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F-107/2022

F-107/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent- raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 3. November 2020 in Griechenland und am 4. November 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 26. November 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien. Er erklärte, er habe Afgha- nistan im Alter von fünf Jahren verlassen und sodann lange im Iran gelebt. 2020 sei er nach Griechenland gereist, wo er 20 oder 21 Monate lang im Gefängnis verbracht habe. Es habe dort zwar eine UN-Befragung gege- ben, aber keinen Entscheid. Er wisse deshalb nichts über den Stand des Verfahrens in Griechenland. Nach seiner Freilassung sei er sofort weiter- gereist. Er habe sieben Mal versucht, nach Italien zu gelangen, sei aber dreimal von Kroatien aus und viermal von Slowenien über Kroatien wieder nach Bosnien zurückgeschickt worden. Dann habe es zwar geklappt, aber in Slowenien sei er aufgegriffen und unter Quarantäne gestellt worden. Nach einer kurzen Befragung sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Mit einer Rückkehr nach Slowenien sei er nicht einverstanden. Man habe ihm dort das Handy, Geld und sogar die Schuhe weggenommen. Wenn er an Slowenien denke, bekomme er Angstzustände. Er sei dort gefoltert wor- den. Auch die Zustände im Flüchtlingscamp seien schlecht gewesen. Wäh- rend der zehntägigen Quarantäne habe er nur zwei Mal Essen erhalten. Mit Blick auf seine schwierige Kindheit und Jugend, die darin bestanden habe, dass er ständig befürchtet habe, von Iran nach Afghanistan ausge- schafft zu werden, sei er mit einer Rückkehr nach Slowenien überhaupt nicht einverstanden. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er habe seit ungefähr drei Monaten Beschwerden am rechten Fuss und Bein, weil er von der slowenischen Polizei auf das Bein geschlagen worden sei. Dazu kämen psychische Probleme, die auf seinen Gefängnisaufenthalt in Griechenland zurückzuführen seien. Er habe Schlafstörungen und Alb- träume. Die Pflege sei informiert und er bekomme Tabletten. C. Die slowenischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der

F-107/2022 Seite 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 24. November 2021 gut. D. Am 23. Dezember 2021 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers um eine medizinische und psychologische Abklärung und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie bereits anlässlich des Dublin- Gesprächs ein solches Gesuch gestellt hatte. E. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 (eröffnet am 3. Januar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ord- nete dessen Wegweisung nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei- tig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf- schiebende Wirkung zu. F. Am 10. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesver- waltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung an die Vorinstanz, von einer Überstellung abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 12. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. H. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 erkannte die Instruktionsrichterin der

F-107/2022 Seite 4 Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung gut. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt zu ergänzen. I. Am 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme so- wie einen ärztlichen Bericht ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Am 30. März 2022 replizierte der Beschwerdeführer.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu be- urteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

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E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sich weder mit der aktuellen Situation der Asylsuchenden in Slowenien noch mit seinen indi- viduellen Vorbringen auseinandergesetzt, weshalb der Sachverhalt unvoll- ständig und unrichtig ermittelt worden sei, was einer Verletzung des recht- lichen Gehörs gleichkomme. In der Folge habe die Vorinstanz sodann ihre Begründungspflicht verletzt. Vernachlässigt worden sei insbesondere die Tatsache, dass er eine verletzliche Person sei und an gesundheitlichen Problemen leide. Es würden keine aktuellen medizinischen Akten vorliegen und es gebe keine Diagnose, weshalb die Vorinstanz nicht beurteilen könne, welche Behandlung adäquat wäre und ob er eine solche in Slowe- nien erhalten würde. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob ihm mit Fo- kus auf seine Verletzlichkeit eine Wegweisung (recte: Überstellung) indivi- duell tatsächlich zumutbar wäre. Hierbei wäre insbesondere die von ihm geschilderte menschenunwürdige Situation in der Quarantäne in Slowe- nien, aber auch der Zugang zu medizinischer Versorgung zu beachten ge- wesen. Im Gegensatz dazu habe die Vorinstanz lediglich textbausteinartige Absätze verwendet und damit einen nicht genügend nachvollziehbaren und oberflächlich begründeten Entscheid gefällt.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst im We- sentlichen alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus ergibt sich der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1). Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert würde (BGE 140 I 60 E. 3.3). Darüber hinaus umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er ver- langt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksich- tigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überle- gungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind

F-107/2022 Seite 6 umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6).

E. 3.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat im Dublin-Gespräch festgehalten, dass er Be- schwerden am rechten Fuss und Bein habe. Zudem leide er an psychi- schen Problemen, die mit Schlafstörungen und Albträumen einhergingen. Die Pflege sei informiert und er erhalte Tabletten. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit diesen Ausführungen – wenn auch in knapper Form – auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Beschwer- deführer unter psychischen und physischen Problemen leide. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass er unter keinen gravierenden Beschwer- den leidet (vgl. auch E. 7.2.2). Dementsprechend ging die Vorinstanz da- von aus, dass das Ergebnis eines ärztlichen Berichts nichts an ihrem Ent- scheid ändern würde. Sie durfte somit darauf verzichten, mit dem Ent- scheid zuzuwarten, bis die Ergebnisse weiterer medizinischer Abklärungen vorlagen. Durch diese antizipierte Beweiswürdigung wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Zudem erhielt er im Rahmen des im Beschwerdeverfahren durchgeführten Schriftenwechsels die Mög- lichkeit, weitere medizinische Unterlagen einzureichen, welche vom Bun- desverwaltungsgericht zu würdigen sind.

E. 3.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 30. Dezember 2021 ausge- führt, dass sie nicht davon ausgehe, bei einer Überstellung nach Slowenien würden dem Beschwerdeführer gravierende Menschenrechtsverletzungen drohen; ebenso sei nicht anzunehmen, dass er in eine existenzielle Not- lage gerate oder in seinem Fall das Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Das Vorliegen von systemischen Mängeln in Sloweniens Asyl- und Aufnahmesystem wurde ausdrücklich verneint. Diese Ausführungen impli- zieren, dass sich die Vorinstanz mit der aktuellen Lage für Asylsuchende in Slowenien auseinandergesetzt hat. Die Verfügung ist in dieser Hinsicht zwar knapp, aber rechtsgenüglich begründet. Dies gilt auch für die indivi- duellen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat auf die bei- den Kernaussagen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch – nämlich dass er in Slowenien gefoltert worden sei sowie dass die Bedingungen sei- nes dortigen Aufenthalts schlecht gewesen seien – Bezug genommen. Dementsprechend erweist sich auch die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet.

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E. 3.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz ge- zogenen Schlüsse nicht teilt, stellt überdies weder eine Verletzung der Be- gründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage.

E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge- stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme- verfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die slowenischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zu- gestimmt haben, ist die Zuständigkeit Sloweniens grundsätzlich gegeben.

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

F-107/2022 Seite 8 Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Staat oder an den ersten Mitglied- staat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, zahlreiche Berichte würden aufzeigen, dass die Situation in Slowenien zurzeit in men- schenrechtlicher Hinsicht sehr fragil sei. Es sei vermehrt festgestellt wor- den, dass der Zugang zum Asylverfahren für viele geflüchtete Menschen versperrt bleibe. Dementsprechend sei die Zahl der Asylgesuche in Slowe- nien stark gesunken, während die Anzahl illegal grenzübertretender Perso- nen ungefähr gleich hoch geblieben sei. Dies beruhe nicht zuletzt wohl auf einer Vereinbarung mit Kroatien, gemäss welcher die slowenischen Behör- den Personen ohne konkrete Verfahren nach Kroatien überstellen könnten. Dies sei insbesondere im Hinblick auf das Non-Refoulement Gebot heikel, da von kroatischen Behörden massive Gewaltanwendungen und un- menschliche Behandlung sowie weitere Kettenabschiebungen drohen wür- den. Diese würden bereits in Slowenien beginnen, wo die Personen ver- haftet und unter furchtbaren Bedingungen gefangen gehalten würden. Auf- grund der slowenischen Flüchtlingspolitik sei zu erwarten, dass keine an- gemessene und willkürfreie Behandlung von Flüchtenden gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer selbst sei an der kroatischen und slowenischen Grenze menschenunwürdig und erniedrigend behandelt worden und man habe ihn in abschreckender Weise wieder aus dem Land schaffen wollen. Er habe zudem weder Zugang zu medizinischer Versorgung noch genü- gend Essen oder eine zugewiesene Unterkunft erhalten.

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E. 6.1 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien wei- sen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-5473/2021 vom 28. Dezem- ber 2021 E. 4, D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom

24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Verweis auf im Internet verfügbare Berichte sowie eine Aussage des slowenischen Innenministers zur Flüchtlingspolitik nichts zu ändern. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.

E. 6.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist.

E. 6.2.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 6.2.2 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ergibt sich Folgendes: Anlässlich der medizinischen Untersuchung vom 6. Januar 2022 wurden beim Beschwerdeführer Angstzustände in gewissen Situationen sowie Schlafprobleme festgestellt. Es wurde ihm ein Arzneimittel zur Behandlung von Depressionen sowie ein Schlafmittel verschrieben und eine Reevalua- tion in vier Wochen, eine Blutentnahme sowie ein Elektrokardiogramm (EKG) angeordnet. Im Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 20. Januar 2022 wurden «Schlafstörungen mit Albträumen, Schreckhaftigkeit im Sinne einer wahrscheinlichen PTBS» diagnostiziert. Ihm wurden Antidepressiva verschrieben und eine kognitive Verhaltensthe- rapie empfohlen, wobei diese aufgrund der Sprachbarriere als aktuell nicht durchführbar bezeichnet wurde. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung ernsthaft gefährdet würde. Slo- wenien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Überdies liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Erlebnisse des Beschwerdeführers rund um seine Verhaftung in Griechenland sind sicherlich belastend, jedoch besteht aus medizini- scher Sicht keine schwere psychische Erkrankung, welche einen Selbst- eintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gebieten würde.

E. 6.2.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin- III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen wür- den. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Slowenien angeordnet.

F-107/2022 Seite 11 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 12. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 9. Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unent- geltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Slowenien angeordnet.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 9 Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf die Zustände in Slowenien nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vor- übergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingun- gen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf- nahmerichtlinie). Letzteres gilt auch in Bezug auf eine allfällige schlechte Behandlung durch die Grenzbehörden. Es sind keine Gründe für die An- nahme ersichtlich, Slowenien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem

F-107/2022 Seite 10 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-107/2022 Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan vertreten durch MLaw Meret Adam, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 3. November 2020 in Griechenland und am 4. November 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 26. November 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien. Er erklärte, er habe Afghanistan im Alter von fünf Jahren verlassen und sodann lange im Iran gelebt. 2020 sei er nach Griechenland gereist, wo er 20 oder 21 Monate lang im Gefängnis verbracht habe. Es habe dort zwar eine UN-Befragung gegeben, aber keinen Entscheid. Er wisse deshalb nichts über den Stand des Verfahrens in Griechenland. Nach seiner Freilassung sei er sofort weitergereist. Er habe sieben Mal versucht, nach Italien zu gelangen, sei aber dreimal von Kroatien aus und viermal von Slowenien über Kroatien wieder nach Bosnien zurückgeschickt worden. Dann habe es zwar geklappt, aber in Slowenien sei er aufgegriffen und unter Quarantäne gestellt worden. Nach einer kurzen Befragung sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Mit einer Rückkehr nach Slowenien sei er nicht einverstanden. Man habe ihm dort das Handy, Geld und sogar die Schuhe weggenommen. Wenn er an Slowenien denke, bekomme er Angstzustände. Er sei dort gefoltert worden. Auch die Zustände im Flüchtlingscamp seien schlecht gewesen. Während der zehntägigen Quarantäne habe er nur zwei Mal Essen erhalten. Mit Blick auf seine schwierige Kindheit und Jugend, die darin bestanden habe, dass er ständig befürchtet habe, von Iran nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, sei er mit einer Rückkehr nach Slowenien überhaupt nicht einverstanden. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er habe seit ungefähr drei Monaten Beschwerden am rechten Fuss und Bein, weil er von der slowenischen Polizei auf das Bein geschlagen worden sei. Dazu kämen psychische Probleme, die auf seinen Gefängnisaufenthalt in Griechenland zurückzuführen seien. Er habe Schlafstörungen und Albträume. Die Pflege sei informiert und er bekomme Tabletten. C. Die slowenischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 24. November 2021 gut. D. Am 23. Dezember 2021 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um eine medizinische und psychologische Abklärung und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs ein solches Gesuch gestellt hatte. E. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 (eröffnet am 3. Januar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 10. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung an die Vorinstanz, von einer Überstellung abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 12. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt zu ergänzen. I. Am 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie einen ärztlichen Bericht ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Am 30. März 2022 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sich weder mit der aktuellen Situation der Asylsuchenden in Slowenien noch mit seinen individuellen Vorbringen auseinandergesetzt, weshalb der Sachverhalt unvollständig und unrichtig ermittelt worden sei, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. In der Folge habe die Vorinstanz sodann ihre Begründungspflicht verletzt. Vernachlässigt worden sei insbesondere die Tatsache, dass er eine verletzliche Person sei und an gesundheitlichen Problemen leide. Es würden keine aktuellen medizinischen Akten vorliegen und es gebe keine Diagnose, weshalb die Vorinstanz nicht beurteilen könne, welche Behandlung adäquat wäre und ob er eine solche in Slowenien erhalten würde. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob ihm mit Fokus auf seine Verletzlichkeit eine Wegweisung (recte: Überstellung) individuell tatsächlich zumutbar wäre. Hierbei wäre insbesondere die von ihm geschilderte menschenunwürdige Situation in der Quarantäne in Slowenien, aber auch der Zugang zu medizinischer Versorgung zu beachten gewesen. Im Gegensatz dazu habe die Vorinstanz lediglich textbausteinartige Absätze verwendet und damit einen nicht genügend nachvollziehbaren und oberflächlich begründeten Entscheid gefällt. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst im Wesentlichen alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus ergibt sich der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1). Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 60 E. 3.3). Darüber hinaus umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 3.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat im Dublin-Gespräch festgehalten, dass er Beschwerden am rechten Fuss und Bein habe. Zudem leide er an psychischen Problemen, die mit Schlafstörungen und Albträumen einhergingen. Die Pflege sei informiert und er erhalte Tabletten. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit diesen Ausführungen - wenn auch in knapper Form - auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter psychischen und physischen Problemen leide. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass er unter keinen gravierenden Beschwerden leidet (vgl. auch E. 7.2.2). Dementsprechend ging die Vorinstanz davon aus, dass das Ergebnis eines ärztlichen Berichts nichts an ihrem Entscheid ändern würde. Sie durfte somit darauf verzichten, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis die Ergebnisse weiterer medizinischer Abklärungen vorlagen. Durch diese antizipierte Beweiswürdigung wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Zudem erhielt er im Rahmen des im Beschwerdeverfahren durchgeführten Schriftenwechsels die Möglichkeit, weitere medizinische Unterlagen einzureichen, welche vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigen sind. 3.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 30. Dezember 2021 ausgeführt, dass sie nicht davon ausgehe, bei einer Überstellung nach Slowenien würden dem Beschwerdeführer gravierende Menschenrechtsverletzungen drohen; ebenso sei nicht anzunehmen, dass er in eine existenzielle Notlage gerate oder in seinem Fall das Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Das Vorliegen von systemischen Mängeln in Sloweniens Asyl- und Aufnahmesystem wurde ausdrücklich verneint. Diese Ausführungen implizieren, dass sich die Vorinstanz mit der aktuellen Lage für Asylsuchende in Slowenien auseinandergesetzt hat. Die Verfügung ist in dieser Hinsicht zwar knapp, aber rechtsgenüglich begründet. Dies gilt auch für die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat auf die beiden Kernaussagen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch - nämlich dass er in Slowenien gefoltert worden sei sowie dass die Bedingungen seines dortigen Aufenthalts schlecht gewesen seien - Bezug genommen. Dementsprechend erweist sich auch die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet. 3.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt überdies weder eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die slowenischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Sloweniens grundsätzlich gegeben. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Staat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, zahlreiche Berichte würden aufzeigen, dass die Situation in Slowenien zurzeit in menschenrechtlicher Hinsicht sehr fragil sei. Es sei vermehrt festgestellt worden, dass der Zugang zum Asylverfahren für viele geflüchtete Menschen versperrt bleibe. Dementsprechend sei die Zahl der Asylgesuche in Slowenien stark gesunken, während die Anzahl illegal grenzübertretender Personen ungefähr gleich hoch geblieben sei. Dies beruhe nicht zuletzt wohl auf einer Vereinbarung mit Kroatien, gemäss welcher die slowenischen Behörden Personen ohne konkrete Verfahren nach Kroatien überstellen könnten. Dies sei insbesondere im Hinblick auf das Non-Refoulement Gebot heikel, da von kroatischen Behörden massive Gewaltanwendungen und unmenschliche Behandlung sowie weitere Kettenabschiebungen drohen würden. Diese würden bereits in Slowenien beginnen, wo die Personen verhaftet und unter furchtbaren Bedingungen gefangen gehalten würden. Aufgrund der slowenischen Flüchtlingspolitik sei zu erwarten, dass keine angemessene und willkürfreie Behandlung von Flüchtenden gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer selbst sei an der kroatischen und slowenischen Grenze menschenunwürdig und erniedrigend behandelt worden und man habe ihn in abschreckender Weise wieder aus dem Land schaffen wollen. Er habe zudem weder Zugang zu medizinischer Versorgung noch genügend Essen oder eine zugewiesene Unterkunft erhalten. 6. 6.1 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-5473/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4, D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Verweis auf im Internet verfügbare Berichte sowie eine Aussage des slowenischen Innenministers zur Flüchtlingspolitik nichts zu ändern. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 6.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. 6.2.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf die Zustände in Slowenien nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Letzteres gilt auch in Bezug auf eine allfällige schlechte Behandlung durch die Grenzbehörden. Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Slowenien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 6.2.2 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ergibt sich Folgendes: Anlässlich der medizinischen Untersuchung vom 6. Januar 2022 wurden beim Beschwerdeführer Angstzustände in gewissen Situationen sowie Schlafprobleme festgestellt. Es wurde ihm ein Arzneimittel zur Behandlung von Depressionen sowie ein Schlafmittel verschrieben und eine Reevaluation in vier Wochen, eine Blutentnahme sowie ein Elektrokardiogramm (EKG) angeordnet. Im Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 20. Januar 2022 wurden «Schlafstörungen mit Albträumen, Schreckhaftigkeit im Sinne einer wahrscheinlichen PTBS» diagnostiziert. Ihm wurden Antidepressiva verschrieben und eine kognitive Verhaltenstherapie empfohlen, wobei diese aufgrund der Sprachbarriere als aktuell nicht durchführbar bezeichnet wurde. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung ernsthaft gefährdet würde. Slowenien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Überdies liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Erlebnisse des Beschwerdeführers rund um seine Verhaftung in Griechenland sind sicherlich belastend, jedoch besteht aus medizinischer Sicht keine schwere psychische Erkrankung, welche einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gebieten würde. 6.2.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Slowenien angeordnet.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

9. Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Fabienne Hasler Versand: