Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 stellten am 28. Oktober 2015 in der Schweiz Asylgesuche. Der Beschwerdeführer 4 wurde (…) in der Schweiz geboren. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am 3. Oktober 2014 von den grie- chischen Behörden aufgegriffen worden war und sie am 7. April 2015 in Griechenland um Asyl ersucht hatte. Die griechischen Behörden lehnten am 7. Januar 2016 ein Rückübernahmeersuchen gestützt auf die so- genannte Dublin-III-Verordnung ab, weil der Beschwerdeführerin 2 am
11. November 2015 von den griechischen Behörden Schutz gewährt wor- den sei, womit die Dublin-III-Verordnung nicht zur Anwendung gelangen könne. C. Mit Verfügung vom 3. November 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2–4 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7010/2016 vom 17. November 2016 abge- wiesen. E. Ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin 2 vom 17. Dezem- ber 2016 wurde vom SEM am 22. Dezember 2016 formlos abgeschrieben. F. Am 11. Januar 2017 wurden die Beschwerdeführenden 2–4 nach Grie- chenland überstellt.
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II. G. Die Beschwerdeführenden 2–6 stellten am 15. April 2024 in der Schweiz weitere Asylgesuche. H. Ein Abgleich mit Eurodac bestätigte, dass die Beschwerdeführerin 2 am
7. April 2015 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 11. Novem- ber 2015 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. I. Der Beschwerdeführer 1 suchte am 23. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. J. J.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 6. Mai 2024 um Rückübernahme aller sechs Beschwerdeführenden. J.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Rückübernahmeersu- chen am 23. Mai 2024 zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin 2 (und somit auch ihre Kinder, die Beschwerdeführenden 3–6) am 11. No- vember 2015 als Flüchtling anerkannt worden seien. Dem Beschwerdefüh- rer 1 sei ausserdem am 7. Juli 2014 subsidiärer Schutz gewährt worden. K. K.a Am 30. Mai 2024 wurde den Beschwerdeführenden 1 und 2 – jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung – im Rahmen eines per- sönlichen Gesprächs unter anderem das rechtliche Gehör zum beabsich- tigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizini- schen Sachverhalt gewährt. K.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie sich seit 2014 gemeinsam in Griechenland aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe zuvor bereits zwischen 2006 und 2011 in Griechenland gelebt. Sie hätten in Griechenland keinerlei staatliche oder anderweitige Unterstüt- zung erhalten, weil sie nicht über die notwendigen Papiere verfügt hätten. Ein Freund sowie der Bruder der Beschwerdeführerin 2 hätten sie finanziell unterstützt. Sie hätten eine Wohnung gehabt, ansonsten jedoch bei den Ausgaben – insbesondere auch bei Lebensmitteln – sehr gespart. Die Ge- sundheitsversorgung sei ungenügend gewesen. Der Beschwerdeführer 1
E-9932/2025 Seite 4 habe mangels gültiger Papiere keine Arbeit gefunden und sich mit Gele- genheitsjobs und als (…) durchgeschlagen. Aufgrund der Tätigkeit als (…) sei er von der Gemeindeverwaltung vor Gericht gebracht und zwischen 2019 und 2020 für ein Jahr inhaftiert worden. Den Kindern sei wegen seiner fehlenden Papiere seit 2020 kein Schulbesuch mehr erlaubt worden; davor habe eines von ihnen den Kindergarten besucht. Ausserdem seien sie während ihres Aufenthalts in Griechenland beide körperlich attackiert und verletzt worden; der Be- schwerdeführer 1 von einer Gruppe Paschtunen, die Beschwerdeführe- rin 2 von Roma. Im Fall einer Rückkehr nach Griechenland befürchte der Beschwerdeführer 1 erneut inhaftiert zu werden. L. L.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit zwei separaten Verfügungen vom 31. Mai 2024 das ergänzende rechtliche Gehör. Der Be- schwerdeführer 1 erhielt Gelegenheit, sich zu allfälligen Sachverhalts- aspekten zu äussern, die er vor einem gemischtgeschlechtlichen Anhö- rungsteam nicht habe darlegen können. Die Beschwerdeführenden wur- den sodann aufgefordert griechische Gerichtsdokumente zum Gefängnis- aufenthalt des Beschwerdeführers 1 einzureichen. Ausserdem erhielten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit allfällige weitere Gründe, die ge- gen eine allfällige Rückkehr der minderjährigen Kinder nach Griechenland sprächen, geltend zu machen. L.b In den von ihren jeweiligen Rechtsvertretungen verfassten Stellung- nahmen vom 7. und 10. Juni 2024 wurde im Wesentlichen bekräftigt, dass die Kinder der Beschwerdeführenden in Griechenland keine Zukunfts- perspektiven und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Sie seien bereits in der Vergangenheit im Alltag rassistischen Übergriffen aus- gesetzt gewesen und hätten solche auch weiterhin zu befürchten. Ausser- dem sei die Beschwerdeführerin 2 psychisch stark beeinträchtigt, weshalb sie mangels psychiatrischer Versorgung bei der Kinderbetreuung an ihre Grenzen gelange. Der Beschwerdeführer 1 gab an, 2019 das erste Mal wegen des illegalen Verkaufs von (…) auf der Strasse verhaftet worden zu sein. Er sei damals verwarnt worden. Als er zwei Monate später erneut ver- haftet worden sei, sei er anschliessend ein Jahr in Haft gewesen. Ihm drohe in Griechenland erneut eine Verhaftung, weil er der ihm auferlegten Meldepflicht nach der Haftentlassung nicht nachgekommen sei.
E-9932/2025 Seite 5 M. M.a Das SEM forderte die Beschwerdeführerenden am 24. Juli 2025 er- neut auf, allfällige ärztliche Berichte betreffend die geltend gemachten ge- sundheitlichen Probleme sowie die Strafakte des Beschwerdeführers 1 aus Griechenland einzureichen. M.b Die Rechtsvertretung reichte am 14. August 2025 ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie Lernberichte und Schulzeugnisse betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 zu den Ak- ten. Bezüglich der ausländischen Strafakte des Beschwerdeführers 1 wur- de erklärt, dass dieser mangels eines Rechtsvertreters in Griechenland nicht in der Lage sei, diese selbst zu beschaffen. Er habe im Übrigen beim SEM in diesem Zusammenhang am 13. Mai 2025 eine Einwilligungserklä- rung zur Datenweitergabe unterzeichnet und sei nicht über die Ergebnisse der Abklärungen in Griechenland informiert worden. N. N.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen einer am 13. November 2024 in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung betreffend die Gründe der Straf- verfolgung und -verurteilung des Beschwerdeführers 1 in Griechenland. Der Beschwerdeführer 1 habe unwahre Angaben in Bezug auf seine Inhaf- tierung gemacht: Den verfügbaren Strafakten zufolge sei er nicht wegen angeblichen (…) in Haft gewesen, sondern er habe sich wegen Verdachts auf Begehung zweier Verbrechen (Bildung und Beteiligung an einer krimi- nellen Organisation zur Begehung von Verbrechen, Bildung und Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Vergehen) und eines Vergehens (Diebstahl) in Untersuchungshaft befunden; ausserdem sei er zwischen Oktober 2008 und Februar 2022 mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. N.b In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 12. November 2025 liess der Beschwerdeführer 1 durch seine Rechtsvertretung im Wesentli- chen erklärten, alle gegen ihn in Griechenland laufenden Strafuntersu- chungen und -verfahren bezögen sich auf seine Tätigkeit als (…). Polizei- kontrollen, Festnahmen und unbegründete Anschuldigungen gegenüber Strassenverkäufern, Angehörigen von Minderheiten und sozial benachtei- ligten Personen seien dort gängige Praxis. Diese systemischen, willkürli- chen und diskriminierenden Polizeimassnahmen seien hinlänglich doku- mentiert. Das einzige noch hängige Verfahren werde – wie die Übrigen auch – mangels Beweisen mit einem Freispruch enden.
E-9932/2025 Seite 6 O. O.a Am 11. Dezember 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. O.b Die Beschwerdeführenden liessen am Folgetag Stellung zum Ent- scheidentwurf nehmen und zeigten sich mit diesem nicht einverstanden. P. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 – am 15. Dezember 2025 eröffnet
– trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zu- rückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständi- gen Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis aus. Q. Mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 22. Dezember 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzu- weisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführen- den die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. R. Der Instruktionsrichter bestätigte am 23. Dezember 2025 den Eingang der Beschwerde. S. Die gesamten vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsge- richt am 30. Dezember 2025 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
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Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor- genommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
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E. 4.2 In der Beschwerde wird zwar die vollständige Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung beantragt, die Begründung beschränkt sich aber auf den Wegweisungsvollzug und die Frage, ob die Verfügung mangels eingehen- der Einzelfallprüfung insoweit zu kassieren sei. Weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Anordnung der Wegweisung wird in der Be- schwerde erwähnt.
E. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG offensichtlich zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge aner- kannt respektive sie verfügen dort über subsidiären Schutz und sind im Besitz griechischer Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehalt- los zugestimmt. Die Beschwerdeführenden verfügen ausserdem weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach offenkundig zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
E. 5.2 In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, bei den Be- schwerdeführenden handle es sich um äusserst vulnerable Personen, de- ren Rückführung nach Griechenland nur bei Vorliegen besonders begüns- tigender Umstände zumutbar sei. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich. Sie seien eine Familie mit Kindern, wobei alle Familienangehörigen ge- sundheitliche Probleme hätten. In Griechenland sei weder ihr Zugang zu medizinsicher Versorgung sichergestellt, noch würden sie dort über
E-9932/2025 Seite 9 Sprachkenntnisse oder Aussicht auf Erwerbstätigkeit respektive Schulbe- such verfügen. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würden sie demnach in eine schwere existenzielle Notlage geraten, was zu einer mas- siven Verletzung des Kindeswohls führe.
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.1.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Be- achtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungs- gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koor- dinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behand- lung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Re- ferenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).
E. 6.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine sol- che Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die vier Kinder waren während ihres Aufenthalts gemäss Akten mehrfach in ärztlicher Be- handlung respektive wurden sie bei Pflegedienst des Bundesasylzentrums vorstellig; ernsthafte Krankheiten oder Verletzungen sind allerdings keine
E-9932/2025 Seite 10 bekannt. Beim Beschwerdeführer 1 wurden gemäss dem jüngsten ärztli- chen Bericht vom 4. August 2025 Prädiabetes, Dyslipidämie, Adipositas, Gastritis und Nikotinabusus diagnostiziert. Bei seiner letzten Vorstellung im Februar 2025 habe er sich klinisch stabil gezeigt und aktuell bestehe kein medikamentöser Behandlungsbedarf. Bei der Beschwerdeführerin 2 wurde gemäss einem Informationsbericht "über die ambulante Behand- lung" vom 29. Mai 2025 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert.
E. 6.1.3 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer men- schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grund- sätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Er- krankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Weg-wei- sung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Um- stände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Ge- sundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufs-er- fahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zu- mutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Ent- scheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumut- barer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine exis- tenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2 sowie das kürzlich ergangene Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025). Besteht die Legal-
E-9932/2025 Seite 11 vermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umstän- den sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 8.3).
E. 6.2.2 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftli- cher Natur für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden im Fall ei- ner Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit vier minderjährigen Kleinkin- dern und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnera- bel, entgegen ihrer persönlichen Einschätzung aber nicht als besonders verletzlich im Sinn des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom
28. März 2022 zu qualifizieren (vgl. dort E. 11.5.3). Zwar dürften sie bei ei- ner Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwind- bar. Es ist anzunehmen, dass sie trotz ihrer familiären Konstellation und der aktenkundigen medizinischen Probleme in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass nach Durchsicht der Akten insgesamt der Eindruck entsteht, die Beschwer- deführenden hätten Griechenland unter anderen als den genannten Um- ständen verlassen und der Beschwerdeführer 1 habe sich durch die Aus- reise dem griechischen Justizsystem entziehen wollen. Auf Beschwerde- ebene wird den überzeugenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Ver- fügung nicht widersprochen, wonach es sich bei den Anklagen gegen den Beschwerdeführer 1 nicht um die bekannten, typischen Fälle willkürlicher Polizeikontrollen handle, sondern um schwerwiegende Verbrechenstatbe- stände. Ebenfalls nicht entkräftigt wurden die Hinweise auf nicht unerheb- liche Vermögenswerte, die von den griechischen Behörden im Verlauf der Strafverfahren sichergestellt worden sind.
E. 6.2.3 Die Beschwerdeführenden 2–6 können sich als anerkannte Flücht- linge auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen. Dasselbe gilt für den schutzberechtigten Beschwerdeführer 1. Kapitel VII dieser Richtlinie, zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat, re- gelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu- stehenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29
E-9932/2025 Seite 12 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Die Beschwerdeführenden haben sich fast zehn Jahre lang in Griechen- land aufgehalten. Sie hatten – gemäss den im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten griechischen Unterlagen und Dokumenten – während ihres Aufenthalts in Griechenland nachweislich Zugang zu medi- zinischer und langfristiger psychiatrischer Versorgung und verfügen über sogenannte AMKA-Nummern (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil D-2590/2025 a.a.O. E. 9.4 und 9.7 und die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel Nrn. 11–16, 25 und 26). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihnen bei ihrer Rückkehr die nötige medizinische Be- handlung verweigert werden würde. Die Beschwerdeführenden verfügten über eine Wohnung und ihre Behauptungen zum angeblich verweigerten Schulbesuch der Kinder mangels gültiger Aufenthaltspapiere des Vaters sind nicht überzeugend, zumal die Kinder (gleich wie die Beschwerdefüh- rerin 2) allesamt anerkannte Flüchtlinge sind. Soweit sie im Übrigen gel- tend machten, Opfer rassistischer Übergriffe geworden zu sein, sind die Beschwerdeführenden gehalten, sich im Bedarfsfall diesbezüglich an die griechischen Behörden zu wenden.
E. 6.2.4 Auch unter Berücksichtigung, dass für die Annahme einer konkreten Gefährdung weniger hohe Anforderungen gelten, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, Kinderrechtskonvention) mit zu berück- sichtigen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2) – da das Kindes- wohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät –, gibt es nach dem Gesagten keinen Grund zur Annahme die über- geordneten Kindesinteressen ständen einer gemeinsamen Rückführung der sechs Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8, 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5 sowie 2014/26 E. 7.6). Entge- gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist in diesem Zusam- menhang zudem weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 8 f.).
E. 6.2.5 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar er- weist.
E-9932/2025 Seite 13
E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Auslän- der weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als möglich, zumal die grie- chischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden aus- drücklich zugestimmt haben.
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Für eine Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwer- deführenden – abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.– den Beschwerdeführen- den aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-9932/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9932/2025 Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und ihre Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Esther Potztal, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuche); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 stellten am 28. Oktober 2015 in der Schweiz Asylgesuche. Der Beschwerdeführer 4 wurde (...) in der Schweiz geboren. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am 3. Oktober 2014 von den griechischen Behörden aufgegriffen worden war und sie am 7. April 2015 in Griechenland um Asyl ersucht hatte. Die griechischen Behörden lehnten am 7. Januar 2016 ein Rückübernahmeersuchen gestützt auf die so-genannte Dublin-III-Verordnung ab, weil der Beschwerdeführerin 2 am 11. November 2015 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden sei, womit die Dublin-III-Verordnung nicht zur Anwendung gelangen könne. C. Mit Verfügung vom 3. November 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2-4 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7010/2016 vom 17. November 2016 abgewiesen. E. Ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin 2 vom 17. Dezember 2016 wurde vom SEM am 22. Dezember 2016 formlos abgeschrieben. F. Am 11. Januar 2017 wurden die Beschwerdeführenden 2-4 nach Griechenland überstellt. II. G. Die Beschwerdeführenden 2-6 stellten am 15. April 2024 in der Schweiz weitere Asylgesuche. H. Ein Abgleich mit Eurodac bestätigte, dass die Beschwerdeführerin 2 am 7. April 2015 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 11. November 2015 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. I. Der Beschwerdeführer 1 suchte am 23. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. J. J.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 6. Mai 2024 um Rückübernahme aller sechs Beschwerdeführenden. J.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Rückübernahmeersuchen am 23. Mai 2024 zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin 2 (und somit auch ihre Kinder, die Beschwerdeführenden 3-6) am 11. November 2015 als Flüchtling anerkannt worden seien. Dem Beschwerdeführer 1 sei ausserdem am 7. Juli 2014 subsidiärer Schutz gewährt worden. K. K.a Am 30. Mai 2024 wurde den Beschwerdeführenden 1 und 2 - jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung - im Rahmen eines persönlichen Gesprächs unter anderem das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. K.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie sich seit 2014 gemeinsam in Griechenland aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe zuvor bereits zwischen 2006 und 2011 in Griechenland gelebt. Sie hätten in Griechenland keinerlei staatliche oder anderweitige Unterstützung erhalten, weil sie nicht über die notwendigen Papiere verfügt hätten. Ein Freund sowie der Bruder der Beschwerdeführerin 2 hätten sie finanziell unterstützt. Sie hätten eine Wohnung gehabt, ansonsten jedoch bei den Ausgaben - insbesondere auch bei Lebensmitteln - sehr gespart. Die Gesundheitsversorgung sei ungenügend gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe mangels gültiger Papiere keine Arbeit gefunden und sich mit Gelegenheitsjobs und als (...) durchgeschlagen. Aufgrund der Tätigkeit als (...) sei er von der Gemeindeverwaltung vor Gericht gebracht und zwischen 2019 und 2020 für ein Jahr inhaftiert worden. Den Kindern sei wegen seiner fehlenden Papiere seit 2020 kein Schulbesuch mehr erlaubt worden; davor habe eines von ihnen den Kindergarten besucht. Ausserdem seien sie während ihres Aufenthalts in Griechenland beide körperlich attackiert und verletzt worden; der Beschwerdeführer 1 von einer Gruppe Paschtunen, die Beschwerdeführerin 2 von Roma. Im Fall einer Rückkehr nach Griechenland befürchte der Beschwerdeführer 1 erneut inhaftiert zu werden. L. L.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit zwei separaten Verfügungen vom 31. Mai 2024 das ergänzende rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer 1 erhielt Gelegenheit, sich zu allfälligen Sachverhalts-aspekten zu äussern, die er vor einem gemischtgeschlechtlichen Anhörungsteam nicht habe darlegen können. Die Beschwerdeführenden wurden sodann aufgefordert griechische Gerichtsdokumente zum Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers 1 einzureichen. Ausserdem erhielten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit allfällige weitere Gründe, die gegen eine allfällige Rückkehr der minderjährigen Kinder nach Griechenland sprächen, geltend zu machen. L.b In den von ihren jeweiligen Rechtsvertretungen verfassten Stellungnahmen vom 7. und 10. Juni 2024 wurde im Wesentlichen bekräftigt, dass die Kinder der Beschwerdeführenden in Griechenland keine Zukunfts-perspektiven und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Sie seien bereits in der Vergangenheit im Alltag rassistischen Übergriffen ausgesetzt gewesen und hätten solche auch weiterhin zu befürchten. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin 2 psychisch stark beeinträchtigt, weshalb sie mangels psychiatrischer Versorgung bei der Kinderbetreuung an ihre Grenzen gelange. Der Beschwerdeführer 1 gab an, 2019 das erste Mal wegen des illegalen Verkaufs von (...) auf der Strasse verhaftet worden zu sein. Er sei damals verwarnt worden. Als er zwei Monate später erneut verhaftet worden sei, sei er anschliessend ein Jahr in Haft gewesen. Ihm drohe in Griechenland erneut eine Verhaftung, weil er der ihm auferlegten Meldepflicht nach der Haftentlassung nicht nachgekommen sei. M. M.a Das SEM forderte die Beschwerdeführerenden am 24. Juli 2025 erneut auf, allfällige ärztliche Berichte betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sowie die Strafakte des Beschwerdeführers 1 aus Griechenland einzureichen. M.b Die Rechtsvertretung reichte am 14. August 2025 ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie Lernberichte und Schulzeugnisse betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 zu den Akten. Bezüglich der ausländischen Strafakte des Beschwerdeführers 1 wur-de erklärt, dass dieser mangels eines Rechtsvertreters in Griechenland nicht in der Lage sei, diese selbst zu beschaffen. Er habe im Übrigen beim SEM in diesem Zusammenhang am 13. Mai 2025 eine Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe unterzeichnet und sei nicht über die Ergebnisse der Abklärungen in Griechenland informiert worden. N. N.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen einer am 13. November 2024 in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung betreffend die Gründe der Strafverfolgung und -verurteilung des Beschwerdeführers 1 in Griechenland. Der Beschwerdeführer 1 habe unwahre Angaben in Bezug auf seine Inhaftierung gemacht: Den verfügbaren Strafakten zufolge sei er nicht wegen angeblichen (...) in Haft gewesen, sondern er habe sich wegen Verdachts auf Begehung zweier Verbrechen (Bildung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation zur Begehung von Verbrechen, Bildung und Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Vergehen) und eines Vergehens (Diebstahl) in Untersuchungshaft befunden; ausserdem sei er zwischen Oktober 2008 und Februar 2022 mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. N.b In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 12. November 2025 liess der Beschwerdeführer 1 durch seine Rechtsvertretung im Wesentlichen erklärten, alle gegen ihn in Griechenland laufenden Strafuntersuchungen und -verfahren bezögen sich auf seine Tätigkeit als (...). Polizeikontrollen, Festnahmen und unbegründete Anschuldigungen gegenüber Strassenverkäufern, Angehörigen von Minderheiten und sozial benachteiligten Personen seien dort gängige Praxis. Diese systemischen, willkürlichen und diskriminierenden Polizeimassnahmen seien hinlänglich dokumentiert. Das einzige noch hängige Verfahren werde - wie die Übrigen auch - mangels Beweisen mit einem Freispruch enden. O. O.a Am 11. Dezember 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. O.b Die Beschwerdeführenden liessen am Folgetag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigten sich mit diesem nicht einverstanden. P. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 - am 15. Dezember 2025 eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Q. Mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 22. Dezember 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. R. Der Instruktionsrichter bestätigte am 23. Dezember 2025 den Eingang der Beschwerde. S. Die gesamten vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2025 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor-genommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4.2 In der Beschwerde wird zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, die Begründung beschränkt sich aber auf den Wegweisungsvollzug und die Frage, ob die Verfügung mangels eingehender Einzelfallprüfung insoweit zu kassieren sei. Weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Anordnung der Wegweisung wird in der Beschwerde erwähnt. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG offensichtlich zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt respektive sie verfügen dort über subsidiären Schutz und sind im Besitz griechischer Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Die Beschwerdeführenden verfügen ausserdem weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach offenkundig zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 5.2 In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleicheBeweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um äusserst vulnerable Personen, deren Rückführung nach Griechenland nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände zumutbar sei. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich. Sie seien eine Familie mit Kindern, wobei alle Familienangehörigen gesundheitliche Probleme hätten. In Griechenland sei weder ihr Zugang zu medizinsicher Versorgung sichergestellt, noch würden sie dort über Sprachkenntnisse oder Aussicht auf Erwerbstätigkeit respektive Schulbesuch verfügen. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würden sie demnach in eine schwere existenzielle Notlage geraten, was zu einer massiven Verletzung des Kindeswohls führe. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.1.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). 6.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. De-zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die vier Kinder waren während ihres Aufenthalts gemäss Akten mehrfach in ärztlicher Behandlung respektive wurden sie bei Pflegedienst des Bundesasylzentrums vorstellig; ernsthafte Krankheiten oder Verletzungen sind allerdings keine bekannt. Beim Beschwerdeführer 1 wurden gemäss dem jüngsten ärztlichen Bericht vom 4. August 2025 Prädiabetes, Dyslipidämie, Adipositas, Gastritis und Nikotinabusus diagnostiziert. Bei seiner letzten Vorstellung im Februar 2025 habe er sich klinisch stabil gezeigt und aktuell bestehe kein medikamentöser Behandlungsbedarf. Bei der Beschwerdeführerin 2 wurde gemäss einem Informationsbericht "über die ambulante Behandlung" vom 29. Mai 2025 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. 6.1.3 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Weg-weisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufs-erfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2 sowie das kürzlich ergangene Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025). Besteht die Legal-vermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 8.3). 6.2.2 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit vier minderjährigen Kleinkindern und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, entgegen ihrer persönlichen Einschätzung aber nicht als besonders verletzlich im Sinn des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu qualifizieren (vgl. dort E. 11.5.3). Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist anzunehmen, dass sie trotz ihrer familiären Konstellation und der aktenkundigen medizinischen Probleme in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass nach Durchsicht der Akten insgesamt der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführenden hätten Griechenland unter anderen als den genannten Umständen verlassen und der Beschwerdeführer 1 habe sich durch die Ausreise dem griechischen Justizsystem entziehen wollen. Auf Beschwerdeebene wird den überzeugenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht widersprochen, wonach es sich bei den Anklagen gegen den Beschwerdeführer 1 nicht um die bekannten, typischen Fälle willkürlicher Polizeikontrollen handle, sondern um schwerwiegende Verbrechenstatbestände. Ebenfalls nicht entkräftigt wurden die Hinweise auf nicht unerhebliche Vermögenswerte, die von den griechischen Behörden im Verlauf der Strafverfahren sichergestellt worden sind. 6.2.3 Die Beschwerdeführenden 2-6 können sich als anerkannte Flüchtlinge auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen. Dasselbe gilt für den schutzberechtigten Beschwerdeführer 1. Kapitel VII dieser Richtlinie, zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat, regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zustehenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Die Beschwerdeführenden haben sich fast zehn Jahre lang in Griechenland aufgehalten. Sie hatten - gemäss den im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten griechischen Unterlagen und Dokumenten - während ihres Aufenthalts in Griechenland nachweislich Zugang zu medizinischer und langfristiger psychiatrischer Versorgung und verfügen über sogenannte AMKA-Nummern (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil D-2590/2025 a.a.O. E. 9.4 und 9.7 und die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel Nrn. 11-16, 25 und 26). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihnen bei ihrer Rückkehr die nötige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Die Beschwerdeführenden verfügten über eine Wohnung und ihre Behauptungen zum angeblich verweigerten Schulbesuch der Kinder mangels gültiger Aufenthaltspapiere des Vaters sind nicht überzeugend, zumal die Kinder (gleich wie die Beschwerdeführerin 2) allesamt anerkannte Flüchtlinge sind. Soweit sie im Übrigen geltend machten, Opfer rassistischer Übergriffe geworden zu sein, sind die Beschwerdeführenden gehalten, sich im Bedarfsfall diesbezüglich an die griechischen Behörden zu wenden. 6.2.4 Auch unter Berücksichtigung, dass für die Annahme einer konkreten Gefährdung weniger hohe Anforderungen gelten, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, Kinderrechtskonvention) mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2) - da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät -, gibt es nach dem Gesagten keinen Grund zur Annahme die übergeordneten Kindesinteressen ständen einer gemeinsamen Rückführung der sechs Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8, 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5 sowie 2014/26 E. 7.6). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist in diesem Zusammenhang zudem weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 8 f.). 6.2.5 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als möglich, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: