Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. November 2025 gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Geschwistern ein Asylgesuch in der Schweiz ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Bereits am 19. Mai 2024 ersuchte deren Mutter in der Schweiz um Asyl (N [...]). Mit Verfügung vom 29. August 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch der Mutter ab und ordnete den Vollzug ihrer Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen erhob sie am 30. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-7456/2025). Die beiden Geschwister wurden, weil sie noch unter 14 Jahre alt sind, direkt an den Aufenthaltsort ihrer Mutter im Kanton C._______ gebracht. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung am 20. November 2025 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Seine Familie stamme ursprünglich aus D._______. Er sei jedoch in E._______ geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei insbesondere gegenüber seiner Mutter stets gewalttätig gewesen. Er habe jedoch auch ihn (den Beschwerdeführer) psychisch und körperlich misshandelt. Als er 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, seien sie als Familie nach F._______ umgezogen. Sein Vater sei weiterhin gewalttätig gewesen, woraufhin sich seine Eltern getrennt hätten. Versuche seiner Mutter, bei den Behörden Schutz zu erhalten, hätten keine Wirkung gezeigt. Seine Mutter habe sich schliesslich von seinem Vater scheiden lassen und das Sorgerecht für ihn und seine zwei jüngeren Geschwister erhalten. Nach der Scheidung sei sein Vater nach D._______ gezogen und habe erneut geheiratet. Trotz eines richterlich angeordneten Kontaktverbots habe sein Vater ihm (dem Beschwerdeführer) und seiner Mutter weiterhin gedroht und ihn auch einige Male persönlich in F._______ aufgesucht. Seine Mutter habe diese Drohungen zum Anlass genommen, die Türkei zu verlassen und in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Er sei daraufhin zu einer Tante mütterlicherseits gezogen, die ebenfalls in F._______ gewohnt habe. Seine jüngeren Geschwister seien, nachdem sie eine Weile bei seinem Grossvater väterlicherseits in G._______ untergebracht worden seien, wieder in die Obhut seines Vaters übergeben worden. Er (der Beschwerdeführer) habe unterdessen die Schule nach der 11. Klasse abgebrochen, weil seine Tante von ihm einen finanziellen Beitrag verlangt habe, damit er bei ihr habe wohnen dürfen. Deshalb habe er als (...) und (...) gearbeitet. Als er erfahren habe, dass es seinen Geschwistern bei seinem Vater nicht gut gehen würde und dieser noch immer gewalttätig sei, habe er sich nach D._______ begeben. Bei seiner Ankunft im Haus seines Vaters habe dieser ihn sofort verprügelt. Er habe seine Geschwister gleichwohl - ohne Einwilligung des Vaters - nach F._______ mitgenommen. Doch weder die Tante mütterlicherseits, bei welcher er gewohnt habe, noch eine andere ebenfalls in F._______ wohnhafte Tante mütterlicherseits, zu welcher er Kontakt gepflegt habe, seien bereit gewesen, ihn und seine Geschwister längerfristig zu beherbergen. Entsprechend habe er sich und seinen Geschwistern Reisepapiere ausstellen lassen und Kontakt zu Schleppern aufgenommen, welche ihre Reise nach Europa organisiert hätten. Gemeinsam seien sie am (...) Oktober 2025 zunächst legal nach H._______ geflogen und von dort aus in einem LKW respektive mit dem Zug über () in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer gab zudem an, unter Depressionen und Angststörungen zu leiden. Er habe sich jedoch weder in der Türkei noch in der Schweiz diesbezüglich in medizinische Behandlung begeben. Er reichte dem SEM seine türkische Identitätskarte im Original ein. C. Das SEM konsultierte das Dossier seiner Mutter bei der Entscheidfindung. D. Nach Zustellung des Entscheidentwurfs nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2025 zum vorgesehenen Entscheid Stellung. E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 1. November 2025 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Gleichentags erklärte die Rechtsvertretung gegenüber dem SEM die Mandatsniederlegung. G. Gegen die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um koordinierte Behandlung seiner Beschwerde mit den Verfahren betreffend seine Mutter respektive betreffend seine minderjährigen Geschwister. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 17. Dezember 2025. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten und über den Antrag des Beschwerdeführers auf koordinierte Verfahrensbehandlung mit dem Verfahren seiner Mutter und seiner Geschwister werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, sodann wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob mit Frist bis 12. Januar 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-, welchen der Beschwerdeführer am 12. Januar 2026 leistete. J. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2026 dem Kanton C._______ zu.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerecht erfolgter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
E. 2 Zudem wird im Beschwerdeverfahren der Mutter (E-7456/2025) zunächst zu klären sein, ob die pendente lite eingereisten minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers, deren Verfahren zwischenzeitlich ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurde (E-3107/2026), ins Beschwerdeverfahren der Mutter einzubeziehen sind. Der Beschwerdeführer ist volljährig und trägt weder die faktische noch rechtliche Verantwortung für seine jüngeren Geschwister. Sodann ist - entgegen seinen Behauptungen - davon auszugehen, dass er im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. hierzu nachfolgend E. 9.3.4). Somit sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers trotz offensichtlicher Spruchreife im Hinblick auf die noch laufenden Beschwerdeverfahren seiner Mutter und Geschwister pendent gehalten werden sollte. Der Antrag auf koordinierte Behandlung seiner Beschwerde mit den ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend seine Mutter und Geschwister ist folglich abzuweisen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zusammenfassend dahingehend, dass einerseits nicht konkret zu erkennen sei, dass dem Beschwerdeführer in F._______ seitens seines Vaters, der infolge der Scheidung nach D._______ gezogen sei und erneut geheiratet habe, tatsächlich ernsthafte Nachteile gedroht hätten. Zudem seien die staatlichen Behörden im Fall des Beschwerdeführers sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig im Rahmen der Möglichkeiten des staatlichen Handelns einzustufen. Schliesslich stehe ihm die Option offen, sich durch einen Umzug innerhalb von F._______ von seinem Vater derart zu entfernen, dass er ihn (den Beschwerdeführer), selbst wenn er wollte, nicht würde auffinden können.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er sei Zeuge der psychischen und physischen Gewalt geworden, die seine Mutter habe erleiden müssen und habe selbst schwerwiegende Kindheitstraumata erlitten. Die Ehe seiner Eltern sei von Anfang an von häuslicher Gewalt geprägt gewesen, der Vater habe regelmässig physische und psychische Gewalt gegen die Mutter angewendet. Die Vorinstanz habe die asylrelevante Gefährdung in der Türkei teils gänzlich ignoriert, teils zu relativieren und bagatellisieren versucht. Er sei zum Zeitpunkt des relevanten Geschehens minderjährig und ebenso wie die Mutter Opfer häuslicher Gewalt gewesen. Er habe ausser seiner Mutter und seinen Geschwistern keinerlei familiäre Bezugspersonen - diese zu verlieren, bereite ihm Angst und stelle eine erhebliche emotionale Belastung für ihn dar.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, seine im erstinstanzlichen Verfahren bereits geltend gemachten Vorbringen zu bekräftigen. Damit vermag er die vorinstanzliche Würdigung nicht substanziiert in Frage zu stellen. In der Folge kann mit einigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 3-6; kurz zusammengefasst oben in E. 6.1).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, sich vor weiteren Übergriffen durch seinen gewalttätigen Vater gefürchtet zu haben. Er habe seine jüngeren Geschwister aus dessen Obhut befreit, in F._______ jedoch keinen Ort gehabt, wo er längerfristig mit ihnen hätte wohnen können. Entsprechend habe er sich zu seiner Mutter in die Schweiz begeben.
E. 7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Übergriffe durch den Vater des Beschwerdeführers von privaten Dritten ausgehen und der türkische Staat gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bezug auf häusliche Gewalt als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. Urteil des BVGer E-4860/2024 vom 24. Februar 2026 E. 6.2 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als für die Grossstadt F._______ generell von einer dichteren Infrastruktur des Opferschutzes auszugehen ist als in ländlichen Regionen (vgl. Urteil des BVGer E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 6.2).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen die heimatlichen Behörden nie persönlich um Schutz vor seinem Vater ersucht (SEM-Akten [...]-[A]17/14, F24). Somit kann er sich nicht darauf berufen, dass diese die nötigen Massnahmen nicht ergriffen hätten. Zudem ist es ihm offenbar gelungen, Schlepper zu engagieren, welche ihn und seine Geschwister mit grossem Aufwand illegal in die Schweiz eingeschleust haben ([A]17/14, F49 ff.). Folglich wäre es ihm auch zuzumuten gewesen, sich - nötigenfalls mit Hilfe von Anwälten - schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden.
E. 7.5 Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht konkret zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer in F._______ seitens seines Vaters, der infolge der Scheidung nach D._______ gezogen sei und erneut geheiratet habe ([A]17/14, F24), tatsächlich ernsthafte Nachteile gedroht hätten. So hat der Beschwerdeführer nach der Ausreise seiner Mutter noch fast eineinhalb Jahre in der Türkei an einem Ort verbracht, der seinem Vater bekannt gewesen ist (a.a.O.), ohne dass dieser ihm ernsthaften physischen Schaden zugefügt hat. Es ist nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben in der Türkei auszugehen. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer die Option offen, sich durch einen Umzug innerhalb von F._______ für seinen Vater unauffindbar von diesem zu entfernen.
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine Sicherheitslage steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat somit nicht entgegen. Doch ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und E. 13.3).
E. 9.3.3 Der eingehenden Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Wegweisungsvollzug des jungen, gesunden, über 11 Jahre Schulbildung sowie einige Arbeitserfahrung verfügenden und keinen familiären Verpflichtungen unterworfenen Beschwerdeführers zumutbar ist, setzt dieser auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegen. Sodann ist dem SEM auch darin zuzustimmen, dass gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe im Heimatstaat namentlich für die Finanzierung und Organisation seiner Ausreise auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Folglich ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ein soziales Beziehungsnetz vorfinden wird und zumindest anfänglich von seinen Angehörigen Unterstützung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhalten wird. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung verwiesen werden (angefochtene Verfügung, Ziff. III/2, S. 6-8).
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Der Antrag auf koordinierte Behandlung der Beschwerde mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Mutter respektive die Geschwister des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9707/2025 Urteil vom 5. Mai 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. November 2025 gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Geschwistern ein Asylgesuch in der Schweiz ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Bereits am 19. Mai 2024 ersuchte deren Mutter in der Schweiz um Asyl (N [...]). Mit Verfügung vom 29. August 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch der Mutter ab und ordnete den Vollzug ihrer Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen erhob sie am 30. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-7456/2025). Die beiden Geschwister wurden, weil sie noch unter 14 Jahre alt sind, direkt an den Aufenthaltsort ihrer Mutter im Kanton C._______ gebracht. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung am 20. November 2025 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Seine Familie stamme ursprünglich aus D._______. Er sei jedoch in E._______ geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei insbesondere gegenüber seiner Mutter stets gewalttätig gewesen. Er habe jedoch auch ihn (den Beschwerdeführer) psychisch und körperlich misshandelt. Als er 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, seien sie als Familie nach F._______ umgezogen. Sein Vater sei weiterhin gewalttätig gewesen, woraufhin sich seine Eltern getrennt hätten. Versuche seiner Mutter, bei den Behörden Schutz zu erhalten, hätten keine Wirkung gezeigt. Seine Mutter habe sich schliesslich von seinem Vater scheiden lassen und das Sorgerecht für ihn und seine zwei jüngeren Geschwister erhalten. Nach der Scheidung sei sein Vater nach D._______ gezogen und habe erneut geheiratet. Trotz eines richterlich angeordneten Kontaktverbots habe sein Vater ihm (dem Beschwerdeführer) und seiner Mutter weiterhin gedroht und ihn auch einige Male persönlich in F._______ aufgesucht. Seine Mutter habe diese Drohungen zum Anlass genommen, die Türkei zu verlassen und in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Er sei daraufhin zu einer Tante mütterlicherseits gezogen, die ebenfalls in F._______ gewohnt habe. Seine jüngeren Geschwister seien, nachdem sie eine Weile bei seinem Grossvater väterlicherseits in G._______ untergebracht worden seien, wieder in die Obhut seines Vaters übergeben worden. Er (der Beschwerdeführer) habe unterdessen die Schule nach der 11. Klasse abgebrochen, weil seine Tante von ihm einen finanziellen Beitrag verlangt habe, damit er bei ihr habe wohnen dürfen. Deshalb habe er als (...) und (...) gearbeitet. Als er erfahren habe, dass es seinen Geschwistern bei seinem Vater nicht gut gehen würde und dieser noch immer gewalttätig sei, habe er sich nach D._______ begeben. Bei seiner Ankunft im Haus seines Vaters habe dieser ihn sofort verprügelt. Er habe seine Geschwister gleichwohl - ohne Einwilligung des Vaters - nach F._______ mitgenommen. Doch weder die Tante mütterlicherseits, bei welcher er gewohnt habe, noch eine andere ebenfalls in F._______ wohnhafte Tante mütterlicherseits, zu welcher er Kontakt gepflegt habe, seien bereit gewesen, ihn und seine Geschwister längerfristig zu beherbergen. Entsprechend habe er sich und seinen Geschwistern Reisepapiere ausstellen lassen und Kontakt zu Schleppern aufgenommen, welche ihre Reise nach Europa organisiert hätten. Gemeinsam seien sie am (...) Oktober 2025 zunächst legal nach H._______ geflogen und von dort aus in einem LKW respektive mit dem Zug über () in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer gab zudem an, unter Depressionen und Angststörungen zu leiden. Er habe sich jedoch weder in der Türkei noch in der Schweiz diesbezüglich in medizinische Behandlung begeben. Er reichte dem SEM seine türkische Identitätskarte im Original ein. C. Das SEM konsultierte das Dossier seiner Mutter bei der Entscheidfindung. D. Nach Zustellung des Entscheidentwurfs nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2025 zum vorgesehenen Entscheid Stellung. E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 1. November 2025 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Gleichentags erklärte die Rechtsvertretung gegenüber dem SEM die Mandatsniederlegung. G. Gegen die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um koordinierte Behandlung seiner Beschwerde mit den Verfahren betreffend seine Mutter respektive betreffend seine minderjährigen Geschwister. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 17. Dezember 2025. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten und über den Antrag des Beschwerdeführers auf koordinierte Verfahrensbehandlung mit dem Verfahren seiner Mutter und seiner Geschwister werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, sodann wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob mit Frist bis 12. Januar 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-, welchen der Beschwerdeführer am 12. Januar 2026 leistete. J. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2026 dem Kanton C._______ zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerecht erfolgter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
2. Zudem wird im Beschwerdeverfahren der Mutter (E-7456/2025) zunächst zu klären sein, ob die pendente lite eingereisten minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers, deren Verfahren zwischenzeitlich ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurde (E-3107/2026), ins Beschwerdeverfahren der Mutter einzubeziehen sind. Der Beschwerdeführer ist volljährig und trägt weder die faktische noch rechtliche Verantwortung für seine jüngeren Geschwister. Sodann ist - entgegen seinen Behauptungen - davon auszugehen, dass er im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. hierzu nachfolgend E. 9.3.4). Somit sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers trotz offensichtlicher Spruchreife im Hinblick auf die noch laufenden Beschwerdeverfahren seiner Mutter und Geschwister pendent gehalten werden sollte. Der Antrag auf koordinierte Behandlung seiner Beschwerde mit den ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend seine Mutter und Geschwister ist folglich abzuweisen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zusammenfassend dahingehend, dass einerseits nicht konkret zu erkennen sei, dass dem Beschwerdeführer in F._______ seitens seines Vaters, der infolge der Scheidung nach D._______ gezogen sei und erneut geheiratet habe, tatsächlich ernsthafte Nachteile gedroht hätten. Zudem seien die staatlichen Behörden im Fall des Beschwerdeführers sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig im Rahmen der Möglichkeiten des staatlichen Handelns einzustufen. Schliesslich stehe ihm die Option offen, sich durch einen Umzug innerhalb von F._______ von seinem Vater derart zu entfernen, dass er ihn (den Beschwerdeführer), selbst wenn er wollte, nicht würde auffinden können. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er sei Zeuge der psychischen und physischen Gewalt geworden, die seine Mutter habe erleiden müssen und habe selbst schwerwiegende Kindheitstraumata erlitten. Die Ehe seiner Eltern sei von Anfang an von häuslicher Gewalt geprägt gewesen, der Vater habe regelmässig physische und psychische Gewalt gegen die Mutter angewendet. Die Vorinstanz habe die asylrelevante Gefährdung in der Türkei teils gänzlich ignoriert, teils zu relativieren und bagatellisieren versucht. Er sei zum Zeitpunkt des relevanten Geschehens minderjährig und ebenso wie die Mutter Opfer häuslicher Gewalt gewesen. Er habe ausser seiner Mutter und seinen Geschwistern keinerlei familiäre Bezugspersonen - diese zu verlieren, bereite ihm Angst und stelle eine erhebliche emotionale Belastung für ihn dar. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, seine im erstinstanzlichen Verfahren bereits geltend gemachten Vorbringen zu bekräftigen. Damit vermag er die vorinstanzliche Würdigung nicht substanziiert in Frage zu stellen. In der Folge kann mit einigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 3-6; kurz zusammengefasst oben in E. 6.1). 7.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, sich vor weiteren Übergriffen durch seinen gewalttätigen Vater gefürchtet zu haben. Er habe seine jüngeren Geschwister aus dessen Obhut befreit, in F._______ jedoch keinen Ort gehabt, wo er längerfristig mit ihnen hätte wohnen können. Entsprechend habe er sich zu seiner Mutter in die Schweiz begeben. 7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Übergriffe durch den Vater des Beschwerdeführers von privaten Dritten ausgehen und der türkische Staat gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bezug auf häusliche Gewalt als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. Urteil des BVGer E-4860/2024 vom 24. Februar 2026 E. 6.2 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als für die Grossstadt F._______ generell von einer dichteren Infrastruktur des Opferschutzes auszugehen ist als in ländlichen Regionen (vgl. Urteil des BVGer E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 6.2). 7.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen die heimatlichen Behörden nie persönlich um Schutz vor seinem Vater ersucht (SEM-Akten [...]-[A]17/14, F24). Somit kann er sich nicht darauf berufen, dass diese die nötigen Massnahmen nicht ergriffen hätten. Zudem ist es ihm offenbar gelungen, Schlepper zu engagieren, welche ihn und seine Geschwister mit grossem Aufwand illegal in die Schweiz eingeschleust haben ([A]17/14, F49 ff.). Folglich wäre es ihm auch zuzumuten gewesen, sich - nötigenfalls mit Hilfe von Anwälten - schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. 7.5 Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht konkret zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer in F._______ seitens seines Vaters, der infolge der Scheidung nach D._______ gezogen sei und erneut geheiratet habe ([A]17/14, F24), tatsächlich ernsthafte Nachteile gedroht hätten. So hat der Beschwerdeführer nach der Ausreise seiner Mutter noch fast eineinhalb Jahre in der Türkei an einem Ort verbracht, der seinem Vater bekannt gewesen ist (a.a.O.), ohne dass dieser ihm ernsthaften physischen Schaden zugefügt hat. Es ist nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben in der Türkei auszugehen. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer die Option offen, sich durch einen Umzug innerhalb von F._______ für seinen Vater unauffindbar von diesem zu entfernen. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine Sicherheitslage steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat somit nicht entgegen. Doch ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und E. 13.3). 9.3.3 Der eingehenden Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Wegweisungsvollzug des jungen, gesunden, über 11 Jahre Schulbildung sowie einige Arbeitserfahrung verfügenden und keinen familiären Verpflichtungen unterworfenen Beschwerdeführers zumutbar ist, setzt dieser auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegen. Sodann ist dem SEM auch darin zuzustimmen, dass gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe im Heimatstaat namentlich für die Finanzierung und Organisation seiner Ausreise auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Folglich ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ein soziales Beziehungsnetz vorfinden wird und zumindest anfänglich von seinen Angehörigen Unterstützung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhalten wird. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung verwiesen werden (angefochtene Verfügung, Ziff. III/2, S. 6-8). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag auf koordinierte Behandlung der Beschwerde mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Mutter respektive die Geschwister des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: