Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (Mutter der beiden minderjährigen Beschwerdeführenden) reichte am 19. Mai 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte sie am 10. Juni 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen an und teilte ihr Asylgesuch am 12. Juni 2024 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. Am 9. April 2025 führte es eine ergänzende Anhörung durch. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in E._______ (Provinz F._______) geboren und mehrheitlich dort wie auch in G._______ (Provinz H._______) aufgewachsen zu sein. Vor ihrer Ausreise aus der Türkei habe sie in I._______ gelebt. Sie habe drei Jahre lang die Schule und später berufsbegleitend eine Fernschule in Fachrichtung (...) besucht. Zuletzt habe sie als (...) in einem Krankenhaus in I._______ gearbeitet. Im Jahr (...) habe sie geheiratet, aus der arrangierten Ehe seien drei Kinder hervorgegangen. Die Ehe sei unglücklich gewesen und 2022 einvernehmlich geschieden worden, wobei ihr das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zugesprochen worden sei. Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegangen, obwohl ihr Ex-Mann seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei und sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder deshalb selbst bestritten habe. Nach der Scheidung hätten ihre Familie sowie die Familie ihres Ex-Mannes darauf gedrängt, sie solle Letzteren erneut heiraten, obwohl dieser in der Zwischenzeit eine andere Frau geheiratet habe. Insbesondere ihr Ex-Mann, der Ex-Schwiegervater und ein Bruder von ihr - ein drogenabhängiger verurteilter Kriminalstraftäter - hätten sie telefonisch wiederholt bedroht. Gegen ihren Ex-Mann sei daraufhin ein Rayon-Verbot verhängt worden. Während eines Hafturlaubs sei ihr verurteilter Bruder einmal bei ihr zuhause vorbeigekommen, habe sie beschimpft und tätlich angegriffen, sodass sie sich anschliessend in Spitalpflege begeben habe. Durch diesen Angriff sowie die telefonischen Drohungen habe sie um ihr Leben gefürchtet und ihre Ausreise aus der Türkei vorbereitet. Ihr ältester, mittlerweile volljähriger Sohn sei bei einer Schwester von ihr (seiner Tante) in I._______ geblieben. Die beiden jüngeren (vorliegend beschwerdeführenden) Kinder habe sie zu ihrer Mutter (deren Grossmutter) gebracht. Diese habe sie jedoch an die Familie des Ex-Mannes in J._______ übergeben. Am 5. Mai 2024 sei die Beschwerdeführerin legal nach K._______ geflogen und anschliessend illegal mit Schleppern auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Sie fürchte sich um die Sicherheit ihrer Kinder, insbesondere, dass die Familie ihres Ex-Mannes ihrer Tochter Gewalt antun würde. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Personenstandsregister, Auszüge aus dem E-Devlet, Dokumente betreffend die Scheidung und die Regelung des Sorgerechts für die Kinder, Dokumente betreffend ihren verurteilten Bruder, ein Attest über eine Spitalbehandlung vom 18. Dezember 2023, medizinische und schulische Dokumente betreffend ihre Kinder, Bildschirmfotos von Chatverläufen sowie eines Telefonats ein. C. Mit Verfügung vom 29. August 2025 (eröffnet am 4. September 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 19. Mai 2024 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug, mit dem es den zuständigen Kanton beauftragte. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-7456/2025) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. E. Am 13. November 2025 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang ihrer Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Die drei Kinder der Beschwerdeführerin L._______, B._______ und C._______ reisten am 1. November 2025 in die Schweiz ein und stellten Asylgesuche, worüber das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2025 (Datum Posteingang) in Kenntnis gesetzt wurde. G. Das SEM hörte den volljährigen Sohn L._______ (geboren am [...], N [...]) am 20. November 2025 vertieft zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 lehnte es sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-9707/2025 vom 5. Mai 2026 ab. H. Die beiden minderjährigen Kinder B._______ und C._______ (Beschwerdeführende) verwies das SEM gemäss Weisung III zum Asylbereich vom 1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2025; Weisung III / 1), Punkt 1.1.1.3, aufgrund ihres Alters und in Anbetracht der Fallkonstellation an den Kanton M._______, um sie mit ihrer Mutter zu vereinen. I. Mit Schreiben vom 12. November 2025 stellte das Amt für Migration und Integration des Kantons M._______ dem SEM gestützt auf die erwähnte Weisung III/1 zum Asylbereich die Meldeformulare für den Eltern nachgereiste Kinder unter 14 Jahren (Anhang 3 zu Weisung III/1) zu, woraufhin das SEM für die beiden Kinder ein Asylverfahren eröffnete. J. Da beide Kinder im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten, wurden sie durch das SEM nicht persönlich zu ihren Asylgründen befragt. K. Aus den Asyldossiers der Mutter und des älteren Bruders sowie den Meldeformularen des Migrationsamts des Kantons M._______ geht folgender Sachverhalt hervor: Der ältere Bruder habe nach der Flucht der Mutter vernommen, dass es den beiden jüngeren Geschwistern bei ihrem Vater nicht gut gehe und dieser weiterhin gewalttätig sei. So habe er etwa einen Schlüssel nach seiner Tochter geworfen und sie dabei am Kopf verletzt. Daraufhin habe sich der ältere Bruder nach G._______ zum Haus ihres Vaters begeben, wo er durch den Vater zusammengeschlagen worden sei, und habe seine Geschwister ohne dessen Einwilligung zu sich nach I._______ mitgenommen. Dort sei jedoch niemand aus der Verwandtschaft bereit gewesen, die drei Geschwister längerfristig bei sich aufzunehmen, weshalb der ältere Bruder schliesslich ihre Ausreise organisiert habe. Sie seien zunächst legal nach N._______ geflogen und von dort auf dem Landweg illegal in die Schweiz gereist. Die Kinder seien in der Türkei misshandelt, seelisch und körperlich verletzt worden und mit sexuellem Missbrauch konfrontiert gewesen. Der türkische Staat habe keine wirksamen Massnahmen dagegen ergriffen, obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals ärztliche und schulische Stellen informiert habe. Zur Bestätigung ihrer Identität reichten die Kinder der Beschwerdeführerin ihre Reisepässe sowie die Identitätskarte von B._______ ein. L. Mit Verfügung vom 19. März 2026 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung ein, wobei es aufgefordert wurde, sich unter Verweis auf Art. 58 VwVG insbesondere zum aktuellen Stand des Verfahrens betreffend die minderjährigen Kinder sowie zum entsprechenden Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter (E-7456/2025) zu äussern. M. Die Vernehmlassung des SEM erfolgte am 20. April 2026. N. Mit Verfügung vom 16. April 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der beiden Kinder, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. O. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder mit Eingabe vom 1. Mai 2026 (Posteingang vom 4. Mai 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-3107/2026) und beantragte sinngemäss im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des Asyls respektive der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. P. Aufgrund einer fehlerhaften Zustellung der Verfügung vom 16. April 2026 verfügte das SEM am 24. April 2026 erneut (gleichentags eröffnet), inhaltlich identisch wie in der Verfügung vom 16. April 2026, welche damit ersetzt wurde. Q. Dagegen erhoben die beiden Kinder, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 5. Mai 2026 (Posteingang vom 6. Mai 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-3167/2026) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde wurden die entsprechenden Vollmachten, beide datierend vom 7. November 2025, sowie ein Verlaufsbericht des Psychologen O._______ vom 8. April 2026 beigelegt. R. Mit Eingabe vom 30. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin Beweismittel zur Stützung der Vorbringen ihrer Kinder B._______ und C._______ ein. Darunter erneut den obenerwähnten Verlaufsbericht des Psychologen O._______ vom 8. April 2026 (betreffend die Kinder), ein Abklärungsbericht des (...) vom 26. Februar 2026 (betreffend die Beschwerdeführerin), ein Schreiben des (...) vom 2. April 2026 (betreffend die Beschwerdeführerin) zum Behandlungsprocedere, zwei türkische Registerauszüge sowie ein türkisches Behördendokument und diverse Bildschirmfotos eines Chatverlaufs auf Instagram. S. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2026 (Posteingang vom 18. Mai 2026) erhoben die Kinder, nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 24. April 2026 und beantragten die koordinierte Behandlung des Verfahrens E-3167/2026 (betreffend die Kinder) mit den Verfahren E-7456/2025 (betreffend die Beschwerdeführerin) und E-9707/2026 (betreffend den volljährigen Bruder). Weiter beantragten sie die Erteilung der Akteneinsicht in die Verfahrensakten der erwähnten Familienmitglieder in der Schweiz sowie das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung; die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung des Asyls; eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerde wurden die den Rechtsvertreter legitimierenden Vollmachten der beiden Kinder sowie deren Mutter, datierend vom 13. Mai 2026, beigelegt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus verfahrensökonomischen Aspekten werden die zwei Verfahren betreffend die Kinder B._______ und C._______ (E-3167/2026 und E-3107/2026) mit demjenigen ihrer Mutter A._______ (E-7456/2025) vereinigt.
E. 1.2 Das Verfahren des volljährigen Sohnes L._______ wurde mit Urteil E-9707/2026 vom 5. Mai 2026 abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist - aufgrund insoweit fehlenden Regelungsgegenstands und folglich fehlenden Rechtsschutzinteresses zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung - auf den Antrag der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2026, ihre Verfahren seien koordiniert zu behandeln, nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist mangels entsprechender Ermächtigung durch L._______ auf das Gesuch um Einsicht in seine Verfahrensakten.
E. 1.3 Die Verfügung des SEM vom 16. April 2026 wurde mit Verfügung vom 24. April 2026 ersetzt. Für die Beschwerde vom 1. Mai 2026, mit welcher die Verfügung vom 16. April 2026 angefochten wird, lag somit bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Auf die entsprechende Beschwerde ist in der Folge nicht einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich begründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss AsylG nicht standhalten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien lediglich dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Mit Verweis auf die aktuelle bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gelte die Türkei als schutzwillig und -fähig. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin der Zugang zu staatlichem Schutz offensichtlich zumutbar und gegeben, da sie bereits das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder sowie ein Rayonverbot gegen ihren Ex-Mann habe erwirken können und zudem einen Anwalt herbeigezogen habe. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staats gelte auch für ihre beiden Kinder. Weiter stehe es ihnen offen, sich in I._______ an einem Ort niederzulassen, der ihrem Ex-Mann und Vater nicht bekannt sei.
E. 4.2.1 Als Hauptbegehren wird in der Beschwerde vom 5. Mai 2026 beantragt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Asylverfahren betreffend die beiden Kinder sei im beschleunigten Verfahren zu behandeln, in welchem sich die Beschwerdeführenden mangels einer Anhörung sowie einer formellen Zuteilung in das erweiterte Verfahren faktisch befinden würden. Die Beschwerdeführenden seien heute (...) und (...) Jahre alt, zumindest der Beschwerdeführer wäre somit in einem Alter, in welchem die Vorinstanz praxisgemäss eine Anhörung durchzuführen habe. Indem sie darauf verzichtet habe, habe sie den Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden verletzt. Dieses sei auch dadurch verletzt worden, dass sie keine Möglichkeit erhalten hätten, zum geplanten Entscheidentwurf vorab Stellung zu nehmen. Sie hätten auf diese Möglichkeit nicht verzichtet und die Vorinstanz habe den Schritt nicht erläutert, weshalb die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet sei.
E. 4.2.2 In den Beschwerden vom 28. September 2025 und vom 18. Mai 2026 wird hauptsächlich vorgebracht, die Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin hätten stattgefunden, da sie als geschiedene Frau gegen tradierte Ehrvorstellungen verstosse. Damit weise sie eine besondere Verwundbarkeit auf, die asylrechtlich als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu qualifizieren sei. Auch die Kinder seien aufgrund ihres jungen Alters sowie der bereits erlebten innerfamiliären Gewalt und damit einhergehender Traumatisierung besonders vulnerabel. In der Türkei bestünden zwar formelle Schutzinstrumente, in der Praxis seien Frauen jedoch nachweislich mit unzureichender Durchsetzung dieser Massnahmen konfrontiert. Angesichts der vorliegenden ernsthaften Gefährdung ihrer körperlichen und psychischen Integrität, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu bejahen und ihnen Asyl zu gewähren.
E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 20. April 2026 führte die Vorinstanz aus, die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin hätten im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht, weshalb auf ihre persönliche Anhörung verzichtet worden sei. Zudem erachte sie den relevanten Sachverhalt in Anbetracht der deckungsgleichen Ausreisegründe gestützt auf die Meldeformulare des Kantons M._______, auf das Asyldossier der Mutter sowie des volljährigen Bruders als vollständig erstellt. Im Übrigen verwies sie auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.
E. 5.1 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese Bestimmungen im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung statuieren.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1).
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass dem Hauptantrag in der Beschwerde vom 5. Mai 2026 stattzugeben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 6.2 Den vorinstanzlichen Akten (Vorhaben: [...]) betreffend das Verfahren E-3167/2026 der Beschwerdeführenden C._______ und B._______ ist keine Verfügung zu entnehmen, mit welcher deren Asylgesuche durch das SEM dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden wären. Zwar wurden die beiden Kinder gestützt auf die Weisung III/1, Punkt 1.1.1.3, dem Kanton M._______ zugewiesen, damit sie fortan bei ihrer Mutter leben konnten. Diese Zuweisung regelt jedoch, wie in der Beschwerde richtigerweise vorgebracht wird, lediglich die Modalitäten der Einreichung des Asylgesuchs sowie die örtliche Unterbringung nachgereister minderjähriger Kinder bei ihren Eltern(teilen). Hingegen impliziert dies keineswegs eine Zuteilung ihres Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren, weshalb vorliegend davon ausgegangen werden kann und muss, dass die Asylgesuche der beiden Kinder weiterhin im beschleunigten Verfahren behandelt wurden. Dafür spricht auch ihre durchgehende Vertretung (namentlich auch im Beschwerdeverfahren) durch die ihnen zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 9.2.2).
E. 6.3 Im beschleunigten Verfahren wird den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer negativen Verfügung durch das SEM der Entscheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt (vgl. Art. 102j Abs. 3 AsylG; Art. 102k Abs. 1 Bst. c AsylG). Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden diese Möglichkeit vorliegend nicht gewährt hat, hat sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und 2013/23 E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die ersichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs - insbesondere angesichts der Tatsache, dass mit den betroffenen Beschwerdeführenden (aufgrund ihres jungen Alters) zuvor keine persönlichen Anhörungen durchgeführt wurden - als schwerwiegend zu bezeichnen ist.
E. 7.2 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist den Beschwerdeführenden in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör zu gewähren, wozu auch eine Anhörung des zwischenzeitlich (...) B._______ zählt.
E. 8 Mit vorliegendem Entscheid werden die mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2026 gestellten Anträge auf Akteneinsicht (betreffend die Beschwerdeführerin), das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden damit gegenstandslos.
E. 9.2.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1).
E. 9.2.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden (C._______ und B._______) ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich bei MLaw Yasmin Wagner um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Indem diese nicht auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet hat, wird überdies auch der zweiten Rechtsvertretung, MLaw Michel Brülhart, im beschleunigten Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 102m Abs. 4 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfahren E-7456/2025, E-3107/2026 und E-3167/2026 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wird und soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird.
- Die Verfügungen vom 29. August 2025 und vom 24. April 2026 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7456/2025, E-3107/2026, E-3167/2026 Urteil vom 11. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), beide Türkei, beide vertreten durch MLaw Yasmin Wagner, (...), sowie durch MLaw Michel Brülhart, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 29. August 2025, 16. April 2026 und 24. April 2026. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter der beiden minderjährigen Beschwerdeführenden) reichte am 19. Mai 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte sie am 10. Juni 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen an und teilte ihr Asylgesuch am 12. Juni 2024 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. Am 9. April 2025 führte es eine ergänzende Anhörung durch. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in E._______ (Provinz F._______) geboren und mehrheitlich dort wie auch in G._______ (Provinz H._______) aufgewachsen zu sein. Vor ihrer Ausreise aus der Türkei habe sie in I._______ gelebt. Sie habe drei Jahre lang die Schule und später berufsbegleitend eine Fernschule in Fachrichtung (...) besucht. Zuletzt habe sie als (...) in einem Krankenhaus in I._______ gearbeitet. Im Jahr (...) habe sie geheiratet, aus der arrangierten Ehe seien drei Kinder hervorgegangen. Die Ehe sei unglücklich gewesen und 2022 einvernehmlich geschieden worden, wobei ihr das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zugesprochen worden sei. Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegangen, obwohl ihr Ex-Mann seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei und sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder deshalb selbst bestritten habe. Nach der Scheidung hätten ihre Familie sowie die Familie ihres Ex-Mannes darauf gedrängt, sie solle Letzteren erneut heiraten, obwohl dieser in der Zwischenzeit eine andere Frau geheiratet habe. Insbesondere ihr Ex-Mann, der Ex-Schwiegervater und ein Bruder von ihr - ein drogenabhängiger verurteilter Kriminalstraftäter - hätten sie telefonisch wiederholt bedroht. Gegen ihren Ex-Mann sei daraufhin ein Rayon-Verbot verhängt worden. Während eines Hafturlaubs sei ihr verurteilter Bruder einmal bei ihr zuhause vorbeigekommen, habe sie beschimpft und tätlich angegriffen, sodass sie sich anschliessend in Spitalpflege begeben habe. Durch diesen Angriff sowie die telefonischen Drohungen habe sie um ihr Leben gefürchtet und ihre Ausreise aus der Türkei vorbereitet. Ihr ältester, mittlerweile volljähriger Sohn sei bei einer Schwester von ihr (seiner Tante) in I._______ geblieben. Die beiden jüngeren (vorliegend beschwerdeführenden) Kinder habe sie zu ihrer Mutter (deren Grossmutter) gebracht. Diese habe sie jedoch an die Familie des Ex-Mannes in J._______ übergeben. Am 5. Mai 2024 sei die Beschwerdeführerin legal nach K._______ geflogen und anschliessend illegal mit Schleppern auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Sie fürchte sich um die Sicherheit ihrer Kinder, insbesondere, dass die Familie ihres Ex-Mannes ihrer Tochter Gewalt antun würde. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Personenstandsregister, Auszüge aus dem E-Devlet, Dokumente betreffend die Scheidung und die Regelung des Sorgerechts für die Kinder, Dokumente betreffend ihren verurteilten Bruder, ein Attest über eine Spitalbehandlung vom 18. Dezember 2023, medizinische und schulische Dokumente betreffend ihre Kinder, Bildschirmfotos von Chatverläufen sowie eines Telefonats ein. C. Mit Verfügung vom 29. August 2025 (eröffnet am 4. September 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 19. Mai 2024 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug, mit dem es den zuständigen Kanton beauftragte. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-7456/2025) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. E. Am 13. November 2025 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang ihrer Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Die drei Kinder der Beschwerdeführerin L._______, B._______ und C._______ reisten am 1. November 2025 in die Schweiz ein und stellten Asylgesuche, worüber das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2025 (Datum Posteingang) in Kenntnis gesetzt wurde. G. Das SEM hörte den volljährigen Sohn L._______ (geboren am [...], N [...]) am 20. November 2025 vertieft zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 lehnte es sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-9707/2025 vom 5. Mai 2026 ab. H. Die beiden minderjährigen Kinder B._______ und C._______ (Beschwerdeführende) verwies das SEM gemäss Weisung III zum Asylbereich vom 1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2025; Weisung III / 1), Punkt 1.1.1.3, aufgrund ihres Alters und in Anbetracht der Fallkonstellation an den Kanton M._______, um sie mit ihrer Mutter zu vereinen. I. Mit Schreiben vom 12. November 2025 stellte das Amt für Migration und Integration des Kantons M._______ dem SEM gestützt auf die erwähnte Weisung III/1 zum Asylbereich die Meldeformulare für den Eltern nachgereiste Kinder unter 14 Jahren (Anhang 3 zu Weisung III/1) zu, woraufhin das SEM für die beiden Kinder ein Asylverfahren eröffnete. J. Da beide Kinder im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten, wurden sie durch das SEM nicht persönlich zu ihren Asylgründen befragt. K. Aus den Asyldossiers der Mutter und des älteren Bruders sowie den Meldeformularen des Migrationsamts des Kantons M._______ geht folgender Sachverhalt hervor: Der ältere Bruder habe nach der Flucht der Mutter vernommen, dass es den beiden jüngeren Geschwistern bei ihrem Vater nicht gut gehe und dieser weiterhin gewalttätig sei. So habe er etwa einen Schlüssel nach seiner Tochter geworfen und sie dabei am Kopf verletzt. Daraufhin habe sich der ältere Bruder nach G._______ zum Haus ihres Vaters begeben, wo er durch den Vater zusammengeschlagen worden sei, und habe seine Geschwister ohne dessen Einwilligung zu sich nach I._______ mitgenommen. Dort sei jedoch niemand aus der Verwandtschaft bereit gewesen, die drei Geschwister längerfristig bei sich aufzunehmen, weshalb der ältere Bruder schliesslich ihre Ausreise organisiert habe. Sie seien zunächst legal nach N._______ geflogen und von dort auf dem Landweg illegal in die Schweiz gereist. Die Kinder seien in der Türkei misshandelt, seelisch und körperlich verletzt worden und mit sexuellem Missbrauch konfrontiert gewesen. Der türkische Staat habe keine wirksamen Massnahmen dagegen ergriffen, obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals ärztliche und schulische Stellen informiert habe. Zur Bestätigung ihrer Identität reichten die Kinder der Beschwerdeführerin ihre Reisepässe sowie die Identitätskarte von B._______ ein. L. Mit Verfügung vom 19. März 2026 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung ein, wobei es aufgefordert wurde, sich unter Verweis auf Art. 58 VwVG insbesondere zum aktuellen Stand des Verfahrens betreffend die minderjährigen Kinder sowie zum entsprechenden Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter (E-7456/2025) zu äussern. M. Die Vernehmlassung des SEM erfolgte am 20. April 2026. N. Mit Verfügung vom 16. April 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der beiden Kinder, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. O. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder mit Eingabe vom 1. Mai 2026 (Posteingang vom 4. Mai 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-3107/2026) und beantragte sinngemäss im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des Asyls respektive der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. P. Aufgrund einer fehlerhaften Zustellung der Verfügung vom 16. April 2026 verfügte das SEM am 24. April 2026 erneut (gleichentags eröffnet), inhaltlich identisch wie in der Verfügung vom 16. April 2026, welche damit ersetzt wurde. Q. Dagegen erhoben die beiden Kinder, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 5. Mai 2026 (Posteingang vom 6. Mai 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-3167/2026) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde wurden die entsprechenden Vollmachten, beide datierend vom 7. November 2025, sowie ein Verlaufsbericht des Psychologen O._______ vom 8. April 2026 beigelegt. R. Mit Eingabe vom 30. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin Beweismittel zur Stützung der Vorbringen ihrer Kinder B._______ und C._______ ein. Darunter erneut den obenerwähnten Verlaufsbericht des Psychologen O._______ vom 8. April 2026 (betreffend die Kinder), ein Abklärungsbericht des (...) vom 26. Februar 2026 (betreffend die Beschwerdeführerin), ein Schreiben des (...) vom 2. April 2026 (betreffend die Beschwerdeführerin) zum Behandlungsprocedere, zwei türkische Registerauszüge sowie ein türkisches Behördendokument und diverse Bildschirmfotos eines Chatverlaufs auf Instagram. S. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2026 (Posteingang vom 18. Mai 2026) erhoben die Kinder, nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 24. April 2026 und beantragten die koordinierte Behandlung des Verfahrens E-3167/2026 (betreffend die Kinder) mit den Verfahren E-7456/2025 (betreffend die Beschwerdeführerin) und E-9707/2026 (betreffend den volljährigen Bruder). Weiter beantragten sie die Erteilung der Akteneinsicht in die Verfahrensakten der erwähnten Familienmitglieder in der Schweiz sowie das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung; die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung des Asyls; eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerde wurden die den Rechtsvertreter legitimierenden Vollmachten der beiden Kinder sowie deren Mutter, datierend vom 13. Mai 2026, beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus verfahrensökonomischen Aspekten werden die zwei Verfahren betreffend die Kinder B._______ und C._______ (E-3167/2026 und E-3107/2026) mit demjenigen ihrer Mutter A._______ (E-7456/2025) vereinigt. 1.2 Das Verfahren des volljährigen Sohnes L._______ wurde mit Urteil E-9707/2026 vom 5. Mai 2026 abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist - aufgrund insoweit fehlenden Regelungsgegenstands und folglich fehlenden Rechtsschutzinteresses zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung - auf den Antrag der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2026, ihre Verfahren seien koordiniert zu behandeln, nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist mangels entsprechender Ermächtigung durch L._______ auf das Gesuch um Einsicht in seine Verfahrensakten. 1.3 Die Verfügung des SEM vom 16. April 2026 wurde mit Verfügung vom 24. April 2026 ersetzt. Für die Beschwerde vom 1. Mai 2026, mit welcher die Verfügung vom 16. April 2026 angefochten wird, lag somit bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Auf die entsprechende Beschwerde ist in der Folge nicht einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich begründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss AsylG nicht standhalten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien lediglich dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Mit Verweis auf die aktuelle bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gelte die Türkei als schutzwillig und -fähig. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin der Zugang zu staatlichem Schutz offensichtlich zumutbar und gegeben, da sie bereits das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder sowie ein Rayonverbot gegen ihren Ex-Mann habe erwirken können und zudem einen Anwalt herbeigezogen habe. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staats gelte auch für ihre beiden Kinder. Weiter stehe es ihnen offen, sich in I._______ an einem Ort niederzulassen, der ihrem Ex-Mann und Vater nicht bekannt sei. 4.2 4.2.1 Als Hauptbegehren wird in der Beschwerde vom 5. Mai 2026 beantragt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Asylverfahren betreffend die beiden Kinder sei im beschleunigten Verfahren zu behandeln, in welchem sich die Beschwerdeführenden mangels einer Anhörung sowie einer formellen Zuteilung in das erweiterte Verfahren faktisch befinden würden. Die Beschwerdeführenden seien heute (...) und (...) Jahre alt, zumindest der Beschwerdeführer wäre somit in einem Alter, in welchem die Vorinstanz praxisgemäss eine Anhörung durchzuführen habe. Indem sie darauf verzichtet habe, habe sie den Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden verletzt. Dieses sei auch dadurch verletzt worden, dass sie keine Möglichkeit erhalten hätten, zum geplanten Entscheidentwurf vorab Stellung zu nehmen. Sie hätten auf diese Möglichkeit nicht verzichtet und die Vorinstanz habe den Schritt nicht erläutert, weshalb die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet sei. 4.2.2 In den Beschwerden vom 28. September 2025 und vom 18. Mai 2026 wird hauptsächlich vorgebracht, die Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin hätten stattgefunden, da sie als geschiedene Frau gegen tradierte Ehrvorstellungen verstosse. Damit weise sie eine besondere Verwundbarkeit auf, die asylrechtlich als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu qualifizieren sei. Auch die Kinder seien aufgrund ihres jungen Alters sowie der bereits erlebten innerfamiliären Gewalt und damit einhergehender Traumatisierung besonders vulnerabel. In der Türkei bestünden zwar formelle Schutzinstrumente, in der Praxis seien Frauen jedoch nachweislich mit unzureichender Durchsetzung dieser Massnahmen konfrontiert. Angesichts der vorliegenden ernsthaften Gefährdung ihrer körperlichen und psychischen Integrität, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu bejahen und ihnen Asyl zu gewähren. 4.3 In der Vernehmlassung vom 20. April 2026 führte die Vorinstanz aus, die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin hätten im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht, weshalb auf ihre persönliche Anhörung verzichtet worden sei. Zudem erachte sie den relevanten Sachverhalt in Anbetracht der deckungsgleichen Ausreisegründe gestützt auf die Meldeformulare des Kantons M._______, auf das Asyldossier der Mutter sowie des volljährigen Bruders als vollständig erstellt. Im Übrigen verwies sie auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese Bestimmungen im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung statuieren. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass dem Hauptantrag in der Beschwerde vom 5. Mai 2026 stattzugeben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6.2 Den vorinstanzlichen Akten (Vorhaben: [...]) betreffend das Verfahren E-3167/2026 der Beschwerdeführenden C._______ und B._______ ist keine Verfügung zu entnehmen, mit welcher deren Asylgesuche durch das SEM dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden wären. Zwar wurden die beiden Kinder gestützt auf die Weisung III/1, Punkt 1.1.1.3, dem Kanton M._______ zugewiesen, damit sie fortan bei ihrer Mutter leben konnten. Diese Zuweisung regelt jedoch, wie in der Beschwerde richtigerweise vorgebracht wird, lediglich die Modalitäten der Einreichung des Asylgesuchs sowie die örtliche Unterbringung nachgereister minderjähriger Kinder bei ihren Eltern(teilen). Hingegen impliziert dies keineswegs eine Zuteilung ihres Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren, weshalb vorliegend davon ausgegangen werden kann und muss, dass die Asylgesuche der beiden Kinder weiterhin im beschleunigten Verfahren behandelt wurden. Dafür spricht auch ihre durchgehende Vertretung (namentlich auch im Beschwerdeverfahren) durch die ihnen zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 9.2.2). 6.3 Im beschleunigten Verfahren wird den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer negativen Verfügung durch das SEM der Entscheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt (vgl. Art. 102j Abs. 3 AsylG; Art. 102k Abs. 1 Bst. c AsylG). Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden diese Möglichkeit vorliegend nicht gewährt hat, hat sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 7. 7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und 2013/23 E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die ersichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs - insbesondere angesichts der Tatsache, dass mit den betroffenen Beschwerdeführenden (aufgrund ihres jungen Alters) zuvor keine persönlichen Anhörungen durchgeführt wurden - als schwerwiegend zu bezeichnen ist. 7.2 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist den Beschwerdeführenden in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör zu gewähren, wozu auch eine Anhörung des zwischenzeitlich (...) B._______ zählt.
8. Mit vorliegendem Entscheid werden die mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2026 gestellten Anträge auf Akteneinsicht (betreffend die Beschwerdeführerin), das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden damit gegenstandslos. 9.2 9.2.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). 9.2.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden (C._______ und B._______) ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich bei MLaw Yasmin Wagner um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Indem diese nicht auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet hat, wird überdies auch der zweiten Rechtsvertretung, MLaw Michel Brülhart, im beschleunigten Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 102m Abs. 4 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren E-7456/2025, E-3107/2026 und E-3167/2026 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wird und soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird.
3. Die Verfügungen vom 29. August 2025 und vom 24. April 2026 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: