Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der kosovarische Staatsangehörige X._______ (geb. 1975; nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste am 9. Oktober 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese wurde letztmals bis am 8. April 2014 verlängert (Akten der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern [Akten EMF] pag. 102). B. Der Beschwerdeführer wurde seit Oktober 2004 vollumgänglich von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb ihm die EMF der Stadt Bern mit Verfügung vom 23. April 2015 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerten und ihn zeitgleich aus der Schweiz wegwiesen; dies mit der Aufforderung, die Schweiz bis zum 30. Juni 2016 zu verlassen. Sowohl eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wie auch ein entsprechendes, an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtetes Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2016 erwuchs alsdann unangefochten in Rechtskraft (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1, Beschwerdebeilagen 3-5). C. Die mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2016 neu angesetzte Frist zur Ausreise aus der Schweiz (27. Oktober 2016), liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 teilten ihm die EMF der Stadt Bern daraufhin mit, sie seien bereit, den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz vorläufig aufzuschieben. Dies nur solange, bis sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit verbessert bzw. stabilisiert habe, dass eine Rückreise in den Kosovo möglich sei. Weiter wurde dem Beschwerdeführer im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit gegeben, sich zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots zu äussern. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 nahm er diesbezüglich innert Frist Stellung (Akten EMF pag. 406-409). D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 verhängte das SEM über den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe Sozialhilfekosten in der Höhe von Fr. 217'401.60 verursacht, weswegen ihm die zuständige Behörde den Aufenthaltstitel widerrufen habe (Art. 62 Bst. e AuG [SR 142.20]). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2016 gestützt worden. Gegen den Beschwerdeführer bestünden überdies offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 5'072.40 und 81 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 71'306.45. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG sei eine Fernhaltemassnahme angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. Aus gleichen Gründen wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 1). E. Gegen obige Verfügung liess der Beschwerdeführer am 21. März 2017 Beschwerde erheben (BVGer act. 1). Dies mit dem Antrag, das Einreiseverbot sei für den ganzen Schengenraum aufzuheben, eventualiter sei die Dauer der Fernhaltemassnahme zu reduzieren. Zur Begründung machte er zusammenfassend geltend, die Aufenthaltsbewilligung sei ihm wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht verlängert worden. In der Zwischenzeit seien hingegen Noven aufgetaucht. Falls nicht unvorhergesehene Ereignisse eintreten würden, werde die Belastung der Allgemeinheit vermindert, wenn das Einreiseverbot aufgehoben und ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Er habe eine Stelle in Aussicht, womit er mit der Rückzahlung der aufgelaufenen Sozialhilfekosten beginnen könne. Zudem müsse sein Vater nicht ins Altersheim ziehen, wenn er weiterhin bei ihm leben könne. Selbst wenn er wegen den sporadisch auftretenden Nachwirkungen der Tuberkulose die Stelle nicht antreten könnte oder aufgeben müsste und ihm die IV eine Teilrente zusprechen würde, wäre die ihm zu bezahlende Sozialhilfe um ein mehrfaches kleiner, als die zusätzlichen Kosten bei einem Eintritt des Vaters ins Altersheim. Sollte der bisherige Bezug von Sozialhilfe und die Anhäufung von Betreibungen und Verlustscheinen so schwer gewichtet werden, dass selbst die neu eingetretenen Fakten die Aufhebung des Einreiseverbots nicht möglich machen würden, so könnten (im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) bereits vorgebrachte Fakten nun bewiesen werden. Es sei nun klar, dass die finanziellen Probleme nicht selbstverschuldet gewesen seien und daher die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen nochmals vorgenommen werden müsse. Da sie nun stärker zu seinen Gunsten ausfallen werde, könne das Einreiseverbot aufgehoben werden. Weiter sei die Dauer des Einreiseverbots im Verhältnis zu anderen ausgesprochenen Fernhaltemassnahmen viel zu lange. Er sei seit 9 Jahren nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Auch die 5 Tage im Jahre 2005, bzw. das Schwarzfahren im Jahre 2007 seien als sehr geringfügige Delikte zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wies das Bundesverwaltungs-gericht die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer act. 3). G. Am 12. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer bei der EMF der Stadt Bern wiedererwägungsweise um Verlängerung bzw. Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung (Akten EMF pag. 433). H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). I. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein (BVGer act. 8). J. Die EMF der Stadt Bern teilten dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. Juni 2017 mit, aus ihrer Sicht seien keine neuen Tatsachen vorhanden, welche eine allfällige Beschwerde stützen oder eine erneute Prüfung des Gesuchs (in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung) begründen würden. Eine entsprechende, an den Beschwerdeführer gerichtete, formlose Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs wurde dem Schreiben beigelegt (BVGer act. 9). K. Nachdem der Beschwerdeführer am 10. August 2017 beim SEM um temporäre Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) ersucht hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 4. September 2017 ab (BVGer act. 10). L. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten der EMF der Stadt Bern - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs.1 AuG verfügt das SEM ein Einreiseverbot unter Vorbehalt von Absatz 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist (Bst. b). Nach Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c), ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Eine längere Dauer kann angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5).
E. 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine administrative Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3813). Die Anordnung eines Einreiseverbots ist demzufolge vom Risiko einer künftigen Gefährdung - anknüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person - abhängig (Urteil des BVGer C-2089/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2 m.H.). Bei Drittstaatsangehörigen kommt der Rückfallgefahr sodann nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Personen, und es darf auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2).
E. 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot mit der Verursachung von Sozialhilfekosten in der Höhe von Fr. 217'401.60, weswegen ihm von der zuständigen Behörde der Aufenthaltstitel widerrufen wurde. Weiter bestünden offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 5'072.40 sowie 81 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 71'306.45 (vgl. Verfügung vom 2. Februar 2017).
E. 4.2 Die Verursachung von Sozialhilfekosten fällt als Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG in Betracht, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist hingegen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3 und C-6352/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.4 je m.H.; Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 67 N 3a, sowie Andrea Binder Oser in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 67 N 10 m.H.).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer reiste als 17-jähriger im Oktober 2017 in die Schweiz ein und wohnte hier mit seinem niederlassungsberechtigten Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Er hat in der Schweiz weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung absolviert und war hierzulande (im ersten Arbeitsmarkt) nur vereinzelt erwerbstätig. Von 1999 bis Februar 2002 bezog er erstmals wirtschaftliche Sozialhilfe. Seit Oktober 2004 ist er dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig (Beschwerdebeilage 16 [BVGer act. 1] und Akten EMF pag. 117). In den Jahren 2005 bis 2009 wurde der Beschwerdeführer mehrfach fremdenpolizeilich verwarnt. Zudem musste der zuständige Sozialdienst Sanktionen in Form von Leistungskürzungen wegen mangelnder Kooperation anordnen. Ab dem Jahr 2007 leistete der Beschwerdeführer diverse (Test-)Arbeitseinsätze (vgl. dazu Verfügung der EMF der Stadt Bern vom 23. April 2015 [Akten EMF pag. 2]). Aufgrund einer im Frühling 2012 einsetzenden Tuberkuloseerkrankung war der Beschwerdeführer bis zum Herbst 2013 (teilweise) arbeitsunfähig. Weiter wurde bei ihm eine seit 2012 bestehende, mittelgradige depressive Episode festgestellt. Mit Vorbescheid vom 23. März 2015 sprach ihm die zuständige IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. November 2013 eine halbe Rente zu. Die IV-Stelle hielt jedoch fest, ab August 2013 sei ihm ein Ganztagespensum zumutbar; die depressive Episode könne überdies für den Entscheid nicht berücksichtigt werden, da diese rechtssprechungsgemäss nicht zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit führen könne (vgl. Akten EMF pag. 39 ff.).
E. 4.4 In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz erhebliche Sozialhilfekosten verursacht hat. Weiter ist aufgrund seines Werdegangs und seiner bisherigen Verschuldung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er im Falle einer Wiedereinreise wiederum von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Diese Meinung teilt auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Gericht führte in dieser Hinsicht aus, eine Ablösung von der Sozialhilfe erscheine in absehbarer Zeit als nicht wahrscheinlich; der Beschwerdeführer verfüge weder über eine abgeschlossene Ausbildung in der Schweiz noch sei er während seines bisherigen Aufenthalts während längerer Zeit einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit 2004 sei er vollständig auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesen und jegliche Bemühungen, ihn ins Erwerbsleben zu integrieren seien bisher gescheitert. Es erscheine überdies fraglich, ob er mit der nötigen Ernsthaftigkeit eine Arbeitsstelle suche, habe er sich doch nach eigenen Angaben im Jahr 2015 bei lediglich 20 Unternehmen zumeist mündlich beworben (vgl. Urteil vom 12. September 2016 E. 6.2).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht hingegen rechtsmittelweise geltend, er habe während des ganzen Verfahrens bezüglich Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung nie eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt, die er realistischerweise hätte antreten können. So hätten es alle Instanzen als aussichtslos angesehen, dass er seine Schulden ganz oder wenigstens teilweise abbezahlen könne. Diese Annahme sei im Zeitpunkt des Urteils berechtigt gewesen, heute sei die Situation aber anders. Er sei nun in der Lage, seine Schulden und die entstandenen Sozialhilfekosten zurückzuzahlen. Er könne sofort (vorerst) 50% arbeiten, wie aus einer Bestätigung der "Z._______ AG" vom 22. Februar 2017 ersichtlich sei.
E. 5.2 Diesbezüglich ist vorerst darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Stellenantritt des Beschwerdeführers - der in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt - bereits an einer fehlenden Bewilligung scheitert, welche Ausländer, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, im Falle einer Erwerbstätigkeit hierzulande benötigen (Art. 11 Abs. 1 AuG). Darüber zu befinden obliegt der zuständigen kantonalen Behörde und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat er überdies bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht, er könne eine Arbeitsstelle (Vollzeit) als Gerüstbauer antreten. Entsprechend nahm das Verwaltungsgericht diesbezüglich Stellung (vgl. ausführlich Urteil vom 12. September 2016 E. 6.2). Das Verwaltungsgericht wies ihn weiter auf die Tatsache hin, dass er berechtigt sei, auch während des (damals) hängigen Beschwerdeverfahrens zu arbeiten. Dass er bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz Anfang März 2017 (vgl. Gesuch um temporäre Aufhebung des Einreiseverbots vom 10. August 2017 [BVGer act. 10]) entsprechende Arbeitsstellen (zumindest) gesucht hätte, macht er hingegen nicht geltend und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Eine Arbeitsunfähigkeit zu 50% wurde ihm zudem erst ab dem 14. Februar 2017 attestiert (Beschwerdebeilage 8, BVGer act. 1). Mit diesen Ausführungen kann ohnehin nicht davon ausgegangen werden, er hege ernsthafte Absichten, mit einer Erwerbstätigkeit seine hierzulande angehäuften Schulden abzubauen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er auch aus dem beschwerdeweisen Vorbringen, falls die Erwerbstätigkeit durch die Lungenerkrankung nicht möglich sei, habe der Beschwerdeführer ein Anrecht auf eine Teilrente bei der IV, zumal die IV-Stelle ihm lediglich für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 30. November 2013 eine (Teil-)IV-Rente ausbezahlt hatte. Weiter hielt sie fest, ab dem Februar 2013 könne er medizinisch-theoretisch ein 50%-Pensum ausüben und ab August 2013 sei ihm ein Ganztagespensum zumutbar (Akten EMF pag. 41).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer führt alsdann aus, sein 80-jähriger Vater müsse ins Altersheim ziehen, da er ohne seine Hilfe nicht mehr auskomme. Wenn er in der Schweiz bleiben könne, spare das Gemeinwesen rund Fr. 4'000.-, koste doch ein Altersheimplatz in der Stadt Bern mindestens Fr. 6'000.- monatlich. Wie aus einem ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2017 (Beschwerdebeilage 6) hervorgeht, könne der Vater des Beschwerdeführers nicht mehr alleine leben und sei auf Dauerbetreuung angewiesen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er aufgrund seines fehlenden Aufenthaltstitels hierzulande seinen Vater ohnehin nicht mehr regelmässig persönlich betreuen könnte. Den Akten ist überdies zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers weiterhin alleine lebt (Gesuch um temporäre Aufhebung des Einreiseverbots vom 10. August 2017 [BVGer act. 10]). Im Suspensionsgesuch wird weiter ausgeführt, dass ein Besuch des Sohnes bei seinem Vater die Erledigung einiger wichtiger Dinge im Haushalt des Vaters ermöglichen würde, sodass dieser länger selbständig leben könnte. In Anbetracht dieser Ausführungen ist anzunehmen, dass die erforderlichen Hilfeleistungen - deren Ausgestaltung nicht weiter präzisiert wird - auch von anderer Stelle (Spitex etc.) erbracht werden können.
E. 6 Der Beschwerdeführer stellt sich abschliessend auf den Standpunkt, seine Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht selbstverschuldet. Bereits im früheren Verfahren habe sein Anwalt darauf aufmerksam gemacht. Der Sachverhalt hätte hingegen nicht ausreichend bewiesen werden können. Seine psychische Erkrankung sei schon vor 2012 belegt. Ein ärztliches Zeugnis bestätige, dass er schon vor 2012 krank gewesen sei, ihm aber die Einsicht gefehlt habe. Es sei deshalb nie zu einer entsprechenden Behandlung gekommen. Seine Krankheit habe erst medizinisch belegt werden können, als er aus anderen Gründen einen Arzt aufgesucht habe.
E. 6.1 In dieser Hinsicht kann auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern verwiesen werden. Seine Vorbringen, er sei aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und diese Probleme hätten sich schon lange vor der Diagnosestellung ausgewirkt, überzeugten das Gericht nicht (vgl. Urteil vom 12. September 2016 E. 6.3.2). Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern, zumal aus der zu den Akten gereichten E-Mail vom 17. März 2017 lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Praxis von Herrn B._______ registriert sei und der Kontakt im Jahr 2007 oder früher stattgefunden haben müsse (Beschwerdebeilage 11). Hinweise für den Grund der Registrierung sind dem Schreiben keine zu entnehmen. Weiter ist im Arztzeugnis von Dr. med. A._______ vom 16. Februar 2017 unter anderem vermerkt, dass laut anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers die psychische Erkrankung vor Behandlungsbeginn (2012) bestanden habe und die psychischen Defizite bereits aus der Jugendzeit vorhanden seien. Selbst unter der Annahme, er habe bereits vor dem Jahr 2012 psychische Probleme gehabt, lässt dies noch nicht den Schluss zu, es sei ihm damals nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er ab dem Jahr 2007 diverse (Test-)Arbeitseinsätze bestritten hat und dabei gute Arbeitsleistungen erbracht habe (vgl. diverse Arbeitszeugnisse [Akten EMF 75 ff.]).
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund muss auch das beschwerdeweise Vorbringen in Abrede gestellt werden, die Sozialdienste hätten die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bemerken müssen. Den eingereichten Unterlagen ist denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst am 26. Juni 2009 schriftlich erklärt habe, er sei 100% gesund (Beschwerdebeilage 14 [BVGer act. 1]).
E. 6.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG unbestreitbar besteht. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten in beträchtlichem Umfang verursacht und die Wahrscheinlichkeit ist erheblich, dass er im Falle einer Wiedereinreise wiederum von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste.
E. 6.4 In casu hätte auch ein Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verhängt werden können, ist doch ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch bei Vorliegen massiver privatrechtlicher Schulden anzunehmen (vgl. Marc Spescha, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 67 N 3a m.H.; zur Frage der sog. Motivsubstitution vgl. z.B. Urteil des BVGer F-3650/2015 vom 20. März 2017 E. 5.4). Vorliegend kann hingegen offen gelassen werden, ob die Verschuldung des Beschwerdeführers mutwillig, selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar erfolgte (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] sowie Urteil des BGer 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2 m.H.), und zwar insofern als vorliegend bereits der Tatbestand von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG klarerweise erfüllt ist.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des dem Einreiseverbot zugrunde liegenden Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 556 f.).
E. 7.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr - sowohl für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als auch für die finanzielle Belastung des Gemeinwesens - spricht für ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein sozial unerwünschtes Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiterem entsprechendem Tun abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.).
E. 7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich im Wesentlichen auf sein Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK). Sein Vater sei 80 Jahre alt und könne nicht mehr alleine leben. Bisher habe der Beschwerdeführer mit ihm zusammengelebt. Sein Vater sei nach seiner Ausreise auf externe Betreuung angewiesen. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten ein sehr enges Verhältnis gehabt. Seine Schwester und seinen Bruder im Kosovo hätte er letztmals vor 25 Jahren gesehen. In diesen 25 Jahren sei er einmal in den Kosovo geflogen, um einen Reisepass zu besorgen. Er habe auf dieser Reise seine Geschwister nicht besucht, da er keinen Kontakt zu ihnen habe. Sein Vater habe nur selten Kontakt mit seiner Tochter, da an deren Wohnort die Telefonverbindungen nicht funktionieren würden. Sein Vater habe mit dem Bruder des Beschwerdeführers keinen Kontakt mehr. Der Vater werde nicht in den Kosovo ziehen und ihn dort auch nicht besuchen, da er befürchte, dort medizinisch nicht richtig versorgt zu werden. Das Einreiseverbot würde das Familienleben des Beschwerdeführers zerstören.
E. 7.4 Hinsichtlich des behaupteten Familienlebens ist festzustellen, dass sich der dahingehende Schutz nur auf den Kernbereich der Familie - mithin Eltern und ihre minderjährige Kinder - beschränkt. Im Falle des Beschwerdeführers umfasst er die Beziehung zu seinem Vater somit nicht mehr. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater wird weiter nicht geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Urteil des EGMR A.H. Khan v. The United Kingdom vom 20. Dezember 2011, 6222/10, §32 sowie BGE 120 Ib 257 E. 1d f.) und geht auch nicht aus den Akten hervor. Einem ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2017 ist in Bezug auf den Vater zwar zu entnehmen, dass er nicht alleine leben könne und auf Dauerbetreuung angewiesen sei. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Betreuung auch von Drittpersonen ausgeführt werden kann (vgl. E. 5.3). In casu ist somit nicht davon auszugehen, es handle sich um ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK.
E. 7.5 Ohnehin verfügt der im Kosovo lebende Beschwerdeführer in der Schweiz - wie bereits erwähnt - über kein Aufenthaltsrecht mehr (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2016 sowie Stellungnahme der EMF der Stadt Bern zum Wiedererwägungsgesuch [BVGer act. 9]). Das Aufenthaltsrecht als solches bildet auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinem Vater scheitert somit bereits daran. Die Wirkung des Einreiseverbots besteht zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei seinem Vater in der Schweiz gänzlich untersagt wären (vgl. dazu aber Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 4. September 2017 [BVGer act. 10]). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinem Vater in der Schweiz auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen. Auch in Anbetracht dieser Umstände ist das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, in naher Zukunft in die Schweiz einreisen zu können, als nicht erheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich replikweise auf das Urteil F-4479/2015 (recte: F-6201/2015) vom 15. Juli 2016, in dem in einem ähnlichen Fall ein Einreiseverbot von nur drei Jahren bestätigt worden sei. Die Fälle können jedoch bereits aufgrund der ihnen zugrunde liegenden familiären Konstellation nicht miteinander verglichen werden.
E. 7.6 Die Abwägung der vorliegend entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit unter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente zum Ergebnis, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot und die damit einhergehende Ausschreibung im SIS II eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1812/2017 Urteil vom 5. März 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Hans Anderegg, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige X._______ (geb. 1975; nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste am 9. Oktober 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese wurde letztmals bis am 8. April 2014 verlängert (Akten der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern [Akten EMF] pag. 102). B. Der Beschwerdeführer wurde seit Oktober 2004 vollumgänglich von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb ihm die EMF der Stadt Bern mit Verfügung vom 23. April 2015 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerten und ihn zeitgleich aus der Schweiz wegwiesen; dies mit der Aufforderung, die Schweiz bis zum 30. Juni 2016 zu verlassen. Sowohl eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wie auch ein entsprechendes, an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtetes Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2016 erwuchs alsdann unangefochten in Rechtskraft (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1, Beschwerdebeilagen 3-5). C. Die mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2016 neu angesetzte Frist zur Ausreise aus der Schweiz (27. Oktober 2016), liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 teilten ihm die EMF der Stadt Bern daraufhin mit, sie seien bereit, den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz vorläufig aufzuschieben. Dies nur solange, bis sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit verbessert bzw. stabilisiert habe, dass eine Rückreise in den Kosovo möglich sei. Weiter wurde dem Beschwerdeführer im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit gegeben, sich zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots zu äussern. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 nahm er diesbezüglich innert Frist Stellung (Akten EMF pag. 406-409). D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 verhängte das SEM über den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe Sozialhilfekosten in der Höhe von Fr. 217'401.60 verursacht, weswegen ihm die zuständige Behörde den Aufenthaltstitel widerrufen habe (Art. 62 Bst. e AuG [SR 142.20]). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2016 gestützt worden. Gegen den Beschwerdeführer bestünden überdies offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 5'072.40 und 81 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 71'306.45. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG sei eine Fernhaltemassnahme angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. Aus gleichen Gründen wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 1). E. Gegen obige Verfügung liess der Beschwerdeführer am 21. März 2017 Beschwerde erheben (BVGer act. 1). Dies mit dem Antrag, das Einreiseverbot sei für den ganzen Schengenraum aufzuheben, eventualiter sei die Dauer der Fernhaltemassnahme zu reduzieren. Zur Begründung machte er zusammenfassend geltend, die Aufenthaltsbewilligung sei ihm wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht verlängert worden. In der Zwischenzeit seien hingegen Noven aufgetaucht. Falls nicht unvorhergesehene Ereignisse eintreten würden, werde die Belastung der Allgemeinheit vermindert, wenn das Einreiseverbot aufgehoben und ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Er habe eine Stelle in Aussicht, womit er mit der Rückzahlung der aufgelaufenen Sozialhilfekosten beginnen könne. Zudem müsse sein Vater nicht ins Altersheim ziehen, wenn er weiterhin bei ihm leben könne. Selbst wenn er wegen den sporadisch auftretenden Nachwirkungen der Tuberkulose die Stelle nicht antreten könnte oder aufgeben müsste und ihm die IV eine Teilrente zusprechen würde, wäre die ihm zu bezahlende Sozialhilfe um ein mehrfaches kleiner, als die zusätzlichen Kosten bei einem Eintritt des Vaters ins Altersheim. Sollte der bisherige Bezug von Sozialhilfe und die Anhäufung von Betreibungen und Verlustscheinen so schwer gewichtet werden, dass selbst die neu eingetretenen Fakten die Aufhebung des Einreiseverbots nicht möglich machen würden, so könnten (im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) bereits vorgebrachte Fakten nun bewiesen werden. Es sei nun klar, dass die finanziellen Probleme nicht selbstverschuldet gewesen seien und daher die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen nochmals vorgenommen werden müsse. Da sie nun stärker zu seinen Gunsten ausfallen werde, könne das Einreiseverbot aufgehoben werden. Weiter sei die Dauer des Einreiseverbots im Verhältnis zu anderen ausgesprochenen Fernhaltemassnahmen viel zu lange. Er sei seit 9 Jahren nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Auch die 5 Tage im Jahre 2005, bzw. das Schwarzfahren im Jahre 2007 seien als sehr geringfügige Delikte zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wies das Bundesverwaltungs-gericht die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer act. 3). G. Am 12. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer bei der EMF der Stadt Bern wiedererwägungsweise um Verlängerung bzw. Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung (Akten EMF pag. 433). H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). I. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein (BVGer act. 8). J. Die EMF der Stadt Bern teilten dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. Juni 2017 mit, aus ihrer Sicht seien keine neuen Tatsachen vorhanden, welche eine allfällige Beschwerde stützen oder eine erneute Prüfung des Gesuchs (in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung) begründen würden. Eine entsprechende, an den Beschwerdeführer gerichtete, formlose Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs wurde dem Schreiben beigelegt (BVGer act. 9). K. Nachdem der Beschwerdeführer am 10. August 2017 beim SEM um temporäre Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) ersucht hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 4. September 2017 ab (BVGer act. 10). L. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten der EMF der Stadt Bern - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs.1 AuG verfügt das SEM ein Einreiseverbot unter Vorbehalt von Absatz 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist (Bst. b). Nach Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c), ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Eine längere Dauer kann angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine administrative Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3813). Die Anordnung eines Einreiseverbots ist demzufolge vom Risiko einer künftigen Gefährdung - anknüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person - abhängig (Urteil des BVGer C-2089/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2 m.H.). Bei Drittstaatsangehörigen kommt der Rückfallgefahr sodann nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Personen, und es darf auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2). 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot mit der Verursachung von Sozialhilfekosten in der Höhe von Fr. 217'401.60, weswegen ihm von der zuständigen Behörde der Aufenthaltstitel widerrufen wurde. Weiter bestünden offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 5'072.40 sowie 81 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 71'306.45 (vgl. Verfügung vom 2. Februar 2017). 4.2 Die Verursachung von Sozialhilfekosten fällt als Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG in Betracht, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist hingegen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3 und C-6352/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.4 je m.H.; Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 67 N 3a, sowie Andrea Binder Oser in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 67 N 10 m.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer reiste als 17-jähriger im Oktober 2017 in die Schweiz ein und wohnte hier mit seinem niederlassungsberechtigten Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Er hat in der Schweiz weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung absolviert und war hierzulande (im ersten Arbeitsmarkt) nur vereinzelt erwerbstätig. Von 1999 bis Februar 2002 bezog er erstmals wirtschaftliche Sozialhilfe. Seit Oktober 2004 ist er dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig (Beschwerdebeilage 16 [BVGer act. 1] und Akten EMF pag. 117). In den Jahren 2005 bis 2009 wurde der Beschwerdeführer mehrfach fremdenpolizeilich verwarnt. Zudem musste der zuständige Sozialdienst Sanktionen in Form von Leistungskürzungen wegen mangelnder Kooperation anordnen. Ab dem Jahr 2007 leistete der Beschwerdeführer diverse (Test-)Arbeitseinsätze (vgl. dazu Verfügung der EMF der Stadt Bern vom 23. April 2015 [Akten EMF pag. 2]). Aufgrund einer im Frühling 2012 einsetzenden Tuberkuloseerkrankung war der Beschwerdeführer bis zum Herbst 2013 (teilweise) arbeitsunfähig. Weiter wurde bei ihm eine seit 2012 bestehende, mittelgradige depressive Episode festgestellt. Mit Vorbescheid vom 23. März 2015 sprach ihm die zuständige IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. November 2013 eine halbe Rente zu. Die IV-Stelle hielt jedoch fest, ab August 2013 sei ihm ein Ganztagespensum zumutbar; die depressive Episode könne überdies für den Entscheid nicht berücksichtigt werden, da diese rechtssprechungsgemäss nicht zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit führen könne (vgl. Akten EMF pag. 39 ff.). 4.4 In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz erhebliche Sozialhilfekosten verursacht hat. Weiter ist aufgrund seines Werdegangs und seiner bisherigen Verschuldung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er im Falle einer Wiedereinreise wiederum von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Diese Meinung teilt auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Gericht führte in dieser Hinsicht aus, eine Ablösung von der Sozialhilfe erscheine in absehbarer Zeit als nicht wahrscheinlich; der Beschwerdeführer verfüge weder über eine abgeschlossene Ausbildung in der Schweiz noch sei er während seines bisherigen Aufenthalts während längerer Zeit einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit 2004 sei er vollständig auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesen und jegliche Bemühungen, ihn ins Erwerbsleben zu integrieren seien bisher gescheitert. Es erscheine überdies fraglich, ob er mit der nötigen Ernsthaftigkeit eine Arbeitsstelle suche, habe er sich doch nach eigenen Angaben im Jahr 2015 bei lediglich 20 Unternehmen zumeist mündlich beworben (vgl. Urteil vom 12. September 2016 E. 6.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht hingegen rechtsmittelweise geltend, er habe während des ganzen Verfahrens bezüglich Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung nie eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt, die er realistischerweise hätte antreten können. So hätten es alle Instanzen als aussichtslos angesehen, dass er seine Schulden ganz oder wenigstens teilweise abbezahlen könne. Diese Annahme sei im Zeitpunkt des Urteils berechtigt gewesen, heute sei die Situation aber anders. Er sei nun in der Lage, seine Schulden und die entstandenen Sozialhilfekosten zurückzuzahlen. Er könne sofort (vorerst) 50% arbeiten, wie aus einer Bestätigung der "Z._______ AG" vom 22. Februar 2017 ersichtlich sei. 5.2 Diesbezüglich ist vorerst darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Stellenantritt des Beschwerdeführers - der in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt - bereits an einer fehlenden Bewilligung scheitert, welche Ausländer, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, im Falle einer Erwerbstätigkeit hierzulande benötigen (Art. 11 Abs. 1 AuG). Darüber zu befinden obliegt der zuständigen kantonalen Behörde und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat er überdies bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht, er könne eine Arbeitsstelle (Vollzeit) als Gerüstbauer antreten. Entsprechend nahm das Verwaltungsgericht diesbezüglich Stellung (vgl. ausführlich Urteil vom 12. September 2016 E. 6.2). Das Verwaltungsgericht wies ihn weiter auf die Tatsache hin, dass er berechtigt sei, auch während des (damals) hängigen Beschwerdeverfahrens zu arbeiten. Dass er bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz Anfang März 2017 (vgl. Gesuch um temporäre Aufhebung des Einreiseverbots vom 10. August 2017 [BVGer act. 10]) entsprechende Arbeitsstellen (zumindest) gesucht hätte, macht er hingegen nicht geltend und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Eine Arbeitsunfähigkeit zu 50% wurde ihm zudem erst ab dem 14. Februar 2017 attestiert (Beschwerdebeilage 8, BVGer act. 1). Mit diesen Ausführungen kann ohnehin nicht davon ausgegangen werden, er hege ernsthafte Absichten, mit einer Erwerbstätigkeit seine hierzulande angehäuften Schulden abzubauen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er auch aus dem beschwerdeweisen Vorbringen, falls die Erwerbstätigkeit durch die Lungenerkrankung nicht möglich sei, habe der Beschwerdeführer ein Anrecht auf eine Teilrente bei der IV, zumal die IV-Stelle ihm lediglich für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 30. November 2013 eine (Teil-)IV-Rente ausbezahlt hatte. Weiter hielt sie fest, ab dem Februar 2013 könne er medizinisch-theoretisch ein 50%-Pensum ausüben und ab August 2013 sei ihm ein Ganztagespensum zumutbar (Akten EMF pag. 41). 5.3 Der Beschwerdeführer führt alsdann aus, sein 80-jähriger Vater müsse ins Altersheim ziehen, da er ohne seine Hilfe nicht mehr auskomme. Wenn er in der Schweiz bleiben könne, spare das Gemeinwesen rund Fr. 4'000.-, koste doch ein Altersheimplatz in der Stadt Bern mindestens Fr. 6'000.- monatlich. Wie aus einem ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2017 (Beschwerdebeilage 6) hervorgeht, könne der Vater des Beschwerdeführers nicht mehr alleine leben und sei auf Dauerbetreuung angewiesen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er aufgrund seines fehlenden Aufenthaltstitels hierzulande seinen Vater ohnehin nicht mehr regelmässig persönlich betreuen könnte. Den Akten ist überdies zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers weiterhin alleine lebt (Gesuch um temporäre Aufhebung des Einreiseverbots vom 10. August 2017 [BVGer act. 10]). Im Suspensionsgesuch wird weiter ausgeführt, dass ein Besuch des Sohnes bei seinem Vater die Erledigung einiger wichtiger Dinge im Haushalt des Vaters ermöglichen würde, sodass dieser länger selbständig leben könnte. In Anbetracht dieser Ausführungen ist anzunehmen, dass die erforderlichen Hilfeleistungen - deren Ausgestaltung nicht weiter präzisiert wird - auch von anderer Stelle (Spitex etc.) erbracht werden können.
6. Der Beschwerdeführer stellt sich abschliessend auf den Standpunkt, seine Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht selbstverschuldet. Bereits im früheren Verfahren habe sein Anwalt darauf aufmerksam gemacht. Der Sachverhalt hätte hingegen nicht ausreichend bewiesen werden können. Seine psychische Erkrankung sei schon vor 2012 belegt. Ein ärztliches Zeugnis bestätige, dass er schon vor 2012 krank gewesen sei, ihm aber die Einsicht gefehlt habe. Es sei deshalb nie zu einer entsprechenden Behandlung gekommen. Seine Krankheit habe erst medizinisch belegt werden können, als er aus anderen Gründen einen Arzt aufgesucht habe. 6.1 In dieser Hinsicht kann auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern verwiesen werden. Seine Vorbringen, er sei aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und diese Probleme hätten sich schon lange vor der Diagnosestellung ausgewirkt, überzeugten das Gericht nicht (vgl. Urteil vom 12. September 2016 E. 6.3.2). Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern, zumal aus der zu den Akten gereichten E-Mail vom 17. März 2017 lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Praxis von Herrn B._______ registriert sei und der Kontakt im Jahr 2007 oder früher stattgefunden haben müsse (Beschwerdebeilage 11). Hinweise für den Grund der Registrierung sind dem Schreiben keine zu entnehmen. Weiter ist im Arztzeugnis von Dr. med. A._______ vom 16. Februar 2017 unter anderem vermerkt, dass laut anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers die psychische Erkrankung vor Behandlungsbeginn (2012) bestanden habe und die psychischen Defizite bereits aus der Jugendzeit vorhanden seien. Selbst unter der Annahme, er habe bereits vor dem Jahr 2012 psychische Probleme gehabt, lässt dies noch nicht den Schluss zu, es sei ihm damals nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er ab dem Jahr 2007 diverse (Test-)Arbeitseinsätze bestritten hat und dabei gute Arbeitsleistungen erbracht habe (vgl. diverse Arbeitszeugnisse [Akten EMF 75 ff.]). 6.2 Vor diesem Hintergrund muss auch das beschwerdeweise Vorbringen in Abrede gestellt werden, die Sozialdienste hätten die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bemerken müssen. Den eingereichten Unterlagen ist denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst am 26. Juni 2009 schriftlich erklärt habe, er sei 100% gesund (Beschwerdebeilage 14 [BVGer act. 1]). 6.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG unbestreitbar besteht. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten in beträchtlichem Umfang verursacht und die Wahrscheinlichkeit ist erheblich, dass er im Falle einer Wiedereinreise wiederum von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. 6.4 In casu hätte auch ein Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verhängt werden können, ist doch ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch bei Vorliegen massiver privatrechtlicher Schulden anzunehmen (vgl. Marc Spescha, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 67 N 3a m.H.; zur Frage der sog. Motivsubstitution vgl. z.B. Urteil des BVGer F-3650/2015 vom 20. März 2017 E. 5.4). Vorliegend kann hingegen offen gelassen werden, ob die Verschuldung des Beschwerdeführers mutwillig, selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar erfolgte (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] sowie Urteil des BGer 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2 m.H.), und zwar insofern als vorliegend bereits der Tatbestand von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG klarerweise erfüllt ist. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des dem Einreiseverbot zugrunde liegenden Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 556 f.). 7.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr - sowohl für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als auch für die finanzielle Belastung des Gemeinwesens - spricht für ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein sozial unerwünschtes Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiterem entsprechendem Tun abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). 7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich im Wesentlichen auf sein Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK). Sein Vater sei 80 Jahre alt und könne nicht mehr alleine leben. Bisher habe der Beschwerdeführer mit ihm zusammengelebt. Sein Vater sei nach seiner Ausreise auf externe Betreuung angewiesen. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten ein sehr enges Verhältnis gehabt. Seine Schwester und seinen Bruder im Kosovo hätte er letztmals vor 25 Jahren gesehen. In diesen 25 Jahren sei er einmal in den Kosovo geflogen, um einen Reisepass zu besorgen. Er habe auf dieser Reise seine Geschwister nicht besucht, da er keinen Kontakt zu ihnen habe. Sein Vater habe nur selten Kontakt mit seiner Tochter, da an deren Wohnort die Telefonverbindungen nicht funktionieren würden. Sein Vater habe mit dem Bruder des Beschwerdeführers keinen Kontakt mehr. Der Vater werde nicht in den Kosovo ziehen und ihn dort auch nicht besuchen, da er befürchte, dort medizinisch nicht richtig versorgt zu werden. Das Einreiseverbot würde das Familienleben des Beschwerdeführers zerstören. 7.4 Hinsichtlich des behaupteten Familienlebens ist festzustellen, dass sich der dahingehende Schutz nur auf den Kernbereich der Familie - mithin Eltern und ihre minderjährige Kinder - beschränkt. Im Falle des Beschwerdeführers umfasst er die Beziehung zu seinem Vater somit nicht mehr. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater wird weiter nicht geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Urteil des EGMR A.H. Khan v. The United Kingdom vom 20. Dezember 2011, 6222/10, §32 sowie BGE 120 Ib 257 E. 1d f.) und geht auch nicht aus den Akten hervor. Einem ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2017 ist in Bezug auf den Vater zwar zu entnehmen, dass er nicht alleine leben könne und auf Dauerbetreuung angewiesen sei. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Betreuung auch von Drittpersonen ausgeführt werden kann (vgl. E. 5.3). In casu ist somit nicht davon auszugehen, es handle sich um ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK. 7.5 Ohnehin verfügt der im Kosovo lebende Beschwerdeführer in der Schweiz - wie bereits erwähnt - über kein Aufenthaltsrecht mehr (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2016 sowie Stellungnahme der EMF der Stadt Bern zum Wiedererwägungsgesuch [BVGer act. 9]). Das Aufenthaltsrecht als solches bildet auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinem Vater scheitert somit bereits daran. Die Wirkung des Einreiseverbots besteht zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei seinem Vater in der Schweiz gänzlich untersagt wären (vgl. dazu aber Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 4. September 2017 [BVGer act. 10]). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinem Vater in der Schweiz auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen. Auch in Anbetracht dieser Umstände ist das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, in naher Zukunft in die Schweiz einreisen zu können, als nicht erheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich replikweise auf das Urteil F-4479/2015 (recte: F-6201/2015) vom 15. Juli 2016, in dem in einem ähnlichen Fall ein Einreiseverbot von nur drei Jahren bestätigt worden sei. Die Fälle können jedoch bereits aufgrund der ihnen zugrunde liegenden familiären Konstellation nicht miteinander verglichen werden. 7.6 Die Abwägung der vorliegend entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit unter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente zum Ergebnis, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot und die damit einhergehende Ausschreibung im SIS II eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: