Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 12./13. Februar 2024 ersuchte die thailändische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Thailand (nachfolgend: Schweizerische Botschaft) um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 26. April 2024 bis zum 7. Juli 2024 beim Beschwerdeführer in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3, pag. 74-69). B. Mit Formularverfügung vom 14. Februar 2024 wies die Schweizerische Botschaft das Gesuch mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen (SEM-act. 3, pag. 77-76). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2024 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 1, pag. 12-11), worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelte (SEM-act. 4, pag. 126). In der Folge wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 29. April 2024 ab (SEM-act. 7, pag. 183-181). D. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 29. April 2024 sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei das beantragte Schengen-Visum zu erteilen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Der mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 900.- wurde am 3. Juni 2024 fristgerecht einbezahlt (BVGer-act. 2 und 3). F. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). G. Der Beschwerdeführer reichte am 13. März 2025 seine Replik ein (BVGer-act. 12) und nahm mit Schreiben vom 22. April 2026 ergänzend Stellung (BVGer-act. 22).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum (26. April 2024 bis zum 7. Juli 2024) abgelaufen ist, kann angesichts der Einreichung des Rechtsmittels und der Mitteilung neuer angestrebter Besuchszeiträume in der Beschwerdeschrift auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist in seiner Rolle als Gastgeber gemäss Praxis im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur aktuellen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Gastgebers BVGE 2025 VII/2, welche pro futuro bei seither eingereichten Beschwerden Platz greift). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin als sogenannte Drittstaatenangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex [VK], ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; Art. 2 Bst. d Ziff. 1 und 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch darauf zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme auf Art. 5 [anstelle von Art. 6] Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK im Bestimmungswortlaut von Art. 21 Abs. 1 VK vgl. die Verweisungsnorm von Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
E. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55 und 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
E. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, welcher die Ausstellung eines solchen Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 5.1 Thailändische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellerin unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihr auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen».
E. 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24.Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Koushkaki, Rn 56-63).
E. 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).
E. 6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Thailand hat die Vorinstanz zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass der Abwanderungsdruck aus Thailand als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor stark anhält (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-4111/2025 vom 5. November 2025 E. 5.2) Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der Gesuchstellerin rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3).
E. 6.2 Die Gesuchstellerin stammt aus der Provinz Sukhothai und lebt inzwischen in Bangkok. Sie ist ledig, 30 Jahre alt und Mutter eines 13-jährigen Sohnes, der jedoch nicht bei ihr, sondern bei seinem Vater auf dem Land lebt. Eigenen Angaben zufolge sehe sie ihren Sohn je nach dem zwei bis drei Mal im Monat und stehe zudem fast täglich über Videotelefonie mit ihm in Kontakt. Ihre Eltern würden sich häufig bei ihr in Bangkok aufhalten. Zudem kümmere sie sich gemeinsam mit ihrer Nichte um ihre Grossmutter. Umstände für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Namentlich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, dass die Betreuung der Grossmutter nicht auch gänzlich von der Nichte der Gesuchstellerin übernommen werden könnte. Was sodann den Sohn der Gesuchstellerin angeht, ist davon auszugehen, dass - ungeachtet der Videotelefonie - der regelmässige persönliche Kontakt zu ihrem Kind, welches bis zur Corona-Pandemie bei ihr gelebt habe, ein bedeutendes Argument gegen eine Auswanderung der Gesuchstellerin aus Thailand darstellt. Relativierend ist indes zu konstatieren, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Auswanderung zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können (vgl. Urteil BVGer F-4359/2017 vom 13. Juni 2018 E. 6.1). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Betreuung des Sohnes auch im Fall einer Emigration der Gesuchstellerin sichergestellt wäre.
E. 6.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie Eigentümerin eines Wohnhauses sowie Geschäftsführerin und Hauptgesellschafterin einer Schädlingsbekämpfungsfirma in Bangkok ist. Eigenen Angaben zufolge zahlt sie sich monatlich ein Gehalt von 30'000 thailändischen Baht aus (Umrechnungskurs vom 6. Juli 2026: Fr. 725.22), wobei das durchschnittliche Monatseinkommen in Thailand bei 15'000 bis 16'000 thailändischen Baht liegt (vgl. https://www.ceicdata.com/de/indicator/thailand/monthly-earnings, zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026). Ebenfalls eigenen Angaben zufolge könne sie ihre berufliche Tätigkeit gut online oder per Telefon ausüben. Ihre Anwesenheit vor Ort sei nicht zwingend erforderlich. Demnach kann zwar von einer gewissen beruflichen Verpflichtung und überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin ausgegangen werden. Eine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten diese Faktoren jedoch nicht - umso weniger, als die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt hat, dass ihre berufliche Tätigkeit nicht ortsgebunden ist.
E. 6.4 Zwischen der Gesuchstellerin und dem in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer besteht nach deren übereinstimmenden Angaben eine enge Paarbeziehung, die vorwiegend mittels elektronischer Kommunikationsmedien gelebt wird. Aus den Akten ergibt sich jedoch auch, dass sich die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer mehrfach im Ausland persönlich getroffen haben, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. April 2026 hervorhebt. Der Beschwerdeführer betont sodann, dass sich die Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihm weiter verfestigt habe und man die gemeinsame Zukunft plane. Damit besteht eine wesentliche soziale Verbindung zur Schweiz, die einen Verbleib der Gesuchstellerin hierzulande begünstigen könnte (vgl. vorne E. 5.3 m.H., zudem statt vieler: Urteil des BVGer F-9544/2025 vom 23. April 2026 E. 4.6).
E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage in Thailand und der individuellen Situation der Gesuchstellerin bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände - auch unter Annahme einer gewissen beruflichen Verpflichtung und überdurchschnittlich guter finanzieller Verhältnisse sowie einer gewissen familiären Bindung durch die in Thailand bestehende Möglichkeit persönlicher Besuche beim Sohn (vorne E. 6.3 resp. 6.2) - keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Als massgebend für diese Beurteilung erweist sich, dass mit der Paarbeziehung zum Beschwerdeführer eine wesentliche soziale Verbindung zur Schweiz besteht - bei gleichzeitigem Fehlen besonders gewichtiger familiärer, beruflicher oder anderweitiger Verpflichtungen im Heimatstaat. An dieser Beurteilung ändert schliesslich auch die Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers nichts. Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers verständlich ist, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, gilt es zu berücksichtigen, dass er als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gasts (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt.
E. 7.1 Gründe - etwa humanitärer Natur - für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 7.2 Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang Folgendes: Ob die Konkubinatsbeziehung der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt bereits unter den Schutz des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) fällt, erscheint zumindest fraglich, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, vermöchte nämlich die hier verfahrensgegenständliche Verweigerung eines Besuchervisums den Schutzbereich des Anspruchs von vornherein nicht zu tangieren, da sie ihnen nicht verunmöglicht, eine allfällige Familienbeziehung in der Schweiz zu leben. Zur Verwirklichung eines allenfalls geschützten Familienlebens nach Massgabe des anwendbaren Landes- und Völkerrechts steht es ihnen offen, für die Gesuchstellerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer (Familiennachzug) zu ersuchen (vgl. Urteile des BVGer F-4146/2022 vom 23. November 2023 E. 7; F-3469/2022 vom 13. November 2023 E. 7).
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den am 3. Juni 2024 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kosten-vorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3295/2024 Urteil vom 17. Juli 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 29. April 2024. Sachverhalt: A. Am 12./13. Februar 2024 ersuchte die thailändische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Thailand (nachfolgend: Schweizerische Botschaft) um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 26. April 2024 bis zum 7. Juli 2024 beim Beschwerdeführer in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3, pag. 74-69). B. Mit Formularverfügung vom 14. Februar 2024 wies die Schweizerische Botschaft das Gesuch mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen (SEM-act. 3, pag. 77-76). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2024 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 1, pag. 12-11), worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelte (SEM-act. 4, pag. 126). In der Folge wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 29. April 2024 ab (SEM-act. 7, pag. 183-181). D. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 29. April 2024 sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei das beantragte Schengen-Visum zu erteilen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Der mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 900.- wurde am 3. Juni 2024 fristgerecht einbezahlt (BVGer-act. 2 und 3). F. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). G. Der Beschwerdeführer reichte am 13. März 2025 seine Replik ein (BVGer-act. 12) und nahm mit Schreiben vom 22. April 2026 ergänzend Stellung (BVGer-act. 22). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum (26. April 2024 bis zum 7. Juli 2024) abgelaufen ist, kann angesichts der Einreichung des Rechtsmittels und der Mitteilung neuer angestrebter Besuchszeiträume in der Beschwerdeschrift auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist in seiner Rolle als Gastgeber gemäss Praxis im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur aktuellen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Gastgebers BVGE 2025 VII/2, welche pro futuro bei seither eingereichten Beschwerden Platz greift). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin als sogenannte Drittstaatenangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex [VK], ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; Art. 2 Bst. d Ziff. 1 und 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch darauf zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme auf Art. 5 [anstelle von Art. 6] Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK im Bestimmungswortlaut von Art. 21 Abs. 1 VK vgl. die Verweisungsnorm von Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55 und 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, welcher die Ausstellung eines solchen Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5. 5.1 Thailändische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellerin unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihr auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen». 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24.Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Koushkaki, Rn 56-63). 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 6. 6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Thailand hat die Vorinstanz zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass der Abwanderungsdruck aus Thailand als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor stark anhält (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-4111/2025 vom 5. November 2025 E. 5.2) Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der Gesuchstellerin rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3). 6.2 Die Gesuchstellerin stammt aus der Provinz Sukhothai und lebt inzwischen in Bangkok. Sie ist ledig, 30 Jahre alt und Mutter eines 13-jährigen Sohnes, der jedoch nicht bei ihr, sondern bei seinem Vater auf dem Land lebt. Eigenen Angaben zufolge sehe sie ihren Sohn je nach dem zwei bis drei Mal im Monat und stehe zudem fast täglich über Videotelefonie mit ihm in Kontakt. Ihre Eltern würden sich häufig bei ihr in Bangkok aufhalten. Zudem kümmere sie sich gemeinsam mit ihrer Nichte um ihre Grossmutter. Umstände für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Namentlich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, dass die Betreuung der Grossmutter nicht auch gänzlich von der Nichte der Gesuchstellerin übernommen werden könnte. Was sodann den Sohn der Gesuchstellerin angeht, ist davon auszugehen, dass - ungeachtet der Videotelefonie - der regelmässige persönliche Kontakt zu ihrem Kind, welches bis zur Corona-Pandemie bei ihr gelebt habe, ein bedeutendes Argument gegen eine Auswanderung der Gesuchstellerin aus Thailand darstellt. Relativierend ist indes zu konstatieren, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Auswanderung zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können (vgl. Urteil BVGer F-4359/2017 vom 13. Juni 2018 E. 6.1). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Betreuung des Sohnes auch im Fall einer Emigration der Gesuchstellerin sichergestellt wäre. 6.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie Eigentümerin eines Wohnhauses sowie Geschäftsführerin und Hauptgesellschafterin einer Schädlingsbekämpfungsfirma in Bangkok ist. Eigenen Angaben zufolge zahlt sie sich monatlich ein Gehalt von 30'000 thailändischen Baht aus (Umrechnungskurs vom 6. Juli 2026: Fr. 725.22), wobei das durchschnittliche Monatseinkommen in Thailand bei 15'000 bis 16'000 thailändischen Baht liegt (vgl. https://www.ceicdata.com/de/indicator/thailand/monthly-earnings, zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026). Ebenfalls eigenen Angaben zufolge könne sie ihre berufliche Tätigkeit gut online oder per Telefon ausüben. Ihre Anwesenheit vor Ort sei nicht zwingend erforderlich. Demnach kann zwar von einer gewissen beruflichen Verpflichtung und überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin ausgegangen werden. Eine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten diese Faktoren jedoch nicht - umso weniger, als die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt hat, dass ihre berufliche Tätigkeit nicht ortsgebunden ist. 6.4 Zwischen der Gesuchstellerin und dem in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer besteht nach deren übereinstimmenden Angaben eine enge Paarbeziehung, die vorwiegend mittels elektronischer Kommunikationsmedien gelebt wird. Aus den Akten ergibt sich jedoch auch, dass sich die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer mehrfach im Ausland persönlich getroffen haben, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. April 2026 hervorhebt. Der Beschwerdeführer betont sodann, dass sich die Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihm weiter verfestigt habe und man die gemeinsame Zukunft plane. Damit besteht eine wesentliche soziale Verbindung zur Schweiz, die einen Verbleib der Gesuchstellerin hierzulande begünstigen könnte (vgl. vorne E. 5.3 m.H., zudem statt vieler: Urteil des BVGer F-9544/2025 vom 23. April 2026 E. 4.6). 6.5 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage in Thailand und der individuellen Situation der Gesuchstellerin bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände - auch unter Annahme einer gewissen beruflichen Verpflichtung und überdurchschnittlich guter finanzieller Verhältnisse sowie einer gewissen familiären Bindung durch die in Thailand bestehende Möglichkeit persönlicher Besuche beim Sohn (vorne E. 6.3 resp. 6.2) - keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Als massgebend für diese Beurteilung erweist sich, dass mit der Paarbeziehung zum Beschwerdeführer eine wesentliche soziale Verbindung zur Schweiz besteht - bei gleichzeitigem Fehlen besonders gewichtiger familiärer, beruflicher oder anderweitiger Verpflichtungen im Heimatstaat. An dieser Beurteilung ändert schliesslich auch die Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers nichts. Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers verständlich ist, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, gilt es zu berücksichtigen, dass er als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gasts (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. 7. 7.1 Gründe - etwa humanitärer Natur - für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7.2 Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang Folgendes: Ob die Konkubinatsbeziehung der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt bereits unter den Schutz des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) fällt, erscheint zumindest fraglich, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, vermöchte nämlich die hier verfahrensgegenständliche Verweigerung eines Besuchervisums den Schutzbereich des Anspruchs von vornherein nicht zu tangieren, da sie ihnen nicht verunmöglicht, eine allfällige Familienbeziehung in der Schweiz zu leben. Zur Verwirklichung eines allenfalls geschützten Familienlebens nach Massgabe des anwendbaren Landes- und Völkerrechts steht es ihnen offen, für die Gesuchstellerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer (Familiennachzug) zu ersuchen (vgl. Urteile des BVGer F-4146/2022 vom 23. November 2023 E. 7; F-3469/2022 vom 13. November 2023 E. 7).
8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den am 3. Juni 2024 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kosten-vorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: