Vermögenswertabnahme
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], iranischer Staatsangehöriger) stellte bis dato insgesamt vier Asylanträge in der Schweiz. Auf den ersten Antrag vom 4. Juli 2011 wurde nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Am 23. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Dieser Antrag wurde am 7. Februar 2014 abgewiesen. Der entsprechende Entscheid des SEM wurde vom Bundesverwaltungsgericht geschützt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 einen dritten Asylantrag, welcher wiederum abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2017 ab. Am 22. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) eine Beschwerde gegen die Schweiz betreffend Verstoss gegen die Antifolter-Konvention. Diese Beschwerde wurde am 26. November 2018 abgewiesen. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch. Am 29. Januar 2021 wies das SEM dieses ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Diese Verfügung ist noch nicht rechtskräftig. B. Am 21. Februar 2020 sprach der Beschwerdeführer beim Migrationsamt B._______ vor. Anlässlich dieses Termins wurde festgestellt, dass er Bargeld im Gesamtwert von CHF 1'650.- auf sich trug. Nachdem er befragt worden war, stellte das Migrationsamt das Geld sicher. Ein Betrag von CHF 150.- wurde dem Beschwerdeführer belassen. C. Mit Schreiben vom 23. Februar 2020 gelangte C._______ an das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) und machte geltend, ein Teilbetrag des dem Beschwerdeführer abgenommenen Geldes, nämlich Fr. 1'200.-, gehörten ihm. Ein Angestellter seines Taxiunternehmens namens D._______ habe dem Beschwerdeführer diese Geldsumme am 20. Februar 2020 übergeben, damit dieser das Geld an ihn, C._______, weitergebe. D. Am 5. Mai 2020 verfügte die Vorinstanz die Abnahme des sichergestellten Geldbetrags in der Höhe von Fr. 1'500.- und dessen Anrechnung an die vom Beschwerdeführer zu leistende Sonderabgabe. E. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 gelangte D._______ an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte aus, er könne bestätigen, dass er einen Geldbetrag von Fr. 1'200.- an den Beschwerdeführer übergeben habe, damit dieser das Geld an C._______ weitergebe. Das Geld stamme aus Einnahmen von Taxifahrten. F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2020 (Poststempel: 28. Mai 2020) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2020. Eventualiter sei die Vorinstanz zur Rückgabe eines Betrags von Fr. 1'200.- zu verpflichten. Zudem ersuchte er um Befreiung von den Verfahrenskosten. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. H. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 4. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Am 21. August 2020 wurde die Replik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Asylrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2 Im Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide auf dem Gebiet des Asyls kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind - soweit zumutbar - mittels Sonderabgabe zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 und 2 AsylG). Diese erfolgt über eine Vermögenswertabnahme (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerte endet, wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. c der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 3.2 Die Vermögenswertabnahme setzt voraus, dass der abgenommene Geldbetrag im Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Person darstellte. Befand sich die Summe im alleinigen Gewahrsam des Abgabepflichtigen und wurde sie weder gesondert aufbewahrt noch für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet (etwa durch Aufbewahrung in einem entsprechend beschrifteten Briefumschlag), wird das Eigentum des Gewahrsamsinhabers von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210]; Urteile des BVGer F-2347/2017 vom 24. Juli 2018 E. 3.6; F-335/2017 vom 21. Juli 2017 E. 4.1 je m.H.).
E. 3.3 Gemäss Art. 86 Abs. 3 AsylG können die zuständigen Behörden die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betroffene Person nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Bst. a) oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen kann (Bst. b). Die Vermögenswertabnahme ist ausserdem zulässig, wenn die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachgewiesen werden kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Bst. c), wobei letzterer Fr. 1'000.- beträgt (Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 3.4 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Sind demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Ungereimtheiten vorhanden, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen gefolgert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (Urteile des BVGer F-2347/2017 vom 24. Juli 2018 E 3.4; F-1040/2017 vom 26. März 2019 E. 3.5).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Vermögenswertabnahme damit, dass der Beschwerdeführer weder Belege über die Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte noch für das Eigentum einer Drittperson an diesen beigebracht habe. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Eigentum einer Drittperson an einem Teilbetrag von Fr. 1'200.- sowie die Möglichkeit, Geld anzusparen, plausibel darzulegen. Damit sei die legale Herkunft des vorgefundenen Betrags nicht nachgewiesen worden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Teil des ihm abgenommenen Geldes, nämlich Fr. 1'200.-, gehöre gar nicht ihm selbst, sondern sei ihm von einem Kollegen (D._______) zwecks Übergabe an dessen Arbeitgeber (C._______) übergeben worden. Dementsprechend hätte ihm dieser Betrag überhaupt nicht abgenommen werden dürfen. Den Restbetrag in der Höhe von Fr. 450.- habe er sich aus Sozialhilfeleistungen angespart, weshalb die Vermögenswertabnahme auch hier zu Unrecht erfolgt sei.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, an den Nachweis der Herkunft der Vermögenswerte seien laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts strenge Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen einer allfälligen Nichtbeweisbarkeit zu tragen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, die Nothilfeleistungen, aus denen er sich Fr. 450.- angespart habe, würden ihm nicht per Bank überwiesen, sondern er erhalte diese in bar. Herr D._______ habe den Betrag von Fr. 1'200.- als Taxi-Angestellter ebenfalls bar erhalten.
E. 5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Asylsuchender der Sonderabgabe unterliegt und gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG seine Vermögenswerte offenzulegen hat. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der streitigen Vermögenswertabnahme.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, ein Teilbetrag des ihm abgenommenen Geldes, nämlich Fr. 1'200.-, würde einer Drittperson gehören. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob es sich bei diesem angeblich anvertrauten Geldbetrag um fremdes Eigentum handelt.
E. 5.1.1 Der Betrag von Fr. 1'200.- wurde zwar separat vom restlichen Geld im Rucksack aufbewahrt. Abgesehen davon deutete aber nichts darauf hin, dass dieser Geldbetrag einer Drittperson zustehen könnte, zumal keine entsprechende Kennzeichnung vorhanden war und auch sonst keine Hinweise auf allfälliges Dritteigentum (z.B. eine Notiz des Absenders des Geldes zuhanden des Eigentümers bzw. Empfängers) vorlagen. Da sich die abgenommene Summe im Zeitpunkt der Abnahme im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers befand, ohne dass er sie für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet hatte, wird das Eigentum des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 930 Abs. 1 ZGB vermutet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese gesetzliche Vermutung umzustossen. Allein die Tatsache, dass sich der Teilbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.- an einem anderen Ort im Rucksack befand, reicht nicht aus, um das Eigentum einer Drittperson zu belegen. Zudem wurde auch das Restgeld in zwei separaten Portemonnaies vorgefunden, weshalb der getrennten Aufbewahrung des Geldes keine allzu grosse Bedeutung zukommt. Die eingereichten Erklärungen der Herren C._______ und D._______ sind keine aussagekräftigen Beweismittel. Da das Geld angeblich aus dem Betrieb eines Taxiunternehmens und somit aus einer Geschäftstätigkeit stammt, kann erwartet werden, dass die Herkunft der Vermögenswerte urkundlich nachgewiesen werden kann. Der Vorinstanz kann an dieser Stelle gefolgt werden, wenn sie anmerkt, dass die Übergabe der Einkünfte eines Taxifahrers an den Beschwerdeführer zwecks Ablieferung an den Geschäftsführer des Taxiunternehmens wenig plausibel erscheint. Der Beschwerdeführer vermag die (behaupteten) Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der abgenommenen Vermögenswerte nicht mittels geeigneter und aussagekräftiger Dokumente zu belegen.
E. 5.1.2 Entsprechend unterliegt grundsätzlich der gesamte vorgefundene Betrag der Vermögenswertabnahme.
E. 5.2 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob einer der Tatbestände von Art. 86 Abs. 3 AsylG erfüllt ist. Diesfalls wäre die Rechtmässigkeit der Vermögenswertabnahme zu bejahen. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die Herkunft der Vermögenswerte nachzuweisen (Bst. b). Da er geltend macht, dass ein Teil des abgenommenen Geldes aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammt (Bst. a), ist sodann zu prüfen, ob ihm dieser Nachweis gelungen ist.
E. 5.2.1 Anlässlich der Vermögenswertabnahme hatte der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass Fr. 1'200.- einem nicht genannten Kollegen gehörten, der bei C._______ Schulden habe. Er wolle Herrn C._______ dieses Geld aushändigen, habe ihn bislang aber noch nicht angetroffen. Fr. 450.- seien sein eigenes Geld. Er habe gerade heute die Nothilfe für eine Woche in der Höhe von Fr. 70.- erhalten. Der Rest sei erspartes Geld.
E. 5.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer sodann an, Herr D._______, ein Angestellter des Taxibetriebs von Herrn C._______, habe ihm am 20. Februar 2020 einen Geldbetrag von Fr. 1'200.- überreicht, damit er - der Beschwerdeführer - dieses Geld an Herrn C._______ weitergeben könne. Die überreichte Geldsumme stamme aus Taxigebühren, die bar eingenommen worden seien. Den Betrag in der Höhe von Fr. 450.- habe er sich aus der bezogenen Sozialhilfe angespart.
E. 5.2.3 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen und führt aus, es deute nicht auf eine nachträglich konstruierte Darstellung hin, wenn der Name von D._______, dem Absender des Geldes, erst im Nachhinein eingebracht worden sei. Das Amt für Migration B._______ habe ihn nicht nach den Personalien seines Kollegen gefragt, sondern es sei nur die Frage gestellt worden, wem das festgestellte Geld gehöre. Seine Aussagen bzw. Erklärungen zum Sachverhalt seien nicht widersprüchlich. Ihm - dem Beschwerdeführer - sei kein Dolmetscher zur Seite gestellt worden und seine limitierten Deutschkenntnisse hätten dazu geführt, dass er versehentlich von «Schulden» anstelle von «Einkünften» gesprochen habe. Zudem sei ausser Betracht (gemeint: Acht) gelassen worden, dass sich der Betrag von Fr. 1'200.- in einem separaten Teil des Rucksacks befand. Der Nachweis der legalen Herkunft des Geldes sei praktisch unmöglich. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, indem sie einerseits betone, die Beziehung zu Herrn C._______, dem Empfänger des Geldes, sei nicht dargelegt worden, andererseits aber erwähne, dass der Beschwerdeführer und Herr C._______ eine kollegiale Beziehung pflegten. Herr D._______ wohne in E._______ und habe den in B._______ wohnhaften Herrn C._______ nicht angetroffen, weshalb er das Geld dem Beschwerdeführer zwecks Überbringung übergeben habe. Bezüglich des Teilbetrags von Fr. 450.- führt der Beschwerdeführer aus, dass es ihm gelungen sei, seit 2014 eine Summe anzusparen. Angesichts der Umstände bitte er darum, keine zu hohen Anforderungen an die Beweismittel bzw. Plausibilität der Äusserungen zu stellen.
E. 5.2.4 In Bezug auf den Teilbetrag von Fr. 1'200.- ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen der ersten Aussage des Beschwerdeführers und der anschliessenden Sachverhaltsdarstellung Ungereimtheiten bestehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Namen des Kollegen, der ihm angeblich das Geld übergeben hatte, erst nachträglich einbrachte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass das zu überreichende Geld angeblich aus einem Taxibetrieb stammt. Es gab für den Beschwerdeführer keinen Grund, diese wesentlichen Informationen nicht bereits anlässlich der Abnahme des Geldes preiszugeben, zumal ihn das Amt für Migration explizit nach der Herkunft der Vermögenswerte befragte. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er vom Amt für Migration nicht nach den Personalien des Absenders des Geldes, sondern nur nach denjenigen des Eigentümers gefragt worden sei, ist deshalb unbehilflich. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer die Begriffe «Schulden» und «Einkünfte» angeblich verwechselt hat. Aus dieser scheinbaren Verwechslung lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indem der Beschwerdeführer wesentliche Sachverhaltselemente verschwieg und erst im Nachhinein zusätzliche, teilweise widersprüchliche Informationen lieferte, erweckte er - wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt - den Anschein, nachträglich eine passende Sachverhaltsdarstellung zu konstruieren. Darüber hinaus ist es ihm ohnehin nicht gelungen, die legale Herkunft der Vermögenswerte zu belegen. So hätte er wenigstens eine Aufstellung der Taxieinkünfte einbringen können, die belegt, dass ein Betrag von Fr. 1'200.- bar an Herrn D._______ bezahlt wurde. Das spontan, aber erst im Rechtsmittelverfahren eingereichte Schreiben von D._______ als dem angeblichen Absender des Geldes stellt keinen rechtsgenüglichen Urkundenbeweis dar. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die legale Herkunft des Geldes glaubhaft zu machen, geschweige denn nachzuweisen (vgl. Art. 86 Abs. 3 Bst. b AsylG). Für den restlichen Betrag in der Höhe von Fr. 450.- ist es - im Gegensatz zum obigen Teilbetrag - nicht möglich, einen Urkundenbeweis zu offerieren, zumal der Beschwerdeführer vorbringt, dass er diesen Betrag angespart habe. Diesbezüglich stellt sich deshalb die Frage, ob es angesichts der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Nothilfeleistungen möglich ist, einen Betrag von Fr. 450.- bzw. Fr. 380.- anzusparen. Dies ist zu verneinen. Selbst bei einem sehr sparsamen Umgang mit Geld ist es nicht möglich, in der Schweiz mit einem Betrag von Fr. 70.- pro Woche auszukommen und daneben noch Geld beiseite zu legen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die angeblichen Ersparnisse glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer kann sich dementsprechend nicht auf Art. 86 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen, um der Vermögenswertabnahme zu entgehen.
E. 6 Nach dem Gesagten sind weder die vorinstanzliche Abklärung des Sachverhalts noch dessen rechtliche Würdigung zu beanstanden. Die Abnahme von Fr. 1'500. ist somit zu Recht erfolgt, zumal dem Beschwerdeführer ein Freibetrag von Fr. 150. belassen wurde. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2795/2020 Urteil vom 8. März 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vermögenswertabnahme. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], iranischer Staatsangehöriger) stellte bis dato insgesamt vier Asylanträge in der Schweiz. Auf den ersten Antrag vom 4. Juli 2011 wurde nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Am 23. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Dieser Antrag wurde am 7. Februar 2014 abgewiesen. Der entsprechende Entscheid des SEM wurde vom Bundesverwaltungsgericht geschützt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 einen dritten Asylantrag, welcher wiederum abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2017 ab. Am 22. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) eine Beschwerde gegen die Schweiz betreffend Verstoss gegen die Antifolter-Konvention. Diese Beschwerde wurde am 26. November 2018 abgewiesen. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch. Am 29. Januar 2021 wies das SEM dieses ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Diese Verfügung ist noch nicht rechtskräftig. B. Am 21. Februar 2020 sprach der Beschwerdeführer beim Migrationsamt B._______ vor. Anlässlich dieses Termins wurde festgestellt, dass er Bargeld im Gesamtwert von CHF 1'650.- auf sich trug. Nachdem er befragt worden war, stellte das Migrationsamt das Geld sicher. Ein Betrag von CHF 150.- wurde dem Beschwerdeführer belassen. C. Mit Schreiben vom 23. Februar 2020 gelangte C._______ an das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) und machte geltend, ein Teilbetrag des dem Beschwerdeführer abgenommenen Geldes, nämlich Fr. 1'200.-, gehörten ihm. Ein Angestellter seines Taxiunternehmens namens D._______ habe dem Beschwerdeführer diese Geldsumme am 20. Februar 2020 übergeben, damit dieser das Geld an ihn, C._______, weitergebe. D. Am 5. Mai 2020 verfügte die Vorinstanz die Abnahme des sichergestellten Geldbetrags in der Höhe von Fr. 1'500.- und dessen Anrechnung an die vom Beschwerdeführer zu leistende Sonderabgabe. E. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 gelangte D._______ an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte aus, er könne bestätigen, dass er einen Geldbetrag von Fr. 1'200.- an den Beschwerdeführer übergeben habe, damit dieser das Geld an C._______ weitergebe. Das Geld stamme aus Einnahmen von Taxifahrten. F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2020 (Poststempel: 28. Mai 2020) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2020. Eventualiter sei die Vorinstanz zur Rückgabe eines Betrags von Fr. 1'200.- zu verpflichten. Zudem ersuchte er um Befreiung von den Verfahrenskosten. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. H. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 4. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Am 21. August 2020 wurde die Replik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Asylrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2. Im Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide auf dem Gebiet des Asyls kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind - soweit zumutbar - mittels Sonderabgabe zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 und 2 AsylG). Diese erfolgt über eine Vermögenswertabnahme (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerte endet, wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. c der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 3.2 Die Vermögenswertabnahme setzt voraus, dass der abgenommene Geldbetrag im Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Person darstellte. Befand sich die Summe im alleinigen Gewahrsam des Abgabepflichtigen und wurde sie weder gesondert aufbewahrt noch für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet (etwa durch Aufbewahrung in einem entsprechend beschrifteten Briefumschlag), wird das Eigentum des Gewahrsamsinhabers von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210]; Urteile des BVGer F-2347/2017 vom 24. Juli 2018 E. 3.6; F-335/2017 vom 21. Juli 2017 E. 4.1 je m.H.). 3.3 Gemäss Art. 86 Abs. 3 AsylG können die zuständigen Behörden die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betroffene Person nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Bst. a) oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen kann (Bst. b). Die Vermögenswertabnahme ist ausserdem zulässig, wenn die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachgewiesen werden kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Bst. c), wobei letzterer Fr. 1'000.- beträgt (Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 3.4 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Sind demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Ungereimtheiten vorhanden, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen gefolgert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (Urteile des BVGer F-2347/2017 vom 24. Juli 2018 E 3.4; F-1040/2017 vom 26. März 2019 E. 3.5). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Vermögenswertabnahme damit, dass der Beschwerdeführer weder Belege über die Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte noch für das Eigentum einer Drittperson an diesen beigebracht habe. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Eigentum einer Drittperson an einem Teilbetrag von Fr. 1'200.- sowie die Möglichkeit, Geld anzusparen, plausibel darzulegen. Damit sei die legale Herkunft des vorgefundenen Betrags nicht nachgewiesen worden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Teil des ihm abgenommenen Geldes, nämlich Fr. 1'200.-, gehöre gar nicht ihm selbst, sondern sei ihm von einem Kollegen (D._______) zwecks Übergabe an dessen Arbeitgeber (C._______) übergeben worden. Dementsprechend hätte ihm dieser Betrag überhaupt nicht abgenommen werden dürfen. Den Restbetrag in der Höhe von Fr. 450.- habe er sich aus Sozialhilfeleistungen angespart, weshalb die Vermögenswertabnahme auch hier zu Unrecht erfolgt sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, an den Nachweis der Herkunft der Vermögenswerte seien laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts strenge Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen einer allfälligen Nichtbeweisbarkeit zu tragen. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, die Nothilfeleistungen, aus denen er sich Fr. 450.- angespart habe, würden ihm nicht per Bank überwiesen, sondern er erhalte diese in bar. Herr D._______ habe den Betrag von Fr. 1'200.- als Taxi-Angestellter ebenfalls bar erhalten.
5. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Asylsuchender der Sonderabgabe unterliegt und gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG seine Vermögenswerte offenzulegen hat. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der streitigen Vermögenswertabnahme. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, ein Teilbetrag des ihm abgenommenen Geldes, nämlich Fr. 1'200.-, würde einer Drittperson gehören. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob es sich bei diesem angeblich anvertrauten Geldbetrag um fremdes Eigentum handelt. 5.1.1 Der Betrag von Fr. 1'200.- wurde zwar separat vom restlichen Geld im Rucksack aufbewahrt. Abgesehen davon deutete aber nichts darauf hin, dass dieser Geldbetrag einer Drittperson zustehen könnte, zumal keine entsprechende Kennzeichnung vorhanden war und auch sonst keine Hinweise auf allfälliges Dritteigentum (z.B. eine Notiz des Absenders des Geldes zuhanden des Eigentümers bzw. Empfängers) vorlagen. Da sich die abgenommene Summe im Zeitpunkt der Abnahme im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers befand, ohne dass er sie für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet hatte, wird das Eigentum des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 930 Abs. 1 ZGB vermutet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese gesetzliche Vermutung umzustossen. Allein die Tatsache, dass sich der Teilbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.- an einem anderen Ort im Rucksack befand, reicht nicht aus, um das Eigentum einer Drittperson zu belegen. Zudem wurde auch das Restgeld in zwei separaten Portemonnaies vorgefunden, weshalb der getrennten Aufbewahrung des Geldes keine allzu grosse Bedeutung zukommt. Die eingereichten Erklärungen der Herren C._______ und D._______ sind keine aussagekräftigen Beweismittel. Da das Geld angeblich aus dem Betrieb eines Taxiunternehmens und somit aus einer Geschäftstätigkeit stammt, kann erwartet werden, dass die Herkunft der Vermögenswerte urkundlich nachgewiesen werden kann. Der Vorinstanz kann an dieser Stelle gefolgt werden, wenn sie anmerkt, dass die Übergabe der Einkünfte eines Taxifahrers an den Beschwerdeführer zwecks Ablieferung an den Geschäftsführer des Taxiunternehmens wenig plausibel erscheint. Der Beschwerdeführer vermag die (behaupteten) Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der abgenommenen Vermögenswerte nicht mittels geeigneter und aussagekräftiger Dokumente zu belegen. 5.1.2 Entsprechend unterliegt grundsätzlich der gesamte vorgefundene Betrag der Vermögenswertabnahme. 5.2 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob einer der Tatbestände von Art. 86 Abs. 3 AsylG erfüllt ist. Diesfalls wäre die Rechtmässigkeit der Vermögenswertabnahme zu bejahen. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die Herkunft der Vermögenswerte nachzuweisen (Bst. b). Da er geltend macht, dass ein Teil des abgenommenen Geldes aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammt (Bst. a), ist sodann zu prüfen, ob ihm dieser Nachweis gelungen ist. 5.2.1 Anlässlich der Vermögenswertabnahme hatte der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass Fr. 1'200.- einem nicht genannten Kollegen gehörten, der bei C._______ Schulden habe. Er wolle Herrn C._______ dieses Geld aushändigen, habe ihn bislang aber noch nicht angetroffen. Fr. 450.- seien sein eigenes Geld. Er habe gerade heute die Nothilfe für eine Woche in der Höhe von Fr. 70.- erhalten. Der Rest sei erspartes Geld. 5.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer sodann an, Herr D._______, ein Angestellter des Taxibetriebs von Herrn C._______, habe ihm am 20. Februar 2020 einen Geldbetrag von Fr. 1'200.- überreicht, damit er - der Beschwerdeführer - dieses Geld an Herrn C._______ weitergeben könne. Die überreichte Geldsumme stamme aus Taxigebühren, die bar eingenommen worden seien. Den Betrag in der Höhe von Fr. 450.- habe er sich aus der bezogenen Sozialhilfe angespart. 5.2.3 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen und führt aus, es deute nicht auf eine nachträglich konstruierte Darstellung hin, wenn der Name von D._______, dem Absender des Geldes, erst im Nachhinein eingebracht worden sei. Das Amt für Migration B._______ habe ihn nicht nach den Personalien seines Kollegen gefragt, sondern es sei nur die Frage gestellt worden, wem das festgestellte Geld gehöre. Seine Aussagen bzw. Erklärungen zum Sachverhalt seien nicht widersprüchlich. Ihm - dem Beschwerdeführer - sei kein Dolmetscher zur Seite gestellt worden und seine limitierten Deutschkenntnisse hätten dazu geführt, dass er versehentlich von «Schulden» anstelle von «Einkünften» gesprochen habe. Zudem sei ausser Betracht (gemeint: Acht) gelassen worden, dass sich der Betrag von Fr. 1'200.- in einem separaten Teil des Rucksacks befand. Der Nachweis der legalen Herkunft des Geldes sei praktisch unmöglich. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, indem sie einerseits betone, die Beziehung zu Herrn C._______, dem Empfänger des Geldes, sei nicht dargelegt worden, andererseits aber erwähne, dass der Beschwerdeführer und Herr C._______ eine kollegiale Beziehung pflegten. Herr D._______ wohne in E._______ und habe den in B._______ wohnhaften Herrn C._______ nicht angetroffen, weshalb er das Geld dem Beschwerdeführer zwecks Überbringung übergeben habe. Bezüglich des Teilbetrags von Fr. 450.- führt der Beschwerdeführer aus, dass es ihm gelungen sei, seit 2014 eine Summe anzusparen. Angesichts der Umstände bitte er darum, keine zu hohen Anforderungen an die Beweismittel bzw. Plausibilität der Äusserungen zu stellen. 5.2.4 In Bezug auf den Teilbetrag von Fr. 1'200.- ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen der ersten Aussage des Beschwerdeführers und der anschliessenden Sachverhaltsdarstellung Ungereimtheiten bestehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Namen des Kollegen, der ihm angeblich das Geld übergeben hatte, erst nachträglich einbrachte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass das zu überreichende Geld angeblich aus einem Taxibetrieb stammt. Es gab für den Beschwerdeführer keinen Grund, diese wesentlichen Informationen nicht bereits anlässlich der Abnahme des Geldes preiszugeben, zumal ihn das Amt für Migration explizit nach der Herkunft der Vermögenswerte befragte. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er vom Amt für Migration nicht nach den Personalien des Absenders des Geldes, sondern nur nach denjenigen des Eigentümers gefragt worden sei, ist deshalb unbehilflich. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer die Begriffe «Schulden» und «Einkünfte» angeblich verwechselt hat. Aus dieser scheinbaren Verwechslung lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indem der Beschwerdeführer wesentliche Sachverhaltselemente verschwieg und erst im Nachhinein zusätzliche, teilweise widersprüchliche Informationen lieferte, erweckte er - wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt - den Anschein, nachträglich eine passende Sachverhaltsdarstellung zu konstruieren. Darüber hinaus ist es ihm ohnehin nicht gelungen, die legale Herkunft der Vermögenswerte zu belegen. So hätte er wenigstens eine Aufstellung der Taxieinkünfte einbringen können, die belegt, dass ein Betrag von Fr. 1'200.- bar an Herrn D._______ bezahlt wurde. Das spontan, aber erst im Rechtsmittelverfahren eingereichte Schreiben von D._______ als dem angeblichen Absender des Geldes stellt keinen rechtsgenüglichen Urkundenbeweis dar. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die legale Herkunft des Geldes glaubhaft zu machen, geschweige denn nachzuweisen (vgl. Art. 86 Abs. 3 Bst. b AsylG). Für den restlichen Betrag in der Höhe von Fr. 450.- ist es - im Gegensatz zum obigen Teilbetrag - nicht möglich, einen Urkundenbeweis zu offerieren, zumal der Beschwerdeführer vorbringt, dass er diesen Betrag angespart habe. Diesbezüglich stellt sich deshalb die Frage, ob es angesichts der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Nothilfeleistungen möglich ist, einen Betrag von Fr. 450.- bzw. Fr. 380.- anzusparen. Dies ist zu verneinen. Selbst bei einem sehr sparsamen Umgang mit Geld ist es nicht möglich, in der Schweiz mit einem Betrag von Fr. 70.- pro Woche auszukommen und daneben noch Geld beiseite zu legen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die angeblichen Ersparnisse glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer kann sich dementsprechend nicht auf Art. 86 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen, um der Vermögenswertabnahme zu entgehen.
6. Nach dem Gesagten sind weder die vorinstanzliche Abklärung des Sachverhalts noch dessen rechtliche Würdigung zu beanstanden. Die Abnahme von Fr. 1'500. ist somit zu Recht erfolgt, zumal dem Beschwerdeführer ein Freibetrag von Fr. 150. belassen wurde. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: