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F-1295/2019

F-1295/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Januar 2019 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1/2). In seinem Asylgesuch gab der Beschwerdeführer an, am 17. Oktober 2001 geboren und damit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-dac"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. Februar 2018 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. A6/1). C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer an, 17 Jahre alt zu sein und sein Heimatland 2017 mit 15 Jahren verlassen zu haben; er verfüge über keinerlei Identitätsdokumente (SEM-act. A8/12 Ziff. 1.06 f., 4.07). Er sei über verschiedene afrikanische Länder bis nach Misrata gereist, wo er ein Boot Richtung Italien genommen habe. In Italien habe er sich 1 Jahr und 7 Monate lang in einem Flüchtlingscamp aufgehalten und sei dann am 18. Januar 2019 in die Schweiz gelangt (SEM-act. A8/12 Ziff. 5.02). In der Nachbefragung vom 1. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs eröffnet, dass das SEM davon ausgehe, dass er bei Einreichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen sei und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 gesetzt werde. Der Beschwerdeführer liess dazu verlauten, dass er sein richtiges Alter angegeben habe (SEM-act. A9/4). D. Gestützt auf diese Aussagen sowie den Eurodac-Treffer gewährte die Vor-instanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör und gab ihm Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bzw. zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu äussern (SEM-act. A10/2). E. Am 18. Februar 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. A15/7). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. A17/1). F. Mit Verfügung vom 5. März 2019 - eröffnet am 14. März 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung nach Italien sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. A19/9). G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 5. März 2019 sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht nach Italien zurückkönne, da er minderjährig sei. Er habe in seinem Heimatland eine Geburtsurkunde, welche ein Freund bereits in die Schweiz abgeschickt habe. Er werde diese sobald wie möglich nachreichen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 19. März 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2). I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; AS 2016 3124).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Der Beschwerdeschrift können Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme entnommen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist allerdings einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) und die Voraussetzungen einer Überstellung nach Italien im Rahmen der Dublin-III-VO als zulässig erachtet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie nicht die Begehren um Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zum Gegenstand hat (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie im vorliegenden Fall - wird nach Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid wird nur summarisch begründet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. Februar 2018 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, wobei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben "noch nicht bei der Kommission" gewesen sei (SEM-act. A8/12 Ziff. 2.06). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 18. Februar 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben.

E. 4.2 Diese Zuständigkeit hätte aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen (vgl. Urteil des BVGer F-758/2019 vom 4. März 2019 E. 4.2 m.w.H.).

E. 4.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 5. März 2019 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Dieser habe seine angebliche Minderjährigkeit durch keinerlei Identitätspapiere belegt. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP betreffend sein Alter bei Schulabschluss und Ausreise aus seinem Heimatland widersprüchlich. Beim Beschwerdeführer sei ausserdem ein gambischer Reisepass vorgefunden worden, der auf einen fast identischen Namen laute und in dem als Geburtsdatum der 18. Februar 2000 eingetragen sei. Schliesslich könne aus der stillschweigenden Zustimmung Italiens geschlossen werden, dass auch die italienischen Behörden von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen seien (SEM-act. A19/9).

E. 4.4 Die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er in seinem Heimatland eine Geburtsurkunde besitze, die seine Minderjährigkeit belege und die ihm von einem Freund zugeschickt werde, nicht auszuräumen. Auch anhand der Akten kann nicht auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter sind vielmehr widersprüchlich. So hat er anlässlich der BzP einerseits geltend gemacht, sein Heimatland im Jahr 2017 mit 15 Jahren verlassen zu haben, andererseits gab er an, die Schule im Jahr 2016 mit 16 oder 17 Jahren abgeschlossen zu haben (SEM-act. A8/12 Ziff. 1.07, 1.17.04). Zudem wurde beim Beschwerdeführer ein gambischer Reisepass vorgefunden, der auf einen fast identischen Namen lautet (Saikou Colley statt Saiku Kolly) und auf dem als Geburtsdatum der 18. Februar 2000 eingetragen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Pass seinem fast gleichnamigen Zimmernachbarn im Flüchtlingslager gehören soll, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. SEM-act. A8/12 Ziff. 1.06). Aus einem beim Beschwerdeführer vorgefundenen Beleg von Western Union ergibt sich ausserdem, dass er für eine Zahlung ebenfalls einen Pass mit dem Geburtsdatum 18. Februar 2000 vorgewiesen hat (vgl. SEM-act. A7/1).

E. 4.5 Insgesamt erscheinen die Angaben zur geltend gemachten Minderjährigkeit unglaubhaft. Für das vorliegende Verfahren ist daher von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, die Nachreichung der in Aussicht gestellten Identitätspapiere abzuwarten.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.3 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S gegen Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]). Der Beschwerdeführer zählt als junger, alleinstehender Mann nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5), deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert.

E. 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht nach Italien zurückkehren möchte, da er dort "kein Asylverfahren" habe und noch "nicht bei der Kommission" gewesen sei (SEM-act. A10/2). In seinem Heimatland sei das Leben für ihn sehr schwierig gewesen und er habe dort keine Angehörigen mehr (SEM-act. A8/12 Ziff. 7.01 ff.).

E. 6.2 Mit einem Teil dieser Vorbringen wird implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verlangt, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme geliefert, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.4 Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein (SEM-act. A8/12 Ziff. 8.02). Auch im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine allfällige Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers.

E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 19. März 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1295/2019 Urteil vom 27. März 2019 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Julian Beriger. Parteien A._______,geboren am (...),Gambia,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 5. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Januar 2019 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1/2). In seinem Asylgesuch gab der Beschwerdeführer an, am 17. Oktober 2001 geboren und damit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-dac"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. Februar 2018 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. A6/1). C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer an, 17 Jahre alt zu sein und sein Heimatland 2017 mit 15 Jahren verlassen zu haben; er verfüge über keinerlei Identitätsdokumente (SEM-act. A8/12 Ziff. 1.06 f., 4.07). Er sei über verschiedene afrikanische Länder bis nach Misrata gereist, wo er ein Boot Richtung Italien genommen habe. In Italien habe er sich 1 Jahr und 7 Monate lang in einem Flüchtlingscamp aufgehalten und sei dann am 18. Januar 2019 in die Schweiz gelangt (SEM-act. A8/12 Ziff. 5.02). In der Nachbefragung vom 1. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs eröffnet, dass das SEM davon ausgehe, dass er bei Einreichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen sei und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 gesetzt werde. Der Beschwerdeführer liess dazu verlauten, dass er sein richtiges Alter angegeben habe (SEM-act. A9/4). D. Gestützt auf diese Aussagen sowie den Eurodac-Treffer gewährte die Vor-instanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör und gab ihm Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bzw. zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu äussern (SEM-act. A10/2). E. Am 18. Februar 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. A15/7). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. A17/1). F. Mit Verfügung vom 5. März 2019 - eröffnet am 14. März 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung nach Italien sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. A19/9). G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 5. März 2019 sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht nach Italien zurückkönne, da er minderjährig sei. Er habe in seinem Heimatland eine Geburtsurkunde, welche ein Freund bereits in die Schweiz abgeschickt habe. Er werde diese sobald wie möglich nachreichen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 19. März 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2). I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; AS 2016 3124). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeschrift können Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme entnommen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist allerdings einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) und die Voraussetzungen einer Überstellung nach Italien im Rahmen der Dublin-III-VO als zulässig erachtet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie nicht die Begehren um Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zum Gegenstand hat (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie im vorliegenden Fall - wird nach Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid wird nur summarisch begründet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. Februar 2018 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, wobei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben "noch nicht bei der Kommission" gewesen sei (SEM-act. A8/12 Ziff. 2.06). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 18. Februar 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben. 4.2 Diese Zuständigkeit hätte aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen (vgl. Urteil des BVGer F-758/2019 vom 4. März 2019 E. 4.2 m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 5. März 2019 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Dieser habe seine angebliche Minderjährigkeit durch keinerlei Identitätspapiere belegt. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP betreffend sein Alter bei Schulabschluss und Ausreise aus seinem Heimatland widersprüchlich. Beim Beschwerdeführer sei ausserdem ein gambischer Reisepass vorgefunden worden, der auf einen fast identischen Namen laute und in dem als Geburtsdatum der 18. Februar 2000 eingetragen sei. Schliesslich könne aus der stillschweigenden Zustimmung Italiens geschlossen werden, dass auch die italienischen Behörden von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen seien (SEM-act. A19/9). 4.4 Die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er in seinem Heimatland eine Geburtsurkunde besitze, die seine Minderjährigkeit belege und die ihm von einem Freund zugeschickt werde, nicht auszuräumen. Auch anhand der Akten kann nicht auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter sind vielmehr widersprüchlich. So hat er anlässlich der BzP einerseits geltend gemacht, sein Heimatland im Jahr 2017 mit 15 Jahren verlassen zu haben, andererseits gab er an, die Schule im Jahr 2016 mit 16 oder 17 Jahren abgeschlossen zu haben (SEM-act. A8/12 Ziff. 1.07, 1.17.04). Zudem wurde beim Beschwerdeführer ein gambischer Reisepass vorgefunden, der auf einen fast identischen Namen lautet (Saikou Colley statt Saiku Kolly) und auf dem als Geburtsdatum der 18. Februar 2000 eingetragen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Pass seinem fast gleichnamigen Zimmernachbarn im Flüchtlingslager gehören soll, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. SEM-act. A8/12 Ziff. 1.06). Aus einem beim Beschwerdeführer vorgefundenen Beleg von Western Union ergibt sich ausserdem, dass er für eine Zahlung ebenfalls einen Pass mit dem Geburtsdatum 18. Februar 2000 vorgewiesen hat (vgl. SEM-act. A7/1). 4.5 Insgesamt erscheinen die Angaben zur geltend gemachten Minderjährigkeit unglaubhaft. Für das vorliegende Verfahren ist daher von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, die Nachreichung der in Aussicht gestellten Identitätspapiere abzuwarten. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S gegen Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]). Der Beschwerdeführer zählt als junger, alleinstehender Mann nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5), deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert. 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht nach Italien zurückkehren möchte, da er dort "kein Asylverfahren" habe und noch "nicht bei der Kommission" gewesen sei (SEM-act. A10/2). In seinem Heimatland sei das Leben für ihn sehr schwierig gewesen und er habe dort keine Angehörigen mehr (SEM-act. A8/12 Ziff. 7.01 ff.). 6.2 Mit einem Teil dieser Vorbringen wird implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verlangt, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme geliefert, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein (SEM-act. A8/12 Ziff. 8.02). Auch im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine allfällige Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 19. März 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand: