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F-5503/2020

F-5503/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-20 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der aus der Republik Nordmazedonien stammende Beschwerdeführer wurde am (...) 1991 in der Schweiz geboren. Er verliess danach das Land zusammen mit seiner Mutter und reiste mit ihr sowie seinen Geschwistern am (...) 1992 im Rahmen des Familiennachzugs wieder in die Schweiz ein. Bis am 1. Mai 2016 war er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. B. B.a Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2010 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Aufgrund seines Verhaltens wurde er vom Migrationsamt des Kantons Thurgau am 31. Mai 2012 ermahnt und mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 verwarnt. Nachdem der Beschwerdeführer abermals strafrechtlich belangt worden war, lehnte das Migrationsamt mit Entscheid vom 28. Februar 2017 sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt im Kanton Thurgau und wies ihn aus der Schweiz weg. B.b Einen gegen den Entscheid vom 28. Februar 2017 erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 31. Juli 2017 ab und setzte dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids. B.c Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 1. November 2017 nicht ein. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein erstes Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 14. Januar 2021). D. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bis dahin nicht verlassen hatte, wurde er mit Entscheid des Migrationsamts vom 16. April 2018 gemäss Art. 64d Abs. 2 AIG (SR 142.20) mit sofortiger Wirkung erneut weggewiesen. E. Das Untersuchungsamt Altstätten verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 26. März 2020 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, fahrlässiger Körperverletzung, Diebstahl, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugoder Aberkennung des Ausweises, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 - eröffnet tags darauf - erliess das SEM gegen den Beschwerdeführer ein zweites Einreiseverbot ("Anschlusssperre"), gültig ab dem 15. Januar 2021 bis zum 14. Januar 2025. Gleichzeitig wurde die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) angeordnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. G.Das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen verfügte am 27. Oktober 2020, dass der Beschwerdeführer bei weiterhin klaglosem Verhalten bedingt aus der Strafanstalt entlassen werde, sobald er in sein Heimatland ausgeschafft werden könne. Am 4. November 2020 wurde er ausgeschafft. H.Gegen die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2020 erhob er mit Eingabe vom 6. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Einreiseverbot sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. I.Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach. J.Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Januar 2021 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. K.Aus organisatorischen Gründen hat die vorsitzende Richterin das Verfahren im Oktober 2022 vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b). Ausserdem kann das SEM nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 3.2 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf den einschlägigen Sachverhalt zum Schluss, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) eine Fernhaltemassnahme anzuordnen sei. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Gründe, welche es rechtfertigten, davon abzusehen.

E. 4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AIG seien nicht erfüllt, da die Wegweisung weder sofort vollstreckt worden, noch der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist ausgereist sei. Das Einreiseverbot sei deshalb als nichtig aufzuheben. Er sei nach verbüsster Strafe von seinen Delikten rehabilitiert und stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar. Er sei weder ein Terrorist, noch habe er einschlägige Delikte gegen Leib und Leben begangen. Auch aus humanitären und anderen wichtigen Gründen sei das Einreiseverbot aufzuheben; er sei faktisch Schweizer. Seine Mutter und die beiden Schwestern mit ihren Familien würden in der Schweiz leben. Er habe das Land nie verlassen, habe hier die Schule besucht, die Lehre absolviert und sei als Autolackierer tätig gewesen. Zu Nordmazedonien habe er keinerlei Beziehung und zu seinem dort lebenden Vater seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr; nicht einmal die Sprache beherrsche er.

E. 5 Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2010 immer wieder straffällig und zuletzt mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 26. März 2020 verurteilt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 18). Aufgrund seines seit Jahren straffälligen und unbelehrbaren Verhaltens - weder die ausgesprochene Ermahnung noch die Verwarnung des Migrationsamts (Akten des Migrationsamts [kant.-act.] Nr. 41 und Nr. 57) vermochten ihn zu beeindrucken - hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, offensichtlich nicht gewillt zu sein, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ihm sind damit Widerhandlungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorwerfbar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) den Erlass eines Einreiseverbots rechtfertigt. In Anbetracht dessen vermag er aus seinen Vorbringen, er sei weder ein Terrorist, noch habe er einschlägige Delikte gegen Leib und Leben begangen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ebenso wenig kann er die Vermutung der immer noch von ihm ausgehenden Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer F-1419/2022 vom 13. Februar 2023 E. 5.2 m.H.) dadurch entkräften, dass er geltend macht, er sei inzwischen von seinen Delikten rehabilitiert. Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) gesetzt hat, kann offenbleiben, ob vorliegend auch die Fernhaltegründe nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AIG erfüllt sind.

E. 6 Was die Dauer der Fernhaltemassnahme anbelangt, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass das vom SEM verfügte zweite Einreiseverbot in Anbetracht der in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG statuierten, geltenden Maximaldauer grundsätzlich maximal weitere fünf Jahre dauern darf. Bei der Bemessung der Dauer der Fernhaltemassnahme wird dabei auf das Datum der zweiten Verfügung abgestellt (vgl. BVGE 2021 VII/4 E. 7.2.2.1; Urteil des BVGerF-1444/2014 vom 9. Mai 2018 E. 4.4 und E. 6.1; betreffend Fernhaltemass-nahmen von längerer Dauer vgl. E. 6.2 - 6.3 ebenda). Ausgehend von diesem Zeitpunkt wird - auch unter Berücksichtigung der Umstände, welche zum ersten Einreiseverbot geführt haben - geprüft, welche Dauer für die "Anschlusssperre" angemessen und verhältnismässig erscheint. Mit dieser Vorgehensweise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Einreiseverbot keine Strafe ist, die ein bestimmtes Verhalten sanktioniert. Es handelt sich vielmehr um eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme, die primär künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern soll (vgl. dazu ANDREA BINDER OSER, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, ad Art. 67 AuG N 3). Das vorliegende Einreiseverbot wurde bis zum 14. Januar 2025 befristet, weshalb es - gerechnet vom 19. Oktober 2020 an - die gesetzliche fünfjährige Maximaldauer nicht überschreitet. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das SEM eine "Anschlusssperre" verfügt hat.

E. 7.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 7.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Be-stimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer nach dem bisher Gesagten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen beziehungsweise unter diesen Oberbegriff fallende Rechtsgüter gefährdet. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung.

E. 7.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er hielt sich knapp 30 Jahre in der Schweiz auf und seine Mutter sowie seine beiden Schwestern mit ihren Familien leben hier. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu seinen hier lebenden Angehörigen scheitern bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer hat die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Neben der Möglichkeit, bei der Vorinstanz zur Wahrnehmung von Besuchen seiner Angehörigen um Suspension des Einreiseverbots zu ersuchen (Art. 67 Abs. 5 AIG), ist es ihm zuzumuten, den Kontakt zu den Angehörigen mithilfe von Kommunikationsmitteln zu pflegen oder sie ausserhalb des Schengen-Raums und namentlich im Heimatland zu treffen. Nachdem er seine Ferien teilweise in Nordmazedonien verbracht hat (vgl. kant.-act. Nr. 86, S. 313), vermag er auch aus dem Einwand, er habe zu diesem Land keinerlei Beziehung und sei dort verloren, nichts für sich abzuleiten. Aufgrund seines anpassungsfähigen Alters sowie der in der Schweiz erworbenen Berufs- und Arbeitserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich im Heimatland ohne grössere Schwierigkeiten integrieren kann, ungeachtet dessen, dass der Kontakt zu seinem dort lebenden Vater erloschen sein soll.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner hier bestehenden Bindungen nicht unbedeutend ist. Es vermag jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen. Das bis zum 14. Januar 2025 befristete Einreiseverbot stellt in Anbetracht der Umstände sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

E. 8 Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 3.2), ist ebenso wenig zu beanstanden. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

E. 9 Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Schnidrig Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5503/2020 Urteil vom 20. März 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus der Republik Nordmazedonien stammende Beschwerdeführer wurde am (...) 1991 in der Schweiz geboren. Er verliess danach das Land zusammen mit seiner Mutter und reiste mit ihr sowie seinen Geschwistern am (...) 1992 im Rahmen des Familiennachzugs wieder in die Schweiz ein. Bis am 1. Mai 2016 war er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. B. B.a Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2010 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Aufgrund seines Verhaltens wurde er vom Migrationsamt des Kantons Thurgau am 31. Mai 2012 ermahnt und mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 verwarnt. Nachdem der Beschwerdeführer abermals strafrechtlich belangt worden war, lehnte das Migrationsamt mit Entscheid vom 28. Februar 2017 sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt im Kanton Thurgau und wies ihn aus der Schweiz weg. B.b Einen gegen den Entscheid vom 28. Februar 2017 erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 31. Juli 2017 ab und setzte dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids. B.c Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 1. November 2017 nicht ein. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein erstes Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 14. Januar 2021). D. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bis dahin nicht verlassen hatte, wurde er mit Entscheid des Migrationsamts vom 16. April 2018 gemäss Art. 64d Abs. 2 AIG (SR 142.20) mit sofortiger Wirkung erneut weggewiesen. E. Das Untersuchungsamt Altstätten verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 26. März 2020 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, fahrlässiger Körperverletzung, Diebstahl, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugoder Aberkennung des Ausweises, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 - eröffnet tags darauf - erliess das SEM gegen den Beschwerdeführer ein zweites Einreiseverbot ("Anschlusssperre"), gültig ab dem 15. Januar 2021 bis zum 14. Januar 2025. Gleichzeitig wurde die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) angeordnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. G.Das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen verfügte am 27. Oktober 2020, dass der Beschwerdeführer bei weiterhin klaglosem Verhalten bedingt aus der Strafanstalt entlassen werde, sobald er in sein Heimatland ausgeschafft werden könne. Am 4. November 2020 wurde er ausgeschafft. H.Gegen die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2020 erhob er mit Eingabe vom 6. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Einreiseverbot sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. I.Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach. J.Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Januar 2021 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. K.Aus organisatorischen Gründen hat die vorsitzende Richterin das Verfahren im Oktober 2022 vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b). Ausserdem kann das SEM nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf den einschlägigen Sachverhalt zum Schluss, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) eine Fernhaltemassnahme anzuordnen sei. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Gründe, welche es rechtfertigten, davon abzusehen. 4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AIG seien nicht erfüllt, da die Wegweisung weder sofort vollstreckt worden, noch der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist ausgereist sei. Das Einreiseverbot sei deshalb als nichtig aufzuheben. Er sei nach verbüsster Strafe von seinen Delikten rehabilitiert und stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar. Er sei weder ein Terrorist, noch habe er einschlägige Delikte gegen Leib und Leben begangen. Auch aus humanitären und anderen wichtigen Gründen sei das Einreiseverbot aufzuheben; er sei faktisch Schweizer. Seine Mutter und die beiden Schwestern mit ihren Familien würden in der Schweiz leben. Er habe das Land nie verlassen, habe hier die Schule besucht, die Lehre absolviert und sei als Autolackierer tätig gewesen. Zu Nordmazedonien habe er keinerlei Beziehung und zu seinem dort lebenden Vater seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr; nicht einmal die Sprache beherrsche er. 5. Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2010 immer wieder straffällig und zuletzt mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 26. März 2020 verurteilt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 18). Aufgrund seines seit Jahren straffälligen und unbelehrbaren Verhaltens - weder die ausgesprochene Ermahnung noch die Verwarnung des Migrationsamts (Akten des Migrationsamts [kant.-act.] Nr. 41 und Nr. 57) vermochten ihn zu beeindrucken - hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, offensichtlich nicht gewillt zu sein, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ihm sind damit Widerhandlungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorwerfbar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) den Erlass eines Einreiseverbots rechtfertigt. In Anbetracht dessen vermag er aus seinen Vorbringen, er sei weder ein Terrorist, noch habe er einschlägige Delikte gegen Leib und Leben begangen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ebenso wenig kann er die Vermutung der immer noch von ihm ausgehenden Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer F-1419/2022 vom 13. Februar 2023 E. 5.2 m.H.) dadurch entkräften, dass er geltend macht, er sei inzwischen von seinen Delikten rehabilitiert. Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) gesetzt hat, kann offenbleiben, ob vorliegend auch die Fernhaltegründe nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AIG erfüllt sind.

6. Was die Dauer der Fernhaltemassnahme anbelangt, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass das vom SEM verfügte zweite Einreiseverbot in Anbetracht der in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG statuierten, geltenden Maximaldauer grundsätzlich maximal weitere fünf Jahre dauern darf. Bei der Bemessung der Dauer der Fernhaltemassnahme wird dabei auf das Datum der zweiten Verfügung abgestellt (vgl. BVGE 2021 VII/4 E. 7.2.2.1; Urteil des BVGerF-1444/2014 vom 9. Mai 2018 E. 4.4 und E. 6.1; betreffend Fernhaltemass-nahmen von längerer Dauer vgl. E. 6.2 - 6.3 ebenda). Ausgehend von diesem Zeitpunkt wird - auch unter Berücksichtigung der Umstände, welche zum ersten Einreiseverbot geführt haben - geprüft, welche Dauer für die "Anschlusssperre" angemessen und verhältnismässig erscheint. Mit dieser Vorgehensweise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Einreiseverbot keine Strafe ist, die ein bestimmtes Verhalten sanktioniert. Es handelt sich vielmehr um eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme, die primär künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern soll (vgl. dazu ANDREA BINDER OSER, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, ad Art. 67 AuG N 3). Das vorliegende Einreiseverbot wurde bis zum 14. Januar 2025 befristet, weshalb es - gerechnet vom 19. Oktober 2020 an - die gesetzliche fünfjährige Maximaldauer nicht überschreitet. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das SEM eine "Anschlusssperre" verfügt hat. 7. 7.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Be-stimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer nach dem bisher Gesagten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen beziehungsweise unter diesen Oberbegriff fallende Rechtsgüter gefährdet. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung. 7.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er hielt sich knapp 30 Jahre in der Schweiz auf und seine Mutter sowie seine beiden Schwestern mit ihren Familien leben hier. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu seinen hier lebenden Angehörigen scheitern bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer hat die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Neben der Möglichkeit, bei der Vorinstanz zur Wahrnehmung von Besuchen seiner Angehörigen um Suspension des Einreiseverbots zu ersuchen (Art. 67 Abs. 5 AIG), ist es ihm zuzumuten, den Kontakt zu den Angehörigen mithilfe von Kommunikationsmitteln zu pflegen oder sie ausserhalb des Schengen-Raums und namentlich im Heimatland zu treffen. Nachdem er seine Ferien teilweise in Nordmazedonien verbracht hat (vgl. kant.-act. Nr. 86, S. 313), vermag er auch aus dem Einwand, er habe zu diesem Land keinerlei Beziehung und sei dort verloren, nichts für sich abzuleiten. Aufgrund seines anpassungsfähigen Alters sowie der in der Schweiz erworbenen Berufs- und Arbeitserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich im Heimatland ohne grössere Schwierigkeiten integrieren kann, ungeachtet dessen, dass der Kontakt zu seinem dort lebenden Vater erloschen sein soll. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner hier bestehenden Bindungen nicht unbedeutend ist. Es vermag jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen. Das bis zum 14. Januar 2025 befristete Einreiseverbot stellt in Anbetracht der Umstände sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

8. Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 3.2), ist ebenso wenig zu beanstanden. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

9. Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Schnidrig Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])