft werden kann, ob die Niederschrift mit ihrem Inhalt übereinstimmt. Dem diesbezüglichen Chat-Verlauf kann mit Verweis auf die leichte Fälschbarkeit (vgl. bereits E. 4.3 hiervor) ebenso kein Beweiswert beigemessen werden. 4.5 Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass es sich mangels Nachweises einer gezielten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 erübrigt, näher auf die zumindest sinngemäss geltend gemachte Reflexgefährdung einzugehen. 4.6 Hinzu kommt der Umstand, dass die Beschwerdeführenden allesamt ihre Pässe im Juni 2023 (Beschwerdeführer 3) respektive Dezember 2023 (Beschwerdeführende 1-2 und 4-6) bei der afghanischen Botschaft in der Türkei verlängern lassen konnten ([...]). Dies weckt weitere Zweifel an der geltend gemachten, gezielten Verfolgung. Das Argument, es habe sich bei der Passverlängerung um einen rein administrativen Vorgang gehandelt, vermag nicht zu überzeugen, bedingt der Vorgang doch unumgänglicherweise eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates und eine Identifikation durch dieselben, von welchen die behauptete, individuell-konkrete Gefährdung eben gerade ausgehen soll. Ausserdem war es der Beschwerdeführerin 2 im Juli 2023 noch möglich vom afghanischen Generalkonsulat eine Bestätigung hinsichtlich der Personalien in ihrem Pass erhältlich zu machen ([...]). 4.7 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden aus der allgemeinen Frauenrechtslage in Afghanistan nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht durchaus bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2 und 5 individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (BVGE 2024 VII/1 E. 8.4). 4.8 Vor diesem Hintergrund ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sehen, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr aus der Türkei nach Afghanistan (vgl. Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2).

5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigert hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der vorliegenden Umstände ist indes in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

7. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: