Familienzusammenführung (v.A.)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener afghanischer Staatsangehöriger, reiste am (...) mit (...) Jahren in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das SEM wies sein Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. A.b Mit an das Migrationsamt des Kantons F._______ gerichteter Eingabe vom 2. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachzug der Familienangehörigen B._______ (geb. [...] [Vater]), C._______ (geb. [...] [Mutter]), D._______ (geb. [...] [Bruder]), E._______ (geb. [...] [Bruder]). A.c Am 21. August 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht, das eingereichte Gesuch zum umgekehrten Familiennachzug nicht an die Hand zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 25. September 2025 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinem Gesuch und den darin gestellten Begehren fest. Überdies beantragte er den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. C. Mit Beschwerde vom 25. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zwecks umfassender Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch um Familiennachzug der Eltern und minderjährigen Geschwister gutzuheissen und deren Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei zwecks Ergänzung der Beschwerde eine Nachfrist anzusetzen, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2026 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertige. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. Juli 2026.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85c Abs. 1 AIG (SR 142.20) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und die Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vor-instanz verletze die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung der Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Rüge vor, der mit Nr. 3 vermerkte Absatz auf Seite 4 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung sei unverständlich und darüber hinaus widersprüchlich. Es sei nicht klar, von welcher Voraussetzung (eine von fünf) das SEM spreche, welche nicht erfüllt sein solle. Anschliessend werde im besagten Absatz einerseits festgehalten, dass auf die Analyse der anderen Voraussetzungen verzichtet werde, und dass andererseits diese anderen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Diesbezüglich geht aus der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres hervor, von welchen Voraussetzungen die Vorinstanz in ihrer Begründung gesprochen hat; so hat sie die zur Anwendung gelangende Rechtsgrundlage hierbei korrekt aufgeführt ("... eines der fünf kumulativ zu erfüllenden Kriterien gemäss Art. 85c AIG..."), wobei ein kurzer Blick in den betreffenden Gesetzestext ohne Weiteres die gesetzlichen Bedingungen aufzeigt, von welchen sich die Vorinstanz in ihrer Begründung leiten liess. Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere einer anderen Einschätzung bezüglich der Anwendbarkeit der zu beachtenden Bestimmungen gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, stellt keine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht dar. Dieser Punkt betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung. Es war dem vertretenen Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich als demnach als unbegründet.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids an, der Beschwerdeführer stütze sein Nachzugsgesuch in erster Linie auf Art. 8 EMRK. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten sich unter anderem auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die zwar über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen würden, deren Anwesenheit jedoch faktisch als Realität hingenommen beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden müsse. Dazu würden anerkannte Flüchtlinge, ob vorläufig aufgenommen oder mit Asyl (BVGE 2017 VI1/4 E. 6.2-6.4), sowie gemäss Rechtsprechung auch vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft gehören. In letzterem Fall werde aber in der Regel ein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer F-4353/2022 vom 7. Mai 2024 E. 7.2 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen Flüchtling. Er sei vor (Nennung Zeitpunkt) in die Schweiz eingereist, wo er sich seit dem (...) als weggewiesener Ausländer mit einer vorläufigen Aufnahme aufhalte. Er verfüge daher weder über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht noch sei aus seinem bisherigen relativ kurzen Aufenthalt in der Schweiz auf ein hinreichend gefestigtes faktisches Anwesenheitsrecht zu schliessen. Damit könne er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Im Sinne eines Zwischenfazits sei demnach eines der fünf kumulativ zu erfüllenden Kriterien gemäss Art. 85c AIG nicht erfüllt, weswegen sich eine Analyse der anderen Kriterien vorliegend erübrige, zumal diese offensichtlich auch nicht erfüllt seien. Damit seien vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 85c Abs. 1 AIG nicht erfüllt und das Gesuch sei abzulehnen. Bei dieser Sachlage würden sich allfällige weitere Instruktionsmassnahmen - wie beispielsweise hinsichtlich Familien- und Abstammungsverhältnisse - erübrigen. Da vorliegend weder nationale noch völkerrechtliche Bestimmungen existierten, auf die sich ein umgekehrter Familiennachzug abstützen lasse, sei das Gesuch um umgekehrten Familiennachzug ohne Verhältnismässigkeitsprüfung abzulehnen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzung ein, ein faktisches Anwesenheitsrecht werde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei vorläufig aufgenommenen Ausländern zuweilen auch ohne einen langjährigen Aufenthalt angenommen, was die Berufung auf Art. 8 EMRK zulasse (mit Hinweis auf die Urteile F-5184/2024 vom 16. Januar 2025 E. 6.2; F-600/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2). Es bestehe daher keine generelle Regel hinsichtlich eines längerfristigen Aufenthaltes. Zur Prüfung, ob eine kürzere als die gesetzlich vorgesehen dreijährige Wartefrist anzunehmen sei, seien die Faktoren Grad der Integration in der Schweiz, Vorhandensein unüberwindbarer Hindernisse für ein Familienleben im Ausland sowie das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Er sei am (...) vorläufig aufgenommen worden und stamme aus Afghanistan, somit im Sinne der Rechtsprechung klarerweise aus einem Land mit prekären Verhältnissen, in das er längerfristig nicht mehr zurückkehren könne. Im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei er erst (...) Jahre alt gewesen. Die Jahre als Kind und als Jugendlicher stellten die prägenden Jahre dar. Solange er minderjährig sei, werde seine vorläufige Aufnahme nicht aufgehoben, da der Wegweisungsvollzug für Minderjährige aus Afghanistan weiterhin generell unzumutbar sei. Bei Erreichen der Volljährigkeit - wenn erstmals überhaupt über eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme diskutiert werden könne - werde er bereits seit fast (Nennung Dauer) in der Schweiz und beinahe gleich lang vorläufig aufgenommen sein, was mit einer raschen und vertieften Integration respektive Verwurzelung einhergehen werde. Er sei bereits jetzt - trotz der hohen psychischen Belastung aufgrund seiner Lebensumstände - sozial gut integriert, weshalb er vor dem Hintergrund eines übergeordneten Kindesinteresses insgesamt über ein faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und sich entsprechend auf Art. 8 EMRK berufen könne. Da es um den Nachzug der Kernfamilie gehe, zu der eine tatsächlich gelebte Beziehung vorliege, sei der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet. Im Übrigen sei auch daran zu erinnern, dass für den EGMR ein gefestigter Aufenthalt gar keine Eintrittsvoraussetzung darstelle. Vorliegend sei sodann das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3410/2021 vom 8. April 2022 betreffend eine Beschwerdeführerin mit vorläufiger Aufnahme relevant. Das Gericht unterstreiche darin in E. 6.2, dass sich auch Personen auf Art. 8 EMRK berufen könnten, deren Anwesenheit faktisch als Realität hingenommen werde beziehungsweise müsse; weiter komme ein faktisches Anwesenheitsrecht in Betracht, wenn die Personen aus Ländern mit prekären Verhältnissen stammten. Vorläufig Aufgenommene könnten unter Umständen nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Diese Erwägungen seien vorliegend ohne Weiteres anwendbar. Aufgrund seines Alters sei der Beschwerdeführer im Sinne einer besonders engen affektiven Beziehung noch sehr eng mit seinen Eltern und seinen jüngeren Brüdern verbunden. Die Vereinigung mit seiner Familie in der Schweiz würde seine innere Zerrissenheit und psychische Anspannung beenden und ihm seine Integration nochmals leichter machen. Seine Eltern hätten ein grosses Interesse daran, ihre Aufgaben als Eltern wieder vollumfänglich wahrnehmen zu können. Die privaten Interessen von ihm und seiner Familie würden somit das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Beschränkung der Zuwanderung sowie die fiskalischen Interessen überwiegen. Somit hätte die Vorinstanz sich mit Art. 8 EMRK auseinandersetzen und eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 vornehmen müssen. Die Schweiz habe trotz der situationsbedingten Sozialhilfeabhängigkeit im konkreten Fall eine Verpflichtung aus Art. 8 EMRK, durch einen Familiennachzug ein Familienleben überhaupt zu ermöglichen. Seine Bemühungen zur Integration seien im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu würdigen. Ferner stehe der Umstand, dass er nicht für den Lebensunterhalt der Familie und sie umgekehrt nicht für den seinen aufkommen könne, einem Familiennachzug nicht entgegen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung verweist das SEM auf seine bisherigen Ausführungen und führt ergänzend an, es werde sowohl in der Beschwerdeschrift wie auch in deren Ergänzung insofern auf die KRK verwiesen, als dass das Kindesinteresse vorrangig zu berücksichtigen sei und dahingehend in jeder Hinsicht für den (umgekehrten) Familiennachzug spreche. Diesbezüglich habe die Schweiz einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 KRK angebracht (mit Verweis auf BGE 124 I1 361 ff.), worin ergänzend festgehalten werde, dass die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern keinen Familiennachzug gewährt habe, vorbehalten bleibe. Somit lasse sich auch aus der Kinderrechtskonvention kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung ableiten (unter Hinweis auf BGE 135 I 153, E. 22.2, S. 157).
E. 4.4 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz weise unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass die Schweiz zu Art. 10 Abs. 1 KRK einen Vorbehalt angebracht habe. Daraus folge, dass sich aus der KRK kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung ableiten lasse. Dem sei insofern beizupflichten, als dass es dazu eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung gebe. Das Familiennachzugsgesuch stütze sich entsprechend denn auch nicht auf Art. 10 KRK, sondern auf Art. 8 EMRK sowie auf Art. 3 und 9 KRK in Verbindung mit Art. 85c AIG. Die Vorinstanz verkenne mit diesem Einwand, dass das Kindesinteresse als vorrangig zu berücksichtigendes Interesse seine Grundlage nicht in Art. 10 KRK, sondern in Art. 3 KRK finde. Zudem verkenne sie, dass vorliegend die Interessenabwägung im Zentrum stehe, welche im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK zu geschehen habe. Zu dieser nehme das SEM jedoch auch in seiner Vernehmlassung keine Stellung. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass sein Familienleben aktuell in hohem Mass beeinträchtigt sei und nur in der Schweiz gelebt werden könne. Weiter habe er sich trotz seiner erheblichen psychischen Belastungen aufgrund der Trennung von seiner Familie schulisch, persönlich und sozial gut integriert. Der Umstand, dass er während der Schulzeit und später im Rahmen seiner Ausbildung finanziell unterstützt werde, stehe einem Familiennachzug nicht entgegen. Seine Situation als Kind begründe eine besondere Vulnerabilität, welche das Ermessen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR B.F. und andere gegen die Schweiz (Entscheid EGMR Nr. 13258/18 vom 4.7.2023) einschränke. Könne seine Familie nicht in die Schweiz kommen, bliebe er definitiv von ihr getrennt. Eine solche Konsequenz stehe in einem eklatanten Widerspruch zum Kindesinteresse und spreche eindeutig für eine Familienvereinigung in der Schweiz. Aufgrund seiner Lebensgeschichte und der anhaltenden Trennung sei er erheblich belastet, was sich im eingereichten (Nennung Beweismittel) widerspiegle. Aktuell sei die Situation noch schwieriger, da sein (Nennung Verwandter) schwer erkrankt sei.
E. 5.1 Gemäss Art. 85c Abs. 1 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e).
E. 5.2 Vorliegend ist vor dem Hintergrund der in E. 5.1 aufgezählten gesetzlichen Voraussetzungen festzuhalten, dass eine bedarfsgerechte Wohnung nicht vorhanden ist und ohnehin mittel- bis langfristig mit Geldern der Sozialfürsorge finanziert werden müsste. Sind die Voraussetzungen des AIG nicht erfüllt, kann sich ein Ausländer für den Familiennachzug jedoch auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich bei seinem Gesuch um Familiennachzug denn auch auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Art. 85c Abs. 1 AIG beschränkt den Kreis der Personen, die in die vor läufige Aufnahme einbezogen werden können, auf die Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Auch im Lichte von Art. 8 EMRK gehören in erster Linie Ehegatten und minderjährige Kinder zu dieser Kernfamilie. Bei den in die vorläufige Aufnahme des (minderjährigen) Beschwerdeführers einzubeziehenden Personen handelt es sich um seine Eltern wie auch um seine beiden minderjährigen Brüder, mithin Mitglieder der Kernfamilie.
E. 6.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie umfasst, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führt nicht per se zu einem Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BVGE 2021 VI/1 E. 13.2 und 13.3, je m.w.H.; zu den für die Interessenabwägung massgebenden Kriterien siehe Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Grosse Kammer, Nr. 6697/18, §§ 131-135). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch Personen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.).
E. 6.3 Bei den nachzuziehenden Personen handelt es sich um die Eltern sowie die zwei minderjährigen Brüder des Beschwerdeführers, welche die Kernfamilie darstellen. Durch die Trennung wird eine - vorliegend nicht bestrittene - nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung mit dem Beschwerdeführer beeinträchtigt. Hinsichtlich des Erfordernisses des gefestigten Anwesenheitsrechts ist anzuführen, dass ein solches gemäss Rechtsprechung des EGMR keine Eintretensvoraussetzung darstellt, um sich grundsätzlich auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen zu können. Vielmehr ist der Schutzbereich bei Vorliegen einer schützenswerten gelebten familiären Beziehung unabhängig vom Aufenthaltsstatus des Betroffenen eröffnet. Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führt jedoch nicht per se zu einem Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat (siehe BVGE 2021 VI/1 E. 13.2 und 13.3, je m.w.H.). In seinem Grundsatzurteil BVGE 2017 VII/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend die Ehegatten und minderjährigen Kinder ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen sei und die von der Vorinstanz hervorgehobene eher kurze Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen sei. Bezogen auf das Erfordernis des faktischen Anwesenheitsrechts fällt - wie hier interessierend - bei vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft eine Berufung auf ein solches dann in Betracht, wenn sie aus Ländern mit prekären Verhältnissen stammen. Vorläufig Aufgenommene, ob mit oder ohne Asyl, können unter Umständen nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Ob es sich tatsächlich so verhält, bildet Gegenstand einer materiell-rechtlichen Prüfung. Dass sich die Situation in Afghanistan demnächst ändern wird, ist angesichts der dort herrschenden Zustände (systematische Angriffe auf die Rechte von Frauen und Mädchen; Diskriminierung von ethnischen und religiösen Minderheiten; Unterdrückung der unabhängigen Medien und jeglicher Kritik an ihrer Politik; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen von Medienschaffenden und Angestellten der vormaligen Regierung; Folter, Misshandlung oder aussergerichtliche Hinrichtungen von inhaftierten und an den Taliban Kritik übenden Personen; systematische Unterdrückung von Protesten; kein Zugang zu einem fairen Gerichtsverfahren; prekäre Wirtschafts- und verheerende humanitäre Lage; fehlende Gelder, welche die Unterstützung des Gesundheitssystems durch die Weltgesundheitsorganisation gefährden [vgl. Amnesty International [AI]: Afghanistan / Informationen zur Lage der Menschenrechte, https://share.google/mZfLOcesI6lxLqmqG, abgerufen am 16.07.2026]) nicht absehbar. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, weshalb allfällige Kontaktmöglichkeiten zu den sich offenbar im G._______ aufhaltenden Familienangehörigen weder realistisch noch realisierbar erscheinen und im Weiteren die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme vor dem Erreichen seiner Volljährigkeit im (Nennung Zeitpunkt) - mithin in den kommenden knapp (...) Jahren - praxisgemäss nicht in Frage kommt (vgl. sem.admin.ch, Praxisänderung, Faktenblatt "Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan", vom 27. März 2025, https://share.google/gHJSH9nDPawuxniG3, abgerufen am 16.07.2026). Eine Aufhebung des rechtlichen Status des Beschwerdeführers ist somit in absehbarer Zeit nicht anzunehmen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer vorliegend in vertretbarer Weise dargetan, dass potenziell ein Bewilligungsanspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht.
E. 7.1 Wie in E. 6.3 hiervor bereits festgehalten, verschafft das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Eine aufenthaltsverweigernde, im Schutzbereich liegende Massnahme erweist sich als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei sind die privaten Interessen an der Erteilung des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. auch Urteil des BVGer F-530/2019 vom 19. April 2021 E. 7 m.H.).
E. 7.1.1 In diesem Zusammenhang ist auf das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe sowie der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs hinzuweisen, welches konventionsrechtlich anerkannt ist (BGE 139 I 330 E. 3.2; BVGE 2017 VII/4 E. 4; Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, § 104). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Familiennachzug zu verweigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit einhergeht (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2. und 4.1.). Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen. Im Flüchtlingsrecht anerkannt ist, dass die prospektive Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der spezifischen Situation vor-aussetzt, wobei die Bemühungen der betroffenen Person, sich hier zu integrieren und für ihre Familie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis langfristig zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_674/2013 E. 4.1 ff.). Demgegenüber ist im Rahmen von vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft von einem erweiterten Ermessensspielraum auszugehen und darf ein Mitgliedstaat dem Kriterium der (prognostizierten) Sozialhilfebedürftigkeit in der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen grossen Stellenwert zuerkennen (vgl. Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, § 104-105 und nachfolgend E. 5.10).
E. 7.1.2 Mit dem Zuzug der Eltern und der beiden minderjährigen Brüder (Nennung Alter) ist in casu von einer über lange Jahre andauernden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie auszugehen. Das einem Familiennachzug entgegenstehende öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes ist deshalb als erheblich anzusehen. Auch wenn dem Beschwerdeführer ein beachtliches Interesse am Nachzug seiner Kernfamilie nicht abzusprechen ist und zudem zweifelsohne mit einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation einhergehen würde, sind die damit verbundenen Kosten für die Allgemeinheit als wesentliches Hindernis anzusehen. Unbesehen der wohl mittlerweile bestehenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers geht auch er selber davon aus, dass er selbst bei einer erfolgreichen Integration und einer späteren finanziellen Selbstständigkeit nicht für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen vermögen dürfte (vgl. Beschwerdeschrift S. 10). Im Zusammenhang mit seinen nachzuziehenden Angehörigen hält er jedoch fest, dass sich diese ebenfalls - wie er selbst - in der Schweiz integrieren würden. So seien immer beide Elternteile erwerbstätig gewesen, sofern es ihre gesellschaftliche Stellung und die Rahmenbedingungen in Afghanistan beziehungsweise im G._______ zugelassen hätten. Sowohl seine Eltern auch als seine Brüder würden ihren Weg in der Schweiz machen und so ihren und den Lebensunterhalt der Kinder bestreiten können. Aus diesem Grund sei auf längere Sicht auf eine gute finanzielle Prognose zu schliessen. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So sind etwaige Erwerbsmöglichkeiten der Eltern des Beschwerdeführers, die mittel- bis langfristig mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesichert erscheinen würden, nicht belegt, was rechtsprechungsgemäss gegen eine Gutheissung des Familiennachzugs spricht (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2 m.w.H.; Urteile des BVGer F-155/2021 vom 13. März 2023 E. 5.1; F-528/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.2.1; F-240/2021 vom 13. April 2022 E. 6). Auch liegen keinerlei Daten respektive Unterlagen vor, welche Rückschlüsse auf die beruflichen Qualifikationen seiner Eltern sowie eine Chancenbewertung mit Blick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zuliessen. Weiter verfügen weder die Eltern noch die Geschwister über Deutschkenntnisse oder Kenntnisse einer anderen Landessprache, was die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mittel- bis langfristig weiter erschweren dürfte. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr Aufenthalt zusätzliche Kosten für den Staat verursachen würde.
E. 7.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verweigerung des Familiennachzugs im vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Im Übrigen bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche einen absoluten Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs begründen könnten (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.1). Das öffentliche Interesse an der Vermeidung zusätzlicher Sozialhilfekosten, die im vorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich erscheinen, sowie die damit verbundene hohe Wahrscheinlichkeit des fehlenden Vorhandenseins einer geeigneten Wohnmöglichkeit überwiegen das private Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines Familienlebens. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit verhältnismässig (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs nach Art. 85c Abs. 1 AIG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
E. 9 Angesichts des Verfahrensausgangs wären allfällige Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 1. April 2026 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, werden jedoch keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.4). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2157/2026 Urteil vom 7. September 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Sven Van der Gabel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (v.A.) zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener afghanischer Staatsangehöriger, reiste am (...) mit (...) Jahren in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das SEM wies sein Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. A.b Mit an das Migrationsamt des Kantons F._______ gerichteter Eingabe vom 2. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachzug der Familienangehörigen B._______ (geb. [...] [Vater]), C._______ (geb. [...] [Mutter]), D._______ (geb. [...] [Bruder]), E._______ (geb. [...] [Bruder]). A.c Am 21. August 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht, das eingereichte Gesuch zum umgekehrten Familiennachzug nicht an die Hand zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 25. September 2025 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinem Gesuch und den darin gestellten Begehren fest. Überdies beantragte er den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. C. Mit Beschwerde vom 25. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zwecks umfassender Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch um Familiennachzug der Eltern und minderjährigen Geschwister gutzuheissen und deren Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei zwecks Ergänzung der Beschwerde eine Nachfrist anzusetzen, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2026 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertige. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. Juli 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85c Abs. 1 AIG (SR 142.20) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und die Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vor-instanz verletze die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung der Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Rüge vor, der mit Nr. 3 vermerkte Absatz auf Seite 4 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung sei unverständlich und darüber hinaus widersprüchlich. Es sei nicht klar, von welcher Voraussetzung (eine von fünf) das SEM spreche, welche nicht erfüllt sein solle. Anschliessend werde im besagten Absatz einerseits festgehalten, dass auf die Analyse der anderen Voraussetzungen verzichtet werde, und dass andererseits diese anderen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Diesbezüglich geht aus der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres hervor, von welchen Voraussetzungen die Vorinstanz in ihrer Begründung gesprochen hat; so hat sie die zur Anwendung gelangende Rechtsgrundlage hierbei korrekt aufgeführt ("... eines der fünf kumulativ zu erfüllenden Kriterien gemäss Art. 85c AIG..."), wobei ein kurzer Blick in den betreffenden Gesetzestext ohne Weiteres die gesetzlichen Bedingungen aufzeigt, von welchen sich die Vorinstanz in ihrer Begründung leiten liess. Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere einer anderen Einschätzung bezüglich der Anwendbarkeit der zu beachtenden Bestimmungen gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, stellt keine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht dar. Dieser Punkt betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung. Es war dem vertretenen Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich als demnach als unbegründet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids an, der Beschwerdeführer stütze sein Nachzugsgesuch in erster Linie auf Art. 8 EMRK. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten sich unter anderem auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die zwar über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen würden, deren Anwesenheit jedoch faktisch als Realität hingenommen beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden müsse. Dazu würden anerkannte Flüchtlinge, ob vorläufig aufgenommen oder mit Asyl (BVGE 2017 VI1/4 E. 6.2-6.4), sowie gemäss Rechtsprechung auch vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft gehören. In letzterem Fall werde aber in der Regel ein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer F-4353/2022 vom 7. Mai 2024 E. 7.2 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen Flüchtling. Er sei vor (Nennung Zeitpunkt) in die Schweiz eingereist, wo er sich seit dem (...) als weggewiesener Ausländer mit einer vorläufigen Aufnahme aufhalte. Er verfüge daher weder über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht noch sei aus seinem bisherigen relativ kurzen Aufenthalt in der Schweiz auf ein hinreichend gefestigtes faktisches Anwesenheitsrecht zu schliessen. Damit könne er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Im Sinne eines Zwischenfazits sei demnach eines der fünf kumulativ zu erfüllenden Kriterien gemäss Art. 85c AIG nicht erfüllt, weswegen sich eine Analyse der anderen Kriterien vorliegend erübrige, zumal diese offensichtlich auch nicht erfüllt seien. Damit seien vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 85c Abs. 1 AIG nicht erfüllt und das Gesuch sei abzulehnen. Bei dieser Sachlage würden sich allfällige weitere Instruktionsmassnahmen - wie beispielsweise hinsichtlich Familien- und Abstammungsverhältnisse - erübrigen. Da vorliegend weder nationale noch völkerrechtliche Bestimmungen existierten, auf die sich ein umgekehrter Familiennachzug abstützen lasse, sei das Gesuch um umgekehrten Familiennachzug ohne Verhältnismässigkeitsprüfung abzulehnen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzung ein, ein faktisches Anwesenheitsrecht werde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei vorläufig aufgenommenen Ausländern zuweilen auch ohne einen langjährigen Aufenthalt angenommen, was die Berufung auf Art. 8 EMRK zulasse (mit Hinweis auf die Urteile F-5184/2024 vom 16. Januar 2025 E. 6.2; F-600/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2). Es bestehe daher keine generelle Regel hinsichtlich eines längerfristigen Aufenthaltes. Zur Prüfung, ob eine kürzere als die gesetzlich vorgesehen dreijährige Wartefrist anzunehmen sei, seien die Faktoren Grad der Integration in der Schweiz, Vorhandensein unüberwindbarer Hindernisse für ein Familienleben im Ausland sowie das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Er sei am (...) vorläufig aufgenommen worden und stamme aus Afghanistan, somit im Sinne der Rechtsprechung klarerweise aus einem Land mit prekären Verhältnissen, in das er längerfristig nicht mehr zurückkehren könne. Im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei er erst (...) Jahre alt gewesen. Die Jahre als Kind und als Jugendlicher stellten die prägenden Jahre dar. Solange er minderjährig sei, werde seine vorläufige Aufnahme nicht aufgehoben, da der Wegweisungsvollzug für Minderjährige aus Afghanistan weiterhin generell unzumutbar sei. Bei Erreichen der Volljährigkeit - wenn erstmals überhaupt über eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme diskutiert werden könne - werde er bereits seit fast (Nennung Dauer) in der Schweiz und beinahe gleich lang vorläufig aufgenommen sein, was mit einer raschen und vertieften Integration respektive Verwurzelung einhergehen werde. Er sei bereits jetzt - trotz der hohen psychischen Belastung aufgrund seiner Lebensumstände - sozial gut integriert, weshalb er vor dem Hintergrund eines übergeordneten Kindesinteresses insgesamt über ein faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und sich entsprechend auf Art. 8 EMRK berufen könne. Da es um den Nachzug der Kernfamilie gehe, zu der eine tatsächlich gelebte Beziehung vorliege, sei der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet. Im Übrigen sei auch daran zu erinnern, dass für den EGMR ein gefestigter Aufenthalt gar keine Eintrittsvoraussetzung darstelle. Vorliegend sei sodann das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3410/2021 vom 8. April 2022 betreffend eine Beschwerdeführerin mit vorläufiger Aufnahme relevant. Das Gericht unterstreiche darin in E. 6.2, dass sich auch Personen auf Art. 8 EMRK berufen könnten, deren Anwesenheit faktisch als Realität hingenommen werde beziehungsweise müsse; weiter komme ein faktisches Anwesenheitsrecht in Betracht, wenn die Personen aus Ländern mit prekären Verhältnissen stammten. Vorläufig Aufgenommene könnten unter Umständen nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Diese Erwägungen seien vorliegend ohne Weiteres anwendbar. Aufgrund seines Alters sei der Beschwerdeführer im Sinne einer besonders engen affektiven Beziehung noch sehr eng mit seinen Eltern und seinen jüngeren Brüdern verbunden. Die Vereinigung mit seiner Familie in der Schweiz würde seine innere Zerrissenheit und psychische Anspannung beenden und ihm seine Integration nochmals leichter machen. Seine Eltern hätten ein grosses Interesse daran, ihre Aufgaben als Eltern wieder vollumfänglich wahrnehmen zu können. Die privaten Interessen von ihm und seiner Familie würden somit das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Beschränkung der Zuwanderung sowie die fiskalischen Interessen überwiegen. Somit hätte die Vorinstanz sich mit Art. 8 EMRK auseinandersetzen und eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 vornehmen müssen. Die Schweiz habe trotz der situationsbedingten Sozialhilfeabhängigkeit im konkreten Fall eine Verpflichtung aus Art. 8 EMRK, durch einen Familiennachzug ein Familienleben überhaupt zu ermöglichen. Seine Bemühungen zur Integration seien im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu würdigen. Ferner stehe der Umstand, dass er nicht für den Lebensunterhalt der Familie und sie umgekehrt nicht für den seinen aufkommen könne, einem Familiennachzug nicht entgegen. 4.3 In der Vernehmlassung verweist das SEM auf seine bisherigen Ausführungen und führt ergänzend an, es werde sowohl in der Beschwerdeschrift wie auch in deren Ergänzung insofern auf die KRK verwiesen, als dass das Kindesinteresse vorrangig zu berücksichtigen sei und dahingehend in jeder Hinsicht für den (umgekehrten) Familiennachzug spreche. Diesbezüglich habe die Schweiz einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 KRK angebracht (mit Verweis auf BGE 124 I1 361 ff.), worin ergänzend festgehalten werde, dass die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern keinen Familiennachzug gewährt habe, vorbehalten bleibe. Somit lasse sich auch aus der Kinderrechtskonvention kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung ableiten (unter Hinweis auf BGE 135 I 153, E. 22.2, S. 157). 4.4 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz weise unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass die Schweiz zu Art. 10 Abs. 1 KRK einen Vorbehalt angebracht habe. Daraus folge, dass sich aus der KRK kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung ableiten lasse. Dem sei insofern beizupflichten, als dass es dazu eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung gebe. Das Familiennachzugsgesuch stütze sich entsprechend denn auch nicht auf Art. 10 KRK, sondern auf Art. 8 EMRK sowie auf Art. 3 und 9 KRK in Verbindung mit Art. 85c AIG. Die Vorinstanz verkenne mit diesem Einwand, dass das Kindesinteresse als vorrangig zu berücksichtigendes Interesse seine Grundlage nicht in Art. 10 KRK, sondern in Art. 3 KRK finde. Zudem verkenne sie, dass vorliegend die Interessenabwägung im Zentrum stehe, welche im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK zu geschehen habe. Zu dieser nehme das SEM jedoch auch in seiner Vernehmlassung keine Stellung. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass sein Familienleben aktuell in hohem Mass beeinträchtigt sei und nur in der Schweiz gelebt werden könne. Weiter habe er sich trotz seiner erheblichen psychischen Belastungen aufgrund der Trennung von seiner Familie schulisch, persönlich und sozial gut integriert. Der Umstand, dass er während der Schulzeit und später im Rahmen seiner Ausbildung finanziell unterstützt werde, stehe einem Familiennachzug nicht entgegen. Seine Situation als Kind begründe eine besondere Vulnerabilität, welche das Ermessen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR B.F. und andere gegen die Schweiz (Entscheid EGMR Nr. 13258/18 vom 4.7.2023) einschränke. Könne seine Familie nicht in die Schweiz kommen, bliebe er definitiv von ihr getrennt. Eine solche Konsequenz stehe in einem eklatanten Widerspruch zum Kindesinteresse und spreche eindeutig für eine Familienvereinigung in der Schweiz. Aufgrund seiner Lebensgeschichte und der anhaltenden Trennung sei er erheblich belastet, was sich im eingereichten (Nennung Beweismittel) widerspiegle. Aktuell sei die Situation noch schwieriger, da sein (Nennung Verwandter) schwer erkrankt sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 85c Abs. 1 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). 5.2 Vorliegend ist vor dem Hintergrund der in E. 5.1 aufgezählten gesetzlichen Voraussetzungen festzuhalten, dass eine bedarfsgerechte Wohnung nicht vorhanden ist und ohnehin mittel- bis langfristig mit Geldern der Sozialfürsorge finanziert werden müsste. Sind die Voraussetzungen des AIG nicht erfüllt, kann sich ein Ausländer für den Familiennachzug jedoch auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich bei seinem Gesuch um Familiennachzug denn auch auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Art. 85c Abs. 1 AIG beschränkt den Kreis der Personen, die in die vor läufige Aufnahme einbezogen werden können, auf die Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Auch im Lichte von Art. 8 EMRK gehören in erster Linie Ehegatten und minderjährige Kinder zu dieser Kernfamilie. Bei den in die vorläufige Aufnahme des (minderjährigen) Beschwerdeführers einzubeziehenden Personen handelt es sich um seine Eltern wie auch um seine beiden minderjährigen Brüder, mithin Mitglieder der Kernfamilie. 6.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie umfasst, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führt nicht per se zu einem Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BVGE 2021 VI/1 E. 13.2 und 13.3, je m.w.H.; zu den für die Interessenabwägung massgebenden Kriterien siehe Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Grosse Kammer, Nr. 6697/18, §§ 131-135). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch Personen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.). 6.3 Bei den nachzuziehenden Personen handelt es sich um die Eltern sowie die zwei minderjährigen Brüder des Beschwerdeführers, welche die Kernfamilie darstellen. Durch die Trennung wird eine - vorliegend nicht bestrittene - nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung mit dem Beschwerdeführer beeinträchtigt. Hinsichtlich des Erfordernisses des gefestigten Anwesenheitsrechts ist anzuführen, dass ein solches gemäss Rechtsprechung des EGMR keine Eintretensvoraussetzung darstellt, um sich grundsätzlich auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen zu können. Vielmehr ist der Schutzbereich bei Vorliegen einer schützenswerten gelebten familiären Beziehung unabhängig vom Aufenthaltsstatus des Betroffenen eröffnet. Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führt jedoch nicht per se zu einem Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat (siehe BVGE 2021 VI/1 E. 13.2 und 13.3, je m.w.H.). In seinem Grundsatzurteil BVGE 2017 VII/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend die Ehegatten und minderjährigen Kinder ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen sei und die von der Vorinstanz hervorgehobene eher kurze Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen sei. Bezogen auf das Erfordernis des faktischen Anwesenheitsrechts fällt - wie hier interessierend - bei vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft eine Berufung auf ein solches dann in Betracht, wenn sie aus Ländern mit prekären Verhältnissen stammen. Vorläufig Aufgenommene, ob mit oder ohne Asyl, können unter Umständen nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Ob es sich tatsächlich so verhält, bildet Gegenstand einer materiell-rechtlichen Prüfung. Dass sich die Situation in Afghanistan demnächst ändern wird, ist angesichts der dort herrschenden Zustände (systematische Angriffe auf die Rechte von Frauen und Mädchen; Diskriminierung von ethnischen und religiösen Minderheiten; Unterdrückung der unabhängigen Medien und jeglicher Kritik an ihrer Politik; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen von Medienschaffenden und Angestellten der vormaligen Regierung; Folter, Misshandlung oder aussergerichtliche Hinrichtungen von inhaftierten und an den Taliban Kritik übenden Personen; systematische Unterdrückung von Protesten; kein Zugang zu einem fairen Gerichtsverfahren; prekäre Wirtschafts- und verheerende humanitäre Lage; fehlende Gelder, welche die Unterstützung des Gesundheitssystems durch die Weltgesundheitsorganisation gefährden [vgl. Amnesty International [AI]: Afghanistan / Informationen zur Lage der Menschenrechte, https://share.google/mZfLOcesI6lxLqmqG, abgerufen am 16.07.2026]) nicht absehbar. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, weshalb allfällige Kontaktmöglichkeiten zu den sich offenbar im G._______ aufhaltenden Familienangehörigen weder realistisch noch realisierbar erscheinen und im Weiteren die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme vor dem Erreichen seiner Volljährigkeit im (Nennung Zeitpunkt) - mithin in den kommenden knapp (...) Jahren - praxisgemäss nicht in Frage kommt (vgl. sem.admin.ch, Praxisänderung, Faktenblatt "Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan", vom 27. März 2025, https://share.google/gHJSH9nDPawuxniG3, abgerufen am 16.07.2026). Eine Aufhebung des rechtlichen Status des Beschwerdeführers ist somit in absehbarer Zeit nicht anzunehmen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer vorliegend in vertretbarer Weise dargetan, dass potenziell ein Bewilligungsanspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht. 7. 7.1 Wie in E. 6.3 hiervor bereits festgehalten, verschafft das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Eine aufenthaltsverweigernde, im Schutzbereich liegende Massnahme erweist sich als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei sind die privaten Interessen an der Erteilung des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. auch Urteil des BVGer F-530/2019 vom 19. April 2021 E. 7 m.H.). 7.1.1 In diesem Zusammenhang ist auf das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe sowie der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs hinzuweisen, welches konventionsrechtlich anerkannt ist (BGE 139 I 330 E. 3.2; BVGE 2017 VII/4 E. 4; Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, § 104). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Familiennachzug zu verweigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit einhergeht (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2. und 4.1.). Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen. Im Flüchtlingsrecht anerkannt ist, dass die prospektive Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der spezifischen Situation vor-aussetzt, wobei die Bemühungen der betroffenen Person, sich hier zu integrieren und für ihre Familie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis langfristig zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_674/2013 E. 4.1 ff.). Demgegenüber ist im Rahmen von vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft von einem erweiterten Ermessensspielraum auszugehen und darf ein Mitgliedstaat dem Kriterium der (prognostizierten) Sozialhilfebedürftigkeit in der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen grossen Stellenwert zuerkennen (vgl. Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, § 104-105 und nachfolgend E. 5.10). 7.1.2 Mit dem Zuzug der Eltern und der beiden minderjährigen Brüder (Nennung Alter) ist in casu von einer über lange Jahre andauernden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie auszugehen. Das einem Familiennachzug entgegenstehende öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes ist deshalb als erheblich anzusehen. Auch wenn dem Beschwerdeführer ein beachtliches Interesse am Nachzug seiner Kernfamilie nicht abzusprechen ist und zudem zweifelsohne mit einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation einhergehen würde, sind die damit verbundenen Kosten für die Allgemeinheit als wesentliches Hindernis anzusehen. Unbesehen der wohl mittlerweile bestehenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers geht auch er selber davon aus, dass er selbst bei einer erfolgreichen Integration und einer späteren finanziellen Selbstständigkeit nicht für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen vermögen dürfte (vgl. Beschwerdeschrift S. 10). Im Zusammenhang mit seinen nachzuziehenden Angehörigen hält er jedoch fest, dass sich diese ebenfalls - wie er selbst - in der Schweiz integrieren würden. So seien immer beide Elternteile erwerbstätig gewesen, sofern es ihre gesellschaftliche Stellung und die Rahmenbedingungen in Afghanistan beziehungsweise im G._______ zugelassen hätten. Sowohl seine Eltern auch als seine Brüder würden ihren Weg in der Schweiz machen und so ihren und den Lebensunterhalt der Kinder bestreiten können. Aus diesem Grund sei auf längere Sicht auf eine gute finanzielle Prognose zu schliessen. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So sind etwaige Erwerbsmöglichkeiten der Eltern des Beschwerdeführers, die mittel- bis langfristig mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesichert erscheinen würden, nicht belegt, was rechtsprechungsgemäss gegen eine Gutheissung des Familiennachzugs spricht (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2 m.w.H.; Urteile des BVGer F-155/2021 vom 13. März 2023 E. 5.1; F-528/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.2.1; F-240/2021 vom 13. April 2022 E. 6). Auch liegen keinerlei Daten respektive Unterlagen vor, welche Rückschlüsse auf die beruflichen Qualifikationen seiner Eltern sowie eine Chancenbewertung mit Blick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zuliessen. Weiter verfügen weder die Eltern noch die Geschwister über Deutschkenntnisse oder Kenntnisse einer anderen Landessprache, was die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mittel- bis langfristig weiter erschweren dürfte. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr Aufenthalt zusätzliche Kosten für den Staat verursachen würde. 7.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verweigerung des Familiennachzugs im vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Im Übrigen bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche einen absoluten Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs begründen könnten (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.1). Das öffentliche Interesse an der Vermeidung zusätzlicher Sozialhilfekosten, die im vorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich erscheinen, sowie die damit verbundene hohe Wahrscheinlichkeit des fehlenden Vorhandenseins einer geeigneten Wohnmöglichkeit überwiegen das private Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines Familienlebens. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit verhältnismässig (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs nach Art. 85c Abs. 1 AIG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
9. Angesichts des Verfahrensausgangs wären allfällige Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 1. April 2026 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, werden jedoch keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.4). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: