Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte im Sommer 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 29. August 2002 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1981). Die Eheleute haben fünf gemeinsame Kinder (geb. 2003, 2005, 2006, 2009 und 2010), welche ebenfalls die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. B. B.a Aufgrund acht strafrechtlicher Verurteilungen, vorab wegen jugend- und strassenverkehrsrechtlicher Delikte, wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Luzern am 14. März 2002 ein erstes Mal ausländerrechtlich verwarnt. B.b In der Zeitspanne zwischen dieser Verwarnung und November 2012, als er mit seiner Familie in den Kanton St. Gallen zog, kamen 34 Verurteilungen - hauptsächlich wegen Zuwiderhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und, in wenigen Fällen, Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren - hinzu. Deswegen blieben sein dort gestelltes Gesuch um Kantonswechsel und ein Wiedererwägungsgesuch vorerst ohne Erfolg. Schliesslich bewilligte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen den Kantonswechsel am 28. Januar 2015 unter der Bedingung künftigen Wohlverhaltens (keine weiteren Verurteilungen, keine neuen Schulden, Tilgung offener Schulden) und sprach gegenüber dem Beschwerdeführer eine zweite Verwarnung aus. B.c Nachdem der Beschwerdeführer am 22. September 2015 wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und geringfügiger Verletzung gegen die Ausländergesetzgebung sowie am 2. November 2015 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sich die Schuldensituation insgesamt nicht verbessert hatte (an den früheren Wohnorten offene Verlustscheine von Fr. 122'300.-, am aktuellen Wohnort von rund Fr. 116'000.-), erfolgte die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Mai 2017 bis Ende Januar 2018 wiederum bloss unter der Bedingung des Wohlverhaltens (keine neuen Verurteilungen und Schulden, Tilgung von Schulden). Gleichzeitig wurde der Betroffene ein drittes Mal verwarnt. C. Nachdem der Beschwerdeführer am 10. November 2017 wegen fahrlässiger missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern abermals strafrechtlich verurteilt worden war, wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 4. Juli 2019 ab (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/1-15). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2020 [SEM act. 1/21-42], Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2021 [SEM act. 1/47-63]). In letzter Instanz wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 27. Oktober 2021 ebenfalls ab (Urteil 2C_318/2021). D. Am 3. Januar 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum allfälligen Erlass einer Fernhaltemassnahme (SEM act. 2), wovon er mit Stellungnahme vom 14. Februar 2022 innert erstreckter Frist Gebrauch machte (SEM act. 6). E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 7). Das Einreiseverbot wurde der Parteivertreterin am 24. Februar 2022 eröffnet. F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dem Rechtsmittel waren eine Reihe von Beweismitteln, hauptsächlich Unterlagen zur Erläuterung der familiären Situation der von der Fernhaltemassnahme Betroffenen, beigelegt (BVGer act. 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht statt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hiess es gut und setzte Rechtanwältin Sine Selman als amtliche Anwältin ein (BVGer act. 3). H. Das SEM schloss in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Mit Schreiben vom 22. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 5). I. Am 19. August 2022 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine vom 11. August 2022 datierende Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamtes Uznach. Daraus ging hervor, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts nicht an die Hand genommen worden war (BVGer act. 6). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Parteivertreterin, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör ihres Mandanten infolge unzureichender, zu pauschaler Begründung verletzt. Massgebliche Vorbringen seien in der angefochtenen Verfügung unbeachtet geblieben, weswegen diese die Mindestanforderungen an die Begründungsdichte nicht erfülle.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vor-gebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2).
E. 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot erliess (Anhäufung hoher Schulden, wiederholte Straftaten, Bedeutung des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Familie). Diejenigen Rechtsgrundlagen, auf welche sie zurückgriff (Art. 67 Abs. 2 Bst. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925], Art. 8 EMRK), hat sie hierbei aufgeführt. Ebenso erfolgten Hinweise auf im Aufenthaltsverfahren ergangene Entscheide des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen und des Bundesgerichts. Wohl beinhaltet die Begründung der angefochtenen Verfügung namentlich mit Blick auf den Prozess der Interessenabwägung auch implizite Aspekte, allerdings kann und muss die Begründungsdichte erstinstanzlicher Entscheide nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3551/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Entscheidend ist, dass es dem juristisch vertretenen Beschwerdeführer vorliegend ohne weiteres möglich war, sich sachgerecht gegen die vorinstanzliche Verfügung zur Wehr zu setzen. Die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet.
E. 4.1 Das SEM kann nach Art. 67 Abs. 2 AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 4.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.).
E. 4.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
E. 5.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vorab vor, Schulden angehäuft und eine erhebliche Schuldenwirtschaft betrieben zu haben. Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf die im Aufenthaltsverfahren ergangenen Entscheide. Diesen lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Schulden im Verlaufe der Jahre stetig zugenommen haben. So beliefen sich die Forderungen aus nicht getilgten Verlustscheinen gegenüber dem Beschwerdeführer im Januar 2015 auf ungefähr Fr. 170'000.-, im Mai 2017 bereits auf Fr. 240'000.- und im August 2018 auf Fr. 260'000.-. Im Februar 2020 betrugen sie schliesslich rund Fr. 320'000.- (vgl. SEM act. 1/1-15, 1/21-42, 1/47-63 und 1/98-115). Seither hat sich seine finanzielle Situation, soweit ersichtlich, nicht nennenswert verändert. Schuldenwirtschaft stellt grundsätzlich eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1007/2021 vom 3. November 2021 E. 6.2 oder F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 6.2.2). Ein solcher Verstoss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE; Urteile des BVGer F-1812/2017 vom 5. März 2018 E. 6.4 und F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.1; Urteile der BGer 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2 und 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2). Dies ist vorliegend nur schon aufgrund der Schuldenhöhe sowie der langen Zeitspanne, innert welcher der Betroffene seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkam, der Fall. Kommt hinzu, dass die Höhe der Ausstände (nicht bezahlt wurden insbesondere Mieten, Krankenkassenprämien und Steuern) trotz drei ausländerrechtlicher Verwarnungen unvermindert anstieg und der Beschwerdeführer keine zureichenden Anstrengungen zur Sanierung seiner Situation unternahm. Auch die urteilenden Instanzen im Aufenthaltsverfahren sind denn von mutwilliger Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen ausgegangen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) sind somit erfüllt.
E. 5.2 Als zweiten Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme nannte das SEM die Vielzahl der strafrechtlich relevanten Verfehlungen. In strafrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer zwischen Juli 1994 und November 2017 regelmässig delinquiert und insgesamt 45 Verurteilungen erwirkt. Darunter befinden sich neben zahlreichen Bussen wegen Strassenverkehrsdelikten auch sechs Geldstrafen sowie drei Freiheitsstrafen im Umfang von insgesamt zwei Monaten. Vier Vergehen stehen im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren. In der Häufigkeit nahmen die Straftaten ab, an Schwere eher zu (im Einzelnen siehe die Zusammenstellung im Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2020 [SEM act. 1/21-42]). Wohl handelt es sich grösstenteils um untergeordnete, zeitlich zum Teil weit zurückliegende Verstösse, jedoch manifestiert deren Häufung eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit und Geringschätzung des Beschwerdeführers der Rechtsordnung gegenüber. Negativ ins Gewicht fällt ausserdem, dass es auch im Gefolge der Aufarbeitung der finanziellen Situation zu strafrechtlich relevanten Verfehlungen seinerseits gekommen ist (eine Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs, drei Verurteilungen wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren). Soweit auf Beschwerdeebene jegliches Gefahrenpotenzial verneint wird, gilt es im Übrigen anzumerken, dass bei der Prognosestellung in erster Linie auf das vergangene Verhalten der betroffenen Person abzustellen ist und das Risiko einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermutet wird (siehe Botschaft, a.a.O., S. 3760). Nach dem Gesagten besteht vorliegend offensichtlich eine gewisse Gefahr für eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der unhaltbaren Ermittlung bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ist damit die Grundlage entzogen.
E. 5.3 Zusammenfassend liegen mehrere Gründe vor, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) dem Grundsatze nach rechtfertigen.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 6.2 Die dargelegte, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengenraum entgegenwirken und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das bereits angesprochene generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
E. 6.3 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer seine privaten Interessen gegenüber. Er habe mit seiner Schweizer Ehefrau und den fünf gemeinsamen Kindern zusammen in der Schweiz gelebt und sei ein sehr engagierter und einfühlsamer Vater. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse würden Familienbesuche mit einem Einreiseverbot praktisch verunmöglicht. Im vorliegenden Fall gelte es insbesondere das Kindeswohl als Leitlinie zu beachten. Die Kinder benötigten Aufmerksamkeit. Sie würden durch die entstandene Situation stark belastet und berichteten von Hoffnungslosigkeit und Zukunftsängsten. Drei der Kinder litten übermässig stark darunter und benötigten gemäss Angaben der Familienpsychologin mehr als andere Kinder im selben Alter beide Elternteile. Sollten sie von ihrem Vater getrennt werden, drohe ihnen eine akute Kindswohlgefährdung. Durch den Erlass eines Einreiseverbots habe die Vorinstanz deshalb Art. 13 BV und Art. 8 EMRK sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.
E. 6.3.1 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Beteiligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere gilt es allerdings vorweg klarzustellen, dass Einschränkungen des Privat- und Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts hierzulande zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer war vorliegend gehalten, die Schweiz nach der durch das Bundesgericht in letzter Instanz bestätigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verlassen (siehe Urteil 2C_318/2021). Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu hierzulande ansässigen Personen - insbesondere der Schweizer Ehefrau und den fünf gemeinsamen Kindern - scheitert daher bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).
E. 6.3.2 Wie eben dargetan, hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass der Betroffene seine hier lebende Ehefrau und die Kinder nicht mehr beliebig besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch aber nicht in Frage gestellt, wäre das Instrument des Einreiseverbots doch ansonsten gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz von vornherein unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Beurteilung nur so weit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert. Die Fernhaltemassnahme stellt damit einen administrativen Mehraufwand dar, da für Besuche in der Schweiz, wie dem Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Verfügung bekannt, vorgängig um die Aussetzung des Einreiseverbots ersucht werden muss (vgl. Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Insoweit sind die Auswirkungen der Fernhaltemassnahme zu relativieren.
E. 6.3.3 Eine Suspension des Einreiseverbots kann vom SEM auf Gesuch hin für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt werden und sie darf die erlassene Massnahme nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Ansonsten können die familiären Kontakte mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (z.B. WhatsApp, SMS, Skype, Facebook, usw.) oder durch persönliche Treffen ausserhalb des Schengenraums aufrechterhalten werden. Dem diesbezüglichen Einwand, ein Besuch im Ausland sei aus finanziellen Gründen nicht möglich, ist zu entgegnen, dass es für die Familienangehörigen günstigere Möglichkeiten gäbe, den Beschwerdeführer in Bosnien an dessen Domizil zu besuchen als die beispielhaft aufgezeigte Variante mit Flugreisen und Hotelübernachtungen. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass selbst das intakte Familienleben den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochte, immer wieder - und stetig - straffällig zu werden und sich erheblich weiter zu verschulden (siehe ebenfalls Urteil 2C_318/2021 E. 7.4 in fine).
E. 6.3.4 Soweit auf Beschwerdeebene mit dem Kindeswohl als Leitlinie argumentiert wird, ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass ein regelmässiger physischer Kontakt mit den Kindern - insbesondere im Alter eines Teils der Kinder des Beschwerdeführers - für deren Entwicklung wesentlich ist. Aus der undatierten Bestätigung der Klassenlehrerin und der E-Mail der Schulleitung X._______ vom 4. Januar 2021 ergibt sich allerdings nicht mehr, als dass sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht in einem zwar positiv zu würdigenden, aber üblichen Masse persönlich engagiert hat (Beschwerdebeilage 6). Die medizinischen Befunde betreffend die Kinder Y._______ und Z._______ aus den Jahren 2019 und 2020 beziehen sich derweil auf Belastungsfaktoren (Epilepsie bzw. ADHS), welche bereits in der Vergangenheit bestanden (Beschwerdebeilagen 7, 8 und 9). Überdies wird die im Bericht der Familienpsychologin vom 9. April 2021 beschriebene Belastungssituation auf Seiten der Kinder (Beschwerdebeilage 10) nicht verkannt. Durch die unter E. 6.3.3 aufgezeigten Möglichkeiten ist für die Betroffenen indes ein gewisses Mass an Familienleben gewährleistet, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl nicht ausser Acht gelassen wird. Abgesehen davon hat die Vorinstanz den privaten Interessen der in der Schweiz verbleibenden Familienmitglieder mit der vergleichsweise kurzen Dauer der Massnahme von zwei Jahren Rechnung getragen, werden in ähnlich gelagerten Fällen doch längere Einreiseverbote verhängt (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-6257/2018 vom 8. Oktober 2019 und F-1812/2017 vom 5. März 2018 [vierjährige Einreiseverbote] oder auch F-1007/2021 vom 3. November 2022 [Einreiseverbot von zwei Jahren bei Schulden von lediglich rund Fr. 13'000.-). Eine weitere Reduktion bzw. ein gänzliches Absehen von einer Fernhaltemassnahme fällt daher ausser Betracht.
E. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 7 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21. i.V.m. Art. 24 SIS-II-Verordnung). Die Schweiz ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (siehe Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO) liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG stattgegeben (BVGer act. 3). Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
E. 9.2 Das Gericht setzt die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-5023/2021 vom 25. August 2022 oder F-2273/2021 vom 27. Juni 2022) ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlich bestellten Parteivertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- ausgerichtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Zahladressformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1419/2022 Urteil vom 13. Februar 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Sine Selman, Rechtsanwältin, Peyer Partner Rechtsanwälte, Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte im Sommer 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 29. August 2002 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1981). Die Eheleute haben fünf gemeinsame Kinder (geb. 2003, 2005, 2006, 2009 und 2010), welche ebenfalls die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. B. B.a Aufgrund acht strafrechtlicher Verurteilungen, vorab wegen jugend- und strassenverkehrsrechtlicher Delikte, wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Luzern am 14. März 2002 ein erstes Mal ausländerrechtlich verwarnt. B.b In der Zeitspanne zwischen dieser Verwarnung und November 2012, als er mit seiner Familie in den Kanton St. Gallen zog, kamen 34 Verurteilungen - hauptsächlich wegen Zuwiderhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und, in wenigen Fällen, Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren - hinzu. Deswegen blieben sein dort gestelltes Gesuch um Kantonswechsel und ein Wiedererwägungsgesuch vorerst ohne Erfolg. Schliesslich bewilligte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen den Kantonswechsel am 28. Januar 2015 unter der Bedingung künftigen Wohlverhaltens (keine weiteren Verurteilungen, keine neuen Schulden, Tilgung offener Schulden) und sprach gegenüber dem Beschwerdeführer eine zweite Verwarnung aus. B.c Nachdem der Beschwerdeführer am 22. September 2015 wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und geringfügiger Verletzung gegen die Ausländergesetzgebung sowie am 2. November 2015 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sich die Schuldensituation insgesamt nicht verbessert hatte (an den früheren Wohnorten offene Verlustscheine von Fr. 122'300.-, am aktuellen Wohnort von rund Fr. 116'000.-), erfolgte die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Mai 2017 bis Ende Januar 2018 wiederum bloss unter der Bedingung des Wohlverhaltens (keine neuen Verurteilungen und Schulden, Tilgung von Schulden). Gleichzeitig wurde der Betroffene ein drittes Mal verwarnt. C. Nachdem der Beschwerdeführer am 10. November 2017 wegen fahrlässiger missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern abermals strafrechtlich verurteilt worden war, wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 4. Juli 2019 ab (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/1-15). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2020 [SEM act. 1/21-42], Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2021 [SEM act. 1/47-63]). In letzter Instanz wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 27. Oktober 2021 ebenfalls ab (Urteil 2C_318/2021). D. Am 3. Januar 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum allfälligen Erlass einer Fernhaltemassnahme (SEM act. 2), wovon er mit Stellungnahme vom 14. Februar 2022 innert erstreckter Frist Gebrauch machte (SEM act. 6). E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 7). Das Einreiseverbot wurde der Parteivertreterin am 24. Februar 2022 eröffnet. F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dem Rechtsmittel waren eine Reihe von Beweismitteln, hauptsächlich Unterlagen zur Erläuterung der familiären Situation der von der Fernhaltemassnahme Betroffenen, beigelegt (BVGer act. 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht statt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hiess es gut und setzte Rechtanwältin Sine Selman als amtliche Anwältin ein (BVGer act. 3). H. Das SEM schloss in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Mit Schreiben vom 22. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 5). I. Am 19. August 2022 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine vom 11. August 2022 datierende Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamtes Uznach. Daraus ging hervor, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts nicht an die Hand genommen worden war (BVGer act. 6). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Parteivertreterin, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör ihres Mandanten infolge unzureichender, zu pauschaler Begründung verletzt. Massgebliche Vorbringen seien in der angefochtenen Verfügung unbeachtet geblieben, weswegen diese die Mindestanforderungen an die Begründungsdichte nicht erfülle. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vor-gebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot erliess (Anhäufung hoher Schulden, wiederholte Straftaten, Bedeutung des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Familie). Diejenigen Rechtsgrundlagen, auf welche sie zurückgriff (Art. 67 Abs. 2 Bst. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925], Art. 8 EMRK), hat sie hierbei aufgeführt. Ebenso erfolgten Hinweise auf im Aufenthaltsverfahren ergangene Entscheide des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen und des Bundesgerichts. Wohl beinhaltet die Begründung der angefochtenen Verfügung namentlich mit Blick auf den Prozess der Interessenabwägung auch implizite Aspekte, allerdings kann und muss die Begründungsdichte erstinstanzlicher Entscheide nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3551/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Entscheidend ist, dass es dem juristisch vertretenen Beschwerdeführer vorliegend ohne weiteres möglich war, sich sachgerecht gegen die vorinstanzliche Verfügung zur Wehr zu setzen. Die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Das SEM kann nach Art. 67 Abs. 2 AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 4.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5. 5.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vorab vor, Schulden angehäuft und eine erhebliche Schuldenwirtschaft betrieben zu haben. Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf die im Aufenthaltsverfahren ergangenen Entscheide. Diesen lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Schulden im Verlaufe der Jahre stetig zugenommen haben. So beliefen sich die Forderungen aus nicht getilgten Verlustscheinen gegenüber dem Beschwerdeführer im Januar 2015 auf ungefähr Fr. 170'000.-, im Mai 2017 bereits auf Fr. 240'000.- und im August 2018 auf Fr. 260'000.-. Im Februar 2020 betrugen sie schliesslich rund Fr. 320'000.- (vgl. SEM act. 1/1-15, 1/21-42, 1/47-63 und 1/98-115). Seither hat sich seine finanzielle Situation, soweit ersichtlich, nicht nennenswert verändert. Schuldenwirtschaft stellt grundsätzlich eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1007/2021 vom 3. November 2021 E. 6.2 oder F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 6.2.2). Ein solcher Verstoss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE; Urteile des BVGer F-1812/2017 vom 5. März 2018 E. 6.4 und F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.1; Urteile der BGer 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2 und 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2). Dies ist vorliegend nur schon aufgrund der Schuldenhöhe sowie der langen Zeitspanne, innert welcher der Betroffene seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkam, der Fall. Kommt hinzu, dass die Höhe der Ausstände (nicht bezahlt wurden insbesondere Mieten, Krankenkassenprämien und Steuern) trotz drei ausländerrechtlicher Verwarnungen unvermindert anstieg und der Beschwerdeführer keine zureichenden Anstrengungen zur Sanierung seiner Situation unternahm. Auch die urteilenden Instanzen im Aufenthaltsverfahren sind denn von mutwilliger Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen ausgegangen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) sind somit erfüllt. 5.2 Als zweiten Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme nannte das SEM die Vielzahl der strafrechtlich relevanten Verfehlungen. In strafrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer zwischen Juli 1994 und November 2017 regelmässig delinquiert und insgesamt 45 Verurteilungen erwirkt. Darunter befinden sich neben zahlreichen Bussen wegen Strassenverkehrsdelikten auch sechs Geldstrafen sowie drei Freiheitsstrafen im Umfang von insgesamt zwei Monaten. Vier Vergehen stehen im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren. In der Häufigkeit nahmen die Straftaten ab, an Schwere eher zu (im Einzelnen siehe die Zusammenstellung im Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2020 [SEM act. 1/21-42]). Wohl handelt es sich grösstenteils um untergeordnete, zeitlich zum Teil weit zurückliegende Verstösse, jedoch manifestiert deren Häufung eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit und Geringschätzung des Beschwerdeführers der Rechtsordnung gegenüber. Negativ ins Gewicht fällt ausserdem, dass es auch im Gefolge der Aufarbeitung der finanziellen Situation zu strafrechtlich relevanten Verfehlungen seinerseits gekommen ist (eine Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs, drei Verurteilungen wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren). Soweit auf Beschwerdeebene jegliches Gefahrenpotenzial verneint wird, gilt es im Übrigen anzumerken, dass bei der Prognosestellung in erster Linie auf das vergangene Verhalten der betroffenen Person abzustellen ist und das Risiko einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermutet wird (siehe Botschaft, a.a.O., S. 3760). Nach dem Gesagten besteht vorliegend offensichtlich eine gewisse Gefahr für eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der unhaltbaren Ermittlung bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ist damit die Grundlage entzogen. 5.3 Zusammenfassend liegen mehrere Gründe vor, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) dem Grundsatze nach rechtfertigen. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Die dargelegte, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengenraum entgegenwirken und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das bereits angesprochene generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 6.3 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer seine privaten Interessen gegenüber. Er habe mit seiner Schweizer Ehefrau und den fünf gemeinsamen Kindern zusammen in der Schweiz gelebt und sei ein sehr engagierter und einfühlsamer Vater. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse würden Familienbesuche mit einem Einreiseverbot praktisch verunmöglicht. Im vorliegenden Fall gelte es insbesondere das Kindeswohl als Leitlinie zu beachten. Die Kinder benötigten Aufmerksamkeit. Sie würden durch die entstandene Situation stark belastet und berichteten von Hoffnungslosigkeit und Zukunftsängsten. Drei der Kinder litten übermässig stark darunter und benötigten gemäss Angaben der Familienpsychologin mehr als andere Kinder im selben Alter beide Elternteile. Sollten sie von ihrem Vater getrennt werden, drohe ihnen eine akute Kindswohlgefährdung. Durch den Erlass eines Einreiseverbots habe die Vorinstanz deshalb Art. 13 BV und Art. 8 EMRK sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. 6.3.1 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Beteiligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere gilt es allerdings vorweg klarzustellen, dass Einschränkungen des Privat- und Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts hierzulande zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer war vorliegend gehalten, die Schweiz nach der durch das Bundesgericht in letzter Instanz bestätigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verlassen (siehe Urteil 2C_318/2021). Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu hierzulande ansässigen Personen - insbesondere der Schweizer Ehefrau und den fünf gemeinsamen Kindern - scheitert daher bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 6.3.2 Wie eben dargetan, hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass der Betroffene seine hier lebende Ehefrau und die Kinder nicht mehr beliebig besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch aber nicht in Frage gestellt, wäre das Instrument des Einreiseverbots doch ansonsten gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz von vornherein unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Beurteilung nur so weit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert. Die Fernhaltemassnahme stellt damit einen administrativen Mehraufwand dar, da für Besuche in der Schweiz, wie dem Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Verfügung bekannt, vorgängig um die Aussetzung des Einreiseverbots ersucht werden muss (vgl. Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Insoweit sind die Auswirkungen der Fernhaltemassnahme zu relativieren. 6.3.3 Eine Suspension des Einreiseverbots kann vom SEM auf Gesuch hin für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt werden und sie darf die erlassene Massnahme nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Ansonsten können die familiären Kontakte mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (z.B. WhatsApp, SMS, Skype, Facebook, usw.) oder durch persönliche Treffen ausserhalb des Schengenraums aufrechterhalten werden. Dem diesbezüglichen Einwand, ein Besuch im Ausland sei aus finanziellen Gründen nicht möglich, ist zu entgegnen, dass es für die Familienangehörigen günstigere Möglichkeiten gäbe, den Beschwerdeführer in Bosnien an dessen Domizil zu besuchen als die beispielhaft aufgezeigte Variante mit Flugreisen und Hotelübernachtungen. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass selbst das intakte Familienleben den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochte, immer wieder - und stetig - straffällig zu werden und sich erheblich weiter zu verschulden (siehe ebenfalls Urteil 2C_318/2021 E. 7.4 in fine). 6.3.4 Soweit auf Beschwerdeebene mit dem Kindeswohl als Leitlinie argumentiert wird, ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass ein regelmässiger physischer Kontakt mit den Kindern - insbesondere im Alter eines Teils der Kinder des Beschwerdeführers - für deren Entwicklung wesentlich ist. Aus der undatierten Bestätigung der Klassenlehrerin und der E-Mail der Schulleitung X._______ vom 4. Januar 2021 ergibt sich allerdings nicht mehr, als dass sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht in einem zwar positiv zu würdigenden, aber üblichen Masse persönlich engagiert hat (Beschwerdebeilage 6). Die medizinischen Befunde betreffend die Kinder Y._______ und Z._______ aus den Jahren 2019 und 2020 beziehen sich derweil auf Belastungsfaktoren (Epilepsie bzw. ADHS), welche bereits in der Vergangenheit bestanden (Beschwerdebeilagen 7, 8 und 9). Überdies wird die im Bericht der Familienpsychologin vom 9. April 2021 beschriebene Belastungssituation auf Seiten der Kinder (Beschwerdebeilage 10) nicht verkannt. Durch die unter E. 6.3.3 aufgezeigten Möglichkeiten ist für die Betroffenen indes ein gewisses Mass an Familienleben gewährleistet, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl nicht ausser Acht gelassen wird. Abgesehen davon hat die Vorinstanz den privaten Interessen der in der Schweiz verbleibenden Familienmitglieder mit der vergleichsweise kurzen Dauer der Massnahme von zwei Jahren Rechnung getragen, werden in ähnlich gelagerten Fällen doch längere Einreiseverbote verhängt (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-6257/2018 vom 8. Oktober 2019 und F-1812/2017 vom 5. März 2018 [vierjährige Einreiseverbote] oder auch F-1007/2021 vom 3. November 2022 [Einreiseverbot von zwei Jahren bei Schulden von lediglich rund Fr. 13'000.-). Eine weitere Reduktion bzw. ein gänzliches Absehen von einer Fernhaltemassnahme fällt daher ausser Betracht. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21. i.V.m. Art. 24 SIS-II-Verordnung). Die Schweiz ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (siehe Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO) liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG stattgegeben (BVGer act. 3). Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 9.2 Das Gericht setzt die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-5023/2021 vom 25. August 2022 oder F-2273/2021 vom 27. Juni 2022) ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlich bestellten Parteivertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- ausgerichtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Zahladressformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...])