Schengen-Visum
Sachverhalt
A. A.a Die äthiopische Staatsangehörige A._______ (geb. 1965 [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) ersuchte am 15. Oktober 2025 bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Addis Abeba um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter beziehungsweise deren Ehemann B._______ (nachfolgend: Gastgeber). A.b Mit Formularverfügung vom 17. Oktober 2025 lehnte die Auslandsvertretung den Visumsantrag ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Februar 2026 ebenso ab. B. B.a Mit Eingabe vom 2. März 2026 (Datum Poststempel, Eingabe datiert vom 27. Februar 2026) erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gastgeber, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das nachgesuchte Schengen-Visum zu Besuchszwecken zu erteilen. B.b Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2026 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.).
E. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
E. 3.2 Drittstaatsangehörige, die für die Einreise in den Schengen-Raum der Visumspflicht unterstehen (vgl. die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]), müssen für die Ausstellung eines Schengen-Visums (Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
E. 3.2.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen können (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]).
E. 3.2.2 Sie müssen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009) ist dabei zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-2747/2016 vom 1. Februar 2018 E. 6.3) oder gesellschaftliche bzw. familiäre Verpflichtungen (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2.) kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Sodann ist erfahrungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 3.2.3 Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 21 Abs. 5 VK). Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthalts in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflichtungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modalitäten der Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV näher geregelt (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4385/2024 vom 6. Februar 2026 E. 3.3.3 m.w.H.).
E. 3.2.4 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG).
E. 3.2.5 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente sein, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG).
E. 3.2.6 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, welche die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV).
E. 3.3 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer äthiopischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.2 Aufgrund ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 5.1 Aktuell belegt Äthiopien auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (Human Development Index, HDI) lediglich Platz 180 von 193 gelisteten Staaten (UNDP, Human Development Reports, https://hdr.undp.org/data-center/country-insights#/ranks [zuletzt besucht am 11. Mai 2026]). Zwar wird für das Jahr 2026 erwartet, dass sich das BIP-Wachstum auf 7.6% beschleunigt; dies vor allem angetrieben durch Reformen in wichtigen Sektoren. Dennoch bestehen weiterhin Risiken. Die Nachwirkungen des Bürgerkriegs, anhaltende Inflation und Wechselkursschwankungen dürften die wirtschaftliche Entwicklung weiterhin belasten (Deloitte, Global economic outlook 2026, Ethiopia, https://www.deloitte.com/us/en/insights/topics/economy/global-economic-outlook-2026.html [zuletzt besucht am 11. Mai 2026]). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Äthiopien allgemein als erheblich einschätzt (vgl. auch die Urteile des BVGer F-1559/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7.2 m.w.H.; F-5811/2018 vom 24. April 2020 E. 5.2).
E. 5.2 Den Akten zufolge handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete, 61-jährige Frau, die in C._______ (Region Tigray) lebt und sieben (mutmasslich erwachsene) Kinder hat. Zu den familiären Umständen wird ferner ausgeführt, sie wohne in Äthiopien mit ihrem Ehemann und ihren Töchtern zusammen, führe ein gemütliches Familienleben und sei im Kreise ihrer Verwandten und der dortigen Gesellschaft zufrieden beziehungsweise habe keine Absicht, ihr Heimatland zu verlassen und in anderen Ländern ein neues Leben zu begründen. Die dargelegten familiären Umstände bleiben jedoch unbelegt. Zwar lässt der Verbleib des Ehemannes im Heimatland auf eine gewisse familiäre Verantwortung in Äthiopien schliessen, jedoch kann dieser Umstand und das Vorhandensein weiterer Familienangehöriger im Herkunftsstaat keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Vielmehr ist das Emigrationsrisiko erhöht, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Anwesenheit einer Tochter und deren Ehemann in der Schweiz ein vorbestehendes soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-4700/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2.2). Im Übrigen schafft die im internationalen Vergleich hohe Qualität der Gesundheitsversorgung in der Schweiz sowie die Möglichkeit, sich durch hierzulande anwesende Angehörige gegebenenfalls pflegen zu lassen, für ältere Personen einen potentiellen Migrationsanreiz (vgl. Urteil des BVGer F-5332/2024 vom 21. Juni 2025 E. 4.4 m.H.).
E. 5.3 In Bezug auf die beruflichen Verpflichtungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird zwar ausgeführt, letztere besitze in ihrer Heimat ein eigenes Haus und landwirtschaftliche Grundstücke. Zudem halte sie diverse Haustiere. Die dargelegten Umstände bleiben allerdings gänzlich unbelegt, womit keine nennenswerten Verpflichtungen ersichtlich sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Äthiopien zu bieten vermöchten.
E. 5.4 Zusammenfassend vermögen die persönlichen Verhältnisse der 61-jährigen Beschwerdeführerin das aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in Äthiopien vorbestehende, hohe Migrationsrisiko nicht zu relativieren. Nach dem Dargelegten kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums, wie insbesondere das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise (vgl. E. 3.2.3), erfüllt sind.
E. 6 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die familiäre Bindung zu ihrer erwachsenen Tochter in der Schweiz beruft und vorbringt, sie wolle diese aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nach einer Geburt unterstützten, ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) ausser Betracht fällt. Es ist zwar durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter in einer herausfordernden Situation unterstützen möchte; dieser Grund allein genügt jedoch nicht, um die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-3660/2017 vom 22. Januar 2018 E. 7). Zudem ist dem Umstand, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung infolge des Wegfalls der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann, gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.2 m.H.). Es gilt schliesslich zu erwähnen, dass im vorliegenden Fall der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter anderweitig als durch eine Reise in die Schweiz aufrechterhalten werden kann, etwa durch Treffen in Äthiopien oder einem Drittstaat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter gemäss eigenen Angaben im Jahr 2024 in Äthiopien getroffen hat. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1533/2026 Urteil vom 26. Mai 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026. Sachverhalt: A. A.a Die äthiopische Staatsangehörige A._______ (geb. 1965 [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) ersuchte am 15. Oktober 2025 bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Addis Abeba um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter beziehungsweise deren Ehemann B._______ (nachfolgend: Gastgeber). A.b Mit Formularverfügung vom 17. Oktober 2025 lehnte die Auslandsvertretung den Visumsantrag ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Februar 2026 ebenso ab. B. B.a Mit Eingabe vom 2. März 2026 (Datum Poststempel, Eingabe datiert vom 27. Februar 2026) erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gastgeber, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das nachgesuchte Schengen-Visum zu Besuchszwecken zu erteilen. B.b Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2026 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.2 Drittstaatsangehörige, die für die Einreise in den Schengen-Raum der Visumspflicht unterstehen (vgl. die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]), müssen für die Ausstellung eines Schengen-Visums (Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: 3.2.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen können (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). 3.2.2 Sie müssen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009) ist dabei zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-2747/2016 vom 1. Februar 2018 E. 6.3) oder gesellschaftliche bzw. familiäre Verpflichtungen (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2.) kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Sodann ist erfahrungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 3.2.3 Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 21 Abs. 5 VK). Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthalts in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflichtungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modalitäten der Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV näher geregelt (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4385/2024 vom 6. Februar 2026 E. 3.3.3 m.w.H.). 3.2.4 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG). 3.2.5 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente sein, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). 3.2.6 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, welche die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV). 3.3 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer äthiopischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4.2 Aufgrund ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 5.1 Aktuell belegt Äthiopien auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (Human Development Index, HDI) lediglich Platz 180 von 193 gelisteten Staaten (UNDP, Human Development Reports, https://hdr.undp.org/data-center/country-insights#/ranks [zuletzt besucht am 11. Mai 2026]). Zwar wird für das Jahr 2026 erwartet, dass sich das BIP-Wachstum auf 7.6% beschleunigt; dies vor allem angetrieben durch Reformen in wichtigen Sektoren. Dennoch bestehen weiterhin Risiken. Die Nachwirkungen des Bürgerkriegs, anhaltende Inflation und Wechselkursschwankungen dürften die wirtschaftliche Entwicklung weiterhin belasten (Deloitte, Global economic outlook 2026, Ethiopia, https://www.deloitte.com/us/en/insights/topics/economy/global-economic-outlook-2026.html [zuletzt besucht am 11. Mai 2026]). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Äthiopien allgemein als erheblich einschätzt (vgl. auch die Urteile des BVGer F-1559/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7.2 m.w.H.; F-5811/2018 vom 24. April 2020 E. 5.2). 5.2 Den Akten zufolge handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete, 61-jährige Frau, die in C._______ (Region Tigray) lebt und sieben (mutmasslich erwachsene) Kinder hat. Zu den familiären Umständen wird ferner ausgeführt, sie wohne in Äthiopien mit ihrem Ehemann und ihren Töchtern zusammen, führe ein gemütliches Familienleben und sei im Kreise ihrer Verwandten und der dortigen Gesellschaft zufrieden beziehungsweise habe keine Absicht, ihr Heimatland zu verlassen und in anderen Ländern ein neues Leben zu begründen. Die dargelegten familiären Umstände bleiben jedoch unbelegt. Zwar lässt der Verbleib des Ehemannes im Heimatland auf eine gewisse familiäre Verantwortung in Äthiopien schliessen, jedoch kann dieser Umstand und das Vorhandensein weiterer Familienangehöriger im Herkunftsstaat keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Vielmehr ist das Emigrationsrisiko erhöht, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Anwesenheit einer Tochter und deren Ehemann in der Schweiz ein vorbestehendes soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-4700/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2.2). Im Übrigen schafft die im internationalen Vergleich hohe Qualität der Gesundheitsversorgung in der Schweiz sowie die Möglichkeit, sich durch hierzulande anwesende Angehörige gegebenenfalls pflegen zu lassen, für ältere Personen einen potentiellen Migrationsanreiz (vgl. Urteil des BVGer F-5332/2024 vom 21. Juni 2025 E. 4.4 m.H.). 5.3 In Bezug auf die beruflichen Verpflichtungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird zwar ausgeführt, letztere besitze in ihrer Heimat ein eigenes Haus und landwirtschaftliche Grundstücke. Zudem halte sie diverse Haustiere. Die dargelegten Umstände bleiben allerdings gänzlich unbelegt, womit keine nennenswerten Verpflichtungen ersichtlich sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Äthiopien zu bieten vermöchten. 5.4 Zusammenfassend vermögen die persönlichen Verhältnisse der 61-jährigen Beschwerdeführerin das aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in Äthiopien vorbestehende, hohe Migrationsrisiko nicht zu relativieren. Nach dem Dargelegten kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums, wie insbesondere das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise (vgl. E. 3.2.3), erfüllt sind.
6. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die familiäre Bindung zu ihrer erwachsenen Tochter in der Schweiz beruft und vorbringt, sie wolle diese aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nach einer Geburt unterstützten, ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) ausser Betracht fällt. Es ist zwar durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter in einer herausfordernden Situation unterstützen möchte; dieser Grund allein genügt jedoch nicht, um die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-3660/2017 vom 22. Januar 2018 E. 7). Zudem ist dem Umstand, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung infolge des Wegfalls der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann, gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.2 m.H.). Es gilt schliesslich zu erwähnen, dass im vorliegenden Fall der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter anderweitig als durch eine Reise in die Schweiz aufrechterhalten werden kann, etwa durch Treffen in Äthiopien oder einem Drittstaat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter gemäss eigenen Angaben im Jahr 2024 in Äthiopien getroffen hat. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: