opencaselaw.ch

F-1947/2025

F-1947/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-10-05 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1982; britischer Staatsangehöriger) reiste am 17. Juli 2024 über Spanien in den Schengen-Raum ein, verliess diesen am 23. Oktober 2024 und reiste am 27. Oktober 2024 erneut über Spanien ein. Schliesslich reiste er am 1. Februar 2025 von Spanien in die Schweiz ein, wo am 2. Februar 2025 anlässlich der Ausreisekontrolle am Flughafen Zürich festgestellt wurde, dass die Dauer seines bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten war. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. A.b Der Beschwerdeführer reiste am 2. Februar 2025 aus der Schweiz aus. A.c Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (eröffnet am 21. Februar 2025) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 2. Februar 2028), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.d Das Statthalteramt B._______ erliess am 11. Februar 2025 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AIG (SR 142.20) und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 350.-. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. B. B.a Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (Übergabe an die Schweizerische Botschaft in London am 13. März 2025) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Falls eine vollständige Aufhebung nicht möglich sei, sei das Einreiseverbot auf eine angemessene Zeitspanne zu reduzieren (z. B. sechs Monate). Hilfsweise sei ihm eine Ausnahmegenehmigung für die Einreise nach Spanien zu gewähren. B.b Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2025 reduzierte die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre (gültig bis 2. Februar 2027) und beantragte ansonsten die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die SIS-Einschreibung führte sie aus, dass die Löschung des Eintrages erfolgen würde, sollten die spanischen Behörden bereit sein, dem Beschwerdeführer eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und deshalb einen entsprechenden Antrag an die schweizerischen Behörden stellen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. Juli 2025. B.c Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hob die Vorinstanz auf Antrag der spanischen Behörden die SIS-Ausschreibung wiedererwägungsweise auf.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3 Am 27. Juni 2025 kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens teilweise auf ihre Verfügung zurück und befristete diese neu auf den 2. Februar 2027 (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 9). Die Vorinstanz löschte zudem am 13. Januar 2026 die Ausschreibung im SIS und kam am 20. Januar 2026 diesbezüglich auf ihre Verfügung zurück (BVGer-act. 15). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher lediglich noch das für die Dauer von zwei Jahren ausgefällte Einreiseverbot mit Gültigkeit für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Soweit die Beschwerde darüber hinausgeht, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 4.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Abs. 5 (von Art. 67 AIG) Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt entgegen dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 AIG die Wegweisung keine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG dar (vgl. BVGE 2024/11 E. 7; F-6948/2024 vom 3. Oktober 2025 E. 4.1). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

E. 4.2 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4278/2023 vom 3. März 2025 E. 4.2). Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-6948/2024 E. 4.4). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich vorgängig über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4). Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann.

E. 4.3 Den Entscheid darüber, wie ein Einreiseverbot innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, der Beschwerdeführer habe durch die Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts gegen die schengenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen verstossen und damit den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum nicht absichtlich überschritten, sondern sich lediglich verrechnet. Seine Einreise und sein Aufenthalt im Schengen-Raum seien bis dahin stets in Übereinstimmung mit den geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen erfolgt. Er sei zudem unter erheblichem emotionalem Stress gestanden, was es ihm erschwert habe, seinen rechtlichen Status zu verwalten. Die gegen ihn ausgesprochene Geldbusse habe er noch im Februar 2025 bezahlt. Dass ihm zusätzlich ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum auferlegt worden sei, erachte er als unverhältnismässig. Zudem sei er seit dem Jahr 2023 mit einer spanischen Staatsangehörigen liiert, mit der er eine stabile Beziehung führe und Heiratspläne habe. Des Weiteren sei seine Anwesenheit in Spanien auch wegen der gesundheitlichen Situation der Mutter seiner Partnerin wichtig, da er sie emotional unterstützen wolle.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt im Rahmen der Vernehmlassung aus, dass der Beschwerdeführer die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um 87 Tage überschritten habe. Weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch im Beschwerdeverfahren habe er eine gültige Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum für Spanien nachgewiesen. Die am 1. Februar 2025 erfolgte Einreise in die Schweiz sei daher rechtswidrig gewesen und habe zu einer Verurteilung geführt. Aufgrund der in der Beschwerde geschilderten persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei der Verstoss gegen die ausländerrechtlichen Vorschriften jedoch ausnahmsweise milder zu bewerten als in vergleichbaren Fällen und die Dauer des Einreiseverbots werde von drei auf zwei Jahre reduziert. Auch die Ausschreibung im SIS sei zu Recht erfolgt. Sollte Spanien oder ein anderer Schengen-Staat bereit sein, dem Beschwerdeführer eine ordentliche Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und deshalb einen entsprechenden Antrag stellen (Konsultationsverfahren nach Art. 27 - 30 der Verordnung [EU] 2018/1861), könne, unter voraussichtlicher Beibehaltung des nationalen Einreiseverbotes für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, der Eintrag im SIS gelöscht werden.

E. 5.4 Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mittlerweile mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet und beabsichtige, mit ihr ein gemeinsames Leben in Spanien aufzubauen. Das Einreiseverbot belaste die Ehe und die gemeinsame Familienplanung erheblich. Verschiedene familiäre Belastungen sowie die damit verbundenen Reisen und Verpflichtungen hätten dazu beigetragen, dass er seinen rechtlichen Status nicht ausreichend im Blick behalten habe. Er erachte die bereits erfolgte sechsmonatige Trennung von seiner Ehefrau als ausreichende Konsequenz und «eine weitere Verlängerung» des Einreiseverbots als unverhältnismässig.

E. 6 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um 87 Tage überschritten zu haben (sog. «Overstay»). Mit Strafbefehl des Statthalteramts B._______ vom 11. Februar 2025 wurde er zudem rechtskräftig wegen der rechtswidriger Einreise nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AIG zu einer Geldbusse verurteilt. Das Statthalteramt stufte das Handeln des Beschwerdeführers als fahrlässig ein. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsbehörden, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die betroffene Person allfällige Verteidigungsrechte vielmehr im Strafverfahren vorbringen und allenfenfalls nötige Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile des BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je m.H.). Es besteht somit kein Anlass, von der in Rechtskraft erwachsenen strafrechtlichen Beurteilung abzuweichen. Für das Aussprechen einer Fernhaltemassnahme genügt es zudem, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.2). Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen, zumal es ihm obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 4.4 m.H.; F-5085/2022 vom 23. August 2023 E. 5; F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 4.4 m.H.). Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer hat ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen.

E. 7 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot in rechtmässiger Ausübung des Ermessens ergangen ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. E. 4.3 oben).

E. 7.1 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem Overstay von 87 Tagen im Schengen-Raum objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um den Beschwerdeführer bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 7.2 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht lediglich private Interessen in Spanien geltend (vgl. E. 5.2 und 5.4). Ein persönliches Interesse an der ungehinderten Einreise in die Schweiz bringt er dagegen nicht vor und es sind auch keine Verbindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich. Dem Einreiseverbot stehen demnach keine privaten Interessen entgegen.

E. 7.3 Sodann kann vorliegend nicht unbeachtet bleiben, dass er die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen hat und dass es sich um einen einmaligen Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften handelte (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4344/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 7.3; F-3585/2022 vom 4. Januar 2023 E. 6.3). Praxisgemäss führt eine fahrlässige Tatbegehung jedoch weder zum Absehen von einer Fernhaltemassnahme noch zu einer Reduktion der Massnahmendauer (vgl. Urteil des BVGer F-1395/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.2 m. w. H.; vgl. E. 4.2 oben).

E. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen zum Ergebnis, dass sich das von der Vorinstanz bereits auf zwei Jahre reduzierte Einreiseverbot sowohl dem Grundsatz nach als auch hinsichtlich seiner Dauer als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erweist (vgl. Urteile des BVGer F-9915/2025 vom 26. Mai 2026 E. 4.5 [Overstay von 78 Tagen], F-7841/2024 vom 17. Juni 2025 E. 7.1 [Overstay von 59 Tagen], F-1508/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 6.4 [Overstay von 83 Tagen], F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 [Overstay von 49 Tagen] sowie F-2155/2021 vom 24. Mai 2022 E. 7.2.1 [Overstay von 67 Tagen]). Somit erweisen sich sowohl der Hauptantrag auf Aufhebung als auch der Eventualantrag auf eine weitere Reduktion des Einreiseverbots als unbegründet.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegt hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung (Einreiseverbot bis 2. Februar 2027 ohne Ausschreibung im SIS) im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.

E. 9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teilweise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (statt vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 6.1), wobei das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens von den im konkreten Fall gestellten Rechtsbegehren abhängt (BGE 123 V 158 E. 3c). Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Bei einer gestützt auf Art. 58 VwVG erfolgten Wiedererwägung einer Verfügung ist die Vorinstanz dann unterliegend, wenn diese ihren Entscheid bis zur Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht aus besserer eigener Einsicht abgeändert hat (Hirzel Astrid/Marti Hanna, in: Waldmann Bernhard/Krauskopf Patrick L. [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2023, Art. 5 VGKE Kosten bei gegenstandslosen Verfahren N 2). Vorliegend erfolgte die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots von drei auf zwei Jahre aufgrund der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten privaten Interessen (vgl. E. 5.3). Das SEM hat seinen ursprünglichen Entscheid insoweit aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert, weshalb ihm die dadurch eingetretene teilweise Gegenstandslosigkeit anzurechnen ist. Dass dem SEM die in Spanien lebende Verlobte des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht bekannt war, steht dem nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer kann nämlich nicht vorgeworfen werden, seine Verlobte zunächst nicht erwähnt zu haben, da ihm - soweit aus den Akten ersichtlich - eine SIS-Ausschreibung nicht konkret in Aussicht gestellt worden war. Anders verhält es sich hinsichtlich der Löschung der SIS-Ausschreibung. Das SEM wies in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der Eintrag im SIS gelöscht werden könne, wenn Spanien oder ein anderer Schengen-Staat bereit sei, dem Beschwerdeführer eine ordentliche Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und deshalb einen entsprechenden Antrag stelle. Die spätere Aufhebung der SIS-Ausschreibung erfolgte sodann auf Antrag der spanischen Behörden infolge der zwischenzeitlich erfolgten Heirat des Beschwerdeführers (siehe E. B.c und 5.3). Der Umstand, der Anlass zur Aufhebung der Ausschreibung gab, wurde damit durch den Beschwerdeführer selbst herbeigeführt, so dass ihm die Kosten im Sinne von Art. 5 VGKE aufzuerlegen sind (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1). Vorliegend ist aufgrund dessen von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von einem Drittel auszugehen. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- sind dem Beschwerdeführer daher zu zwei Dritteln, mithin im Umfang von Fr. 533.-, aufzuerlegen. Der Restbetrag des am 20. Mai 2025 geleisteten Kostenvorschusses (Fr. 810.-), mithin Fr. 277.-, ist ihm zurückzuerstatten.

E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine Entschädigung für die notwendigen und angemessenen Kosten zusprechen. Vorliegend ist eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.
  2. Es werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 533.- erhoben. Die Differenz von Fr. 277.- zum einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1947/2025 Urteil vom 5. Oktober 2026 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1982; britischer Staatsangehöriger) reiste am 17. Juli 2024 über Spanien in den Schengen-Raum ein, verliess diesen am 23. Oktober 2024 und reiste am 27. Oktober 2024 erneut über Spanien ein. Schliesslich reiste er am 1. Februar 2025 von Spanien in die Schweiz ein, wo am 2. Februar 2025 anlässlich der Ausreisekontrolle am Flughafen Zürich festgestellt wurde, dass die Dauer seines bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten war. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. A.b Der Beschwerdeführer reiste am 2. Februar 2025 aus der Schweiz aus. A.c Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (eröffnet am 21. Februar 2025) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 2. Februar 2028), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.d Das Statthalteramt B._______ erliess am 11. Februar 2025 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AIG (SR 142.20) und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 350.-. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. B. B.a Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (Übergabe an die Schweizerische Botschaft in London am 13. März 2025) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Falls eine vollständige Aufhebung nicht möglich sei, sei das Einreiseverbot auf eine angemessene Zeitspanne zu reduzieren (z. B. sechs Monate). Hilfsweise sei ihm eine Ausnahmegenehmigung für die Einreise nach Spanien zu gewähren. B.b Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2025 reduzierte die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre (gültig bis 2. Februar 2027) und beantragte ansonsten die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die SIS-Einschreibung führte sie aus, dass die Löschung des Eintrages erfolgen würde, sollten die spanischen Behörden bereit sein, dem Beschwerdeführer eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und deshalb einen entsprechenden Antrag an die schweizerischen Behörden stellen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. Juli 2025. B.c Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hob die Vorinstanz auf Antrag der spanischen Behörden die SIS-Ausschreibung wiedererwägungsweise auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

3. Am 27. Juni 2025 kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens teilweise auf ihre Verfügung zurück und befristete diese neu auf den 2. Februar 2027 (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 9). Die Vorinstanz löschte zudem am 13. Januar 2026 die Ausschreibung im SIS und kam am 20. Januar 2026 diesbezüglich auf ihre Verfügung zurück (BVGer-act. 15). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher lediglich noch das für die Dauer von zwei Jahren ausgefällte Einreiseverbot mit Gültigkeit für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Soweit die Beschwerde darüber hinausgeht, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. 4.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Abs. 5 (von Art. 67 AIG) Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt entgegen dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 AIG die Wegweisung keine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG dar (vgl. BVGE 2024/11 E. 7; F-6948/2024 vom 3. Oktober 2025 E. 4.1). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 4.2 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4278/2023 vom 3. März 2025 E. 4.2). Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-6948/2024 E. 4.4). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich vorgängig über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4). Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. 4.3 Den Entscheid darüber, wie ein Einreiseverbot innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, der Beschwerdeführer habe durch die Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts gegen die schengenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen verstossen und damit den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum nicht absichtlich überschritten, sondern sich lediglich verrechnet. Seine Einreise und sein Aufenthalt im Schengen-Raum seien bis dahin stets in Übereinstimmung mit den geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen erfolgt. Er sei zudem unter erheblichem emotionalem Stress gestanden, was es ihm erschwert habe, seinen rechtlichen Status zu verwalten. Die gegen ihn ausgesprochene Geldbusse habe er noch im Februar 2025 bezahlt. Dass ihm zusätzlich ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum auferlegt worden sei, erachte er als unverhältnismässig. Zudem sei er seit dem Jahr 2023 mit einer spanischen Staatsangehörigen liiert, mit der er eine stabile Beziehung führe und Heiratspläne habe. Des Weiteren sei seine Anwesenheit in Spanien auch wegen der gesundheitlichen Situation der Mutter seiner Partnerin wichtig, da er sie emotional unterstützen wolle. 5.3 Die Vorinstanz führt im Rahmen der Vernehmlassung aus, dass der Beschwerdeführer die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um 87 Tage überschritten habe. Weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch im Beschwerdeverfahren habe er eine gültige Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum für Spanien nachgewiesen. Die am 1. Februar 2025 erfolgte Einreise in die Schweiz sei daher rechtswidrig gewesen und habe zu einer Verurteilung geführt. Aufgrund der in der Beschwerde geschilderten persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei der Verstoss gegen die ausländerrechtlichen Vorschriften jedoch ausnahmsweise milder zu bewerten als in vergleichbaren Fällen und die Dauer des Einreiseverbots werde von drei auf zwei Jahre reduziert. Auch die Ausschreibung im SIS sei zu Recht erfolgt. Sollte Spanien oder ein anderer Schengen-Staat bereit sein, dem Beschwerdeführer eine ordentliche Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und deshalb einen entsprechenden Antrag stellen (Konsultationsverfahren nach Art. 27 - 30 der Verordnung [EU] 2018/1861), könne, unter voraussichtlicher Beibehaltung des nationalen Einreiseverbotes für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, der Eintrag im SIS gelöscht werden. 5.4 Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mittlerweile mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet und beabsichtige, mit ihr ein gemeinsames Leben in Spanien aufzubauen. Das Einreiseverbot belaste die Ehe und die gemeinsame Familienplanung erheblich. Verschiedene familiäre Belastungen sowie die damit verbundenen Reisen und Verpflichtungen hätten dazu beigetragen, dass er seinen rechtlichen Status nicht ausreichend im Blick behalten habe. Er erachte die bereits erfolgte sechsmonatige Trennung von seiner Ehefrau als ausreichende Konsequenz und «eine weitere Verlängerung» des Einreiseverbots als unverhältnismässig. 6. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um 87 Tage überschritten zu haben (sog. «Overstay»). Mit Strafbefehl des Statthalteramts B._______ vom 11. Februar 2025 wurde er zudem rechtskräftig wegen der rechtswidriger Einreise nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AIG zu einer Geldbusse verurteilt. Das Statthalteramt stufte das Handeln des Beschwerdeführers als fahrlässig ein. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsbehörden, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die betroffene Person allfällige Verteidigungsrechte vielmehr im Strafverfahren vorbringen und allenfenfalls nötige Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile des BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je m.H.). Es besteht somit kein Anlass, von der in Rechtskraft erwachsenen strafrechtlichen Beurteilung abzuweichen. Für das Aussprechen einer Fernhaltemassnahme genügt es zudem, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.2). Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen, zumal es ihm obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 4.4 m.H.; F-5085/2022 vom 23. August 2023 E. 5; F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 4.4 m.H.). Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer hat ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen.

7. Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot in rechtmässiger Ausübung des Ermessens ergangen ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. E. 4.3 oben). 7.1 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem Overstay von 87 Tagen im Schengen-Raum objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um den Beschwerdeführer bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.2 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht lediglich private Interessen in Spanien geltend (vgl. E. 5.2 und 5.4). Ein persönliches Interesse an der ungehinderten Einreise in die Schweiz bringt er dagegen nicht vor und es sind auch keine Verbindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich. Dem Einreiseverbot stehen demnach keine privaten Interessen entgegen. 7.3 Sodann kann vorliegend nicht unbeachtet bleiben, dass er die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen hat und dass es sich um einen einmaligen Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften handelte (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4344/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 7.3; F-3585/2022 vom 4. Januar 2023 E. 6.3). Praxisgemäss führt eine fahrlässige Tatbegehung jedoch weder zum Absehen von einer Fernhaltemassnahme noch zu einer Reduktion der Massnahmendauer (vgl. Urteil des BVGer F-1395/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.2 m. w. H.; vgl. E. 4.2 oben). 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen zum Ergebnis, dass sich das von der Vorinstanz bereits auf zwei Jahre reduzierte Einreiseverbot sowohl dem Grundsatz nach als auch hinsichtlich seiner Dauer als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erweist (vgl. Urteile des BVGer F-9915/2025 vom 26. Mai 2026 E. 4.5 [Overstay von 78 Tagen], F-7841/2024 vom 17. Juni 2025 E. 7.1 [Overstay von 59 Tagen], F-1508/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 6.4 [Overstay von 83 Tagen], F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 [Overstay von 49 Tagen] sowie F-2155/2021 vom 24. Mai 2022 E. 7.2.1 [Overstay von 67 Tagen]). Somit erweisen sich sowohl der Hauptantrag auf Aufhebung als auch der Eventualantrag auf eine weitere Reduktion des Einreiseverbots als unbegründet.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegt hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung (Einreiseverbot bis 2. Februar 2027 ohne Ausschreibung im SIS) im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teilweise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (statt vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 6.1), wobei das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens von den im konkreten Fall gestellten Rechtsbegehren abhängt (BGE 123 V 158 E. 3c). Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Bei einer gestützt auf Art. 58 VwVG erfolgten Wiedererwägung einer Verfügung ist die Vorinstanz dann unterliegend, wenn diese ihren Entscheid bis zur Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht aus besserer eigener Einsicht abgeändert hat (Hirzel Astrid/Marti Hanna, in: Waldmann Bernhard/Krauskopf Patrick L. [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2023, Art. 5 VGKE Kosten bei gegenstandslosen Verfahren N 2). Vorliegend erfolgte die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots von drei auf zwei Jahre aufgrund der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten privaten Interessen (vgl. E. 5.3). Das SEM hat seinen ursprünglichen Entscheid insoweit aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert, weshalb ihm die dadurch eingetretene teilweise Gegenstandslosigkeit anzurechnen ist. Dass dem SEM die in Spanien lebende Verlobte des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht bekannt war, steht dem nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer kann nämlich nicht vorgeworfen werden, seine Verlobte zunächst nicht erwähnt zu haben, da ihm - soweit aus den Akten ersichtlich - eine SIS-Ausschreibung nicht konkret in Aussicht gestellt worden war. Anders verhält es sich hinsichtlich der Löschung der SIS-Ausschreibung. Das SEM wies in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der Eintrag im SIS gelöscht werden könne, wenn Spanien oder ein anderer Schengen-Staat bereit sei, dem Beschwerdeführer eine ordentliche Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und deshalb einen entsprechenden Antrag stelle. Die spätere Aufhebung der SIS-Ausschreibung erfolgte sodann auf Antrag der spanischen Behörden infolge der zwischenzeitlich erfolgten Heirat des Beschwerdeführers (siehe E. B.c und 5.3). Der Umstand, der Anlass zur Aufhebung der Ausschreibung gab, wurde damit durch den Beschwerdeführer selbst herbeigeführt, so dass ihm die Kosten im Sinne von Art. 5 VGKE aufzuerlegen sind (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1). Vorliegend ist aufgrund dessen von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von einem Drittel auszugehen. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- sind dem Beschwerdeführer daher zu zwei Dritteln, mithin im Umfang von Fr. 533.-, aufzuerlegen. Der Restbetrag des am 20. Mai 2025 geleisteten Kostenvorschusses (Fr. 810.-), mithin Fr. 277.-, ist ihm zurückzuerstatten. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine Entschädigung für die notwendigen und angemessenen Kosten zusprechen. Vorliegend ist eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 533.- erhoben. Die Differenz von Fr. 277.- zum einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: