Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl und gab dabei an, am (...) 2009 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 18. November 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Gemäss polizeilichen Informationen aus Bulgarien ist der Beschwerdeführer in Bulgarien unter dem Namen (...) mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert. C. Aufgrund der Registrierung als volljährige Person in Bulgarien gab die Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik in Auftrag, welche das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 21. Mai 2026 erstattete. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2026 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Zudem gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2008 (anstatt [...] 2009). Der Beschwerdeführer bestritt das neue Geburtsdatum und beharrte darauf, am (...) 2009 geboren zu sein. E. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 9. Juni 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 10. Juni 2026 gut gestützt auf Art. 18. Abs 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei gaben sie an, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien unter dem Namen (...), geboren am (...) 2007, registriert sei. F. Am 11. Juni 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 (eröffnet am 12. Juni 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1 bis 3). Sie beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffern 4 und 7). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute: (...) 2008, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). H. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2009 anzupassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er - der Beschwerdeführer - sei wieder in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Am 22. Juni 2026 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-4610/2026 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.
E. 1.3 Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde und die streitige Verfügung ebenfalls vor diesem Datum erging, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Dublin-III-VO [nachfolgend: AMM-VO]; Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024).
E. 1.4 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 6.4.1.3; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs. Sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz minderjährig gewesen sein, wäre die Schweiz zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-452/2026 vom 6. Februar 2026 E. 3.3).
E. 3.4 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch oder zur beruflichen Bildung (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).
E. 4 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte.
E. 4.1 Gemäss dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 21. Mai 2026 ergab sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der am 18. Mai 2026 durchgeführten Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 19.5 Jahren und ein höchstes Mindestalter von 16.4 Jahren; das angegebene Lebensalter von 17 Jahren und einem Monat sei daher möglich. Dieser Einschätzung liegen die Resultate einer Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse zugrunde, welche rechtsprechungsgemäss zum Beweis einer Minder- oder Volljährigkeit geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Anhand der durchgeführten zahnärztlichen Untersuchung sei es vorliegend nicht möglich festzustellen, ob der Beschwerdeführer volljährig sei. Bei dieser Ausgangslage ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Das einzige Ausweisdokument - eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines in der Schweiz lebenden Cousins - ist nicht geeignet, Aussagen zum Alter des Beschwerdeführers zu machen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag.
E. 4.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen äusserst vage aus und vermögen nicht zu überzeugen. Anlässlich der EB UMA gab er an, am (...) 2009 geboren zu sein. Dieses Geburtsdatum wisse er von seinen Eltern. Sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender kenne er nicht. Er besitze eine Tazkira; diese sei ihm aber von der Polizei in der Schweiz abgenommen und noch nicht zurückgegeben worden. Zu seiner Schulzeit gab er an, 7 Jahre lang die Schule besucht zu haben und sie vor etwa 2 bis 2.5 Jahren verlassen zu haben. In welchem Jahr er die Schule verlassen hat oder wie alt er damals war, konnte er nicht sagen. Auch wusste er nicht, wie alt er bei seiner Einschulung war. Weiter konnte er nicht angeben, wie viel Zeit zwischen dem Schulabbruch und seiner Ausreise aus Afghanistan verstrichen war. Der Beschwerdeführer konnte zwar all seine Geschwister mit Namen dem Alter nach aufzählen; wie alt die einzelnen Geschwister sind oder wann sie geboren sind oder wie viel Abstand zwischen ihm selbst und seinen nächstälteren Geschwistern liegt, konnte er aber nicht sagen. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan Anfang 2024 verlassen zu haben. Wie alt er zu diesem Zeitpunkt war, konnte er nicht sagen. Er sei in den Iran gereist und habe dort etwa 10 Monate lang gearbeitet. Anschliessend habe er sich 2 Monate lang an der Grenze zu der Türkei aufgehalten, bevor er in der Türkei festgenommen worden sei und sich für etwa ein Jahr in einer Unterkunft aufgehalten habe. Danach habe er sich für einen Monat in Bulgarien, anschliessend für 10 Tage in Serbien und für 15 Tage in Bosnien aufgehalten, bevor er durch Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist sei. Eine zuverlässige Ermittlung des Alters des Beschwerdeführers ist anhand seiner Aussagen nicht möglich. Aus seinen Angaben ergeben sich auch keine Hinweise, welche das von ihm behauptete Geburtsdatum zu verifizieren vermöchten.
E. 4.4 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien zweimal als volljährige Person registriert wurde. Einerseits wurde er unter dem Namen (...) mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert, andererseits unter dem Namen (...), geboren am (...) 2007. In beiden Fällen wäre er bei der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz am 1. Mai 2026 bereits volljährig gewesen. Dazu gibt der Beschwerdeführer an, dass er in Bulgarien absichtlich falsche Personalien angegeben habe, weil er nicht in Bulgarien habe bleiben wollen. Allerdings habe er auch in Bulgarien angegeben, minderjährig zu sein, die Behörden hätten einfach nicht zugehört und aufgeschrieben, was sie wollten.
E. 4.5 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es gibt keine Indizien, die seine Behauptung, am (...) 2009 geboren zu sein, stützen. Dass er selbst angab, in Bulgarien absichtlich falsche Aussagen betreffend seine Personalien gemacht zu haben, spricht zudem gegen seine Glaubwürdigkeit. Die Folgen der von ihm zu verantwortenden Beweislosigkeit hat er zu tragen (vgl. E. 3.4). Folglich ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. E. 3.3).
E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht und in deren Folge die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte, unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten und unter rechtsprechungsgemässer Würdigung sämtlicher Indizien rechtsgenüglich begründet hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz anhand der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar sein soll. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-4073/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermöchte.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 22. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (welches sich nur auf die Wegweisung beziehen kann) ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. Das Gleiche gilt für den (superprovisorischen) Antrag, er sei in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen.
E. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 7.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2026) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-4610/2026 geführt.
- Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4355/2026 Urteil vom 20. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Laura Glatzfelder, Rechtsschutz für Asylsuchende Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl und gab dabei an, am (...) 2009 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 18. November 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Gemäss polizeilichen Informationen aus Bulgarien ist der Beschwerdeführer in Bulgarien unter dem Namen (...) mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert. C. Aufgrund der Registrierung als volljährige Person in Bulgarien gab die Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik in Auftrag, welche das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 21. Mai 2026 erstattete. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2026 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Zudem gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2008 (anstatt [...] 2009). Der Beschwerdeführer bestritt das neue Geburtsdatum und beharrte darauf, am (...) 2009 geboren zu sein. E. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 9. Juni 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 10. Juni 2026 gut gestützt auf Art. 18. Abs 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei gaben sie an, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien unter dem Namen (...), geboren am (...) 2007, registriert sei. F. Am 11. Juni 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 (eröffnet am 12. Juni 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1 bis 3). Sie beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffern 4 und 7). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute: (...) 2008, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). H. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2009 anzupassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er - der Beschwerdeführer - sei wieder in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Am 22. Juni 2026 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-4610/2026 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.3 Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde und die streitige Verfügung ebenfalls vor diesem Datum erging, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Dublin-III-VO [nachfolgend: AMM-VO]; Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024). 1.4 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 6.4.1.3; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs. Sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz minderjährig gewesen sein, wäre die Schweiz zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-452/2026 vom 6. Februar 2026 E. 3.3). 3.4 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch oder zur beruflichen Bildung (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte. 4.1 Gemäss dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 21. Mai 2026 ergab sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der am 18. Mai 2026 durchgeführten Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 19.5 Jahren und ein höchstes Mindestalter von 16.4 Jahren; das angegebene Lebensalter von 17 Jahren und einem Monat sei daher möglich. Dieser Einschätzung liegen die Resultate einer Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse zugrunde, welche rechtsprechungsgemäss zum Beweis einer Minder- oder Volljährigkeit geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Anhand der durchgeführten zahnärztlichen Untersuchung sei es vorliegend nicht möglich festzustellen, ob der Beschwerdeführer volljährig sei. Bei dieser Ausgangslage ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Das einzige Ausweisdokument - eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines in der Schweiz lebenden Cousins - ist nicht geeignet, Aussagen zum Alter des Beschwerdeführers zu machen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. 4.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen äusserst vage aus und vermögen nicht zu überzeugen. Anlässlich der EB UMA gab er an, am (...) 2009 geboren zu sein. Dieses Geburtsdatum wisse er von seinen Eltern. Sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender kenne er nicht. Er besitze eine Tazkira; diese sei ihm aber von der Polizei in der Schweiz abgenommen und noch nicht zurückgegeben worden. Zu seiner Schulzeit gab er an, 7 Jahre lang die Schule besucht zu haben und sie vor etwa 2 bis 2.5 Jahren verlassen zu haben. In welchem Jahr er die Schule verlassen hat oder wie alt er damals war, konnte er nicht sagen. Auch wusste er nicht, wie alt er bei seiner Einschulung war. Weiter konnte er nicht angeben, wie viel Zeit zwischen dem Schulabbruch und seiner Ausreise aus Afghanistan verstrichen war. Der Beschwerdeführer konnte zwar all seine Geschwister mit Namen dem Alter nach aufzählen; wie alt die einzelnen Geschwister sind oder wann sie geboren sind oder wie viel Abstand zwischen ihm selbst und seinen nächstälteren Geschwistern liegt, konnte er aber nicht sagen. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan Anfang 2024 verlassen zu haben. Wie alt er zu diesem Zeitpunkt war, konnte er nicht sagen. Er sei in den Iran gereist und habe dort etwa 10 Monate lang gearbeitet. Anschliessend habe er sich 2 Monate lang an der Grenze zu der Türkei aufgehalten, bevor er in der Türkei festgenommen worden sei und sich für etwa ein Jahr in einer Unterkunft aufgehalten habe. Danach habe er sich für einen Monat in Bulgarien, anschliessend für 10 Tage in Serbien und für 15 Tage in Bosnien aufgehalten, bevor er durch Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist sei. Eine zuverlässige Ermittlung des Alters des Beschwerdeführers ist anhand seiner Aussagen nicht möglich. Aus seinen Angaben ergeben sich auch keine Hinweise, welche das von ihm behauptete Geburtsdatum zu verifizieren vermöchten. 4.4 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien zweimal als volljährige Person registriert wurde. Einerseits wurde er unter dem Namen (...) mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert, andererseits unter dem Namen (...), geboren am (...) 2007. In beiden Fällen wäre er bei der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz am 1. Mai 2026 bereits volljährig gewesen. Dazu gibt der Beschwerdeführer an, dass er in Bulgarien absichtlich falsche Personalien angegeben habe, weil er nicht in Bulgarien habe bleiben wollen. Allerdings habe er auch in Bulgarien angegeben, minderjährig zu sein, die Behörden hätten einfach nicht zugehört und aufgeschrieben, was sie wollten. 4.5 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es gibt keine Indizien, die seine Behauptung, am (...) 2009 geboren zu sein, stützen. Dass er selbst angab, in Bulgarien absichtlich falsche Aussagen betreffend seine Personalien gemacht zu haben, spricht zudem gegen seine Glaubwürdigkeit. Die Folgen der von ihm zu verantwortenden Beweislosigkeit hat er zu tragen (vgl. E. 3.4). Folglich ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. E. 3.3). 4.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht und in deren Folge die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte, unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten und unter rechtsprechungsgemässer Würdigung sämtlicher Indizien rechtsgenüglich begründet hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz anhand der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar sein soll. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-4073/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermöchte.
6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 22. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (welches sich nur auf die Wegweisung beziehen kann) ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. Das Gleiche gilt für den (superprovisorischen) Antrag, er sei in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen. 7. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 7.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2026) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-4610/2026 geführt.
2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand: