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D-5829/2018

D-5829/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______) - suchte am 25. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Juli 2018 - nach Beendigung des eingeleiteten Dublin-Verfahrens - die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, während der bürgerkriegsbedingten Flucht im Jahre 2008/2009 im Vanni-Gebiet von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mitgenommen worden zu sein. Die LTTE hätte von ihm wissen wollen, wo sich noch weitere Jugendliche versteckt hielten (vgl. SEM-Protokoll A16 F63, F81) beziehungsweise er habe nennen müssen, welche Jugendlichen sich geweigert hätten, am Training der LTTE teilzunehmen (vgl. A3 S. 7). Dieser Aufforderung sei er, der selber an keinem Training teilgenommen habe, nachgekommen. Später sei er dazu gezwungen worden, verletzte Rebellen zu pflegen und zu versorgen. Im März 2009 habe er sich dem siegreichen sri-lankischen Militär ergeben und sei ins Flüchtlingslager in D._______ gebracht worden, wo er von den Jugendlichen, die er verraten gehabt habe, geschlagen und als Angehöriger der LTTE bezichtigt worden sei. In der Folge sei er zweimal von den Behörden befragt worden. Später sei er aus dem Flüchtlingslager geflohen und habe bis August 2012 bei seiner Tante in D._______ gelebt. Dort habe er auch die Schule besucht und sei erneut von den Jugendlichen, die er verraten gehabt habe, geschlagen und beim CID (Criminal Investigation Department) verraten worden. Zu seinem Schutz habe er sich der zum damaligen Zeitpunkt einflussreichen politischen Partei EPDP (Eelam People's Democratic Party) angeschlossen, sei indessen nach dessen Wahlniederlage und dem damit verbundenen schwindenden Einfluss erneut angegriffen und bedroht worden. Daher sei er im September 2012 nach Jaffna geflohen, wo er bei Angehörigen der EPDP untergekommen sei. Da er im September 2015 vom CID bei seinen Eltern gesucht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Ein älterer Bruder und zwei ältere Schwestern seien Mitglieder der LTTE gewesen und hätten am Kampfgeschehen teilgenommen. C. Mit Entscheid vom 7. September 2018 (Eröffnung am 11. September 2018) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E.Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F.Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG gutgeheissen und MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, E._______, dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Dossiers N (...) und N (...) wurden antragsgemäss beigezogen. G. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Nach gewährten Fristerstreckungen vom 1.,18. März 2019 und 7. April 2019 nahm der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 30. April 2019 Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der Vernehmlassung und reichte eine Kostennote und Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ein. I. Mit Eingabe vom 27. September 2019 reichte der Rechtsvertreter mehrere Fotografien in Kopie ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE vom CID und Jugendlichen behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführer teils widersprüchlich, teils unbestimmt ausgefallen seien. So habe er abweichend von der Angabe im Rahmen der BzP, wonach die LTTE ihn dazu aufgefordert hätten, ihnen die Leute zu zeigen, die nicht zum Training gegangen seien (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7), anlässlich der Anhörung geltend gemacht, die LTTE hätten von ihm erfahren wollen, wo sich Jugendliche versteckt hielten (vgl. A16 S. 7). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP angegeben, von mehr als zehn Jugendlichen (recte: von anderen Jugendlichen) verraten worden zu sein (vgl. A3 S. 7), anlässlich der Anhörung hingegen geltend gemacht, im Flüchtlingslager von zwei Familien, deren Kinder er den LTTE verraten gehabt habe, entdeckt worden zu sein (vgl. A16 S. 7). Die weitere Aussage im Rahmen der BzP, wonach er von Jugendlichen aus dem Flüchtlingslager in D._______ gesehen und geschlagen worden sei (vgl. A3 S. 7), habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mehr gemacht, sondern lediglich davon berichtet, von den Familien erneut entdeckt worden zu sein (vgl. A16 S. 7). Schliesslich habe er im Rahmen der BzP nicht erwähnt, im Flüchtlingslager zweimal vom CID befragt worden zu sein. Die Frage, wie oft er vom CID aufgesucht worden sei, habe er ausweichend beantwortet. Auch habe er nicht konkret angeben können, weshalb er in den Jahren 2012 und 2013 erneut vom CID gesucht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass bei einem ernsthaften Verdacht der Behörden auf staatsfeindliche Tätigkeiten strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Ebensowenig sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, darzulegen, wie die Familien der Jugendlichen erfahren hätten, dass ausgerechnet er für den Verrat an ihnen verantwortlich sei. Das weitere Vorbringen, aufgrund der Mitgliederkarte der EPDP nicht behelligt worden zu sein, erscheine wenig plausibel. Es sei auch im Zeitpunkt der Rückkehr von einem fehlenden behördlichen Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer auszugehen, habe der Beschwerdeführer doch nicht glaubhaft machen können, wegen Tätigkeiten für die LTTE in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Die Anwesenheit des Bruders und seiner Familie (N [...]) sowie seiner Schwester (Familiennachzug; Ehefrau von N [...]) in der Schweiz ändere nichts am getroffenen ablehnenden Entscheid.

E. 4.2 In der Beschwerde wurden verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt. So habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt und das rechtliche Gehör, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Auf diese wird in den Erwägungen näher einzugehen sein. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE vom CID und Jugendlichen behelligt worden zu sein, als glaubhaft zu erachten. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sich aufgrund der Furcht um sein Leben der EPDP angeschlossen zu haben. Eine solche Geschichte könne man nicht konstruieren. Seine Erzählung im Zusammenhang mit der EPDP enthalte unzählige Realkennzeichen. Auch die Tätigkeiten für die LTTE habe der Beschwerdeführer detailliert geschildert. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die LTTE von ihm verlangt hätten, ihnen die Leute zu zeigen, die nicht zum Training gegangen seien beziehungsweise ihnen zu verraten, wo sich diese versteckt hielten, handle es sich um den gleichen Sachverhalt. Es hätten sich nur Jugendliche versteckt, welche das Training nicht absolviert hätten. Der vom SEM festgestellte Widerspruch bestehe nicht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass die Jugendlichen in den Camps mit ihren Familien untergebracht gewesen seien, nicht exakt beschreiben können, wer - ob die Jugendlichen selbst oder ihre Eltern -, ihn wann und wo gesehen habe. Somit habe sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht widersprochen. Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs des SEM, der Beschwerdeführer habe die Anzahl der Besuche des CID nicht exakt wiedergeben können, sei darauf hinzuweisen, dass diese Ereignisse mehrere Jahre zurücklägen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die EPDP im Zeitpunkt der Regierungszeit von Rajapakse mit der Regierung stark verbunden gewesen sei und aus diesem Grund deren Mitglieder besonderen Schutz genossen hätten. Gestützt auf die beizuziehenden Dossiers N (...) und N (...) könne die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gestützt werden. Bei F._______ (N [...]) handle es sich um den Bruder des Beschwerdeführers, welcher Kämpfer bei den LTTE gewesen und verletzt worden sei. Aufgrund der diesbezüglichen Akten könnten unter anderem die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE nachgewiesen werden. Bei G._______ (N [...]) handle es sich um einen Jugendlichen, welcher vom Beschwerdeführer unfreiwillig an die LTTE verraten worden und nach Kriegsende wie der Beschwerdeführer in D._______ wohnhaft gewesen sei. Da die Behörden ihn, den Beschwerdeführer, nicht sofort als mutmasslichches Mitglied der LTTE hätten identifizieren können, sei ihm durch Bestechung die Flucht aus dem Camp gelungen. Das SEM habe die Tatsache, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Kriegsende vorerst überfordert gewesen seien, nicht berücksichtigt. Die Annahme des SEM, dass kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestehe, beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Aufgrund der Aussagen der von ihm verratenen Personen sei er in den Fokus der Behörden geraten und später habe ihm die EPDP keinen Schutz mehr bieten können. Das SEM habe es auch unterlassen, die Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vorliegend zu prüfen, welche beim Beschwerdeführer zweifellos grössten Teils vorlägen. Auch habe es sich nicht mit der Tatsache der Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienmitglieder befasst. Dabei habe es im Weiteren die öffentlich zugänglichen Quellen betreffend die Reflexverfolgung in Sri Lanka nicht beigezogen und damit den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP Gelegenheit zur freien Schilderung seiner Asylgründe gewährt worden sei und die aufgetretenen Widersprüche zu den Angaben anlässlich der Anhörung nicht plausibel mit der angeblich «kurzen BzP» erklärt werden könnten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung aufgrund seiner Geschwister oder seines Schwagers, der mit der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, geltend gemacht. Sein Bruder sei sogar in Rehabilitation gewesen. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass gegen diesen nichts mehr vorliege. So habe das SEM dessen Asylgesuch mit Entscheid vom 12. Juli 2012 denn auch abgelehnt (N 578 055). Die vom Beschwerdeführer genannten Dossiers seien vor Ergehen des Asylentscheides konsultiert worden. Da aus diesen keine Anhaltspunkte auf Reflexverfolgung hätten entnommen werden können, sei dieser Umstand in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt und nur darauf verwiesen worden, dass die Anwesenheit der Geschwister in der Schweiz nichts an dieser ändern würde. Schliesslich sei die nicht bezweifelte alleinige Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bis zu den Wahlen im Jahr der EPDP angeschlossen habe, nicht geeignet, eine Verfolgungssituation zu begründen.

E. 4.4 In der Replik vom 30. April 2019 wies die Rechtsvertretung unter anderem auf die Bombenanschläge vom 21. April 2019 in Sri Lanka und auf den in der Folge ausgerufenen Notstand und der damit verbundenen Einschränkung von Grundrechten hin.

E. 4.5 Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. September 2019 wurden mehrere Fotografien in Kopie eingereicht und geltend gemacht, diese zeigten den Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit bei den LTTE und zusammen mit dem Oberhaupt der EPDP. 5.5.1 Wie obenstehend erwähnt, werden in der Beschwerde verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt (Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht). Diese erweisen sich als unbegründet. 5.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 161). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 5.1.2 In der Beschwerde wird gerügt, die BzP vom 9. Dezember 2015 sei nicht rechtskonform erfolgt, da der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Fluchtgründe stets unterbrochen und dadurch eingeschüchtert worden sei und die BzP nur 1 Stunde und 20 Minuten gedauert habe. Hierzu ist festzuhalten, dass sich aus dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, von der befragenden Person unterbrochen worden sei. Vielmehr ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe frei zu schildern und ihm hierzu auch einige Fragen gestellt worden sind (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7 und S. 8). Im Weiteren verneinte der Beschwerdeführer das Vorliegen weiterer Asylgründe. Auch die Dauer der BzP von 1 Std und 20 Minuten ist nicht zu beanstanden. Es gibt folglich keinen Grund, wie in der Beschwerde beantragt, «die BzP aus den Verfahrensakten zu entfernen». 5.1.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt hat. Dabei hat es im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung auch das verwandtschaftliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu angeblich ehemaligen Mitgliedern der LTTE berücksichtigt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka, an der es auch nach den aktuellen politischen Verhältnissen festhält, einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer in seiner mit Hinweisen und Berichten untermauerten Eingabe vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, stellt keine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz somit den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs vollständig und richtig festgestellt. Dabei hat es sowohl die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka als auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen hat das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde mit hinreichender Begründung dargelegt, weshalb die angeblich zur Ausreise führenden Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten und eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zu verneinen sei. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. 5.2 Im Ergebnis hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE vom CID und Jugendlichen behelligt worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Zwar wird in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die beiden Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die LTTE von ihm verlangt hätten, ihnen die Leute zu zeigen, die nicht zum Training gegangen seien beziehungsweise ihnen zu verraten, wo sich diese versteckt hielten, nicht widersprechen, sondern es sich vielmehr um ergänzende Angaben handelt. Auch stellt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einmal angab, von mehreren Jugendlichen verraten und ein anderes Mal geltend machte, von zwei Familien entdeckt worden zu sein, angesichts der in der Beschwerde geäusserten, naheliegenden Möglichkeit, dass die Jugendlichen in den Camps mit ihren Familien untergebracht gewesen seien, keinen zwingenden Widerspruch dar. Diese Vorbehalte vermögen indessen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umzustossen. Zum einen erwähnte der Beschwerdeführer ohne plausiblen Grund erst anlässlich der Anhörung die wesentliche Tatsache, zwei Mal vom CID befragt worden zu sein. Die Frage, wie oft er vom CID aufgesucht worden sei, hat der Beschwerdeführer ausweichend beantwortet. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach diese Ereignisse mehrere Jahre zurücklägen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau an diese erinnern könne, vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich doch hierbei um einschneidende Erlebnisse. Zum anderen konnte der Beschwerdeführer auch nicht konkret darlegen, weshalb er in den Jahren 2012 und 2013 erneut vom CID gesucht worden sei. Auch die Schilderung der Behelligungen durch die CID und die Jugendlichen ist unbestimmt ausgefallen. Den beigezogenen Dossiers N (...) und N (...) sind keine Indizien zu entnehmen, die auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen liessen. So wurde das Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) abgelehnt. Aus den Verfahrensakten von G._______ (N [...]), dessen Asylgesuch in der Schweiz gutgeheissen wurde, ist kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass es sich bei G._______ um einen Jugendlichen handle, welcher vom Beschwerdeführer unfreiwillig an die LTTE verraten worden sei, ist als blosse Behauptung zu erachten. Die eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer alleine mit waffenähnlichen Gegenständen zeigen, sind nicht geeignet, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE zu belegen, können diese doch auch in einem anderen Zusammenhang gemacht worden sein. Die anderen Fotografien, welche nach der Darstellung auf Beschwerdeebene den Beschwerdeführer zusammen mit dem Oberhaupt der EPDP zeigen sollen, vermögen, unabhängig von der Frage der Authentizität, lediglich die Nähe des Beschwerdeführers zur EPDP aufzuzeigen. Indessen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die Teilnahme des Beschwerdeführers bei der EPDP nicht in Frage gestellt, sondern dessen Aussage, von der EPDP eine Karte erhalten zu haben, die ihn vor Behelligungen geschützt habe. Auch ist ein Interesse der Behörden, über den zwangsrekrutierten, in bloss untergeordneter Funktion für die LTTE tätigen Beschwerdeführer weitere Informationen über die LTTE zu erhalten, nicht ersichtlich. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. 5.3 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Bei dieser Sachlage muss die Frage, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich für die LTTE tätig gewesen ist, nicht abschliessend beantwortet werden. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 5.4 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 5.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, zumal den Akten keine veränderte finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. 9.2 Dem Beschwerdeführer wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullmann & Partner, E._______, als amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der Kostennote vom 30. April 2019 aufgeführte zeitliche Aufwand für das Verfassen der Beschwerde und der Replik von insgesamt 11.5 Std. ist zu hoch und wird auf 8 Std. reduziert. Von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausgehend, ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von aufgerundet Fr. 2'196.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. Fr. 2'196.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5829/2018 Urteil vom 7. Mai 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Muriel Kadima Beck, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______) - suchte am 25. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Juli 2018 - nach Beendigung des eingeleiteten Dublin-Verfahrens - die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, während der bürgerkriegsbedingten Flucht im Jahre 2008/2009 im Vanni-Gebiet von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mitgenommen worden zu sein. Die LTTE hätte von ihm wissen wollen, wo sich noch weitere Jugendliche versteckt hielten (vgl. SEM-Protokoll A16 F63, F81) beziehungsweise er habe nennen müssen, welche Jugendlichen sich geweigert hätten, am Training der LTTE teilzunehmen (vgl. A3 S. 7). Dieser Aufforderung sei er, der selber an keinem Training teilgenommen habe, nachgekommen. Später sei er dazu gezwungen worden, verletzte Rebellen zu pflegen und zu versorgen. Im März 2009 habe er sich dem siegreichen sri-lankischen Militär ergeben und sei ins Flüchtlingslager in D._______ gebracht worden, wo er von den Jugendlichen, die er verraten gehabt habe, geschlagen und als Angehöriger der LTTE bezichtigt worden sei. In der Folge sei er zweimal von den Behörden befragt worden. Später sei er aus dem Flüchtlingslager geflohen und habe bis August 2012 bei seiner Tante in D._______ gelebt. Dort habe er auch die Schule besucht und sei erneut von den Jugendlichen, die er verraten gehabt habe, geschlagen und beim CID (Criminal Investigation Department) verraten worden. Zu seinem Schutz habe er sich der zum damaligen Zeitpunkt einflussreichen politischen Partei EPDP (Eelam People's Democratic Party) angeschlossen, sei indessen nach dessen Wahlniederlage und dem damit verbundenen schwindenden Einfluss erneut angegriffen und bedroht worden. Daher sei er im September 2012 nach Jaffna geflohen, wo er bei Angehörigen der EPDP untergekommen sei. Da er im September 2015 vom CID bei seinen Eltern gesucht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Ein älterer Bruder und zwei ältere Schwestern seien Mitglieder der LTTE gewesen und hätten am Kampfgeschehen teilgenommen. C. Mit Entscheid vom 7. September 2018 (Eröffnung am 11. September 2018) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E.Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F.Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG gutgeheissen und MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, E._______, dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Dossiers N (...) und N (...) wurden antragsgemäss beigezogen. G. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Nach gewährten Fristerstreckungen vom 1.,18. März 2019 und 7. April 2019 nahm der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 30. April 2019 Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der Vernehmlassung und reichte eine Kostennote und Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ein. I. Mit Eingabe vom 27. September 2019 reichte der Rechtsvertreter mehrere Fotografien in Kopie ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE vom CID und Jugendlichen behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführer teils widersprüchlich, teils unbestimmt ausgefallen seien. So habe er abweichend von der Angabe im Rahmen der BzP, wonach die LTTE ihn dazu aufgefordert hätten, ihnen die Leute zu zeigen, die nicht zum Training gegangen seien (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7), anlässlich der Anhörung geltend gemacht, die LTTE hätten von ihm erfahren wollen, wo sich Jugendliche versteckt hielten (vgl. A16 S. 7). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP angegeben, von mehr als zehn Jugendlichen (recte: von anderen Jugendlichen) verraten worden zu sein (vgl. A3 S. 7), anlässlich der Anhörung hingegen geltend gemacht, im Flüchtlingslager von zwei Familien, deren Kinder er den LTTE verraten gehabt habe, entdeckt worden zu sein (vgl. A16 S. 7). Die weitere Aussage im Rahmen der BzP, wonach er von Jugendlichen aus dem Flüchtlingslager in D._______ gesehen und geschlagen worden sei (vgl. A3 S. 7), habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mehr gemacht, sondern lediglich davon berichtet, von den Familien erneut entdeckt worden zu sein (vgl. A16 S. 7). Schliesslich habe er im Rahmen der BzP nicht erwähnt, im Flüchtlingslager zweimal vom CID befragt worden zu sein. Die Frage, wie oft er vom CID aufgesucht worden sei, habe er ausweichend beantwortet. Auch habe er nicht konkret angeben können, weshalb er in den Jahren 2012 und 2013 erneut vom CID gesucht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass bei einem ernsthaften Verdacht der Behörden auf staatsfeindliche Tätigkeiten strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Ebensowenig sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, darzulegen, wie die Familien der Jugendlichen erfahren hätten, dass ausgerechnet er für den Verrat an ihnen verantwortlich sei. Das weitere Vorbringen, aufgrund der Mitgliederkarte der EPDP nicht behelligt worden zu sein, erscheine wenig plausibel. Es sei auch im Zeitpunkt der Rückkehr von einem fehlenden behördlichen Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer auszugehen, habe der Beschwerdeführer doch nicht glaubhaft machen können, wegen Tätigkeiten für die LTTE in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Die Anwesenheit des Bruders und seiner Familie (N [...]) sowie seiner Schwester (Familiennachzug; Ehefrau von N [...]) in der Schweiz ändere nichts am getroffenen ablehnenden Entscheid. 4.2 In der Beschwerde wurden verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt. So habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt und das rechtliche Gehör, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Auf diese wird in den Erwägungen näher einzugehen sein. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE vom CID und Jugendlichen behelligt worden zu sein, als glaubhaft zu erachten. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sich aufgrund der Furcht um sein Leben der EPDP angeschlossen zu haben. Eine solche Geschichte könne man nicht konstruieren. Seine Erzählung im Zusammenhang mit der EPDP enthalte unzählige Realkennzeichen. Auch die Tätigkeiten für die LTTE habe der Beschwerdeführer detailliert geschildert. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die LTTE von ihm verlangt hätten, ihnen die Leute zu zeigen, die nicht zum Training gegangen seien beziehungsweise ihnen zu verraten, wo sich diese versteckt hielten, handle es sich um den gleichen Sachverhalt. Es hätten sich nur Jugendliche versteckt, welche das Training nicht absolviert hätten. Der vom SEM festgestellte Widerspruch bestehe nicht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass die Jugendlichen in den Camps mit ihren Familien untergebracht gewesen seien, nicht exakt beschreiben können, wer - ob die Jugendlichen selbst oder ihre Eltern -, ihn wann und wo gesehen habe. Somit habe sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht widersprochen. Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs des SEM, der Beschwerdeführer habe die Anzahl der Besuche des CID nicht exakt wiedergeben können, sei darauf hinzuweisen, dass diese Ereignisse mehrere Jahre zurücklägen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die EPDP im Zeitpunkt der Regierungszeit von Rajapakse mit der Regierung stark verbunden gewesen sei und aus diesem Grund deren Mitglieder besonderen Schutz genossen hätten. Gestützt auf die beizuziehenden Dossiers N (...) und N (...) könne die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gestützt werden. Bei F._______ (N [...]) handle es sich um den Bruder des Beschwerdeführers, welcher Kämpfer bei den LTTE gewesen und verletzt worden sei. Aufgrund der diesbezüglichen Akten könnten unter anderem die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE nachgewiesen werden. Bei G._______ (N [...]) handle es sich um einen Jugendlichen, welcher vom Beschwerdeführer unfreiwillig an die LTTE verraten worden und nach Kriegsende wie der Beschwerdeführer in D._______ wohnhaft gewesen sei. Da die Behörden ihn, den Beschwerdeführer, nicht sofort als mutmasslichches Mitglied der LTTE hätten identifizieren können, sei ihm durch Bestechung die Flucht aus dem Camp gelungen. Das SEM habe die Tatsache, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Kriegsende vorerst überfordert gewesen seien, nicht berücksichtigt. Die Annahme des SEM, dass kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestehe, beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Aufgrund der Aussagen der von ihm verratenen Personen sei er in den Fokus der Behörden geraten und später habe ihm die EPDP keinen Schutz mehr bieten können. Das SEM habe es auch unterlassen, die Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vorliegend zu prüfen, welche beim Beschwerdeführer zweifellos grössten Teils vorlägen. Auch habe es sich nicht mit der Tatsache der Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienmitglieder befasst. Dabei habe es im Weiteren die öffentlich zugänglichen Quellen betreffend die Reflexverfolgung in Sri Lanka nicht beigezogen und damit den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP Gelegenheit zur freien Schilderung seiner Asylgründe gewährt worden sei und die aufgetretenen Widersprüche zu den Angaben anlässlich der Anhörung nicht plausibel mit der angeblich «kurzen BzP» erklärt werden könnten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung aufgrund seiner Geschwister oder seines Schwagers, der mit der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, geltend gemacht. Sein Bruder sei sogar in Rehabilitation gewesen. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass gegen diesen nichts mehr vorliege. So habe das SEM dessen Asylgesuch mit Entscheid vom 12. Juli 2012 denn auch abgelehnt (N 578 055). Die vom Beschwerdeführer genannten Dossiers seien vor Ergehen des Asylentscheides konsultiert worden. Da aus diesen keine Anhaltspunkte auf Reflexverfolgung hätten entnommen werden können, sei dieser Umstand in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt und nur darauf verwiesen worden, dass die Anwesenheit der Geschwister in der Schweiz nichts an dieser ändern würde. Schliesslich sei die nicht bezweifelte alleinige Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bis zu den Wahlen im Jahr der EPDP angeschlossen habe, nicht geeignet, eine Verfolgungssituation zu begründen. 4.4 In der Replik vom 30. April 2019 wies die Rechtsvertretung unter anderem auf die Bombenanschläge vom 21. April 2019 in Sri Lanka und auf den in der Folge ausgerufenen Notstand und der damit verbundenen Einschränkung von Grundrechten hin. 4.5 Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. September 2019 wurden mehrere Fotografien in Kopie eingereicht und geltend gemacht, diese zeigten den Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit bei den LTTE und zusammen mit dem Oberhaupt der EPDP. 5.5.1 Wie obenstehend erwähnt, werden in der Beschwerde verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt (Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht). Diese erweisen sich als unbegründet. 5.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 161). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 5.1.2 In der Beschwerde wird gerügt, die BzP vom 9. Dezember 2015 sei nicht rechtskonform erfolgt, da der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Fluchtgründe stets unterbrochen und dadurch eingeschüchtert worden sei und die BzP nur 1 Stunde und 20 Minuten gedauert habe. Hierzu ist festzuhalten, dass sich aus dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, von der befragenden Person unterbrochen worden sei. Vielmehr ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe frei zu schildern und ihm hierzu auch einige Fragen gestellt worden sind (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7 und S. 8). Im Weiteren verneinte der Beschwerdeführer das Vorliegen weiterer Asylgründe. Auch die Dauer der BzP von 1 Std und 20 Minuten ist nicht zu beanstanden. Es gibt folglich keinen Grund, wie in der Beschwerde beantragt, «die BzP aus den Verfahrensakten zu entfernen». 5.1.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt hat. Dabei hat es im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung auch das verwandtschaftliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu angeblich ehemaligen Mitgliedern der LTTE berücksichtigt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka, an der es auch nach den aktuellen politischen Verhältnissen festhält, einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer in seiner mit Hinweisen und Berichten untermauerten Eingabe vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, stellt keine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz somit den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs vollständig und richtig festgestellt. Dabei hat es sowohl die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka als auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen hat das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde mit hinreichender Begründung dargelegt, weshalb die angeblich zur Ausreise führenden Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten und eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zu verneinen sei. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. 5.2 Im Ergebnis hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE vom CID und Jugendlichen behelligt worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Zwar wird in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die beiden Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die LTTE von ihm verlangt hätten, ihnen die Leute zu zeigen, die nicht zum Training gegangen seien beziehungsweise ihnen zu verraten, wo sich diese versteckt hielten, nicht widersprechen, sondern es sich vielmehr um ergänzende Angaben handelt. Auch stellt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einmal angab, von mehreren Jugendlichen verraten und ein anderes Mal geltend machte, von zwei Familien entdeckt worden zu sein, angesichts der in der Beschwerde geäusserten, naheliegenden Möglichkeit, dass die Jugendlichen in den Camps mit ihren Familien untergebracht gewesen seien, keinen zwingenden Widerspruch dar. Diese Vorbehalte vermögen indessen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umzustossen. Zum einen erwähnte der Beschwerdeführer ohne plausiblen Grund erst anlässlich der Anhörung die wesentliche Tatsache, zwei Mal vom CID befragt worden zu sein. Die Frage, wie oft er vom CID aufgesucht worden sei, hat der Beschwerdeführer ausweichend beantwortet. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach diese Ereignisse mehrere Jahre zurücklägen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau an diese erinnern könne, vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich doch hierbei um einschneidende Erlebnisse. Zum anderen konnte der Beschwerdeführer auch nicht konkret darlegen, weshalb er in den Jahren 2012 und 2013 erneut vom CID gesucht worden sei. Auch die Schilderung der Behelligungen durch die CID und die Jugendlichen ist unbestimmt ausgefallen. Den beigezogenen Dossiers N (...) und N (...) sind keine Indizien zu entnehmen, die auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen liessen. So wurde das Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) abgelehnt. Aus den Verfahrensakten von G._______ (N [...]), dessen Asylgesuch in der Schweiz gutgeheissen wurde, ist kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass es sich bei G._______ um einen Jugendlichen handle, welcher vom Beschwerdeführer unfreiwillig an die LTTE verraten worden sei, ist als blosse Behauptung zu erachten. Die eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer alleine mit waffenähnlichen Gegenständen zeigen, sind nicht geeignet, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE zu belegen, können diese doch auch in einem anderen Zusammenhang gemacht worden sein. Die anderen Fotografien, welche nach der Darstellung auf Beschwerdeebene den Beschwerdeführer zusammen mit dem Oberhaupt der EPDP zeigen sollen, vermögen, unabhängig von der Frage der Authentizität, lediglich die Nähe des Beschwerdeführers zur EPDP aufzuzeigen. Indessen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die Teilnahme des Beschwerdeführers bei der EPDP nicht in Frage gestellt, sondern dessen Aussage, von der EPDP eine Karte erhalten zu haben, die ihn vor Behelligungen geschützt habe. Auch ist ein Interesse der Behörden, über den zwangsrekrutierten, in bloss untergeordneter Funktion für die LTTE tätigen Beschwerdeführer weitere Informationen über die LTTE zu erhalten, nicht ersichtlich. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. 5.3 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Bei dieser Sachlage muss die Frage, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich für die LTTE tätig gewesen ist, nicht abschliessend beantwortet werden. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 5.4 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 5.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, zumal den Akten keine veränderte finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. 9.2 Dem Beschwerdeführer wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullmann & Partner, E._______, als amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der Kostennote vom 30. April 2019 aufgeführte zeitliche Aufwand für das Verfassen der Beschwerde und der Replik von insgesamt 11.5 Std. ist zu hoch und wird auf 8 Std. reduziert. Von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausgehend, ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von aufgerundet Fr. 2'196.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. Fr. 2'196.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli