Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 8. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung VI F-1886/2023
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______; Verfügung des SEM vom 8. März 2023.
F-1886/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 7. November 2022 ersuchten die indischen Staatsangehörigen B._______ (Gesuchstellerin 1; geb. 1990), C._______ (Gesuchsteller 2; geb. 2006), D._______ (Gesuchsteller 3; geb. 1997), E._______ (Gesuch- steller 4; geb. 2007) und F._______ (Gesuchstellerin 5; geb. 1996) bei der schweizerischen Botschaft in Indien (im Folgenden: Botschaft) um Ausstel- lung von Schengen-Visa für eine Bildungsreise vom 15. bis zum 30. De- zember 2022. Die Reise und der Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Schweiz wurden vom Verein A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführe- rin), vertreten durch G._______, organisiert. B. Mit Formularverfügungen vom 14. November 2022 verweigerte die Bot- schaft den Gesuchstellenden die Schengen-Visa. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Einsprache bei der Vorinstanz. In der Folge übermittelte die Vorinstanz die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandabklärung und Stellung- nahme an das Migrationsamt des Kantons H._______. D. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2023 gelangte die Beschwerdeführe- rin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung von Schengen- Visa zugunsten der Gesuchstellenden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht weiter zur Sache vernehmen.
F-1886/2023 Seite 3 H. Am 24. Oktober 2023 legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ihr Mandat nieder.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ent- scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich an- gestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
F-1886/2023 Seite 4 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche von fünf indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be- absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönli- chen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab- kommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernom- men hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu nament- lich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visu- merteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun- gen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehö- rige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem An- wendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visum- vergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen- Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte.
F-1886/2023 Seite 5 Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschrän- ken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Ver- fahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex gere- gelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Ein- reisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder meh- rere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Vi- sum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grund- satz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festge- legten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
F-1886/2023 Seite 6 5. 5.1 Indische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellenden un- terstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung der Visa wurde ihnen auf Ein- sprache hin verweigert, weil begründete Zweifel an der Absicht, das Ho- heitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sowie an den Gründen für den geplanten Aufenthalt bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mit- gliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlas- sen.» 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- troffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalls zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaft- lich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein- klang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Ur- teile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom
24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63). 6. 6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Indien ist Folgendes festzu- halten: Mit mehr als 1,4 Milliarden Einwohnern ist Indien das bevölkerungs- reichste Land der Welt und die fünftgrösste Volkswirtschaft (Länder > Indien, abgerufen am 28.01.2024). Laut dem Index der mehrdimensionalen Armut von 2022 verringerte sich der Anteil der Armen in Indien zwischen 2005 und 2021 von 55 auf etwa 16 Prozent (Global Multidimensional Poverty Index 2022, S. 19,, abgerufen am 28.01.2024). Einer wachsenden Mittel- und Oberschicht standen jedoch 2022 immer noch rund 180 Millio- nen Menschen gegenüber, die umgerechnet mit weniger als 2,15 US-
F-1886/2023 Seite 7 Dollar pro Tag auskommen müssen. Die Corona-Pandemie und ihre Fol- gen haben Arbeitslosigkeit und Armut insbesondere innerhalb der benach- teiligten Gruppen wieder ansteigen lassen (Länder > Indien > Aktuelle Situation > abgerufen am 28.01.2024). Auf dem aktuel- len Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungspro- gramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators er- stellt wird, belegt Indien sodann lediglich Platz 132 von 191 gelisteten Staa- ten (vgl. Data Center ˃ Country Insights > India, abgerufen am 28.01.2024). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-4547/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6.4). 6.3 An der vorstehenden Beurteilung ändert auch der Blick auf die konkrete Herkunftsregion der Gesuchstellenden nichts. Die Gesuchstellenden kom- men aus der Region Punjab im Nord-Westen Indiens. Das Grenzgebiet zu Pakistan, wozu neben dem Punjab auch die nördlich davon gelegenen in- dischen Bundesstaaten Jammu und Kashmir gehören, ist seit Jahrzehnten von politischen und ethnisch-religiösen Auseinandersetzungen geprägt (vgl. Reisehinweise und Vertretungen > Län- derauswahl > Indien > Reisehinweise für Indien, abgerufen am 28.01.2024). In der Steuerperiode 2022/23 betrug das Bruttoeinkommen der Gesuchstellerin 1 knapp CHF 1'200.–. Gemäss Kontoauszug vom 3. November 2022 verfügte sie zu jenem Zeit- punkt über ein Vermögen von INR 194'639.84 (umgerechnet ca. CHF 2'035.–). 7.3.2 Die Gesuchstellerin 5 (Lehrperson) verdient monatlich CHF 75.–. Ihr Bruttoeinkommen betrug in der Steuerperiode 2022/23 gemäss Steuerun- terlagen CHF 731.–. Ihr Bankkonto wies am 2. November 2022 einen Saldo von INR 11'278.78 (umgerechnet ca. CHF 118.–) auf. 7.3.3 Der Gesuchsteller 3 (Mitarbeiter) ist gemäss eingereichten Unterla- gen als Freiwilliger bei der Schule tätig. Er hat keine Einkommensnach- weise eingereicht. Gemäss schriftlicher Erklärung seines Vaters vom
28. Oktober 2022 arbeitet er – der Gesuchsteller 3 – hauptberuflich in der Landwirtschaft. In den Unterlagen finden sich jedoch auch bezüglich dieser Tätigkeit keine Angaben zum Einkommen oder entsprechende Lohnnach- weise. Seine Mutter verdiente gemäss Steuerauszug im Steuerjahr 2022/23 insgesamt rund CHF 5'210.–. Das Bankkonto des Vaters des Ge- suchstellers 3 wies per
31. Oktober 2022 einen Saldo von INR 1’417'054.95 (umgerechnet CHF 14'815.–) auf. Dabei ist auffällig, dass an eben jenem 31. Oktober 2022 eine Überweisung in der Höhe von INR 470'485.– (also rund ein Drittel des gesamten Betrags) auf das Konto getätigt wurde. Die Herkunft dieses Geldes ist nicht ersichtlich. 7.3.4 Die noch minderjährigen Gesuchsteller 2 und 4 haben als Schüler noch kein Einkommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Erziehungs- berechtigten werden nicht offengelegt. In den Unterlagen findet sich ledig- lich das Fomular «Child Travel Consent Form», gemäss welchem die je- weiligen Eltern der beiden mit der Reise in die Schweiz einverstanden sind. 7.3.5 In einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist festzustel- len, dass bei keinem der Gesuchstellenden hinreichende Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz in Indien vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich. 7.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor den dargelegten persönlichen Hintergründen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte
F-1886/2023 Seite 10 und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Be- suchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen – nämlich eine rund zweiwöchige Bil- dungsreise in der Schweiz –, dennoch lassen die persönlichen Lebensum- stände der Gesuchstellenden in Indien – soweit bekannt – in der Gesamt- betrachtung nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wie- derausreise schliessen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Besu- chervisa im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind dem- nach nicht erfüllt. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung der Visa zu Recht verweigert. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be- schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1886/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den am 8. Mai 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler
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