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F-3968/2026

F-3968/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2024 in Griechenland und am 31. Juli 2024 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 30. Januar 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch. Dabei erhielt er Gelegenheit, sich insbesondere zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu seinen Aufenthalten in Griechenland und Deutschland sowie zu einer allfälligen Wegweisung in eines dieser Länder zu äussern. Gegen eine Überstellung nach Deutschland brachte er vor, einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben. Hinsichtlich Griechenlands gab er an, sich nicht sicher gefühlt zu haben, da das Land an die Türkei grenze und zwei seiner Reisegefährten verschwunden seien. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, psychisch belastet zu sein und unter Stress zu leiden. Zudem sei er in seiner Heimat an der Schulter angeschossen worden; bei Kälte verspüre er die Folgen dieser Verletzung weiterhin. D. Die Schweiz richtete am 27. Januar 2026 ein Informationsersuchen an Deutschland. Die deutschen Behörden nahmen am 4. Februar 2026 dazu Stellung und wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus verfüge. E. Am 19. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 9. Februar 2026 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig teilten sie mit, dass dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm eine bis zum (...)2027 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. F. Der Beschwerdeführer nahm am 11. Februar 2026 im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 6. Februar 2026 gewährten rechtlichen Gehörs schriftlich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Griechenland Stellung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland keine ausreichende Unterstützung erhalten habe und trotz erheblicher Bemühungen weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle oder Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung habe finden können. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden, des Fehlens eines sozialen Netzes und seiner prekären Lebenssituation habe er Griechenland schliesslich verlassen. G. Am 27. Mai 2026 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 26. Mai 2026 Stellung. Er machte geltend, dass ihm eine Rückkehr nach Griechenland aufgrund der dortigen Lebensbedingungen und seiner psychischen Belastung nicht zumutbar sei. Er befürchte insbesondere, keinen Zugang mehr zu den benötigten Medikamenten zu haben. Zudem äusserte er Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Offizier im afghanischen Militär und verwies auf eine kürzlich erhaltene Warnung der Taliban. H. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Die mandatierte Rechtsvertretung legte ihr Mandat per 28. Mai 2026 nieder. J. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden individuelle Garantien einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, erweisen sich die Verfahrensanträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs indes hat die Vorinstanz materiell entschieden und ist der Streitgegenstand entsprechend weiter gefasst.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln.

E. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurde, über eine bis zum 23. Mai 2027 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 4.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er nach der Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland keine ausreichende Unterstützung erhalten habe und trotz verschiedener Bemühungen weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu einer Arbeitsstelle oder medizinischer beziehungsweise psychologischer Versorgung gefunden habe. Zwar macht er geltend, sich wiederholt um Arbeit, Unterkunft und Informationen zu bestehenden Unterstützungsangeboten bemüht zu haben. Aus seinen Ausführungen ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm die griechischen Behörden die ihm zustehenden Rechte verweigert hätten. Ebenso wenig vermögen seine Schilderungen zu seiner zeitweisen Obdachlosigkeit darzutun, dass ihm als in Griechenland anerkanntem Flüchtling mit gültigem Aufenthaltsrecht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine völkerrechtswidrige Behandlung oder eine Situation extremer materieller Not drohen würde. Soweit er geltend macht, aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Offizier im afghanischen Militär weiterhin von den Taliban gesucht zu werden und deshalb auch in Griechenland Sicherheitsbedenken zu haben, bleiben diese Vorbringen weitgehend unsubstantiiert und unbelegt. Im Übrigen ist Griechenland als Rechtsstaat mit schutzwilligen und schutzfähigen Behörden zu betrachten, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich bei allfälligen Bedrohungen oder Übergriffen durch Dritte an die zuständigen Polizeibehörden zu wenden.

E. 6.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist beim Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme zu verneinen, ohne dass es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. Gemäss den Akten bestehen eine leichte depressive Symptomatik sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Zudem macht der Beschwerdeführer anhaltende Beschwerden im Bereich der Schulter und des linken Handgelenks sowie Schlafstörungen geltend. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht. Sie erreichen jedoch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Schwelle, bei der nach der dargelegten Rechtsprechung vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK von einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland abgesehen werden müsste.

E. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 6.3.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021 E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. E-3427/2021 E. 11.5.2, bestätigt mit D-2590/2025 E. 8.2 f.).

E. 6.3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zum Schluss gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten hinsichtlich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, die sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkanntem Flüchtling mit nicht zu verkennenden Schwierigkeiten verbunden sein mag, vermag er mit seinen Vorbringen keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzutun. Zwar macht er geltend, sich nach Erhalt des Schutzstatus wiederholt um Unterkunft, Arbeit sowie Informationen zu bestehenden Unterstützungsangeboten bemüht zu haben, ohne die gewünschte Hilfe erhalten zu haben. Aus diesen Schilderungen ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm der Zugang zu den für Schutzberechtigte grundsätzlich bestehenden Rechten und Unterstützungsleistungen dauerhaft verwehrt wäre. Bei einer Rückkehr wird es ihm grundsätzlich möglich und zumutbar sein, sich (erneut) an die zuständigen Behörden und Fachstellen zu wenden, um Sozialleistungen, Unterstützung hinsichtlich Unterkunft sowie gegebenenfalls medizinische und psychologische Unterstützung zu erhalten. Wie im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 festgehalten wurde, sollte es ihm zudem möglich sein, die erforderliche Sozialversicherungsnummer (AMKA) zu erlangen, auch wenn das entsprechende Verfahren mit administrativen Schwierigkeiten verbunden sein mag. Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die er nicht mit zumutbaren Eigenanstrengungen abwenden könnte.

E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, gesundheitlich beeinträchtigt zu sein. Den Akten ist zu entnehmen, dass gemäss Abklärungsbericht der (...) vom 16. April 2026 eine leichte depressive Symptomatik sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehen. Empfohlen wurden eine psychiatrische Behandlung, eine medikamentöse Therapie sowie eine psychosoziale Begleitung. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer Beschwerden im Bereich der Schulter und des linken Handgelenks sowie Schlafstörungen vor. Insgesamt ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen jedoch keine Hinweise darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person handeln würde, für welche sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich der weiteren Umstände) als unzumutbar erweisen würde. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass in Griechenland grundsätzlich eine medizinische und psychiatrische Versorgung verfügbar ist und eine allenfalls erforderliche Behandlung auch dort erfolgen kann (vgl. Urteile des BVGer F-1214/2026 vom 4. März 2026 E. 6.6; F-939/2026 vom 19. Februar 2026 E. 5.4.2; E-9727/2025 vom 14. Januar 2025 E. 7.4.5). Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, im Falle einer Rückkehr keinen Zugang zu den benötigten Medikamenten oder einer psychiatrischen Behandlung zu erhalten, vermögen seine Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung aufzuzeigen.

E. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und der Beschwerdeführer über eine bis zum 23. Mai 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.

E. 8 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Ebenso wenig besteht Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des Subsubeventualantrags einzuholen, weshalb auch das entsprechende Subsubeventualbegehren abzuweisen ist.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3968/2026 Urteil vom 16. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, c/o BAZ Flumenthal, Schachen 99, 4543 Deitingen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2024 in Griechenland und am 31. Juli 2024 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 30. Januar 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch. Dabei erhielt er Gelegenheit, sich insbesondere zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu seinen Aufenthalten in Griechenland und Deutschland sowie zu einer allfälligen Wegweisung in eines dieser Länder zu äussern. Gegen eine Überstellung nach Deutschland brachte er vor, einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben. Hinsichtlich Griechenlands gab er an, sich nicht sicher gefühlt zu haben, da das Land an die Türkei grenze und zwei seiner Reisegefährten verschwunden seien. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, psychisch belastet zu sein und unter Stress zu leiden. Zudem sei er in seiner Heimat an der Schulter angeschossen worden; bei Kälte verspüre er die Folgen dieser Verletzung weiterhin. D. Die Schweiz richtete am 27. Januar 2026 ein Informationsersuchen an Deutschland. Die deutschen Behörden nahmen am 4. Februar 2026 dazu Stellung und wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus verfüge. E. Am 19. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 9. Februar 2026 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig teilten sie mit, dass dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm eine bis zum (...)2027 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. F. Der Beschwerdeführer nahm am 11. Februar 2026 im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 6. Februar 2026 gewährten rechtlichen Gehörs schriftlich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Griechenland Stellung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland keine ausreichende Unterstützung erhalten habe und trotz erheblicher Bemühungen weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle oder Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung habe finden können. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden, des Fehlens eines sozialen Netzes und seiner prekären Lebenssituation habe er Griechenland schliesslich verlassen. G. Am 27. Mai 2026 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 26. Mai 2026 Stellung. Er machte geltend, dass ihm eine Rückkehr nach Griechenland aufgrund der dortigen Lebensbedingungen und seiner psychischen Belastung nicht zumutbar sei. Er befürchte insbesondere, keinen Zugang mehr zu den benötigten Medikamenten zu haben. Zudem äusserte er Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Offizier im afghanischen Militär und verwies auf eine kürzlich erhaltene Warnung der Taliban. H. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Die mandatierte Rechtsvertretung legte ihr Mandat per 28. Mai 2026 nieder. J. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden individuelle Garantien einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, erweisen sich die Verfahrensanträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs indes hat die Vorinstanz materiell entschieden und ist der Streitgegenstand entsprechend weiter gefasst.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln. 4. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurde, über eine bis zum 23. Mai 2027 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 4.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er nach der Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland keine ausreichende Unterstützung erhalten habe und trotz verschiedener Bemühungen weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu einer Arbeitsstelle oder medizinischer beziehungsweise psychologischer Versorgung gefunden habe. Zwar macht er geltend, sich wiederholt um Arbeit, Unterkunft und Informationen zu bestehenden Unterstützungsangeboten bemüht zu haben. Aus seinen Ausführungen ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm die griechischen Behörden die ihm zustehenden Rechte verweigert hätten. Ebenso wenig vermögen seine Schilderungen zu seiner zeitweisen Obdachlosigkeit darzutun, dass ihm als in Griechenland anerkanntem Flüchtling mit gültigem Aufenthaltsrecht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine völkerrechtswidrige Behandlung oder eine Situation extremer materieller Not drohen würde. Soweit er geltend macht, aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Offizier im afghanischen Militär weiterhin von den Taliban gesucht zu werden und deshalb auch in Griechenland Sicherheitsbedenken zu haben, bleiben diese Vorbringen weitgehend unsubstantiiert und unbelegt. Im Übrigen ist Griechenland als Rechtsstaat mit schutzwilligen und schutzfähigen Behörden zu betrachten, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich bei allfälligen Bedrohungen oder Übergriffen durch Dritte an die zuständigen Polizeibehörden zu wenden. 6.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist beim Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme zu verneinen, ohne dass es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. Gemäss den Akten bestehen eine leichte depressive Symptomatik sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Zudem macht der Beschwerdeführer anhaltende Beschwerden im Bereich der Schulter und des linken Handgelenks sowie Schlafstörungen geltend. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht. Sie erreichen jedoch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Schwelle, bei der nach der dargelegten Rechtsprechung vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK von einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland abgesehen werden müsste. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 6.3 6.3.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021 E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. E-3427/2021 E. 11.5.2, bestätigt mit D-2590/2025 E. 8.2 f.). 6.3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zum Schluss gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten hinsichtlich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, die sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkanntem Flüchtling mit nicht zu verkennenden Schwierigkeiten verbunden sein mag, vermag er mit seinen Vorbringen keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzutun. Zwar macht er geltend, sich nach Erhalt des Schutzstatus wiederholt um Unterkunft, Arbeit sowie Informationen zu bestehenden Unterstützungsangeboten bemüht zu haben, ohne die gewünschte Hilfe erhalten zu haben. Aus diesen Schilderungen ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm der Zugang zu den für Schutzberechtigte grundsätzlich bestehenden Rechten und Unterstützungsleistungen dauerhaft verwehrt wäre. Bei einer Rückkehr wird es ihm grundsätzlich möglich und zumutbar sein, sich (erneut) an die zuständigen Behörden und Fachstellen zu wenden, um Sozialleistungen, Unterstützung hinsichtlich Unterkunft sowie gegebenenfalls medizinische und psychologische Unterstützung zu erhalten. Wie im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 festgehalten wurde, sollte es ihm zudem möglich sein, die erforderliche Sozialversicherungsnummer (AMKA) zu erlangen, auch wenn das entsprechende Verfahren mit administrativen Schwierigkeiten verbunden sein mag. Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die er nicht mit zumutbaren Eigenanstrengungen abwenden könnte. 6.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, gesundheitlich beeinträchtigt zu sein. Den Akten ist zu entnehmen, dass gemäss Abklärungsbericht der (...) vom 16. April 2026 eine leichte depressive Symptomatik sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehen. Empfohlen wurden eine psychiatrische Behandlung, eine medikamentöse Therapie sowie eine psychosoziale Begleitung. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer Beschwerden im Bereich der Schulter und des linken Handgelenks sowie Schlafstörungen vor. Insgesamt ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen jedoch keine Hinweise darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person handeln würde, für welche sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich der weiteren Umstände) als unzumutbar erweisen würde. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass in Griechenland grundsätzlich eine medizinische und psychiatrische Versorgung verfügbar ist und eine allenfalls erforderliche Behandlung auch dort erfolgen kann (vgl. Urteile des BVGer F-1214/2026 vom 4. März 2026 E. 6.6; F-939/2026 vom 19. Februar 2026 E. 5.4.2; E-9727/2025 vom 14. Januar 2025 E. 7.4.5). Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, im Falle einer Rückkehr keinen Zugang zu den benötigten Medikamenten oder einer psychiatrischen Behandlung zu erhalten, vermögen seine Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung aufzuzeigen. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und der Beschwerdeführer über eine bis zum 23. Mai 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.

8. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Ebenso wenig besteht Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des Subsubeventualantrags einzuholen, weshalb auch das entsprechende Subsubeventualbegehren abzuweisen ist.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: