Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1956, iranischer Staatsangehöriger) reiste am 26. Dezember 2020 zusammen mit seiner Ehefrau mit einem Schengenvisum C für 90 Tage in die Schweiz ein. Das Visum hatte er am 11. Oktober 2020 beantragt. Am 4. November 2020 wurde das Visumgesuch gestützt auf die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni 2020 (COVID-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) zunächst abgelehnt. Anschliessend wurde es am 16. November 2020 für den Zeitraum vom 25. Dezember 2020 bis zum 24. März 2021 bewilligt, da die Tochter des Beschwerdeführers unter (Nennung Krankheit) litt und auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen war. Bei der Visumserteilung handelte es sich um einen Härtefall im Sinne von Ziffer 1.5 der Weisung SEM Nr. 323.7-5040/3, Umsetzung COVID-19-Verordnung 3 sowie zum Vorgehen bezüglich Ein-/Ausreise in die/aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer erkrankte kurz nach seiner Einreise an (Nennung Krankheit und Behandlung). Die Behandlungskosten beliefen sich auf (Nennung sechsstelliger Frankenbetrag).-. Zu dieser Zeit war er im Besitz einer Reisekrankenversicherung (Saman Travel Insurance, Zone Schengen, vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act. 11/64]), datiert vom 10. Oktober 2020 für die Dauer von 182 Tagen, mit einer Deckung von EUR 30'000.-. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab 15. Februar 2023 bis 14. Februar 2025) für die Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmittel vom 23. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sinngemäss um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 12. April 2023 wurde die Ausschreibung im SIS rückwirkend auf den 21. März 2023 gelöscht, da der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Spanien war (Residencia Temporal Inicial Nr. [...], gültig bis 16.06.2023, vgl. SEM act 2/6). E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. April 2023 und hielt an seinen Begehren fest.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das SEM, ohne diese Rüge substantiiert zu begründen. Die Vorinstanz hat sowohl in ihrer Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung den Inhalt der massgebenden Bestimmung, namentlich Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG, hinreichend dargelegt. Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für Verfahrensfehler ergeben, ist auf die pauschal erhobene Rüge nicht weiter einzugehen.
E. 4 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann die Vorinstanz ein Einreiseverbot verfügen, wenn die ausländische Person Sozialhilfekosten verursacht hat. Dabei muss die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen (vgl. Babak Fargahi, in Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N 29 zu Art. 67 AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1812/2017 vom 5. März 2018 E. 4.2 m.H.).
E. 4.1 Das in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist die Prognose so zu stellen, dass naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person berücksichtigt wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-5519/2015 vom 12. Juni 2017, F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018, F-1812/2017 vom 5. März 2018, F-1419/2020 vom 11. August 2020).
E. 5 5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz Spitalkosten verursacht habe, die von seiner Reisekrankenversicherung nicht gedeckt worden seien und von der öffentlichen Hand hätten übernommen werden müssen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei daher angezeigt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Verhängung einer Einreisesperre unter diesen Umständen sei angesichts des vorliegenden Sachverhalts verfehlt. Dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz unerwartet schwer erkrankte und hohe Behandlungskosten verursachte, habe er nicht voraussehen können. Bei einer allfälligen Wiedereinreise sei ein ähnlicher Krankheitsverlauf nicht zu befürchten. Die Unverhältnismässigkeit des vorinstanzlichen Entscheides zeige sich auch darin, dass er mehrmals zu Familienbesuchen bei seinen in der Schweiz lebenden Kindern gereist sei und bei diesen Aufenthalten der öffentlichen Hand keine Kosten verursacht habe. Wäre ihm tatsächlich ein Fehlverhalten vorzuwerfen - etwa die Wahl einer zu niedrigen Versicherung -, hätte das Risiko weiterer Gesundheitskosten vermieden werden können, indem bei der nächsten Visumserteilung eine Versicherung mit einer höheren Deckungssumme verlangt worden wäre.
E. 6.1 Ein Einreiseverbot gestützt auf verursachte Gesundheitskosten ist nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens der ausländischen Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Kosten für die öffentliche Hand anfallen werden (vgl. E. 4.1).
E. 6.2 Der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums wurde von der Tochter des Beschwerdeführers am 28. September 2020 während der Coronapandemie gestellt. Der Beschwerdeführer musste eine Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von EUR 30'000.- nachweisen, was ihm auch gelang (vgl. SEM, Einreisevoraussetzungen, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/einreise/faq.htm >, abgerufen am 03.10.2024). Dennoch wurde das Visumsgesuch von der Vorinstanz zunächst abgelehnt. Die Ablehnung war jedoch weder auf eine fehlende oder ungenügende Reisekrankenversicherung zurückzuführen noch auf einen pandemiebedingt ungenügenden Versicherungsschutz. Dies wurde durch das Schreiben der Schweizer Vertretung in Teheran vom 4. November 2020 bestätigt, in welchem festgehalten wurde, dass die ordentlichen Einreisevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt seien (vgl. SEM act. 11/50). Der Grund für die Ablehnung lag darin, dass keine aussagekräftigen Informationen über die Erkrankung der Tochter des Beschwerdeführers vorlagen, die für den Nachweis eines pandemiebedingten Einreisehärtefalls im Sinne von Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Verordnung 3 erforderlich gewesen wären. Dieser Nachweis eines medizinischen Notfalls wurde nachträglich erbracht (vgl. SEM act. 12/55).
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, es für seinen Aufenthalt in der Schweiz unterlassen oder versäumt zu haben, die vorgeschriebene Reisekrankenversicherung abzuschliessen. Es oblag der Schweizer Vertretung in Teheran zu prüfen, ob eine angemessene Reisekrankenversicherung bestand, was von dieser bestätigt wurde (vgl. Art. 15 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]; siehe in diesem Zusammenhang auch Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Beschlusses K [2010] 1620 endgültig hinsichtlich der Ersetzung des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa [Visakodex-Handbuch I] vom 26. Juni 2024, C [2024] 4319 final, insb. Ziff. 5.3 und 6.1). In der Folge entschied die Vorinstanz, keine Verpflichtungserklärung (déclaration de garantie) bei der Schweizer Vertretung einzuholen (vgl. E-Mail intern vom 14. Februar 2024, SEM act. 6/26).
E. 6.4 Zusammenfassend ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu verneinen, dass bei einer Wiedereinreise mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut Kosten für die öffentliche Hand anfallen würden, und somit kein hinreichender Grund vorliegt, der die Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen vermöchte.
E. 7 Die Vorinstanz hat zu Unrecht gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 12. April 2023 in der Höhe von Fr. 1'000.- geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 8.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anrecht auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote vorliegt, ist aufgrund der Akten von einem notwendigen Aufwand von 6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- für die anwaltliche Vertretung auszugehen. Die Parteientschädigung ist auf total Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rubrum Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1631/2023 Urteil vom 27. Dezember 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A. _______, vertreten durch MLaw Tobias Kazik, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung vom 15. Februar 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1956, iranischer Staatsangehöriger) reiste am 26. Dezember 2020 zusammen mit seiner Ehefrau mit einem Schengenvisum C für 90 Tage in die Schweiz ein. Das Visum hatte er am 11. Oktober 2020 beantragt. Am 4. November 2020 wurde das Visumgesuch gestützt auf die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni 2020 (COVID-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) zunächst abgelehnt. Anschliessend wurde es am 16. November 2020 für den Zeitraum vom 25. Dezember 2020 bis zum 24. März 2021 bewilligt, da die Tochter des Beschwerdeführers unter (Nennung Krankheit) litt und auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen war. Bei der Visumserteilung handelte es sich um einen Härtefall im Sinne von Ziffer 1.5 der Weisung SEM Nr. 323.7-5040/3, Umsetzung COVID-19-Verordnung 3 sowie zum Vorgehen bezüglich Ein-/Ausreise in die/aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer erkrankte kurz nach seiner Einreise an (Nennung Krankheit und Behandlung). Die Behandlungskosten beliefen sich auf (Nennung sechsstelliger Frankenbetrag).-. Zu dieser Zeit war er im Besitz einer Reisekrankenversicherung (Saman Travel Insurance, Zone Schengen, vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act. 11/64]), datiert vom 10. Oktober 2020 für die Dauer von 182 Tagen, mit einer Deckung von EUR 30'000.-. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab 15. Februar 2023 bis 14. Februar 2025) für die Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmittel vom 23. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sinngemäss um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 12. April 2023 wurde die Ausschreibung im SIS rückwirkend auf den 21. März 2023 gelöscht, da der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Spanien war (Residencia Temporal Inicial Nr. [...], gültig bis 16.06.2023, vgl. SEM act 2/6). E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. April 2023 und hielt an seinen Begehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das SEM, ohne diese Rüge substantiiert zu begründen. Die Vorinstanz hat sowohl in ihrer Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung den Inhalt der massgebenden Bestimmung, namentlich Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG, hinreichend dargelegt. Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für Verfahrensfehler ergeben, ist auf die pauschal erhobene Rüge nicht weiter einzugehen. 4. Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann die Vorinstanz ein Einreiseverbot verfügen, wenn die ausländische Person Sozialhilfekosten verursacht hat. Dabei muss die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen (vgl. Babak Fargahi, in Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N 29 zu Art. 67 AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1812/2017 vom 5. März 2018 E. 4.2 m.H.). 4.1 Das in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist die Prognose so zu stellen, dass naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person berücksichtigt wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-5519/2015 vom 12. Juni 2017, F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018, F-1812/2017 vom 5. März 2018, F-1419/2020 vom 11. August 2020).
5. 5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz Spitalkosten verursacht habe, die von seiner Reisekrankenversicherung nicht gedeckt worden seien und von der öffentlichen Hand hätten übernommen werden müssen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei daher angezeigt. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Verhängung einer Einreisesperre unter diesen Umständen sei angesichts des vorliegenden Sachverhalts verfehlt. Dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz unerwartet schwer erkrankte und hohe Behandlungskosten verursachte, habe er nicht voraussehen können. Bei einer allfälligen Wiedereinreise sei ein ähnlicher Krankheitsverlauf nicht zu befürchten. Die Unverhältnismässigkeit des vorinstanzlichen Entscheides zeige sich auch darin, dass er mehrmals zu Familienbesuchen bei seinen in der Schweiz lebenden Kindern gereist sei und bei diesen Aufenthalten der öffentlichen Hand keine Kosten verursacht habe. Wäre ihm tatsächlich ein Fehlverhalten vorzuwerfen - etwa die Wahl einer zu niedrigen Versicherung -, hätte das Risiko weiterer Gesundheitskosten vermieden werden können, indem bei der nächsten Visumserteilung eine Versicherung mit einer höheren Deckungssumme verlangt worden wäre. 6. 6.1 Ein Einreiseverbot gestützt auf verursachte Gesundheitskosten ist nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens der ausländischen Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Kosten für die öffentliche Hand anfallen werden (vgl. E. 4.1). 6.2 Der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums wurde von der Tochter des Beschwerdeführers am 28. September 2020 während der Coronapandemie gestellt. Der Beschwerdeführer musste eine Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von EUR 30'000.- nachweisen, was ihm auch gelang (vgl. SEM, Einreisevoraussetzungen, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/einreise/faq.htm >, abgerufen am 03.10.2024). Dennoch wurde das Visumsgesuch von der Vorinstanz zunächst abgelehnt. Die Ablehnung war jedoch weder auf eine fehlende oder ungenügende Reisekrankenversicherung zurückzuführen noch auf einen pandemiebedingt ungenügenden Versicherungsschutz. Dies wurde durch das Schreiben der Schweizer Vertretung in Teheran vom 4. November 2020 bestätigt, in welchem festgehalten wurde, dass die ordentlichen Einreisevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt seien (vgl. SEM act. 11/50). Der Grund für die Ablehnung lag darin, dass keine aussagekräftigen Informationen über die Erkrankung der Tochter des Beschwerdeführers vorlagen, die für den Nachweis eines pandemiebedingten Einreisehärtefalls im Sinne von Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Verordnung 3 erforderlich gewesen wären. Dieser Nachweis eines medizinischen Notfalls wurde nachträglich erbracht (vgl. SEM act. 12/55). 6.3 Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, es für seinen Aufenthalt in der Schweiz unterlassen oder versäumt zu haben, die vorgeschriebene Reisekrankenversicherung abzuschliessen. Es oblag der Schweizer Vertretung in Teheran zu prüfen, ob eine angemessene Reisekrankenversicherung bestand, was von dieser bestätigt wurde (vgl. Art. 15 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]; siehe in diesem Zusammenhang auch Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Beschlusses K [2010] 1620 endgültig hinsichtlich der Ersetzung des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa [Visakodex-Handbuch I] vom 26. Juni 2024, C [2024] 4319 final, insb. Ziff. 5.3 und 6.1). In der Folge entschied die Vorinstanz, keine Verpflichtungserklärung (déclaration de garantie) bei der Schweizer Vertretung einzuholen (vgl. E-Mail intern vom 14. Februar 2024, SEM act. 6/26). 6.4 Zusammenfassend ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu verneinen, dass bei einer Wiedereinreise mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut Kosten für die öffentliche Hand anfallen würden, und somit kein hinreichender Grund vorliegt, der die Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen vermöchte.
7. Die Vorinstanz hat zu Unrecht gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 12. April 2023 in der Höhe von Fr. 1'000.- geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anrecht auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote vorliegt, ist aufgrund der Akten von einem notwendigen Aufwand von 6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- für die anwaltliche Vertretung auszugehen. Die Parteientschädigung ist auf total Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Joana Maria Mösch Versand: