Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl. Auf dem am 9. Dezember 2018 ausgefüllten Personalienblatt sowie auf dem zeitlich befristeten Passierschein 1 wurde der 16. März 2002 als Geburtsdatum eingetragen (vgl. [Akten der Vorinstanz] A1/2 sowie A3/2). Gegenüber der Polizei, welche ihn zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) brachte, gab er an, am 15. Juli 1997 geboren zu sein (vgl. A2/1). B. B.a. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen wie alt er sei. Er denke, er sei 17 Jahre alt. Er habe nie eine Identitätskarte besessen, deshalb habe er auch keinen Reisepass beantragen können. Die von ihm eingereichte Tazkara habe ein Freund von ihm organisiert. Sie enthalte zwar sein Foto, die darin enthaltenen Angaben würden jedoch aus einer anderen Tazkara stammen. Deshalb gehe aus ihr auch ein Alter von mindestens 21 Jahren hervor. Während seines Aufenthalts in Ungarn sei eine Handknochenanalyse durchgeführt worden, aus der als Geburtsjahr das Jahr 2002 resultiert habe. Infolgedessen habe er sein Geburtsjahr mit 2002 auf dem Personalienblatt angegeben (vgl. zum Ganzen A10/16 Ziff. 1.06). B.b. Am 9. Januar 2019 veranlasste das SEM beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung, welche ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren ergab (vgl. A11/2). B.c. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 eröffnet, dass das SEM davon ausgehe, dass er bei Einreichung seines Asylgesuch volljährig gewesen sei und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2000 angepasst werde. Der Beschwerdeführer hielt daran fest, sein Alter nicht genau zu kennen. Er könne dazu nichts sagen und werde die Entscheidung akzeptieren (vgl. A14/4 F7). B.d. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn, Österreich, Luxemburg, Deutschland oder Liechtenstein gewährt. Diese Länder kämen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu bisherigen Asylverfahren in Österreich und Ungarn sowie aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs in Frage. Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, keine Probleme damit zu haben. Für ihn sei wichtig, in einem sicheren Land leben zu können (A15/3 F3). C. C.a. Am 23. Januar 2019 ersuchte das SEM die liechtensteinischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.b. In ihrer Mitteilung vom 23. Januar 2019 verneinten die liechtensteinischen Behörden ihre Zuständigkeit mit der Begründung, die österreichischen Behörden hätten am 13. November 2018 ein Übernahmegesuch Liechtensteins gutgeheissen (A23/5). C.c. In der Folge richtete das SEM am 24. Januar 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ein Übernahmeersuchen an die österreichischen Behörden (A24/7), welches am 29. Januar 2019 gutgeheissen wurde (A28/2). D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 (eröffnet am 6. Februar 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Österreich) weg. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. E. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2019, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Vollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein richtiges Geburtsdatum sei der 28. April 2004. Er sei 16 Jahre alt und im Iran geboren. Dieses Geburtsdatum könne er nachweisen. Seine Mutter werde ihm einen Ausweis aus Afghanistan in die Schweiz schicken. Diesen werde er voraussichtlich am 22. Februar 2019 erhalten. F. Mit Telefax vom 15. Februar 2019 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Die Akten der Vorinstanz trafen am 26. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuuges sowie der Gewährung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnte wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser [in mehreren europäischen Staaten] ein Asylgesuch eingereicht hatte. Abklärungen mit den liechtensteinischen Behörden ergaben, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Österreich liegt (A23/5). Die österreichischen Behörden stimmten am 29. Januar 2019 dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben
E. 4.2 Diese Zuständigkeit hätte aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Hierzu gehört der Grundsatz, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Vorab ist deshalb auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 4.2.1 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
E. 4.2.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter habe das SEM eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst, welche beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Alter nicht zu kennen, er habe keine Papiere vorlegen können, die sein Alter bestätigen könnten und sich lediglich ungenau (im Zusammenhang mit Geburtsdatum) geäussert. Zudem sei er von den österreichischen Behörden als volljährig registriert worden (Geburtsdatum 1. Januar 1997). Vor diesem Hintergrund müsse die Minderjährigkeit als unglaubhaft eingestuft werden.
E. 4.2.3 Die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit vermag der Beschwerdeführer mit seiner Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht auszuräumen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Auch deutet in den Akten nichts auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hin. Seine Angaben blieben vielmehr vage und teilweise widersprüchlich. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zuerst geltend machte, sein Geburtsdatum nicht zu kennen bzw. er glaube, 17 Jahre alt zu sein. Später führte er aus, wenn er sich nicht irre, sei in seiner Aufenthaltsbewilligung für den Iran sein Geburtsjahr gemäss dem iranischen Kalender mit 1383 (entspricht 2004 im gregorianischen Kalender) registriert gewesen. Des Weiteren gab er an, den Iran im Alter von 13 Jahren verlassen und sich in die Türkei begeben zu haben, wo er sich von 2014 bis 2015 aufgehalten habe (vgl. A10/16 Ziff. 1.06 und Ziff. 1.17.04). Zudem bezifferte er den Altersunterschied zu seiner Schwester auf 2-3 Jahre und führte sodann aus, seine Schwester sei 13 Jahre alt gewesen, als er sich in die Türkei begeben habe. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte er, die Altersangaben seien ungenau; er wisse nicht einmal, wann er selber zur Welt gekommen sei (A10/16 Ziff. 3.01). Vor diesem Hintergrund erscheinen seine Angaben zur geltend gemachten Minderjährigkeit offensichtlich unglaubhaft. Sodann hat er bis zum heutigen Zeitpunkt - auch entgegen seiner Ankündigung auf Beschwerdeebene - keine gültigen Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht. Deshalb ist für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es besteht auch kein Anlass, die Nachreichung der in Aussicht gestellten Identitätspapiere abzuwarten. Einerseits ist unklar, um welches Dokument es sich dabei handeln soll, andererseits erscheint ein in Afghanistan ausgestelltes Dokument von vornherein ungeeignet, das Geburtsdatum des im Iran geborenen Beschwerdeführers zu belegen.
E. 4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.
E. 4.3.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 4.3.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.4 Aus den Angaben im Rahmen der BzP ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nach Österreich zurückkehren möchte, da die österreichischen Behörden grundsätzlich gegen Flüchtlinge seien und sein Asylgesuch dort abgelehnt worden sei, weil er eine gefälschte Tazkara abgegeben habe (A15/3 F3).
E. 4.4.1 Mit diesen Vorbringen verlangt der Beschwerdeführer implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 4.4.2 In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Österreich mangelhaft gewesen sein könnte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist, und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs in sein Heimatland zurückgeführt werden kann, steht deshalb einer Überstellung nach Österreich nicht entgegen.
E. 4.4.3 Trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (A15/3) ist nicht anzunehmen, dass Österreich dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen könnte er sich nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 9 Der am 15. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG) ebenfalls abzuweisen ist.
E. 11 Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-758/2019 Urteil vom 4. März 2019 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2019 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl. Auf dem am 9. Dezember 2018 ausgefüllten Personalienblatt sowie auf dem zeitlich befristeten Passierschein 1 wurde der 16. März 2002 als Geburtsdatum eingetragen (vgl. [Akten der Vorinstanz] A1/2 sowie A3/2). Gegenüber der Polizei, welche ihn zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) brachte, gab er an, am 15. Juli 1997 geboren zu sein (vgl. A2/1). B. B.a. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen wie alt er sei. Er denke, er sei 17 Jahre alt. Er habe nie eine Identitätskarte besessen, deshalb habe er auch keinen Reisepass beantragen können. Die von ihm eingereichte Tazkara habe ein Freund von ihm organisiert. Sie enthalte zwar sein Foto, die darin enthaltenen Angaben würden jedoch aus einer anderen Tazkara stammen. Deshalb gehe aus ihr auch ein Alter von mindestens 21 Jahren hervor. Während seines Aufenthalts in Ungarn sei eine Handknochenanalyse durchgeführt worden, aus der als Geburtsjahr das Jahr 2002 resultiert habe. Infolgedessen habe er sein Geburtsjahr mit 2002 auf dem Personalienblatt angegeben (vgl. zum Ganzen A10/16 Ziff. 1.06). B.b. Am 9. Januar 2019 veranlasste das SEM beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung, welche ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren ergab (vgl. A11/2). B.c. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 eröffnet, dass das SEM davon ausgehe, dass er bei Einreichung seines Asylgesuch volljährig gewesen sei und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2000 angepasst werde. Der Beschwerdeführer hielt daran fest, sein Alter nicht genau zu kennen. Er könne dazu nichts sagen und werde die Entscheidung akzeptieren (vgl. A14/4 F7). B.d. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn, Österreich, Luxemburg, Deutschland oder Liechtenstein gewährt. Diese Länder kämen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu bisherigen Asylverfahren in Österreich und Ungarn sowie aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs in Frage. Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, keine Probleme damit zu haben. Für ihn sei wichtig, in einem sicheren Land leben zu können (A15/3 F3). C. C.a. Am 23. Januar 2019 ersuchte das SEM die liechtensteinischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.b. In ihrer Mitteilung vom 23. Januar 2019 verneinten die liechtensteinischen Behörden ihre Zuständigkeit mit der Begründung, die österreichischen Behörden hätten am 13. November 2018 ein Übernahmegesuch Liechtensteins gutgeheissen (A23/5). C.c. In der Folge richtete das SEM am 24. Januar 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ein Übernahmeersuchen an die österreichischen Behörden (A24/7), welches am 29. Januar 2019 gutgeheissen wurde (A28/2). D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 (eröffnet am 6. Februar 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Österreich) weg. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. E. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2019, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Vollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein richtiges Geburtsdatum sei der 28. April 2004. Er sei 16 Jahre alt und im Iran geboren. Dieses Geburtsdatum könne er nachweisen. Seine Mutter werde ihm einen Ausweis aus Afghanistan in die Schweiz schicken. Diesen werde er voraussichtlich am 22. Februar 2019 erhalten. F. Mit Telefax vom 15. Februar 2019 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Die Akten der Vorinstanz trafen am 26. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuuges sowie der Gewährung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnte wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser [in mehreren europäischen Staaten] ein Asylgesuch eingereicht hatte. Abklärungen mit den liechtensteinischen Behörden ergaben, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Österreich liegt (A23/5). Die österreichischen Behörden stimmten am 29. Januar 2019 dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben 4.2. Diese Zuständigkeit hätte aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Hierzu gehört der Grundsatz, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Vorab ist deshalb auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 4.2.1. Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 4.2.2. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter habe das SEM eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst, welche beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Alter nicht zu kennen, er habe keine Papiere vorlegen können, die sein Alter bestätigen könnten und sich lediglich ungenau (im Zusammenhang mit Geburtsdatum) geäussert. Zudem sei er von den österreichischen Behörden als volljährig registriert worden (Geburtsdatum 1. Januar 1997). Vor diesem Hintergrund müsse die Minderjährigkeit als unglaubhaft eingestuft werden. 4.2.3. Die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit vermag der Beschwerdeführer mit seiner Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht auszuräumen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Auch deutet in den Akten nichts auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hin. Seine Angaben blieben vielmehr vage und teilweise widersprüchlich. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zuerst geltend machte, sein Geburtsdatum nicht zu kennen bzw. er glaube, 17 Jahre alt zu sein. Später führte er aus, wenn er sich nicht irre, sei in seiner Aufenthaltsbewilligung für den Iran sein Geburtsjahr gemäss dem iranischen Kalender mit 1383 (entspricht 2004 im gregorianischen Kalender) registriert gewesen. Des Weiteren gab er an, den Iran im Alter von 13 Jahren verlassen und sich in die Türkei begeben zu haben, wo er sich von 2014 bis 2015 aufgehalten habe (vgl. A10/16 Ziff. 1.06 und Ziff. 1.17.04). Zudem bezifferte er den Altersunterschied zu seiner Schwester auf 2-3 Jahre und führte sodann aus, seine Schwester sei 13 Jahre alt gewesen, als er sich in die Türkei begeben habe. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte er, die Altersangaben seien ungenau; er wisse nicht einmal, wann er selber zur Welt gekommen sei (A10/16 Ziff. 3.01). Vor diesem Hintergrund erscheinen seine Angaben zur geltend gemachten Minderjährigkeit offensichtlich unglaubhaft. Sodann hat er bis zum heutigen Zeitpunkt - auch entgegen seiner Ankündigung auf Beschwerdeebene - keine gültigen Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht. Deshalb ist für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es besteht auch kein Anlass, die Nachreichung der in Aussicht gestellten Identitätspapiere abzuwarten. Einerseits ist unklar, um welches Dokument es sich dabei handeln soll, andererseits erscheint ein in Afghanistan ausgestelltes Dokument von vornherein ungeeignet, das Geburtsdatum des im Iran geborenen Beschwerdeführers zu belegen. 4.3. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden. 4.3.1. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.3.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.4. Aus den Angaben im Rahmen der BzP ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nach Österreich zurückkehren möchte, da die österreichischen Behörden grundsätzlich gegen Flüchtlinge seien und sein Asylgesuch dort abgelehnt worden sei, weil er eine gefälschte Tazkara abgegeben habe (A15/3 F3). 4.4.1. Mit diesen Vorbringen verlangt der Beschwerdeführer implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 4.4.2. In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Österreich mangelhaft gewesen sein könnte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist, und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs in sein Heimatland zurückgeführt werden kann, steht deshalb einer Überstellung nach Österreich nicht entgegen. 4.4.3. Trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (A15/3) ist nicht anzunehmen, dass Österreich dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen könnte er sich nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
9. Der am 15. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG) ebenfalls abzuweisen ist.
11. Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Ulrike Raemy Versand: