Familienzusammenführung (v.A.)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1988, Eritrea) ersuchte am 26. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl. Am (...) 2013 brachte sie hier ein Kind zur Welt. Mit Verfügung vom 26. März 2014 anerkannte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration SEM) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und schloss das Kind in diese mit ein, lehnte die Asylgesuche jedoch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an (Akten der Vorinstanz, Asylakten, [SEM-A-act.] unpaginiert). B. Am 10. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familiennachzug ihres im Sudan lebenden Ehemanns (geb. 1983) ein, welche dieses an die zuständige kantonale Migrationsbehörde weiterleitete. Letztere ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge um Einreichung weiterer Unterlagen und mittels eines Fragenkatalogs unter anderem um Auskunft zu ihrem Ehemann. Der Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 23. März 2020 und 27. April 2020 teilweise nach. Die kantonale Migrationsbehörde übermittelte das Gesuch am 10. Juni 2020 der Vorinstanz und führte in ihrer Stellungnahme aus, die zeitlichen und finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug seien nicht erfüllt. Sie wies ferner darauf hin, dass der nachzuziehende Ehemann nicht der Vater des Kindes sei (Akten der Vorinstanz, Dossier Familiennachzug, [SEM-B-act.] 1 ff.). C. Am 9. November 2020 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, eine Bestätigung des Arbeitgebers, wonach ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, sowie den Mietvertrag ihrer Wohnung einzureichen. Am 23. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin den Mietvertrag ein und teilte mit, sie habe ihre Arbeitsstelle nach Ausbruch der Pandemie verloren, weshalb weder die Lohnausweise noch die Bestätigung vorgelegt werden könnten (SEM-B-act. 6 f.). D. Am 27. November 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs, wovon diese mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 Gebrauch machte (SEM-B-act. 8 f.). E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte die Einreise des Ehemanns (SEM-B-act. 10). F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. Februar 2021 einen Kostenvorschuss zu leisten. Am 24. Februar 2021 ersuchte sie nachträglich um Erlass des Kostenvorschusses beziehungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer-act. 3, 4). H. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 24. Februar 2021 gut (BVGer-act. 4, 7). I. Die Vorinstanz liess sich am 22. März 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. April 2021 (BVGer-act. 8, 10). J. Am 1. November 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand und reichte unter Hinweis auf eine neue Praktikumsstelle einen Arbeitsvertrag zu den Akten (BVGer-act. 12). K. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle des bisherigen Instruktionsrichters die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.10) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Gemäss Art. 74 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind. Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 erster Satz VZAE).
E. 4 Vorliegend ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen (drei Jahre vorläufige Aufnahme, Gesuchseinreichung innerhalb von fünf Jahren) erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt sodann, mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen und auch eine bedarfsgerechte Wohnung ist vorhanden (Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AIG). Demgegenüber stellt sich die Frage, ob die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG erfüllt ist.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung dazu aus, die Beschwerdeführerin habe zwar auf dem Arbeitsmarkt Fuss gefasst, sei zurzeit allerdings nicht mehr erwerbstätig. Sie und ihre Tochter seien vollständig von der Sozialhilfe abhängig und der Nachzug des Ehemanns würde zu einer Erhöhung der Sozialhilfebeiträge führen. Es sei zwar ersichtlich, dass die Gesuchstellerin bemüht sei, möglichst bald wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Gemäss Berechnung der finanziellen Verhältnisse in Anlehnung an die SKOS-Richtlinien ginge mit einem Nachzug des Ehemanns jedoch ein monatliches Defizit von über Fr. 3'500.- einher. Ferner lägen keine Hinweise vor, die darauf schliessen liessen, dass die Familie sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe werde ablösen können. Das Kriterium der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe sei demnach nicht erfüllt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei sich bewusst, dass ihre finanzielle Lage aktuell nicht gut sei. Sie beantrage den Familiennachzug trotzdem, da sich ihr Ehemann an seinem derzeitigen Aufenthaltsort im Sudan in ständiger Gefahr befinde.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest und ergänzt, dass auch in Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausfalle. Aufgrund der drohenden Kosten für die öffentliche Hand bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Zum privaten Interesse der Beschwerdeführerin, ihr Familienleben in der Schweiz ausleben zu können, sei festzuhalten, dass die Frist für den Familiennachzug noch bis im März 2022 laufe und sie jederzeit ein neues Gesuch einreichen könne, sobald sie die gesetzlichen Bedingungen erfülle. Sie habe überdies zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, ihr Familienleben in der Schweiz leben zu können.
E. 5.4 Replikweise bringt die Beschwerdeführerin neben Ausführungen zu ihrer Fluchtgeschichte im Wesentlichen vor, sie habe sich mit ihrer Tochter in der Schweiz eingelebt, Deutsch gelernt und wenn immer möglich in der Reinigung gearbeitet. Als Folge der Pandemie habe sie ihre Stelle verloren, sei jedoch zuversichtlich, bald wieder eine Anstellung zu finden. Ihr Ehemann habe eine gute Ausbildung als Lehrer und spreche sehr gut Englisch. Mit Eingabe vom 1. November 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht ferner mit, eine Praktikumsstelle in der Langzeitpflege gefunden zu haben, welche sie am 1. Januar 2022 antreten werde.
E. 6 Unabhängigkeit von der Sozialhilfe im Sinn von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG wird in der Praxis angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Anspruch auf Sozialhilfe (mehr) besteht. Ob bei Bewilligung des Familiennachzugs eine zusätzliche Belastung der Sozialhilfe resultieren würde, ist nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen bei der Prognose mit zu berücksichtigen ist. Für die Annahme des Vorliegens des entsprechenden Widerrufsgrunds ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil des BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.1 und 5.2 [zum Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG]).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit Oktober 2012 in der Schweiz und wurde vor 8 Jahren als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. Aus den Akten geht klar hervor, dass sie sich um ihre Integration bemüht. So besuchte sie verschiedene Deutschkurse und nahm an unentgeltlichen Arbeitsintegrationsprogrammen beziehungsweise Fachkursen unter Einschluss eines Berufspraktikums teil (SEM-B-act. 4/62 ff.). Seit dem 5. Juni 2019 war sie bei der (...) als Reinigungsmitarbeiterin auf Abruf angestellt, verlor diese Stelle gemäss eigenen Angaben jedoch im Zuge pandemiebedingter Entlassungen wieder (vgl. SEM-B-act. 4/48 und 4/61). Aus dem Umstand, dass ihre Arbeitsmarktintegration womöglich durch die Corona-Pandemie erschwert wird, vermag die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das erwähnte Arbeitsverhältnis, welches offenbar nur knapp sechs Monate bestand, garantierte ihr bloss ein Pensum von 5 Stunden pro Woche, was einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von ca. Fr. 300. - pro Monat entspricht (vgl. Monatsbudget Sozialdienst [...] vom Februar 2020 [SEM-B-act. 4/54). Daraus ist zu schliessen, dass ihre berufliche Integration schon vor der Pandemie ungenügend war.
E. 7.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung ging sie sodann keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nach und war mit ihrer Tochter vollständig von der Sozialhilfe abhängig. Die Vorinstanz errechnete in Anlehnung an die SKOS-Richtlinien ein Defizit von Fr. 3'500.- pro Monat, sollte der Ehemann in die Schweiz nachgezogen werden. Mittlerweile hat die Beschwerdeführerin - welche sich aktenkundig intensiv um Arbeit bemühte (vgl. SEM-B-act. 4/69 f.) - zwar wieder eine Stelle gefunden; seit dem 11. Januar 2022 absolviert sie ein Praktikum im Pflegebereich. Jedoch vermag auch diese Tätigkeit mit einem Bruttolohn von monatlich Fr. 240.- (bei einem Beschäftigungsgrad von 60 %) die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise zu decken und ist überdies bis zum 24. November 2022 befristet (BVGer-act. 12). Die Höhe der Sozialhilfeschuld seit ihrer Einreise ist zwar nicht aktenkundig; da die Beschwerdeführerin ausser dem geringen Einkommen aus den unregelmässigen Einsätzen als Reinigungskraft (vgl. E. 6.2) und ihrer Praktikumstätigkeit aber nichts vorzuweisen hat, muss angenommen werden, dass die Schuld eine beträchtliche Höhe aufweist und sich trotz ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit laufend erhöht.
E. 7.3 Angesichts der geschilderten Ausgangslage bestehen einstweilen auch keine realistischen Aussichten, dass die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Lage verbessert. Eine Entlastung nach der Einreise des Ehemanns erscheint ebenso wenig wahrscheinlich. Ohnehin sollen die voraussichtlichen Einkünfte des nachzuziehenden Familienmitgliedes praxisgemäss nur dann berücksichtigt werden, wenn die Zusicherung einer festen Stelle vorliegt, was hier nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BVGer F-611/2017 vom 22. Februar 2019 E. 7.8). Wie rasch der keiner Landessprache mächtige Ehemann eine Anstellung fände, sei dahingestellt. Die blosse Hoffnung auf ein rein hypothetisches Einkommen des Ehemanns genügt bei der vorliegenden Beurteilung jedenfalls nicht. Damit ist im Falle eines Familiennachzugs von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 6) auszugehen.
E. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Voraussetzung der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG nicht erfüllt ist.
E. 8 Zu prüfen bleibt, ob sich die Verweigerung des Familiennachzugs mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbaren lässt.
E. 8.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2).
E. 8.2 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2017 VII/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es angezeigt erscheine, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minderjährige Kinder ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei gehe es nicht um die Vorwegnahme eines Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich um die Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getragen worden sei. Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände - insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimat- bzw. Herkunftsland - seien ebenfalls in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 m.w.H.).
E. 8.3 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz als (vorläufig aufgenommener) Flüchtling anerkannt wurde sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, kann vorliegend - im Sinne des soeben Erwähnten - ein faktisches Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin angenommen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich somit auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen.
E. 8.4 Die EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 und 135 I 153 E. 2.1). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände ("exceptional circumstances"), damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie Urteile des EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 100 ff., Biraga und andere gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10] § 49 ff., Darren Omoregie und andere gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57 sowie Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48).
E. 8.5.1 Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die schwierige Lage ihres sich zurzeit im Sudan befindlichen Ehemanns, weswegen der Familiennachzug trotz fehlender gesetzlicher Voraussetzungen zu bewilligen sei. Der Ehemann, welcher offenbar desertierte und aus Eritrea in den Sudan floh, schildert in einem als Beschwerdebeilage eingereichten Schreiben vom 3. Januar 2021, er lebe seit 2009 in der Stadt (...). Im Jahr 2014 sei er dort inhaftiert worden und ein Jahr lang, bis ihm die Flucht gelungen sei, Prügel und Schikanen ausgesetzt gewesen. Auch nach seiner Rückkehr nach (...) könne er dort nicht in Frieden und Sicherheit leben und sein Leben sei in grosser Gefahr. Die Beschwerdeführerin selbst - so geht es aus den Asylakten hervor - war ihrem Ehemann zunächst in den Sudan gefolgt, wo sie etwa zwei Jahre zusammengelebt hätten, bevor sie alleine in die Schweiz weitergereist sei.
E. 8.5.2 Dass die aktuellen Verhältnisse, wie sie auf Beschwerdeebene geschildert werden, sich für die Betroffenen keineswegs einfach präsentieren, wird nicht verkannt. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin werden jedoch dadurch relativiert, dass sie ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im August 2010 verliess. Erst durch ihre illegale Ausreise, die angesichts des rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs als freiwillig erfolgt gilt, schuf sie subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Asylentscheid vom 26. März 2014, [SEM-A-act.] unpaginiert). Mit der Entscheidung zur Aus- und Weiterreise in die Schweiz nahm sie unweigerlich eine langfristige Trennung von ihrem Ehemann in Kauf (vgl. Urteil Konstatinov § 48). Insbesondere bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verstösst es nicht gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK, eine Einreise von gewissen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. Urteil des BVGer F-7893/2016 vom 16. Juli 2018 E. 7.4 m.H.).
E. 8.5.3 Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs besteht darin, eine allzu grosse beziehungsweise zusätzliche Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die Integration auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar erscheint (vgl. E. 6). Dies ist vorliegend, wie dargetan, nicht der Fall (vgl. E. 7.2 f.). Angesichts dessen ist einstweilen von einer erheblichen Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit respektive deren Erhöhung auszugehen. Dies begründet selbst unter Berücksichtigung der flüchtlingsspezifischen Umstände der Beschwerdeführenden ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs.
E. 8.6 Soweit mit der Beschwerde sinngemäss auch eine (asylrechtliche) Gefährdung des sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Ehemanns geltend gemacht wird, sind solche Gründe nicht im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens zu würdigen (vgl. Urteil des BVGer F-244/2019 vom 16. November 2020 E. 7.7). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auf die Alternative, ein humanitäres Visum zu beantragen, aufmerksam gemacht. Von dieser Möglichkeit haben die Betroffenen, soweit ersichtlich, bisher keinen Gebrauch gemacht.
E. 8.7 Nach Abwägung aller Faktoren ergibt sich, dass die geltend gemachten privaten Interessen am Familiennachzug zwar nachvollziehbar sind, das starke öffentliche Interesse an dessen Verweigerung jedoch nicht aufzuwiegen vermögen. Im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) liegt damit nicht vor. Im Übrigen bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche einen absoluten Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs begründen könnten (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.1 m.H. zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Da ihr aber mit Zwischenverfügung vom 16. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist sie von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
E. 11 Auf die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 85 Abs. 7 AIG besteht landesrechtlich kein Anspruch (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), es sei denn, das Völkerrecht räume einen Anspruch ein (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 e contrario). Dies ist der Fall, wenn in vertretbarer Weise dargetan wird, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1). Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch grundsätzlich bejaht, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass das Urteil der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-240/2021 Urteil vom 13. April 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten von B._______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1988, Eritrea) ersuchte am 26. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl. Am (...) 2013 brachte sie hier ein Kind zur Welt. Mit Verfügung vom 26. März 2014 anerkannte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration SEM) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und schloss das Kind in diese mit ein, lehnte die Asylgesuche jedoch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an (Akten der Vorinstanz, Asylakten, [SEM-A-act.] unpaginiert). B. Am 10. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familiennachzug ihres im Sudan lebenden Ehemanns (geb. 1983) ein, welche dieses an die zuständige kantonale Migrationsbehörde weiterleitete. Letztere ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge um Einreichung weiterer Unterlagen und mittels eines Fragenkatalogs unter anderem um Auskunft zu ihrem Ehemann. Der Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 23. März 2020 und 27. April 2020 teilweise nach. Die kantonale Migrationsbehörde übermittelte das Gesuch am 10. Juni 2020 der Vorinstanz und führte in ihrer Stellungnahme aus, die zeitlichen und finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug seien nicht erfüllt. Sie wies ferner darauf hin, dass der nachzuziehende Ehemann nicht der Vater des Kindes sei (Akten der Vorinstanz, Dossier Familiennachzug, [SEM-B-act.] 1 ff.). C. Am 9. November 2020 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, eine Bestätigung des Arbeitgebers, wonach ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, sowie den Mietvertrag ihrer Wohnung einzureichen. Am 23. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin den Mietvertrag ein und teilte mit, sie habe ihre Arbeitsstelle nach Ausbruch der Pandemie verloren, weshalb weder die Lohnausweise noch die Bestätigung vorgelegt werden könnten (SEM-B-act. 6 f.). D. Am 27. November 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs, wovon diese mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 Gebrauch machte (SEM-B-act. 8 f.). E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte die Einreise des Ehemanns (SEM-B-act. 10). F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. Februar 2021 einen Kostenvorschuss zu leisten. Am 24. Februar 2021 ersuchte sie nachträglich um Erlass des Kostenvorschusses beziehungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer-act. 3, 4). H. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 24. Februar 2021 gut (BVGer-act. 4, 7). I. Die Vorinstanz liess sich am 22. März 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. April 2021 (BVGer-act. 8, 10). J. Am 1. November 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand und reichte unter Hinweis auf eine neue Praktikumsstelle einen Arbeitsvertrag zu den Akten (BVGer-act. 12). K. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle des bisherigen Instruktionsrichters die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.10) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Gemäss Art. 74 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind. Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 erster Satz VZAE).
4. Vorliegend ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen (drei Jahre vorläufige Aufnahme, Gesuchseinreichung innerhalb von fünf Jahren) erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt sodann, mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen und auch eine bedarfsgerechte Wohnung ist vorhanden (Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AIG). Demgegenüber stellt sich die Frage, ob die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG erfüllt ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung dazu aus, die Beschwerdeführerin habe zwar auf dem Arbeitsmarkt Fuss gefasst, sei zurzeit allerdings nicht mehr erwerbstätig. Sie und ihre Tochter seien vollständig von der Sozialhilfe abhängig und der Nachzug des Ehemanns würde zu einer Erhöhung der Sozialhilfebeiträge führen. Es sei zwar ersichtlich, dass die Gesuchstellerin bemüht sei, möglichst bald wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Gemäss Berechnung der finanziellen Verhältnisse in Anlehnung an die SKOS-Richtlinien ginge mit einem Nachzug des Ehemanns jedoch ein monatliches Defizit von über Fr. 3'500.- einher. Ferner lägen keine Hinweise vor, die darauf schliessen liessen, dass die Familie sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe werde ablösen können. Das Kriterium der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe sei demnach nicht erfüllt. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei sich bewusst, dass ihre finanzielle Lage aktuell nicht gut sei. Sie beantrage den Familiennachzug trotzdem, da sich ihr Ehemann an seinem derzeitigen Aufenthaltsort im Sudan in ständiger Gefahr befinde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest und ergänzt, dass auch in Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausfalle. Aufgrund der drohenden Kosten für die öffentliche Hand bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Zum privaten Interesse der Beschwerdeführerin, ihr Familienleben in der Schweiz ausleben zu können, sei festzuhalten, dass die Frist für den Familiennachzug noch bis im März 2022 laufe und sie jederzeit ein neues Gesuch einreichen könne, sobald sie die gesetzlichen Bedingungen erfülle. Sie habe überdies zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, ihr Familienleben in der Schweiz leben zu können. 5.4 Replikweise bringt die Beschwerdeführerin neben Ausführungen zu ihrer Fluchtgeschichte im Wesentlichen vor, sie habe sich mit ihrer Tochter in der Schweiz eingelebt, Deutsch gelernt und wenn immer möglich in der Reinigung gearbeitet. Als Folge der Pandemie habe sie ihre Stelle verloren, sei jedoch zuversichtlich, bald wieder eine Anstellung zu finden. Ihr Ehemann habe eine gute Ausbildung als Lehrer und spreche sehr gut Englisch. Mit Eingabe vom 1. November 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht ferner mit, eine Praktikumsstelle in der Langzeitpflege gefunden zu haben, welche sie am 1. Januar 2022 antreten werde.
6. Unabhängigkeit von der Sozialhilfe im Sinn von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG wird in der Praxis angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Anspruch auf Sozialhilfe (mehr) besteht. Ob bei Bewilligung des Familiennachzugs eine zusätzliche Belastung der Sozialhilfe resultieren würde, ist nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen bei der Prognose mit zu berücksichtigen ist. Für die Annahme des Vorliegens des entsprechenden Widerrufsgrunds ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil des BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.1 und 5.2 [zum Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG]). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit Oktober 2012 in der Schweiz und wurde vor 8 Jahren als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. Aus den Akten geht klar hervor, dass sie sich um ihre Integration bemüht. So besuchte sie verschiedene Deutschkurse und nahm an unentgeltlichen Arbeitsintegrationsprogrammen beziehungsweise Fachkursen unter Einschluss eines Berufspraktikums teil (SEM-B-act. 4/62 ff.). Seit dem 5. Juni 2019 war sie bei der (...) als Reinigungsmitarbeiterin auf Abruf angestellt, verlor diese Stelle gemäss eigenen Angaben jedoch im Zuge pandemiebedingter Entlassungen wieder (vgl. SEM-B-act. 4/48 und 4/61). Aus dem Umstand, dass ihre Arbeitsmarktintegration womöglich durch die Corona-Pandemie erschwert wird, vermag die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das erwähnte Arbeitsverhältnis, welches offenbar nur knapp sechs Monate bestand, garantierte ihr bloss ein Pensum von 5 Stunden pro Woche, was einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von ca. Fr. 300. - pro Monat entspricht (vgl. Monatsbudget Sozialdienst [...] vom Februar 2020 [SEM-B-act. 4/54). Daraus ist zu schliessen, dass ihre berufliche Integration schon vor der Pandemie ungenügend war. 7.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung ging sie sodann keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nach und war mit ihrer Tochter vollständig von der Sozialhilfe abhängig. Die Vorinstanz errechnete in Anlehnung an die SKOS-Richtlinien ein Defizit von Fr. 3'500.- pro Monat, sollte der Ehemann in die Schweiz nachgezogen werden. Mittlerweile hat die Beschwerdeführerin - welche sich aktenkundig intensiv um Arbeit bemühte (vgl. SEM-B-act. 4/69 f.) - zwar wieder eine Stelle gefunden; seit dem 11. Januar 2022 absolviert sie ein Praktikum im Pflegebereich. Jedoch vermag auch diese Tätigkeit mit einem Bruttolohn von monatlich Fr. 240.- (bei einem Beschäftigungsgrad von 60 %) die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise zu decken und ist überdies bis zum 24. November 2022 befristet (BVGer-act. 12). Die Höhe der Sozialhilfeschuld seit ihrer Einreise ist zwar nicht aktenkundig; da die Beschwerdeführerin ausser dem geringen Einkommen aus den unregelmässigen Einsätzen als Reinigungskraft (vgl. E. 6.2) und ihrer Praktikumstätigkeit aber nichts vorzuweisen hat, muss angenommen werden, dass die Schuld eine beträchtliche Höhe aufweist und sich trotz ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit laufend erhöht. 7.3 Angesichts der geschilderten Ausgangslage bestehen einstweilen auch keine realistischen Aussichten, dass die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Lage verbessert. Eine Entlastung nach der Einreise des Ehemanns erscheint ebenso wenig wahrscheinlich. Ohnehin sollen die voraussichtlichen Einkünfte des nachzuziehenden Familienmitgliedes praxisgemäss nur dann berücksichtigt werden, wenn die Zusicherung einer festen Stelle vorliegt, was hier nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BVGer F-611/2017 vom 22. Februar 2019 E. 7.8). Wie rasch der keiner Landessprache mächtige Ehemann eine Anstellung fände, sei dahingestellt. Die blosse Hoffnung auf ein rein hypothetisches Einkommen des Ehemanns genügt bei der vorliegenden Beurteilung jedenfalls nicht. Damit ist im Falle eines Familiennachzugs von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 6) auszugehen. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Voraussetzung der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG nicht erfüllt ist.
8. Zu prüfen bleibt, ob sich die Verweigerung des Familiennachzugs mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbaren lässt. 8.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2). 8.2 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2017 VII/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es angezeigt erscheine, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minderjährige Kinder ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei gehe es nicht um die Vorwegnahme eines Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich um die Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getragen worden sei. Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände - insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimat- bzw. Herkunftsland - seien ebenfalls in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 m.w.H.). 8.3 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz als (vorläufig aufgenommener) Flüchtling anerkannt wurde sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, kann vorliegend - im Sinne des soeben Erwähnten - ein faktisches Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin angenommen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich somit auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. 8.4 Die EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 und 135 I 153 E. 2.1). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände ("exceptional circumstances"), damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie Urteile des EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 100 ff., Biraga und andere gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10] § 49 ff., Darren Omoregie und andere gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57 sowie Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48). 8.5 8.5.1 Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die schwierige Lage ihres sich zurzeit im Sudan befindlichen Ehemanns, weswegen der Familiennachzug trotz fehlender gesetzlicher Voraussetzungen zu bewilligen sei. Der Ehemann, welcher offenbar desertierte und aus Eritrea in den Sudan floh, schildert in einem als Beschwerdebeilage eingereichten Schreiben vom 3. Januar 2021, er lebe seit 2009 in der Stadt (...). Im Jahr 2014 sei er dort inhaftiert worden und ein Jahr lang, bis ihm die Flucht gelungen sei, Prügel und Schikanen ausgesetzt gewesen. Auch nach seiner Rückkehr nach (...) könne er dort nicht in Frieden und Sicherheit leben und sein Leben sei in grosser Gefahr. Die Beschwerdeführerin selbst - so geht es aus den Asylakten hervor - war ihrem Ehemann zunächst in den Sudan gefolgt, wo sie etwa zwei Jahre zusammengelebt hätten, bevor sie alleine in die Schweiz weitergereist sei. 8.5.2 Dass die aktuellen Verhältnisse, wie sie auf Beschwerdeebene geschildert werden, sich für die Betroffenen keineswegs einfach präsentieren, wird nicht verkannt. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin werden jedoch dadurch relativiert, dass sie ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im August 2010 verliess. Erst durch ihre illegale Ausreise, die angesichts des rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs als freiwillig erfolgt gilt, schuf sie subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Asylentscheid vom 26. März 2014, [SEM-A-act.] unpaginiert). Mit der Entscheidung zur Aus- und Weiterreise in die Schweiz nahm sie unweigerlich eine langfristige Trennung von ihrem Ehemann in Kauf (vgl. Urteil Konstatinov § 48). Insbesondere bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verstösst es nicht gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK, eine Einreise von gewissen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. Urteil des BVGer F-7893/2016 vom 16. Juli 2018 E. 7.4 m.H.). 8.5.3 Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs besteht darin, eine allzu grosse beziehungsweise zusätzliche Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die Integration auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar erscheint (vgl. E. 6). Dies ist vorliegend, wie dargetan, nicht der Fall (vgl. E. 7.2 f.). Angesichts dessen ist einstweilen von einer erheblichen Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit respektive deren Erhöhung auszugehen. Dies begründet selbst unter Berücksichtigung der flüchtlingsspezifischen Umstände der Beschwerdeführenden ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. 8.6 Soweit mit der Beschwerde sinngemäss auch eine (asylrechtliche) Gefährdung des sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Ehemanns geltend gemacht wird, sind solche Gründe nicht im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens zu würdigen (vgl. Urteil des BVGer F-244/2019 vom 16. November 2020 E. 7.7). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auf die Alternative, ein humanitäres Visum zu beantragen, aufmerksam gemacht. Von dieser Möglichkeit haben die Betroffenen, soweit ersichtlich, bisher keinen Gebrauch gemacht. 8.7 Nach Abwägung aller Faktoren ergibt sich, dass die geltend gemachten privaten Interessen am Familiennachzug zwar nachvollziehbar sind, das starke öffentliche Interesse an dessen Verweigerung jedoch nicht aufzuwiegen vermögen. Im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) liegt damit nicht vor. Im Übrigen bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche einen absoluten Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs begründen könnten (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.1 m.H. zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Da ihr aber mit Zwischenverfügung vom 16. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist sie von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
11. Auf die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 85 Abs. 7 AIG besteht landesrechtlich kein Anspruch (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), es sei denn, das Völkerrecht räume einen Anspruch ein (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 e contrario). Dies ist der Fall, wenn in vertretbarer Weise dargetan wird, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1). Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch grundsätzlich bejaht, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass das Urteil der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: