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F-1040/2017

F-1040/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-26 · Deutsch CH

Vermögenswertabnahme

Sachverhalt

A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. 1995) reiste am 24. November 2015 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 7. September 2018 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Das entsprechende Verfahren D-5829/2018 ist noch hängig. B. Anlässlich einer von der Polizei (...) durchgeführten Personenkontrolle am 22. Dezember 2016 in B._______ wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Bargeld im Wert von Fr. 650.25 und 10.- auf sich trug. Die Polizei nahm ihm davon den Betrag von Fr. 550.- ab und überwies ihn mit Valuta vom 3. Januar 2017 auf das Sonderabgabekonto beim SEM. Im Rahmen der Befragung durch die Polizei zur Herkunft der Vermögenswerte erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss in englischer Sprache, dass das Geld nicht ihm gehöre, sondern von einem Kollegen aus C._______ sei, dessen Namen er aber nicht kenne (vgl. handschriftliches Protokoll vom 22. Dezember 2016 [Vorakten zur Vermögenswertabnahme]). C. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2016 teilte die Kollektivunterkunft D._______, wo der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt untergebracht war, der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 nach B._______ gefahren sei, um dort seinen Freund E._______ zu besuchen. Von diesem habe er zwecks Verlängerung seiner ÖV-Abos (Halbtax und Gleis 7) ein Darlehen über Fr. 300. aufgenommen. Zudem hätten ihm sechs Freunde aus der Unterkunft Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 190. gegeben, damit er nach dem Besuch in B._______ noch in F._______ für die gemeinsame Weihnachtsfeier vom 27. Dezember 2016 einkaufen gehen könne. Ein weiterer Grund für den von der Polizei gefundenen hohen Bargeldbetrag sei die wegen der Festtage ausserordentliche (für eine Periode von 14 Tagen) Auszahlung der Unterstützung von Fr. 133. gewesen. Durch die beiliegenden Belege sei die Herkunft des Betrags von Fr. 623. nachgewiesen, weshalb der abgenommene Betrag von Fr. 550. zurückgefordert werde. Als Beweismittel wurden Kopien des SwissPass und des bis am 11. Januar 2017 gültigen Gleis 7, eine als Bargeldsammlung bezeichnete Bestätigung mit Namen, Beträgen und Unterschriften der sechs Mitbewohner des Beschwerdeführers sowie eine Quittung vom 19. Dezember 2016 betreffend die Unterstützung im Betrag von Fr. 133. für die Periode vom 20.12.2016 bis 02.01.2017. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 ordnete das SEM die Überweisung des dem Beschwerdeführer abgenommenen Betrags von Fr. 550. auf dessen Sonderabgabekonto an. Dieser Betrag sei im vollen Umfang an die vom Beschwerdeführer zu leistende Sonderabgabe anzurechnen. E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, ihm den abgenommenen Betrag von Fr. 550. zurückzuerstatten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Ausserdem wurde eine Parteientschädigung beantragt. Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht: Die die Rechtsvertreterin mandatierende Vollmacht vom 15. Februar 2017, die angefochtene Verfügung, die von der Polizei (...) ausgefüllte Meldung der Abnahme von Vermögenswerten vom 22. Dezember 2016, das Befragungsprotokoll vom 22. Dezember 2016, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 14. Februar 2017 und die Honorarnote vom 16. Februar 2017. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 8. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer eine Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen. Als Beilage wurde eine Kopie mit drei Quittungen von Auszahlungen der (...), Kollektivunterkunft D._______ (Perioden 06.12.2016 bis 12.12.2016: Totalbetrag von Fr. 81.50; 13.12.2016 bis 19.12.2016: Totalbetrag von Fr. 87.50; 20.12.2016 bis 02.01.2017: Totalbetrag von Fr. 133. ) ins Recht gelegt. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Der 2. Abschnitt des Asylgesetzes über die Rückerstattungspflicht und die Sonderabgabe auf Vermögenswerten hat per 1. Januar 2018 Änderungen erfahren. Gemäss der Übergangsbestimmung gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen vom 16. Dezember 2016 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach den Artikeln 86 und 87 AsylG jedoch das bisherige Recht. Im vorliegenden Fall ist deshalb das vor dem 1. Januar 2018 geltende Recht anzuwenden.

E. 3.2 Gemäss aArt. 85 Abs. 1 AsylG (AS 2006 4745) sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit zumutbar, zurückzuerstatten. Asylsuchende müssen die Kosten nach aArt. 85 Abs. 1 AsylG in Form einer zeitlich und betragsmässig limitierten Sonderabgabe und über das Institut der Vermögenswertabnahme zurückerstatten (vgl. aArt. 86 AsylG bzw. aArt. 8 Abs. 2 und aArt. 9 Abs. 1 AsylV 2 [AS 2007 5585]).

E. 3.3 Gemäss aArt. 87 Abs. 1 AsylG müssen Asylsuchende ihre Vermögenswerte offenlegen. Als Vermögenswerte im Sinne von aArt. 87 AsylG gelten dabei Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (aArt. 16 Abs. 1 AsylV 2).

E. 3.4 Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Artikel 85 Absatz 1 sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (aArt. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG). Die Vermögenswertabnahme ist auch zulässig, wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, die Vermögenswerte aber einen vom Bundesrat festgesetzten Betrag in der Höhe von aktuell Fr. 1'000.- übersteigen (aArt. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. aArt. 16 Abs. 4 AsylV 2).

E. 3.5 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteil des BVGer F-1304/2017 vom 5. Juli 2018 E. 4.1 m.H.).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hält die Vorinstanz fest, dass die nachträglich eingereichten Beweismittel nicht mit den anlässlich der Befragung gemachten Angaben übereinstimmten. So habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei noch angegeben, das Geld gehöre nicht ihm, sondern einem Kollegen aus C._______. Nachträglich sei dann geltend gemacht worden, Fr. 300. seien von einem Freund aus B._______, Fr. 190. von Mitbewohnern und der Rest stamme von der kurz zuvor ausbezahlten Unterstützung. Derjenige Teil des Geldes, welcher möglicherweise rechtmässig im Besitz des Beschwerdeführers gewesen sei, nämlich der Rest der am 19. Dezember 2016 ausbezahlten Unterstützung abzüglich der Fahrtkosten nach B._______, sei nicht abgenommen, sondern dem Beschwerdeführer belassen worden. Aus diesen Gründen sei die Herkunft des von der Polizei am 22. Dezember 2016 abgenommenen Betrages von Fr. 550. nicht glaubwürdig nachgewiesen.

E. 4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, die Polizeibeamten hätten dem Beschwerdeführer, welcher Fr. 660. und 10. , also umgerechnet insgesamt Fr. 670. , auf sich getragen habe, Fr. 550. abgenommen und ihm somit Fr. 120. belassen. Bei den Fr. 120. handle es sich gemäss der Vorinstanz um den "Rest der ausbezahlten Unterstützung" abzüglich der Fahrtkosten nach B._______. Leistungen der Sozialhilfe, vorliegend Fr. 120. , würden der Vermögenswertabnahme nicht unterliegen. Somit unterliege nur der Betrag von Fr. 550. der allfälligen Abnahme. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 100. würden die Vermögenswerte des Beschwerdeführers noch bei Fr. 450. liegen, womit der Mindestbetrag von Fr. 500. unterschritten sei und die Vermögenswerte nicht hätten abgenommen werden dürfen. Dem Beschwerdeführer sei der Betrag von Fr. 550. schon deshalb zurückzuerstatten. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung liessen keinen Schluss auf von der Vorinstanz konkret gemachte Berechnungen zu. Sollte das Gericht dem Gesagten keine Folge leisten, so sei dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 550. aus folgenden Gründen dennoch zurückzuerstatten:Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem anlässlich der Personenkontrolle erstellten "Protokoll" um eine handschriftliche, vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnete Notiz eines Polizeibeamten handle, welcher zu entnehmen sei, was der Beschwerdeführer "sinngemäss in englischer Sprache" zu Protokoll gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei der englischen Sprache nicht mächtig, er kenne höchstens einige einfache Wörter. Dass von "sinngemäss" die Rede sei, verdeutliche dies. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Protokoll vom 22. Dezember 2016 nicht unterschrieben habe, mache deutlich, dass er dessen Inhalt nicht habe bestätigen können, da er weder der englischen noch der deutschen Sprache mächtig sei. Ausserdem sei auf der Vorderseite der Meldung der Abnahme von Vermögenswerten das Feld "Gemäss von der obgenannten Person unterzeichnetem Beiblatt" angekreuzt, obwohl das Beiblatt (die Notiz der Beamten) nicht unterzeichnet worden sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch hier die auf der Rückseite verlangte Unterschrift verweigert. Dies, weil die auf der Rückseite zu unterzeichnende Erklärung zwar in diversen Sprachen, nicht jedoch auf Tamilisch, aufgeführt sei und die Erklärung dem Beschwerdeführer nicht in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Die Beamten hätten es unterlassen, im Rahmen der Befragung einen Dolmetscher beizuziehen. Indem sich die Vorinstanz nun auf die Notiz der Beamten stütze, verletze sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie den Untersuchungsgrundsatz. Der Meldung der Abnahme von Vermögenswerten inklusive der zugehörigen Notiz komme aufgrund der erwähnten Umstände, insbesondere aufgrund der fehlenden Unterschrift des Beschwerdeführers, nur geringer Beweiswert zu. Die Möglichkeit, anlässlich der Abnahme schlüssige und plausible Angaben zu machen, sei dem Beschwerdeführer durch fehlende Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache verwehrt worden. Somit könne einzig auf die per E-Mail gemachten Erklärungen abgestellt werden, welche allenfalls gar als umgehender Nachweis der Herkunft des Geldes zu werten seien, da dem Beschwerdeführer zuvor keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich zur Herkunft der Vermögenswerte zu äussern. Dass die Vorinstanz sich einzig auf das vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnete handschriftliche Protokoll vom 22. Dezember 2016 stütze und ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss komme, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden, sei nicht berechtigt. Die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht und sei daher aufzuheben.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest, wonach der Nachweis der Herkunft des abgenommenen Geldes nicht erbracht sei: Anlässlich der Abnahme seien insgesamt Fr. 650.25 vorgefunden worden. Am Tag der Abnahme, dem 22. Dezember 2016, sei der Beschwerdeführer mit der Bahn unterwegs gewesen. Er sei um 17.05 Uhr angehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt habe das Gleis 7 noch keine Gültigkeit gehabt, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer bis dahin bereits Kosten entstanden seien. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sowie der Tatsache, dass die Auszahlung des Fürsorgebeitrags von Fr. 133. am 19. oder 20. Dezember 2016 stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer am Tag der Abnahme keinesfalls mehr im Besitz des vollen Fürsorgebeitrags sein können. Umso mehr sei es für das SEM nicht nachvollziehbar, wie er insgesamt Fr. 650.25 mit sich geführt habe, wenn ihm kaum der Nachweis für Fr. 623. gelinge.

E. 4.4 Replikweise wird entgegnet, die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, inwiefern der Nachweis von Fr. 623. nicht respektive "kaum" gelinge. Aufgrund der schlüssigen und plausiblen Angaben in der E-Mail vom 23. Dezember 2016 sei dem Beschwerdeführer der Nachweis für Fr. 623. vollständig gelungen. Auf Vorhalt hin habe er gegenüber der Rechtsvertreterin erklärt, er sei am Vorabend, also bereits am 21. Dezember 2016, nach B._______ gereist. Dies eben deshalb, weil das Gleis 7 nur am Abend gültig sei und er sich eine Zugfahrt nicht leisten könne. In der E-Mail sei fälschlicherweise geschrieben worden, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 nach B._______ gereist sei. Dies sei mit dem Nichtvorhandensein einer professionellen Übersetzung in der Kollektivunterkunft sowie dem Umstand, dass nicht zentral gewesen sei, wann der Beschwerdeführer nach B._______ gefahren sei, leicht zu erklären. Es sei aktenkundig, dass das Gleis 7 am 21. Dezember 2016 noch gültig gewesen sei, was die Angaben des Beschwerdeführers stütze. Ihm seien durch die Bahnfahrt nach B._______ keine Kosten entstanden. Nach Nachweis der Herkunft für Fr. 623. blieben lediglich Fr. 27.25, zu welchen sich der Beschwerdeführer nicht explizit geäussert habe. Diesbezüglich sei auf die beiliegende Kopie der Auszahlungen der (...) zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang mitgeteilt, er sei jeweils am Ende der Woche noch im Besitz einer kleinen Note oder etwas Münzen und brauche den Betrag nicht immer voll auf. Ein angesparter Betrag an Sozialhilfegeld im Umfang von Fr. 27.25 sei somit realistisch. Demnach sei der Nachweis für den vollen Betrag von Fr. 650.25 erbracht.

E. 5 Die von der Vorinstanz angeordnete Überweisung des dem Beschwerdeführer abgenommenen Betrags von Fr. 550. auf dessen Sonderabgabekonto war, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, rechtens:

E. 5.1 Vorab gilt es festzustellen, dass zur Herkunft der Vermögenswerte bei deren Abnahme andere Angaben gemacht wurden als in der nachträglichen E-Mail vom 23. Dezember 2016 (vgl. Sachverhalt, Bst. B und C). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass die nachträglich eingereichten Beweismittel nicht mit den anlässlich der Befragung gemachten Angaben übereinstimmen würden (vgl. dazu E. 3.5). Mit diesen Beweismitteln ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine ursprüngliche Erklärung, wonach das Geld einem Kollegen aus C._______ gehöre, zu untermauern. Auf die nachträglich versandte E-Mail und die damit eingereichten Belege kann es demnach nicht ankommen. In Anbetracht der widersprüchlichen Angaben erübrigen sich zusätzliche Abklärungen.

E. 5.2 Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus seiner in der Beschwerde vorweg vertretenen Argumentation, dass Sozialhilfeleistungen von der Vermögenswertabnahme ausgenommen seien, was dazu führe, dass vorliegend nur der Betrag von Fr. 550. der allfälligen Abnahme unterliege und der für die Vermögenswertabnahme erforderliche Mindestbetrag nach Abzug des Freibetrags unterschritten sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung einzig angab, dass das Geld nicht ihm, sondern dem Kollegen von C._______ gehöre, dessen Namen er nicht kenne (vgl. Protokoll vom 22. Dezember 2016). Dass es sich bei einem Teil des Geldes um Sozialhilfeleistungen handle, erwähnte er den Polizeibeamten gegenüber mit keinem Wort, weshalb sie auch nicht davon ausgehen mussten. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sie ihm das mitgeführte Geld bis auf den Freibetrag abgenommen haben.

E. 5.3 Was die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten bei der Befragung anbelangt, muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass er gegenüber dem Zivildienstleistenden in der Kollektivunterkunft, der die E-Mail vom 23. Dezember 2016 auf sein Bitten hin verfasst hat, sehr wohl zu detaillierten Angaben hinsichtlich der behaupteten Herkunft der Vermögenswerte in der Lage war, sodass eine entsprechende Nachricht formuliert werden konnte. Dabei soll die Kommunikation gemäss den Ausführungen in der Replik ohne professionelle Übersetzung erfolgt sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der Abnahme hätte möglich sein sollen, die erst nachträglich geschilderten Verhältnisse den Polizeibeamten gegenüber klar und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Dass diese keinen Dolmetscher beigezogen haben, ist angesichts der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer sich mit dem Mitarbeiter der Unterkunft ohne professionelle Übersetzung verständigen konnte, nicht zu beanstanden. Sein Argument, wonach er anlässlich der Abnahme keine Möglichkeit gehabt habe, schlüssige und plausible Angaben zu machen, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Unterschrift nicht wegen Verständigungsschwierigkeiten, sondern aus anderen Gründen verweigert hat.

E. 5.4 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu bemängeln, dass sich die Vorinstanz auf das handschriftliche Protokoll vom 22. Dezember 2016 gestützt hat. Der Beweiswert der Meldung der Abnahme von Vermögenswerten sowie des dazugehörigen Protokolls ist nicht zu bezweifeln. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes fällt ausser Betracht. Bei dieser Sachlage kann eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen unterbleiben.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 7.2 Aufgrund seines Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] / N [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1040/2017 Urteil vom 26. März 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Livia Kunz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Abnahme von Vermögenswerten. Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. 1995) reiste am 24. November 2015 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 7. September 2018 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Das entsprechende Verfahren D-5829/2018 ist noch hängig. B. Anlässlich einer von der Polizei (...) durchgeführten Personenkontrolle am 22. Dezember 2016 in B._______ wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Bargeld im Wert von Fr. 650.25 und 10.- auf sich trug. Die Polizei nahm ihm davon den Betrag von Fr. 550.- ab und überwies ihn mit Valuta vom 3. Januar 2017 auf das Sonderabgabekonto beim SEM. Im Rahmen der Befragung durch die Polizei zur Herkunft der Vermögenswerte erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss in englischer Sprache, dass das Geld nicht ihm gehöre, sondern von einem Kollegen aus C._______ sei, dessen Namen er aber nicht kenne (vgl. handschriftliches Protokoll vom 22. Dezember 2016 [Vorakten zur Vermögenswertabnahme]). C. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2016 teilte die Kollektivunterkunft D._______, wo der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt untergebracht war, der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 nach B._______ gefahren sei, um dort seinen Freund E._______ zu besuchen. Von diesem habe er zwecks Verlängerung seiner ÖV-Abos (Halbtax und Gleis 7) ein Darlehen über Fr. 300. aufgenommen. Zudem hätten ihm sechs Freunde aus der Unterkunft Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 190. gegeben, damit er nach dem Besuch in B._______ noch in F._______ für die gemeinsame Weihnachtsfeier vom 27. Dezember 2016 einkaufen gehen könne. Ein weiterer Grund für den von der Polizei gefundenen hohen Bargeldbetrag sei die wegen der Festtage ausserordentliche (für eine Periode von 14 Tagen) Auszahlung der Unterstützung von Fr. 133. gewesen. Durch die beiliegenden Belege sei die Herkunft des Betrags von Fr. 623. nachgewiesen, weshalb der abgenommene Betrag von Fr. 550. zurückgefordert werde. Als Beweismittel wurden Kopien des SwissPass und des bis am 11. Januar 2017 gültigen Gleis 7, eine als Bargeldsammlung bezeichnete Bestätigung mit Namen, Beträgen und Unterschriften der sechs Mitbewohner des Beschwerdeführers sowie eine Quittung vom 19. Dezember 2016 betreffend die Unterstützung im Betrag von Fr. 133. für die Periode vom 20.12.2016 bis 02.01.2017. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 ordnete das SEM die Überweisung des dem Beschwerdeführer abgenommenen Betrags von Fr. 550. auf dessen Sonderabgabekonto an. Dieser Betrag sei im vollen Umfang an die vom Beschwerdeführer zu leistende Sonderabgabe anzurechnen. E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, ihm den abgenommenen Betrag von Fr. 550. zurückzuerstatten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Ausserdem wurde eine Parteientschädigung beantragt. Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht: Die die Rechtsvertreterin mandatierende Vollmacht vom 15. Februar 2017, die angefochtene Verfügung, die von der Polizei (...) ausgefüllte Meldung der Abnahme von Vermögenswerten vom 22. Dezember 2016, das Befragungsprotokoll vom 22. Dezember 2016, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 14. Februar 2017 und die Honorarnote vom 16. Februar 2017. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 8. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer eine Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen. Als Beilage wurde eine Kopie mit drei Quittungen von Auszahlungen der (...), Kollektivunterkunft D._______ (Perioden 06.12.2016 bis 12.12.2016: Totalbetrag von Fr. 81.50; 13.12.2016 bis 19.12.2016: Totalbetrag von Fr. 87.50; 20.12.2016 bis 02.01.2017: Totalbetrag von Fr. 133. ) ins Recht gelegt. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der 2. Abschnitt des Asylgesetzes über die Rückerstattungspflicht und die Sonderabgabe auf Vermögenswerten hat per 1. Januar 2018 Änderungen erfahren. Gemäss der Übergangsbestimmung gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen vom 16. Dezember 2016 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach den Artikeln 86 und 87 AsylG jedoch das bisherige Recht. Im vorliegenden Fall ist deshalb das vor dem 1. Januar 2018 geltende Recht anzuwenden. 3.2 Gemäss aArt. 85 Abs. 1 AsylG (AS 2006 4745) sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit zumutbar, zurückzuerstatten. Asylsuchende müssen die Kosten nach aArt. 85 Abs. 1 AsylG in Form einer zeitlich und betragsmässig limitierten Sonderabgabe und über das Institut der Vermögenswertabnahme zurückerstatten (vgl. aArt. 86 AsylG bzw. aArt. 8 Abs. 2 und aArt. 9 Abs. 1 AsylV 2 [AS 2007 5585]). 3.3 Gemäss aArt. 87 Abs. 1 AsylG müssen Asylsuchende ihre Vermögenswerte offenlegen. Als Vermögenswerte im Sinne von aArt. 87 AsylG gelten dabei Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (aArt. 16 Abs. 1 AsylV 2). 3.4 Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Artikel 85 Absatz 1 sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (aArt. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG). Die Vermögenswertabnahme ist auch zulässig, wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, die Vermögenswerte aber einen vom Bundesrat festgesetzten Betrag in der Höhe von aktuell Fr. 1'000.- übersteigen (aArt. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. aArt. 16 Abs. 4 AsylV 2). 3.5 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteil des BVGer F-1304/2017 vom 5. Juli 2018 E. 4.1 m.H.). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hält die Vorinstanz fest, dass die nachträglich eingereichten Beweismittel nicht mit den anlässlich der Befragung gemachten Angaben übereinstimmten. So habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei noch angegeben, das Geld gehöre nicht ihm, sondern einem Kollegen aus C._______. Nachträglich sei dann geltend gemacht worden, Fr. 300. seien von einem Freund aus B._______, Fr. 190. von Mitbewohnern und der Rest stamme von der kurz zuvor ausbezahlten Unterstützung. Derjenige Teil des Geldes, welcher möglicherweise rechtmässig im Besitz des Beschwerdeführers gewesen sei, nämlich der Rest der am 19. Dezember 2016 ausbezahlten Unterstützung abzüglich der Fahrtkosten nach B._______, sei nicht abgenommen, sondern dem Beschwerdeführer belassen worden. Aus diesen Gründen sei die Herkunft des von der Polizei am 22. Dezember 2016 abgenommenen Betrages von Fr. 550. nicht glaubwürdig nachgewiesen. 4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, die Polizeibeamten hätten dem Beschwerdeführer, welcher Fr. 660. und 10. , also umgerechnet insgesamt Fr. 670. , auf sich getragen habe, Fr. 550. abgenommen und ihm somit Fr. 120. belassen. Bei den Fr. 120. handle es sich gemäss der Vorinstanz um den "Rest der ausbezahlten Unterstützung" abzüglich der Fahrtkosten nach B._______. Leistungen der Sozialhilfe, vorliegend Fr. 120. , würden der Vermögenswertabnahme nicht unterliegen. Somit unterliege nur der Betrag von Fr. 550. der allfälligen Abnahme. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 100. würden die Vermögenswerte des Beschwerdeführers noch bei Fr. 450. liegen, womit der Mindestbetrag von Fr. 500. unterschritten sei und die Vermögenswerte nicht hätten abgenommen werden dürfen. Dem Beschwerdeführer sei der Betrag von Fr. 550. schon deshalb zurückzuerstatten. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung liessen keinen Schluss auf von der Vorinstanz konkret gemachte Berechnungen zu. Sollte das Gericht dem Gesagten keine Folge leisten, so sei dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 550. aus folgenden Gründen dennoch zurückzuerstatten:Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem anlässlich der Personenkontrolle erstellten "Protokoll" um eine handschriftliche, vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnete Notiz eines Polizeibeamten handle, welcher zu entnehmen sei, was der Beschwerdeführer "sinngemäss in englischer Sprache" zu Protokoll gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei der englischen Sprache nicht mächtig, er kenne höchstens einige einfache Wörter. Dass von "sinngemäss" die Rede sei, verdeutliche dies. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Protokoll vom 22. Dezember 2016 nicht unterschrieben habe, mache deutlich, dass er dessen Inhalt nicht habe bestätigen können, da er weder der englischen noch der deutschen Sprache mächtig sei. Ausserdem sei auf der Vorderseite der Meldung der Abnahme von Vermögenswerten das Feld "Gemäss von der obgenannten Person unterzeichnetem Beiblatt" angekreuzt, obwohl das Beiblatt (die Notiz der Beamten) nicht unterzeichnet worden sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch hier die auf der Rückseite verlangte Unterschrift verweigert. Dies, weil die auf der Rückseite zu unterzeichnende Erklärung zwar in diversen Sprachen, nicht jedoch auf Tamilisch, aufgeführt sei und die Erklärung dem Beschwerdeführer nicht in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Die Beamten hätten es unterlassen, im Rahmen der Befragung einen Dolmetscher beizuziehen. Indem sich die Vorinstanz nun auf die Notiz der Beamten stütze, verletze sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie den Untersuchungsgrundsatz. Der Meldung der Abnahme von Vermögenswerten inklusive der zugehörigen Notiz komme aufgrund der erwähnten Umstände, insbesondere aufgrund der fehlenden Unterschrift des Beschwerdeführers, nur geringer Beweiswert zu. Die Möglichkeit, anlässlich der Abnahme schlüssige und plausible Angaben zu machen, sei dem Beschwerdeführer durch fehlende Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache verwehrt worden. Somit könne einzig auf die per E-Mail gemachten Erklärungen abgestellt werden, welche allenfalls gar als umgehender Nachweis der Herkunft des Geldes zu werten seien, da dem Beschwerdeführer zuvor keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich zur Herkunft der Vermögenswerte zu äussern. Dass die Vorinstanz sich einzig auf das vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnete handschriftliche Protokoll vom 22. Dezember 2016 stütze und ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss komme, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden, sei nicht berechtigt. Die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht und sei daher aufzuheben. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest, wonach der Nachweis der Herkunft des abgenommenen Geldes nicht erbracht sei: Anlässlich der Abnahme seien insgesamt Fr. 650.25 vorgefunden worden. Am Tag der Abnahme, dem 22. Dezember 2016, sei der Beschwerdeführer mit der Bahn unterwegs gewesen. Er sei um 17.05 Uhr angehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt habe das Gleis 7 noch keine Gültigkeit gehabt, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer bis dahin bereits Kosten entstanden seien. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sowie der Tatsache, dass die Auszahlung des Fürsorgebeitrags von Fr. 133. am 19. oder 20. Dezember 2016 stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer am Tag der Abnahme keinesfalls mehr im Besitz des vollen Fürsorgebeitrags sein können. Umso mehr sei es für das SEM nicht nachvollziehbar, wie er insgesamt Fr. 650.25 mit sich geführt habe, wenn ihm kaum der Nachweis für Fr. 623. gelinge. 4.4 Replikweise wird entgegnet, die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, inwiefern der Nachweis von Fr. 623. nicht respektive "kaum" gelinge. Aufgrund der schlüssigen und plausiblen Angaben in der E-Mail vom 23. Dezember 2016 sei dem Beschwerdeführer der Nachweis für Fr. 623. vollständig gelungen. Auf Vorhalt hin habe er gegenüber der Rechtsvertreterin erklärt, er sei am Vorabend, also bereits am 21. Dezember 2016, nach B._______ gereist. Dies eben deshalb, weil das Gleis 7 nur am Abend gültig sei und er sich eine Zugfahrt nicht leisten könne. In der E-Mail sei fälschlicherweise geschrieben worden, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 nach B._______ gereist sei. Dies sei mit dem Nichtvorhandensein einer professionellen Übersetzung in der Kollektivunterkunft sowie dem Umstand, dass nicht zentral gewesen sei, wann der Beschwerdeführer nach B._______ gefahren sei, leicht zu erklären. Es sei aktenkundig, dass das Gleis 7 am 21. Dezember 2016 noch gültig gewesen sei, was die Angaben des Beschwerdeführers stütze. Ihm seien durch die Bahnfahrt nach B._______ keine Kosten entstanden. Nach Nachweis der Herkunft für Fr. 623. blieben lediglich Fr. 27.25, zu welchen sich der Beschwerdeführer nicht explizit geäussert habe. Diesbezüglich sei auf die beiliegende Kopie der Auszahlungen der (...) zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang mitgeteilt, er sei jeweils am Ende der Woche noch im Besitz einer kleinen Note oder etwas Münzen und brauche den Betrag nicht immer voll auf. Ein angesparter Betrag an Sozialhilfegeld im Umfang von Fr. 27.25 sei somit realistisch. Demnach sei der Nachweis für den vollen Betrag von Fr. 650.25 erbracht.

5. Die von der Vorinstanz angeordnete Überweisung des dem Beschwerdeführer abgenommenen Betrags von Fr. 550. auf dessen Sonderabgabekonto war, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, rechtens: 5.1 Vorab gilt es festzustellen, dass zur Herkunft der Vermögenswerte bei deren Abnahme andere Angaben gemacht wurden als in der nachträglichen E-Mail vom 23. Dezember 2016 (vgl. Sachverhalt, Bst. B und C). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass die nachträglich eingereichten Beweismittel nicht mit den anlässlich der Befragung gemachten Angaben übereinstimmen würden (vgl. dazu E. 3.5). Mit diesen Beweismitteln ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine ursprüngliche Erklärung, wonach das Geld einem Kollegen aus C._______ gehöre, zu untermauern. Auf die nachträglich versandte E-Mail und die damit eingereichten Belege kann es demnach nicht ankommen. In Anbetracht der widersprüchlichen Angaben erübrigen sich zusätzliche Abklärungen. 5.2 Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus seiner in der Beschwerde vorweg vertretenen Argumentation, dass Sozialhilfeleistungen von der Vermögenswertabnahme ausgenommen seien, was dazu führe, dass vorliegend nur der Betrag von Fr. 550. der allfälligen Abnahme unterliege und der für die Vermögenswertabnahme erforderliche Mindestbetrag nach Abzug des Freibetrags unterschritten sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung einzig angab, dass das Geld nicht ihm, sondern dem Kollegen von C._______ gehöre, dessen Namen er nicht kenne (vgl. Protokoll vom 22. Dezember 2016). Dass es sich bei einem Teil des Geldes um Sozialhilfeleistungen handle, erwähnte er den Polizeibeamten gegenüber mit keinem Wort, weshalb sie auch nicht davon ausgehen mussten. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sie ihm das mitgeführte Geld bis auf den Freibetrag abgenommen haben. 5.3 Was die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten bei der Befragung anbelangt, muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass er gegenüber dem Zivildienstleistenden in der Kollektivunterkunft, der die E-Mail vom 23. Dezember 2016 auf sein Bitten hin verfasst hat, sehr wohl zu detaillierten Angaben hinsichtlich der behaupteten Herkunft der Vermögenswerte in der Lage war, sodass eine entsprechende Nachricht formuliert werden konnte. Dabei soll die Kommunikation gemäss den Ausführungen in der Replik ohne professionelle Übersetzung erfolgt sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der Abnahme hätte möglich sein sollen, die erst nachträglich geschilderten Verhältnisse den Polizeibeamten gegenüber klar und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Dass diese keinen Dolmetscher beigezogen haben, ist angesichts der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer sich mit dem Mitarbeiter der Unterkunft ohne professionelle Übersetzung verständigen konnte, nicht zu beanstanden. Sein Argument, wonach er anlässlich der Abnahme keine Möglichkeit gehabt habe, schlüssige und plausible Angaben zu machen, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Unterschrift nicht wegen Verständigungsschwierigkeiten, sondern aus anderen Gründen verweigert hat. 5.4 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu bemängeln, dass sich die Vorinstanz auf das handschriftliche Protokoll vom 22. Dezember 2016 gestützt hat. Der Beweiswert der Meldung der Abnahme von Vermögenswerten sowie des dazugehörigen Protokolls ist nicht zu bezweifeln. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes fällt ausser Betracht. Bei dieser Sachlage kann eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen unterbleiben.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Aufgrund seines Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] / N [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: