Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrem Kind am 28. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. November 2015 wurde sie summarisch befragt. Sie führte unter anderem aus, ein Jahr in Griechenland gelebt, dort jedoch kein Asylgesuch gestellt zu haben. Am 13. Dezember 2015 kam ihr zweites Kind zur Welt. B. Am 3. Mai 2016 ersuchte die Schweiz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder. Mit Schreiben vom 5. Mai 2016 bestätigten die griechischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland den Flüchtlingsstatus besitze, und dass sie sich bereit erklären, diese mit ihren Kindern wieder aufzunehmen. C. Mit Schreiben vom 2. September 2016 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass man beabsichtige in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. Hierzu gewährte man ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 13. September 2016 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe in Griechenland niemals Unterstützung erhalten. Sie habe in einem Heim gewohnt, habe jedoch tagsüber und bei schönem Wetter auch nachts draussen bleiben müssen. Zu Essen hätten sie nur bei der Kirche erhalten. Als anerkannter Flüchtling sei sie in Griechenland auf sich alleine gestellt. Die Sozialhilfe sei generell sehr knapp. Viele Flüchtlinge seien obdachlos. Zudem leide sie an Depressionen und ihr Bruder wohne in der Schweiz und unterstütze sie. Sie bitte darum, in der Schweiz bleiben zu können. D. Mit Verfügung vom 3. November 2016 - eröffnet am 10. November 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass die griechenischen Behörden der Beschwerdeführerin den Flüchtlingsstatus gewährt und der Wiederaufnahme zugestimmt haben (SEM-Akten, A29/2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Griechenland als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und ihr dort der Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor. Darüber hinaus kann sie aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5660/2013 vom 21. Januar 2015 E. 5.2 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie sich nicht zwei Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhält (vgl. Art. 50 AsylG). Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
E. 5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, weshalb ihr die gleichen Rechte wie den griechischen Staatsangehörigen zustehen würden, unter anderem der Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Tatsache, dass sich Griechenland in einer Wirtschaftskrise befinde, treffe Staatsangehörige genau gleich wie Personen mit einem Schutzstatus. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bezüglich ihres Bruders sei nicht ersichtlich, dass ein starkes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, zumal dieser erst seit Mai 2016 in der Schweiz sei und sich noch im Asylverfahren befinde. Die Wegweisung nach Griechenland stelle deshalb keine Verletzung der Familieneinheit nach Art. 8 EMRK dar. Bezüglich der medizinischen Behandlung sei auf die Qualifikationsrichtlinien zu verweisen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe in Griechenland mit vielen Personen gesprochen. Diese würden ums Überleben kämpfen und viele seien in Drogengeschäfte eingestiegen. Die wirtschaftliche Situation sei in Griechenland schlecht und das Sozialsystem schwach. Sie habe Angst, mit ihren Kindern auf der Strasse zu landen und betteln zu müssen. Dass sich Griechenland nicht um anerkannte Flüchtlinge kümmere, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits festgestellt. Auch wisse sie nicht, ob ihr Flüchtlingsausweis bei einer Rückkehr noch gültig sein werde, oder welchen Aufenthaltsstatus ihr Mann in Griechenland besitze. In der Schweiz sei ihr ihr Bruder eine grosse Stütze.
E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Griechenland Schutz geniessen, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Griechenland insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Bezüglich der Anwesenheit ihres Bruders in der Schweiz ist auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt offensichtlich nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach der gesetzlichen Bestimmung ist die Zumutbarkeit (im Gegensatz zur Zulässigkeit) in Bezug auf Drittstaaten nicht zu prüfen. Abgesehen davon ist Folgendes festzuhalten: In Griechenland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin kann gegenüber den griechischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen. Aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des EGMR Saidoun und Fawsie gegen Griechenland vom 28. Januar 2011, 40083/07 und 40080/07, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es handelt sich dabei um Einzelfallbeurteilungen. Ausserdem geht aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Quelle hervor, dass Griechenland entsprechende Massnahmen eingeleitet habe, um eine nochmalige Verletzung der entsprechenden Bestimmungen zu vermeiden.
E. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, weil die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7010/2016 Urteil vom 17. November 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Afghanistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrem Kind am 28. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. November 2015 wurde sie summarisch befragt. Sie führte unter anderem aus, ein Jahr in Griechenland gelebt, dort jedoch kein Asylgesuch gestellt zu haben. Am 13. Dezember 2015 kam ihr zweites Kind zur Welt. B. Am 3. Mai 2016 ersuchte die Schweiz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder. Mit Schreiben vom 5. Mai 2016 bestätigten die griechischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland den Flüchtlingsstatus besitze, und dass sie sich bereit erklären, diese mit ihren Kindern wieder aufzunehmen. C. Mit Schreiben vom 2. September 2016 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass man beabsichtige in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. Hierzu gewährte man ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 13. September 2016 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe in Griechenland niemals Unterstützung erhalten. Sie habe in einem Heim gewohnt, habe jedoch tagsüber und bei schönem Wetter auch nachts draussen bleiben müssen. Zu Essen hätten sie nur bei der Kirche erhalten. Als anerkannter Flüchtling sei sie in Griechenland auf sich alleine gestellt. Die Sozialhilfe sei generell sehr knapp. Viele Flüchtlinge seien obdachlos. Zudem leide sie an Depressionen und ihr Bruder wohne in der Schweiz und unterstütze sie. Sie bitte darum, in der Schweiz bleiben zu können. D. Mit Verfügung vom 3. November 2016 - eröffnet am 10. November 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass die griechenischen Behörden der Beschwerdeführerin den Flüchtlingsstatus gewährt und der Wiederaufnahme zugestimmt haben (SEM-Akten, A29/2). 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Griechenland als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und ihr dort der Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor. Darüber hinaus kann sie aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5660/2013 vom 21. Januar 2015 E. 5.2 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie sich nicht zwei Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhält (vgl. Art. 50 AsylG). Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. 5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, weshalb ihr die gleichen Rechte wie den griechischen Staatsangehörigen zustehen würden, unter anderem der Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Tatsache, dass sich Griechenland in einer Wirtschaftskrise befinde, treffe Staatsangehörige genau gleich wie Personen mit einem Schutzstatus. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bezüglich ihres Bruders sei nicht ersichtlich, dass ein starkes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, zumal dieser erst seit Mai 2016 in der Schweiz sei und sich noch im Asylverfahren befinde. Die Wegweisung nach Griechenland stelle deshalb keine Verletzung der Familieneinheit nach Art. 8 EMRK dar. Bezüglich der medizinischen Behandlung sei auf die Qualifikationsrichtlinien zu verweisen. 5.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe in Griechenland mit vielen Personen gesprochen. Diese würden ums Überleben kämpfen und viele seien in Drogengeschäfte eingestiegen. Die wirtschaftliche Situation sei in Griechenland schlecht und das Sozialsystem schwach. Sie habe Angst, mit ihren Kindern auf der Strasse zu landen und betteln zu müssen. Dass sich Griechenland nicht um anerkannte Flüchtlinge kümmere, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits festgestellt. Auch wisse sie nicht, ob ihr Flüchtlingsausweis bei einer Rückkehr noch gültig sein werde, oder welchen Aufenthaltsstatus ihr Mann in Griechenland besitze. In der Schweiz sei ihr ihr Bruder eine grosse Stütze. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Griechenland Schutz geniessen, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Griechenland insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Bezüglich der Anwesenheit ihres Bruders in der Schweiz ist auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt offensichtlich nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach der gesetzlichen Bestimmung ist die Zumutbarkeit (im Gegensatz zur Zulässigkeit) in Bezug auf Drittstaaten nicht zu prüfen. Abgesehen davon ist Folgendes festzuhalten: In Griechenland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin kann gegenüber den griechischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen. Aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des EGMR Saidoun und Fawsie gegen Griechenland vom 28. Januar 2011, 40083/07 und 40080/07, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es handelt sich dabei um Einzelfallbeurteilungen. Ausserdem geht aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Quelle hervor, dass Griechenland entsprechende Massnahmen eingeleitet habe, um eine nochmalige Verletzung der entsprechenden Bestimmungen zu vermeiden. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, weil die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ausdrücklich zugestimmt haben. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: