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F-3632/2026

F-3632/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 18. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei wurde festgestellt, dass sein afghanischer Reisepass über ein Schengen-Visum der tschechischen Botschaft in Istanbul, ausgestellt am 18. Februar 2026 und mit Gültigkeit ab (...) bis zum 19. Juni 2026, verfügte. A.b Am 7. April 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zu einer möglichen Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung in die Tschechische Republik sowie zu seinem Gesundheitszustand. Tags darauf ersuchte sie die tschechischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die tschechischen Behörden hiessen das Aufnahmeersuchen am 14. Mai 2026 gut. A.c Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 - eröffnet gleichentags - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung in die Tschechische Republik an. B. B.a Mit Beschwerde vom 20. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. B.b Am 22. Mai 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich die Tschechische Republik für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und das tschechische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Urteile des BVGer F-2017/2025, F2021/2025, F-2026/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1.1; D-6559/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 6.2; E-5206/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2.7), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten, jedoch nicht durch Arztberichte belegten gesundheitlichen Probleme (Depression, Schlafprobleme) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Tschechische Republik angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, jedoch ebenfalls nicht durch Arztberichte dokumentierte Suizidalität ist an dieser Stelle festzuhalten, dass eine allfällige Suizidalität gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 8.4). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

E. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3632/2026 Urteil vom 27. Mai 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 18. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei wurde festgestellt, dass sein afghanischer Reisepass über ein Schengen-Visum der tschechischen Botschaft in Istanbul, ausgestellt am 18. Februar 2026 und mit Gültigkeit ab (...) bis zum 19. Juni 2026, verfügte. A.b Am 7. April 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zu einer möglichen Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung in die Tschechische Republik sowie zu seinem Gesundheitszustand. Tags darauf ersuchte sie die tschechischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die tschechischen Behörden hiessen das Aufnahmeersuchen am 14. Mai 2026 gut. A.c Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 - eröffnet gleichentags - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung in die Tschechische Republik an. B. B.a Mit Beschwerde vom 20. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. B.b Am 22. Mai 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich die Tschechische Republik für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und das tschechische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Urteile des BVGer F-2017/2025, F2021/2025, F-2026/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1.1; D-6559/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 6.2; E-5206/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2.7), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten, jedoch nicht durch Arztberichte belegten gesundheitlichen Probleme (Depression, Schlafprobleme) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Tschechische Republik angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, jedoch ebenfalls nicht durch Arztberichte dokumentierte Suizidalität ist an dieser Stelle festzuhalten, dass eine allfällige Suizidalität gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 8.4). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: