Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 19. November 2025 in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt hatte. B. Am 26. Mai 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe in Bulgarien einen negativen Entscheid erhalten. Eine Rückkehr dorthin lehne er ab, da er dort schlechte Haft-, Aufnahme- und Lebensbedingungen erlebt habe. Insbesondere habe er sich im bulgarischen Camp aufgrund von Gewaltvorfällen und mangelndem Schutz nicht sicher gefühlt. Zudem sei der Zugang zur medizinischen Versorgung unzureichend gewesen. Schliesslich machte er geltend, in Bulgarien keine ausreichenden Integrationsperspektiven erhalten zu haben und durch die dortigen Umstände psychisch stark belastet worden zu sein. Sein Gesundheitszustand sei insgesamt schlecht. Er leide unter psychischen Problemen und Schlafstörungen. Auch körperlich gehe es ihm nicht gut. Er habe erhöhte Cholesterinwerte, befinde sich im Anfangsstadium einer Diabeteserkrankung und leide zudem an Schilddrüsenproblemen. C. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 27. Mai 2026 stimmten die bulgarischen Behörden am 29. Mai 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 (eröffnet 2. Juni 2026) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Bulgarien. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gleichentags teilte die mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2026 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 2. Juni 2026 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien unzumutbar sei, und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 10. Juni 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der angefochtene Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid der Vorinstanz. Im Rahmen der darin vorgenommenen Überprüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach der Dublin-III-VO hat die Vorinstanz das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 AIG zu Recht nicht geprüft (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3). Auf das Beschwerdebegehren um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach nicht einzutreten, da es ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse gegeben sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Bulgarien (Situation in Bulgarien, insbesondere schlechte Behandlung durch die bulgarischen Behörden, insbesondere Haft- und Gewalterfahrungen, sowie unzureichender Zugang zu medizinischer Versorgung) sowie seinen Gesundheitszustand (Verdachtsdiagnosen einer Schilddrüsenüberfunktion, erhöhter Cholesterinspiegel, Schlafstörungen sowie Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen zur Situation in Bulgarien, insbesondere seine Behauptungen, dort durch die bulgarischen Behörden sowie andere Migranten konkreten Gefahren ausgesetzt gewesen zu sein, unmenschlich behandelt worden zu sein, Gewalt erfahren zu haben und unter unzumutbaren Haftbedingungen festgehalten worden zu sein, stellen im Wesentlichen Wiederholungen der bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Vorbringen dar. Sie vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO darzutun. Für eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und dass Bulgarien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). Soweit er auf seine noch nicht abschliessend abgeklärte gesundheitliche Situation verweist, ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Beschwerden selbst bei Bestätigung der Diagnosen und unter Berücksichtigung der noch ausstehenden medizinischen Abklärungen nicht derart schwerwiegend erscheinen, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-1301/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 5.2-5.6 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Eine besondere Vulnerabilität im Sinne der Rechtsprechung zu Dublin-Überstellungen nach Bulgarien (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2) wird im Übrigen weder vorgebracht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich.
E. 2.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt auch keine Verletzung der vorinstanzlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung hinsichtlich seines Gesundheitszustands vor. Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Danach hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und korrekt abzuklären, die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beizuziehen, die rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz entsprochen. Wie aus der Begründung der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hat sie sowohl die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 26. Mai 2026 als auch die nachfolgend aufgrund ärztlicher Konsultationen gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt. In den Überstellungsmodalitäten vom 2. Juni 2026 hielt sie zudem fest, dass beim Beschwerdeführer unter anderem Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sowie weitere gesundheitliche Beschwerden festgestellt worden seien. Auf das Anfordern beziehungsweise das Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen durfte sie nach dem vorstehend Gesagten (E. 2.2 in fine) mangels Potential zur massgeblichen Beeinflussung des rechtserheblichen Sachverhalts in antizipierter Beweiswürdigung verzichten.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 10. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4073/2026 Urteil vom 16. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 19. November 2025 in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt hatte. B. Am 26. Mai 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe in Bulgarien einen negativen Entscheid erhalten. Eine Rückkehr dorthin lehne er ab, da er dort schlechte Haft-, Aufnahme- und Lebensbedingungen erlebt habe. Insbesondere habe er sich im bulgarischen Camp aufgrund von Gewaltvorfällen und mangelndem Schutz nicht sicher gefühlt. Zudem sei der Zugang zur medizinischen Versorgung unzureichend gewesen. Schliesslich machte er geltend, in Bulgarien keine ausreichenden Integrationsperspektiven erhalten zu haben und durch die dortigen Umstände psychisch stark belastet worden zu sein. Sein Gesundheitszustand sei insgesamt schlecht. Er leide unter psychischen Problemen und Schlafstörungen. Auch körperlich gehe es ihm nicht gut. Er habe erhöhte Cholesterinwerte, befinde sich im Anfangsstadium einer Diabeteserkrankung und leide zudem an Schilddrüsenproblemen. C. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 27. Mai 2026 stimmten die bulgarischen Behörden am 29. Mai 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 (eröffnet 2. Juni 2026) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Bulgarien. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gleichentags teilte die mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2026 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 2. Juni 2026 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien unzumutbar sei, und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 10. Juni 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der angefochtene Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid der Vorinstanz. Im Rahmen der darin vorgenommenen Überprüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach der Dublin-III-VO hat die Vorinstanz das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 AIG zu Recht nicht geprüft (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3). Auf das Beschwerdebegehren um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach nicht einzutreten, da es ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse gegeben sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Bulgarien (Situation in Bulgarien, insbesondere schlechte Behandlung durch die bulgarischen Behörden, insbesondere Haft- und Gewalterfahrungen, sowie unzureichender Zugang zu medizinischer Versorgung) sowie seinen Gesundheitszustand (Verdachtsdiagnosen einer Schilddrüsenüberfunktion, erhöhter Cholesterinspiegel, Schlafstörungen sowie Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen zur Situation in Bulgarien, insbesondere seine Behauptungen, dort durch die bulgarischen Behörden sowie andere Migranten konkreten Gefahren ausgesetzt gewesen zu sein, unmenschlich behandelt worden zu sein, Gewalt erfahren zu haben und unter unzumutbaren Haftbedingungen festgehalten worden zu sein, stellen im Wesentlichen Wiederholungen der bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Vorbringen dar. Sie vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO darzutun. Für eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und dass Bulgarien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). Soweit er auf seine noch nicht abschliessend abgeklärte gesundheitliche Situation verweist, ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Beschwerden selbst bei Bestätigung der Diagnosen und unter Berücksichtigung der noch ausstehenden medizinischen Abklärungen nicht derart schwerwiegend erscheinen, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-1301/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 5.2-5.6 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Eine besondere Vulnerabilität im Sinne der Rechtsprechung zu Dublin-Überstellungen nach Bulgarien (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2) wird im Übrigen weder vorgebracht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. 2.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt auch keine Verletzung der vorinstanzlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung hinsichtlich seines Gesundheitszustands vor. Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Danach hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und korrekt abzuklären, die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beizuziehen, die rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz entsprochen. Wie aus der Begründung der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hat sie sowohl die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 26. Mai 2026 als auch die nachfolgend aufgrund ärztlicher Konsultationen gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt. In den Überstellungsmodalitäten vom 2. Juni 2026 hielt sie zudem fest, dass beim Beschwerdeführer unter anderem Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sowie weitere gesundheitliche Beschwerden festgestellt worden seien. Auf das Anfordern beziehungsweise das Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen durfte sie nach dem vorstehend Gesagten (E. 2.2 in fine) mangels Potential zur massgeblichen Beeinflussung des rechtserheblichen Sachverhalts in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 10. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: