Familiennachzug
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, geboren 1975 in Tibet, stellte am 15. Januar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 31. März 2014 wurde sie als Flüchtling vorläufig aufgenommen. B. Am 28. März 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um den Familiennachzug ihres Ehemannes und der drei gemeinsamen Töchter. Dieser und eine der Töchter, geboren 1998 und mittlerweile volljährig, gelangten von B._______ aus am 1. Februar 2016 als Asylsuchende in die Schweiz und erhielten am 26. Februar 2016 ebenfalls die vorläufige Aufnahme. Das sie betreffende Familiennachzugsgesuch schrieb das SEM am 16. März 2016 ab. Gleichentags wurde das Gesuch um Familiennachzug der beiden anderen Töchter, geboren 1997 und 2000, abgelehnt, weil die gesetzliche Wartefrist von drei Jahren noch nicht erfüllt war (zum vorstehenden und nachfolgenden Sachverhalt C: siehe Inhalt der angefochtenen Verfügung und der kantonalen Akten). C. Am 4. April 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der dafür zuständigen Behörde der Stadt C._______ (D._______) erneut einen Antrag auf Familiennachzug für die beiden sich noch in B._______ aufhaltenden Töchter. Die D._______ übermittelten diesen Antrag am 28. November 2017 an das SEM mit dem Hinweis, dass die 1997 geborene Tochter in B._______ einen Lebenspartner gefunden habe und dortbleiben wolle. Infolgedessen beschränkte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch auf den Nachzug der jüngsten, 2000 geborenen Tochter. D. Dieses Gesuch wies das SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 ab, insbesondere mit der Begründung, dass die Familie der Beschwerdeführerin bisher Sozialhilfeleistungen von mehr als Fr. 142'000.- bezogen habe und bei ihr auch weiterhin mit erheblicher Fürsorgeabhängigkeit zu rechnen sei. Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 durchschnittlich erzielte Monatseinkommen liege bei Fr. 1'855.-; demgegenüber betrage der Grundbedarf für einen 3-Personen-Haushalt laut SKOS-Richtlinien monatlich Fr. 4'493.40. Rechnerisch ergebe sich daraus ein «Fehlbetrag» von Fr. 2'638.40, mindestens aber einer von rund Fr. 1'000.-, wenn man von einer vollumfänglichen Krankenversicherungs-Prämienverbilligung und einer Ausbildungszulage von Fr. 230.- für die nachzuziehende Tochter ausgehe. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie in der Hauptsache beantragte, die Verfügung aufzuheben sowie das Gesuch um Familiennachzug und vorläufige Aufnahme gutzuheissen. Der Argumentation der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin entgegen, der «Fehlbetrag von Fr. 1'000.-» dürfe nicht entscheidend sein, werde sie doch ihre derzeit krankheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der Zukunft steigern können und ihr Ehemann ab Februar 2019 eine Teilzeitbeschäftigung bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'437.- aufnehmen. F. Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2019 abgewiesen. G. Am 13. März 2019 teilte die Arbeitgeberin des Ehemannes der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dessen Arbeitspensum werde demnächst auf mindestens 80% verdoppelt. Den entsprechenden Arbeitsvertrag, lautend auf einen Bruttomonatslohn von Fr. 2'950.- ab dem 1. April 2019, reichte die Beschwerdeführerin am 27. März 2019 nach. H. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2019 führte die Vorinstanz aus, dass für den Ehemann bisher keine Kopien der Lohnabrechnungen eingereicht worden seien und auch keine Eintragung seiner Erwerbstätigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS existiere. Das zusätzliche Einkommen des Ehemannes sei daher nicht nachgewiesen, weshalb an der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. Das SEM sei aber zur erneuten Prüfung bereit, sobald eine Bewilligung für die Erwerbstätigkeit des Ehemannes vorliege und sein Einkommen durch Lohnabrechnungen belegt werde. I. Mit Replik vom 7. Mai 2019 übersandte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann die Lohnabrechnungen des Monats April 2019, lautend über Beträge von Fr. 1'768.40 beziehungsweise Fr. 2'635.85 netto, sowie dessen fremdenpolizeiliche Arbeitsbewilligung. Zusätzlich und unter Vorlage des entsprechenden Arbeitsvertrags vom 12. April 2019 teilte sie mit, dass ihr Ehemann noch eine weitere Anstellung für eine Tätigkeit auf Abruf erhalten habe. J. Am 3. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin für sich einen ab Januar 2020 geltenden, abgeänderten Arbeitsvertrag und zwei Lohnabrechnungen ein, welche bei ihrem auf 80% erhöhten Pensum einen Nettoverdienst von Fr. 2'421.05 ausweisen. Zudem teilte sie mit, dass ihrem Ehemann ab April 2020 eine Festanstellung bei einem Pensum von 100% zugesichert worden sei. K. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich «die Sachlage bezüglich der Anstellung ihres Ehemannes» geändert habe. Dessen Arbeitgeberin habe «wegen Covid-19» das Versprechen auf eine unbefristete Anstellung ihres Ehemannes nicht mehr einhalten können; dieser sei nun arbeitslos, bemühe sich aber sehr um eine neue Stelle. Sie beide hofften dennoch darauf, dass der Familiennachzug für die jüngste Tochter bewilligt werde. L. Am 20. Juli 2020 wandte sich die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bitte darum, dem Familiennachzugsgesuch zu entsprechen, weil sie sehe, wie sehr die Beschwerdeführerin unter der Trennung von ihrer Tochter leide. Aus diesem Grunde werde sie ab Herbst auch ihr Arbeitspensum auf 100% aufstocken, damit sie für ihre Tochter finanziell aufkommen könne.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören u.a. Verfügungen des SEM, welche den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen im Rahmen des Einbezugs in die vorläufige Aufnahme betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 3 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin legitimiert, Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Am 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten (AS 2018 3171), wobei der Titel des Gesetzes in «Ausländer- und Integrationsgesetz» (AIG) umbenannt wurde. Da die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2018 datiert, mithin noch vor Inkrafttreten der Teilrevision erlassen wurde, findet vorliegend das alte Recht Anwendung.
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1 und BVGE 2014/1 E. 2).
E. 4.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a - c AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
E. 4.2 Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; inhaltlich identisch mit seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) enthält nähere Ausführungen zu obigen Gesetzesbestimmungen. So erfolgt durch Art. 74 Abs. 3 VZAE eine Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht dahingehend, dass das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren und im Falle des Nachzugs von Kindern über zwölf Jahren bereits innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen muss. Gemäss Art. 74 Abs. 4 VZAE kann ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsgesuch Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE).
E. 5 Die Beschwerdeführerin wurde am 31. März 2014 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen; ihr Gesuch um Familiennachzug und Einbezug ihrer jüngsten, im Jahre 2000 geborenen und damit damals noch minderjährigen Tochter stammt vom 4. April 2017. Die in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehene dreijährige Karenzfrist wurde damit eingehalten.
E. 5.1 Demgegenüber stellt sich die Frage, ob auch die weiteren in Art. 85 Abs. 7 Bst. a - c AuG genannten Voraussetzungen des Zusammenwohnens, der bedarfsgerechten Wohnung und der Sozialhilfeunabhängigkeit vorliegen. Die beiden erstgenannten Voraussetzungen hat die Vorinstanz bereits bejaht und dazu ausgeführt, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und der Vermieter mit dem Einzug der jüngsten Tochter einverstanden sei. Angesichts dessen stellt sich im vorliegenden Fall lediglich die Frage nach dem künftigen Fürsorgerisiko der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.
E. 5.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Anspruch auf Sozialhilfe (mehr) besteht. Diese Definition ist angesichts der mit zu berücksichtigenden statusspezifischen Umstände von anerkannten Flüchtlingen - ob mit oder ohne Asyl - jedoch zu relativieren. So ist bei der Beurteilung der Fürsorgeunabhängigkeit zwar von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung - einschliesslich der Verdienstmöglichkeiten aller Familienmitglieder - aber auf längere Sicht ebenfalls in Betracht zu ziehen. Deren mutmassliches und zu den Lebenshaltungskosten der Familie beitragendes Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es als tatsächlich realisierbar erscheint. Von daher kann es sich im Hinblick auf das öffentliche Interesse rechtfertigen, den Nachzug von Familienangehörigen zu verweigern, wenn damit die Gefahr des fortgesetzten und erheblichen Bezugs von Sozialhilfe einhergeht. Unternimmt die gesuchstellende Person demgegenüber alles ihr Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und so für sich und ihre Familie den Unterhalt bestreiten zu können, kann dies den an den Familiennachzug gestellten Anforderungen genügen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet keine den Familienunterhalt sichernde Situation zu schaffen vermag, sich der Fehlbetrag jedoch in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann (zu Vorstehendem: BGE 139 I 330 E. 4.1 und E. 4.2 sowie BVGE 2017 VII/4 E. 5.2, demzufolge die vom Bundesgericht für anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus dargestellte Praxis auch für anerkannte Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme gilt).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin, mittlerweile seit 9 Jahren in der Schweiz und seit 7 Jahren als Flüchtling vorläufig aufgenommen, hat bisher Fürsorgeleistungen bezogen. Ausgehend von ihrem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 1'844.- im Jahr 2018 hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. Dezember 2018 zutreffend festgehalten, dass sich für den nach SKOS-Richtlinien errechneten Grundbetrag eines 3-Personen-Haushalts ein Fehlbetrag von Fr. 2'638.40 ergibt (vgl. Sachverhalt D).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführerin ist zugute zu halten, dass sie seitdem ihre Erwerbstätigkeit auf 80% steigern und ihrem letzten Lohnausweis für Februar 2020 zufolge einen Nettoverdienst von Fr. 2'421.05 erzielen konnte. Ob sie - wie von ihrer Arbeitgeberin im Sympathieschreiben vom 20. Juli 2020 angekündigt - ab Herbst 2020 vollzeitig arbeitet, ist bisher nicht nachgewiesen worden, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch dahingestellt bleiben.
E. 5.3.2 Auch der im Februar 2016 eingereiste und vorläufig aufgenommene Ehemann der Beschwerdeführerin konnte in der Zwischenzeit dazu beitragen, dass sich die familiäre Einkommenssituation verbessert. Im Februar 2019 nahm er erstmals eine Teilzeitbeschäftigung auf, konnte wenig später sein Arbeitspensum sogar verdoppeln und erzielte offensichtlich bis Ende April 2020 ein Netto-Einkommen von Fr. 2'635.85 (vgl. Sachverhalt I). Danach verlor er aufgrund der Corona-Krise seine Erwerbstätigkeit.
E. 5.3.3 In ihrer Eingabe vom 18. Mai 2020 hat die Beschwerdeführerin zugesichert, ihr Ehemann bemühe sich sehr um eine neue Arbeitsstelle, was angesichts der bisherigen Anstrengungen der Ehegatten, sich von der Sozialhilfe zu lösen, glaubhaft erscheint. Auch verkennt die Beschwerdeführerin nicht, dass viele Arbeitssuchende in der durch Covid-19 ausgelösten wirtschaftlichen Krise auf wenig Erfolg hoffen dürfen, hat sie doch selbst eingeräumt, es sei «in dieser jetzigen Zeit sehr schwierig, eine Anstellung zu finden». Im Falle ihres Ehemannes, der wie sie selbst bisher im besonders stark betroffenen Gastronomiebereich gearbeitet hat, sind die entsprechenden Chancen - auch über die kommenden Monate hinaus - definitiv als schlecht einzuschätzen.
E. 5.4 Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - sollte sie selbst ihre Anstellung behalten können - für längere Zeit allein für den Unterhalt ihrer Familie aufkommen muss. Ihr Netto-Einkommen, das zuletzt Fr. 2'421.05 betrug und im Falle einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit rund Fr. 3'000.- ausmachen würde, erreicht damit bei Weitem nicht den für einen 3-Personen-Haushalt berechneten Grundbedarf (vgl. Sachverhalt D). Vielmehr ist festzuhalten, dass die Anwesenheit der nunmehr erwachsenen Tochter die benötigte Unterstützung durch die Sozialhilfe auf unabsehbare Zeit erhöhen würde, da eine ausreichende Erwerbstätigkeit des Ehemannes, welche diese verhindern oder verringern könnte, nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht realistisch erscheint. Es ist somit in jedem Fall von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) auszugehen. Den in Art. 85 Abs. 7 Bst. a - c AuG aufgeführten und kumulativ zu erfüllenden Kriterien für den Familiennachzug wird damit nicht Genüge getan.
E. 6.1 Wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt, ist die Beschwerdeführerin nach wie vor fürsorgeabhängig, was mangels Erfüllung des Kriteriums der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG) an sich zu einer Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug führt. Es gilt jedoch nachfolgend zu prüfen, ob gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug besteht.
E. 6.2.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VII/4 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis dahingehend geändert, dass der aus Art. 8 EMRK fliessende Anspruch auf Familiennachzug, welcher im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuchs bestand, weiterbesteht, wenn das nachzuziehende Kind im Lauf des Verfahrens volljährig wird (vgl. a.a.O., E. 7-10). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin, die bei der Einreichung des Gesuchs minderjährig war, mittlerweile aber volljährig ist, weiterhin unter den erwähnten Familienbegriff fällt.
E. 6.2.2 Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; vgl. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.).
E. 6.3 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2017 VII/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es angezeigt erscheine, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minderjährige Kinder ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei gehe es nicht um die Vorwegnahme eines Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich um die Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getragen worden sei. Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände - insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimatland - seien ebenfalls in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen (vgl. a.a.O., E. 6.3 m.w.H.).
E. 6.4 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin als (vorläufig aufgenommener) Flüchtling anerkannt wurde sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, kann vorliegend - im Sinne des soeben Erwähnten - ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden.
E. 6.5 Im Rahmen des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Heimatland mit ihrem Ehemann, ihrer Mutter und den drei Kindern zusammengewohnt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 25. Februar 2014 in den Akten der Vorinstanz [SEM-act. A10/15, S. 3 F16]). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben vom 18. Mai 2020 und 20. Juli 2020 lassen sodann ihre Sorge um das Wohlergehen ihrer in B._______ lebenden jüngsten Tochter erkennen. Angesichts dieser Umstände kann von einer glaubhaften, nahen und echten Beziehung zwischen ihr und der jüngsten Tochter ausgegangen werden, weshalb mit Verweigerung des Familiennachzugs ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK besteht.
E. 6.6 Darüber hinaus erscheint es der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen in der Schweiz "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar", das Familienleben im Ausland, namentlich in B._______, zu führen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3.1 am Ende, auch zum Folgenden). Dementsprechend ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt. Zu prüfen bleibt somit, ob der Eingriff hinsichtlich der Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist.
E. 7.1 Die EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 und 135 I 153 E. 2.1). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände ("exceptional circumstances"), damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie Urteile des EGMR Jeunesse § 100 ff. m.w.H., Tanda-Muzinga § 64 ff., Biraga und andere gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10] § 49 ff., Darren Omoregie und andere gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57 sowie Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48). Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei auch wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit zu den Eltern, massgeblich sind. Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere Ausgangslage hat, reicht selbstredend nicht (vgl. statt vieler die Urteile des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 46 f., Jeunesse § 73 ff., § 109 sowie Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 78 ff., § 84, je m.w.H. insb. zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 5. September 2011 verlassen und ist am 15. Januar 2012 in die Schweiz eingereist (vgl. Befragungsprotokoll des Asylverfahrens vom 30. Januar 2012 [SEM-act. A4/12, S. 5 Ziff. 2.01, S. 8 Ziff. 5.03]). Durch ihre Ausreise, welche angesichts des in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylentscheids als freiwillig anzunehmen ist, schuf sie subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Asylentscheid vom 31. März 2014 [SEM-act. A12/9]). Ihre Kinder, darunter die jüngste Tochter, liess sie in Tibet zurück, ohne dass diese gewusst hätten, dass sie fortgehen würde (vgl. SEM-act. A10/15, S. 8 F82). Mit dieser Entscheidung musste sie unweigerlich eine langfristige Trennung von ihrer Familie in Kauf nehmen, da sie mit der Gewährung eines uneingeschränkten Familiennachzugs nicht rechnen konnte (vgl. z.B. Urteil des EGMR Konstatinov § 48 f.). Insbesondere bei subjektiven Nachfluchtgründen - wie im vorliegenden Fall - verstösst es nicht ohne Weiteres gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK, eine Einreise von gewissen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 76 m.w.H.). Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die Integration auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 m.H.) Wie bereits erwähnt wurde, ist vielmehr von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen (vgl. oben E. 5.4). Diese Tatsache begründet auch unter Berücksichtigung der flüchtlingsspezifischen Umstände der Beschwerdeführerin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Die geltend gemachten privaten Interessen sind nachvollziehbar; es liegen jedoch keine ausserordentlichen Umstände vor, welche geeignet wären, das öffentliche Interesse zu überwiegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin mittlerweile erwachsen ist. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass sie bei den Bekannten, wo sie untergebracht ist (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2020), nötigenfalls Unterstützung finden wird. Daraus, dass sich die Tochter bei diesen Bekannten unwohl und nicht sicher fühlen soll, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es der Tochter auch offenstehen dürfte, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an ihre ältere, ebenfalls in B._______ lebende Schwester und deren Lebenspartner (vgl. Sachverhalt C) zu wenden. Abgesehen davon kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Kontakt zu ihrer jüngsten Tochter mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Sie gab denn auch an, regelmässig mit ihr zu telefonieren (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2020).
E. 7.3 Eine Gesamtwürdigung führt auf der einen Seite zu einem gewichtigen öffentlichen Interesse, vorab wirtschaftlicher Natur, an einer Verweigerung des Familiennachzugs, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der öffentlichen Hand durch eine Bewilligung des Familiennachzugs Kosten entstehen würden und die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestünde. Auf der anderen Seite lassen die geltend gemachten privaten Interessen keine Gründe erkennen, die dieses erhebliche öffentliche Interesse aufzuwiegen vermöchten, ist es doch der Beschwerdeführerin zumutbar, die Beziehung zu ihrer jüngsten Tochter mit den oben erwähnten Kommunikationsmitteln zu pflegen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor.
E. 7.4 Im Übrigen bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche einen absoluten Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs begründen könnten (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.1 m.H. zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. N [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-530/2019 Urteil vom 19. April 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, geboren 1975 in Tibet, stellte am 15. Januar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 31. März 2014 wurde sie als Flüchtling vorläufig aufgenommen. B. Am 28. März 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um den Familiennachzug ihres Ehemannes und der drei gemeinsamen Töchter. Dieser und eine der Töchter, geboren 1998 und mittlerweile volljährig, gelangten von B._______ aus am 1. Februar 2016 als Asylsuchende in die Schweiz und erhielten am 26. Februar 2016 ebenfalls die vorläufige Aufnahme. Das sie betreffende Familiennachzugsgesuch schrieb das SEM am 16. März 2016 ab. Gleichentags wurde das Gesuch um Familiennachzug der beiden anderen Töchter, geboren 1997 und 2000, abgelehnt, weil die gesetzliche Wartefrist von drei Jahren noch nicht erfüllt war (zum vorstehenden und nachfolgenden Sachverhalt C: siehe Inhalt der angefochtenen Verfügung und der kantonalen Akten). C. Am 4. April 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der dafür zuständigen Behörde der Stadt C._______ (D._______) erneut einen Antrag auf Familiennachzug für die beiden sich noch in B._______ aufhaltenden Töchter. Die D._______ übermittelten diesen Antrag am 28. November 2017 an das SEM mit dem Hinweis, dass die 1997 geborene Tochter in B._______ einen Lebenspartner gefunden habe und dortbleiben wolle. Infolgedessen beschränkte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch auf den Nachzug der jüngsten, 2000 geborenen Tochter. D. Dieses Gesuch wies das SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 ab, insbesondere mit der Begründung, dass die Familie der Beschwerdeführerin bisher Sozialhilfeleistungen von mehr als Fr. 142'000.- bezogen habe und bei ihr auch weiterhin mit erheblicher Fürsorgeabhängigkeit zu rechnen sei. Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 durchschnittlich erzielte Monatseinkommen liege bei Fr. 1'855.-; demgegenüber betrage der Grundbedarf für einen 3-Personen-Haushalt laut SKOS-Richtlinien monatlich Fr. 4'493.40. Rechnerisch ergebe sich daraus ein «Fehlbetrag» von Fr. 2'638.40, mindestens aber einer von rund Fr. 1'000.-, wenn man von einer vollumfänglichen Krankenversicherungs-Prämienverbilligung und einer Ausbildungszulage von Fr. 230.- für die nachzuziehende Tochter ausgehe. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie in der Hauptsache beantragte, die Verfügung aufzuheben sowie das Gesuch um Familiennachzug und vorläufige Aufnahme gutzuheissen. Der Argumentation der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin entgegen, der «Fehlbetrag von Fr. 1'000.-» dürfe nicht entscheidend sein, werde sie doch ihre derzeit krankheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der Zukunft steigern können und ihr Ehemann ab Februar 2019 eine Teilzeitbeschäftigung bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'437.- aufnehmen. F. Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2019 abgewiesen. G. Am 13. März 2019 teilte die Arbeitgeberin des Ehemannes der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dessen Arbeitspensum werde demnächst auf mindestens 80% verdoppelt. Den entsprechenden Arbeitsvertrag, lautend auf einen Bruttomonatslohn von Fr. 2'950.- ab dem 1. April 2019, reichte die Beschwerdeführerin am 27. März 2019 nach. H. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2019 führte die Vorinstanz aus, dass für den Ehemann bisher keine Kopien der Lohnabrechnungen eingereicht worden seien und auch keine Eintragung seiner Erwerbstätigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS existiere. Das zusätzliche Einkommen des Ehemannes sei daher nicht nachgewiesen, weshalb an der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. Das SEM sei aber zur erneuten Prüfung bereit, sobald eine Bewilligung für die Erwerbstätigkeit des Ehemannes vorliege und sein Einkommen durch Lohnabrechnungen belegt werde. I. Mit Replik vom 7. Mai 2019 übersandte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann die Lohnabrechnungen des Monats April 2019, lautend über Beträge von Fr. 1'768.40 beziehungsweise Fr. 2'635.85 netto, sowie dessen fremdenpolizeiliche Arbeitsbewilligung. Zusätzlich und unter Vorlage des entsprechenden Arbeitsvertrags vom 12. April 2019 teilte sie mit, dass ihr Ehemann noch eine weitere Anstellung für eine Tätigkeit auf Abruf erhalten habe. J. Am 3. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin für sich einen ab Januar 2020 geltenden, abgeänderten Arbeitsvertrag und zwei Lohnabrechnungen ein, welche bei ihrem auf 80% erhöhten Pensum einen Nettoverdienst von Fr. 2'421.05 ausweisen. Zudem teilte sie mit, dass ihrem Ehemann ab April 2020 eine Festanstellung bei einem Pensum von 100% zugesichert worden sei. K. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich «die Sachlage bezüglich der Anstellung ihres Ehemannes» geändert habe. Dessen Arbeitgeberin habe «wegen Covid-19» das Versprechen auf eine unbefristete Anstellung ihres Ehemannes nicht mehr einhalten können; dieser sei nun arbeitslos, bemühe sich aber sehr um eine neue Stelle. Sie beide hofften dennoch darauf, dass der Familiennachzug für die jüngste Tochter bewilligt werde. L. Am 20. Juli 2020 wandte sich die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bitte darum, dem Familiennachzugsgesuch zu entsprechen, weil sie sehe, wie sehr die Beschwerdeführerin unter der Trennung von ihrer Tochter leide. Aus diesem Grunde werde sie ab Herbst auch ihr Arbeitspensum auf 100% aufstocken, damit sie für ihre Tochter finanziell aufkommen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören u.a. Verfügungen des SEM, welche den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen im Rahmen des Einbezugs in die vorläufige Aufnahme betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 3 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin legitimiert, Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Am 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten (AS 2018 3171), wobei der Titel des Gesetzes in «Ausländer- und Integrationsgesetz» (AIG) umbenannt wurde. Da die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2018 datiert, mithin noch vor Inkrafttreten der Teilrevision erlassen wurde, findet vorliegend das alte Recht Anwendung.
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1 und BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a - c AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. 4.2 Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; inhaltlich identisch mit seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) enthält nähere Ausführungen zu obigen Gesetzesbestimmungen. So erfolgt durch Art. 74 Abs. 3 VZAE eine Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht dahingehend, dass das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren und im Falle des Nachzugs von Kindern über zwölf Jahren bereits innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen muss. Gemäss Art. 74 Abs. 4 VZAE kann ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsgesuch Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE).
5. Die Beschwerdeführerin wurde am 31. März 2014 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen; ihr Gesuch um Familiennachzug und Einbezug ihrer jüngsten, im Jahre 2000 geborenen und damit damals noch minderjährigen Tochter stammt vom 4. April 2017. Die in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehene dreijährige Karenzfrist wurde damit eingehalten. 5.1 Demgegenüber stellt sich die Frage, ob auch die weiteren in Art. 85 Abs. 7 Bst. a - c AuG genannten Voraussetzungen des Zusammenwohnens, der bedarfsgerechten Wohnung und der Sozialhilfeunabhängigkeit vorliegen. Die beiden erstgenannten Voraussetzungen hat die Vorinstanz bereits bejaht und dazu ausgeführt, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und der Vermieter mit dem Einzug der jüngsten Tochter einverstanden sei. Angesichts dessen stellt sich im vorliegenden Fall lediglich die Frage nach dem künftigen Fürsorgerisiko der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. 5.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Anspruch auf Sozialhilfe (mehr) besteht. Diese Definition ist angesichts der mit zu berücksichtigenden statusspezifischen Umstände von anerkannten Flüchtlingen - ob mit oder ohne Asyl - jedoch zu relativieren. So ist bei der Beurteilung der Fürsorgeunabhängigkeit zwar von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung - einschliesslich der Verdienstmöglichkeiten aller Familienmitglieder - aber auf längere Sicht ebenfalls in Betracht zu ziehen. Deren mutmassliches und zu den Lebenshaltungskosten der Familie beitragendes Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es als tatsächlich realisierbar erscheint. Von daher kann es sich im Hinblick auf das öffentliche Interesse rechtfertigen, den Nachzug von Familienangehörigen zu verweigern, wenn damit die Gefahr des fortgesetzten und erheblichen Bezugs von Sozialhilfe einhergeht. Unternimmt die gesuchstellende Person demgegenüber alles ihr Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und so für sich und ihre Familie den Unterhalt bestreiten zu können, kann dies den an den Familiennachzug gestellten Anforderungen genügen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet keine den Familienunterhalt sichernde Situation zu schaffen vermag, sich der Fehlbetrag jedoch in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann (zu Vorstehendem: BGE 139 I 330 E. 4.1 und E. 4.2 sowie BVGE 2017 VII/4 E. 5.2, demzufolge die vom Bundesgericht für anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus dargestellte Praxis auch für anerkannte Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme gilt). 5.3 Die Beschwerdeführerin, mittlerweile seit 9 Jahren in der Schweiz und seit 7 Jahren als Flüchtling vorläufig aufgenommen, hat bisher Fürsorgeleistungen bezogen. Ausgehend von ihrem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 1'844.- im Jahr 2018 hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. Dezember 2018 zutreffend festgehalten, dass sich für den nach SKOS-Richtlinien errechneten Grundbetrag eines 3-Personen-Haushalts ein Fehlbetrag von Fr. 2'638.40 ergibt (vgl. Sachverhalt D). 5.3.1 Der Beschwerdeführerin ist zugute zu halten, dass sie seitdem ihre Erwerbstätigkeit auf 80% steigern und ihrem letzten Lohnausweis für Februar 2020 zufolge einen Nettoverdienst von Fr. 2'421.05 erzielen konnte. Ob sie - wie von ihrer Arbeitgeberin im Sympathieschreiben vom 20. Juli 2020 angekündigt - ab Herbst 2020 vollzeitig arbeitet, ist bisher nicht nachgewiesen worden, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch dahingestellt bleiben. 5.3.2 Auch der im Februar 2016 eingereiste und vorläufig aufgenommene Ehemann der Beschwerdeführerin konnte in der Zwischenzeit dazu beitragen, dass sich die familiäre Einkommenssituation verbessert. Im Februar 2019 nahm er erstmals eine Teilzeitbeschäftigung auf, konnte wenig später sein Arbeitspensum sogar verdoppeln und erzielte offensichtlich bis Ende April 2020 ein Netto-Einkommen von Fr. 2'635.85 (vgl. Sachverhalt I). Danach verlor er aufgrund der Corona-Krise seine Erwerbstätigkeit. 5.3.3 In ihrer Eingabe vom 18. Mai 2020 hat die Beschwerdeführerin zugesichert, ihr Ehemann bemühe sich sehr um eine neue Arbeitsstelle, was angesichts der bisherigen Anstrengungen der Ehegatten, sich von der Sozialhilfe zu lösen, glaubhaft erscheint. Auch verkennt die Beschwerdeführerin nicht, dass viele Arbeitssuchende in der durch Covid-19 ausgelösten wirtschaftlichen Krise auf wenig Erfolg hoffen dürfen, hat sie doch selbst eingeräumt, es sei «in dieser jetzigen Zeit sehr schwierig, eine Anstellung zu finden». Im Falle ihres Ehemannes, der wie sie selbst bisher im besonders stark betroffenen Gastronomiebereich gearbeitet hat, sind die entsprechenden Chancen - auch über die kommenden Monate hinaus - definitiv als schlecht einzuschätzen. 5.4 Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - sollte sie selbst ihre Anstellung behalten können - für längere Zeit allein für den Unterhalt ihrer Familie aufkommen muss. Ihr Netto-Einkommen, das zuletzt Fr. 2'421.05 betrug und im Falle einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit rund Fr. 3'000.- ausmachen würde, erreicht damit bei Weitem nicht den für einen 3-Personen-Haushalt berechneten Grundbedarf (vgl. Sachverhalt D). Vielmehr ist festzuhalten, dass die Anwesenheit der nunmehr erwachsenen Tochter die benötigte Unterstützung durch die Sozialhilfe auf unabsehbare Zeit erhöhen würde, da eine ausreichende Erwerbstätigkeit des Ehemannes, welche diese verhindern oder verringern könnte, nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht realistisch erscheint. Es ist somit in jedem Fall von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) auszugehen. Den in Art. 85 Abs. 7 Bst. a - c AuG aufgeführten und kumulativ zu erfüllenden Kriterien für den Familiennachzug wird damit nicht Genüge getan. 6. 6.1 Wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt, ist die Beschwerdeführerin nach wie vor fürsorgeabhängig, was mangels Erfüllung des Kriteriums der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG) an sich zu einer Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug führt. Es gilt jedoch nachfolgend zu prüfen, ob gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug besteht. 6.2 6.2.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VII/4 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis dahingehend geändert, dass der aus Art. 8 EMRK fliessende Anspruch auf Familiennachzug, welcher im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuchs bestand, weiterbesteht, wenn das nachzuziehende Kind im Lauf des Verfahrens volljährig wird (vgl. a.a.O., E. 7-10). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin, die bei der Einreichung des Gesuchs minderjährig war, mittlerweile aber volljährig ist, weiterhin unter den erwähnten Familienbegriff fällt. 6.2.2 Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; vgl. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.). 6.3 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2017 VII/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es angezeigt erscheine, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minderjährige Kinder ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei gehe es nicht um die Vorwegnahme eines Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich um die Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getragen worden sei. Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände - insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimatland - seien ebenfalls in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen (vgl. a.a.O., E. 6.3 m.w.H.). 6.4 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin als (vorläufig aufgenommener) Flüchtling anerkannt wurde sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, kann vorliegend - im Sinne des soeben Erwähnten - ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden. 6.5 Im Rahmen des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Heimatland mit ihrem Ehemann, ihrer Mutter und den drei Kindern zusammengewohnt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 25. Februar 2014 in den Akten der Vorinstanz [SEM-act. A10/15, S. 3 F16]). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben vom 18. Mai 2020 und 20. Juli 2020 lassen sodann ihre Sorge um das Wohlergehen ihrer in B._______ lebenden jüngsten Tochter erkennen. Angesichts dieser Umstände kann von einer glaubhaften, nahen und echten Beziehung zwischen ihr und der jüngsten Tochter ausgegangen werden, weshalb mit Verweigerung des Familiennachzugs ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK besteht. 6.6 Darüber hinaus erscheint es der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen in der Schweiz "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar", das Familienleben im Ausland, namentlich in B._______, zu führen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3.1 am Ende, auch zum Folgenden). Dementsprechend ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt. Zu prüfen bleibt somit, ob der Eingriff hinsichtlich der Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. 7. 7.1 Die EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 und 135 I 153 E. 2.1). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände ("exceptional circumstances"), damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie Urteile des EGMR Jeunesse § 100 ff. m.w.H., Tanda-Muzinga § 64 ff., Biraga und andere gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10] § 49 ff., Darren Omoregie und andere gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57 sowie Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48). Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei auch wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit zu den Eltern, massgeblich sind. Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere Ausgangslage hat, reicht selbstredend nicht (vgl. statt vieler die Urteile des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 46 f., Jeunesse § 73 ff., § 109 sowie Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 78 ff., § 84, je m.w.H. insb. zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). 7.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 5. September 2011 verlassen und ist am 15. Januar 2012 in die Schweiz eingereist (vgl. Befragungsprotokoll des Asylverfahrens vom 30. Januar 2012 [SEM-act. A4/12, S. 5 Ziff. 2.01, S. 8 Ziff. 5.03]). Durch ihre Ausreise, welche angesichts des in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylentscheids als freiwillig anzunehmen ist, schuf sie subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Asylentscheid vom 31. März 2014 [SEM-act. A12/9]). Ihre Kinder, darunter die jüngste Tochter, liess sie in Tibet zurück, ohne dass diese gewusst hätten, dass sie fortgehen würde (vgl. SEM-act. A10/15, S. 8 F82). Mit dieser Entscheidung musste sie unweigerlich eine langfristige Trennung von ihrer Familie in Kauf nehmen, da sie mit der Gewährung eines uneingeschränkten Familiennachzugs nicht rechnen konnte (vgl. z.B. Urteil des EGMR Konstatinov § 48 f.). Insbesondere bei subjektiven Nachfluchtgründen - wie im vorliegenden Fall - verstösst es nicht ohne Weiteres gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK, eine Einreise von gewissen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 76 m.w.H.). Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die Integration auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 m.H.) Wie bereits erwähnt wurde, ist vielmehr von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen (vgl. oben E. 5.4). Diese Tatsache begründet auch unter Berücksichtigung der flüchtlingsspezifischen Umstände der Beschwerdeführerin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Die geltend gemachten privaten Interessen sind nachvollziehbar; es liegen jedoch keine ausserordentlichen Umstände vor, welche geeignet wären, das öffentliche Interesse zu überwiegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin mittlerweile erwachsen ist. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass sie bei den Bekannten, wo sie untergebracht ist (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2020), nötigenfalls Unterstützung finden wird. Daraus, dass sich die Tochter bei diesen Bekannten unwohl und nicht sicher fühlen soll, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es der Tochter auch offenstehen dürfte, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an ihre ältere, ebenfalls in B._______ lebende Schwester und deren Lebenspartner (vgl. Sachverhalt C) zu wenden. Abgesehen davon kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Kontakt zu ihrer jüngsten Tochter mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Sie gab denn auch an, regelmässig mit ihr zu telefonieren (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2020). 7.3 Eine Gesamtwürdigung führt auf der einen Seite zu einem gewichtigen öffentlichen Interesse, vorab wirtschaftlicher Natur, an einer Verweigerung des Familiennachzugs, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der öffentlichen Hand durch eine Bewilligung des Familiennachzugs Kosten entstehen würden und die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestünde. Auf der anderen Seite lassen die geltend gemachten privaten Interessen keine Gründe erkennen, die dieses erhebliche öffentliche Interesse aufzuwiegen vermöchten, ist es doch der Beschwerdeführerin zumutbar, die Beziehung zu ihrer jüngsten Tochter mit den oben erwähnten Kommunikationsmitteln zu pflegen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. 7.4 Im Übrigen bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche einen absoluten Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs begründen könnten (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.1 m.H. zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. N [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: