Vermögenswertabnahme
Sachverhalt
A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 1. Juni 2021 in die Schweiz ein und ersuchte zwei Tage später um Asyl. Am 23. Juli 2021 wurde er in das erweiterte Verfahren zugeteilt. Nachdem ihn der Kanton Uri am 20. August 2021 als verschwunden gemeldet hatte, schrieb das SEM sein Asylgesuch mit internem Beschluss vom 10. September 2021 als gegenstandslos geworden ab. Am 10. März 2022 wurde das Asylverfahren wiederaufgenommen und ist noch hängig. B. Anlässlich einer Personenkontrolle am 27. Mai 2022 beim Bahnhof Zug wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Bargeld im Wert von Fr. 3'830.- auf sich trug. Die Zuger Polizei nahm ihm dieses Geld bis auf einen Betrag von Fr. 100.- ab und überwies den daraus resultierenden Gesamtbetrag von Fr. 3'730.- gleichentags auf das Sonderabgabekonto bei der Vorinstanz. Im Anschluss an die Sicherstellung wurde der Beschwerdeführer von der Zuger Polizei als Auskunftsperson zur Sache einvernommen. Hierbei verweigerte er die Aussage zur Herkunft der Vermögenswerte. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 ordnete das SEM an, der beim Beschwerdeführer am 27. Mai 2022 in Zug sichergestellte Betrag von Fr. 3'730.- werde abgenommen und an die von ihm zu leistende Sonderabgabe angerechnet. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die betroffene Person habe der verfügenden Behörde bis dato keine Dokumente zukommen lassen, welche die legale Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte zu belegen vermöchten. Deren Herkunft sei deshalb nicht nachgewiesen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückerstattung der abgenommenen Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 3'730.-. Er machte darin geltend, das Geld stamme von seinem Vater. Dieser habe es ihm über eine befreundete Familie zukommen lassen. Ausgehändigt worden sei ihm der Betrag in bar durch seinen Bekannten B._______. Die Summe sei für die Bezahlung von Bussen, Anwaltskosten sowie persönliche Auslagen bestimmt gewesen. Der Beschwerdeschrift lag eine vom 25. Juli 2022 datierende Erklärung bei, die von einer Person namens C._______ unterzeichnet war. E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe, auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. November 2022 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 2. Dezember 2022 replikweise zur Angelegenheit zu äussern. Davon machte er innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch. G. Am 7. Dezember 2022 gingen beim SEM eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und ein Bestätigungsschreiben von D._______, dem Vater von C._______, ein. Diese Unterlagen leitete die Vorinstanz am 12. Dezember 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM im Bereich der Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2 Im Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide auf dem Gebiet des Asyls kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind - soweit zumutbar - mittels Sonderabgabe zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 und 2 AsylG). Diese erfolgt über eine Vermögenswertabnahme (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerte endet, wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. c der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 3.2 Die Vermögenswertabnahme setzt voraus, dass der abgenommene Geldbetrag im Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Person darstellte. Befand sich die Summe im alleinigen Gewahrsam des Abgabepflichtigen und wurde sie weder gesondert aufbewahrt noch für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet (etwa durch Aufbewahrung in einem entsprechend beschrifteten Briefumschlag), wird das Eigentum des Gewahrsamsinhabers von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210]; Urteile des BVGer F-2347/2017 vom 24. Juli 2018 E. 3.6; F-335/2017 vom 21. Juli 2017 E. 4.1 je m.H.).
E. 3.3 Gemäss Art. 86 Abs. 3 AsylG können die zuständigen Behörden die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betroffene Person nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Bst. a) oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen kann (Bst. b). Die Vermögenswertabnahme ist ausserdem zulässig, wenn die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachgewiesen werden kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Bst. c), wobei letzterer Fr. 1'000.- beträgt (Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 3.4 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Sind demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Ungereimtheiten vorhanden, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen gefolgert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (Urteile des BVGer F-2347/2017 vom 24. Juli 2018 E 3.4; F-2795/2020 vom 8. März 2021 E. 3.4).
E. 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Asylsuchender der Sonderabgabe unterliegt und gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG seine Vermögenswerte offenzulegen hat. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der streitigen Vermögenswertabnahme.
E. 4.2 Die abgenommene Summe befand sich im Zeitpunkt der Abnahme im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers, weshalb sein Eigentum daran gestützt auf Art. 930 ZGB vermutet wird. Er gibt in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2022 aber ohnehin an, das Geld gehöre ihm bzw. sei für ihn bestimmt gewesen. Da er nicht geltend macht, es handle sich um Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder um Sozialhilfeleistungen, unterliegt grundsätzlich der gesamte vorgefundene Betrag der Vermögenswertabnahme.
E. 4.3 In einem weiteren Schritt gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Abnahme klare und schlüssige Angaben zur Herkunft der Geldsumme machte (siehe E. 3.4). In diesem Fall würde ihm zumindest ein Betrag von Fr. 1'000.- belassen, während andernfalls der Gesamtbetrag (abzüglich des Freibetrags) sichergestellt werden könnte (E. 3.3 hiervor).
E. 4.4 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, verweigerte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2022 anlässlich der Sicherstellung Aussagen zur Herkunft der Vermögenswerte (Sachverhalt Bst. B). Auf Beschwerdeebene behauptete er, sein in der Türkei lebender Vater habe ihm das Geld über eine befreundete Familie zukommen lassen. Dazu legte er eine Erklärung seines Bekannten C._______ bei. Im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens kamen das Schreiben einer weiteren Person (des Vaters von C._______) und eine nochmalige Stellungnahme des Beschwerdeführers hinzu (siehe Bst. D und G hiervor).
E. 4.5 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der im Beschwerdeverfahren eingebrachten Vorbringen und Belege spielen die anlässlich der Abnahme abgegebenen Erklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte eine wichtige Rolle. Im Kontext der dem Sonderabgabepflichtigen obliegenden Nachweispflicht geht eine Aussageverweigerung hierbei zu Lasten des Pflichtigen. Warum der Beschwerdeführer die Aussage verweigerte, vermag er nicht plausibel darzulegen. So bleibt unerfindlich, weshalb er gegenüber der Zuger Polizei nicht angab, dass die Vermögenswerte von seiner Familie bzw. seinem Vater stammen sollen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er den Namen des Überbringers des Geldes nicht nannte und den Verwendungszweck, trotz anscheinend klarer Vorstellungen, nicht offenlegte. Jedenfalls gab es für den Beschwerdeführer keinen Anlass, diese wesentlichen Informationen nicht bereits anlässlich der Abnahme des Geldes preiszugeben; dies umso weniger, als ihn die Zuger Polizei explizit nach der Herkunft der Vermögenswerte befragte. Seine nachträglichen Einwände der schlechten Deutschkenntnisse und des fehlenden Dolmetschers entbehren jeglicher Grundlage, zumal ihm gemäss Protokollnotiz das Dokument «Meldung der Abnahme von Vermögenswerten» in türkischer Übersetzung damals ausgehändigt wurde (zum Ganzen siehe BVGer act. 6 [Vernehmlassungsbeilage 3]). Entgegen seiner Behauptung im entsprechenden, undatierten Schreiben zu Handen des SEM (BVGer act. 9) war es ihm mithin klar, worum es ging. Er hat dies in der fraglichen Einvernahme denn auch unterschriftlich bestätigt. Somit kann sich der Beschwerdeführer unter den konkreten Begebenheiten weder auf die Aussageverweigerung noch Mängel in der Protokollierung berufen, um der Vermögenswertabnahme zu entgehen.
E. 4.6 Sodann bestehen zwischen der Aussageverweigerung und der anschliessenden Sachverhaltsdarstellung auch sonst Ungereimtheiten. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass mit B.______ (Name gemäss Beschwerdeschrift) und C._______ (Name laut Beschwerdebeilage) dieselbe Person als Überbringerin des Geldes gemeint ist, dies ändert indes nichts daran, dass der Beschwerdeführer erst im Nachhinein zusätzliche Informationen lieferte, mit welchen er - wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt - den Anschein erweckte, nachträglich eine passende Sachverhaltsdarstellung zu konstruieren. Darauf deuten nur schon der Wortlaut der Bestätigungen von C._______ vom 25. Juli 2022 und von dessen Vater D._______ vom 29. November 2022 sowie die darin aufgeführten, divergierenden Angaben zur Höhe des ausgehändigten Betrages (Fr. 3'730.- bzw. Fr. 4'000.-) hin. Effektiv trug der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung Bargeld im Wert von Fr. 3'830.- auf sich. Wohl führte er in der Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2022 aus, C._______ könne den Bezug des Geldes von seinem Vater mit einem Beleg darlegen, bislang ist indessen nichts dergleichen eingegangen. Die beiden erst im Rechtsmittelverfahren eingereichten Schreiben stellen derweil keinen rechtsgenüglichen Urkundenbeweis dar. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die legale Herkunft des Geldes glaubhaft zu machen oder nachzuweisen (Art. 86 Abs. 3 Bst. b AsylG).
E. 5 Nach dem Gesagten sind weder die vorinstanzliche Abklärung des Sachverhalts noch dessen rechtliche Würdigung zu beanstanden. Die Abnahme von Fr. 3'730.- ist demnach zu Recht erfolgt, zumal dem Beschwerdeführer ein Freibetrag von Fr. 100.- belassen wurde. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3312/2022 Urteil vom 23. Januar 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, c/o Schweizerisches Rotes Kreuz, Gurtenmundstrasse 31, 6460 Altdorf UR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vermögenswertabnahme. Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 1. Juni 2021 in die Schweiz ein und ersuchte zwei Tage später um Asyl. Am 23. Juli 2021 wurde er in das erweiterte Verfahren zugeteilt. Nachdem ihn der Kanton Uri am 20. August 2021 als verschwunden gemeldet hatte, schrieb das SEM sein Asylgesuch mit internem Beschluss vom 10. September 2021 als gegenstandslos geworden ab. Am 10. März 2022 wurde das Asylverfahren wiederaufgenommen und ist noch hängig. B. Anlässlich einer Personenkontrolle am 27. Mai 2022 beim Bahnhof Zug wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Bargeld im Wert von Fr. 3'830.- auf sich trug. Die Zuger Polizei nahm ihm dieses Geld bis auf einen Betrag von Fr. 100.- ab und überwies den daraus resultierenden Gesamtbetrag von Fr. 3'730.- gleichentags auf das Sonderabgabekonto bei der Vorinstanz. Im Anschluss an die Sicherstellung wurde der Beschwerdeführer von der Zuger Polizei als Auskunftsperson zur Sache einvernommen. Hierbei verweigerte er die Aussage zur Herkunft der Vermögenswerte. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 ordnete das SEM an, der beim Beschwerdeführer am 27. Mai 2022 in Zug sichergestellte Betrag von Fr. 3'730.- werde abgenommen und an die von ihm zu leistende Sonderabgabe angerechnet. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die betroffene Person habe der verfügenden Behörde bis dato keine Dokumente zukommen lassen, welche die legale Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte zu belegen vermöchten. Deren Herkunft sei deshalb nicht nachgewiesen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückerstattung der abgenommenen Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 3'730.-. Er machte darin geltend, das Geld stamme von seinem Vater. Dieser habe es ihm über eine befreundete Familie zukommen lassen. Ausgehändigt worden sei ihm der Betrag in bar durch seinen Bekannten B._______. Die Summe sei für die Bezahlung von Bussen, Anwaltskosten sowie persönliche Auslagen bestimmt gewesen. Der Beschwerdeschrift lag eine vom 25. Juli 2022 datierende Erklärung bei, die von einer Person namens C._______ unterzeichnet war. E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe, auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. November 2022 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 2. Dezember 2022 replikweise zur Angelegenheit zu äussern. Davon machte er innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch. G. Am 7. Dezember 2022 gingen beim SEM eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und ein Bestätigungsschreiben von D._______, dem Vater von C._______, ein. Diese Unterlagen leitete die Vorinstanz am 12. Dezember 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM im Bereich der Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2. Im Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide auf dem Gebiet des Asyls kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind - soweit zumutbar - mittels Sonderabgabe zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 und 2 AsylG). Diese erfolgt über eine Vermögenswertabnahme (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerte endet, wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. c der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 3.2 Die Vermögenswertabnahme setzt voraus, dass der abgenommene Geldbetrag im Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Person darstellte. Befand sich die Summe im alleinigen Gewahrsam des Abgabepflichtigen und wurde sie weder gesondert aufbewahrt noch für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet (etwa durch Aufbewahrung in einem entsprechend beschrifteten Briefumschlag), wird das Eigentum des Gewahrsamsinhabers von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210]; Urteile des BVGer F-2347/2017 vom 24. Juli 2018 E. 3.6; F-335/2017 vom 21. Juli 2017 E. 4.1 je m.H.). 3.3 Gemäss Art. 86 Abs. 3 AsylG können die zuständigen Behörden die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betroffene Person nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Bst. a) oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen kann (Bst. b). Die Vermögenswertabnahme ist ausserdem zulässig, wenn die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachgewiesen werden kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Bst. c), wobei letzterer Fr. 1'000.- beträgt (Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 3.4 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Sind demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Ungereimtheiten vorhanden, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen gefolgert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (Urteile des BVGer F-2347/2017 vom 24. Juli 2018 E 3.4; F-2795/2020 vom 8. März 2021 E. 3.4). 4. 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Asylsuchender der Sonderabgabe unterliegt und gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG seine Vermögenswerte offenzulegen hat. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der streitigen Vermögenswertabnahme. 4.2 Die abgenommene Summe befand sich im Zeitpunkt der Abnahme im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers, weshalb sein Eigentum daran gestützt auf Art. 930 ZGB vermutet wird. Er gibt in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2022 aber ohnehin an, das Geld gehöre ihm bzw. sei für ihn bestimmt gewesen. Da er nicht geltend macht, es handle sich um Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder um Sozialhilfeleistungen, unterliegt grundsätzlich der gesamte vorgefundene Betrag der Vermögenswertabnahme. 4.3 In einem weiteren Schritt gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Abnahme klare und schlüssige Angaben zur Herkunft der Geldsumme machte (siehe E. 3.4). In diesem Fall würde ihm zumindest ein Betrag von Fr. 1'000.- belassen, während andernfalls der Gesamtbetrag (abzüglich des Freibetrags) sichergestellt werden könnte (E. 3.3 hiervor). 4.4 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, verweigerte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2022 anlässlich der Sicherstellung Aussagen zur Herkunft der Vermögenswerte (Sachverhalt Bst. B). Auf Beschwerdeebene behauptete er, sein in der Türkei lebender Vater habe ihm das Geld über eine befreundete Familie zukommen lassen. Dazu legte er eine Erklärung seines Bekannten C._______ bei. Im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens kamen das Schreiben einer weiteren Person (des Vaters von C._______) und eine nochmalige Stellungnahme des Beschwerdeführers hinzu (siehe Bst. D und G hiervor). 4.5 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der im Beschwerdeverfahren eingebrachten Vorbringen und Belege spielen die anlässlich der Abnahme abgegebenen Erklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte eine wichtige Rolle. Im Kontext der dem Sonderabgabepflichtigen obliegenden Nachweispflicht geht eine Aussageverweigerung hierbei zu Lasten des Pflichtigen. Warum der Beschwerdeführer die Aussage verweigerte, vermag er nicht plausibel darzulegen. So bleibt unerfindlich, weshalb er gegenüber der Zuger Polizei nicht angab, dass die Vermögenswerte von seiner Familie bzw. seinem Vater stammen sollen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er den Namen des Überbringers des Geldes nicht nannte und den Verwendungszweck, trotz anscheinend klarer Vorstellungen, nicht offenlegte. Jedenfalls gab es für den Beschwerdeführer keinen Anlass, diese wesentlichen Informationen nicht bereits anlässlich der Abnahme des Geldes preiszugeben; dies umso weniger, als ihn die Zuger Polizei explizit nach der Herkunft der Vermögenswerte befragte. Seine nachträglichen Einwände der schlechten Deutschkenntnisse und des fehlenden Dolmetschers entbehren jeglicher Grundlage, zumal ihm gemäss Protokollnotiz das Dokument «Meldung der Abnahme von Vermögenswerten» in türkischer Übersetzung damals ausgehändigt wurde (zum Ganzen siehe BVGer act. 6 [Vernehmlassungsbeilage 3]). Entgegen seiner Behauptung im entsprechenden, undatierten Schreiben zu Handen des SEM (BVGer act. 9) war es ihm mithin klar, worum es ging. Er hat dies in der fraglichen Einvernahme denn auch unterschriftlich bestätigt. Somit kann sich der Beschwerdeführer unter den konkreten Begebenheiten weder auf die Aussageverweigerung noch Mängel in der Protokollierung berufen, um der Vermögenswertabnahme zu entgehen. 4.6 Sodann bestehen zwischen der Aussageverweigerung und der anschliessenden Sachverhaltsdarstellung auch sonst Ungereimtheiten. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass mit B.______ (Name gemäss Beschwerdeschrift) und C._______ (Name laut Beschwerdebeilage) dieselbe Person als Überbringerin des Geldes gemeint ist, dies ändert indes nichts daran, dass der Beschwerdeführer erst im Nachhinein zusätzliche Informationen lieferte, mit welchen er - wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt - den Anschein erweckte, nachträglich eine passende Sachverhaltsdarstellung zu konstruieren. Darauf deuten nur schon der Wortlaut der Bestätigungen von C._______ vom 25. Juli 2022 und von dessen Vater D._______ vom 29. November 2022 sowie die darin aufgeführten, divergierenden Angaben zur Höhe des ausgehändigten Betrages (Fr. 3'730.- bzw. Fr. 4'000.-) hin. Effektiv trug der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung Bargeld im Wert von Fr. 3'830.- auf sich. Wohl führte er in der Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2022 aus, C._______ könne den Bezug des Geldes von seinem Vater mit einem Beleg darlegen, bislang ist indessen nichts dergleichen eingegangen. Die beiden erst im Rechtsmittelverfahren eingereichten Schreiben stellen derweil keinen rechtsgenüglichen Urkundenbeweis dar. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die legale Herkunft des Geldes glaubhaft zu machen oder nachzuweisen (Art. 86 Abs. 3 Bst. b AsylG).
5. Nach dem Gesagten sind weder die vorinstanzliche Abklärung des Sachverhalts noch dessen rechtliche Würdigung zu beanstanden. Die Abnahme von Fr. 3'730.- ist demnach zu Recht erfolgt, zumal dem Beschwerdeführer ein Freibetrag von Fr. 100.- belassen wurde. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])