Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerenden reisten gemäss eigenen Angaben am 18. Februar 2019 mit dem Zug von Wien herkommend über Bregenz in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A8/13 Ziff. 5.02 f.; A9/11 Ziff. 5.02 f.; A10/9 Ziff. 5.02 f.). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergaben, dass sie am 21. März 2018 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatten. Die Beschwerdeführerin 2 hatte zusätzlich bereits am 28. September 2014 und der Beschwerdeführer 1 am 20. Oktober 2014 in Österreich um Asyl ersucht (SEM-act. A3/5-A7/2). C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. März 2019 wurden die Beschwerdeführenden auch zu ihrem Reiseweg angehört. Sie gaben an, sich seit 2014 bis zuletzt in Österreich aufgehalten und sich Mitte Februar 2019 schliesslich gemeinsam mit dem Zug auf den Weg in die Schweiz gemacht zu haben (SEM-act. A8/13 Ziff. 5.02; A9/11 Ziff. 5.02 f.; A10/9 Ziff. 5.02 f.). D. Gestützt auf diese Aussagen sowie den "Eurodac"-Treffer gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Österreich (SEM-act. A8/13 Ziff. 8.01; A9/11 Ziff. 8.01). Diesbezüglich gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten nichts gegen Österreich, aber dort dürften sie aufgrund der negativen Asylentscheide nicht bleiben und würden nach Russland ausgeschafft (SEM-act. A8/13 Ziff. 8.01; A9/11 Ziff. 8.01). E. Am 19. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. A14/5 und A15/5). Österreich stimmte dem Gesuch am selben Tag zu (SEM-act. A18/2 und A19/2). F. Mit Verfügung vom 21. März 2019 (eröffnet am 26. März 2019 [SEM-act. A21/1]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. A20/9). G. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 29. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung und den Selbsteinritt im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts betreffend der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich sowie die unentgeltlichen Prozessführung (zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 2. April 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2). I. Am 4. April 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragen die Beschwerdeführenden, die Angelegenheit sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zwecks Abklärung betreffend die Versorgung des kranken Gesuchstellers 1 sowie der kranken Gesuchstellerin 3 im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK.
E. 3.2 Mit dem Rückweisungsantrag zwecks Abklärung des Sachverhalts machen die Beschwerdeführenden implizit geltend, der Sachverhalt sei nicht vollständig aufgenommen worden, womit sie implizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen. Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerenden wurden am 6. März 2019 anlässlich der BzP ausführlich befragt, wobei sie sich insbesondere zu ihrer gesundheitlichen Verfassung äussern und ihre konkreten Beschwerden darlegen konnten (SEM-act. A8/13 Ziff. 8.02; A9/11 Ziff. 8.02; A10/9 Ziff. 8.02). Die Beschwerdeführenden wurden daraufhin auch einer entsprechenden medizinischen Behandlung zugeführt (vgl. SEM-act. A12/3). Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des staatsvertraglich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates ist bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführer zu klären, ob der zuständige Staat eine den gesundheitlichen Beschwerden angemessene medizinische Behandlung sowie die Einhaltung des Refoulement-Verbots garantiert und ob eine Rücküberführung angesichts allfälliger gesundheitlicher Beschwerden zumutbar ist (siehe hierzu nachfolgend E. 5.3 f.). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden diesbezüglich in genügender Weise Gelegenheit gegeben, sich zu äussern und ihren Gesundheitszustand darzulegen. Basierend auf diesen Angaben war es der Vorinstanz möglich, eine informierte Abschätzung bezüglich der die Beschwerdeführenden erwartenden Aufnahmesituation in Österreich vorzunehmen. Wie nachfolgend in E. 6 aufgezeigt wird, hält Österreich sich zudem an seine einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und insbesondere an das Refoulement-Verbot, womit die Argumente der Beschwerdeführenden, in Russland stehe ihnen keine adäquate Gesundheitsversorgung zur Verfügung, vorliegend nicht von Belang sind. Sie sind durch die österreichischen Behörden in Übereinstimmung mit den entsprechenden menschenrechtlichen Garantien zu prüfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt, weshalb nachfolgend auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 21. März 2018 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatten, nachdem die Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits im Jahr 2014 dort um Asyl ersucht hatten (SEM-act. A3/5-A7/2). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 19. März 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEM-act. A14/5 und A15/5). Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. März 2019 zu (SEM-act. A18/2 und A19/2). Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Österreich erfolglos mehrere Asylgesuche, zuletzt am 21. März 2018, eingereicht zu haben (SEM-act. A8/13 Ziff. 8.01; A9/11 Ziff. 8.01). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben.
E. 5.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in Österreich einen negativen Asylentscheid erhalten, obwohl der Beschwerdeführer 1 HIV-positiv sei und in Russland keine menschenwürdige Behandlung möglich sei. Auch die Beschwerdeführerin 3 sei schwer krank. Sie leide an Epilepsie, eine Behandlung sei in Tschetschenien (Russland) nicht möglich. Der negative Entscheid Österreichs verstosse deshalb gegen die Menschenrechte und eine Rückschiebung nach Österreich würde in der Konsequenz aufgrund der drohenden Kettenabschiebung gegen die Dublin-Bestimmungen verstossen, weil bei einer Rückführung nach Österreich die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK berge (BVGer-act. 1).
E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. zuletzt das Urteil des BVGer F-758/2019 vom 4. März 2019 E. 4.3).
E. 5.4 Insbesondere verfügt Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die eine Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 3 gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer F-5706/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.5). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten medizinischen Beschwerden stehen im Übrigen auch einer Rücküberstellung nicht im Weg. Sie sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 5.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Sie begründen dies damit, dass eine Rückführung nach Österreich aufgrund des negativen österreichischen Asylentscheids eine Kettenabschiebung nach Russland zur Folge hätte, was gegen Art. 3 EMRK verstossen würde.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs - auch unter Einbezug der Argumente betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 1 und 3 - mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt; vgl. (vgl. zuletzt das Urteil des BVGer F-758/2019 vom 4. März 2019 E. 4.4).
E. 7.1 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1524/2019 Urteil vom 4. April 2019 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2019 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerenden reisten gemäss eigenen Angaben am 18. Februar 2019 mit dem Zug von Wien herkommend über Bregenz in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A8/13 Ziff. 5.02 f.; A9/11 Ziff. 5.02 f.; A10/9 Ziff. 5.02 f.). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergaben, dass sie am 21. März 2018 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatten. Die Beschwerdeführerin 2 hatte zusätzlich bereits am 28. September 2014 und der Beschwerdeführer 1 am 20. Oktober 2014 in Österreich um Asyl ersucht (SEM-act. A3/5-A7/2). C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. März 2019 wurden die Beschwerdeführenden auch zu ihrem Reiseweg angehört. Sie gaben an, sich seit 2014 bis zuletzt in Österreich aufgehalten und sich Mitte Februar 2019 schliesslich gemeinsam mit dem Zug auf den Weg in die Schweiz gemacht zu haben (SEM-act. A8/13 Ziff. 5.02; A9/11 Ziff. 5.02 f.; A10/9 Ziff. 5.02 f.). D. Gestützt auf diese Aussagen sowie den "Eurodac"-Treffer gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Österreich (SEM-act. A8/13 Ziff. 8.01; A9/11 Ziff. 8.01). Diesbezüglich gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten nichts gegen Österreich, aber dort dürften sie aufgrund der negativen Asylentscheide nicht bleiben und würden nach Russland ausgeschafft (SEM-act. A8/13 Ziff. 8.01; A9/11 Ziff. 8.01). E. Am 19. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. A14/5 und A15/5). Österreich stimmte dem Gesuch am selben Tag zu (SEM-act. A18/2 und A19/2). F. Mit Verfügung vom 21. März 2019 (eröffnet am 26. März 2019 [SEM-act. A21/1]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. A20/9). G. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 29. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung und den Selbsteinritt im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts betreffend der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich sowie die unentgeltlichen Prozessführung (zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 2. April 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2). I. Am 4. April 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragen die Beschwerdeführenden, die Angelegenheit sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zwecks Abklärung betreffend die Versorgung des kranken Gesuchstellers 1 sowie der kranken Gesuchstellerin 3 im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK. 3.2 Mit dem Rückweisungsantrag zwecks Abklärung des Sachverhalts machen die Beschwerdeführenden implizit geltend, der Sachverhalt sei nicht vollständig aufgenommen worden, womit sie implizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen. Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerenden wurden am 6. März 2019 anlässlich der BzP ausführlich befragt, wobei sie sich insbesondere zu ihrer gesundheitlichen Verfassung äussern und ihre konkreten Beschwerden darlegen konnten (SEM-act. A8/13 Ziff. 8.02; A9/11 Ziff. 8.02; A10/9 Ziff. 8.02). Die Beschwerdeführenden wurden daraufhin auch einer entsprechenden medizinischen Behandlung zugeführt (vgl. SEM-act. A12/3). Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des staatsvertraglich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates ist bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführer zu klären, ob der zuständige Staat eine den gesundheitlichen Beschwerden angemessene medizinische Behandlung sowie die Einhaltung des Refoulement-Verbots garantiert und ob eine Rücküberführung angesichts allfälliger gesundheitlicher Beschwerden zumutbar ist (siehe hierzu nachfolgend E. 5.3 f.). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden diesbezüglich in genügender Weise Gelegenheit gegeben, sich zu äussern und ihren Gesundheitszustand darzulegen. Basierend auf diesen Angaben war es der Vorinstanz möglich, eine informierte Abschätzung bezüglich der die Beschwerdeführenden erwartenden Aufnahmesituation in Österreich vorzunehmen. Wie nachfolgend in E. 6 aufgezeigt wird, hält Österreich sich zudem an seine einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und insbesondere an das Refoulement-Verbot, womit die Argumente der Beschwerdeführenden, in Russland stehe ihnen keine adäquate Gesundheitsversorgung zur Verfügung, vorliegend nicht von Belang sind. Sie sind durch die österreichischen Behörden in Übereinstimmung mit den entsprechenden menschenrechtlichen Garantien zu prüfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt, weshalb nachfolgend auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 21. März 2018 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatten, nachdem die Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits im Jahr 2014 dort um Asyl ersucht hatten (SEM-act. A3/5-A7/2). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 19. März 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEM-act. A14/5 und A15/5). Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. März 2019 zu (SEM-act. A18/2 und A19/2). Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Österreich erfolglos mehrere Asylgesuche, zuletzt am 21. März 2018, eingereicht zu haben (SEM-act. A8/13 Ziff. 8.01; A9/11 Ziff. 8.01). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 5. 5.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in Österreich einen negativen Asylentscheid erhalten, obwohl der Beschwerdeführer 1 HIV-positiv sei und in Russland keine menschenwürdige Behandlung möglich sei. Auch die Beschwerdeführerin 3 sei schwer krank. Sie leide an Epilepsie, eine Behandlung sei in Tschetschenien (Russland) nicht möglich. Der negative Entscheid Österreichs verstosse deshalb gegen die Menschenrechte und eine Rückschiebung nach Österreich würde in der Konsequenz aufgrund der drohenden Kettenabschiebung gegen die Dublin-Bestimmungen verstossen, weil bei einer Rückführung nach Österreich die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK berge (BVGer-act. 1). 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. zuletzt das Urteil des BVGer F-758/2019 vom 4. März 2019 E. 4.3). 5.4 Insbesondere verfügt Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die eine Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 3 gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer F-5706/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.5). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten medizinischen Beschwerden stehen im Übrigen auch einer Rücküberstellung nicht im Weg. Sie sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Sie begründen dies damit, dass eine Rückführung nach Österreich aufgrund des negativen österreichischen Asylentscheids eine Kettenabschiebung nach Russland zur Folge hätte, was gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs - auch unter Einbezug der Argumente betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 1 und 3 - mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt; vgl. (vgl. zuletzt das Urteil des BVGer F-758/2019 vom 4. März 2019 E. 4.4). 7. 7.1 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Christa Preisig Versand: