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F-335/2017

F-335/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-21 · Deutsch CH

Vermögenswertabnahme

Sachverhalt

A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 11. Mai 2013 in die Schweiz ein und ersuchte zwei Tage später um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) lehnte das Asylgesuch am 13. Februar 2014 ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 8. April 2014 (D-1394/2014) wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Seit dem 31. Mai 2014 galt der Beschwerdeführer danach als verschwunden. Am 15. Dezember 2015 gelangte er, diesmal in Begleitung seiner Familie, wiederum in die Schweiz und stellte ein zweites Asylgesuch. Dieses Verfahren ist noch hängig. B. Anlässlich einer von der Kantonspolizei Solothurn am 28. September 2016 im Zentrum für Asylsuchende in X._______ veranlassten Hausdurchsuchung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Zimmer, welches er mit seiner Familie teilt, Bargeld in der Höhe von Fr. 2'088.45 und 290.76 aufbewahrte. Die Polizei nahm ihm dieses Geld bis auf einen Betrag von Fr. 400.- ab und überwies die daraus resultierende Gesamtsumme von Fr. 1'999.35 (Fr. 1'688.45 zuzüglich Fr. 310.90 [damaliger Gegenwert von 290.-]) mit Valuta vom 6. Oktober 2016 auf das beim SEM bestehende, auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Sonderabgabekonto. Bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei an, Fr. 1'500.- von seinem Kollegen B._______ aus Zürich erhalten zu haben. Dieses Geld, das er jenem später hätte zurückgeben müssen, sei für die Bezahlung eines Anwaltes bestimmt gewesen. Bei den verbleibenden Fr. 588.45 handle es sich um Ersparnisse aus den wöchentlichen "Asylbeiträgen". Die 290.76 schliesslich stammten von seinem in Deutschland wohnhaften Vater. C. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 wandte sich der Parteivertreter, welcher den Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren vertritt, an die Vor-instanz und bat um Rückerstattung des beschlagnahmten Betrages von Fr. 2'088.45 (recte: Fr. 1'999.35). Sein Mandant habe die genannte Sum-me von einem in der Schweiz ansässigen Freund ausgeliehen bekommen, um mit einem Teil davon die noch ausstehende Honorarrechnung zu begleichen. Den Rest des Geldes hätte er für eigenen Bedarf verwendet. Es handle sich um legale, dem Beschwerdeführer zurückzuerstattende Mittel. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 ordnete die Vorinstanz an, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 1'999.35 werde auf das Sonderabgabekonto, lautend auf A._______, überwiesen und in vollem Umfang an die vom Kontoinhaber zu leistende Sonderabgabe angerechnet. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Herkunft des sichergestellten Geldes nicht glaubhaft nachgewiesen. Zudem werde er von der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Bei zweckentsprechender Verwendung der Beträge böten sich folglich keine Sparmöglichkeiten. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückerstattung der abgenommenen Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 1'999.35. Hierbei wiederholt er, bei der eingezogenen Summe handle es sich um von einem Freund (B._______) ausgeliehenes, rechtmässig erworbenes Geld. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 spricht sich die Vorinstanz, unter Verweis auf das Fehlen von Unterlagen, Quittungen oder Bankauszügen, welche Aufschluss über die Herkunft des abgenommenen Betrages zu vermitteln vermöchten, für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 27. März 2017 am eingereichten Rechtsmittel und den Rechtsbegehren festhalten. Unter Erläuterung der Zusammensetzung der fraglichen Beträge erklärte er, nicht im Besitze entsprechender Belege zu sein. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind - soweit zumutbar - zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG). Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn die Betroffenen nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), die (sonstige) Herkunft nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag (gegenwärtig Fr. 1000.-) übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 3.2 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2). Ebenso wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründet die erste Vermögenswertabnahme - ab Rechtskraft der entsprechenden Verfügung - die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV 2). Die Sonderabgabepflicht endet (u.a.), wenn der Maximalbetrag von Fr. 15'000.- erreicht ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV2).

E. 3.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Gibt es demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Ungereimtheiten, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen geschlussfolgert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-3980/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 4.3 m.w.H.).

E. 3.4 Kann die sonderabgabepflichtige Person die Herkunft der Vermögenswerte nachweisen, ist wie angetönt (siehe E. 3.1 hiervor) nur der Fr. 1'000.- übersteigende Betrag einzuziehen. Andernfalls ist die gesamte Summe abzunehmen, unter Belassung eines Freibetrages von Fr. 100.- (siehe Urteil des BVGer C-721/2013 vom 28. August 2014 E. 4.2 und 4.4). Vorausgesetzt ist allerdings stets, dass der abgenommene Geldbetrag zum Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Person darstellte (vgl. hierzu Urteil des BGer 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2).

E. 4.1 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, behauptete der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Durchsuchung in der Unterkunft, ein Teil des sichergestellten Geldes (Fr. 1'500.-) gehöre einem Kollegen. Dieser habe es ihm mit einer ganz bestimmten Zwecksetzung (Begleichung von Honorarforderungen des Anwalts) ausgeliehen. Es gilt daher vorerst zu prüfen, ob sich das dem Betroffenen (angeblich) anvertraute Geld als fremdes Eigentum charakterisiert, was den fraglichen Betrag der Vermögenswertabnahme zum vornherein entziehen würde. Solches wird indes - zu Recht - nicht geltend gemacht. Unbesehen der Zweckbestimmung stand besagte Summe nämlich im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers und war nicht gesondert aufbewahrt oder für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet (vgl. hierzu beispielsweise Urteile des BVGer C-3515/2012 vom 6. September 2013 S. 5 oder BVGer C-1473/2012 vom 6. September 2013 je m.H.). Analoges kann zu den 290.76, die er vom Vater erhalten haben will, festgehalten werden. Es ist somit zu einer Vermischung eigenen und fremden Geldes gekommen, weshalb grundsätzlich der gesamte beim Beschwerdeführer vorgefundene Betrag der Vermögenswertabnahme unterlag.

E. 4.2 Zu prüfen bleibt, ob die (legale) Herkunft der Geldsumme, die sich laut Darstellung des Beschwerdeführers aus drei unterschiedlich hohen Beträgen zusammensetzt (Fr. 1'500.- von einem Kollegen, 290.76 vom Vater, Rest als Überschuss aus Unterstützung durch Sozialhilfe), ausgewiesen ist. Diesfalls würde zumindest ein Betrag von Fr. 1'000.- belassen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV2), andernfalls stünde einer Sicherstellung des Gesamtbetrages (abzüglich des Freibetrages) nichts entgegen.

E. 4.3 Was die Fr. 1'500.- anbelangt, welche der Beschwerdeführer von einem Kollegen namens B._______ ausgeliehen erhalten haben soll, so fällt auf, dass er hierzu keinerlei Dokumente vorweisen konnte, um die Herkunft dieses bei ihm gefundenen Vermögensbestandteils zu belegen. Auch nach der Vermögenswertabnahme reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen (beispielsweise Quittungen oder Bankauszüge) nach, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes beweisen würden. In der Replik vom 27. März 2017 führte der Parteivertreter hierzu nachträglich aus, sein Mandant habe das Geld von dessen Freund nicht überwiesen, sondern ausgehändigt erhalten, weshalb keine Belege existierten. Diese Entgegnung erscheint angesichts der Höhe des Betrages nicht stichhaltig. Kommt hinzu, dass mit Blick auf den Verwendungszweck gewisse Ungereimtheiten bestehen. So hatte der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Durchsuchung vom 28. September 2016 erklärt, das Geld ausschliesslich für die Bezahlung seines Anwaltes zu verwenden; den späteren Eingaben des Parteivertreters zufolge diente es zusätzlich dem Eigengebrauch. Da im Protokoll der Erstbefragung (siehe Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1a) nichts auf Verständigungsschwierigkeiten hindeutet, können die strengen Anforderungen an den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG in dieser Hinsicht nicht als erfüllt betrachtet werden.

E. 4.4 Bei weiteren rund Fr. 588.- soll es sich - wiederum nach Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Vermögenswertabnahme (SEM act. 1a) - um Ersparnisse aus "Asylbeiträgen" handeln. Auch diese Erklärung vermag aufgrund der tiefen, lediglich existenzsichernden Beträge der Sozialhilfeleistungen nicht zu überzeugen. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich bei zweckentsprechender Verwendung kaum Sparmöglichkeiten bieten. Selbst der Parteivertreter, der erstmals in der Replik überhaupt nachschiebt, die Gelder stammten nicht nur von einem Freund sowie dem Vater, sondern bestünden ebenfalls aus öffentlicher Unterstützung, räumt denn zugleich ein, sein Mandant und dessen Familie (Ehefrau mit zwei Kindern) könnten mit den wöchentlichen Asylbeiträgen zwar knapp leben, es sei jedoch nicht möglich, daraus Ersparnisse zu generieren. Auch diesbezüglich liefern die Akten mithin keinen Hinweis auf die Herkunft der sichergestellten Summe. Weil dem Beschwerdeführer Fr. 400.- belassen wurden (vgl. SEM act. 1 und 2), erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den angeblich vom Vater erhaltenen 290.76. Abgesehen davon liegen hierzu wiederum keine Belege vor. Die Sicherstellung von Fr. 1'999.35 zu Handen seines Sonderabgabekontos erfolgte daher zu Recht.

E. 5 Demzufolge verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht; der ihr zugrunde liegende rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet; einen Antrag im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG hat der Parteivertreter hingegen nicht gestellt (siehe Rechtsbegehren 3 und Seite 3 oben der Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2017).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-335/2017 Urteil vom 21. Juli 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vermögenswertabnahme. Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 11. Mai 2013 in die Schweiz ein und ersuchte zwei Tage später um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) lehnte das Asylgesuch am 13. Februar 2014 ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 8. April 2014 (D-1394/2014) wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Seit dem 31. Mai 2014 galt der Beschwerdeführer danach als verschwunden. Am 15. Dezember 2015 gelangte er, diesmal in Begleitung seiner Familie, wiederum in die Schweiz und stellte ein zweites Asylgesuch. Dieses Verfahren ist noch hängig. B. Anlässlich einer von der Kantonspolizei Solothurn am 28. September 2016 im Zentrum für Asylsuchende in X._______ veranlassten Hausdurchsuchung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Zimmer, welches er mit seiner Familie teilt, Bargeld in der Höhe von Fr. 2'088.45 und 290.76 aufbewahrte. Die Polizei nahm ihm dieses Geld bis auf einen Betrag von Fr. 400.- ab und überwies die daraus resultierende Gesamtsumme von Fr. 1'999.35 (Fr. 1'688.45 zuzüglich Fr. 310.90 [damaliger Gegenwert von 290.-]) mit Valuta vom 6. Oktober 2016 auf das beim SEM bestehende, auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Sonderabgabekonto. Bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei an, Fr. 1'500.- von seinem Kollegen B._______ aus Zürich erhalten zu haben. Dieses Geld, das er jenem später hätte zurückgeben müssen, sei für die Bezahlung eines Anwaltes bestimmt gewesen. Bei den verbleibenden Fr. 588.45 handle es sich um Ersparnisse aus den wöchentlichen "Asylbeiträgen". Die 290.76 schliesslich stammten von seinem in Deutschland wohnhaften Vater. C. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 wandte sich der Parteivertreter, welcher den Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren vertritt, an die Vor-instanz und bat um Rückerstattung des beschlagnahmten Betrages von Fr. 2'088.45 (recte: Fr. 1'999.35). Sein Mandant habe die genannte Sum-me von einem in der Schweiz ansässigen Freund ausgeliehen bekommen, um mit einem Teil davon die noch ausstehende Honorarrechnung zu begleichen. Den Rest des Geldes hätte er für eigenen Bedarf verwendet. Es handle sich um legale, dem Beschwerdeführer zurückzuerstattende Mittel. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 ordnete die Vorinstanz an, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 1'999.35 werde auf das Sonderabgabekonto, lautend auf A._______, überwiesen und in vollem Umfang an die vom Kontoinhaber zu leistende Sonderabgabe angerechnet. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Herkunft des sichergestellten Geldes nicht glaubhaft nachgewiesen. Zudem werde er von der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Bei zweckentsprechender Verwendung der Beträge böten sich folglich keine Sparmöglichkeiten. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückerstattung der abgenommenen Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 1'999.35. Hierbei wiederholt er, bei der eingezogenen Summe handle es sich um von einem Freund (B._______) ausgeliehenes, rechtmässig erworbenes Geld. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 spricht sich die Vorinstanz, unter Verweis auf das Fehlen von Unterlagen, Quittungen oder Bankauszügen, welche Aufschluss über die Herkunft des abgenommenen Betrages zu vermitteln vermöchten, für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 27. März 2017 am eingereichten Rechtsmittel und den Rechtsbegehren festhalten. Unter Erläuterung der Zusammensetzung der fraglichen Beträge erklärte er, nicht im Besitze entsprechender Belege zu sein. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind - soweit zumutbar - zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG). Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG). 3.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn die Betroffenen nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), die (sonstige) Herkunft nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag (gegenwärtig Fr. 1000.-) übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 3.2 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2). Ebenso wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründet die erste Vermögenswertabnahme - ab Rechtskraft der entsprechenden Verfügung - die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV 2). Die Sonderabgabepflicht endet (u.a.), wenn der Maximalbetrag von Fr. 15'000.- erreicht ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV2). 3.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Gibt es demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Ungereimtheiten, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen geschlussfolgert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-3980/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 4.3 m.w.H.). 3.4 Kann die sonderabgabepflichtige Person die Herkunft der Vermögenswerte nachweisen, ist wie angetönt (siehe E. 3.1 hiervor) nur der Fr. 1'000.- übersteigende Betrag einzuziehen. Andernfalls ist die gesamte Summe abzunehmen, unter Belassung eines Freibetrages von Fr. 100.- (siehe Urteil des BVGer C-721/2013 vom 28. August 2014 E. 4.2 und 4.4). Vorausgesetzt ist allerdings stets, dass der abgenommene Geldbetrag zum Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Person darstellte (vgl. hierzu Urteil des BGer 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2). 4. 4.1 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, behauptete der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Durchsuchung in der Unterkunft, ein Teil des sichergestellten Geldes (Fr. 1'500.-) gehöre einem Kollegen. Dieser habe es ihm mit einer ganz bestimmten Zwecksetzung (Begleichung von Honorarforderungen des Anwalts) ausgeliehen. Es gilt daher vorerst zu prüfen, ob sich das dem Betroffenen (angeblich) anvertraute Geld als fremdes Eigentum charakterisiert, was den fraglichen Betrag der Vermögenswertabnahme zum vornherein entziehen würde. Solches wird indes - zu Recht - nicht geltend gemacht. Unbesehen der Zweckbestimmung stand besagte Summe nämlich im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers und war nicht gesondert aufbewahrt oder für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet (vgl. hierzu beispielsweise Urteile des BVGer C-3515/2012 vom 6. September 2013 S. 5 oder BVGer C-1473/2012 vom 6. September 2013 je m.H.). Analoges kann zu den 290.76, die er vom Vater erhalten haben will, festgehalten werden. Es ist somit zu einer Vermischung eigenen und fremden Geldes gekommen, weshalb grundsätzlich der gesamte beim Beschwerdeführer vorgefundene Betrag der Vermögenswertabnahme unterlag. 4.2 Zu prüfen bleibt, ob die (legale) Herkunft der Geldsumme, die sich laut Darstellung des Beschwerdeführers aus drei unterschiedlich hohen Beträgen zusammensetzt (Fr. 1'500.- von einem Kollegen, 290.76 vom Vater, Rest als Überschuss aus Unterstützung durch Sozialhilfe), ausgewiesen ist. Diesfalls würde zumindest ein Betrag von Fr. 1'000.- belassen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV2), andernfalls stünde einer Sicherstellung des Gesamtbetrages (abzüglich des Freibetrages) nichts entgegen. 4.3 Was die Fr. 1'500.- anbelangt, welche der Beschwerdeführer von einem Kollegen namens B._______ ausgeliehen erhalten haben soll, so fällt auf, dass er hierzu keinerlei Dokumente vorweisen konnte, um die Herkunft dieses bei ihm gefundenen Vermögensbestandteils zu belegen. Auch nach der Vermögenswertabnahme reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen (beispielsweise Quittungen oder Bankauszüge) nach, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes beweisen würden. In der Replik vom 27. März 2017 führte der Parteivertreter hierzu nachträglich aus, sein Mandant habe das Geld von dessen Freund nicht überwiesen, sondern ausgehändigt erhalten, weshalb keine Belege existierten. Diese Entgegnung erscheint angesichts der Höhe des Betrages nicht stichhaltig. Kommt hinzu, dass mit Blick auf den Verwendungszweck gewisse Ungereimtheiten bestehen. So hatte der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Durchsuchung vom 28. September 2016 erklärt, das Geld ausschliesslich für die Bezahlung seines Anwaltes zu verwenden; den späteren Eingaben des Parteivertreters zufolge diente es zusätzlich dem Eigengebrauch. Da im Protokoll der Erstbefragung (siehe Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1a) nichts auf Verständigungsschwierigkeiten hindeutet, können die strengen Anforderungen an den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG in dieser Hinsicht nicht als erfüllt betrachtet werden. 4.4 Bei weiteren rund Fr. 588.- soll es sich - wiederum nach Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Vermögenswertabnahme (SEM act. 1a) - um Ersparnisse aus "Asylbeiträgen" handeln. Auch diese Erklärung vermag aufgrund der tiefen, lediglich existenzsichernden Beträge der Sozialhilfeleistungen nicht zu überzeugen. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich bei zweckentsprechender Verwendung kaum Sparmöglichkeiten bieten. Selbst der Parteivertreter, der erstmals in der Replik überhaupt nachschiebt, die Gelder stammten nicht nur von einem Freund sowie dem Vater, sondern bestünden ebenfalls aus öffentlicher Unterstützung, räumt denn zugleich ein, sein Mandant und dessen Familie (Ehefrau mit zwei Kindern) könnten mit den wöchentlichen Asylbeiträgen zwar knapp leben, es sei jedoch nicht möglich, daraus Ersparnisse zu generieren. Auch diesbezüglich liefern die Akten mithin keinen Hinweis auf die Herkunft der sichergestellten Summe. Weil dem Beschwerdeführer Fr. 400.- belassen wurden (vgl. SEM act. 1 und 2), erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den angeblich vom Vater erhaltenen 290.76. Abgesehen davon liegen hierzu wiederum keine Belege vor. Die Sicherstellung von Fr. 1'999.35 zu Handen seines Sonderabgabekontos erfolgte daher zu Recht.

5. Demzufolge verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht; der ihr zugrunde liegende rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet; einen Antrag im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG hat der Parteivertreter hingegen nicht gestellt (siehe Rechtsbegehren 3 und Seite 3 oben der Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2017). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: