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D-1394/2014

D-1394/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei­matstaat am (...) 2013 (...) und gelangte (...) am (...) 2013 illegal in die Schweiz. Am 13. Mai 2013 suchte er in B._______ um Asyl nach. Am (...) 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am (...) 2013 wurde er in C._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ in der Provinz E._______. Er sei seit dem Jahr (...) nach Brauch verheiratet und habe (...) Kinder, welche sich zusammen mit seiner Ehefrau in der Türkei befänden. In den Jahren 2000 bis 2003 sei er in F._______ gewesen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Er sei Mitglied des deutschen (...) gewesen. Für diesen habe er (...). Sein Asylgesuch sei abgelehnt worden. Nach (...) in Haft sei er in die Türkei zurückgekehrt. Der Grund für seine erneute Ausreise aus dem Heimatstaat seien Schikanen und Diskriminierungen im Zusammenhang mit seinem Namen gewesen, welche begonnen hätten, als er im Alter von (...) Jahren in G._______ eine Stelle angetreten habe. Bei der Arbeit oder auch bei Personenkontrollen habe er jeweils Schwierigkeiten bekommen und sei manchmal weggeführt und auch geschlagen worden. Man habe von ihm insbesondere wissen wollen, weshalb er den Namen "A._______" trage und ob dieser bewusst so "terroristisch" ausgewählt worden sei. Er sei auch von Polizisten dazu aufgefordert worden, seinen Namen zu wechseln. Zudem sei er mehrmals für einige Stunden festgenommen und dann wieder freigelassen worden. Während seines (...) Militärdienstes ab dem Jahr (...) sei er von seinen Vorgesetzten beschimpft und geschlagen worden. Auch andere Familienmitglieder hätten aufgrund ihres Familiennamens Probleme bekommen. So lebe zum Beispiel sein H._______ seit (...) Jahren in F._______. Am (...) 2011 sei sein I._______ als Märtyrer getötet worden. Dieser hätte sich zuvor einer Guerilla-Gruppierung der PKK angeschlossen und sei in (...) erschossen worden. Seither sei er - der Beschwerdeführer - allgemein noch mehr unter Druck gesetzt und viermal verhaftet worden. Nach seiner Ausreise hätten sich die Behörden bei seiner Ehefrau danach erkundigt, ob er sich in (...) aufhalte. Im Übrigen sei seine Familie nicht behelligt worden. A.b Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 - eröffnet am (...) 2014 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. So möchten die Beschimpfungen und Schikanen im Zusammenhang mit seinem Namen für ihn zwar sehr unangenehm gewesen sein, seien aber nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG zu qualifizieren, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar machten. Zudem sei er eigenen Angaben zufolge nicht bereit, seinen Namen zu ändern. Das BFM gehe davon aus, dass eine in asylrelvantem Ausmass verfolgte Person eine solche Massnahme vornehmen würde, um weiteren Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Die geltend gemachten Nachteile seien somit asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. März 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom (...) 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer kurdischen Familie, die sich seit langer Zeit für die kurdische Sache engagiere und aufgrund ihres Engagements immer wieder Repressionen ausgesetzt gewesen sei, wobei zwölf nahe und entfernte Verwandte namentlich erwähnt werden, welche aus politischen Gründen und aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ermordet beziehungsweise verfolgt und benachteiligt worden seien. Der Beschwerdeführer sei während mehrerer Jahre wegen seines Namens und der politischen Aktivitäten seines verwandtschaftlichen Umfelds beleidigt, schikaniert, festgenommen und bedroht worden. Aus diesem Grund sei er nicht in der Lage gewesen, ein normales Leben zu führen. Seit dem Tod seines I._______ sei der Druck unerträglich geworden. Vor diesem Hintergrund wird unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6 und 1994 Nr. 5 das Vorliegen einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht. Im Übrigen habe sich an der Menschenrechtslage in der Türkei ausser ein paar kosmetischen Gesetzesänderungen nichts geändert. Die türkischen Behörden würden sich nicht immer an die rechtsstaatlichen Grundprinzipien halten, namentlich wenn die betreffende Person im Zusammenhang mit der PKK beziehungsweise Bari ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der Demokratie, BDP) ins Visier der Behörden gerate (...).

E. 6.1.1 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung beizupflichten (vgl. Sachverhalt Bst. B), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. So ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erstmals zirka im Jahr (...) beziehungsweise als er sich im Alter von (...) Jahren nach G._______ begeben habe, um zu arbeiten, im Zusammenhang mit seinem Namen behelligt worden (...). Er sei in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen und ausser seinem I._______, welcher sich zirka im Jahr (...) der PKK angeschlossen habe (...), habe kein Mitglied der Familie Kontakte zu dieser oder ähnlichen politischen Organisationen gepflegt (...). Bis zur Bestattung des I._______, welcher am (...) 2011 in (...) als Märtyrer gefallen sei, habe die Familie ein normales Leben führen können (...). Erst ab diesem Zeitpunkt seien dem Beschwerdeführer weitere Schwierigkeiten entstanden, indem er immer wieder (auch bei der Arbeit) gestört und bis zu seiner Ausreise (...) Mal festgenommen und während dreier bis fünf Stunden festgehalten worden sei (...). Unter diesen Umständen ist im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen, welchen der Beschwerdeführer wegen seines Namens ausgesetzt gewesen sei, das Bestehen eines unerträglichen Drucks, dem er ab dem Jahr (...) bis zur Ausreise nach F._______ im Jahr 2000 und von der Rückkehr in die Türkei im Jahr 2003 bis zur Bestattung seines I._______ im (...) 2011 ausgesetzt gewesen wäre, und der den Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht oder unzumutbar gemacht hätte, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. Für diese Einschätzung spricht zudem, dass der Beschwerdeführer in F._______ zwar um Asyl nachgesucht habe, sich indes um sein dortiges Asylverfahren wenig beziehungsweise nicht gekümmert habe, bis er eines Tages von der Polizei erfahren habe, dass das Asylverfahren abgeschlossen sei und er zwecks Ausschaffung in Haft genommen worden sei (...).

E. 6.1.2 Des Weiteren ist auch das Bestehen einer Reflexverfolgung zu verneinen. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einzig im Zusammenhang mit seinem am (...) 2011 getöteten I._______, jedoch nicht bezüglich der übrigen (...) in der Beschwerde erwähnten oder weiteren Verwandten geltend gemacht. Zwar können in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch - unter bestimmten Umständen - Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden, indes besteht eine solche Gefahr bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht und nehmen behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. EMARK 1994 Nr. 5). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen in diesem Lichte besehen alles andere als plausibel: So sei er im Zusammenhang mit seinem I._______ zum einen erst nach dessen Tötung behördlich behelligt worden (...); zum andern sei er seit dem Tod seines I._______ bis zur Ausreise aus der Türkei im (...) 2013 lediglich (...) Mal festgenommen worden, und zwar zusammen mit weiteren Jugendlichen aus dem Dorf, vor diesem Zeitpunkt jedoch viel öfter (...). Mithin scheinen sich diese geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer als I._______ des getöteten PKK-Kämpfers gerichtet zu haben. Auch handelt es sich bei diesem nicht um einen flüchtigen Aktivsten und war der Beschwerdeführer selbst politisch nicht aktiv, weshalb das Interesse der Behörden an seiner Verfolgung gering gewesen sein dürfte. Dies umso mehr, als er erklärt hatte, die Behörden hätten ihm vorgeworfen, dass ihm der Anschluss seines I._______ an die PKK bekannt gewesen sei und er ihnen dies nicht mitgeteilt habe (...) beziehungsweise sie hätten wissen wollen, ob sein I._______ von der Familie in die Berge geschickt worden sei und ob die Familienangehörigen ein entsprechendes Vorgehen ebenfalls in Betracht ziehen würden (...). Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Betroffensein von asylrelevanten Reflexverfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen.

E. 6.2 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 6 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.

E. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der aus der Provinz E._______ stammende Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge den Grundschulunterricht während (...) Jahre besucht und zuletzt als (...) in K._______ gearbeitet (...). Im Alter von (...) Jahren ging er nach G._______, um zu arbeiten. Im Übrigen war er im elterlichen (...) tätig (...). Nebst seiner kurdischen Muttersprache spricht er auch Türkisch und ein wenig (...). Seine nächsten Familienangehörigen (...) sind nach wie vor in D._______ wohnhaft, wo ein L._______ des Beschwerdeführers nunmehr für den (...) verantwortlich ist (...). Er ist noch jung und leidet - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1394/2014 Urteil vom 8. April 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______ Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei­matstaat am (...) 2013 (...) und gelangte (...) am (...) 2013 illegal in die Schweiz. Am 13. Mai 2013 suchte er in B._______ um Asyl nach. Am (...) 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am (...) 2013 wurde er in C._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ in der Provinz E._______. Er sei seit dem Jahr (...) nach Brauch verheiratet und habe (...) Kinder, welche sich zusammen mit seiner Ehefrau in der Türkei befänden. In den Jahren 2000 bis 2003 sei er in F._______ gewesen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Er sei Mitglied des deutschen (...) gewesen. Für diesen habe er (...). Sein Asylgesuch sei abgelehnt worden. Nach (...) in Haft sei er in die Türkei zurückgekehrt. Der Grund für seine erneute Ausreise aus dem Heimatstaat seien Schikanen und Diskriminierungen im Zusammenhang mit seinem Namen gewesen, welche begonnen hätten, als er im Alter von (...) Jahren in G._______ eine Stelle angetreten habe. Bei der Arbeit oder auch bei Personenkontrollen habe er jeweils Schwierigkeiten bekommen und sei manchmal weggeführt und auch geschlagen worden. Man habe von ihm insbesondere wissen wollen, weshalb er den Namen "A._______" trage und ob dieser bewusst so "terroristisch" ausgewählt worden sei. Er sei auch von Polizisten dazu aufgefordert worden, seinen Namen zu wechseln. Zudem sei er mehrmals für einige Stunden festgenommen und dann wieder freigelassen worden. Während seines (...) Militärdienstes ab dem Jahr (...) sei er von seinen Vorgesetzten beschimpft und geschlagen worden. Auch andere Familienmitglieder hätten aufgrund ihres Familiennamens Probleme bekommen. So lebe zum Beispiel sein H._______ seit (...) Jahren in F._______. Am (...) 2011 sei sein I._______ als Märtyrer getötet worden. Dieser hätte sich zuvor einer Guerilla-Gruppierung der PKK angeschlossen und sei in (...) erschossen worden. Seither sei er - der Beschwerdeführer - allgemein noch mehr unter Druck gesetzt und viermal verhaftet worden. Nach seiner Ausreise hätten sich die Behörden bei seiner Ehefrau danach erkundigt, ob er sich in (...) aufhalte. Im Übrigen sei seine Familie nicht behelligt worden. A.b Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 - eröffnet am (...) 2014 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. So möchten die Beschimpfungen und Schikanen im Zusammenhang mit seinem Namen für ihn zwar sehr unangenehm gewesen sein, seien aber nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG zu qualifizieren, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar machten. Zudem sei er eigenen Angaben zufolge nicht bereit, seinen Namen zu ändern. Das BFM gehe davon aus, dass eine in asylrelvantem Ausmass verfolgte Person eine solche Massnahme vornehmen würde, um weiteren Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Die geltend gemachten Nachteile seien somit asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. März 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom (...) 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer kurdischen Familie, die sich seit langer Zeit für die kurdische Sache engagiere und aufgrund ihres Engagements immer wieder Repressionen ausgesetzt gewesen sei, wobei zwölf nahe und entfernte Verwandte namentlich erwähnt werden, welche aus politischen Gründen und aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ermordet beziehungsweise verfolgt und benachteiligt worden seien. Der Beschwerdeführer sei während mehrerer Jahre wegen seines Namens und der politischen Aktivitäten seines verwandtschaftlichen Umfelds beleidigt, schikaniert, festgenommen und bedroht worden. Aus diesem Grund sei er nicht in der Lage gewesen, ein normales Leben zu führen. Seit dem Tod seines I._______ sei der Druck unerträglich geworden. Vor diesem Hintergrund wird unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6 und 1994 Nr. 5 das Vorliegen einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht. Im Übrigen habe sich an der Menschenrechtslage in der Türkei ausser ein paar kosmetischen Gesetzesänderungen nichts geändert. Die türkischen Behörden würden sich nicht immer an die rechtsstaatlichen Grundprinzipien halten, namentlich wenn die betreffende Person im Zusammenhang mit der PKK beziehungsweise Bari ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der Demokratie, BDP) ins Visier der Behörden gerate (...). 6.1.1 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung beizupflichten (vgl. Sachverhalt Bst. B), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. So ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erstmals zirka im Jahr (...) beziehungsweise als er sich im Alter von (...) Jahren nach G._______ begeben habe, um zu arbeiten, im Zusammenhang mit seinem Namen behelligt worden (...). Er sei in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen und ausser seinem I._______, welcher sich zirka im Jahr (...) der PKK angeschlossen habe (...), habe kein Mitglied der Familie Kontakte zu dieser oder ähnlichen politischen Organisationen gepflegt (...). Bis zur Bestattung des I._______, welcher am (...) 2011 in (...) als Märtyrer gefallen sei, habe die Familie ein normales Leben führen können (...). Erst ab diesem Zeitpunkt seien dem Beschwerdeführer weitere Schwierigkeiten entstanden, indem er immer wieder (auch bei der Arbeit) gestört und bis zu seiner Ausreise (...) Mal festgenommen und während dreier bis fünf Stunden festgehalten worden sei (...). Unter diesen Umständen ist im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen, welchen der Beschwerdeführer wegen seines Namens ausgesetzt gewesen sei, das Bestehen eines unerträglichen Drucks, dem er ab dem Jahr (...) bis zur Ausreise nach F._______ im Jahr 2000 und von der Rückkehr in die Türkei im Jahr 2003 bis zur Bestattung seines I._______ im (...) 2011 ausgesetzt gewesen wäre, und der den Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht oder unzumutbar gemacht hätte, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. Für diese Einschätzung spricht zudem, dass der Beschwerdeführer in F._______ zwar um Asyl nachgesucht habe, sich indes um sein dortiges Asylverfahren wenig beziehungsweise nicht gekümmert habe, bis er eines Tages von der Polizei erfahren habe, dass das Asylverfahren abgeschlossen sei und er zwecks Ausschaffung in Haft genommen worden sei (...). 6.1.2 Des Weiteren ist auch das Bestehen einer Reflexverfolgung zu verneinen. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einzig im Zusammenhang mit seinem am (...) 2011 getöteten I._______, jedoch nicht bezüglich der übrigen (...) in der Beschwerde erwähnten oder weiteren Verwandten geltend gemacht. Zwar können in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch - unter bestimmten Umständen - Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden, indes besteht eine solche Gefahr bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht und nehmen behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. EMARK 1994 Nr. 5). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen in diesem Lichte besehen alles andere als plausibel: So sei er im Zusammenhang mit seinem I._______ zum einen erst nach dessen Tötung behördlich behelligt worden (...); zum andern sei er seit dem Tod seines I._______ bis zur Ausreise aus der Türkei im (...) 2013 lediglich (...) Mal festgenommen worden, und zwar zusammen mit weiteren Jugendlichen aus dem Dorf, vor diesem Zeitpunkt jedoch viel öfter (...). Mithin scheinen sich diese geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer als I._______ des getöteten PKK-Kämpfers gerichtet zu haben. Auch handelt es sich bei diesem nicht um einen flüchtigen Aktivsten und war der Beschwerdeführer selbst politisch nicht aktiv, weshalb das Interesse der Behörden an seiner Verfolgung gering gewesen sein dürfte. Dies umso mehr, als er erklärt hatte, die Behörden hätten ihm vorgeworfen, dass ihm der Anschluss seines I._______ an die PKK bekannt gewesen sei und er ihnen dies nicht mitgeteilt habe (...) beziehungsweise sie hätten wissen wollen, ob sein I._______ von der Familie in die Berge geschickt worden sei und ob die Familienangehörigen ein entsprechendes Vorgehen ebenfalls in Betracht ziehen würden (...). Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Betroffensein von asylrelevanten Reflexverfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. 6.2 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 6 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der aus der Provinz E._______ stammende Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge den Grundschulunterricht während (...) Jahre besucht und zuletzt als (...) in K._______ gearbeitet (...). Im Alter von (...) Jahren ging er nach G._______, um zu arbeiten. Im Übrigen war er im elterlichen (...) tätig (...). Nebst seiner kurdischen Muttersprache spricht er auch Türkisch und ein wenig (...). Seine nächsten Familienangehörigen (...) sind nach wie vor in D._______ wohnhaft, wo ein L._______ des Beschwerdeführers nunmehr für den (...) verantwortlich ist (...). Er ist noch jung und leidet - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: