Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem Dorf B._______ (Provinz Sanliurfa), stellte am 13. Mai 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. März 2014 mit Urteil D-1394/2014 vom 8. April 2014 ab. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 teilte das kantonale Migrationsamt dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. Mai 2014 "verschwunden". B. B.a Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte am 29. Dezember 2015 schriftlich an das SEM und stellte für diesen ein Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31). Darin wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei zu seinen Asylgründen zu befragen und es sei im Asyl zu gewähren. B.b Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 wies das SEM den Rechtsvertreter darauf hin, dass bei einem Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen habe; eine Anhörung nach Art. 29 AsylG sei nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige detaillierte Schilderungen der Ereignisse im Heimatland schriftlich einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, genaue Angaben und Beweismittel einzureichen, die belegten, dass er in die Türkei zurückgereist sei und sich dort aufgehalten habe. Das SEM stellte fest, dass für die Ehefrau des Beschwerdeführers von der italienischen Botschaft in Ankara ein Einreisevisum ausgestellt worden sei, für ihn jedoch nicht. B.c Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 teilte der Rechtsvertreter dem SEM namens des Beschwerdeführers mit, seine Familie und er hätten wegen ihres Namens und des getöteten und verschwundenen Schwagers Probleme mit den türkischen Behörden. Auch seine Verwandten seien unter ständigem Druck gestanden. Der Beschwerdeführer sei mit einem Bekannten im Mai 2014 in die Türkei zurückgefahren. Danach habe der behördliche Druck derart zugenommen, dass er mit seiner Familie habe flüchten müssen. Seine Ehefrau, die Schwester und die Kinder habe er nach Italien geschickt, er sei mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist. Er habe immer im Dorf B._______ gelebt und ab und zu bei Verwandten in C._______ übernachtet. Sein Vater lebe seit 1992 in Deutschland und könne aus politischen Gründen nicht in die Türkei zurückkehren. Ein Bruder befinde sich als Asylsuchender ebenfalls in Deutschland. Weitere Verwandte seien aufgrund ihres Namens, ihrer Verwandten bei der "Partiya Karkerên Kurdistanê" (PKK). Die politische Lage in der Türkei sei sehr angespannt. In mehreren Städten der Osttürkei sei ein Bürgerkrieg im Gang. Präsident Erdogan habe den Sicherheitskräften bei ihrem Vorgehen gegen die kurdischen Kämpfer freie Hand gegeben. Wären der Beschwerdeführer und seine Frau in der Türkei geblieben, wären sie noch mehr unter Druck gesetzt und irgendwann als Unterstützer der PKK verhaftet worden. B.d Am 21. November 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden, depressiv zu sein und wegen Problemen mit der Schilddrüse behandelt zu werden. Vor zwei Monaten sei in Kobane (Syrien) ein Cousin als Märtyrer gefallen. Sein Leichnam habe nicht in die Türkei gebracht werden dürfen. Der Bruder des Gefallenen sei aus Deutschland in die Türkei gereist und verhaftet worden - er habe aber wieder nach Deutschland zurückkehren dürfen. Kürzlich seien seine Tante und ihr Ehemann abgeführt worden, man habe ihnen Staatsverrat vorgeworfen. Weil sein Bruder sich dafür eingesetzt habe, dass der Leichnam des Cousins in die Türkei zurückgebracht werden könne, sei gegen ihn ein Ausreiseverbot verhängt worden. Man werfe ihm vor, Propaganda für eine Terrororganisation zu betreiben. Sein Vater sei seit 27 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen. Man habe ihm damals vorgeworfen, bei der PKK gewesen zu sein. Im Jahr 2014 sei er auf dem Landweg in die Türkei zurückgekehrt. Er habe zusammen mit seiner Frau und den Kindern in seinem Haus gelebt. Zwischendurch habe er sich auch in C._______ bei einem Cousin aufgehalten. Die Kurden würden in der Türkei ständig unter Druck gesetzt. Wenn er in eine Kontrolle geraten sei, habe er wegen seines Namens Probleme erhalten. Nach seiner Rückkehr habe er erfahren, dass seine Frau festgenommen worden sei. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass kürzlich 15 bis 20 Männer im Dorf gewesen seien, die hätten wissen wollen, ob die Dorfbewohner beten würden oder nicht. Die Situation sei wie in einem Bürgerkrieg. Er habe sich aus Angst immer in den (...) aufgehalten und die Behörden hätten gedacht, dass er bei der Guerilla sei. Seine Ehefrau sei zweimal abgeführt worden, weil sie für die "Halklarin Demokratik Partisi" (HDP) Propaganda gemacht habe. Sie sei beschimpft und einmal geschlagen worden. Sie sei nicht ins Gefängnis gebracht und nicht angeklagt worden. Die Mutter und die Schwestern seiner Frau seien weggegangen und würden gesucht. Einmal sei in seiner Abwesenheit das Haus durchsucht worden. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. November 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Bestätigung über den Schulbesuch der beiden Kindes Beschwerdeführers (D._______ und E._______) und ein Bericht von Dr. med. F._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2017 bei. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 beantragte das SEM die Abweisung seiner Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2018 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden seien. Die Vorbringen seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert worden. Die erneut geltend gemachte Reflexverfolgung wegen des Schwagers genüge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit nicht. Die Verfolgungsmassnahmen seien nicht zielgerichtet gegen ihn persönlich gerichtet gewesen. Dies gelte für die repetitiven Vorbringen nach wie vor. Diesbezüglich sei auf die Verfügung beziehungsweise das Urteil im ersten Asylverfahren zu verweisen. Hinsichtlich der Vorbringen bezüglich der Ehefrau sei auf den Asylentscheid, der sie betreffe, zu verweisen. Die Schikanen, Hausdurchsuchungen und die mehrstündige Haft infolge von Demonstrationsteilnahmen hätten, sofern sie glaubhaft seien, keine asylrelevante Intensität erreicht. Ein weiterer Verbleib in der Türkei sei für die Familie nicht unzumutbar gewesen. Dem Beschwerdeführer selbst sei nach seiner Rückkehr in die Türkei nichts widerfahren, weshalb keine Reflexverfolgung vorliege. Die Vorbringen, die sich auf die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei bezögen, beinhalteten keine gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung und seien asylrechtlich nicht relevant.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, die sich für die kurdische Sache engagiert habe und Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Einige seiner Verwandten seien aus politischen Gründen und aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ermordet, verfolgt und benachteiligt worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei den Behörden bekannt. Er selbst sei wegen seines Namens und der Aktivitäten seiner Verwandten beleidigt, schikaniert, festgenommen und bedroht worden. Nach dem Tod seines Schwagers habe der Druck zugenommen, weshalb er im Mai 2013 in die Schweiz geflohen sei. Nach seiner Rückkehr in die Türkei 2014 habe er sich in den (...) versteckt. Hätte er sich nicht versteckt, wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit verhaftet worden. Da die Gefahr, festgenommen zu werden, zu gross gewesen sei, habe er erneut fliehen müssen. Vor diesem Hintergrund sei bei einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass eine Reflexverfolgung vorliege.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, abgesehen von unbelegten Verweisen und Behauptungen betreffend Verwandte des Beschwerdeführers, die hätten ins Ausland fliehen müssen, enthalte die Beschwerde weder neue erheblichen Tatsachen noch Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Es werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2014 und auf die zeitgleich eingereichte Vernehmlassung bezüglich der Ehefrau und der Kinder verwiesen.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die in der Beschwerde aufgezählten Verwandten des Beschwerdeführers seien aus politischen Gründen ins Ausland geflohen. Manche seien als Flüchtlinge anerkannt worden, bei anderen sei das Asylverfahren hängig. Im Bedarfsfall könnten Adresse und Ausweiskopien der Verwandten eingereicht werden. Mit dem Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 blende das SEM aus, dass sich die politische Wirklichkeit in der Türkei verändert habe. Der Beschwerdeführer, der den türkischen Behörden als PKK-Sympathisant bekannt sei, dürfe nicht in die Türkei zurückgeschickt werden.
E. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil D-1394/2014 vom 8. April 2014 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser in der Türkei asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war oder sich aufgrund seiner Asylvorbringen bei einer Rückkehr in die Türkei in begründeter Weise vor Verfolgung zu fürchten hatte. Es gelangte zum Schluss, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise in die Schweiz im Mai 2013 keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war und im Falle einer Rückkehr nicht mit einer (Reflex-)Verfolgung zu rechnen habe. Insoweit der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch in der Schweiz mit den gleichen Vorbringen begründet, die er bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte, ist vollumfänglich auf das Urteil vom 8. April 2014 zu verweisen.
E. 5.3 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei er mit den türkischen Behörden nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2014 bis zu seiner erneuten Ausreise Ende 2015 nie in Kontakt gekommen. Er gab an, er sei selten zu Hause gewesen und habe sich in den (...) aufgehalten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat bei ihren Befragungen nicht geltend gemacht, dass die Behörden ihren Ehemann gesucht hätten. Aufgrund der Aktenlage erscheint seine Befürchtung, die türkischen Behörden hätten ihn festgenommen, wenn sie ihn angetroffen hätten, unbegründet. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz trugen sich keine Ereignisse zu, die eine Neubeurteilung der bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Vorbringen rechtfertigen würden. Dem seine Ehefrau betreffenden Urteil D-20/2018 vom heutigen Tag ist zu entnehmen, dass diese in der Türkei zwar unter einem gewissen Druck stand, indessen keine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt und in absehbarer Zukunft eine solche auch nicht zu befürchten hatte. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Probleme seiner Ehefrau vor einer Reflexverfolgung fürchten müssen.
E. 5.4 Da die geäusserte Furcht vor einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der ins Ausland geflüchteten Angehörigen vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. April 2014 als unbegründet erachtet wurde und sich nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland keine Ereignisse zutrugen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, erübrigt es sich, von ihm die Nachreichung von Adressen und Ausweiskopien seiner Verwandten zu verlangen.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Im Urteil BVGE 2013/2 - in dem sich das Gericht einlässlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Osten der Türkei auseinandergesetzt hat - wurde festgehalten, dass in den Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Betreffend die übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien sei die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener Spannungen und verschiedener, vereinzelter gewaltsamer Zwischenfälle nicht erreicht. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1 oder E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz Sanliurfa erscheint bei dieser Lagebeurteilung nicht als grundsätzlich unzumutbar.
E. 7.4.2 Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Sanliurfa im Urteil D-1394/2014 vom 8. April 2014 E. 8.2 bejaht. Der Beschwerdeführer verfügt zwar nur über eine rudimentäre Schulbildung, hat indessen in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt. Er spricht die kurdische und die türkische Sprache und hat sich einige Deutschkenntnisse erworben. Er wird zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in sein Heimatland zurückkehren müssen, wo er, auch in Anbetracht dessen, dass zahlreiche seiner Familienangehörigen die Türkei verlassen haben, immer noch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen wird. Sollte er es vorziehen, nicht längerfristig in seiner Herkunftsprovinz zu verbleiben, stünde es ihm aufgrund seiner früheren Aufenthalte ausserhalb der Herkunftsprovinz mittelfristig offen, mit seiner Familie in eine andere Provinz umzuziehen.
E. 7.4.3 Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 9. November 2017 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Mai 2017 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer rezidivierenden depressiven Episode in medikamentöser und psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung. Das unklare Bleiberecht in der Schweiz sei ein zusätzlicher Faktor, der seine Gesundheit beeinträchtige. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3). Die im Arztbericht gestellte Diagnose kann auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Verstärkung der Problematik bei einer Rückkehr in die Türkei nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen. Die Behandlung psychischer Probleme ist in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Ausserdem kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit er in einer ersten Phase nach seiner Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Damit liegen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-34/2018 law/bah Urteil vom 5. Mai 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem Dorf B._______ (Provinz Sanliurfa), stellte am 13. Mai 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. März 2014 mit Urteil D-1394/2014 vom 8. April 2014 ab. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 teilte das kantonale Migrationsamt dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. Mai 2014 "verschwunden". B. B.a Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte am 29. Dezember 2015 schriftlich an das SEM und stellte für diesen ein Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31). Darin wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei zu seinen Asylgründen zu befragen und es sei im Asyl zu gewähren. B.b Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 wies das SEM den Rechtsvertreter darauf hin, dass bei einem Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen habe; eine Anhörung nach Art. 29 AsylG sei nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige detaillierte Schilderungen der Ereignisse im Heimatland schriftlich einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, genaue Angaben und Beweismittel einzureichen, die belegten, dass er in die Türkei zurückgereist sei und sich dort aufgehalten habe. Das SEM stellte fest, dass für die Ehefrau des Beschwerdeführers von der italienischen Botschaft in Ankara ein Einreisevisum ausgestellt worden sei, für ihn jedoch nicht. B.c Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 teilte der Rechtsvertreter dem SEM namens des Beschwerdeführers mit, seine Familie und er hätten wegen ihres Namens und des getöteten und verschwundenen Schwagers Probleme mit den türkischen Behörden. Auch seine Verwandten seien unter ständigem Druck gestanden. Der Beschwerdeführer sei mit einem Bekannten im Mai 2014 in die Türkei zurückgefahren. Danach habe der behördliche Druck derart zugenommen, dass er mit seiner Familie habe flüchten müssen. Seine Ehefrau, die Schwester und die Kinder habe er nach Italien geschickt, er sei mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist. Er habe immer im Dorf B._______ gelebt und ab und zu bei Verwandten in C._______ übernachtet. Sein Vater lebe seit 1992 in Deutschland und könne aus politischen Gründen nicht in die Türkei zurückkehren. Ein Bruder befinde sich als Asylsuchender ebenfalls in Deutschland. Weitere Verwandte seien aufgrund ihres Namens, ihrer Verwandten bei der "Partiya Karkerên Kurdistanê" (PKK). Die politische Lage in der Türkei sei sehr angespannt. In mehreren Städten der Osttürkei sei ein Bürgerkrieg im Gang. Präsident Erdogan habe den Sicherheitskräften bei ihrem Vorgehen gegen die kurdischen Kämpfer freie Hand gegeben. Wären der Beschwerdeführer und seine Frau in der Türkei geblieben, wären sie noch mehr unter Druck gesetzt und irgendwann als Unterstützer der PKK verhaftet worden. B.d Am 21. November 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden, depressiv zu sein und wegen Problemen mit der Schilddrüse behandelt zu werden. Vor zwei Monaten sei in Kobane (Syrien) ein Cousin als Märtyrer gefallen. Sein Leichnam habe nicht in die Türkei gebracht werden dürfen. Der Bruder des Gefallenen sei aus Deutschland in die Türkei gereist und verhaftet worden - er habe aber wieder nach Deutschland zurückkehren dürfen. Kürzlich seien seine Tante und ihr Ehemann abgeführt worden, man habe ihnen Staatsverrat vorgeworfen. Weil sein Bruder sich dafür eingesetzt habe, dass der Leichnam des Cousins in die Türkei zurückgebracht werden könne, sei gegen ihn ein Ausreiseverbot verhängt worden. Man werfe ihm vor, Propaganda für eine Terrororganisation zu betreiben. Sein Vater sei seit 27 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen. Man habe ihm damals vorgeworfen, bei der PKK gewesen zu sein. Im Jahr 2014 sei er auf dem Landweg in die Türkei zurückgekehrt. Er habe zusammen mit seiner Frau und den Kindern in seinem Haus gelebt. Zwischendurch habe er sich auch in C._______ bei einem Cousin aufgehalten. Die Kurden würden in der Türkei ständig unter Druck gesetzt. Wenn er in eine Kontrolle geraten sei, habe er wegen seines Namens Probleme erhalten. Nach seiner Rückkehr habe er erfahren, dass seine Frau festgenommen worden sei. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass kürzlich 15 bis 20 Männer im Dorf gewesen seien, die hätten wissen wollen, ob die Dorfbewohner beten würden oder nicht. Die Situation sei wie in einem Bürgerkrieg. Er habe sich aus Angst immer in den (...) aufgehalten und die Behörden hätten gedacht, dass er bei der Guerilla sei. Seine Ehefrau sei zweimal abgeführt worden, weil sie für die "Halklarin Demokratik Partisi" (HDP) Propaganda gemacht habe. Sie sei beschimpft und einmal geschlagen worden. Sie sei nicht ins Gefängnis gebracht und nicht angeklagt worden. Die Mutter und die Schwestern seiner Frau seien weggegangen und würden gesucht. Einmal sei in seiner Abwesenheit das Haus durchsucht worden. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. November 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Bestätigung über den Schulbesuch der beiden Kindes Beschwerdeführers (D._______ und E._______) und ein Bericht von Dr. med. F._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2017 bei. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 beantragte das SEM die Abweisung seiner Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2018 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden seien. Die Vorbringen seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert worden. Die erneut geltend gemachte Reflexverfolgung wegen des Schwagers genüge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit nicht. Die Verfolgungsmassnahmen seien nicht zielgerichtet gegen ihn persönlich gerichtet gewesen. Dies gelte für die repetitiven Vorbringen nach wie vor. Diesbezüglich sei auf die Verfügung beziehungsweise das Urteil im ersten Asylverfahren zu verweisen. Hinsichtlich der Vorbringen bezüglich der Ehefrau sei auf den Asylentscheid, der sie betreffe, zu verweisen. Die Schikanen, Hausdurchsuchungen und die mehrstündige Haft infolge von Demonstrationsteilnahmen hätten, sofern sie glaubhaft seien, keine asylrelevante Intensität erreicht. Ein weiterer Verbleib in der Türkei sei für die Familie nicht unzumutbar gewesen. Dem Beschwerdeführer selbst sei nach seiner Rückkehr in die Türkei nichts widerfahren, weshalb keine Reflexverfolgung vorliege. Die Vorbringen, die sich auf die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei bezögen, beinhalteten keine gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung und seien asylrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, die sich für die kurdische Sache engagiert habe und Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Einige seiner Verwandten seien aus politischen Gründen und aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ermordet, verfolgt und benachteiligt worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei den Behörden bekannt. Er selbst sei wegen seines Namens und der Aktivitäten seiner Verwandten beleidigt, schikaniert, festgenommen und bedroht worden. Nach dem Tod seines Schwagers habe der Druck zugenommen, weshalb er im Mai 2013 in die Schweiz geflohen sei. Nach seiner Rückkehr in die Türkei 2014 habe er sich in den (...) versteckt. Hätte er sich nicht versteckt, wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit verhaftet worden. Da die Gefahr, festgenommen zu werden, zu gross gewesen sei, habe er erneut fliehen müssen. Vor diesem Hintergrund sei bei einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass eine Reflexverfolgung vorliege. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, abgesehen von unbelegten Verweisen und Behauptungen betreffend Verwandte des Beschwerdeführers, die hätten ins Ausland fliehen müssen, enthalte die Beschwerde weder neue erheblichen Tatsachen noch Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Es werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2014 und auf die zeitgleich eingereichte Vernehmlassung bezüglich der Ehefrau und der Kinder verwiesen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die in der Beschwerde aufgezählten Verwandten des Beschwerdeführers seien aus politischen Gründen ins Ausland geflohen. Manche seien als Flüchtlinge anerkannt worden, bei anderen sei das Asylverfahren hängig. Im Bedarfsfall könnten Adresse und Ausweiskopien der Verwandten eingereicht werden. Mit dem Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 blende das SEM aus, dass sich die politische Wirklichkeit in der Türkei verändert habe. Der Beschwerdeführer, der den türkischen Behörden als PKK-Sympathisant bekannt sei, dürfe nicht in die Türkei zurückgeschickt werden. 5. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil D-1394/2014 vom 8. April 2014 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser in der Türkei asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war oder sich aufgrund seiner Asylvorbringen bei einer Rückkehr in die Türkei in begründeter Weise vor Verfolgung zu fürchten hatte. Es gelangte zum Schluss, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise in die Schweiz im Mai 2013 keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war und im Falle einer Rückkehr nicht mit einer (Reflex-)Verfolgung zu rechnen habe. Insoweit der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch in der Schweiz mit den gleichen Vorbringen begründet, die er bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte, ist vollumfänglich auf das Urteil vom 8. April 2014 zu verweisen. 5.3 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei er mit den türkischen Behörden nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2014 bis zu seiner erneuten Ausreise Ende 2015 nie in Kontakt gekommen. Er gab an, er sei selten zu Hause gewesen und habe sich in den (...) aufgehalten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat bei ihren Befragungen nicht geltend gemacht, dass die Behörden ihren Ehemann gesucht hätten. Aufgrund der Aktenlage erscheint seine Befürchtung, die türkischen Behörden hätten ihn festgenommen, wenn sie ihn angetroffen hätten, unbegründet. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz trugen sich keine Ereignisse zu, die eine Neubeurteilung der bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Vorbringen rechtfertigen würden. Dem seine Ehefrau betreffenden Urteil D-20/2018 vom heutigen Tag ist zu entnehmen, dass diese in der Türkei zwar unter einem gewissen Druck stand, indessen keine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt und in absehbarer Zukunft eine solche auch nicht zu befürchten hatte. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Probleme seiner Ehefrau vor einer Reflexverfolgung fürchten müssen. 5.4 Da die geäusserte Furcht vor einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der ins Ausland geflüchteten Angehörigen vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. April 2014 als unbegründet erachtet wurde und sich nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland keine Ereignisse zutrugen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, erübrigt es sich, von ihm die Nachreichung von Adressen und Ausweiskopien seiner Verwandten zu verlangen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Im Urteil BVGE 2013/2 - in dem sich das Gericht einlässlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Osten der Türkei auseinandergesetzt hat - wurde festgehalten, dass in den Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Betreffend die übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien sei die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener Spannungen und verschiedener, vereinzelter gewaltsamer Zwischenfälle nicht erreicht. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1 oder E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz Sanliurfa erscheint bei dieser Lagebeurteilung nicht als grundsätzlich unzumutbar. 7.4.2 Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Sanliurfa im Urteil D-1394/2014 vom 8. April 2014 E. 8.2 bejaht. Der Beschwerdeführer verfügt zwar nur über eine rudimentäre Schulbildung, hat indessen in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt. Er spricht die kurdische und die türkische Sprache und hat sich einige Deutschkenntnisse erworben. Er wird zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in sein Heimatland zurückkehren müssen, wo er, auch in Anbetracht dessen, dass zahlreiche seiner Familienangehörigen die Türkei verlassen haben, immer noch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen wird. Sollte er es vorziehen, nicht längerfristig in seiner Herkunftsprovinz zu verbleiben, stünde es ihm aufgrund seiner früheren Aufenthalte ausserhalb der Herkunftsprovinz mittelfristig offen, mit seiner Familie in eine andere Provinz umzuziehen. 7.4.3 Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 9. November 2017 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Mai 2017 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer rezidivierenden depressiven Episode in medikamentöser und psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung. Das unklare Bleiberecht in der Schweiz sei ein zusätzlicher Faktor, der seine Gesundheit beeinträchtige. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3). Die im Arztbericht gestellte Diagnose kann auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Verstärkung der Problematik bei einer Rückkehr in die Türkei nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen. Die Behandlung psychischer Probleme ist in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Ausserdem kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit er in einer ersten Phase nach seiner Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Damit liegen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: